Bundesverwaltungsgericht G304 2340572-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2340572.1.00
Spruch
G304 2340572-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER Dr. SWOZIL in Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 12.02.2026, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt VI. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2026 wurde wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben.
3. Am 07.04.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Er verfügte zunächst über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, ab 2021 war er Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Ablauf 2024. Einen Verlängerungsantrag hat der BF nicht gestellt.
1.2. Der BF hat im Bundesgebiet seine Schulbildung absolviert und eine Lehre in der Gastronomie begonnen, aber nicht abgeschlossen. Bis 2019 war der BF erwerbstätig.
1.3. Er ist ledig, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Er ist Vater von 2 mj Kindern, die österreichische Staatsbürger sind. Seit 2017 besteht kein Kontakt zu seinen Kindern.
1.4. Folgende strafgerichtliche Verurteilungen gegen den BF sind evident:
-Urteil LG, 09.03.2011, § 107 StGB, Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe
-Urteil BG, 26.05.2011, § 50 Abs 1 Waffengesetz, Geldstrafe 30 TGS
-Urteil BG, 22.12.2011, § 297 Abs 1 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate bedingt
-Urteil BG, 08.03.2012, §§ 231 Abs 1, 136 Abs 1, Geldstrafe 60 TGS
-Urteil LG, 02.04.2014, §§ 127, 241e Abs 3, 146, 147 Abs 1 Z 1, 125, 83, 229 StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt
-Urteil LG, 03.02.2014, § 83 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate bedingt
-Urteil BG, 02.10.2028, § 89 StGB, Freiheitsstrafe 6 Wochen bedingt
-Urteil LG, 17.09.2019, §§ 107, 105 Abs 1, 125 StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt
-Urteil LG, 19.05.2020, §§ 15, 269 Abs 1, 83, 84 Abs 2, 4 u 5, 127, 109 Abs 3 Z 1, 2 u 3 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 6 Monate unbedingt
-Urteil BG, 12.04.2021, § 83 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe 3 Monate
-Urteil LG, 21.10.2021, §§ 28a Abs 1 SMG, 15, 142 Abs 1, 83 Abs 1, 142 Abs 1, 107 Abs 1 u 2, 144 Abs 1, 84 Abs 4 u 5, 223, 125 StGB, Freiheitsstrafe 5 Jahre unbedingt
1.5. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt.
1.6. Im Bundesgebiet leben die Eltern und die Geschwister des BF. Auch entfernte Verwandte wie Onkel, Tanten und deren Kinder sind hier aufhältig.
1.7. In seinem Herkunftsland hat der BF keine nahen Angehörigen. Er spricht Deutsch und Serbisch.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, AJ-WEB, etc.
Aus dem Strafregister ergeben sich die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF.
Aus dem ZMR ergeben sich die Feststellungen zu den Aufenthaltszeiten und den Wohnsitzmeldungen des BF.
Aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF ergeben sich die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Erwerbstätigkeit.
Dass nahe Familienangehörige des BF in Österreich aufhältig sind, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben.
Dass zu seinen mj Kindern kein Kontakt mehr besteht, ergibt sich aus den Feststellungen im Akt.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der BF in Serbien keine nahen Angehörigen hat. Er brachte zudem vor, dass er die serbische Sprache nur mäßig beherrsche und die kyrillische Schrift nicht schreiben oder lesen könne.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Da der BF seit seiner Geburt (sohin über 30 Jahre) im Bundesgebiet aufhältig ist und hier familiäre Beziehungen hat, kann im Sinne einer Grobprüfung die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten könnte.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheids stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.