Bundesverwaltungsgericht W150 2320470-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W150.2320470.1.00
Spruch
W150 2320470-1/8E
W150 2320471-1/7E
W150 2320472-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KLEIN über die gemeinsame Beschwerde von (1.) Frau XXXX , geboren am XXXX 2004, (2.) die mj. XXXX , geboren am XXXX 2020, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (3.) die mj. XXXX , geboren am XXXX 2022, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 30.01.2025, GZ XXXX :
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 08.05.2025 wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF1“) stellte mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 12.06.2023 sowie im Zuge der persönlichen Vorsprache am 18.05.2023 bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi (im Folgenden auch: „ÖB Abu Dhabi“) in eigener Sache sowie für die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF2) und die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF3“) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005.
Begründend wurde im Antrag angeführt, dass die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden auch: „BF“) Ehefrau bzw. Kinder der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX 1999, Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, seien. Der Bezugsperson sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) am 17.03.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Bei den BF handle es sich um die Ehefrau bzw. die ledigen, minderjährigen und leiblichen Kinder der Bezugsperson. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 seien damit erfüllt, weshalb den Familienangehörigen der Bezugsperson das Recht auf Einreise sowie auf Gewährung desselben Schutzes zustehe. Sollte an der Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson gezweifelt werden, würden sich die BF bereit erklären, diese mittels DNA-Gutachten nachzuweisen; diesfalls werde eine entsprechende Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA-VG beantragt.
Beigefügt wurden dem Antrag, jeweils in Kopie, die Asylkarte sowie der Bescheid des BFA zur Bezugsperson, syrische Reisepässe, ein syrischer Familienregisterauszug, syrische Personenregisterauszüge, eine syrische Heiratsurkunde sowie syrische Geburtsurkunden.
2. Das BFA erstattete mit 12.12.2024 eine Stellungnahme sowie eine Mitteilung gemäß § 35 AsylG 2005, in welcher zusammengefasst angeführt wurde, dass gegenüber der angegebenen Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß §§ 7, 9 AsylG 2005 anhängig sei. Die Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson müsse eindeutig und unzweifelhaft feststehen, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson seien nach dem Regimewechsel in Syrien seien nicht mehr aufrecht. Die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei nicht wahrscheinlich.
3. Mit Schreiben der Rechtsvertretung der BF vom 30.12.2024 wurde eine Gegenstellungnahme eingereicht. In dieser wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die BF die Ehefrau bzw. die Kinder der Bezugsperson seien. Aus rechtlicher Sicht wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen habe, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigen wahrscheinlich sei. § 35 Abs. 4 AsylG 2005 besage nicht, dass eine „positive“ Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative Mitteilung an die Vertretungsbehörde zu übermitteln. Bezugnehmend auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden auch „VwGH“) wurde weiters argumentiert, dass bislang kein Bescheid zur Statusaberkennung an die Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden auch: „VfGH“) halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge nach § 35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) durchzuführen sei. Im gegenständlichen Verfahren lasse das BFA eine solche Abwägung vermissen.
Es wurde der Antrag gestellt, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und ihre Einreise zu gestatten. In eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status rechtskräftig entschieden worden sei.
4. Seitens des BFA erging mit 22.01.2025 eine weitere Stellungnahme, in welcher angegeben wird, dass ein Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung des Aberkennungsverfahrens nicht zulässig sei. § 35 Abs. 4 AsylG normiere, dass eine positive Prognoseentscheidung vom BFA abzugeben sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren nach §§ 7, 9 AsylG 2005 anhängig sei und die Tatbestände des § 35 Abs. 4 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 erfüllt seien. Unter welchen Umständen eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei, werde nicht ausdrücklich normiert. Da § 35 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG 2005.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der ÖB Abu Dhabi vom 30.01.2025 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels der BF gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der BF mit Schriftsatz vom 20.02.2025, bei der ÖB am 26.02.2025 eingelangt, Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Zudem habe das BFA – vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und unionsrechtlicher Anforderungen – eine rechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen.
Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der ÖB Abu Dhabi zu beheben, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und ihnen die Einreise zu gestatten. In eventu wurde unter anderem beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Aberkennungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sei.
7. Seitens der ÖB Ab Dhabi erging am 07.05.2025 die offensichtlich irrtümlich mit 08.05.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde der BF.
