Bundesverwaltungsgericht W265 2337286-1

W265 2337286-1Tribunale amministrativo federale20 apr 2026

Regest

Antragstellung gesetzliche Grundlage Kostenersatz - Antrag Namensänderung taxative Aufzählung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W265 2337286-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W265.2337286.1.00

Spruch

W265 2337286-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg vom 13.02.2026, betreffend die Abweisung der Anträge auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) im Zusammenhang mit einer Namensänderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, dem bereits Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zuerkannt wurden, beantragte mit E-Mail vom 18.01.2026 beim Sozialministeriumservice die Übernahme sämtlicher Kosten für eine Namensänderung für sich, seine Ehefrau und seine vier Kinder sowie eine Bestätigung der medizinischen Indikation der Namensänderung bzw. die Unterstützung seines Anliegens gegenüber der Namensbehörde im Rahmen der Heilfürsorge oder als Maßnahme der sozialen Rehabilitation nach dem VOG. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es ihm sowie seiner Familie aufgrund des jahrelangen Missbrauchs durch seinen Vater und dessen Umfeld sowie der weiteren schweren Verbrechen innerhalb seiner Herkunftsfamilie unzumutbar sei, den Nachnamen seines Erzeugers weiterzuführen. Jeder Gebrauch dieses Namens stelle eine massive psychische Belastung und eine wiederkehrende Retraumatisierung für ihn dar. Daher beabsichtige er seinen Nachnamen und jene seiner Ehefrau sowie Kinder auf den Geburtsnamen seiner Mutter ändern zu lassen.

2. Mit Schreiben vom 19.01.2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass das VOG weder einen Kostenersatz für Namensänderungen noch eine Bestätigung gegenüber einer Bezirksverwaltungsbehörde vorsehe und die Anträge daher abzuweisen seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2026 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf den Ersatz von Gebühren und Verwaltungskosten für eine Namensänderung (Spruchpunkt I.) sowie auf die Ausstellung einer Bestätigung über die Notwendigkeit der Namensänderung gegenüber der zuständigen (Bezirks-) Verwaltungsbehörde (Spruchpunkt II.) gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 2 VOG ab.

Begründend führte die Behörde aus, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Antragsteller aufgrund der Vorfälle Ende der 1970er Jahre bis ca. Ende 1980 und von 1988 bis 1991 Opfer einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden sei, eine Körperverletzung erlitten habe und ihm dadurch Heilungskosten erwachsen seien. Allerdings sehe § 2 VOG keinen Kostenersatz für Namensänderungen vor und könnten daher die hierfür anfallenden Gebühren und Verwaltungskosten nicht nach dem VOG ersetzt werden. Ebenso sei es im Rahmen des VOG nicht vorgesehen, gegenüber einer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Notwendigkeit einer Namensänderung aufgrund eines Verbrechens nach dem VOG zu bestätigen bzw. zu prüfen.

4. Mit Eingabe vom 20.02.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Ablehnung der Kostenübernahme mit der Begründung, dass dies nicht vorgesehen sei, der besonderen Härte und der medizinischen Dringlichkeit seines Falles nicht gerecht werde. Als anerkanntes Verbrechensopfer schwerster Delikte sei die Beibehaltung des Täternamens eine unzumutbare psychische Belastung und führe jede Konfrontation mit diesem Namen im Alltag zu einer massiven Retraumatisierung. Die Namensänderung sei aus fachärztlicher Sicht kein bloßer Wunsch, sondern eine notwendige therapeutische Maßnahme zur Stabilisierung seines Zustandes. Die dafür anfallenden Gebühren würden für den Beschwerdeführer ein unüberbrückbares finanzielles Hindernis darstellen und widerspreche es dem Gedanken des Opferschutzes, wenn eine notwendige Distanzierung vom Täter an behördlichen Kosten scheitere.

5. Am 23.02.2026 reichte der Beschwerdeführer ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 20.02.2026 nach, wonach eine Namensänderung für den Beschwerdeführer als therapeutische Maßnahme sinnvoll sei, um eine psychische Stabilisierung zu erreichen und künftige Retraumatisierungen zu vermeiden. Weitere Begutachtungen sollten möglichst vermieden werden und eine Entscheidung sollte möglichst aufgrund der Aktenlage erfolgen.

6. Mit Schreiben vom 26.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 02.03.2026 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und erlitt Ende der 1970er Jahre bis etwa Ende 1980 sowie von 1988 bis 1991 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung und sind ihm dadurch Heilungskosten erwachsen und wurde seine Erwerbsfähigkeit gemindert.

Der Beschwerdeführer möchte seinen Nachnamen sowie die Nachnamen seiner Ehefrau und seiner vier Kinder auf den Geburtsnamen seiner Mutter ändern, weil er nicht mehr den Nachnamen seines Vaters, der ihn jahrelang missbraucht hat, führen möchte und der Gebrauch dieses Namens für ihn eine psychische Belastung darstellt.

Hierfür beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice die Übernahme sämtlicher Kosten für die Namensänderungen sowie eine Bestätigung der medizinischen Indikation der Namensänderung bzw. die Unterstützung seines Anliegens gegenüber der Namensbehörde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:

„Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben […]

2. - 3. […]

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. […]

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.“

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 VOG vorliegen.

Verfahrensgegenständlich sind ausschließlich die Rechtsfragen, ob für Verbrechensopfer die Kosten für eine Namensänderung übernommen sowie eine Bestätigung der medizinischen Indikation der Namensänderung ausgestellt bzw. Unterstützung gegenüber der Namensbehörde erbracht werden können.

Wenngleich das Ansinnen des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar sein mag und seine psychische Belastung keinesfalls in Abrede gestellt wird, ist dennoch der belangten Behörde beizupflichten, dass hierfür schlicht keine gesetzliche Grundlage besteht. Das Verbrechensopfergesetz listet die vom Gesetzgeber vorgesehenen Hilfeleistungen im oben zitierten § 2 VOG taxativ, somit abschließend und vollständig, auf. Ansprüche im Zusammenhang mit einer Namensänderung sind darin jedoch nicht enthalten.

Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme der Gebühren und Verwaltungskosten der Namensänderung ausdrücklich im Rahmen der Heilfürsorge oder als Maßnahme der sozialen Rehabilitation beantragt hat, ist festzuhalten, dass auch diese Leistungsbereiche nach dem VOG keine derartigen Kosten erfassen. Die Heilfürsorge gemäß § 2 Z 2 VOG umfasst ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Anstaltspflege, Zahnbehandlung sowie Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit nach § 155 ASVG. Als Maßnahmen im Sinne des § 155 ASVG kommen insbesondere Landaufenthalte sowie Aufenthalte in Kurorten oder -anstalten sowie die Übernahme damit in Zusammenhang stehender Reisekosten in Betracht. Unter soziale Rehabilitation gemäß § 2 Z 6 VOG fallen der Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung und das Übergangsgeld nach § 306 ASVG, welches im Zuge der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung geleistet werden kann.

Der Beschwerdeführer hat nicht näher dargelegt, unter welchen dieser Leistungstatbestände sein Begehren zu subsumieren wäre bzw. aus welchen Gründen seine begehrten Ansprüche vom VOG umfasst sein sollten und ist dies auch für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. etwa VfSlg. 4880/1964, 19.434/2011, 20.278/2018; VfGH 20.09.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2022). Dafür, dass der Gesetzgeber einen Sachverhalt – etwa im Zusammenhang mit medizinisch indizierten Namensänderungen – übersehen hätte und das VOG insofern unvollständig wäre, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies zeigt sich auch an den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 40/2009 (Zweites Gewaltschutzgesetz), mit der die Hilfeleistung aus dem Titel des Schmerzengeldes eingeführt wurde. Darin heißt es dezidiert: „Die aus einem Körperschaden resultierenden materiellen Entschädigungsansprüche werden durch die zahlreichen Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz bereits seit Jahrzehnten weitgehend abgedeckt. Durch die vorgeschlagene Änderung soll der Leistungskatalog nach dem Verbrechensopfergesetz um immaterielle Schäden ergänzt werden.“ (vgl. 678 der Beilagen XXIII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen, S. 33).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Umfang der vorgesehenen Leistungen nach dem VOG ausdrücklich festgelegt und diesen in der Vergangenheit bereits punktuell erweitert hat. Jedoch sah es der Gesetzgeber nicht als erforderlich an, weitergehende Hilfeleistungen und insbesondere solche im Zusammenhang mit Namensänderungen vorzusehen, mögen diese auch medizinisch indiziert sein.

Schließlich sieht das Gesetz auch keinen Ermessensspielraum der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichts vor und lässt der klare Wortlaut des Leistungskatalogs nach § 2 VOG auch keine andere Auslegung zu. Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis – wie hier nach dem Verbrechensopfergesetz – abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind – weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem VOG) geltend gemacht werden (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0362, das HVG betreffend).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht beantragt und wurde im vorgelegten fachärztlichen Attest vom 20.02.2026 ausgeführt, dass eine Entscheidung möglichst aufgrund der Aktenlage erfolgen sollte. Zudem erachtet das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde unstrittig bzw. aufgrund der Aktenlage geklärt war und hätte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen können. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden.

Insbesondere war im gegenständlichen Fall ausschließlich die rechtliche Frage zu klären, ob das Verbrechensopfergesetz Leistungen im Zusammenhang mit einer Namensänderung vorsieht.

Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (vgl. EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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