Bundesverwaltungsgericht G310 2340540-1

G310 2340540-1Tribunale amministrativo federale10 apr 2026

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G310 2340540-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2340540.1.00

Spruch

G310 2340540-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Andreas MAUHART, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 31.03.2026 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF trotz der familiären Anbindungen im Bundesgebiet aufgrund der Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Er habe sich dadurch unrechtmäßig einen Vermögensvorteil verschafft. Sein Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr da die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämliches jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt. Sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich habe hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten.

Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein explizites Vorbringen erstattet wurde. Ausgeführt wird zusammengefasst, dass das Strafurteil nicht den Unrechtsgehalt seiner Taten widerspiegle. Er habe lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt. Wegen seiner Verurteilung sei seine Familie nach Österreich verzogen um in der Nähe der BF zu sein, welcher gegen seinen Willen in das Bundesgebiet verbracht worden sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt auf dem Staatsgebiet Österreichs ein Delikt verwirklicht, so dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der albanischen Ortschaft XXXX geborener albanischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen gültigen albanischen Reisepass. Seine Muttersprache ist Albanisch, aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland verfügt er zusätzlich über Deutschkenntnisse. Der BF ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Dieses lebt zusammen mit der Ehefrau des BF in Österreich, wo sie seit XXXX 2026 mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Seine Ehefrau geht seit XXXX 2026 einer Beschäftigung als Angestellte nach.

Weder der BF noch seine Frau haben bislang die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Auch waren Beide bislang nie in Österreich wohnhaft.

Zuvor lebte die Familie zumindest seit 2018 in Deutschland, wo der BF zuletzt als Hilfskoch tätig war. Er hat weder Vermögen noch Schulden.

Der BF wurde am XXXX .2025 in Deutschland festgenommen und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Wien am XXXX .2025 an Österreich übergeben. Am XXXX .2025 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2025, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Darüber hinaus wurde ein Geldbetrag in der Höhe von EUR 300.000,00, der dem Vermögenswert entspricht, den der BF für und durch die Begehung der Straftaten erlangte.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Kokain Anfang XXXX 2021 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmengen übersteigenden Menge, nämlich 3,6 Kilogramm Kokain, seinem Neffen überlassen hat, indem er es ihm für die Verbringung nach Österreich übergab. Weiters hat er zusammen mit seinem Neffen in einem Zeitraum von XXXX .2020 bis XXXX 2024 die im Strafurteil genannten Personen zur Ausfuhr aus Deutschland und zur Einfuhr nach Österreich von im Strafurteil näher ausgeführten Mengen an Kokain in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge bestimmt, indem sein Neffe das Suchtgift beim BF bestellte und der BF die Lieferungen veranlasste.

Die ihm zu Last gelegten Taten beging der BF in einem Zeitraum von 2020 bis 2024, wobei er sich hierzu mit seinen ebenfalls verurteilten Neffen zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschloss, um die jeweilige Einkommens- und Lebenssituation für mehrere Jahre durch grenzüberschreitenden Suchtgifthandel zu verbessern. Das Strafgericht ging davon aus, dass die Angeklagten jeweils zumindest einen Geldbetrag von EUR 300.000,00 erlangten.

Bei der Strafbemessung wirkten sich das mehrfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des § 28b SMG, das Handeln aus Gewinnstreben, das Zusammentreffen von Verbrechen, der lange Deliktszeitraum, die zahlreichen Angriffe innerhalb der tatbestandlichen Handlungseinheit und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend aus. Der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis wurden als mildernd gewertet.

Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2029. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2027 möglich. Während der Strafhaft wird der BF von seiner Familie besucht.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Reisepass hervor. Die Angaben zu seinen privaten bzw. familiären Verhältnissen gehen aus seinen Angaben in der Beschwerde und den Sozialversicherungsdaten seiner Ehefrau und den Wohnsitzmeldungen im ZMR hervor. Der Aufenthalt in Deutschland ergibt sich aus der vom BF vorgelegten Meldebescheinigung. Albanischkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft plausibel. Aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland und der Tatsache, dass bei der Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien kein Dolmetscher beigezogen werden musste, konnten die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen getroffen werden.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteil vom XXXX .2025. Das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Eine Besucherliste liegt ebenfalls im Verwaltungsakt auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art (Suchtgifthandel nach § 28 a Abs 1und Abs 4 SMG) ist die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des VwGH erfahrungsgemäß besonders hoch (siehe VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177), sodass schon eine einmalige Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG rechtfertigt. Diese ist daher rechtskonform, obwohl der BF zum ersten Mal eine Haftstrafe verbüßt. Hinzu kommt jedoch, dass Suchtgiftabhängigkeit Menschen physisch und psychisch zerstören kann und zu einer enormen Belastung des Gesundheits- und Sozialsystem führt. Diese für die Gesellschaft desaströsen Folgen hat der BF, der Suchtgift in sehr großen Mengen an Abnehmer überlassen hat bzw. dies zum Teil versuchte, bedenkenlos in Kauf genommen und dabei ein lukratives Einkommen erzielt.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.

Selbst hinsichtlich der Verwandten des BF im Österreich ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftat ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte zwischen dem BF und seinen Bezugspersonen derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind.

Aufgrund des vom BF begangenen Suchtgifthandels, was für den BF als Ersttäter eine vierjährige Freiheitsstrafe zur Folge hatte und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben somit verhältnismäßig.

Die in der Beschwerde bekundete Absicht des BF, in Zukunft einen geordneten Lebenswandel zu bestreiten, hat noch nicht in einem Wohlverhalten in Freiheit nach dem Strafvollzug ihre Entsprechung gefunden und reicht daher für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (siehe z.B. VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112).

Konkrete Gründe, aus denen sich eine mit seiner Abschiebung verbundene Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK ergibt, gehen weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor.

Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des vom BF über einen mehrjährigen Zeitraum begangenen grenzüberschreitenden Suchtgifthandels ein sehr großes Gewicht beizumessen ist.

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

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