8. Die Rechtsvertretung der BF brachte per E-Mail am 20.05.2025 den offensichtlich irrtümlich mit 29.04.2025 datierten Vorlageantrag, bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung der ÖB Abu Dhabi ein.
9. Die Aktenvorlage des Bundesministeriums für Inneres erfolgte mit 26.09.2025 per ELAK.
10. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden auch: „BVwG“) erging mit 23.02.2026 unter Setzung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist das Auskunftsersuchen zum Stand des eingeleiteten Aberkennungsverfahren der Bezugsperson.
11. Mit Schreiben des BFA vom 23.02.2026 wurde zum Sachverhalt zusammengefasst angegeben, dass der genannten Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 17.03.2023, GZ XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Auschlaggebend sei dafür im Wesentlichen gewesen, dass die Bezugsperson im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen durch das Assad-Regime zu rechnen hätte. Konkret wurden die Rekrutierung als Soldat, Wehrdienstverweigerung bzw. strafrechtliche Konsequenzen aufgrund der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls angeführt. Das BFA gab weiters an, dass infolge der im Dezember 2024 eingetretenen bzw. bekannt gewordenen geänderten Verhältnisse in Syrien am 21.01.2025 das Aberkennungsverfahren im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet worden sei. Die Bezugsperson sei hiervon mit Schreiben des BFA vom selben Tage, nachweislich zugestellt am 27.01.2025, verständigt worden. Eine bescheidmäßige Erledigung im Aberkennungsverfahren sei bislang nicht getroffen worden bzw. derzeit nicht absehbar. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sich die letzten Änderungen in den dem BFA zur Verfügung stehenden Länderinformationen auf das Datum vom 08.05.2025 beziehen würden. Sonstige besondere Gründe für eine Verfahrensverzögerung seien nicht aktenkundig. Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung könne bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat ein Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) eintreten, was vom BFA amtswegig zu prüfen sei. Die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Schutzstatus würden sich ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen, weshalb ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Prüfung des Erledigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK beschränke sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordere eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, welche in den aktuellen Länderberichten nicht vollständig abgebildet werde. Daher könne in einer Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Sturz des Assad-Regimes eingetretenen Änderungen auch eine Aberkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK trage. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und es werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im 1. Quartal 2026 geprüft, ob diese auch dauerhafter Natur sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF1 ist die vermeintliche Mutter der BF2 und der BF3. Alle BF sind syrische Staatsangehörige und stellten am 12.06.2023 respektive am 18.05.2023 die gegenständlichen Einreiseanträge gemäß § 35 Abs 1. AsylG 2005 in der ÖB Abu Dhabi.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX 1999, Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vermeintlicher Ehemann der BF1 sowie mutmaßlicher Vater der BF2 und der BF3, angegeben. Die Bezugsperson erhielt mit Bescheid des BFA vom 17.03.2023, GZ XXXX , den Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Am 21.01.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.
Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdevorentscheidung der ÖB Abu Dhabi vom 08.05.2025 verspätet erlassen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den BF, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Abu Dhabi.
Die Feststellungen zur Bezugsperson und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an diese gründen sich auf die Stellungnahme des BFA vom 23.02.2026, welche auf den Bescheid des BFA vom 17.03.2023, GZ XXXX , mit welchem der Bezugsperson in Österreich Asyl zuerkannt wurde, ausdrücklich Bezug nimmt.
Die Feststellungen zur Führung des anhängigen Aberkennungsverfahrens hinsichtlich der Bezugsperson durch das BFA stützen sich ebenso auf die vorliegende Stellungnahme des BFA vom 23.02.2026.
Aus der im Akt aufliegenden Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung und dem eingebrachten Vorlageantrag ergibt sich in einer Zusammenschau die verspätete Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die ÖB Abu Dhabi.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) I.: Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[…]“
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
„Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die heranzuziehenden Normen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2 ) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
„§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
3.1.2. Die ÖB Abu Dhabi erließ gegenüber den BF mit 30.01.2025 einen abweisenden Bescheid hinsichtlich der gestellten Einreiseanträge. Die darauf gerichtete Beschwerde der BF wurde § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG folgend fristgerecht mit Schreiben vom 20.02.2025, bei der ÖB Abu Dhabi eingelangt am 26.02.2025, erhoben. Als zu berücksichtigender maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ergibt sich gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG der Einbringungstag der Beschwerde bei der ÖB Abu Dhabi, vorliegend der 26.02.2025.
