Bundesverwaltungsgericht G316 2326144-1

G316 2326144-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G316 2326144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2326144.1.00

Spruch

G316 2326144-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.10.2025 wurde gegen den slowakischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger. Er spricht slowakisch als Muttersprache.

Bis 2020 bestand der Lebensmittelpunkt des BF in der Slowakei.

1.2. Der BF war von 2020 bis November 2025 im Bundesgebiet aufhältig.

Er stand von August 2020 bis März 2023 im Bundesgebiet in fünf verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, wobei diese nur zwischen einem Tag und maximal zwei Monate andauerten. Für die Zeit ab Ende November 2025 verfügte der BF über eine Arbeitsplatzzusage als Lagermitarbeiter.

Dem BF wurde bisher im Bundesgebiet keine Anmeldebescheinigung ausgestellt und er hat eine solche bisher auch nicht beantragt.

1.3. Der BF führt seit 2021 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Zwischen 2021 und 2024 lebte der BF mit seiner Partnerin in einer Mietwohnung, wobei der gemeinsame Haushalt haftbedingt von November bis Dezember 2021 und ab Juni 2024 unterbrochen war (siehe 1.6.).

Neben seiner Lebensgefährtin hat der BF keine familiären oder privaten Anbindungen in Österreich. Eine Schwester des BF lebt in Deutschland.

Den BF treffen keine Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.

1.4. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig:

1.4.1. Am XXXX .2021 wurde er von einem Bezirksgericht wegen der Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt. Die Probezeit wurde in Folge auf fünf Jahre verlängert.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im November 2020 einen anderen durch Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch dieser eine Schädelprellung erlitt sowie im März 2021 eine andere Person an den Haaren gepackt und mit dem Kopf gegen die Wandfliesen geschlagen hat, wodurch diese einige Stunden Kopfschmerzen erlitt sowie versucht hat, mit einem gläsernen Trinkbecher gegen den Kopf dieser Person zu schlagen (was durch eine andere Person verhindert wurde).

Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen zweier Vorfälle als erschwerend sowie der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet.

Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Diversion aus spezial- und generalpräventiven Gründen wegen des Zusammentreffens zweier Vorfälle und mangelnder Verantwortungsübernahme ausscheidet. Der BF wurde weiters für schuldig erklärt, einem Opfer den Betrag von € 110,-- an Schmerzengeld zu bezahlen.

1.4.2. Am XXXX .2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Oktober 2022 dadurch, dass er mit seinem Fuß gegen das rechte Schienbein/Kniegelenk eines Polizeibeamten trat, der im Begriff stand, die Festnahme gegen seine Lebensgefährtin zu vollziehen, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat und diesen während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt hat, indem er ihm eine Prellung am Knie zufügte.

Der BF wurde weiters für schuldig erklärt, einem Opfer den Betrag von € 500,-- zu bezahlen.

Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen und das einschlägig getrübte Vorleben als erschwerend sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet.

1.4.3. Am XXXX .2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1 (§§ 15, 269 Abs. 1; 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB) StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass sich der BF im Juni 2024, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und in diesem Zustand eine Beamtin mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Fixierung und Unterbringung nach den Bestimmungen des UbG, zu hindern versucht hat, indem er in Richtung des Gesichts der Beamtin schlug und diese im Kinnbereich kratzte, sohin eine Straftat begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zugerechnet würde und durch diese Tathandlung während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht hat, sohin eine Handlung begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zugerechnet würde. Weiters hat er im März 2024 die Eingangstüre zu Stiegenhaus durch einen Schlag beschädigt, wodurch der Hausverwaltung ein Schaden von € 241,22 entstand.

Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend gewertet.

Weiters wurde die mit Urteilen vom XXXX .2021 und XXXX .2023 jeweils gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

1.5. Nach der zweiten Verurteilung im Bundesgebiet wurde der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2024 förmlich ermahnt. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er für den Fall eines weiteren Fehlverhaltens mit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe.

