Bundesverwaltungsgericht W263 2340929-1

W263 2340929-1Tribunale amministrativo federale16 apr 2026

Regest

Arbeitslosigkeit Einstellung geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Notstandshilfe

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W263 2340929-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W263.2340929.1.00

Spruch

W263 2340929-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter HEINDL als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.12.2025, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2026, WF XXXX , aufgrund des Vorlageantrages zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 11.12.2025 wurde der Bezug des Beschwerdeführers von Notstandshilfe ab 01.11.2025 gemäß §§ 33 iVm 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 6 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, das Einkommen aus seiner tageweisen geringfügigen Tätigkeit übersteige die Geringfügigkeitsgrenze im angeführten Kalendermonat.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (fristgerecht) Beschwerde und brachte aufs Wesentlichste zusammengefasst vor, dass in diesem Monat (an einem Tag) ein einmaliger Feiertagszuschlag angefallen sei. Ohne diesen wäre sein Einkommen weiterhin klar unter der maßgeblichen Grenze geblieben. Die Tätigkeiten im November seien ausschließlich kurze, fallweise Einsätze an einzelnen Tagen (01.-02., 05.-06., 08.-09. sowie 12. November) gewesen. Diese Einsätze würden keine regelmäßige oder durchgehende Beschäftigung darstellen und er sei während des gesamten Monats dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung gestanden. Weiters sei in allen Monaten davor sein Einkommen deutlich unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Es habe sich somit um eine einmalige, unabsichtliche Ausnahme gehandelt, die nicht dem sonst üblichen Umfang seiner Tätigkeit entspreche. Er sei bereit, eine anteilige Rückverrechnung der betreffenden Differenz zu akzeptieren, und verwies auf seine derzeit schlechte finanzielle Lage.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2026 wies das AMS die Beschwerde vom 15.12.2025 gegen den Bescheid des AMS vom 11.12.2025 gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG ab. In der Begründung wurde abschließend ausgeführt, dass ab Dezember 2025 wieder ein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben sei.

4. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde.

5. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stellte gegenständlich zuletzt mit 20.08.2025 beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe, die er in der Folge auch bezog.

Bereits im September 2025 und Oktober 2025 war der Beschwerdeführer bei der XXXX beschäftigt und er verdiente im Oktober 2025 495,06 Euro brutto.

Der Beschwerdeführer war dann vom 01.11.2025 bis 02.11.2025, vom 05.11.2025 bis 06.11.2025, vom 08.11.2025 bis 09.11.2025 und am 12.11.2025 bei XXXX beschäftigt. Er verdiente im November 2025 insgesamt 606,32 Euro brutto und damit über 551,10 Euro (Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2025), nämlich 481,99 Euro an Lohn (67,38 Euro Feiertagsgrundlohn, 304,62 Euro Grundlohn Tag und 109,99 Euro Grundlohn Nacht), 10,77 Euro an Nachtzulage, 67,38 Euro an Feiertagszuschlag und 46,18 Euro an Urlaubsersatzleistung.

Der Notstandshilfebezug wurde beginnend mit 01.11.2025 für November 2025 eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergaben sich insbesondere aus den im Akt einliegenden Bezugsdaten und waren auch nicht strittig.

Die Feststellungen zur Beschäftigung und dem Entgelt des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf den im Akt einliegenden Meldungen des Beschwerdeführers, den Lohnabrechnungen für Oktober 2025 und November 2025 sowie der Anmeldung. Die Lohnunterlagen sind diesbezüglich nachvollziehbar, schlüssig und ergaben ein in sich stimmiges und insgesamt korrektes Bild. Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer diese auch nicht substantiiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zeitraumbezogen lauten die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2024 samt Überschriften auszugsweise:

„Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

[…]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

[…]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

[…]“

Weitere im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen des AlVG lauten samt Überschriften auszugsweise:

„Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

[…]

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

[…]

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

[…]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Zur Einstellung:

Stellt sich die Zuerkennung der Leistung (von Anfang an) als gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. Das AMS hat bei einem Wegfall einer den Anspruch auf Notstandshilfe begründenden Voraussetzung die Leistung einzustellen. Der Leistungsbezieher wird aber durch den Ausspruch eines Widerrufs statt einer Einstellung grundsätzlich nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 24 Rz 1 f, mHa VwGH 96/08/0258 in FN 2).

Vorliegend stand der Beschwerdeführer ab September 2025 in Beschäftigung, welche er dem AMS auch meldete.

Die Vollversicherung tritt ein, wenn einem Dienstnehmer oder einer ihm gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellten Person aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat ein Entgelt gebührt, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet; auch bei kürzer als einen Monat dauernden Beschäftigungsverhältnissen kommt es auf die Höhe des monatlichen Entgelts an (vgl. § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ASVG).

Die Geringfügigkeitsgrenze lag nach § 5 Abs. 2 ASVG iVm der Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2025 bei 551,10 Euro brutto.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Entgeltbegriff des § 5 Abs. 2 ASVG im Sinne des § 49 ASVG zu verstehen. Für den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG ist der Anspruchslohn oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend. Da § 49 Abs. 1 ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter Entgelt im Sinn der Bestimmung das Bruttoentgelt zu verstehen. Sonderzahlungen sind dabei nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 14.11.1995, 95/08/0273, mwN; 27.06.2016, Ra 2015/08/0184). Insbesondere Bruttolohn, Nachtzulagen und Feiertagszuschläge fallen aber darunter (vgl. BVwG 23.11.2020, W209 2230666-1/7E; zur Urlaubsersatzleistung vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).

Der Beschwerdeführer verdiente somit im November 2025 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes relevantes monatliches Entgelt: Er verdiente nämlich im November insgesamt 606,32 Euro brutto. Davon verdiente er 481,99 Euro an Lohn, eine Nachtzulage von 10,77 Euro und 67,38 Euro an Feiertagszuschlag (100% für 5,5 Stunden), der auch zu berücksichtigen ist. Alleine mit diesen Entgeltbestandteilen (in Summe 560,14 Euro) wurde die Geringfügigkeitsgrenze bereits überschritten. Hinzutraten 46,18 Euro an Urlaubsersatzleistung. Das maßgebliche Entgelt des Beschwerdeführers lag daher über der Geringfügigkeitsgrenze.

Damit galt der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos und war das AMS berechtigt, die Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab 01.11.2025 bis 30.11.2025 gemäß §§ 24 Abs. 1 iVm 38 AlVG komplett (in voller Höhe) einzustellen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind.

Im gegenständlichen Fall lag ein ausreichend geklärter Sachverhalt vor. Es lagen auch keine Rechtsfragen von besonderer Komplexität vor. Das Gericht ging daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden (vgl. zB VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird auf die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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