Bundesverwaltungsgericht I419 2309219-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I419.2309219.2.00
Spruch
I419 2309221-2/4E | I419 2309222-2/4E | I419 2309220-2/4E | I419 2309219-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4), alle StA. Türkei, die minderjährigen BF3 und BF4 gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , alle vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.03.2026, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4), zu Recht:
A) Die Beschwerden werden betreffend die Spruchpunkte I, II, III, IV, V und VI als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden wird betreffend die Spruchpunkte VII stattgegeben, die ersatzlos behoben werden.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, hier auch als BF und gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung wie im Spruch als BF1 bis BF4 bezeichnet, sind eine Familie. BF3 ist die minderjährige Tochter, BF4 der minderjährige Sohn des Ehepaares BF1, Vater, und BF2, Mutter.
2. Mit den bekämpften Bescheiden wies das BFA die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz betreffend die Status von Asyl- (jeweils Spruchpunkt I) und von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den BF keine Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005, erließ wider sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass die Abschiebung in die („nach“) Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). In den Spruchpunkten VII verhängte es gegen die BF jeweils ein zweijähriges Einreiseverbot.
3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Onkel von BF2 habe in der Schweiz internationalen Schutz erhalten. Gegen ihn bestehe in der Türkei weiterhin ein Haftbefehl im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation sowie „ein fortdauerndes staatliches Interesse an seiner Person“. Fotos von Treffen des Onkels mit BF2 in Österreich seien auf Facebook und Instagram veröffentlicht worden. In „unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesen Veröffentlichungen“ sei die türkische Gendarmerie am Wohnsitz der Mutter von BF2 in der Türkei erschienen. Die Mutter sei dabei zu den Fotos und zum Aufenthalt von BF2 gefragt worden, der man vorgeworfen habe, „wegen des Kontakts zum Onkel die PKK zu unterstützen“. Hausbesuche der Gendarmerie stellten „ein konkretes Indiz für ein fortbestehendes sicherheitsbehördliches Interesse an der Familie“ dar. BF2 habe in Österreich „auf ihren sozialen Medien“ politische Inhalte geteilt, insbesondere Beiträge zu Kurden in Syrien und zu Rojava, während sie dies in der Türkei aus Angst unterlassen hätte.
Während das erste Asylverfahren auf den Problemen von BF1 im Zusammenhang mit HDP-Nähe, der Tätigkeit als Wahlhelfer und dem Druck beruht habe, als Dorfwächter tätig zu werden, beruhe der Folgeantrag auf einem neuen, eigenständigen Sachverhalt, der erst nach Abschluss des ersten Verfahrens eingetreten sei, nämlich dem engen Kontakt von BF2 zum Onkel, den veröffentlichten gemeinsamen Fotos, den „politischen Aktivitäten“ von BF2 in sozialen Medien und dem „konkreten Einschreiten“ der Gendarmerie am Wohnsitz der Mutter.
Beantragt werde ferner jeweils die Zuerkennung aufschiebender Wirkung der Beschwerden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. 1 Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer:
Die BF sind türkische Staatsangehörige, Kurden und Sunniten. Ihre Identitäten stehen, außer für BF1, nicht fest. BF1 ist Mitte 30, beherrscht Nordkurdisch (Kurmanji) und Türkisch Grundlagen jeweils in Wort und Schrift; BF2 ist Anfang 30 und beherrscht Kurmanji sowie Türkisch jeweils in Wort und Schrift. Das Paar ist seit 2014 verheiratet.
BF1 und BF2 wurden in XXXX , Provinz XXXX , in Südostanatolien geboren und besuchte die Grund- sowie Mittelschule und vier Jahre ein Gymnasium. Anschließend erlernte er den Beruf Schweißer und studierte zwei Jahre Maschinenbau, wobei er das Studium nicht abschloss. Dann absolvierte er den Militärdienst als einfacher Soldat und sammelte unter anderem Berufserfahrung als Security-Mitarbeiter sowie in der Landwirtschaft, wobei er mit seiner Berufstätigkeit den familiären Lebensunterhalt sicherte.
BF2 besuchte die Grund- und die Mittelschule sowie ein Gymnasium, das sie nach einem Jahr abbrach. In der Folge arbeitete sie in einer Schokoladenfabrik sowie der familiären Landwirtschaft und war als Hausfrau für BF3 und BF4 verantwortlich, die ebenfalls in der Türkei geboren wurden. Berufserfahrung hat sie auch in der Milchwirtschaft wie BF1 und der Herstellung von Milchprodukten.
Die BF flogen im Oktober 2022 von der Türkei nach Bosnien und gelangten dann illegal nach Ungarn und am 26.10.2022 ebenso Österreich, wo sie in der Grenzgemeinde internationalen Schutz beantragten. Sie halten sich seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und sind seit 31.10.2022 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die BF sind gesund, BF4 behauptetermaßen in Behandlung wegen Karies. BF3 und BF4 im Alter von Volksschule bzw. Kindergarten besuchen diese und sprechen Türkisch sowie gut Deutsch. BF3 hat in der Türkei den Kindergarten und kurz die Grundschule besucht. BF1 und BF2 haben die Chance, am türkischen Arbeitsmarkt unterzukommen und einen ausreichenden Lebensunterhalt für sich und die weiteren BF zu finanzieren.
Zahlreiche Verwandte der BF leben nach wie vor in der Türkei, unter anderem zwei Tanten, drei Onkel und ein Cousin von BF1 sowie die Eltern und zwei Geschwister von BF2, wobei die BF mit einigen ihrer Angehörigen auch in regelmäßigem Kontakt stehen. BF3 vermisst seine Großeltern, mit denen sie Telefonkontakt hat. Weitere Verwandte leben in Deutschland und der Schweiz, wobei kein Merkmal der Abhängigkeit oder eine besondere Beziehungsintensität zu diesen besteht. In Österreich leben eine Tante und ein Onkel, Cousins sowie ein Halbbruder von BF1 sowie eine Cousine von BF2, wobei ebenso kein Abhängigkeitsverhältnis besteht; ferner haben die BF hier zahlreiche Freunde und Bekannte. BF1 hat zwei Halbschwestern in Deutschland. Dort lebt auch ein Bruder und in der Schweiz leben Onkel von BF2; in den Niederlanden hat sie einen weiteren Bruder.
BF1 und BF2 haben Deutschkurse besucht und verfügen über Kenntnisse der deutschen Sprache, wobei sie bislang keine Deutschprüfung erfolgreich absolviert haben.
