Bundesverwaltungsgericht G304 2323210-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2323210.1.00
Spruch
G304 2323210-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch RA Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2026, zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
3. Am 22.10.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Am 26.02.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher die BF, die Rechtsvertreterin der BF und eine Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Im Rahmen der Verhandlung wurde der BF zur Vorlage entsprechender Unterlagen eine Frist von vier Wochen gesetzt. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
5. Am 23.03.2026 langte ein Unterlagenkonvolut beim erkennenden Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Bulgarien, sie wurde am XXXX geboren. Sie hat vier volljährige Kinder, die alle in Österreich leben. Ihre Muttersprache ist Bulgarisch, sie spricht weiters serbisch.
1.2. Die BF ist seit XXXX .2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit XXXX .2023 ist sie an der Wohnadresse ihres ältesten Sohnes gemeldet. Sie ist nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2019 zu ihren Kindern nach Österreich gezogen, davor hat sie seit 1992 in Serbien gelebt.
1.3. Die BF war in Österreich von XXXX .2019 bis XXXX .2020 und von XXXX .2020 bis XXXX .2021 bei einer Reinigungsfirma als Arbeiterin beschäftigt. Von XXXX .2020 bis XXXX .2020 hat sie Krankengeld bezogen. Weiters hat sie von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 Krankengeld bezogen. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021 und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 hat die BF Arbeitslosengeld bezogen. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 hat sie Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezogen. Von XXXX .2023 bis XXXX .2026 hat die BF bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Am XXXX .2026 hat sie beim XXXX eine Verzichtserklärung auf Sozialhilfe abgegeben. Die BF bezieht somit aktuell kein Einkommen und keine Sozialhilfeleistungen und verfügt über keine Krankenversicherung. In Zukunft werden drei der vier Kinder der BF für ihren Unterhalt in Österreich aufkommen.
1.4. Am XXXX .2020 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt. Am XXXX .2025 stellt die BF einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Mit Mitteilung des XXXX vom XXXX .2025 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht vorliegen.
1.5. Die BF hat einen Antrag auf Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt.
1.6. Die BF leidet an einer Angststörung und Depressionen sowie unter Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und an Kniegelenksabnutzung. Sie leidet an starken Schwindelanfällen und Schmerzen, außerdem ist eine Gangunsicherheit gegeben. Des Weiteren besteht bei der BF eine Adipositas per magna. Die BF ist auf die ständige Unterstützung durch ihre Kinder angewiesen. Der BF wurde am XXXX .2024 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.
1.7. In Österreich leben die vier Kinder der BF mit ihren Familien. Angehörige in Bulgarien bzw. Serbien sind nicht mehr vorhanden.
1.8. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Die Feststellungen unter Punkt II. beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt VH-Niederschrift vom 26.02.2026, den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ WEB Auskunftsverfahren und dem Strafregister der Republik Österreich.
Dass die BF Staatsangehörige von Bulgarien ist, ergibt sich aus dem im Akt in Kopie einliegenden Reisepass. Die Identität der BF steht fest.
Die Feststellungen zum verstorbenen Ehemann der BF und zu ihren Kindern ergeben sich aus ihrem Schreiben an das BFA vom 17.07.2025 sowie aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, der Beschwerde und aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.02.2026.
Die Meldedaten der BF ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich die Versicherungszeiten der BF in Österreich.
Im Rahmen der Urkundenvorlage am 24.03.2026 wurde eine Verzichtserklärung auf Sozialhilfe der BF vom XXXX .2026 vorgelegt. Außerdem wurden Verpflichtungserklärungen der Tochter sowie zweier Söhne der BF vorgelegt. Mit den vorgelegten Erklärungen verpflichten sich die Kinder der BF für ihren Unterhalt in Österreich aufzukommen. Aus den mit den Verpflichtungserklärungen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Tochter der BF, welche als Verkäuferin arbeitet, sowie die Söhne der BF, welche als Reinigungskräfte tätig sind, dazu wirtschaftlich in der Lage sind.
Die Feststellungen betreffend die Anmeldebescheinigung der BF und ihren Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Antrag auf Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt der BF ergibt sich aus dem vorgelegten Ärztlichen Gutachten gemäß § 8 AlVG der PVA und aus der Beschwerde. Dem Gutachten der PVA vom 19.09.2023 konnte insbesondere entnommen werden, dass bei der BF aus allgemein-medizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit besteht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus dem bereits genannten Gutachten der PVA vom 19.09.2023 sowie aus den im Akt einliegenden Befunden (Befund einer Fachärztin für Neurologie vom XXXX .2022, Befund eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX .2022, allgemeinmedizinisches Attest vom XXXX .2025, Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom XXXX .2026). Aufgrund des in Kopie vorgelegten Behindertenpasses konnten die diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden. In Zusammenschau sämtlicher im Rahmen des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen konnte die Feststellung getroffen werden, dass die BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf die ständige Unterstützung durch ihre in Österreich lebenden Kinder angewiesen ist.
