Bundesverwaltungsgericht G305 2340575-1

G305 2340575-1Tribunale amministrativo federale10 apr 2026

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G305 2340575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2340575.1.00

Spruch

G305 2340575-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch DDr. Rainer LUKITS, LLM, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:

A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kroatien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist serbokroatisch seine Muttersprache.

Seinen Angaben zufolge ist er in Österreich geboren und sein ganzes Leben in Österreich aufhältig. Er hat vier Jahre die Volksschule in XXXX , vier Jahre die Hauptschule in XXXX , ein Jahr das Polytechnikum in XXXX und vier Jahre die Berufsschule in XXXX besucht und in der Folge eine Lehre zum Elektroinstallationstechniker abgelegt und diese Lehre zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX mit einer Lehrabschlussprüfung [AS 41].

Er ist mit der am XXXX geborenen XXXX , einer österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet [AS 41].

1.2. Der Vater des BF, XXXX , ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, lebt seit dem Jahr XXXX in Österreich. Auch lebt eine Tante, XXXX , eine Staatsangehörige von Kroatien, seit dem Jahr XXXX in Österreich. Bei ihr handelt es sich um die Schwester seiner am XXXX verstorbenen Mutter, XXXX , die ebenfalls die kroatische Staatsangehörigkeit besaß [AS 41].

Der BF ist gegenwärtig in XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage]. Bei der an dieser Anschrift bestehenden Unterkunft handelt es sich nach den Angaben des BF um eine Mietwohnung [AS 45 oben].

1.3. Er verfügt über einen ihm von der Behörde XXXX zur Nr. XXXX ausgestellten, bis XXXX gültigen Reisepass von Kroatien [ZMR-Abfrage].

1.4. Im Bundesgebiet war er bei diversen Dienstgeberinnen als Arbeiter in einem nichtselbständigen Erwerbsverhältnis tätig. Gegenwärtig ist er seit dem XXXX bis laufend als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX tätig [HV-Abfrage].

1.5. Er verfügt weder im Herkunftsstaat, noch im Bundesgebiet über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe [AS 45].

1.6. Seine primären wirtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkte befinden sich im Bundesgebiet.

1.7. Gegen den BF liegen zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet vor [Strafregisterauskunft der Republik Österreich]:

1.7.1. Demnach wurde er mit Urteil des LG XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) zur GZ: XXXX , wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.7.2. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), GZ: XXXX , wurde der BF vom BG XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB verurteilt.

1.7.3. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX , wegen §§ 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 83 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten über den BF, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung durch das LG XXXX zur GZ: XXXX und das BG XXXX zur GZ: XXXX wurde eine Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB über ihn verhängt.

1.7.4. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das BG XXXX zur GZ: XXXX gem. § 27 Abs. 1 Z 1 (erster und zweiter Fall) und § 27 Abs. 2 SMG eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten über den BF, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.7.5. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das LG XXXX zur GZ: XXXX gem. § 28a Abs. 1 fünfter Fall Abs. 3 SMG und § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten über den BF, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.7.6. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das LG XXXX zur GZ: XXXX wegen § 105 Abs. 1 StGB, wegen § 15 StGB iVm. § 105 StGB, wegen §§ 83 Abs. 1 und 83 Abs. 4 StGB, wegen § 107 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten über den BF, wovon 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

1.7.7. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das LG XXXX zur GZ: XXXX wegen §§ 84 Abs. 4, 87 Abs. 1 iVm. § 15 StGB, § 88 Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB eine Freiheitstrafe von einem Jahr (unbedingt) über den BF.

1.7.8. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX (rechtskräftig sei dem XXXX ) wurde über ihn zur GZ: XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB und §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX zur GZ: XXXX wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

1.7.9. Ungeachtet dessen wurde der BF vom LG XXXX zur GZ XXXX mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) erneut einer Straftat schuldig erkannt und wurde über ihn deswegen eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verhängt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Konkret erkannte ihn das Strafgericht schuldig, er habe in XXXX in der Zeit von XXXX bis XXXX , sohin durch längere Zeit hindurch, XXXX (Anm.: seine Ehegattin) in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensweise unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt zu haben, indem er wiederholt im Wege der Telekommunikation und über Dritte Kontakt zu ihr herstellte, indem er sie zahlreich angerufen (bis zu 100 Anrufe täglich) und ihr zahlreiche E-Mails (manchmal etwa 40 täglich) sowie zahlreich Kontakt über ihre Freunde zu ihr hergestellt bzw. herzustellen versucht habe. Dadurch habe er das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 StGB begangen, weshalb das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von neun Monaten über ihn verhängte, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Geständnis des angeklagten Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen die Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung während offener Probezeit und die Tatbegehung gegen die Ehegattin als erschwerend [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2 unten]. Ein diversionelles Vorgehen erachtete das Gericht in Hinblick auf die Vorstrafenbelastung des BF aus spezial- und generalpräventiven Gründen für ausgeschlossen [Ebda.] und stützte es den Ausschluss der diversionellen Maßnahme auf die (einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilungen des LG XXXX vom XXXX und vom XXXX [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 3 oben].