Die BF leben in einem 68 m2 großen Quartier der Caritas, für das sie einen pauschalierten Kostenbeitrag leisten. BF1 war von Jänner 2024 bis Februar 2026 in einem Restaurant als Hilfskraft beschäftigt, bezieht Leistungen der Grundversorgung und verfügt über eine Einstellungszusage seines vormaligen Dienstgebers. BF2 geht seit Juli 2024 einer Beschäftigung als Reinigungskraft nach. BF1 hat zudem an einem Beschäftigungsprogramm der BBU teilgenommen und Remunerationstätigkeiten für die Unterkunftgeberin geleistet. BF1 und BF2 sind ehrenamtlich in einem gemeinnützigen Verein aktiv, BF1 nimmt auch an Treffen eines kurdischen Kulturvereins teil.
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. BF1 weist eine Verwaltungsstrafe von € 60,-- nach § 9 Abs. 2 StVO wegen Missachtung der Anhaltepflicht vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt am 08.09.2025 auf. BF4 hat eine Unterstützungserklärung seiner Kindergartenleiterin vorgelegt, wonach er fließend Deutsch spricht, ein erstaunlich gutes Sprachverständnis aufweist und leicht Freunde findet.
Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden zur Gänze und verbunden mit Rückkehrentscheidungen und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei abgewiesen, was dieses Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vollumfänglich bestätigte. (26.09.2025, I416 2309221-1/9E etc.; im ERV zugestellt gemäß § 89d Abs 2 GOG am 29.09.2025)
Ihrer Ausreiseverpflichtung kamen die BF nicht nach und brachten Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung ablehnte. (28.11.2025, E 3382-3385/2025-6) Dem Bundesverwaltungsgericht könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt. Am 07.01.2026 stellten die BF darauf die nunmehrigen Folgeanträge.
Am 04.03.2023 beantragten die BF nach einem einstündigen Beratungsgespräch der BBU mit BF1 und BF2 Unterstützung bei ihrer freiwilligen Rückkehr in die Türkei, die das BFA tags darauf bewilligte. Fünf Tage später ließen sie mitteilen, nicht mehr rückkehrwillig zu sein, weil „ein plötzlicher Umzug“ psychologische Belastungen der minderjährigen BF verursachen könnte. Anwaltlich sowie vom Arbeitgeber von BF2 und der Schulleitung sei empfohlen worden „zunächst“ die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Daher wolle die Familie nicht mehr freiwillig ausreisen.
1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
In den angefochtenen Bescheiden wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Türkei mit Stand 06.08.2025 zitiert, ebenso in den vorigen Verfahren im Erkenntnis vom 26.09.2025. Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2. 1 Politische Lage:
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).
Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP
Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdoğan, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister İmamoğlu sowie den Bezirksbürgermeistern von Şişli und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vgl. FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest (TM 9.7.2025).
Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionsermittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat (L'essentiel 5.6.2025; vgl. AP 5.6.2025). Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel (TM 7.7.2025a). Weiter Beispiele und Details siehe: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. „executive coup“, der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des „Competitive Authoritarianism“, sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). […]
Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal Kılıçdaroğlu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdoğan sinken, die nächste Wahl zu verlieren (SRF 30.6.2025; vgl. DW 27.6.2025). Zudem versucht auch die regierungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, Kılıçdaroğlu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten (DW 27.6.2025).
Auflösung und Entwaffnung der PKK
Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdoğan hatte damals den Vorschlag als „Fenster für eine historische Gelegenheit“ bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.1.2025, S. 9f.; vgl. DW 8.1.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.1.2025, Zeit Online 29.12.2024).
In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025, DW 27.2.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025). Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, „dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind“. Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 1.3.2025; vgl. Zeit Online 1.3.2025, FAZ 1.3.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 1.3.2025; vgl. FAZ 1.3.2025).
Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025, AlMon 12.5.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel İmralı sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen „Terrorismus“ im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. Bislang gab es keine Jubelrufe oder Siegesbekundungen von beiden Seiten (AlMon 12.5.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener, - darunter Figen Yüksekdağ, Selahattin Demirtaş - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimoğulları machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie (ANF 22.6.2025). […]
Am 7.7.2025 kam es zu einem Treffen zwischen Staatspräsident Erdoğan und Vertretern der DEM-Partei, darunter die beiden Parlamentarier Pervin Buldan und Mithat Sancar. Anwesend waren auch der Chef des Nationalen Geheimdienstes (MİT), İbrahim Kalın, und der stellvertretende Vorsitzende der regierenden AKP, Efkan Ala. Ohne Inhalte bekannt zu geben, bekräftigten beide Seiten den gegenseitigen Willen, den Prozess voranzutreiben (TM 7.7.2025b). Staatspräsident Erdoğan sagte über das Treffen: „Wir haben unseren Willen bekräftigt, unser Ziel einer terrorfreien Türkei zu verwirklichen. Wir treten in eine neue Ära ein, in der wir mehr gute Nachrichten haben werden“ (HDN 9.7.2025).
Gesellschaftliche Bruchlinien
Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein „stolzes Türkentum“. Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur „rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind“, sondern das EP war „besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem“ und „über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor“ (EP 13.9.2023, Pt. 17). […]
In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrerer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen [Stand: Mai 2023] von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partei, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die Listen der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: Die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023).
Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 laufenden Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).
Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Wahlveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13).
Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).
Kommunalwahlen
Am 31.3.2024 haben in der Türkei Kommunalwahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da 20 % aller Beschäftigten der Türkei allein in Istanbul leben und dort mehr als die Hälfte der landesweiten Exporte und Importe abgefertigt werden. Außerdem stehen Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vgl. DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei (Yeniden Refah Partisi - YRP) von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz Şanliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdoğan die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024).
Eingriffe in die lokale Demokratie
Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das es ihr erlaubt, „Treuhänder“ anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten zu ernennen, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden. Dieses Dekret wurde erneut nach den Wahlen 2024 und bis ins Jahr 2025 angewendet (DFAT 16.5.2025, S. 23).
Was die kommunale Selbstverwaltung betrifft, so hielt die Regierung den Druck auf oppositionelle Bürgermeister aufrecht, auch mit administrativen und gerichtlichen Mitteln. Die Praxis der Absetzung von Bürgermeistern und deren Ersetzung durch Treuhänder gibt nach wie vor Anlass zu ernster Besorgnis, da sie laut Europäischer Kommission die lokale Demokratie untergräbt und den Wählern ihre bevorzugte Vertretung vorenthält (EC 30.10.2024, S. 19).
