Bundesverwaltungsgericht G311 2312627-1

G311 2312627-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2026

Regest

Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Verfahrenseinstellung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G311 2312627-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2312627.1.00

Spruch

G311 2312627-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über XXXX , geboren am XXXX , auf Dauer unzulässig ist. XXXX , geboren am XXXX , wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am 14.04.2025, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen die BF ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die BF im XXXX einen ungarischen Staatsbürger geheiratet und eine Aufenthaltskarte unter Berufung auf diese Ehe bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde beantragt habe, welche ihr mit einer Gültigkeit bis XXXX ausgestellt worden sei. Diese Ehe sei im XXXX wieder geschieden worden, und sei die LPD XXXX aufgrund von Erhebungen zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Die zuständige Niederlassungsbehörde habe mit Bescheid vom XXXX das Verfahren wiederaufgenommen und die Anträge der BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen. Diese Entscheidung sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX bestätigt worden. Die BF halte sich zwar seit XXXX im Bundesgebiet auf und sei zwischen XXXX und XXXX ohne Unterbrechungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, auch würden ihre beiden Kinder sowie ihr Ex-Ehemann aus erster Ehe und Vater der gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet leben. Ihr Ex-Ehemann sei jedoch ebenso eine Aufenthaltsehe eingegangen. Aufgrund der von der BF eingegangenen Aufenthaltsehe sei die erlassene Rückkehrentscheidung zulässig. Da die BF durch das von ihr gesetzte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig.

Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per E-Mail mit XXXX an die belangte Behörde übermittelt, vollinhaltlich Beschwerde und führten darin zusammengefasst aus, dass die BF seit knapp acht Jahren in Österreich lebe und zwischen XXXX bis XXXX ohne Unterbrechungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe sich sohin sozial und beruflich integriert. Ebenso würden sich ihre beiden Kinder sowie weitere Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhalten. Die Kinder seien finanziell und emotional von der BF abhängig und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über sie nicht zulässig, auch sei die Fortsetzung des Familienlebens in Serbien nicht zumutbar, da die Kinder einer Ausbildung im Bundesgebiet nachgehen würden. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet würden ihre privaten Interessen an einem Verbleib den öffentlichen Interessen überwiegen.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II.-V. beheben und eine Aufenthaltsberechtigung erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangten.

Mit E-Mail ihres Rechtsvertreters vom XXXX wurde um die Beigabe einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch ersucht und darauf hingewiesen, dass ihrem Ex-Ehemann und den beiden gemeinsamen Kinder Aufenthaltstitel durch das Bundesverwaltungsgericht erteilt worden seien. Weiters führte er aus, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen werde, die Vollmacht jedoch aufrecht bleibe.

Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ihr Rechtsvertreter war entschuldigt nicht erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist serbischer Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie wurde in XXXX geboren. Ihre Identität steht fest. Sie hat im Heimatland acht Jahre lang die Grundschule besucht und drei Jahre lang eine Ausbildung zur Friseurin absolviert. Anschließend hat sie einige Monate im Heimatland gearbeitet. Die Muttersprache der BF ist serbisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. IRZ-Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S3 f.)

Die BF hat am XXXX die Ehe mit dem ungarischen Staatsbürger XXXX , geboren XXXX , in Serbien geschlossen. Diese Ehe wurde am XXXX rechtskräftig geschieden. (vgl. Bescheid XXXX vom XXXX Zahl XXXX , AS 15; Erkenntnis LVwG XXXX vom XXXX GZ XXXX , AS 39 f., AS 42)

In erster Ehe war die BF mit dem serbischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Ihrem Ex-Ehemann und ihren beiden Kindern wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX GZ XXXX , G308 XXXX und G308 XXXX in Stattgebung der Beschwerden die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig erklärt und ihnen der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die BF befindet sich laut ihren Angaben wieder in einer Beziehung mit XXXX und wird derzeit von finanziellen Zuwendungen durch ihn unterstützt. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht jedoch nicht. (vgl. Bescheid XXXX vom XXXX Zahl XXXX XXXX ; Erkenntnis LVwG XXXX vom XXXX GZ XXXX ; Erkenntnis BVwG vom XXXX GZ XXXX , G308 XXXX und G308 XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4 f.; ZMR-Auszug XXXX vom XXXX )