1.6. Der BF befand sich von November bis Dezember 2021 und von Juni bis November 2025 im Bundesgebiet in Haft, wobei er zuletzt im gelockerten Vollzug als Freigänger angehalten wurde.

Am XXXX .2025 erfolgte die Abschiebung des BF in die Slowakei.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des in Kopie vorliegenden slowakischen Personalausweises mit Gültigkeit bis XXXX .2031 fest (AS 15). Die Slowakischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal den Strafverhandlungen am XXXX .2021, am XXXX .2023 und am XXXX .2024 sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2021 jeweils ein Dolmetscher der slowakischen Sprache hinzugezogen wurde, mit welchen die Verständigung problemlos möglich war (AS 19; AS 21; AS 34; AS 84).

Dass der Lebensmittelpunkt des BF vor seiner Einreise in das Bundesgebiet 2020 in der Slowakei lag, erschließt sich aus seinem Vorbringen (AS 23).

2.2. Der Aufenthalt des BF von 2020 bis November 2025 im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Zusammenschau seines Vorbringens vor der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und seinen im ZMR dokumentierten Wohnsitzmeldungen von XXXX .2020 bis XXXX .2020 und von XXXX .2021 bis XXXX .2026 im Bundesgebiet, dem Durchführungsbericht der Abschiebung des BF vom XXXX .2025 sowie seinen Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, welche auf einem Sozialversicherungsauszug vom 31.03.2026 beruhen. Demnach war er von XXXX .2020 bis XXXX .2020, am XXXX .2020, von XXXX .2021 bis XXXX .2021 und von XXXX .2022 bis XXXX .2022 als Arbeiter sowie am XXXX .2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet. Die Einstellungszusage für November 2025 durch das Unternehmen „ XXXX “ vom XXXX .2025 wurde mit der Beschwerde vorgelegt (AS 23; AS 120 ff; AS 124; OZ 7). Dem IZR ist keine Ausstellung oder Beantragung einer Anmeldebescheinigung zu entnehmen (OZ 2).

2.3. Die Feststellung seiner Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen gründet auf dem glaubhaften Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, wonach er mit dieser seit vier Jahren in einer aufrechten Beziehung lebe und sie mit haftbedingten Unterbrechungen einen gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung geführt hätten (AS 23 f; AS 120 ff).

Es liegen weder Beweisergebnisse für Sorgepflichten noch für gesundheitliche Probleme des BF vor. Aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter, seinen bisherigen Berufserfahrungen und dem Vorbringen, zukünftig einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit (AS 23 f; AS 120 ff).

Für Deutschkenntnisse des BF gibt es keine aktenkundigen Anhaltspunkte; solche werden insbesondere auch von ihm selbst nicht behauptet.

2.4. Die Straffälligkeit des BF, die genauen Umstände der Straftaten sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus den vorliegenden Strafurteilen des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2021, des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX .2023 und des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX .2024 sowie einem aktuellen Strafregisterauszug (AS 19; AS 34; AS 84).

2.5. Die Ermahnung des BF mit Schreiben vom XXXX .2024 liegt dem Akt ein (AS 68).

2.6. Die Feststellungen zur Haft des BF beruhen ebenso auf einem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit den aktenkundigen Vollzugsinformationen vom November 2021, der Entlassungsbestätigung vom Dezember 2021, der Auskunft der Justizanstalt XXXX vom XXXX .2025, den Vorhaftanrechnungen in den Strafurteilen zu XXXX und zu XXXX in Übereinstimmung mit den Nebenwohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR (AS 1; AS 11; AS 25; AS 37; AS 86; OZ 3).

Zuletzt wurde dem BVwG der mit der Eintragung im IZR übereinstimmende Durchführungsbericht zur Abschiebung des BF im November 2025 vorgelegt, worauf die dahingehende Feststellung gründet (OZ 7).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2025, G316 2326144-1/4Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, in dem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowakischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mwN).

Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Auch wenn sich der BF von 2020 bis Ende November 2025 im Bundesgebiet aufhielt ist die Voraussetzung eines fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Inlandsaufenthalts insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil der BF im Inland mehrfach – erstmalig bereits kurz nach seiner Einreise – straffällig wurde, wofür er jeweils rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde (am XXXX .2021 für vorsätzliche und versuchte vorsätzliche Körperverletzung; am XXXX .2023 für Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung; am XXXX .2024 für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung und Sachbeschädigung). Ein derartiges, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers führt nämlich dazu, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, weil vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist. Dies ist nach Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung ist hier angesichts der einschlägigen Straftaten des BF, insbesondere auch wegen Gewaltdelikten, zu bejahen.

Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 S 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich wiederholt straffällig und wurde dafür bereits dreimal strafgerichtlich verurteilt. Bei der vom BF vorzunehmenden Gefährdungsprognose stehen demnach zunächst diese Verurteilungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Vordergrund:

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF zuletzt im August 2024 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1 (§§ 15, 269 Abs. 1; 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB) StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei diesem Urteil unter anderem zugrunde lag, dass er sich wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und in diesem Zustand Handlungen beging, die ihm außer diesem Zustand als Widerstand gegen die Staatsgewalt und als schwere Körperverletzung zugerechnet würden.

Dies war die dritte Verurteilung des BF im Bundesgebiet, da er bereits im Jahr 2023 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Bereits davor wurde er im Jahr 2021 mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen der Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt, weil er einen anderen durch Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch dieser eine Schädelprellung erlitt sowie eine andere Person an den Haaren gepackt und mit dem Kopf gegen die Wandfliesen geschlagen hat, wodurch diese einige Stunden Kopfschmerzen erlitt sowie versucht hat, mit einem gläsernen Trinkbecher gegen den Kopf dieser Person zu schlagen (was durch eine andere Person verhindert wurde).

Die jeweiligen bedingten Strafnachsichten mussten aufgrund der erneuten Straffälligkeit des BF zuletzt widerrufen werden. Von November bis Dezember 2021 sowie von Juni 2024 bis November 2025 befand sich der BF im Bundesgebiet in Haft.

Der BF wurde demnach wiederholt wegen Gewaltdelikten zu Haftstrafen verurteilt, wobei das verspürte Haftübel zu keinem Gesinnungswandel des BF führte. Vielmehr setzte der BF nach der Haftentlassung im Dezember 2021 bereits im Oktober 2022 erneut eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben. Auch die von der belangten Behörde ausgesprochene Ermahnung im April 2024 hielt ihn nicht davon ab, im Juni 2024 neuerlich zu straffällig zu werden.

Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität, besteht (vgl VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Das vom BF gezeigte Verhalten deutet somit auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen hin, insbesondere im Hinblick auf die Vorbeugung von Gewaltdelikten.

Aufgrund des Umstandes, dass er – trotz des bereits im Jahr 2021 verspürten Haftübels – innerhalb weniger Jahre teilweise einschlägig und innerhalb offener Probezeit rückfällig wurde, ist von einer gegenwärtigen Wiederholungsgefahr auszugehen. Die grundsätzlich hohe spezialpräventive Wirkung eines Erstvollzuges konnte beim BF zu keinem Gesinnungswandel führen. Im Hinblick auf die zuletzt erst im November 2025 erfolgte Haftentlassung ist noch kein ausreichender Zeitraum verstrichen, um ein nunmehriges Wohlverhalten in Freiheit beurteilen zu können (vgl zum Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125, mwN). Auch aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192).