Den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßte der BF vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX [ZMR-Abfrage].

2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das BFA ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).

Die zu Spruchpunkt III. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise geboten sei. Aufgrund seines festgestellten Gefährdungspotenzials, der niederen Hemmschwelle und der gezeigten negativen Einstellung zu den Werten der Republik Österreich, der Gefährdung des sozialen Friedens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung sei davon auszugehen, dass er auf freiem Fuß im Bundesgebiet neuerlich einschlägige Delikte setzen werde. Seine sofortige Ausreise sei daher aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten. Er stelle eine Gefahr für die Rechtsgüter, die nach der Judikatur als absolut schützenswert gelten, dar, weshalb seine sofortige Ausreise aus der Sicht des Bundesamtes unabdingbar sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde am XXXX 2026 per E-Mail übermittelte Beschwerde, in der er zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass er in Österreich aufgewachsen sei und hier sein ganzes Leben rechtmäßig gelebt habe. Er bereue die von ihm begangenen Straftaten zutiefst und sei entschlossen, künftig ein Leben ohne Straftaten zu führen und nehme er dafür auch Unterstützung der Drogenberatung und des Männerbüros Salzburg in Anspruch. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass er für den kinderlosen und gesundheitlich stark beeinträchtigten Ehegatten seiner Tante, XXXX , eine wichtige Bezugsperson und ein enger Teil seiner Familie sei. Auch sei seine Tante bereits älter und körperlich nicht mehr belastbar. Er unterstützte seine Tante und deren Ehegatten im Alltag und helfe er ihnen bei Besorgungen, kleineren Reparaturen in der Wohnung und bei verschiedenen praktischen Tätigkeiten. Müsste er Österreich verlassen, würde dies seine Tante und deren Ehegatten in eine sehr schwierige Situation bringen. Es sei daher anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX 2026.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Kroatien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Aufgrund den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu, sehr umfangreich begründet, aus, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise geboten sei. Aufgrund seines festgestellten Gefährdungspotenzials, der niederen Hemmschwelle und der gezeigten negativen Einstellung zu den Werten der Republik Österreich, der Gefährdung des sozialen Friedens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung sei davon auszugehen, dass er auf freiem Fuß im Bundesgebiet neuerlich einschlägige Delikte setzen werde. Seine sofortige Ausreise sei daher aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten. Er stelle eine Gefahr für die Rechtsgüter, die nach der Judikatur als absolut schützenswert gelten, dar, weshalb seine sofortige Ausreise aus der Sicht des Bundesamtes unabdingbar sei.

In dem Teil der Beschwerde, der sich auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht, heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er in Österreich aufgewachsen sei und hier sein ganzes Leben rechtmäßig gelebt habe und dass er die von ihm begangenen Straftaten zutiefst bereue und entschlossen sei, künftig ein Leben ohne Straftaten zu führen und nehme er dafür auch Unterstützung der Drogenberatung und des Männerbüros XXXX in Anspruch. Im Kern stützt er sein Begehren, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, darauf, dass er seine Tante und deren stark beeinträchtigten Ehegatten eine wichtige Bezugsperson und ein enger Teil seiner Familie sei und er diese auch bei Besorgungen, kleineren Reparaturen in der Wohnung und bei verschiedenen praktischen Tätigkeiten unterstütze. Müsse er Österreich verlassen, würde dies seine Tante und deren Ehegatten in eine sehr schwierige Situation bringen, was eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Dabei übersieht der BF seine umfangreiche Vita als Straftäter vor allem in Hinblick auf von ihm begangene Gewaltdelikte. Seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen und die teils erlittenen Strafübel vermochten ihn nicht davon abzuhalten, teils innert kurzer Zeit erneut einschlägige strafrechtliche Delikte zu begehen. Die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen vermögen das von der belangten Behörde gezeichnete Gefährdungspotential, den Beschwerdeführer betreffend, nicht nachhaltig zu erschüttern. Tatsächlich geht vom BF eine überaus hohe Gewaltbereitschaft aus, die sich gegen die körperliche Integrität und Unversehrtheit Dritter richtet. Zuletzt war davon die Ehegattin des BF betroffen. Aufgrund des von der Behörde festgestellten Gefährdungspotenzials, der aus den zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen hervorgehenden niederen Hemmschwelle und der gezeigten negativen Einstellung zu den Werten der Republik Österreich, der Gefährdung des sozialen Friedens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung ist von einem neuerlichen Rückfall des BF in die Strafrechtsdelinquenz auszugehen, weshalb der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung versagt bleiben muss. Das vom BF in der Beschwerde aufgezeigte Naheverhältnis zur Tante und zu deren Ehegatten betreffend und seine Hilfsbereitschaft ihnen gegenüber hat ob der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen und der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Relativierung hinzunehmen.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Kroatien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.

Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und in Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.