Laut Angaben der BF hat sie Serbien im Jahr XXXX verlassen. Die BF weist seit XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4; ZMR-Auszug BF vom XXXX )

Die BF stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, welche ihr am XXXX mit einer Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgefolgt wurde. Die BF stellte am XXXX auf schriftlichem Weg einen kombinierten Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag. Aufgrund des Verdachts auf eine Aufenthaltsehe wurde die Landespolizeidirektion XXXX befasst und wurde nach durchgeführten Ermittlungen von einer Aufenthaltsehe ausgegangen. Mit Bescheid des XXXX vom XXXX wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages der BF vom XXXX wieder aufgenommen und in den Stand zurückgesetzt, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am XXXX befunden hat. Die Anträge der BF vom XXXX und vom XXXX auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ wurden zurückgewiesen und es wurde zugleich festgestellt, dass die BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; Bescheid XXXX vom XXXX Zahl XXXX , AS 14 f.; Erkenntnis LVwG XXXX vom XXXX GZ XXXX , AS 38 f.; AS 41 f.)

Somit ist eine im Sinne der Rechtsprechung des VwGH bindende feststellende Entscheidung gemäß § 54 Abs. 7 NAG erfolgt.

Die BF ging im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX einer durchgehenden Erwerbstätigkeit bei der XXXX nach. (vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX )

In Serbien leben die Eltern der BF sowie ihr Bruder, mit welchen sie in Kontakt steht. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4)

Die BF ist unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Weiters scheint im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ein bis XXXX gültiger serbischer Reisepass auf. Aus diesem ergibt sich auch der Geburtsort der BF. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Schul- und Berufsausbildung, ihrer Erwerbstätigkeit im Heimatland, ihrer Muttersprache sowie ihrem Gesundheitszustand basieren auf den glaubhaften Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung.

Ihre Eheschließung mit einem ungarischen Staatsangehörigen im XXXX sowie die Scheidung im XXXX geht aus dem aktenkundigen Bescheid der XXXX vom XXXX sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX hervor.

Dass die BF in erster Ehe mit XXXX verheiratet war und aus dieser Ehe zwei Kinder entstammen, geht neben dem Bescheid der XXXX vom XXXX sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX auch aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtsabteilung XXXX vom XXXX betreffend ihren Ex-Ehemann und ihre Kinder hervor. Aus letzteren ergibt sich, dass ihrem Ex-Ehemann XXXX sowie ihren beiden Kindern XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurden. Die BF hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft angegeben, sich wieder in einer Beziehung mit XXXX zu befinden und von diesem derzeit finanziell unterstützt zu werden. Dass die BF und ihr Lebensgefährte nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist aus den eingeholten ZMR-Auszügen der BF und ihres Lebensgefährten ersichtlich.

In der Beschwerdeverhandlung hat die BF angegeben Serbien im Jahr XXXX verlassen zu haben. Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass die BF seit XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist.

Dass die BF erstmals im XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stellte, ihr diese in weiterer Folge auch mit einer Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt wurde, am XXXX einen kombinierten Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag stellte, die LPD XXXX mit Ermittlungen hinsichtlich des Verdachts auf Scheinehe befasst wurde, eine solche schließlich feststellte, und die Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte schlussendlich abgewiesen wurden und festgestellt wurde, dass die BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, ist aus dem Bescheid der XXXX vom XXXX sowie aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX ersichtlich. Aus letzterem ergibt sich auch, dass die BF gegen die Entscheidung der XXXX eine Beschwerde erhoben hat, und diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Aus diesem Erkenntnis geht hervor, dass die Ehe der BF mit einem ungarischen Staatsbürger gänzlich inszeniert und von Anfang an konstruiert worden sei, um der BF den Zuzug nach Österreich zu ermöglichen. (vgl. Erkenntnis LVwG XXXX vom XXXX GZ XXXX )

Die Erwerbstätigkeit der BF sind aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich.

Die Feststellungen zu ihren in Serbien lebenden Angehörigen basieren auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung.

Aus dem einliegenden Strafregisterauszug der BF geht hervor, dass keine gerichtlichen Verurteilungen gegen sie im Bundesgebiet aufscheinen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Nichterteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG:

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

[…]“

Die Behörde ist im Rahmen der gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Weder ist der Aufenthalt der BF seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG.

Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.2. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG):

Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) – (7) […]

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) […]

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 53.

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6.den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

[…]“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007).

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die BF ist Staatsbürgerin Serbiens und somit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gegenständlich stützte die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung – angesichts des rechtskräftigen Ausspruches nach § 54 Abs. 7 NAG, dass der Antrag der BF auf Erteilung einer Aufenthaltskarte aufgrund des Eingehens einer Scheinehe zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt wird, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt – zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und verband dies mit dem Ausspruch eines auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG gestützten Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren. Dieses wurde im Wesentlichen mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe der BF und der daraus resultierenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba).

Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Die BF leitete ihr erstmaliges Aufenthaltsrecht aus der Eheschließung mit einem ungarischen Staatsbürger ab. Diese Ehe wurde von der Niederlassungsbehörde als Aufenthaltsehe qualifiziert. Das Verfahren hinsichtlich ihres Erstantrages auf Erteilung einer Aufenthaltskarte wurde seitens der Niederlassungsbehörde wieder aufgenommen, die Anträge der BF auf Erteilung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen und festgestellt, dass die BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Diese Entscheidung wurde vom zuständigen Landesverwaltungsgericht bestätigt.

Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).

Die Aufenthaltsdauer wird somit dadurch relativiert, dass der Aufenthalt der BF aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe als unrechtmäßig zu qualifizieren war und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst war (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133).

Jedoch ist im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens und der rückwirkenden Versagung des Aufenthaltsrechts wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiters abzusprechen, allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten. Ob in einer solchen Konstellation dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK bestehen könnte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 05.06.2025, Ra 2022/17/0128).

Im konkreten Fall besteht ein berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen der BF, ihrem Ex-Ehemann bzw. nunmehrigen Lebensgefährten sowie ihren beiden mittlerweile volljährigen Kindern, da die BF glaubhaft angegeben hat derzeit keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen zu dürfen und daher von ihrem Ex-Ehemann bzw. Lebensgefährten finanziell unterstützt zu werden.

Darüberhinaus befindet sich die BF bereits seit XXXX und sohin seit über neun Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Sie ging zwischen XXXX und XXXX einer durchgehenden Erwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber in Österreich nach.

Zwischen der BF und ihrem Ex-Ehemann bzw. nunmehrigen Lebensgefährten besteht ein Abhängigkeitsverhältnis, ebenso ist eine familiäre Bindung zu ihren beiden bereits volljährigen Kindern gegeben. Dem Ex-Ehemann bzw. Lebensgefährten und den beiden Kindern wurden mittlerweile die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Zwar leben noch die Eltern sowie der Bruder der BF in Serbien, jedoch sind ihre Anbindungen zu Serbien aufgrund der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als gelockert anzusehen.

Wie dargelegt, ist das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt vor dem Hintergrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ an den Lebensgefährten und die Kinder im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der § 9 IntG sieht hinsichtlich der Erfüllung von Modul 1 folgendes vor:

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

[…]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019 )

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

[…]“

Die BF hat bislang weder einen Nachweis darüber erbracht, dass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, noch übt sie derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit hat die BF jedenfalls die Anforderungen nach § 55 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt und ist ihr daher gem. § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. – V. des angefochtenen Bescheides:

Da im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet wurde und der BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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