Bundesverwaltungsgericht G305 2232820-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2232820.2.01
Spruch
G305 2232820-2/8E
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird dahingehend teilweise stattgegeben, als Spruchpunkt V. ersatzlos entfällt.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (BF) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass der BF mit Suchtgift betreten wurde und zum damaligen Zeitpunkt im Bundesgebiet weder aufenthaltsberechtigt noch hier gemeldet war.
1.2. Am XXXX .2020 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.
1.3. Der gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 28.09.2020, GZ: G310 2232820-1/6E, teilweise Folge und reduzierte die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahren. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2. Nach Ablauf des Einreiseverbots kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und wurde im XXXX 2026 von Organen der LPD XXXX dabei betreten, wie er gemeinsam mit weiteren Personen Suchtgift konsumierte. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt. Noch am Tag seiner Festnahme wurde er von einem Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
3. Sodann sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , aus, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht gewährt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei (2) Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt VI.).
Ihre Entscheidung wurde begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF keine Anknüpfungspunkte in Österreich habe, hier zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen sei und auch kein Familienleben bestehe, zumal er die Vaterschaft des von ihm erwähnten Kindes nie anerkannt habe. Er missbrauche beharrlich seinen visumfreien Aufenthalt und lasse auch der Erwerb von Suchtmitteln eine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt IV. stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und führte dazu aus, dass in seinem Fall die in Z 1 enthaltene Bestimmung erfüllt sei, da er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte und sich beharrlich ohne Reisedokument - in Missachtung der Visumsfreiheit - illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem sei er von Beamten der LPD XXXX beim Konsum von Suchtmitteln betreten worden. Mit seinem Verhalten gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes. Seine sofortige Ausreise sei notwendig, um zu verhindern, dass er sich den Unterhalt über illegale Quellen finanziere. Ein Einreiseverbot sei notwendig, um eine mit seinem Aufenthalt potentiell verbundene Gefährdung öffentlicher Interessen hintanzuhalten. Aus seiner Mittellosigkeit resultiere die Gefahr der illegalen Beschaffung von Mitteln für seinen Drogenkonsum, deren Verhinderung im öffentlichen Interesse stehe. Unter Berücksichtigung aller Umstände lasse sich gegenwärtig eine positive Zukunftsprognose nicht erstellen und sei ein (Anm. hier irrtümlich angegebenes) dreijähriges Einreiseverbot unbedingt notwendig.
4. Am XXXX .2026 erfolgte seine Abschiebung in den Herkunftsstaat.
5. Gegen den Bescheid vom XXXX .2026 richtet sich die zum XXXX .2026 datierte, auf die Spruchpunkte IV bis VI. eingeschränkte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid beheben, das Einreiseverbot zur Gänze beheben und feststellen, dass ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde, falls nicht alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufgreifen, und verband seine Anträge mit der Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes VI. ersatzlos beheben, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass das BFA das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt habe, in der rechtlichen Beurteilung jedoch auf die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG verweise. Nicht ausreichende Mittel des BF für einen Aufenthalt im Bundesgebiet seien daher nicht als Grundlage für den Bescheid heranzuziehen. Es sei zwar korrekt, dass die Aufzählung des § 53 Abs. 2 FPG nur demonstrativ zu sehen sei, doch weise sein Verhalten nicht den von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten Schweregrad auf, der ein Einreiseverbot rechtfertige. Er habe sich kooperativ gezeigt und die 15-tägige Überschreitung seines Aufenthaltsrechts eingeräumt. Die belangte Behörde habe ihre Argumentation jedoch maßgeblich auf seine finanzielle Situation gestützt. Auch sei die ihm vorgeworfene Suchtgiftkriminalität nicht gegeben, sei er doch unbescholten. Eine nachvollziehbare Prognose über sein zukünftiges Verhalten sei nicht vorgenommen worden.
6. Das BFA übermittelte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2026.
7. Mit hg. Teilerkenntnis vom 24.02.2026, GZ: G305 2232820-2/2Z, das unbekämpft blieb und daher in Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
8. Mit Note vom XXXX .2026 teilte die Rechtsvertretung des BF die Niederlegung der Vollmacht zu dessen Vertretung mit.
9. Am 25.03.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, die in Abwesenheit des hierzu nicht erschienen BF durchgeführt wurde. Ein Behördenvertreter blieb dieser Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern. Die Niederschrift der Verhandlung wurde durch Anschlag an der Amtstafel bekanntgemacht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Serbien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist ledig und im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Er ist Inhaber eines zur Nr. XXXX ausgestellten Reisepasses der Republik Serbien. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und gilt somit als Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Muttersprache ist Serbisch, über Deutschkenntnisse verfügt er nicht. In Serbien besuchte er zwei Jahre die Grundschule, absolvierte jedoch darüber hinaus keine weiterführenden Ausbildungen. Zuletzt arbeitete er in seinem Herkunftsstaat in der Landwirtschaft, wo er nach seiner Rückkehr dorthin wieder tätig sein kann.
Der BF ist grundsätzlich gesund, nimmt jedoch wegen seiner Drogenabhängigkeit das Medikament BUPRENORPHIN und befindet sich aktuell weder in ärztlicher, noch in therapeutischer Behandlung. Nach seinen eigenen Angaben will er das zuvor näher genannte Medikament am Schwarzmarkt gekauft haben [NS-BFA vom 23.01.2026, Seite 2 und Seite 6; Beschwerde vom XXXX .2026, S. 2].
1.2. Der BF ist zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt in den Schengenraum und in der Folge ins Bundesgebiet eingereist.
Seine letzte (Haupt-)wohnsitzmeldung im Bundesgebiet an einer Privatadresse war vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 gegeben. Seither bestand bei ihm vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 (Datum der ersten Abschiebung des BF) und vom XXXX .2026 bis XXXX .2026 eine Hauptwohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel.
Wie schon erwähnt, wurde er am XXXX .2026 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
1.3. Er hat einen im Bundesgebiet aufhältigen Halbbruder, XXXX , und eine Cousine, XXXX . Im Bundesgebiet leben weiters eine Bekannte und vormalige Freundin des BF, XXXX , und deren Sohn, XXXX . Dass es sich bei der zuletzt genannten Person, wie vom BF behauptet, um dessen Sohn handeln würde, steht nicht fest. Im Bundesgebiet hat der BF zu keinem Zeitpunkt ein Vaterschaftsanerkenntnis für ein Kind abgegeben, vielmehr hat er die Vaterschaft bewusst nicht anerkannt. Die Eltern des BF und weitere Geschwister leben in Serbien. Seine Eltern besitzen dort ein Haus, in welchem er wohnen kann [NS-BFA, Seite 4f].
1.4. Erstmals im XXXX 2020 wurde er in Wien von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde bei einem Suchtgiftdelikt betreten, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments gewesen zu sein zu sein. Dabei wurden bei ihm Suchtgift und Suchtgiftutensilien sichergestellt.
Mit Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihm gegenüber aus, dass ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) werde, gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.). Am XXXX .2020 erfolgte seine Abschiebung in den Herkunftsstaat.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, GZ: G310 2232820-1/6E, wurde der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre reduziert. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Ausgehend von seiner Abschiebung am XXXX .2020 war das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot bis XXXX .2022 gültig.
1.5. Zuletzt will er zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt im XXXX 2025 (Anm. somit nach Ablauf des im Jahr 2020 ausgesprochenen Einreiseverbots) wieder ins Bundesgebiet eingereist sein und sich hier über die zulässige Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthalt aufgehalten haben [Beschwerde vom 26.02.2026, S. 2].
1.6. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und liegen auch keine Verwaltungsstrafen gegen ihn vor.
1.7. Am XXXX .2026 wurde er um 13:32 Uhr von Organen der LPD XXXX im Rahmen eines Streifendienstes in der XXXX , dabei betreten, wie er gemeinsam mit weiteren Personen im Erdgeschoß des Stiegenhauses des oben näher bezeichneten Objekts Suchtgift konsumierte. Gegenüber den Organen der LPD XXXX gab er an, dass es sich bei diesem Objekt nicht um seinen Wohnsitz handle. Trotz mehrfacher Nachfrage gab er gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde jeweils falsche bzw. widersprüchliche Angaben zu seinem Wohnort bzw. Aufenthalt an. Zu seiner Person läuft bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ: XXXX ein Verfahren zur Ermittlung seines Aufenthalts. Da er zu dieser Zeit kein Ausweisdokument mit sich führte, wurde er auf Grund eines bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt.
1.8. Im Bundesgebiet verfügt er weder über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch über Immobilienbesitz, sohin über keine Mittel, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten. Zum Zeitpunkt seiner Betretung verfügte der BF über keinerlei Barmittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. In Österreich verfügt er auch über keine Krankenversicherung.
Er ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [HV-Abfrage].
1.9. Vom Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet bis laufend verfügte er überdies über keinen, nicht bloß auf vorübergehende Dauer ausgerichteten Wohnsitz. Sein Wohnsitz im Herkunftsstaat befindet sich an der Anschrift XXXX (Serbien).
1.10. Der BF ist im Bundesgebiet weder wirtschaftlich, noch sozial (nennenswert) verankert.
Er ist im Bundesgebiet weder einer Ausbildung nachgegangen, noch war er hier Mitglied in einem Verein. In Serbien war er zu keinem Zeitpunkt Adressat einer politischen und/oder aus dem Motiv einer asylrechtlich relevanten Verfolgung.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Identitätsdokumenten, denen auch der Geburts- und Wohnort des BF entnommen sind, übereinstimmen. Seine Daten sind zudem dem Verfahren zu GZ G310 2232820-1 entnommen. Verfahrenswesentliche Änderungen sind hier nicht hervorgekommen.
Die übrigen Feststellungen zu den Personalia des BF, zu dessen beruflicher Tätigkeit und die dazu getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf seinen Angaben vor dem BFA in Verbindung mit der Beschwerde. Seine familiären Bindungen in Österreich und Serbien folgen seinen Ausführungen vor dem BFA und in der Beschwerde. Vor dem BFA räumte er zwar ein, mit einer ehemaligen Partnerin einen Sohn zu haben, jedoch vermochte er ein Vaterschaftsanerkenntnis bezüglich dieses Knaben nicht vorzulegen. Vielmehr hat er selbst angegeben, die Vaterschaft nicht anerkannt zu haben.
Die Konstatierung zu seiner angespannten finanziellen Lage gründet auf der Einvernahme vor dem BFA, nach welcher er „nichts mehr habe“ (so der BF laut Seite 5 der Einvernahme vom Jänner 2026).
Eine Einsichtnahme in das Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergab auch keine Anhaltspunkte zu einer etwaigen legalen beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet; abgesehen davon, behauptete er zu keinem Zeitpunkt, dass er hier einer (legalen) selbständigen und/oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe.
Es liegen keine Hinweise zu Bestrafungen wegen einer Verwaltungsübertretung oder gerichtliche Vorstrafen vor.
Der Bescheid von XXXX 2020 und die dagegen erhobene Beschwerde liegen dem Verfahrensakt ein. Hieraus ergibt sich in Zusammenschau mit seiner im XXXX 2020 erfolgten Abschiebung in den Herkunftsstaat, dass das mit zwei Jahren befristete Einreiseverbot im XXXX 2022 abgelaufen ist.
Die aktuelle Überschreitung seines visumfreien Aufenthalts hat er vor dem BFA selbst eingestanden.
Die Betretung beim Suchtgiftkonsum im XXXX 2026 ergibt sich aus der polizeilichen Meldung vom XXXX .2026 und den diesbezüglichen Angaben des BF vor dem BFA. Seine Abschiebung im XXXX 2026 ist im IZR dokumentiert und passt gut damit zusammen, dass er seither nicht mehr im ZMR geführt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Ob der ausdrücklichen Einschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkt IV. bis VI. sind die Spruchpunkt I. bis III. des Bescheides vom XXXX .2026 in Rechtskraft erwachsen und entziehen sich diese einer Überprüfung durch das BVwG.
Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-BVG aberkannt wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2026, GZ: G305 2232820-2/2Z, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Es ist in diesem Zusammenhang nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu versagen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (siehe zur Rechtslage bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da sich der BF seit XXXX 2026 nicht mehr in Österreich aufhält, entbehrt die Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise ihrer Grundlage.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids war daher, in teilweiser Stattgebung der Beschwerde, ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Die Umgehung fremdenrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen lassen in Verbindungen mit seiner tristen finanziellen Lage erkennen, dass derzeit kein Raum für eine positive Zukunftsprognose besteht.
Der Beschwerde ist zwar insoweit beizupflichten, dass er (verwaltungs-)strafrechtlich unbescholten ist und der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, nach der das Nichtbestehen von (ausreichenden) Existenzmitteln für die Erlassung eines Einreiseverbots genügte, als verfassungswidrig aufgehoben hat (vgl. VfGH 06.12.2022, G 264/2022), allerdings ist ihm zu entgegnen, dass er sich zuletzt erneut, ohne meldeamtlich erfasst gewesen zu, sein über einen längeren Zeitraum in Österreich aufgehalten und dabei den ihm erlaubten visumfreien Aufenthalt überschritten hat. Ihm gereicht auch zum Nachteil, dass er - wie schon im Jahr 2020 – neuerlich beim Suchtgiftkonsum betreten wurde und auch dahingehend von keiner Verhaltensänderung ins Positive ausgegangen werden kann. Er verfügt über keinen sicheren Unterstand, ist ohne (legale) Erwerbstätigkeit und verfügt auch nicht über die Mittel, seinen Aufenthalt auf legalem Wege bestreiten zu können.
Die Bindung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Sohn, dessen Vaterschaft der BF nicht anerkannt hat, ist wenn eine solche überhaupt gegeben sein sollte, insgesamt als stark gelockert anzusehen, zumal es keinerlei Hinweise dahingehend gibt, dass zwischen ihm und diesen beiden Personen oder anderen in Österreich lebenden Bezugspersonen eine Abhängigkeit bestehe.
Da er im Bundesgebiet über keine tiefgehenden Bindungen familiärer und auch sozialer Natur verfügt und der Kontakt zu hier lebenden Bekannten und Bezugspersonen auch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann, ist auch die mit zwei Jahren maßvoll bemessene Dauer des Einreiseverbots nicht korrekturbedürftig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.