Aufgrund des Schreibens der BF an das BFA vom 17.07.2025 konnte die Feststellung getroffen werden, dass sie keine Angehörigen in Bulgarien bzw. Serbien mehr hat.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich ergibt sich aus einer aktuellen Strafregisterabfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Da einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA zu keinem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Zur Aufhebung des Bescheides:
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
§ 52 NAG ("Aufenthalt für Angehörige von EWR-Bürgern") lautet:
"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs 1."
Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet in Abs. 1 und 2 wie folgt:
„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen: 1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit; 2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; (…).“
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von 1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr; 2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder 3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie 1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben; 2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder 3.drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(…).“
§ 55 NAG lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […]“
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:
Die BF, ein Staatsangehörige von Bulgarien, ist im Jahr 2019 nach dem Tod ihres Mannes von Serbien nach Österreich gekommen, um bei ihren vier Kindern zu sein und hier zu arbeiten. Am XXXX .2020 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt. Am XXXX .2025 stellt die BF einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Mit Mitteilung des XXXX vom XXXX .2025 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht vorliegen.
Die Kinder der BF sind als bulgarische Staatsangehörige, unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer sind.
Bis XXXX .2026 bezog die BF bedarfsorientierte Mindestsicherung. Im Rahmen der Urkundenvorlage am 24.03.2026 wurde eine Verzichtserklärung auf Sozialhilfe der BF vom XXXX .2026 vorgelegt. Außerdem wurden Verpflichtungserklärungen der Tochter sowie zweier Söhne der BF vorgelegt. Mit den vorgelegten Erklärungen verpflichten sich die Kinder der BF für ihren Unterhalt in Österreich aufzukommen.
Die BF verfügt aktuell über keine Krankenversicherung in Österreich.
Da die Ausweisung jedoch in das Privat- und Familienleben der BF eingreift, ist sie (unabhängig vom Bestehen eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) nur dann zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtete Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der BF unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der Wertungen, die sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergeben, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH Ra 2016/21/0165).
Diese Interessenabwägung ergibt hier, dass die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Ausweisung greift massiv in das Familienleben der BF ein, weil sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes auf die Unterstützung durch ihre Kinder angewiesen ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die BF keine Verwandten mehr in Bulgarien hat.
Die BF leidet an einer Angststörung und Depressionen sowie unter Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und an Kniegelenksabnutzung. Sie leidet an starken Schwindelanfällen und Schmerzen, außerdem ist eine Gangunsicherheit gegeben. Des Weiteren besteht bei der BF eine Adipositas per magna. In Ansehung ihrer Erkrankungen ist die BF jedenfalls als arbeitsunfähig einzustufen. Dies wurde auch im Gutachten der PVA vom 19.09.2023 festgestellt. Eine Teilnahme am Erwerbsleben ist angesichts ihres Gesundheitszustandes daher nicht mehr zu erwarten. Aufgrund der abgegebenen Verzichtserklärung auf Sozialhilfe verfügt die BF aktuell in Österreich über keine Krankenversicherung mehr. In weiterer Folge wird sie sich daher bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern müssen.
Obwohl dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und der längere Bezug der Mindestsicherung das österreichische Sozialsystem belastete, überwiegen bei einer gewichteten Gesamtbetrachtung der Umstände dieses Einzelfalls die privaten und familiären Interessen der kranken BF das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die abgegebene Verzichtserklärung auf Sozialhilfe der BF vom XXXX .2026 zu beachten. Außerdem haben die Tochter sowie zwei Söhne der BF Verpflichtungserklärungen abgegeben. Damit verpflichten sich die Kinder der BF für ihren Unterhalt in Österreich aufzukommen. Damit stellt ihr Aufenthalt keine finanzielle Belastung für den österreichischen Staat mehr dar.
Auch ergaben sich insbesondere in Ansehung ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit keinerlei Hinweise, wonach von der BF eine gemäß § 55 Abs. 3 NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehende Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, sodass ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen würde.
Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung verletzt daher im Ergebnis Art. 8 EMRK. Da die Ausweisung nicht zu Recht erfolgte, ist auch der der BF gewährte Durchsetzungsaufschub gegenstandslos. In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.