1.2. 2 Sicherheitslage:
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025). […]
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38). […]
Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025). Im Einklang mit Öcalans Aufruf vom Februar 2025 zur Auflösung betonte die PKK in ihrer Erklärung vom 12. Mai, dass ihre "historische Mission" erfüllt sei: Sie habe die jahrzehntelange Verleugnung der kurdischen Frage durchbrochen und diese dauerhaft auf die politische Agenda gebracht. Der bewaffnete Kampf gelte nun als überholt; künftig solle daher der Einsatz für kurdische Rechte zivil, demokratisch und gleichberechtigt erfolgen (BPB 16.6.2025; vgl. ANF 12.5.2025). Für die PKK war laut der International Crisis Group die freiwillige Auflösung zweifellos ein schwieriger Schritt, aber einer, der nicht als explizite militärische Niederlage gewertet werden konnte und daher einen etwas gesichtswahrenden Ausweg aus einer sich verschlechternden Situation bot. Im Rahmen ihrer neuen Bemühungen um eine Einigung mit der PKK scheint die Türkei der Gruppe eine Wahl gestellt zu haben: Auflösung und mögliche positive Schritte seitens der Türkei oder Ablehnung und anhaltender militärischer Druck – der auch nach der einseitigen Waffenruhe seitens der PKK Ende Februar 2025 nach dem Aufruf Öcalans fortgesetzt wurde (ICG 16.5.2025).
Angehörige von PKK-Mitgliedern
Familienmitglieder von mutmaßlichen PKK-Mitgliedern sind mitunter mit, zum Teil gewaltsamen, Hausdurchsuchungen konfrontiert oder ihnen wird von den Behörden auf andere Weise das Leben schwer gemacht. So kamen beispielsweise Familienangehörige von PKK-Mitgliedern nicht für staatliche Stellen infrage. Familienmitglieder von PKK-Gefangenen werden vom Sicherheitsapparat überwacht, inhaftiert und/oder gezwungen, Informationen über PKK-Gefangene zu liefern. Wenn Familienmitglieder Geld an politische Gefangene schickten, können sie wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt werden. Unklar bleibt der Umfang dieser Praktiken und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 66).
Personen mit Wohnsitz im Ausland
In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein, oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit „gefällt mir“ markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 29). [...]
1.2. 3 Ethnische Minderheiten
Rechtslage und Rechtswirklichkeit
Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). […] Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). […]
Kurden
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, XXXX , Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).
Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî („Kurdisch“) verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12 f.). […]
Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. […] Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass „das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt“ hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5). […]
Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden
Die „Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform“ verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2024 zu „systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur“ 109 Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 11 und in den Gefängnissen: 18. […] Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeitnehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Reduzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung von Lehrern. […] In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinarmaßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6). […]
Kurdische Zivilgesellschaft
Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). […]
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, S. 1). […]
1.2. 4 Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Allgemeiner Rechtsrahmen, Rechtsdefizite und die generelle Lage der Frauen
Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung (ÖB Ankara 4.2025, S. 49; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f., DFAT 16.5.2025, S. 28). Frauen sind in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten. Dennoch bestehen nach wie vor erhebliche soziale, kulturelle und religiöse Hindernisse für die Gleichstellung der Geschlechter, und Männer dominieren in der Regel die Machtpositionen (DFAT 16.5.2025, S. 28; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Frauen sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische Teilhabe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Nach den Wahlen 2023 hielten Frauen etwa 20 % der Sitze in der Großen Nationalversammlung inne, ein leichter Anstieg gegenüber den Wahlen 2018 (FH 26.2.2025, B4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 28). Frauen leiden Berichten zufolge unter geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt, und trotz eines relativ fortschrittlichen rechtlichen Umfelds und der historischen Anerkennung der Gleichstellung der Geschlechter war der staatliche Schutz für Frauen nicht immer verfügbar oder wirksam (DFAT 16.5.2025, S. 28; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f.).
Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB Ankara 4.2025, S. 49), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 22.4.2024, S. 63). Allerdings ist Gewalt gegen Frauen, inklusive Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt, nach wie vor weit verbreitet, da es keine wirksamen und abschreckenden Strafen gibt, die Gesetze nur unzureichend umgesetzt werden und die Qualität der verfügbaren Unterstützungsdienste gering ist. Auch die Zahl der Femizide ist nach wie vor hoch. Tief verwurzelte kulturelle Normen und fortbestehende Geschlechterstereotypen behindern weiterhin Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter (EC 30.10.2024, S. 34; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 49, USDOS 22.4.2024, S. 63). […]
Sozioökonomische Stellung
Die Kluft zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt ist trotz leichter Fortschritte weiterhin sehr groß. Frauen sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als Männer. Es wurde ein neues Projekt zur Förderung der Beschäftigung von Frauen initiiert, das jedoch angesichts der großen Zahl von Frauen im erwerbsfähigen Alter nur eine begrenzte Reichweite hat und dessen Wirkung überwacht werden muss. Die Richtlinie über die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben wurde teilweise umgesetzt. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle bei den Verdiensten beträgt 6,2 %. Die unzureichende Verfügbarkeit erschwinglicher Betreuungsdienste für Kinder, die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Übernahme von Betreuungsaufgaben und das Fehlen entschlossener politischer Maßnahmen behindern nach wie vor eine höhere Beschäftigungsquote von Frauen. Politische Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Sozialleistungen und Sozialhilfe sind begrenzt (EC 30.10.2024, S. 69).
Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert. Um die Einstellung von Frauen zu fördern, zahlt der Staat statt der Arbeitgeber mehrere Monate lang die Sozialversicherungsprämien für alle weiblichen Beschäftigten, die älter als 18 Jahre sind (USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Die Beschäftigungsquote lag 2024 bei 49,5 %. Bei den Frauen lag die Quote bei 32,5 % im Unterschied zu den Männern, die eine Beschäftigungsquote von 66,9 % verzeichnen konnten (TUIK 20.3.2025).
Mit einem Wert von 0,633 (2024: 0,645) [1 = bester Wert] lag die Türkei auf Platz 135 (2024: 127) von 148 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index 2025. In den Sub-Indizes lag die Türkei bei der „Wirtschaftlichen Teilhabe“ auf Platz 133. Währenddessen sahen die Platzierungen beim „Bildungsstand“ mit Rang 92 und „Gesundheit“ Rang 82 besser aus. Eine deutliche Abnahme war in der Subkategorie „Politischen Ermächtigung“ zu verzeichnen. Hier rutschte das Land innerhalb eines Jahres von Platz 114 auf Platz 139 ab (WEF 11.6.2025; vgl. WEF 11.6.2024). […]
Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18)
Rechtslage und staatliche Maßnahmen
Die Türkei ist Vertragsstaat der folgenden internationalen Menschenrechtsinstrumente in Bezug auf die Rechte des Kindes: das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) und seine Fakultativprotokolle über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (DFAT 16.5.2025, S. 9).
Die Umsetzung der Kinderrechte entspricht nicht den internationalen Standards und dem EU-Besitzstand. Zwar gibt es nationale Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen, die die volle Verwirklichung der Kinderrechte in der Türkei gewährleisten sollen, doch ist ihre Umsetzung unzureichend, was auch auf den Mangel an angemessenen Ressourcen zurückzuführen ist. Der Grundsatz des „Kindeswohls“ wird zwar in den Rechtsdokumenten anerkannt, seine Umsetzung hängt jedoch von subjektiven Einschätzungen ab. Speziell auf die Bedürfnisse von Kindern, die Opfer verschiedener Straftaten geworden sind, zugeschnittene Dienste sind begrenzt. Besorgniserregend ist nach wie vor die Situation von Jugendlichen, die wegen Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen festgenommen und inhaftiert werden (EC 30.10.2024, S. 34). Der Schutz der Rechte des Kindes ist nach wie vor auch in der Jugendgerichtsbarkeit unzureichend. - Im Jänner 2023 wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch eingesetzt. Es muss jedoch laut Europäischer Kommission ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten errichtet werden. Konsequente Anstrengungen sind erforderlich, um Kinderarbeit, insbesondere unter Flüchtlingen, zu beseitigen, so die Kommission (EC 8.11.2023, S. 40f.).
Während Kindesmisshandlung eine Straftat darstellt, ist körperliche Züchtigung durch Eltern und andere Betreuungspersonen nicht ausdrücklich verboten. Körperliche Züchtigung kommt nach wie vor vor, insbesondere in der Familie. Laut lokalen Quellen wird körperliche Züchtigung in der Kindererziehung trotz der Bemühungen der Regierung gesellschaftlich und kulturell weitgehend akzeptiert. Körperliche Züchtigung in Schulen ist weniger verbreitet, kommt aber dennoch vor (DFAT 16.5.2025, S. 37). […]
1.2. 5 Grundversorgung / Wirtschaft
Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).
Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4). […]
Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein „sehr starkes“, 19,4 % ein „starkes“ und weitere 26,6 % ein „moderates“ Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.). […]
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).
1.2. 6 Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der „Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „Sozialen Krankenkasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern mit einschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S. 58f). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016). […]
1.2. 7 Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15 f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15 f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15). […]
1. 3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3. 1 In den ersten Asylverfahren führten BF1 und BF2 erstbefragt an, dass sie in der Türkei aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Mitgliedschaft von BF1 bei der HDP politisch verfolgt worden seien und sie im Falle ihrer Rückkehr Angst vor der türkischen Regierung hätten. Beim BFA erklärte BF1, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zur HDP verfolgt und wegen der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit am Arbeitsmarkt benachteiligt worden sei. Ferner sei er erfolglos als Dorfbeschützer geworben und aufgrund seiner Ablehnung bedroht worden. BF2 stützte sich auf die Fluchtgründe von BF1 und brachte keine eigenen vor.
1.3. 2 Zu ihrem Folgeantrag erstbefragt gab BF2 an, ihr seit 30 Jahren in der Schweiz wohnender Onkel sei dort anerkannter Flüchtling, ehemals bei der HEP-Partei gewesen (der 1993 verbotenen pro-kurdische Halkın Emek Partisi, Anm.), und werde in der Türkei gesucht, wo ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Deswegen hätten sie, als sie noch in der Türkei gewesen seien, den Kontakt zu ihm vermieden, da jedes Mal, wenn sie Kontakt gehabt hätten, die Gendarmerie gekommen wäre. Seit die BF in XXXX lebten (d. h. seit November 2022, Anm.) habe er wieder Kontakt zu ihnen aufgenommen.
Er habe Fotos mit ihnen in den sozialen Medien gepostet, worauf die Gendarmerie bei ihrer Mutter gewesen sei und gefragt habe, warum die BF ins Ausland geflohen seien und wo sie ihn getroffen hätten. Auch ein anderer Onkel und ein Bruder seien aufgrund ihrer politischen Aktivitäten geflüchtet. Bei einer Rückkehr der BF würde man sie „direkt bei der Einreise“ verhaften und „zu diesem Thema“ einvernehmen. Sie fürchte die unmenschliche Behandlung in den Gefängnissen, weil nachgewiesen sei, dass Personen kurdischer Herkunft misshandelt würden, und habe Angst um das Leben der anderen BF.
1.3. 3 Beim BFA brachte sie vor, der Onkel sei PKK-Aktivist gewesen und vor über 30 Jahren „hierher“ gekommen. Wer mit ihm Kontakt habe, wie sie, bekomme „Probleme mit der Regierung“. Gleich kämen Polizisten zu einem und durchsuchten das Haus. Deswegen habe der Onkel mit niemandem von der Familie Kontakt. Als sie hierhergekommen sei, habe sie ihn getroffen und viele Fotos gemacht. Sie habe das auch auf „social-Media“ gepostet und habe es geteilt, woraufhin eine „Militärgruppe“ zu ihrem Elternhaus gekommen sei. Sie hätten wissen wollen, wo der Onkel sich aufhalte, und würden ihr vorwerfen, dass sie die PKK unterstütze, weil sie Kontakt zu ihm habe.
Den Kontakt mit dem Onkel habe sie seit zwei oder drei Monaten nach Ihrer Ankunft in XXXX wieder (somit Jänner/Februar 2023), und im August 2025 habe sie Fotos gepostet. Anfang September sei dann das Militär zu ihren Eltern gegangen. Damals hätte sie auf die Entscheidung des BVwG gewartet, und BF1 habe die Anwältin informiert.
1.3. 4 BF1 erstattete sinngemäß das gleiche Vorbringen; der Onkel von BF2 sei 1992 wegen Unterstützung der PKK verurteilt worden und habe Fotos von sich und den BF „in den sozialen Medien“ gepostet, worauf im September die Gendarmerie zur Familie von BF2 gekommen wäre. Würden die BF in die Türkei einreisen, würde man sie bei der Einreise verhaften und zu dem Thema einvernehmen. Dazu legte er die Kopien zweier Seiten einer türkischen Anklageschrift vor, der zufolge der Onkel 1992 zwei PKK-Mitglieder mit verschiedenen Fahrzeugen „in die Dörfer“ transportiert habe, wodurch er ihnen „Hilfe geleistet und ihnen Unterkunft gewährt“ habe. Ein Strafurteil legte er hingegen nicht vor.
Nachdem BF2 die Fotos gepostet habe, er glaube Ende August, sei das Militär bei ihren Eltern gewesen, wie er glaube in der ersten Septemberwoche, nach der Beschwerdeverhandlung. Gefragt, warum er die Fotos dann nicht noch vor der Entscheidung des BVwG vorgelegt habe, erwiderte er, dass er nicht gewollt hätte, dass BF2 „noch mehr Schwierigkeiten“ bekomme. Er habe es „nicht für nötig“ empfunden, das früher abzugeben. Nachdem er mit der Anwältin gesprochen habe, hätten sie sich für den Folgeantrag entschieden. Das wäre nach seinem Besuch in deren Kanzlei wegen des Honorars für die VfGH-Beschwerde gewesen.
1.3. 5 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, Für BF3 und BF4 wurden weder zu den Erst- noch zu den Folgeanträgen eigene Fluchtgründe vorgebracht.
1.3. 6 BF2 und die anderen BF haben keine sie erwartende oder ihnen widerfahrene Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung im Herkunftsstaat behauptet, die seit der Entscheidung ihrer vorigen Asylverfahren entstanden oder bekannt geworden wäre. Sie haben kein substantiiertes neues Vorbringen und kein Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, einen oder eine der BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in der Türkei ist seit der Entscheidung über die vorigen Anträge der BF auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf deren Vorbringen bezogen.
1.3. 7 Es besteht auch, wie schon in den vorigen Verfahren, keine reale Gefahr, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei die Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die volljährigen BF sind mit der Kultur und den Gepflogenheiten der türkischen Wirtschaft und Gesellschaft vertraut. Die minderjährigen BF sind wie im September 2025 weiterhin in einem anpassungsfähigen Alter.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten und der Beschwerdeakten des Gerichts, letztere auch aus den vorigen Verfahren der BF. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, den Sozialversicherungsdaten (AJ-Web) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Ferner werden die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.08.2025 und das am 29.09.2025 zugestellte Erkenntnis über die Beschwerden in den ersten Asylverfahren berücksichtigt.
2. 1 Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zu den Personen gründen sich auf die Angaben von BF1 und BF2 sowie die weiteren Akteninhalte. Von BF1 lag dem BFA ein Führerschein vor. Die Identitäten der anderen BF stehen nicht fest, weil diese keine Lichtbildausweise vorgelegt haben.
BF1 und BF2 gaben dazu im ersten Verfahren erstbefragt an, sie hätten ihre Reisepässe in Ungarn vernichtet, da sie diese nicht dem Schlepper aushändigen hätten wollen, in der Verhandlung erklärte BF1 dann, seinen „unterwegs verloren zu haben“, er wisse „nicht genau“, wo es gewesen sei, und BF2 gab an, sie hätten die Pässe „unterwegs weggeworfen“; sie wisse nicht, wo es gewesen sei. (S. 4, 14) Nunmehr geben beide an, die Pässe auf Anweisung der Schlepper zerrissen zu haben (AS 213 bzw. 141).
2. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das BFA bot BF1 und BF2 jeweils an, zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben (AS 217 bei BF1, 148 bei BF2). In der darauf von ihrer Rechtsvertretung abgegebenen Stellungnahme bringen die BF sinngemäß vor, die Länderinformationen würden die vorliegend gegebene Kumulation mehrerer Risikofaktoren zeigen; nach der Auflösung der PKK bestehe keine generelle Amnestie, was bedeute, dass die Maßnahmen gegen den Onkel aufrecht seien und dessen „familiäres Umfeld“ Gegenstand von Nachforschungen bleibe. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Länderfeststellungen würden deutlich machen, wie gefährlich die Lage der BF sei. Damit sind die BF den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten.
2. 3 Zum Fluchtvorbringen:
2.3. 1 Die BF haben, wie das BFA bereits festhielt (AS 502 ff bei BF1, 422 ff bei BF2), zu dem vorgebrachten – zeitlich vor dem Ende des vorigen Verfahrens gelegenen – weiteren Fluchtgrund kein glaubhaftes Vorbringen erstattet. Hervorzuheben ist übereinstimmend mit dem BFA, dass die behaupteten Veröffentlichungen undokumentiert blieben und ihr angeblicher Zeitpunkt in Anbetracht der auf den vorgelegten Familienfotos getragenen Kleidung jedenfalls deutlich später angegeben wird als die Fotos entstanden. Richtig merkt das BFA auch an, dass zunächst die Rede von einer Veröffentlichung durch den Onkel war.
2.3. 2 Dem BFA ist zuzustimmen, dass auch unerklärt bleibt, warum die nun vorgebrachten Umstände nicht sogleich und damit noch in den vorigen Verfahren bekanntgegeben wurden, und ebenso, dass der Widerspruch zwischen der jahrzehntelang geübten Vorsicht bei den Kontakten mit dem Onkel und dem nunmehr behaupteten Veröffentlichen dieser Kontakte unerklärt blieb. In der Beschwerdeverhandlung am 26.08.2025 hatte BF2 auf Nachfrage betreffend Verwandte lediglich angegeben, sie habe in Deutschland und in der Schweiz Verwandte, „nämlich Onkel mütterlicherseits“ (S. 19).
2.3. 3 Vor allem ist dem BFA beizupflichten (AS 509 bei BF1, 428 bei BF2), dass das Verhalten der Beschwerdeführer, die Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr beantragten, gegen eine Bedrohung im Fall einer Rückkehr spricht, zumal für die später bekanntgegebene Meinungsänderung ins Treffen geführt wurde, dass die Rückkehr „zunächst“ unterbleibe, um mögliche psychische Belastungen von BF3 und BF4 aus diesem Grund auszuschließen – und nicht etwa wegen der behauptetermaßen drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat.
2.3. 4 Die (für alle BF gemeinsam formulierte) Beschwerde setzt der Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, was diese erschüttern würde. Wenn dort vorgebracht wird, die Folgeanträge würden auf einer „Entwicklung“ beruhen, die erst nach dem Abschluss der vorigen Asylverfahren eingetreten sei, widerspricht das den Angaben der erwachsenen BF, die auch in der Beschwerde (S. 7) zitiert werden.
Soweit die Beschwerde darüber hinaus beinhaltet, das BFA habe sich nicht mit der Stellungnahme vom 24.02.2026 auseinandergesetzt, wird übersehen, dass diese Auseinandersetzung in der Bescheidbegründung stattfindet (S. 214 bei BF1 / AS 506, S. 215 / AS 425 bei BF2). Dieser Begründung ist vor dem Hintergrund der behaupteten Mängel der Einvernahme noch hinzuzufügen, dass die beiden Niederschriften mit BF2 (AS 137 ff) und anschließend BF1 (AS 209) über die Zeiten von 12:10 bis 15:30 und von 15:35 bis 17:35 Uhr den Vorschriften des AVG entsprechend angefertigt wurden und daher vollen Beweis des darin Festgehaltenen liefern.
Im Lichte des § 14 Abs. 1 AVG, wonach Niederschriften derart abzufassen sind, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird, schadet es dabei nicht (und bildet nicht den Gegenbeweis der Unrichtigkeit nach § 15 AVG), wenn Umstände ohne Bedeutung unerwähnt bleiben, etwa das kurzzeitige Verlassen des Raumes durch einen Organwalter während einer mehrstündigen Einvernahme, sei es für ein Telefonat oder aus (anderen) nicht aufschiebbaren Gründen.
2.3. 5 Sofern weiters gerügt wird, das BFA habe sich nicht mit dem Antrag auf Einvernahme der Mutter von BF2 auseinandergesetzt, wird übersehen, dass das BFA darauf in der Begründung eingeht (S. 216 f / AS 426 f) und zutreffend auf die Unzulässigkeit derartiger Anträge verweist. Das entspricht der Judikatur des VwGH, der zudem betont, dass derartige Erkundigungen im Herkunftsstaat unter Einschaltung von Privatpersonen auch im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 (d. h. von Amts wegen) nicht in jedem Fall „erforderlich“. Sie müssen danach u. a. insbesondere dann nicht in Erwägung gezogen werden, wenn die sonst vorhandenen Beweismittel den Sachverhalt als geklärt erkennen lassen. (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, Rz. 13 f, mwN)
Das ist vorliegend der Fall, zumal schon die Anträge auf Unterstützung der freiwilligen Rückreise und die Begründung für deren Zurückziehung (AS 207) es erlauben, vom Fehlen einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen, ohne auch darauf einzugehen, dass keine Kontaktangaben zur Zeugin in XXXX erstattet wurden (sondern – sogar ohne Angabe des Bezirks, nämlich XXXX , lediglich „ XXXX mahallesi“, also „Stadtteil XXXX “), obwohl BF2 mit dieser telefonisch Kontakt hat und somit auch über die Möglichkeiten informiert ist, sie zu erreichen (AS 146 f).
2.3. 6 Die Beweiswürdigung des BFA begegnet damit keinen Bedenken, sodass das Verwaltungsgericht sich dieser anschließt. Das Fehlen von bekannten Umständen, die ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung der BF bilden würden, folgt aus den auch schon im vorigen Erkenntnis berücksichtigten Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den Personen der BF. Für einen geänderten relevanten Sachverhalt lag damit auch im Beschwerdeverfahren kein neuer Hinweis vor.
Wie bereits bisher vermochten die BF damit weder plausible noch substantiierte Fluchtgründe vorzubringen. Damit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die BF ein Vorbringen erstattet hätten, das zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, eine oder einen von ihnen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde
3. 1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):
3.1. 1 Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.
Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.
3.1. 2 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)
Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrens-RL zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. (VwGH 26.02.2026, Ra 2025/01/0382, Rz. 13, mwN)
3.1. 3 Wie festgestellt, war das Vorbringen keines, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, einen oder eine der BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Auch sonst ergibt sich nach den Feststellungen kein Hinweis auf eine solche Änderung der Umstände. Eine maßgebliche Änderung der für die Gewährung von subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat wurde dabei nicht behauptet und kam auch sonst aus den Feststellungen nicht hervor.
3.1. 4 Somit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach die Folgeanträge der BF zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, waren die Beschwerden jeweils sowohl bezogen auf Spruchpunkt I als auch auf Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3. 2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):
3.2. 1 Im jeweiligen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide sprach das BFA aus, dass den BF eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.
3.2. 2 Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).
3.2. 3 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 wurde von den BF nicht behauptet. Aus den Beschwerden und aus den Verwaltungsakten ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung solcher Aufenthaltsberechtigungen in Betracht kommt. Die Beschwerden waren daher auch betreffend die Spruchpunkte III abzuweisen.
3. 3 Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte IV):
3.3. 1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Somit ist auch in den vorliegenden Fällen die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
3.3. 2 Dabei ergibt im Fall der BF eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in deren Privatleben durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet im Anschluss an eine illegale Einreise 3,5 Jahre gedauert hat. Von einer „Aufenthaltsverfestigung“ kann daher und schon unabhängig davon keine Rede sein, dass sich BF1 und BF2 des unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten. Außerdem fußte der Aufenthalt seit 14.10.2025 auf der Missachtung der Ausreisepflicht und später den Folgeanträgen, die zurückzuweisen waren.
3.3. 3 Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. (VwGH 15.02.2024, Ra 2023/14/0389, Rz 13, mwN) Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136, mwN)
BF1 und BF2 haben gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts verstoßen, indem sie illegal einreisten und sich ihrer Reisepässe entledigten. Die BF sind von der Verkehrsstrafe des BF1 abgesehen unbescholten (wobei diese ein wenig rücksichtsvolles Verhalten gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer dokumentiert). Sie führen im Bundesgebiet kein Familienleben außerhalb der Kernfamilie, die sie selbst bilden. Diese Kernfamilie kann ihr Familienleben im Herkunftsstaat zusammen fortsetzen, sodass dadurch kein zu vermeidender Eingriff zu befürchten ist. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben.
3.3. 4 Die volljährigen BF weisen, wie das Verwaltungsgericht bereits im vorigen Erkenntnis ausgeführt hat, private Bindungen in Österreich auf, die zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, wobei jedoch nichts darauf hindeutet, dass diese BF hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nach ihrem kurzen Aufenthalt nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihnen frei, die Kontakte anderweitig, beispielsweise über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche, aufrecht zu erhalten.
Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige, besonders ausgeprägte und tiefgreifende Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich weiterhin nicht vor. Die festgestellten Umstände, speziell die Berufstätigkeit und weitere Aktivitäten von BF1 und BF2 sowie deren Besuch von Deutschkursen und Vereinen sind für sich alleine – auch nach der durch den rechtswidrigen Verblieb und die Folgeantrage um ein gutes halbes Jahr verlängerten Aufenthaltszeit – nicht dazu geeignet, eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.
3.3. 5 Einen über die Unterkunft- und Arbeitgeber und das soziale Umfeld von BF1 und BF2 hinausgehenden Freundes- und Bekanntenkreis weisen den Feststellungen nach BF3 und BF4 über die Schule und den Kindergarten auf, von wo sie auch Unterstützung im Verfahren erhielten.
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es notwendig ist, sich bei der nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368, mwN) Bei einer Rückkehrentscheidung, die Minderjährige betrifft, sind demnach in der Abwägung „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“ zu berücksichtigen, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136, mwN)
3.3. 6 Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land sowie in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt und wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 23.03.2020, Ra 2020/14/0096). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde für einen 4-Jährigen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0077), eine 10-Jährige (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251) und „auch für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit“ (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/18/0195, mwN) angenommen.
3.3. 7 Die minderjährigen BF sind in der Türkei geboren, dort bereits zwei bzw. vier Jahre lang sozialisiert worden und mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut, soweit es ihrem Alter entspricht. Sie sprechen nach wie vor Türkisch. BF3 hat auch in der Türkei bereits den Kindergarten und kurz die Schule besucht.
Die minderjährigen BF sind mit Österreich – dies auch vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von drei Jahren und sechs Monaten – weder in sprachlicher und kultureller noch in gesellschaftlicher Hinsicht derart stark verbunden, dass ihnen eine Eingewöhnung in der Türkei nach ihrer Abwesenheit nicht gelingen würde, wobei die Übersiedlung gemeinsam mit den Eltern ihre Betreuung und Pflege sicherstellt.
Darüber hinaus verfügen die BF in der Türkei nach den Feststellungen über zahlreiche familiäre Anbindungen und ein Netzwerk von Angehörigen, wobei sie mit den engeren davon auch regelmäßig in Kontakt stehen. Daher sind, wie schon im vorigen Erkenntnis berücksichtigt wurde, keine maßgeblichen Schwierigkeiten erkennen, die ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei begegnen würden. Wie zuvor lässt nichts in den Feststellungen daran zweifeln, dass BF3 und BF4 auch künftig eine angemessene Unterkunft und Verpflegung sowie adäquate Bildungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. In Anbetracht der möglichen gemeinsamen Rückkehr von BF3 und BF4 mit BF1 und BF2, den wichtigsten Bezugspersonen, besteht kein Grund für die Annahme der Gefahr einer das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt, und ist anzunehmen, dass ihnen eine Anpassung an das Leben in der Türkei abermals ohne größere Probleme möglich sein wird.
3.3. 8 Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr der BF liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - zur tatsächlichen Ausreise veranlasst werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Überdies würde es dazu führen, dass Fremde, welche die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als solche, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen.
3.3. 9 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 15.02.2024, Ra 2023/14/0389, Rz. 12, mwN; zu einer gut vierjährigen Aufenthaltsdauer, die eine „außergewöhnliche Konstellation“ für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ erfordert, s. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306, Rz. 8, mwN)
Unter Berücksichtigung dessen, dass die BF nicht annähernd einen fünfjährigen Aufenthalt aufweisen, während die Gesamtbetrachtung keine solche Verdichtung der persönlichen Interessen auch nur eines oder einer der BF zeigt, die eine außergewöhnliche Konstellation oder außergewöhnliche Integration bilden würde, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den gegenläufigen privaten Interessen der BF am Verbleib.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen kann daher wie bereits im vorigen Erkenntnis auch weiterhin nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch zu den Spruchpunkten IV der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen waren.
3. 4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte IV):
3.4. 1 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein, sodass ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, Rz 13, mwN)
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4. 2 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Türkei einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wären. Auch fehlt es an jedem Indiz dafür, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würden, in ihrem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.
Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den BF im Falle ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
3.4. 3 BF1 und BF2 werden aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes in der Lage sein, in der Türkei zumindest notdürftig leben zu können. Die BF sind dort geboren und zumindest mit ihren Angehörigen weiterhin in Kontakt. So können sie vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen, sowie von der Arbeitskraft von BF1 und BF2 leben wie zuvor, selbst wenn sich ihre Verwandten wider Erwarten nicht um sie kümmern.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer BF1 und BF2 möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben können als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, die BF würden dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht bestreiten können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
3.4. 4 Zudem besteht in der Türkei nach den Feststellungen keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine der Abschiebung in die Türkei entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
3.4. 5 Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei erfolgten daher zu Recht. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch betreffend die Spruchpunkte V der angefochtenen Bescheide abzuweisen waren.
3. 5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII) und zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.5. 1 Das BFA hat die Folgeanträge zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides der Fall ist. Daher war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte VII der Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.5. 2 Für eine Zurückweisung des Folgeantrags durch das BFA nach § 68 AVG gilt die Regelung in § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, wonach eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, wenn ihr nicht das Bundesverwaltungsgericht diese (nach § 17 Abs. 1 BFA-VG) zuerkennt.
§ 16 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 17 BFA-VG sehen aber weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden), noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133, mwN)
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings ohnehin gegenstandslos. (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050, mwN) Eine Entscheidung über den jeweiligen Antrag erübrigte sich daher vorliegend schon aus diesem Grund.
3. 7 Zur Aufhebung der Einreiseverbote (je Spruchpunkt VII):
3.7. 1 Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für bis zu fünf Jahre zu erlassen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, was z. B. („insbesondere“) anzunehmen ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer der in Z. 1 aufgezählten Verwaltungsübertretungen vorliegt, etwa nach dem MeldeG oder nach § 20 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 26 Abs. 3 FSG (Strafe und Entziehung der Lenkerberechtigung nach Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit).
Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033, Rz. 18, mwN).
3.7. 2 Das BFA hat in den angefochtenen Bescheiden dem Einreiseverbot jeweils die Überlegung zu Grunde gelegt, dass es über die genannten hinaus auch „weitere Verhaltensweisen“ gebe, die geeignet seien, ein Einreiseverbot zu rechtfertigen, und das Fehlverhalten der BF, die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisungen (d. h. die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht) darunterfalle.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungs-RL, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033, Rz. 19, mwN)
3.7. 3 Das BFA führt zur Begründung der verhängten Einreiseverbote in den Bescheiden aller vier BF aus, es liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern hätten die BF das von ihnen „selbst angestrengte Asylverfahren bzw. die diesbezügliche Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung bereits wiederholt vereitelt“, mit dem Ziel, ihre „unrechtmäßigen Reisebewegungen neuerlich fortzusetzen“, ohne anzuführen, worauf im Sachverhalt sich dies beziehen soll. (Vgl. VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033, Rz. 21)
„In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa“ falle dies unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht und könne daher „niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden“. Diese sehr pauschal gehaltene Argumentation vermag aber eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht darzutun. (Vgl. VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033, Rz. 20)
„Hier“ seien, setzt das BFA fort, „nicht nur spezialpräventive“, sondern „vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen“. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen zu verhindern, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz im Inland aufhalten hätten dürfen. Inwiefern dies über die ergangene Rückkehrentscheidung hinaus (die nach § 12a Abs. 6 AsylG 2005 ohnehin 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt) fallbezogen von Bedeutung sein soll, bleibt unerklärt.
Die Verletzung der Ausreiseverpflichtung über einen Zeitraum von einigen Monaten für sich allein vermag aber nicht jedenfalls die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG zu rechtfertigen. (VwGH 18.11.2021, Ra 2020/22/0273, mwN)
3.7. 4 Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das BFA gemäß § 53 Abs. 2 FPG das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Abgesehen von der Verwaltungsstrafe des BF1 nach der StVO und der unterbliebenen Ausreise führt das BFA an, die BF hätten eine Kontaktaufnahme mit ihrer Vertretungsbehörde abgelehnt und keine gültigen „Reise- bzw. Identitätsdokumente“ vorgelegt.
Demgegenüber ist dem Fremdenregister zu entnehmen, dass BF1 seinen am 06.09.2022 ausgestellten türkischen Führerschein vorgelegt hat, der als „authentisch (echt)“ klassifiziert aufscheint. Nicht zu entnehmen ist den Akten, dass das BFA die Beschaffung von Reisepässen über die in den Einvernahmen von BF1 und BF2 gestellte Frage „Haben Sie inzwischen etwas unternommen…“ hinaus (AS 212 bzw. 141) thematisiert oder ihnen diesbezüglich Aufträge erteilt hätte.
Ein Verhalten von BF3 oder BF4, das zur Begründung eines Einreiseverbots heranzuziehen wäre, ist schon wegen deren altersbedingter Abhängigkeit und Fremdbestimmung nicht ersichtlich. Insofern geht diesen gegenüber auch die Argumentation ins Leere, die zweijährige Dauer des Einreiseverbotes entspreche dem Zeitraum „innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel […] zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden“ könne und sei „erforderlich, [um] sich außerhalb Österreichs einerseits finanziell aufzubauen sowie Ihre Grundeinstellung zur Rechtsordnung entsprechend ändern zu können.“
3.7. 5 Die Verwaltungsstrafe des BF1 beruht – wie sich aus dem Betrag ergibt – auf § 99 Abs. 3 lit. a StVO (Geldstrafe bis zu € 726,--), nicht auf Abs. 2c (Geldstrafe von € 72,-- bis € 2.180,--), sodass eine Gefährdung nicht Gegenstand war (vgl. Pürstl, StVO-ON16 § 99 Anm. 18). Ein gravierendes Fehlverhalten im Straßenverkehr wie das in § 53 Abs. 2 Z. 1 FPG genannte nach § 20 Abs. 2 StVO mit der Folge des Entzugs der Lenkerberechtigung liegt damit nicht vor (und auch keine der ferner in Z. 1 genannten Verwaltungsstrafen nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO).
3.7. 6 Wie festgestellt, haben die BF eine Reihe von Angehörigen in Österreich, aber auch in anderen EU-Staaten. Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens sind diese Umstände auch zu berücksichtigen, wenn daraus keine Abhängigkeiten resultieren und aktuell keine besonders engen Kontakte vorliegen.
Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037, mwN). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist. (VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051, Rz. 10, mwN).
Unter dem Aspekt der festgestellten Halbgeschwister von BF1 in Deutschland und seiner Schwäger dort und in den Niederlanden ist demnach in die Überlegungen einzubeziehen, dass ein „Schengen-weit“ geltendes Einreiseverbot auch Besuche dieser Personen, sei es mit oder ohne Begleitung durch BF2, grundsätzlich ausschließt, was speziell im Fall unerwarteter Ereignisse zum Tragen käme und sich dann gravierend auswirken würde.
3.7. 7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG) gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen. (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN)
3.7. 8 Es ist vorliegend nicht zu sehen, warum ein neuerlicher Aufenthalt von BF1 auch noch in mehr als 18 Monaten (nach der Geltungsdauer der Rückkehrentscheidung) die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese öffentlichen Interessen sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
3.7. 9 Dies gilt umso mehr für BF2, über die keine Verwaltungsstrafe verhängt wurde, und erst recht für BF3 und BF4, denen nicht einmal die unterbliebene Ausreise zugerechnet werden kann, die aber wie BF2 auch Angehörige in Österreich und sonst im Schengen-Raum haben, weswegen die Ausführungen zu denen von BF1 auch auf deren und die Beziehungen von BF2 sowie die jeweiligen Wirkungen eines Einreiseverbotes zutreffen.
Alles in allem ergibt sich fallbezogen aus den Feststellungen bei keiner und keinem der BF eine solche Gravität des Verhaltens oder eine Prognose, die derzeit ein Einreiseverbot geboten erscheinen ließe. Den Beschwerden gegen die Einreiseverbote war deshalb stattzugeben und der jeweilige Spruchpunkt VII ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag, zur Relevanz privater Interessen bei Rückkehrentscheidungen und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Erlassung der Bescheide und der des vorliegenden Erkenntnisses rund ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck von den BF verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN)
Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.