Die ÖB Abu Dhabi erließ eine mit 08.05.2025 datierte und ausgefertigte Beschwerdevorentscheidung. Der letzte Tag der Frist hierfür wäre jedoch gemäß §§ 32 Abs. 2, 33 Abs 1, Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG sowie § 14 Abs. 2 VwGVG der 28.04.2025 gewesen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 1037).
Folglich wurde die Beschwerdevorentscheidung verspätet und von einer funktionell nicht mehr zuständigen Behörde erlassen und war daher ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu Spruchpunkt A) II.:
3.2.1. Als Sache des nun wieder offenen Beschwerdeverfahrens ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob der Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.01.2025 stattzugeben oder diese abzuweisen ist.
3.2.2. § 28 VwGVG hat folgenden Wortlaut:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
[…]“
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
[…]“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes idF BGBl. I Nr. 33/2013 bzw. BGBl. I Nr. 138/2017 lauten auszugsweise wie folgt:
Erkenntnisse
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]“
3.2.2. Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. zB VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).
In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der VfGH fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl. Erläut. zur RV 330 BlgNR 24. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindlichen Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen – und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden – (Rechtsmittel-) Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).
Zudem führte der VfGH aus, dass sich das BVwG im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das BVwG hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
3.1.3. Im vorliegenden Fall wurden von den BF Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX 1999, mutmaßlicher Ehemann der BF1 sowie vermeintlicher Vater der BF2 und der BF3 angegeben.
Das BFA leitete mit 21.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 gegenüber genannter Bezugsperson ein.
Aus den Angaben der Stellungnahme des BFA vom 23.02.2026 geht hervor, dass die Bezugsperson den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekam, weil bei ihr einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgungshandlungen der syrischen Regierung im Zusammenhang mit der Einziehung zum Wehrdienst drohe. Bei einer Verweigerung bzw. Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls würden strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Die ÖB Abu Dhabi ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 davon aus, dass der Antrag abzuweisen wäre.
Das Vorliegen einer tiefgreifenden politischen Veränderung in Syrien, nämlich der Sturz des Regimes des Machthabers Bashar al-Assad im Dezember 2024, der danach ins Exil ging, ist offensichtlich. Es kann daher in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem der Bezugsperson ausschließlich Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist.
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (VwGH 01.04.2004, 2001/20/0286).
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist „bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich“ (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032). Es ist derzeit – nicht nur für die belangte Behörde –unklar, wie lange im Fall der Lage in Syrien der Beobachtungszeitraum noch dauern wird. Einen Anhaltspunkt für die Höchstdauer eines Beobachtungszeitraumes bei der Prüfung einer ungewissen Lage bietet Art. 35 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1348, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz im Falle einer vorübergehenden ungewissen Lage davon auszugehen sein wird, dass die Asylbehörde das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags abschließt.
Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor beim BFA und somit seit rund 14 Monaten anhängig. Es wurden bislang keinerlei weitere, konkrete Verfahrensschritte gesetzt und würden laut Stellungnahme des BFA vom 23.02.2026 auch noch ergänzende Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien abgewartet, womit ein Verfahrensabschluss derzeit nicht absehbar ist.
Somit ist die vorliegende Verfahrensdauer alleine dem BFA zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt.
Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall ggf. eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Die ÖB Abu Dhabi ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.
Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind. Folglich kommt eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, zum BVwG hin nicht in Betracht.
Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und dem GK Istanbul die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.
3.1.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG sind Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weshalb eine solche im vorliegenden Fall auch unterblieb.
3. 2 Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und es zudem an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
1. Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. § 7 AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
2. Welche diesbezügliche Verfahrensdauer entspricht (noch) einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des VfGH?
3. a. Ist das BFA grundsätzlich gehalten, Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus einer Bezugsperson erst dann einzuleiten, wenn tragfähige Sachverhaltsfeststellungen zu einer nachhaltigen Lageveränderung bereits vorliegen?
3. b. Reicht zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich der Dauerhaftigkeit tatsächlich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG 2005?