Bundesverwaltungsgericht W233 2287504-3

W233 2287504-3Tribunale amministrativo federale30 apr 2026

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W233 2287504-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W233.2287504.3.01

Spruch

W233 2287504-3/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger des Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2025, Zl. 1351207605/251085372, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2026 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.12.2025, Zl. 1351207605/251085372, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und schließlich mit Spruchpunkt VIII. der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde am 18.06.2025 fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang erhoben.

3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2026 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts führte das Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2026 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie im Beisein eines Mitarbeiters der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen, seinem Leben in Österreich, seinen Angehörigen, seinen Flucht- und Verfolgungsgründen, sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt.

Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran, Version 12, mit Stand vom 12.02.2026, erörtert.

Das Bundesamt entschuldigte sich mit Schreiben vom 18.02.2026 für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 22.04.2026 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Link mit Videos und Fotos seiner Teilnahme an Demonstrationen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum.

Der Beschwerdeführer hat am 29.04.2023 im österreichischen Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2025 zur Zahl W231 2287504-1/15E sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist und ihm für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2025 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.12.2025, Zl. 1351207605/251085372, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und schließlich mit Spruchpunkt VIII. der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2026 zur Zahl W233 2287504-3/6Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den (Nach-)Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat in Österreich an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und hat auf seinem social Account regimekritische Postings veröffentlicht. Sein social Account ist öffentlich und kann daher von jedermann eingesehen werden.

Sohin konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass er das politische System im Iran ablehnt.

Dem Beschwerdeführer drohen bei einer Rückkehr in den Iran demnach aufgrund seiner politischen Orientierung vom iranischen Regime ausgehend physische und psychische Gewalt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat (Relevante Auszüge aus dem Länderinformationblatt der Staatendokumentation Version 12 vom 12.02.2026:

Politische Lage

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).

[…]

Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).

Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 19.3.2025). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).

Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).

Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt

gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).

[…]

Demokratische Teilhabe und Proteste

Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020a). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024).

Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).

Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen,

religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Während Frauen bei Präsidentschaftswahlen bis jetzt noch nie als Kandidatinnen antreten durften (FH 2025), gehört dem Kabinett von Pezeshkian mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024).

Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a).

Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Proteste wurden insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - v. a. Kurden und Belutschen - getragen. Sie zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei welchen das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften gespielt haben. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023a). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024).

Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" auf Iran (13.6.-24.6.2025) [Stand 3.7.2025]

Mit der Operation "Rising Lion", die Israel am 13.6.2025 startete, erlebte Iran den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings griffen die israelischen Streitkräfte darüber hinaus ein breites Spektrum an unterschiedlichen Zielen an [Anm.: s. Kap. Sicherheitslage dazu] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), darunter beispielsweise den staatlichen Rundfunksender IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem auch den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Weiters schloss er auch eine Ermordung des Obersten Führers Ali Khamenei nicht aus (Monde 18.6.2025), wobei der israelische Verteidigungsminister dieses letztlich nicht durchgeführte Vorhaben später bestätigt hat (TIS 27.6.2025; vgl. RFE/RL 27.6.2025). Khamenei schottete sich im Verlauf des Konflikts weitgehend von der Außenwelt ab und legte dem Expertenrat, der für die Auswahl seines Nachfolgers zuständig ist, einen Dreiervorschlag vor, aus dem der nächste Oberste Führer im Falle von Khameneis Ableben gewählt werden sollte. Dies sollte angesichts des Kriegs einen schnellen und geordneten Übergang garantieren (NYT 23.6.2025b). Khamenei überlebte den Krieg allerdings, auch besteht die Islamische Republik weiterhin (NYT 29.6.2025b).

Angesichts des Umfangs und Musters der Angriffe auf zivile Ziele haben iranische Analysten von einer Strategie der "Vergesellschaftung" von Krieg gesprochen, nämlich der gezielten Anstrengung, durch Angriffe auf symbolträchtige und zivile Infrastruktur öffentlichen Druck auf das Regime auszuüben (MECGA 18.6.2025). Die Handlungen haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025) noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gibt keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte, doch Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Die beispiellose Art der Anschläge und die Intensität der israelischen Geheimdienstinfiltration, die durch Bombenanschläge und Sabotageakte in Teheran offenbar geworden sind (MECGA 18.6.2025; vgl. RFE/RL 25.6.2025), haben den Fokus der Regierung teils auf die Verhinderung innerer Unruhen verlagert (MECGA 18.6.2025; vgl. REU 26.6.2025a). Es wurde u. a. von umfangreichen Verhaftungen seit Beginn der israelischen Angriffe am 13.6.2025 berichtet (REU 26.6.2025a), nach Angaben regimenaher Medien auch aufgrund von Spionagevorwürfen (RFE/RL 25.6.2025; vgl. KP 2.7.2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen betrifft das Vorgehen der Behörden ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionsfiguren und ausländische Staatsbürger derzeit überproportional stark (NYT 28.6.2025).

Nach Ende des zwölftägigen Kriegs hat die iranische Regierung die Kooperation mit der Aufsichtsbehörde IAEA (International Atomic Energy Agency) offiziell ausgesetzt (Tagesschau 2.7.2025; vgl. AlMon 2.7.2025). Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten, wurden [bislang] nicht umgesetzt (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Gemäß dem "Annual Threat Assessment of the U.S. Intelligence Community", einem gemeinsamen Bericht von 18 US-amerikanischen Nachrichtendiensten, der im März 2025 vom Director of National Intelligence (DNI) gegenüber dem US-Kongress vorgetragen wurde [Anm.: und mit Stand Ende Juni 2025 von diversen Quellen zitiert wird, da es sich um die derzeit aktuellste öffentlich verfügbare nachrichtendienstliche Einschätzung handelt, während öffentliche Primärquellen zu diesem Thema nicht existieren], gehen die an diesem Bericht beteiligten Nachrichtendienste weiterhin davon aus, dass Iran derzeit keine Atomwaffen baut, und dass der Oberste Führer Khamenei das 2003 ausgesetzte Atomwaffenprogramm nicht wieder aufgenommen hat. Gleichzeitig ist dem Bericht jedoch auch zu entnehmen, dass im vergangenen Jahr eine "Erosion des jahrzehntelangen Tabus" in Iran, über Atomwaffen öffentlich zu diskutieren, wahrzunehmen war, was die Befürworter von Atomwaffen innerhalb des iranischen Entscheidungsapparats stärken könnte. Darüber hinaus verfügt Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau", was für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025; vgl. WoR 20.6.2025, BBC 19.6.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025).

Wie sehr das iranische Atomprogramm durch die Angriffe Israels und der USA im Juni 2025 beschädigt wurde, ist derzeit unklar. Die Einschätzungen reichen von einer Verzögerung von wenigen Monaten bis zu zwei Jahren (HB 3.7.2025). Momentan wird erwartet, dass die USA und Iran Verhandlungen rund um das iranische Atomprogramm in naher Zukunft wiederaufnehmen könnten (ISW 26.6.2025; vgl. HB 3.7.2025). Die Positionen bleiben allerdings verhärtet. Iran will weiterhin nicht auf die Urananreicherung verzichten, angeblich für zivile Zwecke. Die USA fordern, wie schon vor dem Krieg, dass es in Iran zu keiner Anreicherung kommt (Tagesschau 3.7.2025; vgl. ISW 26.6.2025). Das Gesetz, mit dem Iran die Zusammenarbeit mit der IAEA ausgesetzt hat, fordert neben einem Recht auf Urananreicherung auch Garantien, dass Iran nicht erneut angegriffen wird. Dabei beruft sich das Regime auf den Atomwaffensperrvertrag. Erst wenn es diese Sicherheiten erhält, will es wieder mit der IAEA kooperieren (HB 3.7.2025).

(…)

Sicherheitslage

Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024).

Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vgl. ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025).

[…]

Verbotene Organisationen

In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit Langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen [Anm.: s. dazu auch Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (Clingendael 27.10.2023).

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 15.7.2024). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2024 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an (IHRNGO 20.2.2025).

Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten des Landes. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko (SWP 9.3.2024; vgl. LVAk 11.2025). Sie unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). Verschärfte staatliche Maßnahmen, wie z. B. Hinrichtungen von angeblichen Mitgliedern von Harakat al-Nidal [Anm.: auch Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, ASMLA] und dem Islamischen Staat (IS) in Khuzestan verstärkten andererseits zuletzt die Wahrnehmung in den sunnitisch geprägten Regionen, dass Terrorismusvorwürfe zunehmend zur Legitimation harter sicherheitspolitischer Maßnahmen eingesetzt werden (LVAk 10.2025).

Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 führte dazu, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen im Bereich der inneren Sicherheit noch weiter verstärkt haben, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und der Stationierung von Militäreinheiten. Die Behörden zeigen sich besorgt über israelische Agenten, ethnische Separatisten und die Volksmudschaheddin [Mujahadeen-e Khalq, MEK] (REU 26.6.2025b), wobei Israel in der Vergangenheit Beziehungen zu verschiedenen Gruppen von Dissidenten und ethnischen Minderheiten kultiviert hat (Bob/Evyatar 2023).

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische(n) Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 15.7.2024), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020).

In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020).

Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022) sowie in der Kurdistan Region Irak (KRI), wo es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis gibt (AA 15.7.2024; vgl. BAMF 18.3.2024). In einzelnen Fällen kam es auch im westlichen Ausland zu Tötungen von Dissidenten [Anm.: s. dazu auch Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr] (USIP 5.4.2023).

[…]

Ahwazische separatistische Gruppierungen

Mehrere separatistische Ahwazi-Gruppen sind in Khuzestan und im Ausland aktiv. Zu den Gruppen, die einen unabhängigen arabischen Staat fordern, gehören das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA [auf Arabisch: Harakat an-Nidal al-Arabi li-Tahrir al-'Ahwaz; auch al-Ahwaziya]), die National Organization for the Liberation of Ahwaz (auch bekannt als Hazm), die Ahwazi Popular Democratic Front (APDF), die Falken von Ahwaz (USIP 3.2.2021) und die Democratic Revolutionary Front for the Liberation of Arabistan (DRFLA) (MEE 2.12.2022).

Die bekannteste Gruppe ist die ASMLA, die aus zwei rivalisierenden Ablegern mit Sitz in Kopenhagen und Den Haag sowie der Mohiuddin Nasser Martyrs Brigade, einer in der Provinz Khuzestan operierenden Miliz, besteht (USIP 3.2.2021). Die Gruppe wurde mit mehreren Anschlägen im Iran in Verbindung gebracht, darunter Bombenanschläge in Ahwaz in den Jahren 2005 und 2006, Anschläge auf Ölpipelines im Süden Irans im Jahr 2017 und ein tödlicher Anschlag auf eine Militärparade in Ahwaz im Jahr 2018 (Amwaj 16.5.2023), bei dem mindestens 25 Menschen getötet wurden (VOA 12.1.2024). Sie ist eine militante, separatistische Gruppierung, die sich für einen unabhängigen Staat in Khuzestan einsetzt (USIP 2.7.2020) und von Iran, nicht aber von der EU, als terroristische Organisation eingestuft wird (DN.nl 1.11.2022). Iranische Behörden haben Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) für gewaltsame Vorfälle in Khuzestan verantwortlich gemacht. Beispielsweise warfen sie ASMLA-Mitgliedern nach einem Anschlag im Jahr 2012 vor, dass sie finanzielle Unterstützung und Training aus Dubai erhalten hätten (LOBE 20.11.2017). 2022 sah es ein dänisches Gericht als erwiesen an, dass drei Mitglieder der ASMLA in Dänemark im Auftrag Saudi-Arabiens spioniert hatten (EN 3.2.2022; vgl. VOA 12.1.2024).

Im Mai 2023 richteten die iranischen Behörden einen ehemaligen Anführer der ASMLA und Dissidenten nach einer Verurteilung wegen Bildung und Führung der ASMLA und "Korruption auf Erden", u. a. wegen seiner Beteiligung an "zahlreichen" Terroranschlägen, hin. Der schwedisch-iranische Staatsbürger war 2020 während einer Türkei-Reise verschwunden und später vor ein Gericht in Teheran gestellt worden (Spiegel 6.5.2023; vgl. DW 6.5.2023). Im April 2024 wurde von weiteren Todesurteilen gegen sechs Personen berichtet, denen eine Mitgliedschaft in der ASMLA und Involvierung in Operationen vorgeworfen worden war, die zum Tod von Sicherheitskräften geführt hatten (IRINTL 27.4.2024).

Araber werden unverhältnismäßig häufig wegen unklar definierter Anschuldigungen (etwa wegen "mohareb" und "mofsid-fil-arz") zu sehr hohen Strafen verurteilt. Nach dem [oben erwähnten] terroristischen Angriff in Ahwaz im September 2018 mit 30 Toten wurden offiziell 22 Personen aus dem Umfeld der Untergrundorganisation ASMLA festgenommen, die Opposition hat von bis zu 800 Festnahmen berichtet (ÖB Teheran 11.2021).

Angehörige von separatistischen Befreiungsbewegungen aus der Region Ahwaz werden auch in Europa von iranischer Seite beobachtet (BMP 7.10.2022; vgl. Sveriges 19.9.2023). Im Jahr 2017 wurde ein Anführer der ASMLA in den Niederlanden ermordet, nachdem er zuvor jahrelang bedroht und eingeschüchtert worden war (DN.nl 1.11.2022).

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).

Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024).

Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).

Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).

Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 15.7.2024). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2025). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 15.7.2024). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023).

In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).

Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 15.7.2024).

Gerichte

Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Es gibt allgemeine und spezielle Gerichte. Die allgemeinen Gerichte haben die Rechtsprechungskompetenz in allen Fällen, die nicht im Kompetenzbereich der speziellen Gerichte liegen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Sie verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes (IRWIRE 9.9.2020).

Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten ta'zir-Vergehen [s. Unterkap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Familiengerichte entscheiden unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IRWIRE 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IRWIRE 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IRWIRE 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Revolutionsgerichte

Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sind stark von den Sicherheitsbehörden beeinflusst (MRAI 19.6.2023) bzw. gehen manche Quellen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Nach Art. 303 der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte (FIDH 9.2023):

Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. IRWIRE 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB) (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);

Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB) (FIDH 9.2023);

Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514) (FIDH 9.2023; vgl. JIS 8.9.2018);

Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);

Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024).

Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 15.7.2024) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).

Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis

Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung ablöste (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, auch in Form von Steinigung oder Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder die Verurteilten begnadigt werden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ("Korruption auf Erden") ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021).

Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können anstelle von Vergeltung auch Geldentschädigung (diyah oder Blutgeld) fordern und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Art. 448–728) des IStGB behandelt (BAMF 5.2021).

Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zīr-Strafen (BAMF 5.2021; vgl Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir- und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637) oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Aufgrund der Schwere von hadd-Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten für sie strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen oder wiederholte Geständnisse. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e qāzī) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird (MRAI 19.6.2023) - wobei die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) auch von einem Fall berichtete, bei dem eine Verurteilung nach diesem Prinzip aufgrund eines qisas-Vergehens (Mord) erfolgte (IHRNGO 20.2.2025). ‘elm-e qāzī bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht (MRAI 19.6.2023). Während das Gesetz vorschreibt, dass Urteile, die auf dem "Wissen" eines Richters beruhen, auf Beweisen oder Indizien fußen müssen und nicht nur auf der persönlichen Überzeugung des Richters, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, hat IHRNGO Fälle einer willkürlichen Anwendung von ‘elm-e qāzī dokumentiert (IHRNGO 20.2.2025). Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung von ‘elm-e qāzī bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände mohārebeh und mofsad/efsād fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).

Eine weitere, aus der islamischen Rechtssprechung stammende, in Iran angewandte Möglichkeit zur Feststellung der Schuld eines Angeklagten, die bei qisas-Vergehen (Mord oder Körperverletzung) zur Anwendung kommen kann, wenn es keine ausreichenden Beweise gibt und ein Richter dennoch Zweifel an der Unschuld des Angeklagten hat, ist das Prinzip des qassameh oder "geschworenen Eids". Die Personen, die hierbei einen Eid schwören - eine bestimmte Anzahl an Angehörigen des Opfers - müssen dabei keine direkten Zeugen des Verbrechens gewesen sein (IHRNGO 20.2.2025).

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen oder das Erblinden (ein Auge oder beide) als Vergeltungsmaßnahme vorgesehen. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden, da wenig Berichte dazu an die Öffentlichkeit dringen (AA 15.7.2024). Es wird jedoch von der Durchführung von Amputationen berichtet (AI 29.4.2025; vgl. TST 10.6.2025). Für bestimmte Vergehen wie Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr sieht das Strafgesetzbuch Auspeitschung vor. Teilweise besteht die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 15.7.2024). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung können Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen (ÖB Teheran 11.2021), seit 2010 wurde über keine Fälle von Steinigungen mehr berichtet (IHRNGO 20.2.2025).

Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem agieren Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge teils monatelang ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hidschab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 15.7.2024).

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 15.7.2024).

Sicherheitsbehörden

Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).

In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (Posch/LVAk 7.2024).

Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA] (CIA 14.5.2025). Der volle Name der Organisation lautet Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, je nach Übersetzung Informations- oder Geheimdienstministerium der Islamischen Republik Iran, auf Englisch ist auch die Bezeichnung Ministry of Intelligence/Information and Security bzw. das Akronym MOIS weit verbreitet (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung (Posch/LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 14.5.2025).

Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 14.5.2025).

Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).

Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vgl. t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vgl. t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vgl. YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).

Behandlung der Zivilbevölkerung

In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018).

Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021).

[…]

Sittenpolizei:

Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für Moralische Sicherheit" oder Sittenpolizei [Polīs-e Amnīyat-e Akhlāqī] (AI 6.3.2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ershād [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

[…]

Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste: VAJA/MOIS und IRGC-IO

Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigsten Geheimdienste Irans sind das VAJA/MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [Sāzmān-e Ettelā’āt-e Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e Eslāmī] (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde [FARAJA] angesiedelt (DIA 2019). Wie bei allen militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten existiert innerhalb der FARAJA eine Abwehrorganisation oder ein Abschirmdienst, der auf der höchsten Führungsebene angesiedelt ist. Dieser Dienst ist für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Ähnliche Einheiten existieren bei der Armee und den Revolutionsgarden, wobei der Dienst bei Letzteren ein Eigenleben entwickelt hat und als selbstständiger Akteur gilt [englischsprach. Akronym: IRGC-CIO] (Posch/LVAk 7.2024).

Der Leiter des VAJA/MOIS hat einen Kabinettsposten inne und ist dem Präsidenten verantwortlich. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette und untersteht direkt dem Obersten Führer (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Die Organisation ist nur nominell und aus historischen Gründen Teil der Revolutionsgarden, in Wirklichkeit ist sie ein eigenständiger Dienst (Posch/Chatham 5.5.2023). Die verzweigten Nachrichtendienststrukturen sollen auch dafür sorgen, dass keiner der Dienste zu mächtig wird (DIA 2019).

Das zivile VAJA/MOIS (DIA 2019) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 15.7.2024). Aufgeteilt ist es unter anderem in einen Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, technischen Aufklärungsdienst (AA 15.7.2024; vgl. Ward 2024), Spionageabwehr und Korruptionsbekämpfung (Ward 2024). Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 15.7.2024). Ein ziviles Abwehrelement, das dem VAJA/MOIS untersteht, ist die "Gesamtstaatliche Schutzorganisation" (Sazeman-e Herasat-e Koll-e Keschvar, SHKK). Ihr obliegt der Objektschutz, der Schutz des Personals, der Kommunikation, die Informationssicherheit usw. Das Verantwortungsgebiet der SHKK erstreckt sich über das ganze Land und beinhaltet alle Ministerien, alle staatlichen Firmen, revolutionären Organisationen und Institutionen, Banken, Provinz- und Stadtverwaltungen sowie alle Stellen, die für die Auswahl und Ausbildung von Personal für den öffentlichen Dienst verantwortlich sind. Hauptaufgaben der SHKK sind die Sensibilisierung öffentlich Bediensteter über den möglichen Einfluss ausländischer Agenten und konterrevolutionärer Elemente im In- und Ausland, Beobachtung der Stimmungslage der Bevölkerung, Ausbildung zum Eigenschutz bzw. Abwehrdienst usw. (Posch/LVAk 7.2024). Wahrscheinlich übernimmt die SHKK darüber hinaus auch Aufgaben bei der Überprüfung von Kandidaten für Wahlen zu politischen Ämtern (Ward 2024). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreibt die SHKK verschiedene Schutz- oder Abwehrbüros (Daftar-e Herasat) in öffentlichen Einrichtungen. Die SHKK ist omnipräsent und gilt als äußerst effizient. Vor allem aber ist die Organisation in der Öffentlichkeit kaum bekannt und trotz ihres Einflusses und ihrer Bedeutung nahezu unsichtbar (Posch/LVAk 7.2024). Sie fungiert als die Augen und Ohren des politischen Systems. Rechtlich ist es der SHKK nicht erlaubt, Personen zu befragen oder festzunehmen. Dennoch gibt es Berichte über Verhöre und Einschüchterungsversuche durch SHKK-Angehörige (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die IRGC-IO wurde auf Grundlage von schon bestehenden nachrichtendienstlichen Einheiten der Revolutionsgarden im Jahr 2009 gegründet (Ward 2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und ist der wichtigste militärische Nachrichtendienst Irans (DIA 2019). Sie ist auch eine Strafverfolgungsbehörde. Ihre vollständigen Aufgaben und Grenzen sind jedoch weder in der Verfassung noch in Gesetzen klar definiert. In der Praxis ist sie aktiv an der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beteiligt, die willkürlich als Sicherheitsverbrechen eingestuft werden und von denen viele politisch motiviert sind. Sie konzentriert sich auf mutmaßliche Spione und politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfolgung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde unterliegen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Missionen des VAJA/MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich (USIP 17.2.2023; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021, DIA 2019), da beide Institutionen umfangreiche Aufgabenbereiche haben (USIP 17.2.2023). Die Hauptaufgabe des VAJA/MOIS wie der IRGC-IO ist es, die Islamische Republik an der Macht zu halten. Die Überwachung von Dissidenten im In- und Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider Dienste (USIP 17.2.2023).

In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem VAJA/MOIS ausgeführt werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Bereichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch Konkurrenz führt (LWJ 6.2.2025). Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (WP 1.12.2022; vgl. Soufan 1.11.2024).

In Österreich sind sowohl das VAJA/MOIS als auch die IRGC-IO aktiv. Die Zuständigkeit orientiert sich grundsätzlich am Aufgabengebiet, wobei das VAJA/MOIS v. a. für iranische Staatsbürger zuständig ist und der Geheimdienst der Revolutionsgarden sowie die Quds-Kräfte beispielsweise für die Hisbollah und Araber (hiermit sind nicht iranische Ahwazi-Araber gemeint, die eher in den Zuständigkeitsbereich des VAJA/MOIS fallen) (Posch 5.7.2024). Laut dem Verfassungsschutz der Bundesrepublik Deutschland ist das VAJA/MOIS z. B. der Hauptakteur iranischer Nachrichtendienstaktivitäten in Deutschland. In seinem Fokus stehen insbesondere iranische Oppositionsgruppen, wobei auch die geheimdienstlich agierenden Quds-Kräfte in Deutschland aktiv sind (BMI-D 10.6.2025). In Wien befindet sich eine der größten Botschaften der Islamischen Republik Iran in Europa, die Nachrichtendienstoffiziere mit diplomatischen Posten tarnt. Sie ist eine Schaltstelle iranischer Geheimdienstaktivitäten in Europa (BMI/DSN 26.5.2025).

Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten

Das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sind die wichtigsten Regulierungsbehörden für Internetinhalte und -systeme und üben eine umfassende Kontrolle über den in das Land ein- und ausgehenden Internetverkehr aus. Das Büro des Obersten Führers, zu dem auch der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]) gehört, ist für die Regulierung von Inhalten und Systemen zuständig (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vgl. RSF o.D.a). Ihm untersteht das Nationale Zentrum für den Cyberspace (NCC) (OFAC 12.1.2018), das die gesamten Cyberaktivitäten Irans koordiniert, d. h. relevante Informationen wie auch politische Richtlinien sammelt und verbreitet und die Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen überwacht (INSS 1.2024).

Es besteht ein "Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites" (OFPRA 24.12.2024; vgl. INSS 1.2024). Gemeinsam mit der FATA (Polīs-e Fazā-ye Toulīd va Tabādol-e Ettelā’āt - Farsi-sprachiges Synonym für "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch", (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) dient dieses Gremium als Cyberpolizei, die Onlineaktivitäten sowohl zum Zweck der politischen Repression als auch im Kampf gegen Cyberkriminalität überwacht (INSS 1.2024). Die FATA beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). Unter anderem überwacht sie beispielsweise die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien bezüglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Darüber hinaus bestehen verschiedene Einheiten und Organisationen, welche die iranische Infrastruktur schützen sollen sowie auch [offensive] Cyber-Operationen durchführen. Die Revolutionsgarden sind hierbei ein dominanter Akteur, allerdings übernimmt auch das seit Langem aktive VAJA/MOIS Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024). In Hinblick auf die Überwachung der inländischen Opposition ist beispielsweise bekannt, dass das VAJA/MOIS schon 2007 mittels Malware versucht hat, die Aktivitäten von Dissidenten zu stören (Ward 2024).

Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus (INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vgl. Landinfo 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten, darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das VAJA/MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) beispielsweise auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem VAJA/MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die "advanced persistent threats" (APTs) APT33 ("Refined Kitten") oder APT39 ("Remix Kitten") (Ward 2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).

Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch "offizielle" Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach Angaben von betroffenen Teilnehmern an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).

Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025).

Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten (AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 15.7.2024).

Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).

Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vgl. KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024).

[…]

Allgemeine Menschenrechtslage

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).

[…]

Meinungsfreiheit und Zensur im Internet

Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 9.11.2022). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste haben online (wie auch offline) zu einer in diesem Ausmaß zuvor nicht vorhandenen kritischen Meinungsäußerung geführt, von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern ebenso, wie von einfachen Bürgern (FH 16.10.2024). Irans vage definierte Redebeschränkungen, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, welche die Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Selbstzensur ist online weit verbreitet, obwohl viele ihre abweichende Meinung trotz der Risiken und Einschränkungen in den sozialen Medien äußern, in einigen Fällen unter Umgehung der staatlichen Sperren für bestimmte Plattformen (FH 2025).

Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft (REU 26.6.2025b). Unter anderem wurde auch von Festnahmen aufgrund der "Verbreitung von Gerüchten" in den sozialen Medien berichtet (FR24 24.6.2025).

Die NGO Miaan Group erfasste im zweiten Halbjahr 2024 folgende Aktivitäten im digitalen Raum, die sie der Politik der digitalen Kontrolle und Repression der Islamischen Republik Iran zuschrieb: gezieltes "content management" wie z. B. die Löschung von Beiträgen in den sozialen Medien durch massenhaftes Melden [beim Betreiber, d. h. i. d. R. westlichen Plattformen], das Zerschneiden von SIM-Karten von Journalisten sowie Zwang gegenüber diesen, ihre Beiträge in den sozialen Medien zu löschen, Löschung von Social Media-Konten von Aktivisten und auch die Verbreitung von Falschinformationen, um Aktivisten zu diskreditieren und irreführende Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten; gezielte Cyberangriffe, z. B. Hacking von Konten, Phishing, Verbreitung von Malware und Identitätsbetrug; sowie Verhaftungen und die Beschlagnahmung von Geräten, u. a. um auf die Online-Konten und persönlichen Daten von Aktivisten zuzugreifen (MIAAN 25.2.2025).

Der Internetverlauf wird "gefiltert" bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 15.7.2024). Der Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die Cyberpolizei FATA beispielsweise an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat gilt und Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt werden (FH 16.10.2024). Mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten nahmen Berichte zu, wonach die iranischen Behörden KI-gestützte Technologien, u. a. zur Gesichtserkennung, verwenden, um Protestierende zu identifizieren - insbesondere auch Frauen, die gegen die Hijab-Gesetzgebung verstoßen (FH 16.10.2024; vgl. FES 6.2024). Bislang ist der einzige Beweis, dass die iranischen Behörden KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologien einsetzen, allerdings ihre eigene Behauptung. In welchem Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist nicht bekannt. Recherchen einer darauf spezialisierten Organisation haben jedoch gezeigt, dass die Islamische Republik klar versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils (FES 6.2024).

Die iranischen Behörden üben direkten Druck auf die Urheber von Inhalten aus, indem sie Online-Aktivisten, gesellschaftliche und politische Persönlichkeiten, Prominente und Influencer bedrohen, verhören, verhaften und mit Strafmaßnahmen belegen (FES 6.2024). Nach [großflächigen] Explosionen am Hafen Shahid Rajaee in Bandar Abbas versuchten die Behörden beispielsweise, den Informationsfluss unter anderem dadurch zu stoppen, dass in den sozialen Medien aktive Aktivisten und einflussreiche Instagram-Nutzer von den Behörden vorgeladen und gezwungen wurden, ihre Online-Beiträge zu löschen (Filterwatch 16.5.2025).

Sicherheitsbehörden wie die Revolutionsgarden drängen inhaftierte Aktivisten dazu, ihre Zugangsdaten zu sozialen Medien bekannt zu geben. Sie werden dann zur Überwachung und für Phishing-Attacken genutzt. Staatliche iranische Akteure führen oftmals Hacking-Angriffe gegen Aktivisten durch, auch gegen jene in der Diaspora (FH 16.10.2024). Rund 70 % aller von der Miaan Group in der zweiten Jahreshälfte 2024 erfassten Cyberangriffe betrafen die Sicherheit von Benutzerkonten (MIAAN 25.2.2025). Darüber hinaus führen die iranischen Behörden auch Distributed Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe durch, bei denen Websites von unabhängigen Medien lahmgelegt werden (FH 16.10.2024).

Nach Erhebungen der Miaan Group waren in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 (MIAAN 25.2.2025) - ähnlich wie auch schon 2023 (Filterwatch 27.11.2023) - insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten wie der Belutschen, Kurden oder Turkmenen bzw. Aktivisten für die Rechte dieser Gruppen, von Cyberangriffen betroffen, zudem auch Dissidenten, Teilnehmer an Protesten, Frauenrechtsaktivisten und Künstler (MIAAN 25.2.2025).

Das iranische Regime setzt auch eine "Cyber-Armee" ein (IRWIRE 5.6.2023), um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vgl. IRWIRE 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten. Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei (Wired 21.3.2023). Im Jänner 2024 deckten "Cyber-Agenten" des Regimes laut der oppositionellen Nachrichtenseite Iran International zudem die Identitäten von Personen auf, die bislang anonym oppositionelle Social Media-Auftritte betrieben haben. Im Rahmen der Online-Kampagne wurden mehrere Personen verhaftet, was als eine breit angelegte Einschüchterungsaktion gegen Regimekritiker interpretiert wird (IRINTL 6.1.2024).

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2025). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025).

Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise anlässlich massiven Betrugs bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Ende Dezember 2025 begannen im Großen Basar von Teheran Kundgebungen und Streiks anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), die bald zur größten Protestwelle des Landes seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten anschwollen, samt Forderungen nach einem Regimewechsel [Anm.: s. auch Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (Soufan 7.1.2026).

Während die Intensität der Proteste in den letzten Jahren zugenommen hat, ist die Antwort des Regimes darauf seit 2009 relativ konstant geblieben und beinhaltet die folgenden Elemente: systematische Gewaltanwendung und Massenverhaftungen (einschließlich der Folter von Inhaftierten zur Erzwingung von Geständnissen), Einschränkungen des öffentlichen Raums und eine Ausweitung der Zensur sowie Versuche, Proteste moralisch, politisch und ideologisch zu delegitimieren. Was sich über die Jahre verändert hat, ist allerdings der Anteil der einzelnen Elemente an der Gesamtstrategie des Regimes. Taktiken der Einschüchterung wurden zunehmend durch ungebremste Gewalt ersetzt. Insbesondere mit den Protesten vom November 2019 wechselte die Regierung zu einer Vorgehensweise umfangreicher und direkter Repression - einschließlich systematischer Tötungen - in Ergänzung zu Massenverhaftungen (Clingendael 3.2023). Die iranischen Sicherheitskräfte setzten sowohl bei der Protestniederschlagung 2019 (DIS 1.7.2020) als auch 2022/2023 (EN 1.2.2023, CHRI 23.1.2025) und 2025/2026 teils scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Guardian 11.1.2026).

Während bei den Protesten 2009 80 Todesopfer zu verzeichnen waren (Clingendael 3.2023), wurden gemäß Recherchen von Amnesty International bei den Protesten im November 2019 innerhalb von drei Tagen mindestens 321 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet (AI 29.7.2022; vgl. Clingendael 3.2023). Die Nachrichtenagentur Reuters vermeldete 2019 unter Berufung auf drei Beamte des iranischen Innenministeriums sogar 1.500 Todesopfer, was die iranische Regierung offiziell bestritt1(REU 24.12.2019). Bei den Protesten 2022/2023 starben nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bis zu 550 Protestteilnehmer (UNHRC 19.3.2024). Gemäß zwei Menschenrechtsorganisationen, die sich die Verifizierung von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten zur Aufgabe gemacht haben, liegt die Anzahl der Todesopfer bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 mindestens im vierstelligen Bereich, zusätzlich zu Tausenden Verletzten (HRANA 20.1.2026, IHRNGO 15.1.2026). Andere Quellen berichten sogar von einer Opferzahl im fünfstelligen Bereich (TIME 25.1.2026). Die meisten Todesopfer waren dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 zu verzeichnen (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).

Zusätzlich wurde sowohl rund um die Proteste 2022/2023 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von der zeitweisen Verhaftung von Zehntausenden Menschen berichtet (IHRNGO 15.1.2026). Manche Teilnehmer an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten wurden zum Tod verurteilt (Clingendael 3.2023) und bis Anfang 2026 wurden mindestens zwölf von ihnen hingerichtet, beispielsweise aufgrund des Vorwurfs, Sicherheitspersonal bei den Protesten getötet zu haben (BBC 14.1.2026). Menschenrechtsorganisationen befürchteten Mitte Jänner 2026, dass es im Zusammenhang mit den Protesten 2025/2026 ebenfalls zur Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen kommen könnte (BBC 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026), auch wenn sich iranische Regierungsvertreter Mitte Jänner 2026 widersprüchlich zu einem entsprechenden Fall geäußert hatten, nachdem US-Präsident Donald Trump mit "entschlossenem Vorgehen" drohte, sollte das iranische Regime Protestteilnehmer hinrichten (BBC 14.1.2026).

Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wurde vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwendeten, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. Khorrami/TWI 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten 2022 auch von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten hatten, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022). Während der Proteste um den Jahreswechsel 2025/2026 gaben Behördenvertreter auch an, dass Drohnen zur Identifizierung von Protestteilnehmern eingesetzt würden (IRWIRE 14.1.2026). Die exiliranische Nachrichtenseite Iran Wire berichtete darüber hinaus beispielsweise auch von Fällen von iranischen Geschäftsleuten, die das soziale Netzwerk Instagram für ihre Geschäfte verwendeten und SMS mit der Botschaft erhalten hätten, dass gegen sie ermittelt würde, nachdem sie dort ihre Teilnahme an Streiks angekündigt hatten (IRWIRE 18.1.2026a).

Bei den Protesten 2009, 2019, 2022 (Clingendael 3.2023) und 2025/2026 setzten die Behörden auch Maßnahmen zur Unterbindung von Internetkommunikation ein (Filterwatch 9.1.2026). Dies umfasste Blockierungen einzelner Social Media-Plattformen und internationaler Nachrichtenseiten ebenso wie punktuelle und flächendeckende Internetabschaltungen (Clingendael 3.2023, Filterwatch 9.1.2026) und Drosselungen des Datenverkehrs (NatGeo 17.10.2022). Im Zusammenhang mit den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 erlebte Iran ab dem 8.1.2026 eine landesweite, beinahe allumfassende Internetabschaltung (Filterwatch 9.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026), die in den darauffolgenden Wochen noch andauerte (IRWIRE 18.1.2026b). Dies erschwerte den Zugang zu Informationen (HRANA 11.1.2026), einschließlich der Dokumentation möglicher Menschenrechtsverletzungen [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) für weitere Informationen zu den Internetabschaltungen] (HRW 12.1.2026).

Bei den Protesten in den Jahren 2009, 2019 und 2022 ließ sich als weitere Gemeinsamkeit außerdem jeweils beobachten, dass iranische Regierungsvertreter behaupteten, die Proteste seien von Feinden der islamischen Republik im Ausland gesteuert (Clingendael 3.2023), ein Narrativ, das auch 2025/2026 bedient wurde (ISW 11.1.2026) und die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert (LVAk/IFK 1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).

Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026

Am 28.12.2025 haben Händler im Großen Basar von Teheran aus Protest gegen den rasanten Kursverfall des iranischen Rials (IRR) ihre Geschäfte geschlossen und Kundgebungen organisiert (Zenith 8.1.2026; vgl. Spiegel 15.1.2026). Daraus entstand schnell eine der schwersten Protestwellen der letzten Jahre, die weite Teile der Gesellschaft erfasste (LVAk/IFK 1.2026; vgl. Conversation 7.1.2026). Gemäß den Aufzeichnungen der Organisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) mit Sitz in den USA fanden über 650 Protestversammlungen in allen 31 Provinzen des Landes statt (HRANA 26.1.2026). Die Protestierenden prangerten dabei nicht nur wirtschaftliche Missstände an, ihre Forderungen richteten sich zunehmend gegen das politische System und die Führung des Landes (LVAk/IFK 1.2026; vgl. Conversation 7.1.2026).

Während die Proteste vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos vonstattengingen (Haaretz 8.1.2026), haben sowohl kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) als auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zur Teilnahme an Kundgebungen am 8.1.2026 aufgerufen (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). An diesem, wie auch am darauffolgenden Tag haben die Proteste ihren Höhepunkt erreicht (LOT 17.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026), allerdings fand auch schon am 7.1.2026 eine größere Anzahl an Versammlungen im Land statt, als zuvor (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026). Nach ihrer gewaltsamen Niederschlagung am 8. und 9.1.2026 sind die Proteste bis zum 12.1.2026 weitgehend abgeklungen (NYT 25.1.2026), was auch auf eine landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften sowie eine Sperrung des Internet- und Mobilfunkverkehrs zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026).

Zu Beginn reagierte das Regime eher verhalten auf die Proteste und die Sicherheitskräfte setzten vor allem nicht-letale Gewaltmittel ein (TIME 25.1.2026; vgl. BBC 6.1.2026). Das änderte sich ab Anfang Jänner, als von einzelnen Fällen berichtet wurde, bei denen Sicherheitskräfte beispielsweise in den Provinzen Ilam, Fars (BBC 6.1.2026; vgl. HRW 8.1.2026) und Lorestan Schusswaffen einsetzten (HRW 8.1.2026). Die blutigste Niederschlagung der Proteste erfolgte nach bisherigem Wissensstand jedoch in den Nächten des 8. und 9.1.2026 (BBC 26.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026), zeitgleich mit der Verhängung einer landesweiten Internetsperre (Filterwatch 9.1.2026), die sowohl die Dokumentation des Vorgehens der Sicherheitskräfte, als auch die Koordination unter den Protestteilnehmern erschwerte (Conversation 28.1.2026). Medien und Menschenrechtsorganisationen berichteten unter anderem vom Einsatz von Tränengas, Drohnen, Laserwaffen (möglicherweise, um Demonstranten zu blenden oder zu markieren), Schrotkugeln, scharfer Munition und militärischer Ausrüstung durch die Sicherheitsbehörden (BBC 31.1.2026, BBC 26.1.2026, New Yorker 22.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, Times 17.1.2026, IRWIRE 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026, HRW 8.1.2026). Augenzeugenberichte und Handyvideos legen den Beschuss von Demonstranten durch auf Dächern postierte Scharfschützen und schwere, auf Lastwägen montierte Maschinengewehre nahe (TIME 25.1.2026; vgl. BBC 31.1.2026, Times 17.1.2026).

Ärzte berichteten unter anderem von Tausenden Augenverletzungen bei den landesweiten Protesten (Times 17.1.2026) sowie auch von Verletzungen am Oberkörper, Genitalien (Guardian 27.1.2026) und Kopf aufgrund des weitverbreiteten Einsatzes von Schrotmunition (HRW 8.1.2026; vgl. Guardian 27.1.2026), darüber hinaus auch von Verletzungen durch Prügel (HRW 8.1.2026) und tiefe Messerstiche. Viele der Verletzungen stellten sich später als tödlich heraus (Guardian 27.1.2026). Nach Aussagen von Ärzten und forensischem Personal legen zahlreiche der Verletzungen, die Patienten oder Leichen aufwiesen, absichtliche, systematische Tötungs- und Verstümmelungsabsichten nahe - und nicht etwa zufälligen, chaotischen Beschuss (Guardian 27.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026). Medizinisches Personal aus forensischen Einrichtungen in zwei Städten berichtete über Leichen mit Schusswunden am Kopf, die diesen aus nächster Nähe zugefügt worden sein dürften und an denen noch medizinische Ausrüstung wie Katheter oder Beatmungsschläuche befestigt war. Üblicherweise werden diese Gegenstände entfernt, wenn ein Patient stirbt. Nach Aussagen eines Arztes legt dies den Verdacht nahe, dass die Patienten erschossen wurden, während sie sich in Behandlung befanden (Guardian 27.1.2026). Von der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) gesammelte Aussagen von medizinischem Personal bestätigen zumindest aus zweiter Hand die Erschießung von Verletzten mittels "Gnadenschüssen". Ein in der Provinz Lorestan tätiger Arzt gab gegenüber IHRNGO weiters an, dass verletzten Protestteilnehmern auf Anweisung eines regimenahen Arztes in seinem Krankenhaus die Behandlung verweigert wurde, um sie sterben zu lassen. Auch von anderen Orten wurde berichtet, dass verletzte Protestteilnehmer beispielsweise wieder von Beatmungsgeräten genommen wurden (IHRNGO 3.2.2026). Medizinisches Personal, das ein derartiges Vorgehen verweigerte oder Demonstranten behandelte, wurde unter Druck gesetzt (IHRNGO 3.2.2026; vgl. HRANA 1.2.2026).

Gemäß Recherchen der New York Times schossen Sicherheitskräfte an den folgenden Orten auf Demonstranten (zu den Orten mit roter Markierung konnte die Zeitung entsprechendes Bildmaterial verifizieren; gelbe Markierungen: Orte, an denen weitere Proteste stattfanden):

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Die Angaben zur Anzahl der Todesopfer bei den Protesten variieren beträchtlich (Guardian 27.1.2026; vgl. WSJ 16.1.2026), wobei selbst die niedrigsten Schätzungen nahelegen, dass es sich hierbei um einen der blutigsten Fälle von politischer Repression weltweit innerhalb der letzten Jahrzehnte handelt (WSJ 16.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026). HRANA, das jedes Todesopfer in seiner Zählung durch Primärquellen verifiziert (WSJ 16.1.2026), sieht mit Stand 9.2.2026 den Tod von mindestens 6.473 Protestteilnehmern als bestätigt an, verweist aber darauf, dass sich noch 11.730 weitere Todesfälle in Prüfung befinden (HRANA 9.2.2026). Nach inoffiziellen Angaben von Vertretern des iranischen Gesundheitsministeriums, die das US-Nachrichtenmagazin Time Ende Jänner zitierte, könnten möglicherweise über 30.000 Personen bei den Protesten getötet worden sein (TIME 25.1.2026), was mit Schätzungen von Ärzten und Ersthelfern in Iran in etwa übereinstimmt und deutlich über der von iranischer Seite offiziell bekannt gegebenen Anzahl von etwas mehr als 3.000 Todesopfern liegt (TIME 25.1.2026; vgl. Guardian 27.1.2026). Die meisten Todesopfer wurden dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 verzeichnet (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).

Manche Spitäler und forensische Einrichtungen wurden durch die Anzahl an Verletzten (BBC 10.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026) und Toten überlastet (Guardian 27.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026, BBC 10.1.2026) und mussten Lastwägen voller Leichen abweisen. Personal auf Friedhöfen wie auch in Leichenschauhäusern berichtete von chaotischen Szenen, während die Behörden Berichten zufolge auf schnelle Begräbnisse drängten, um die Anzahl der Toten zu verschleiern (Guardian 27.1.2026). Augenzeugenberichte legen nahe, dass auch Massenbegräbnisse stattfanden (Guardian 27.1.2026; vgl. IHRNGO 3.2.2026). Berichte deuten darauf hin, dass Druck auf Familien von Verstorbenen ausgeübt wird (BAMF 19.1.2026). Augenzeugen aus verschiedenen Städten gaben an, dass die Behörden Leichname nur gegen Bezahlung an die Angehörigen aushändigen (IHRNGO 3.2.2026, IHRNGO 25.1.2026, New Yorker 22.1.2026, BBC 10.1.2026) bzw. den Begräbnisort verraten würden (Times 17.1.2026), und manchmal erst nach Unterzeichnung schriftlicher Verpflichtungserklärungen oder in Verbindung mit der Akzeptanz einer offiziellen Darstellung (BAMF 19.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026). Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) wurden Familien von getöteten Demonstranten, welche die geforderte Summe nicht bezahlen konnten, in der Stadt Rasht [Provinz Gilan] beispielsweise aufgefordert, zu unterschreiben, dass ihr Angehöriger Mitglied der Basij gewesen und von einem inhaftierten Demonstranten umgebracht worden sei, und sie nun die Bestrafung des Mörders verlangen würden [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Informationen zur Rolle von Familienangehörigen bei so genannten Qisas-Strafen] (IHRNGO 25.1.2026).

Nach Angaben von HRANA haben die Behörden bis zum 26.1.2026 mehr als 40.000 Verhaftungen durchgeführt (HRANA 26.1.2026). Unter anderem wurden verletzte Protestteilnehmer auch in Krankenhäusern verhaftet (HRANA 26.1.2026; vgl. IHRNGO 3.2.2026, DW 9.1.2026), und viele Verletzte suchten aus Angst davor kein Krankenhaus auf (HRANA 26.1.2026; vgl. Times 17.1.2026). Ein Augenzeuge berichtete auch, dass die Sicherheitskräfte vermehrt Checkpoints errichtet hätten und dort sowohl die Smartphones von Passanten durchsuchen, als auch deren Körper nach Verletzungen durch Schrotmunition absuchen würden. Derartige Verletzungen würden zu Verhaftungen führen, da die Behörden davon ausgehen, dass es sich um Protestteilnehmer handelt (Times 17.1.2026). Im Rahmen der Protestniederschlagung führten die Sicherheitsbehörden auch Hausdurchsuchungen durch, um Ausrüstung zur Nutzung des Satelliteninternetdienstes Starlink zu beschlagnahmen, wobei die Besitzer der Ausrüstung verhaftet wurden [Anm.: s. zu Starlink auch Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) und Angebliche Spione] (IRWIRE 27.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026).

Auch nach Ende der Straßenproteste wurde von Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den Protesten berichtet (HRANA 29.1.2026; vgl. BAMF 26.1.2026). Dabei stehen auch Personen im Fokus, die während der Proteste Unterstützungsleistungen vollbracht haben, wie z. B. medizinisches Personal (IHRNGO 3.2.2026, HRANA 1.2.2026) und Rechtsanwälte (HRANA 1.2.2026). Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Persönlichkeiten aus den Bereichen Sport, Kunst und Kultur eröffnet, die ihre Solidarität mit den Protestteilnehmern bekundet hatten. Laut staatlichen Angaben kam es weiters zu Verhaftungen von Personen, die in sozialen Medien als "aktive Anführer monarchistischer Gruppen" identifiziert worden seien (BAMF 26.1.2026). Vonseiten der iranischen Justiz wurden schnelle Urteile und abschreckende Strafen gegen Protestteilnehmer angekündigt (BAMF 19.1.2026), die - laut Ankündigung - nachweislich Straftaten begangen hätten (BAMF 26.1.2026). Weiters hat die Regierung auch die Absicht geäußert, einen Teil der während der Proteste entstandenen finanziellen Schäden durch die Beschlagnahmung des Eigentums jener auszugleichen, die die Proteste öffentlich unterstützt hätten. Die Behörden machten u. a. Betreibende von Cafés für die Folgen der Proteste mitverantwortlich (BAMF 26.1.2026).

Welche Faktoren genau zu dem hohen Ausmaß an Gewalt bei der Protestniederschlagung geführt haben, ist unklar (RUSI 19.1.2026). Experten weisen allerdings darauf hin, dass das Narrativ, wonach die Proteste von außen gesteuert seien, die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert hätten (LVAk/IFK 1.2026, RUSI 19.1.2026). Die Rhetorik hat sich parallel mit der Gewalteskalation ab dem 8.1.2026 deutlich verschärft und die Demonstrierenden wurden von offizieller iranischer Seite zunehmend als "Terroristen" und "bewaffnete Randalierer" bezeichnet (LVAk/IFK 1.2026). Auch legen Aussagen von Vertretern der Revolutionsgarden, wonach die Proteste eine "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 seien, laut Experten nahe, dass diese die Proteste eher als ein militärisches Problem, denn als eine Angelegenheit des Strafvollzugs ansehen würden (ISW 11.1.2026). Gleichzeitig gingen auch manche Protestteilnehmer gewaltsamer vor als bei früheren Protesten (RUSI 19.1.2026), parallel zu friedlichen Protesten fanden auch Unruhen statt (NYT 25.1.2026). Laut Berichten, die allerdings schwer zu verifizieren sind, kam es beispielsweise zu Zusammenstößen, bei denen auch Sicherheitskräfte getötet wurden (RUSI 19.1.2026). Um den Jahreswechsel 2025/2026 wurde eine höhere Anzahl an Angehörigen der Sicherheitskräfte getötet, als bei früheren Protestwellen (ISW 11.1.2026), wobei die Anzahl deutlich unter jener der getöteten Zivilisten liegt (RUSI 19.1.2026): nach Angaben von HRANA wurden bei den Protesten ab Ende Dezember 2025 mit Stand 9.2.2026 insgesamt 214 Sicherheitskräfte und 6.473 (zivile) Protestteilnehmer getötet (HRANA 9.2.2026). Neben Angriffen auf Sicherheitskräfte haben manche Protestteilnehmer auch Symbole des Regimes, von den Sicherheitskräften frequentierte Moscheen und Regierungsgebäude in Brand gesteckt (Soufan 12.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026).

Regimevertreter berichteten, dass bewaffnete Zivilisten nicht nur auf Sicherheitskräfte, sondern auch auf Zivilisten geschossen hätten. Dies lässt sich nur schwer unabhängig überprüfen und ist im Kontext der Praxis zu sehen, bei Protesten Sicherheitskräfte in Zivilkleidung einzusetzen. Diese umgangssprachlich "Zivilkräfte" (lebas-shakhsi) genannten Akteure treten nicht nur zur Informationsgewinnung auf, sondern werden von Demonstrierenden häufig als aktive Unterdrückungs- und Einschüchterungskräfte beschrieben und nicht selten auch als Auslöser von Eskalationen wahrgenommen; ihre Nähe zu Basij-/paramilitärischen Netzwerken wird in zahlreichen Analysen diskutiert (LVAk/IFK 1.2026). Laut einem Augenzeugen waren Beamte in Zivil beispielsweise in Mashhad gemeinsam mit Sondereinheiten der Polizei die Hauptverantwortlichen für die gewaltsame Niederschlagung der Proteste (IHRNGO 20.1.2026). Gerade diese Praxis des Einsatzes von "Zivilkräften" macht es in dynamischen Straßensituationen extrem schwierig, Verantwortlichkeiten eindeutig zuzuordnen - zumal Gewalt, Chaos und Gerüchte sich gegenseitig verstärken. Hinzu kommt ein weiterer, in vielen Krisenprotesten beobachtbarer Faktor: In Phasen von Unsicherheit nutzen kriminelle Akteure das entstehende Chaos gelegentlich zur Durchsetzung eigener Ziele (Plünderungen, Abrechnungen, opportunistische Gewalt) (LVAk/IFK 1.2026).

Bezüglich der Frage, welche Teile der Sicherheitskräfte an der Protestniederschlagung beteiligt waren, werden Einheiten der Revolutionsgarden, Basij und des Strafverfolgungskommandos (FARAJA) bzw. der Polizei genannt (ISW 11.1.2026; vgl. Media Line 5.2.2026), auch legen Bildanalysen von BBC Persian (BBC 31.1.2026) und Zeugenaussagen dies nahe [Anm.: s. das Kapitel Sicherheitsbehörden einschl. der entsprechenden Unterkapitel für Beschreibungen dieser Organisationen] (IHRNGO 25.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, IRINTL 20.1.2026). In Teheran waren möglicherweise Mitglieder des Imam-Ali-Bataillons aktiv, eine Eliteeinheit der Basij, die innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden agiert und bekanntermaßen bei der Unterdrückung von Protesten eingesetzt wird (BBC 31.1.2026; vgl. ISW 18.1.2026). Aus der Stadt Rasht berichteten Augenzeugen u. a. von der Präsenz von Basij-Mitgliedern, die erst 15 oder 16 Jahre alt schienen und mit Kalaschnikow-Gewehren ausgerüstet waren [Anm.: s. auch Abschnitt unten zu den Ereignissen in Rasht] (IHRNGO 25.1.2026, IRINTL 20.1.2026). Weiters wurden laut einem Augenzeugen auch Quds-Kräfte in Rasht eingesetzt, wobei diese sowohl iranische Mitglieder, als auch so genannte Stellvertreterkräfte umfasst haben sollen, von denen manche Arabisch gesprochen hätten [Anm. zu Quds: Teilstreitkraft der Revolutionsgarden, die bei Auslandseinsätzen mit div. iran. Stellvertretergruppen kooperiert, s. Kap. Revolutionsgarden und Basij] (IHRNGO 25.1.2026). Nach Angaben einer europäischen und einer irakischen Militärquelle, die vom US-amerikanischen Sender CNN zitiert wurden, haben irakische Milizen, die unter dem Schirm der Popular Mobilization Forces (PMF) agieren, die Grenze nach Iran überschritten, um den dortigen Sicherheitskräften bei der Protestniederschlagung zur Hilfe zu kommen. Unter anderem sollen sie in der Stadt Hamedan [Provinz Hamedan] eingesetzt worden sein (CNN 15.1.2026). Von einer US-amerikanischen Nachrichtenagentur mit Fokus auf den Nahen Osten zitierte Augenzeugen legen ebenfalls einen Einsatz irakischer Milizen in Iran nahe (Media Line 13.1.2026). Exiliranische, oppositionelle Nachrichtenseiten haben bei frühreren Protestwellen Ähnliches berichtet (ISW 16.1.2026).

Ein Augenzeuge berichtete weiters, dass sich auf Bitten des Provinz-Sicherheitsrats in Rasht auch die Armee an der Protestniederschlagung beteiligt hätte, wobei Einheiten, die nicht mit den Revolutionsgarden verbunden sind, eigentlich selten direkt in derartige Aktivitäten verwickelt sind. In diesem Fall haben Einheiten der nahe Rasht gelegenen Marinebasis der Armee allerdings laut dem Augenzeugen das Feuer auf Protestteilnehmer eröffnet [Anm.: die Angaben lassen sich dzt. nicht unabhängig bestätigen] (IRINTL 20.1.2026). Die Armee (Artesh) hat eine Beteiligung an der Niederschlagung von Protesten bei bisherigen Protestwellen immer verweigert (ISW 11.1.2026), allerdings hatte sie bei den Protesten im Jahr 2019, bei denen es schon zu höheren Opferzahlen kam, als bei anderen Protesten, nach Angaben des damaligen Leiters des Nationalen Sicherheitsrats logistische Unterstützung und Assistenzdienste beim Objektschutz geleistet, um andere Teile des Sicherheitsapparats zu entlasten. Es wird davon ausgegangen, dass die Armee bei dieser Protestwelle eine ähnliche Rolle eingenommen hat (BBC 11.1.2026). Zumindest kündigte sie offiziell an, sich am Schutz von strategischer Infrastruktur und öffentlicher Einrichtungen zu beteiligen (ISW 11.1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).

Laut hochrangigen Sicherheitsbeamten, die von der New York Times zitiert wurden, ordnete Ayatollah Ali Khamenei am 9.1.2026 dem für die Gewährleistung der Sicherheit im Land zuständigen Obersten Nationalen Sicherheitsrat an, die Proteste mit allen verfügbaren Mitteln niederzuschlagen. Sicherheitskräfte wurden laut den Beamten daraufhin mit dem Befehl eingesetzt, zu schießen, um zu töten, und keine Gnade zu zeigen. Die Zahl der Todesopfer stieg damit sprunghaft an (NYT 25.1.2026). Auch legen interne, von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlichte Einsatzpläne nahe, dass die gewaltsame Niederschlagung von Protesten nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen geschieht, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Für die Region Teheran besteht beispielsweise ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und im Fall von akuten Bedrohungslagen auch den Einsatz von Scharfschützen vorsieht, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollten (UANI 1.2026).

In Reaktion auf die gewaltsame Niederschlagung der Proteste hat die Europäische Union (EU) die Revolutionsgarden als Terrororganisation designiert (Standard 29.1.2026; vgl. BBC 29.1.2026) und unter anderem Sanktionen gegen den iranischen Innenminister Iskandar Momeni, den Generalstaatsanwalt und einen vorsitzenden Richter für ihre Rolle bei der Niederschlagung der Proteste und willkürlichen Verhaftung von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern verhängt (BBC 29.1.2026).

[…]

Haftbedingungen

Nach Angaben der iranischen Organisation für Gefängnisse (Prisons Organization bzw. State Prison and Security and Corrective Measures Organization, Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) befinden sich derzeit rund eine Viertelmillion (offizielle) Gefangene in 268 Gefängnissen und Anhaltezentren, die eigentlich nur für rund 88.000 Personen ausgelegt sind. Es ist wahrscheinlich, dass die Anzahl der Inhaftierten insgesamt höher liegt, da die Organisation für Gefängnisse, die formal für die iranischen Haftanstalten zuständig ist, keine Befehlsgewalt über die Gefängnistrakte, Vernehmungs- und Anhaltezentren der Revolutionsgarden und des Informationsministeriums (MOIS/VAJA) hat. