Bundesverwaltungsgericht W185 2299495-1

W185 2299495-1Tribunale amministrativo federale17 apr 2026

Regest

Antragszeitpunkt Einreisetitel Interessenabwägung minderjähriger Antragsteller Privat- und Familienleben Prognoseentscheidung Voraussetzungen wirtschaftliche Gründe

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W185 2299495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2299495.1.00

Spruch

W185 2299496-1/6E

W185 2299495-1/4E

W185 2299498-1/4E

W185 2299497-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , 2) mj. XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX und 4) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA Somalia, sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 04.01.2024, GZ: ET-ADD-OB-SP01/000220-223/2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer (auch: Antragsteller) stellten am 22.09.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde die Mutter sämtlicher Antragsteller, XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, angeführt, welcher in Österreich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Als Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigter für die Antragsteller wurde jeweils XXXX , geb. XXXX , angeführt.

Es wurde jeweils angegeben, dass es sich bei den Antragstellern um die minderjährigen und ledigen Kinder der Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , handle. Der Genannte sei verstorben. Als letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat findet sich jeweils „ XXXX “. Der derzeitige Wohnort sämtlicher Antragsteller sei Addis Abeba, Äthiopien. Es bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson. Das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich solle fortgesetzt werden, die minderjährigen Antragsteller würden mit der Bezugsperson leben wollen. Als Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in Österreich iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 könnten der Beschwerdeführer einen Mietvertrag vorlegen. Die Antragsteller würden jeweils über einen Nachweis betreffend einen Krankenversicherungsschutz iSd § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verfügen; diesbezüglich wurde „e-card/Österreichische Krankenkasse“ bzw. „Mitversicherung“ vermerkt. Ebenso würden die Antragsteller über einen Nachweis über finanzielle Einkünfte iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verfügen. Das Feld betreffend die Art des Nachweises blieb jeweils leer.

Folgende Unterlagen wurden – zum Teil erst nach dem am 22.09.2022 erteilten Verbesserungsauftrag - im Zuge der Antragstellung vorgelegt:

Reisepässe der Antragsteller; auf den im Akt erliegenden Kopien findet sich jeweils der offenbar mittels Stempel angebrachte Vermerk vom 22.09.2022: „Die Kopie stimmt mit dem Original überein.“

„Certificate of Identity Confirmation“ betreffend sämtliche Antragsteller; auf den im Akt erliegenden Kopien findet sich jeweils der offenbar mittels Stempel angebrachte Vermerk vom 22.09.2022: „Die Kopie stimmt mit dem Original überein.“

Geburtsurkunden der Antragsteller

Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2015 betreffend die Zuerkennung des Asylstatus an die Bezugsperson

Von der Bezugsperson an XXXX , geb. XXXX , StA Somalia, erteilte Vollmacht vom 09.09.2022, um „die Einreiseanträge ihrer minderjährigen Kinder zu ermöglichen, alle nötigen Dokumente bereitzustellen, an den Verfahrensschritten für die Familienzusammenführung teilzunehmen sowie die Einreisevisa zu beantragen“

ID-Card von XXXX , geb. XXXX , StA Somalia

Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Beatrix-Kempf-Gasse vom 10.11.2021, betreffend die Zuerkennung von Mindestsicherung ua. an die Bezugsperson

Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der „Stadt Wien - Wiener Wohnen“ und der Bezugsperson über eine Wohnung Typ 08, Fläche: 58,14 m² vom 05.11.2019; Gesamtmietzins monatlich: € 537,85

Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson vom 12.11.2019

Kopie des Konventionsreisepasses sowie der e-card der Bezugsperson

Kopie einer Sterbeurkunde („death certificate“), ausgestellt vom Leiter des XXXX Hospital („head of XXXX Hospita“), Mogadishu – Somalia, datiert mit 11.04.2010, betreffend „ XXXX “, geb. XXXX in XXXX , der am 11.04.2010 im XXXX Hospital verstorben sei; auf dem Dokument im Akt befindet sich unter anderem - offenbar mittels entsprechendem Stempel angebracht – das Datum „06.10.2022“.

Mit Note vom 06.10.2022 wurden die Antragsunterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) übermittelt. Offenbar wurde dem am 22.09.2022 erteilten Verbesserungsauftrag fristgerecht und vollumfänglich entsprochen.

Seitens der ÖB Addis Abeba wurde vermerkt, dass die Antragsteller an der ÖB Addis Abeba vorgesprochen hätten. Zum Beweis der Angaben der Antragsteller seien somalische Reisepässe vorgelegt worden. Da somalische Reisepässe generell nicht anerkannt würden, könne die Botschaft zwar die Dokumente selbst und deren Eintragungen zur Kenntnis nehmen, nicht aber damit die Identität der Antragsteller prüfen und verifizieren. Weiters seien der Botschaft die Geburtsurkunde („GU“) der Antragsteller sowie „mehrere Dokumente der Bezugsperson“ vorgelegt worden. Mit Bezug auf somalische Dokumente dürfe die Botschaft grundsätzlich darauf hinweisen, dass die vorgelegten Dokumente, hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit nicht automatisch als korrekt eingestuft werden könnten. Eine Überprüfung durch die ÖB sei nicht möglich, da in Somalia keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestünden, der ÖB keine Unterschrifts- und Stempelproben vorliegen würden und die ÖB über keine Vertrauensleute in Somalia verfüge, welche allfällige Recherchen durchführen könnten. Es bestünden Zweifel an der Identität, dem Verwandtschaftsverhältnis mit der Bezugsperson, und an den sonstigen Angaben der Antragsteller. Um die Familienverhältnisse sicher feststellen zu können, rege die ÖB die Durchführung eines DNA-Tests an.

Mit E-Mail vom 05.07.2023 wurde die ÖB Addis Abeba seitens des BMI um Amtshilfe bzw. Unterstützung für das Verfahren der Antragsteller ersucht. Der unterfertigte DNA-Analyseauftrag sowie das Protokoll der Einvernahme vom 05.07.2023 sei angeschlossen. Für die in Österreich lebende Bezugsperson sei bereits ein Termin bei der Gerichtsmedizin XXXX vereinbart worden.

Im Rahmen der bezughabenden Einvernahme vom 05.07.2023 wurde angemerkt, dass die Bezugsperson über die Möglichkeit einer DNA-Analyse informiert worden sei. Nach den Angaben der Bezugsperson handle es sich bei den Antragstellern um ihre leiblichen Kinder. Sie befänden sich gegenwärtig bzw. seit Mai 2022 in Addis Abeba im Stadtteil XXXX . Die Kinder würden bei einer Pflegefamilie leben, die die „Obhut“ habe. Der Bruder ihres ehemaligen Ehemannes sowie die Pflegefamilie würden für die Kinder sorgen. Der Vater der Kinder, XXXX , sei von Angehörigen der Al Shabaab-Miliz getötet worden. Die Bezugsperson habe immer Kontakt zu ihren Kindern gehabt, diese seien immer bei der Mutter der Bezugsperson gewesen. Die Mutter der Bezugsperson, die insbesondere seit der Ankunft der Bezugsperson in Österreich im Frühjahr 2014 für die Kinder gesorgt habe, sei im Jahr 2017 verstorben. Sodann habe sich die Tante der Bezugsperson mütterlicherseits in XXXX um die Kinder gekümmert. Über Frage, weshalb mit der Stellung eines Einreiseantrages so lange zugewartet worden sei, führte die Bezugsperson aus, dass ihre Mutter dagegen gewesen sei. Die Bezugsperson selbst habe von Anfang an gewollt, dass ihre Kinder einen Einreiseantrag stellen. Die Kinder hätten Probleme gehabt, sie seien geschlagen und die ältere Tochter beinahe vergewaltigt worden, weshalb die Kinder derzeit in Addis Abeba leben würden. Sie würden jeweils mit ihrem somalischen Reisepass und einem äthiopischen Visum in Äthiopien leben, würden in Addis Abeba aber nicht die Schule besuchen, weil es finanziell „nicht gehe“. In Österreich habe die Bezugsperson drei weitere Kinder, von deren Vater die Bezugsperson getrennt sei. Der Vater dieser Kinder lebe in Wien und komme finanziell für die Kinder auf, aber es bestehe „wenig Kontakt“. Angemerkt wurde, dass neben der Bezugsperson ihre drei Kinder in einer Wohnung leben würden. Die Bezugsperson könne ihr Leben nicht in Addis Abeba fortsetzen, da sie in Österreich, wie gesagt, weitere Kinder habe. Zur Trennung von den in Äthiopien aufhältigen Kinder sei es aufgrund der finanziellen Lage gekommen. Die Bezugsperson habe „auf sich schauen“ müssen und ihren Kindern Leid ersparen wollen, die bei ihrer Mutter „gut aufgehoben“ gewesen wären. In Äthiopien könnten die Antragsteller ein normales Leben führen, seien von der politischen Lage nicht persönlich betroffen, aber es sei finanziell schwierig. Die Bezugsperson halte über soziale Medien, vorwiegend über WhatsApp, Kontakt zu ihren Angehörigen; zuletzt hätten sie gestern Kontakt gehabt. Nach Belehrung hinsichtlich der erforderlichen Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 60 AsylG gab die Bezugsperson an, sie arbeite derzeit nicht und habe kein Erwerbseinkommen. Sie erhalte Sozialhilfe für sich und ihre Kinder, diese belaufe sich auf etwa € 2.000,-- monatlich. Eine Versicherung für die Antragsteller existiere nicht. Die Bezugsperson lebe in einer knapp 60 m² großen Wohnung. Über Frage, ob diese Wohnung genug Platz für acht Personen biete, gab die Bezugsperson an: „Ich finde schon“. Vermerkt wurde weiters, dass sich die Miete laut Mietvertrag im November 2019 auf € 537,85 monatlich belaufe. Die Bezugsperson wolle das Familienverhältnis, nach diesbezüglicher Belehrung, mittels DNA-Analyse nachweisen lassen.

Der von der Bezugsperson unterfertigte Auftrag vom 05.07.2023 zur Durchführung einer DNA-Analyse betreffend die Antragsteller erliegt im Akt.

Für die Bezugsperson wurde betreffend die DNA-Analyse ein Termin bei der Gerichtsmedizin in XXXX für den 11.07.2023 vereinbart.

Betreffend die Antragsteller erfolgte sodann am 06.09.2023 die Speichelentnahme. Die Proben übermittelte die ÖB Addis Abeba am selben Tag an die Gerichtsmedizin XXXX .

Das Bundesamt teilte am 08.11.2023 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragsteller die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 (Z 1 adäquate Unterkunft, Z 2 Krankenversicherung und Z 3 Gebietskörperschaft) AsylG 2005 nicht nachweisen hätten können und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Als Beilagen wurden die „Stellungnahme des BFA“ (letztlich tatsächlich erst mit Mail vom 13.11.2023 übermittelt), das Protokoll der Einvernahme vom 13.11.2014, das Protokoll der Einvernahme vom 05.07.2023, die Erstbefragung vom 23.04.2014 sowie „AFB Staatendokumentation Aufenthalt Somali in Äthiopien“ angeführt.

In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson mit ihren näher bezeichneten minderjährigen, in Österreich geborenen, asylberechtigten Kindern eine Mietwohnung bewohne, welche nach dem vorgelegten Mietvertrag 58,14 m² umfasse. Würden weitere vier Personen untergebracht werden bliebe pro Person eine Wohnfläche von gerundet 7,27 m². Die Bezugsperson sei nicht in der Lage, einen geeigneten Wohnraum für eine achtköpfige Familie nachzuweisen. Da kein Beschäftigungsverhältnis der Bezugsperson vorliege, sei diese nicht in der Lage, die Antragsteller mitzuversichern. Nachdem den Einreiseanträgen keine Einkommensnachweise hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses vorgelegt worden seien, sei die Bezugsperson im Rahmen ihrer Einvernahme am 05.07.2023 nach ihrem Einkommen befragt worden. Sie bekomme nach eigene Angaben Sozialhilfe in Höhe von € 2.000,--. Nach Abzug der monatlichen Miete müsste unter Heranziehung des ASVG-Richtsatzes gem. § 293 ASVG (für einen Elternteil: € 1.110,26, für jedes Kind € 171,31 – Stand 2023) ein Monatsnettoeinkommen von € 2.309,43 vorliegen. Es gelte daher als erwiesen, dass das geforderte Mindesteinkommen nicht erreicht werde. Die Voraussetzungen gem. § 60 AsylG (adäquate Unterkunft, Krankenversicherung, eigene feste Einkünfte) würden daher nicht erfüllt. Mit dem Gutachten vom 16.10.2023 habe belegt werden können, dass es sich bei der Bezugsperson um die leibliche Mutter der Antragsteller handle. Zumal die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 AsylG nicht erfüllt werden, müsse eine Interessensabwägung durchgeführt werden, inwieweit die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheine.

Die Antragsteller würden sich seit Mai 2022 in Addis Abeba, im Stadtteil XXXX , „unter der Obhut“ einer Pflegefamilie aufhalten. Für den Lebensunterhalt würden der Bruder des verstorbenen Ehemannes der Bezugsperson sowie die Pflegefamilie aufkommen. Die Kinder würden in Äthiopien über einen legalen Aufenthalt verfügen, was durch die Aussage der Bezugsperson, dass die Kinder mit einem somalischen Reisepass und äthiopischen Visa in Addis Abeba leben würden, belegt werde. Bis zu ihrem Tod im Jahr 2017 hätte die Mutter der Bezugsperson (=Großmutter der Antragsteller) für die Antragsteller gesorgt. Danach hätte sich die Tante in XXXX um die Antragsteller gekümmert. Dass nicht bereits im Jahr 2017 ein Einreiseantrag gestellt worden sei, deute „auf ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk hin“. Ein langer, geduldeter Aufenthalt sei für somalische Staatsangehörige in Äthiopien auch möglich, wie in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2023 ersichtlich sei. Der Vater der Antragsteller sei, wie die Bezugsperson bei der Einvernahme am 05.07.2023 angegeben habe, von Angehörigen der Al Shabaab-Miliz getötet worden. Sein Name laute XXXX . Durch die gemeinsam mit dem Einreiseantrag vorgelegte Urkunde bezüglich des Todes des Vaters der Antragsteller am 11.04.2010 des „ XXXX -Hospital“ in Mogadishu habe belegt werden sollen, dass dieser am 11.04.2010 verstorben sei. Werde eine neunmonatige Schwangerschaft zu diesem angeblichen Todeszeitpunkt addiert, müsste das jüngste antragstellende Kind spätestens am XXXX geboren worden sein. Laut vorgelegter Kopie des Reisepasses wäre jedoch XXXX am XXXX geboren. Dies würde bedeuten, dass der Kindsvater nach seinem Tod noch ein Kind gezeugt habe und bestätige die Angabe der landeskundlichen Feststellungen, dass gegen Bezahlung Gefälligkeitsdokumente, welche nach außen hin authentisch wirken, jedoch keinen wahren Inhalt bezeugen, mit Leichtigkeit zu beschaffen seien. Dieser in Kopie vorgelegten Urkunde sei demnach keine Beweiskraft zuzumessen. Dass der Vater während der Schwangerschaft der Bezugsperson mit der jüngsten Tochter XXXX verstarb, werde durch eine Aussage der Bezugsperson bei der Einvernahme zum Asylverfahren vom 13.11.2014 aufgezeigt. Es werde durch die Divergenz der vorgelegten Dokumente, aber auch durch die eingegangenen Ehen der Verdacht erweckt, dass die Angaben zu den in Somalia geschlossenen Ehen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Werde weiter berücksichtigt, dass die Antragsteller seit dem Jahr 2010 ohne ihre Mutter leben und stets Angehörige „vorhanden“ gewesen seien, diese zu erziehen, müsse von einem „vorhandenen familiären Netzwerk ausgegangen“ werden. Zeitlich betrachtet habe die Bezugsperson XXXX im Jahr 2010 und nach zweijährigem Aufenthalt in XXXX den Herkunftsstaat im Jahr 2012 verlassen. Die Bezugsperson habe ihre minderjährigen Kinder im Mai 2012 zurückgelassen. Besonders der Umstand, dass die Bezugsperson die im März 2011 geborene Tochter als einjährigen Säugling zurückgelassen habe, deute nicht auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK hin. Die Bezugsperson habe für zwei Jahre unbehelligt in XXXX , Somaliland gelebt und keinen Versuch unternommen, die Kinder von XXXX nach XXXX nachzuholen. Die räumliche Trennung und die Ausreise aus Somaliland, in welchem damals bereits eine zufriedenstellende Sicherheitslage vorgelegen habe, habe ihre Ursache somit in wirtschaftlichen Gründen und nicht in Gründen, welche zur späteren Asyl-Zuerkennung geführt hätten. Die Bezugsperson habe angegeben, aus finanziellen Gründen und aufgrund der Tatsache, dass die Kinder bei ihrer Großmutter gut aufgehoben wären, von ihren Kindern in Somalia weggegangen zu sein und sich auf den unsicheren Weg nach Österreich gemacht habe. Die Flüchtlingseigenschaft sei aus Gründen der volatilen Sicherheitslage in XXXX , der Beeinflussung durch die Terrororganisation Al Shabaab sowie der Gefahr einer Zwangsverheiratung, zuerkannt worden. Daraus müsse geschlossen werden, dass die Trennung von Mutter und Kindern im Jahr 2010 stattgefunden habe, es während der Zeit zwischen 2010 und 2012 in Somalia, aber auch während der Aufenthaltszeit in Österreich – ab 23.04.2014, spätestens aber nach rechtskräftiger Asyl-Zuerkennung ab 18.02.2015 - sehr wohl Möglichkeiten gegeben hätte, dass sich die Bezugsperson um einen Familiennachzug hätte bemühen können. Dies sei nicht erfolgt, sondern habe erst am 06.10.2022 eine Vorsprache bei der ÖB Addis Abeba stattgefunden. Durch diese lange Zeitspanne werde belegt, dass „wenig bis kein“ Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in Österreich bestanden habe. Auch der Umstand, dass die Bezugsperson in Österreich drei weitere Kinder zur Welt gebracht habe, weise darauf hin, dass „wenig Interesse“ an einem gemeinsamen Familienleben mit den in Somalia geborenen Kindern bestanden habe. Anzumerken sei weiter, dass die Bezugsperson gemeinsam mit ihren in Österreich geborenen Kindern vorwiegend auf Kosten der öffentlichen Hand lebe. Zwei Jahre hätte die Bezugsperson in XXXX , Somaliland gelebt und sei erst dann von Somalia nach Österreich gereist. In XXXX habe die Genannte als Haushälterin bei einer somalischen Familie gearbeitet. Dies belege, dass die Ausreise aus Somalia und somit auch die Trennung von ihren Angehörigen nicht aus Asylgründen erfolgt sei. Die Antragsteller seien „etwa“ 16, 15, 14 und 13 Jahre alt. Dies bedeute, dass diese „mit den am afrikanischen Kontinent bestehenden Umständen“ sozialisiert worden seien, die Sprache des Herkunftsstaates sprechen und es für diese Kinder schwierig sein könne, sich mit den in Österreich gelebten Werten zu identifizieren. Auch seien die Beschwerdeführer nicht mehr im Kleinkindalter, sondern Jugendliche. „Natürlich“ sei es nachvollziehbar, dass eine Mutter gerne ihre Kinder bei sich hätte und auch die Kinder gerne bei ihrer Mutter wären, doch sei „keine intensive Abhängigkeit“ erkennbar. Seit dem Jahr 2010 würde sich der Kontakt auf Telefonate und die Nutzung sozialer Medien beschränken. Die Antragsteller halten sich in Äthiopien auf und hätten Familienanschluss in Somalia, aber auch eine „starke Bindung“ zu ihrer Pflegefamilie, bei welcher sie seit dem Jahr 2022 leben würden. Von einer „intensiven Bindung“ zwischen der Bezugsperson und den Antragsteller sei daher nicht auszugehen. Auch werde bei rationeller Beurteilung erkannt, dass in Österreich drei weitere Kinder geboren worden seien, ohne zu berücksichtigen, wie die in Somalia, bzw. Äthiopien lebenden Kinder versorgt würden. Aufgrund dieser Überlegungen sei festgestellt worden, dass eine Einreiseverweigerung nicht gegen das Kindeswohl verstoßen würde. Es handle sich nicht um ein schützenswertes Familienleben im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG. Die „physische Familieneigenschaft“ sei durch das DNA-Gutachten belegt, jedoch würden die notwendigen sozialen Aspekte und die physische Nähe innerhalb dieses langen Zeitraumes fehlen. Die Trennung der Antragsteller von der Bezugsperson sei vor etwa 12 Jahren erfolgt. Seither habe sich der Kontakt auf Telefonate und soziale Medien beschränkt. In diesem langen Zeitraum sei die Möglichkeit der Familienzusammenführung nicht verfolgt worden. Zudem sei die Trennung nicht aus Asylgründen erfolgt und die Familie in Österreich „erweitert“ worden. Materiell sei nicht für die Antragsteller gesorgt worden und werde auch aktuell nicht für diese gesorgt. Schließlich würden die Bezugsperson und ihre in Österreich geborenen Kinder vorwiegend durch Leistungen der öffentlichen Hand leben. Die Bezugsperson lebe seit 23.04.2014 in Österreich und habe während dieser Zeit keinerlei Unterlagen über Integrationsmaßnahmen vorgelegt. Bei der Einvernahme habe auf eine Dolmetscherin zurückgegriffen werden müssen, was darauf hinweise, dass keinerlei Anstrengungen unternommen worden seien, die deutsche Sprache zu erlernen. Daraus lasse sich ableiten, dass in Österreich ein Leben in der sogenannten „Parallelgesellschaft“ geführt werde und eine „Bereitschaft zur Anpassung, zum Erlernen der Sprache, aber auch zum Leben und Achten der hiesigen Werte nicht vorhanden“ seien. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat eindeutig „größer“ seien als jene zu Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit müsste, wie auch das Nichtvorliegen von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, vorausgesetzt werden. Durch den Aufenthalt in Äthiopien sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2023 „Somalia Äthiopien – Aufenthalt Somali in Äthiopien“ werde aufgezeigt, dass ein Familienleben in Äthiopien möglich wäre. Die rechtlichen und faktischen Bedingungen für eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich würden mit Blick auf die Angaben der Bezugsperson tatsächlich vorliegen. Wie durch die Anfragebeantwortung dargelegt, wäre eine dauerhafte Niederlassung möglich. Nachdem Somalia der Verfolgerstaat sei, sei nicht geprüft worden, ob ein Familienleben in Somalia realistisch wäre. Bei der sorgfältig durchgeführten Interessensabwägung seien vorwiegend Aspekte aufgezeigt worden, welche für eine Einreiseverweigerung sprechen würden bzw. im Ergebnis „die Führung des Familienlebens in Österreich nicht mit dringender Notwendigkeit geboten“ sei.

Mit Schreiben der ÖB Addis Abeba vom 13.11.2023 wurde den Antragstellern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragsteller hätten die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 (Z 1 adäquate Unterkunft, Z 2 Krankenversicherung und Z 3 Gebietskörperschaft) nicht nachweisen können und die Einreise der Antragsteller erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Näheres sei der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes zu entnehmen. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit E-Mail vom 30.11.2023 brachte die Rechtsvertretung der Antragsteller eine Stellungnahme ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Antragsteller bei der Mutter der Bezugsperson in Somalia gelebt hätten, nachdem die Bezugsperson durch ihre Flucht von ihren Kindern getrennt worden sei. Die Mutter der Bezugsperson sei unmittelbar nach Asylzuerkennung an die Bezugsperson nicht dazu bereit gewesen, deren Kinder bei der Familienzusammenführung zu unterstützen, weshalb zunächst kein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden habe können. Nachdem die Mutter der Bezugsperson im Jahr 2017 gestorben sei, habe die Bezugsperson Anfang 2018 einen ersten Beratungstermin bei der Beratungsstelle Familienzusammenführung des ÖRK wahrgenommen und begonnen, die notwendigen Dokumente für die Kinder zu organisieren - die Reisepässe seien auch bereits im August 2018 ausgestellt worden -, da sie ihre Kinder so rasch wie möglich zu sich nach Österreich habe holen wollen. Die Kinder seien nach dem Tod der Mutter der Bezugsperson von der Nachbarin/Tante in XXXX betreut worden. Im Zuge der Beratung sei der Bezugsperson gesagt worden, dass im Rahmen der Prüfung der Einreiseanträge voraussichtlich Nachweise über Einkommen/Wohnung verlangt werden würden, welche die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt nicht erbringen habe können. Trotz des Umstands, dass die Bezugsperson in Österreich zwei weitere kleine Kinder gehabt habe, habe sie sich in der Folge darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Nachdem sie jedoch im Jahr 2019 erneut schwanger geworden und die Arbeitssuche auch nach der Geburt ihres dritten Kindes nicht erfolgreich gewesen sei, habe sich die Bezugsperson im Jahr 2022 dazu entschieden, die Einreiseanträge dennoch einzubringen, da die Situation ihrer Kinder zunehmend untragbar geworden sei. Die Antragsteller seien daher im Mai 2022 von der Nachbarin/Tante, die mittlerweile in Großbritannien lebe, nach Addis Abeba zu einem Bekannten der Bezugsperson namens XXXX gebracht worden, bei dessen Familie die Kinder seither leben würden. Herr XXXX und seine Frau hätten sich dazu bereit erklärt, die Kinder bei sich aufzunehmen, wobei sie regelmäßige Geldzahlungen von einem Verwandten der Bezugsperson erhalten würden. Im Haus der Familie stehe den Kindern ein kleines Zimmer zur Verfügung, die beiden älteren Töchter müssten im Haus als Haushaltshilfe arbeiten und würden – insbesondere von der Frau des Bekannten – nicht gut behandelt; sie hätten der Bezugsperson bereits von mehreren gewalttätigen Vorfällen berichtet. Die Antragsteller könnten in Addis Abeba keine Schule besuchen. Sie würden regelmäßig - sofern es die Internetverbindung zulasse täglich - mit der Bezugsperson telefonieren. Die Situation der Antragsteller bei der Pflegefamilie sei zunehmend untragbar, die Antragsteller würden einen zunehmend „verzweifelten“ Eindruck machen. Die Tochter XXXX habe der Bezugsperson zudem erst kürzlich von einem sexuellen Übergriff durch den Bruder der Frau des Hauses berichtet, sei aber nicht in der Lage gewesen, der Bezugsperson weitere Details zu erzählen. Die Bezugsperson habe jedoch weder in Äthiopien noch in Somalia andere Bekannte oder Verwandte, bei denen die Kinder untergebracht werden könnten, weshalb die Kinder trotz der untragbaren Situation bei der Pflegefamilie bleiben müssten. Die möglichst rasche Zusammenführung mit der Bezugsperson in Österreich sei sowohl aus Gründen des Rechts auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK als auch zur Achtung des Kindeswohls dringend geboten. Unbestritten sei, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG im vorliegenden Fall von der Bezugsperson nicht vollständig erfüllt werden könnten. Die 58 m² große Drei-Zimmer-Wohnung wäre insbesondere angesichts der derzeitigen Lebensumstände der Antragsteller als Übergangslösung unmittelbar nach der Einreise geeignet, wobei die Bezugsperson eine größere Wohnung suchen würde, sobald die Kinder in Österreich seien. Da nicht absehbar sei, ob und wann die Antragsteller einreisen dürften, und aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Mittel, erscheine es für die Bezugsperson als alleinerziehende Mutter nicht sinnvoll, eine größere Wohnung anzumieten. Aufgrund ihrer Betreuungspflichten und angesichts fehlender Deutschkenntnisse sei es der Bezugsperson bisher nicht möglich gewesen, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Sie beziehe derzeit Mindestsicherung und Familienbeihilfe und erhalte € 400,-- Unterhalt für ihre Kinder von ihrem Ex-Mann. Die Bezugsperson besuche seit August 2023 einen Alphabetisierungskurs und habe geplant, eine Ausbildung als Friseurin zu beginnen, sobald ihre Deutschkenntnisse ausreichend seien. Von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 könne abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dringend geboten sei. Dies treffe im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller unter extrem prekären und keinesfalls kindgerechten Bedingungen getrennt von ihrer in Österreich asylberechtigten Mutter leben müssten, zu. Die Pflegefamilie sei nicht dazu geeignet und offenbar nicht gewillt, sich angemessen um die Antragsteller zu kümmern bzw. könne sich jederzeit dazu entscheiden, diese nicht länger bei sich aufzunehmen, zumal die Familie keinerlei rechtliche Verpflichtungen treffe, die Kinder weiterhin zu betreuen. Die Antragsteller würden ausschließlich aus dem Grund, dass es niemanden sonst gebe, der sich um sie kümmern könnte, bei dieser Familie leben. Die Annahme des BFA, dass es ein „ausgeprägtes familiäres Netzwerk“ gebe, sei nicht begründet und entspreche nicht den Tatsachen. Nach Einschätzung der Bezugsperson müsse es bei der Eintragung des Sterbedatums des Kindsvaters zu einem Fehler gekommen sein. Inwiefern die Unklarheiten bezüglich dieses Datums aber darauf hinweisen würden, dass ein familiäres Netzwerk vorhanden wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die Familienangehörigeneigenschaft der Kinder zur Mutter sei durch die Durchführung einer DNA-Analyse zweifelsfrei nachgewiesen worden. Die Annahme des BFA, dass die Trennung der Bezugsperson von den Antragstellern nicht mit ihren Asylgründen zusammenhängen würde, sei unrichtig. Insgesamt habe die Bezugsperson ihren Heimatort XXXX und somit die Antragsteller aufgrund der Sicherheitslage in XXXX , der Bedrohung durch die Al Shabaab sowie der Gefahr einer Zwangsverheiratung verlassen. Die Bezugsperson habe so lange wie möglich versucht, für ihre Kinder da zu sein und bei diesen zu bleiben, habe jedoch schlussendlich keine andere Möglichkeit gesehen, als zu flüchten und die Antragsteller zurückzulassen. Diese Gründe seien ident mit jenen, die zur Asylzuerkennung in Österreich geführt hätten. Der Umstand, dass die Bezugsperson zunächst innerhalb von Somalia geflüchtet sei, ändere nichts an den Gründen für die Flucht, die die Trennung von den Antragstellern verursacht habe. Dass die Bezugsperson ihre Kinder weder innerhalb von Somalia noch bis zum jetzigen Zeitpunkt nach Österreich nachholen habe könne, sei hingegen beides nicht zuletzt durch die finanzielle Situation begründet. In XXXX habe die Bezugsperson als Haushaltshilfe gearbeitet und bei einer Familie gewohnt, was es ihr schlicht unmöglich gemacht habe, die Kinder zu sich zu holen. Nachdem die Bezugsperson den Asylstatus zuerkannt bekommen habe, wobei zuvor eine Familienzusammenführung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig gewesen wäre, sei eine Antragstellung aufgrund der fehlenden Unterstützung durch die Großmutter zunächst nicht möglich gewesen. Da dadurch die Drei-Monatsfrist gemäß § 35 AsylG verpasst worden sei und die Bezugsperson aufgrund ihrer Betreuungspflichten in Österreich nicht zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Lage gewesen sei, sei eine Familienzusammenführung in Österreich in der Folge nicht zuletzt aus finanziellen Gründen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Da sich die Lebensumstände der Kinder jedoch zusehends verschlechtert hätten und nicht absehbar sei, wann die Bezugsperson zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Lage sein würde, habe sie sich im Jahr 2022 entschieden, nicht länger zu warten, sondern die Einreiseanträge einzubringen. Eine Einreise nach Österreich zu ihrer Mutter stelle für die Antragsteller die einzige Perspektive dar. Sollten die Anträge abgelehnt werden und die Antragsteller weiterhin gezwungen sein, bei der Pflegefamilie oder auf sich alleine gestellt in Addis Abeba zu leben, während ihre Mutter – die trotz der langen räumlichen Trennung in diesem Fall die „einzige adäquate Bezugsperson“ darstelle – in Österreich asylberechtigt sei, so würde dies eine gravierende Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK bzw. des Kindeswohls darstellen. Nicht nachvollziehbar erscheine, auf welche „am afrikanischen Kontinent bestehenden Umstände“, mit denen die Antragsteller sozialisiert seien, sich das BFA beziehe und aus welchen Gründen es für diese schwierig sei, sich „mit den in Österreich gelebten Werten auseinanderzusetzen“. Die Antragsteller seien in einer Wellblechhütte ohne Stromanschluss aufgewachsen, stets auf finanzielle Unterstützung anderer angewiesen gewesen und würden derzeit unter Umständen leben, die keinesfalls als kindgerecht bezeichnet werden könnten, wobei sie von der Pflegefamilie, die sie gegen Zahlung von Geldleistungen und Arbeitsleistungen im Haushalt aufgenommen hätten, nicht adäquat betreut werden würden. Die Antragsteller könnten keine Schule besuchen und würden keine der äthiopischen Sprachen sprechen. Die Ansicht des BFA, wonach zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson allein aufgrund der langen Trennung kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe, widerspreche der Rechtsprechung des VfGH und EGMR. Im vorliegenden Fall könne keinesfalls von einer Lösung jeglicher Verbindung gesprochen werden, vielmehr seien die Antragsteller so oft wie möglich mit der Bezugsperson in Kontakt und bestehe auf beiden Seiten der dringende Wunsch, das Familienleben fortsetzen zu können. Der Umstand der Trennung sei keinesfalls auf eine freiwillige Entscheidung der Bezugsperson oder ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen. Die Trennung der Mutter von den Kindern hänge direkt mit ihren Flucht- und Asylgründen zusammen. Trotz der langen unfreiwilligen Trennung stelle die Mutter, die stets den Kontakt zu ihren Kindern gehalten habe, die wichtigste Bezugsperson für diese dar. Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK sei nach wie vor aufrecht. Nicht nachvollziehbar erscheine, inwiefern die Integration der Bezugsperson in Österreich für die Frage, ob die Einreiseverweigerung einen Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK der Antragsteller darstelle, relevant sei. Die Bezugsperson besuche derzeit einen Deutschkurs, ihre in Österreich lebenden Kinder würden den Kindergarten bzw. die Schule besuchen, wo sie bestens integriert seien. Die Annahme des BFA, dass das Familienleben in Äthiopien problemlos fortgesetzt werden könne, sei unzutreffend. Bei der Bezugsperson handle es sich um eine alleinerziehende Mutter, ihre drei in Österreich lebenden Kinder seien hier geboren und bisher in einem sicheren und kindergerechten Umfeld aufgewachsen. Nach einem Umzug nach Äthiopien müsste die Bezugsperson dort als alleinerziehende Mutter mit sieben minderjährigen Kindern ohne jegliche Unterstützung und Perspektive für sich und ihre Kinder, die dort keine Schule besuchen könnten, leben. Weder die Antragsteller noch die Bezugsperson würden über einen dauerhaften Aufenthaltstitel für Äthiopien verfügen. Es bestehe keinerlei Rechtssicherheit, dass sie aufgrund einer „individuellen Vereinbarung mit den örtlichen Behörden“ einen Ausweis erlangen könnten, der sie zum dauerhaften Aufenthalt berechtigen würde. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Äthiopien wäre – selbst wenn es möglich wäre, als somalische Staatsangehörige in Äthiopien unerkannt zu leben – nicht zumutbar und würde auch dem Kindeswohl der drei in Österreich lebenden Kinder massiv widersprechen. Aus diesen Gründen erscheine die Einreise der Antragsteller im vorliegenden Fall zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK als dringend geboten, weshalb von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden müsse. Es könne nicht sinnvoll nachvollzogen werden, aus welchem Grund das BFA von der Anwendung der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG im vorliegenden Fall Abstand nehme und davon ausgehe, dass eine Einreise iSd Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Beantragt werde, den Antragstellern die Einreise zu gewähren, in eventu eine (kindgerechte) Einvernahme mit den Kindern bzw. der Bezugsperson durchzuführen, um die Lebensumstände der Antragsteller zu klären. Als Beilagen wurden eine „Bestätigung Deutschkurs“ sowie „Äthiopische Visa“ angeführt.

Nach Übermittlung der o.a. Stellungnahme an das Bundesamt, teilte dieses in seiner Mitteilung vom 05.12.2023 mit, dass an der am 08.11.2023 übermittelten Stellungnahme und somit an der negativen Einreiseprognose festgehalten werde. Die Interessensabwägung, bei welcher eine Vielzahl von Aspekten herangezogen worden seien, habe gezeigt, dass die Führung des Familienlebens in Österreich nicht „mit dringender Notwendigkeit geboten“ sei. Aus „menschlicher Sicht wäre mit Sicherheit jegliche Konstellation, in welcher minderjährige Kinder zu einem schutzberechtigten Elternteil in Österreich reisen wollten, im Sinne des Kindeswohl und auch im Sinne des Art. 8 EMRK“. Der Gesetzgeber verfolge jedoch mit der durchzuführenden Interessensabwägung die Intuition, dass unter gewissen Voraussetzungen auch eine negative Einreiseprognose (Einreiseverweigerung) zu erlassen sei. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Aspekte entsprechend gewürdigt worden. Hingewiesen werde darauf, dass es sich bei den Antragstellern um Jugendliche handle, welche über ein Jahrzehnt getrennt von ihrer Mutter in Afrika gelebt hätten und die Bezugsperson nach Asylzuerkennung „keine oder wenig Anstrengungen“ hinsichtlich einer Familienzusammenführung unternommen habe. Auch komme der Bezugsperson in Österreich eine gewisse Fürsorgepflicht zu. Unter Berücksichtigung, dass die Antragsteller so lange Zeit ohne ihre Mutter in Somalia bzw. Äthiopien gelebt hätten, während die Bezugsperson in Österreich weitere Kinder zur Welt gebracht habe, werde „geradezu verdeutlicht“, dass „kein ausgeprägtes Familienleben geführt“ worden sei. Der Umstand eines vermeintlichen Fehlers bei der Eintragung betreffend das Sterbedatum des Kindesvaters belege die Angaben der Länderinformationen zu (Gefälligkeits-)Dokumenten. Das lange Zuwarten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung am 18.02.2015 weise nicht auf ein „Versäumen“ einer Frist, sondern darauf hin, dass für die Antragsteller „Zukunftspläne in Somalia bzw. Äthiopien vorgelegen“ hätten. Werde die „lange Lebenszeit“ in Afrika und die einhergehende Sozialisierung einbezogen, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das ÖRK eine Verletzung des Kindeswohls sehe. Nachvollziehbar sei, dass sich diese Organisation mit allen Mitteln gemäß der Organisationsphilosophie für eine positive Einreiseprognose einsetze, jedoch würden dagegensprechende Aspekte völlig außer Sicht gelassen werden. Wie in der Stellungnahme des ÖRK angeführt, müsste „schier jeder“ Einreiseantrag, bei welchem die Voraussetzungen zu § 60 Abs. 2 Z 1-3 nicht erfüllt werden, mit einer positiven Prognose entschieden werden. Im vorliegenden Fall würde eine Einreise auch zu einer massiven Belastung österreichischer Gebietskörperschaften führen, zumal die Bezugsperson mit ihren in Österreich geborenen Kindern von Geldern der öffentlichen Hand lebe. Es entstehe der Eindruck, dass „dieser Umstand zum Standardfall und entgegen der geltenden Rechtslage die Minderjährigkeit der Antragsteller als ‚Trumpfkarte‘ verwendet“ werde. Durch die Anfragebeantwortung vom 03.11.2023 werde belegt, dass eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich eine Möglichkeit darstelle. Dies sei nur ein Aspekt, weshalb die Einreise der Antragsteller nicht mit dringender Notwendigkeit geboten sei. Auch würde eine Einvernahme, bei welcher die Jugendlichen vor einem Botschaftsmitarbeiter in Addis Abeba befragt werden würden, das behördliche Ergebnis des Einreiseverfahrens nicht ändern, weil auch ohne eine solche Einvernahme die Entscheidung begründet werden habe können. Auf das öffentliche Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis werde diesbezüglich hingewiesen.

Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 04.01.2024 (Anm.: offenbar irrtümlich mit 04.01.2023 datiert) wurden die Einreiseanträge der Antragsteller gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:

„Der Antragsteller konnte die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 (Z 1 adäquate Unterkunft, Z 2 Krankenversicherung und Z 3 Gebietskörperschaft) AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise des Antragstellers erscheint zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten.“

Die Stellungnahme der Antragsteller vom 30.11.2023 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.

Gegen den Bescheid der ÖB Addis Abeba wurde mit Schreiben vom 31.01.2024, übermittelt mit E-Mail vom 01.02.2024, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Argumente und Ausführungen der Stellungnahmen vom 30.11.2023 vollinhaltlich aufrecht erhalten und nunmehr ergänzt werden würden. Aus Sicht der Beschwerdeführer sei die notwendige Interessensabwägung im gegenständlichen Fall auf „unzulässige Weise“ durchgeführt und wesentliche Aspekte seitens des BFA nicht berücksichtigt worden. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Antragstellern und ihrer Mutter vor. Die Antragsteller seien nach wie vor in engem Kontakt mit ihrer Mutter, die – trotz der langen räumlichen Trennung – ihre wichtigste Bezugsperson darstelle. Die Antragsteller wären dringend auf die Fürsorge und Unterstützung durch die Bezugsperson angewiesen. Auch wenn die Beschwerdeführer keine Kleinkinder mehr seien, so seien sie noch immer minderjährig und wären trotz – oder gerade wegen – der langen Trennung von ihrer Mutter dringend darauf angewiesen, die Möglichkeit zu erhalten, mit dieser gemeinsam unter sicheren Umständen zu leben. Es sei bereits ausführlich geschildert worden, dass die Trennung unfreiwillig stattgefunden habe und der Umstand, dass die Bezugsperson nicht zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Lage gewesen sei, eine frühere Antragstellung nicht zugelassen habe. Wie aus der beschriebenen Lebensrealität der Antragsteller ersichtlich sei, bestehe ihre einzige Perspektive darin, zur Bezugsperson nach Österreich reisen zu können. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern es relevant sei, dass die Antragsteller „in Afrika“ sozialisiert seien und inwiefern die Tatsache, dass die Antragsteller ihr gesamtes bisheriges Leben unter schwierigen Bedingungen in Somalia bzw. Äthiopien gelebt hätten, gegen ihre Einreise nach Österreich sprechen würde. Wie das BFA „aus menschlicher Perspektive“ selbst anführe, wäre es im Sinne des Kindeswohls und des Art. 8 EMRK wünschenswert, dass die Antragsteller die Möglichkeit erhalten würden, mit ihrer Mutter gemeinsam unter sicheren und kindgerechten Bedingungen leben zu können. Die derzeitige Rechtslage und die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur lasse eine Stattgebung der Einreiseanträge trotz Nicht-Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen explizit zu. Die wesentlichen Kriterien des Ausnahmetatbestandes des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG seien im vorliegenden Fall zweifelsfrei erfüllt. Diesen Ausführungen sei das BFA im Rahmen der zweiten Stellungnahme nicht entgegengetreten. Bei der Güterabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK in der zweiten Stellungnahme habe das BFA nach der höchstgerichtlichen Judikatur wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt, was somit einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle. Die Einreise der Antragsteller erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK als dringend geboten, weshalb von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden müsse.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.09.2024, eingelangt am 23.09.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragsteller sind die leiblichen Kinder der Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Die Antragsteller stellten, vertreten durch den von der Bezugsperson am 09.09.2022 hierzu bevollmächtigten XXXX , geb XXXX , StA Somalia, am 22.09.2022 persönlich bei der ÖB Addis Abeba die vorliegenden Einreiseanträge.

Im Zeitpunkt der Antragstellung waren die Antragsteller sämtlich noch minderjährig. Der älteste Sohn der Bezugsperson, XXXX , ist inzwischen volljährig. Die übrigen Beschwerdeführer sind derzeit 17, 16 und 15 Jahre alt. Die Antragsteller sind gesund.

Der (vorgebliche) Vater der Antragsteller, XXXX , verstarb nach Angaben der Bezugsperson nach einem Angriff der Al-Shabaab-Miliz im April 2010. Im Zuge der Erstbefragung in ihrem Asylverfahren gab die Bezugsperson demgegenüber an, ihr erster Mann sei vor ca 2 Jahren getötet worden (dies wäre 2012). Der genaue Todeszeitpunkt des Genannten ist aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht zweifelsfrei feststellbar.

Nach dem Tod des ersten Mannes hat die Bezugsperson, angeblich im Jahr 2011, erneut geheiratet ( XXXX (lt Erstbefragung) bzw XXXX (lt Einvernahmeprotokoll). Acht Monate danach verließ die Bezugsperson dann XXXX . Ihr (zweiter) „Ehemann“ verließ XXXX zwei Jahre nach der Bezugsperson und reiste offenbar nach Äthiopien aus.

Zu einem nicht konkret feststellbaren Datum – nach ihren eigenen Angaben im Mai 2012 – verließ die Bezugsperson ihr Heimatdorf ( XXXX ) in Richtung XXXX (ebenfalls in Somalia), wo sie sich für 1 Monat aufgehalten hat. Anschließend gelangte sie nach XXXX (Somalia), wo sie für 20 Monate verblieb. In der Folge reiste die Genannte nach Addis Abeba. Im Dezember 2013 setze sie – schlepperunterstützt – die Reise über den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich fort, wo sie am 23.04.2014 um internationalen Schutz ansuchte.

Ihre vier Kinder ließ die Bezugsperson bei ihrer Mutter (Großmutter der Kinder) in XXXX zurück. Nachdem diese im Jahr 2017 verstarb, nahm die Tante ms der Bezugsperson die nunmehrigen Antragsteller bei sich auf. Im Mai 2022 brachte die angeführte Tante die Antragsteller nach Addis Abeba zu einem Bekannten der Bezugsperson, XXXX in dessen Familienverband die Genannten seither leben. Der Bruder des Vaters der Kinder unterstützt die Pflegefamilie finanziell; die Mädchen helfen im Haushalt der „Pflegefamilie“ mit. Der Aufenthalt der Antragsteller in Äthiopien ist legal; die Lebensumstände den Umständen entsprechend gut.

In Österreich brachte die Bezugsperson in den Jahren 2016, 2017 und 2019 drei (weitere) Kinder zur Welt. Vom Kindsvater lebt die Bezugsperson getrennt, erhält jedoch Alimente. Überdies erhält sie Mindestsicherung. Sie geht keiner Arbeit nach und spricht kaum Deutsch. Die Mietwohnung hat ca 60 m².

Seit nunmehr etwa 14 Jahren besteht kein Familienleben der Bezugsperson mit den Beschwerdeführern mehr. Zu welchem Zeitpunkt wieder Kontakt über soziale Medien aufgenommen wurde, ist nicht feststellbar.

Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung wäre die Stellung von Einreiseanträgen - bei entsprechendem Wunsch - ab dem Jahr 2015, spätestens aber nach dem Tod der Großmutter 2017, möglich gewesen; dies, zumal sich bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung durch die Beschwerdeführer an den Voraussetzungen des § 60 AsylG nichts geändert hat – außer, dass inzwischen drei Stiefgeschwister der Beschwerdeführer zur Welt gekommen sind (2016, 2017 bzw 2019).

Die Bezugsperson verblieb nach der Ermordung ihres ersten Ehemanns durch Al Shabaab (angeblich im April 2010) und der vorgeblich drohenden Zwangsheirat, noch etwa 2 Jahre im Herkunftsdorf XXXX und lebte im Anschluss daran weitere 21 Monate in Somalia.

Die Bezugsperson begründete das Verlassen ihres Herkunftsstaates mit wirtschaftlichen Motiven.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere der Einvernahme der Bezugsperson im Rahmen des Einreiseverfahrens der Antragsteller am 05.07.2023. Das erkennende Gericht hat zudem die Erstbefragung und das Einvernahmeprotokoll der Bezugsperson in deren Asylverfahren beigeschafft und die dortigen Angaben zu ihrer Familie, zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer Reiseroute erhoben.

Dass die Antragsteller die leiblichen Kinder der Bezugsperson sind, haben die durchgeführten DNA-Analysen zweifelsfrei ergeben.

Der genaue Todeszeitpunkt des ersten Ehemanns der Bezugsperson und vorgeblichen Vaters der Antragsteller, war nicht feststellbar, zumal es widersprüchliche zeitliche Angaben der Bezugsperson hiezu gibt und – falls der Todeszeitpunkt laut Bestätigung des XXXX Hospital mit 11.04.2010 zutreffend sein sollte – der Genannte zumindest nicht der Vater der letztgeborenen Tochter der Bezugsperson, XXXX (geb XXXX ), sein kann.

Keine Nachweise gibt es für eine erneute Heirat der Bezugsperson nach dem Tod ihres Ehegatten; eine diesbezügliche Heiratsurkunde wurde nicht vorgelegt.

Dass die Kinder der Bezugsperson nach deren Verlassen des Heimatdorfes zunächst von deren ebendort wohnhaften Mutter (=Großmutter der Kinder) – und nach deren Ableben 2017 von der Tante ms der Bezugsperson – betreut wurden, ist plausibel und nachvollziehbar. Die Feststellung, dass die Antragsteller seit Mai 2022, nach der Auswanderung der Tante nach Europa, bei einer Pflegefamilie in Addis Abeba leben, ist ebenso glaubhaft; Gegenteiliges kam im Verfahren nicht hervor. Dass es den Kindern dort den Umständen entsprechend gut geht und deren Aufenthalt in Äthiopien ein legaler ist, hat die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt glaubhaft und plausibel dargelegt.

Zur Trennung von ihren Kindern befragt, gab die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.07.2023 an, dass es aufgrund der finanziellen Lage dazu gekommen sei; die Bezugsperson „habe auf sich schauen“ müssen und den Kindern „Leid ersparen“ wollen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer entsprechen dem Akteninhalt. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.

Dass die Bezugsperson in Österreich drei weitere Kinder (geb 2016, 2027 und 2019) hat, ergibt sich nachvollziehbar aus den Unterlagen; dies ebenso wie die Feststellungen zu den Lebensumständen der Bezugsperson in Österreich (Trennung vom Kindsvater, Bezug von Mindestsicherung, Größe und Kosten der Mietwohnung etc…).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) idgF lauten:

§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[…]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes (VwGVG) idgF lauten:

„Erkenntnisse

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

„Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) […]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60 (2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten wie folgt:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9 (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Fallgegenständlich wurde der Bezugsperson, der leiblichen Mutter der Antragsteller, mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdeführer - einer DNA-Analyse zufolge - unstrittig die leiblichen Kinder der in Österreich rechtmäßig aufhältigen Bezugsperson sind.

Die Einreiseanträge der Antragsteller wurden nicht binnen 3 Monaten nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt und sind sohin gemäß § 35 Abs 1 AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 leg. cit. zu erfüllen. Unstrittig sind gegenständlich die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt.

Zu prüfen bleibt demnach, ob eventuell der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG 2005 zur Anwendung gelangen könnte (….es sei denn, die Stattgebung des Antrags ist gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten“).

Die Behörde hat - nach einem ordnungsgemäß geführten Verfahren - das Vorliegen des o.a. Ausnahmetatbestandes verneint. Aufgrund folgender Erwägungen ist die Entscheidung der Behörde nicht zu beanstanden:

Die Bezugsperson hat nach ihren Angaben den Heimatort XXXX im Mai 2012 verlassen und ihre vier mj Kinder bei ihrer Mutter, der Großmutter der Kinder, in deren Obhut zurückgelassen. Nach 21-monatigem Aufenthalt in anderen Städten in Somalia gelangte die Bezugsperson im April 2014 nach Österreich und wurde ihr im Jänner 2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ab diesem Zeitpunkt hätten die nunmehrigen Beschwerdeführer Einreisanträge stellen können. Die Beschwerdeführer verblieben jedoch bis Mai 2022 in XXXX (zunächst im Haushalt ihrer Großmutter, nach deren Tod im Jahr 2017 bei der Tante ms der Bezugsperson). Seit Mai 2022 sind die Beschwerdeführer in Addis Abeba bei einer „Pflegefamilie“ untergebracht und werden auch dort weiterhin von ihrem Onkel (= Bruder ihres Vaters) finanziell unterstützt. Die Anträge wurden dann im September 2022 gestellt.

Abgesehen von den Ungereimtheiten zum angeblichen Tod ihres Ehemanns, zur erneuten Eheschließung in der Folge und zu ihrem weiteren Aufenthalt für ca. 2 Jahre in XXXX trotz angeblicher Todesgefahr bzw drohender Zwangsheirat gab die Bezugsperson im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im beschwerdegegenständlichen Einreiseverfahren vor dem Bundesamt am 05.07.2023 explizit lediglich an, dass es aufgrund der finanziellen Lage zur Trennung von ihren Kindern gekommen sei. Sie habe „auf sich schauen müssen“ und den Kindern „Leid ersparen“ wollen.

Sieht man davon ab, dass demnach nicht zweifelsfrei feststehen dürfte, dass die Trennung der Bezugsperson von ihren Kindern aus asylrelevanten Gründen erfolgte - dem Vorbringen der Bezugsperson zufolge dürften vorrangig wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates ausschlaggebend gewesen sein - hat inzwischen seit ca 14 Jahren kein Familienleben der Bezugsperson mit den Beschwerdeführern mehr bestanden. Der älteste Sohn der Bezugsperson ist inzwischen bereits volljährig, die übrigen Beschwerdeführer sind zwischen 15 und 17 Jahre alt. Dass die Einreiseanträge der Kinder der Bezugsperson aufgrund in der Sphäre der Bezugsperson gelegener „Umstände“ (Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005) nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als rund siebeneinhalb Jahre nach Asylzuerkennung an die Bezugsperson gestellt werden hätten können, ist nicht nachvollziehbar. An den Lebensumständen, insbesondere der wirtschaftlichen Situation der Bezugsperson, dürfte sich nämlich jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Asylgewährung im Jänner 2015 bis heute keine erkennbare wesentliche Änderung ergeben haben. Zusammenfassend weist die erst nach rund siebeneinhalb Jahren angestrebte „Nachholung“ ihrer Kinder aus dem Herkunftsstaat in die Richtung, dass offenbar eine Familienerweiterung (Kinder in den Jahren 2016, 2017 und 2019) im Vordergrund gestanden und eine Familienzusammenführung mit den Antragstellern kein vordringliches Anliegen der Bezugsperson gewesen sein dürfte.

Glaubhaft ist hingegen, dass seit langer Zeit regelmäßig Kontakt der Bezugsperson mit ihren Kindern via soziale Medien besteht. Ein genauer Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Kontaktes nach ihrer Flucht aus XXXX konnte aber nicht eruiert werden. Ein solcher Kontakt kann jedenfalls auch in Zukunft über die sozialen Medien aufrechterhalten werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]).

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist das „Kindeswohl“ zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2018/01/0179 bis 0181, Rn. 13, mwN; VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150 bis 0152). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führe jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288-16 Rz 34, mit Verweis auf VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 28; VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014 ua, jeweils mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhaltung des Art. 8 EMRK im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 sicherzustellen (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Art. 8 EMRK in Verfahren nach § 35 AsylG 2005 vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510/2015 ua.; 27.11.2017, E 1001/2017 ua.; 11.06.2018, E 3362/2017 ua.; siehe auch VwGH 27.06.2022, Ra 2021/22/0209).

Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).

Es ist auch anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung zwischen der rechtmäßig in Österreich aufhältigen Bezugsperson und den Fremden vorhanden ist (so etwa auch VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Hinblick darauf bleibt fallgegenständlich festzuhalten, dass die Bezugsperson seit ihrer Ausreise aus XXXX die Beschwerdeführer, die zunächst bei ihrer Großmutter, in der Folge bei ihrer Tante und seit Mai 2022 bei einer Pflegefamilie in Addis Abeba leben, nie finanziell oder auf andere Weise unterstützt hat, obwohl ihr dies seit der Zuerkennung der Mindestsicherung möglich gewesen wäre. Vielmehr kommt der Onkel der Beschwerdeführer nach wie vor – zumindest zum Teil - für deren Lebensunterhalt auf. Im gegenständlichen Verfahren wurde auch nicht substantiiert dargetan, dass die Beschwerdeführer in Addis Abeba in Hinkunft keine weitere, hinreichende Unterstützung durch ihren Onkel erhalten würde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Onkel der Beschwerdeführer diese weiterhin unterstützen wird. Zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern besteht jedenfalls seit 14 Jahren kein finanzielles oder sonstiges faktisches Abhängigkeitsverhältnis.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die BF mit der in Österreich aufhältigen Bezugsperson regelmäßig in Kontakt stehen, kann darin keine besondere Nahebeziehung erblickt werden, die über das übliche Maß hinausginge.

In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der BF darstellt (zu einem ähnlichen Sachverhalt vgl. W212 2155591-4/2E).

Die belangte Behörde hat über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist.

Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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