In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher noch keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 S 1 und 2 FPG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach dem Grunde nach gegeben.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Der BF verfügt in Österreich zwar mit seiner Lebensgefährtin, welche die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK, und es wird dabei nicht verkannt, dass diese Beziehung bereits seit mehreren Jahren besteht. Jedoch haben der BF und seine Lebensgefährtin eine Trennung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten hinzunehmen, zumal auch keinerlei Gründe geltend gemacht wurden, wonach die Lebensgefährtin des BF aufgrund ihrer individuellen Situation auf die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet in besonderem Maße angewiesen wäre. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der BF trotz der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht von der Begehung von Straftaten abhalten ließ und somit eine Trennung – bereits durch die Inhaftierungen 2021 und 2024/2025 – in Kauf nehmen musste. Die Beziehung kann außerdem durch die Verwendung moderner Kommunikationsmittel und Besuche bzw. Treffen außerhalb Österreichs fortgeführt werden, insofern das Aufenthaltsverbot – im Gegensatz zu einem Einreiseverbot – nur für das Bundesgebiet gilt und der BF dadurch nicht gehindert wird, in den übrigen Schengen-Raum einzureisen oder sich dort niederzulassen.

Weitere familiäre oder private Anknüpfungen bestehen für den BF im Bundesgebiet nicht.

Zur beruflichen Integration des BF ist anzumerken, dass er während seines Aufenthaltes zwischen 2020 und 2025 lediglich kurzfristigen, zum Teil geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachging, und für längere Zeiträume in Haft war, auch wenn ihm zugute zu halten ist, dass er für die Zeit nach Haftentlassung 2025 eine Einstellungszusage vorweisen konnte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF im Herkunftsstaat nicht (erneut) eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen sowie in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Etwaige andere außergewöhnliche Integrationsschritte, die ein Aufenthaltsverbot unzulässig machen würden, liegen nicht vor.

Der BF ist in der Slowakei geboren, war vor seiner Einreise in das Bundesgebiet 2020 dort aufhältig und spricht die dortige Landessprache, weshalb auch eine Bindung zum Heimatstaat jedenfalls zu bejahen ist.

Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung grundsätzlich als verhältnismäßig. Dem Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.

3.2.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Es bedarf im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird.

Die mit vier Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich vor diesem Hintergrund als angemessen. Schon aufgrund der wiederholten Gewaltanwendung, zum Teil unter Alkoholeinfluss, auch gegen Polizeibeamte im Zuge ihrer Amtshandlung kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann.

Die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre erweist sich auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet, gemessen an der angestrengten Gefährdungsprognose, jedenfalls als verhältnismäßig und angemessen, insofern der BF die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin mittels moderner Kommunikationsmittel und durch Treffen außerhalb des Bundesgebietes fortsetzen kann.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abgewiesen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 18.11.2025, G316 2326144-1/4Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in Zusammenschau mit seinem getrübten Vorleben und seiner Rückfallsneigung beträchtliche Wiederholungsgefahr besteht.

Weitere Ausführungen konnten unterbleiben, zumal der BF bereits am XXXX .2025 in die Slowakei abgeschoben wurde.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war somit im Ergebnis nicht korrekturbedürftig und die Beschwerde abzuweisen.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 21 Abs 7 BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH Ra 2014/20/0142).

Der Sachverhalt konnte im konkreten Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Von einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG war keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten. Angesichts des strafbaren Verhaltens des BF und den daraus resultierenden Verurteilungen, welche sich aus unbedenklichen und unbestrittenen Urkunden ergaben, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG von der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.

Zudem ist auf die rezente Entscheidung des VwGH zu Ra 2024/21/0186 zu verweisen, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn „auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis für den BF zu erwarten“ wäre. In jenem Fall bestätigte der VwGH im konkreten Fall nicht nur die Entscheidung des BVwG, sondern billigte auch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung angesichts eines „eindeutigen Falls“ in Bezug auf die Gefährdungsprognose (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0186, Rn 16; vgl auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/21/0027).

Fallbezogen konnte daher die Entscheidung ohne die beantragte Verhandlung getroffen werden. Da die entsprechenden Beweistatsachen zum Privat- und Familienleben des BF als wahr unterstellt wurden, konnte auch die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der Zeugin XXXX unterbleiben (vgl VwGH 05.06.2025, Ra 2022/08/0041).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

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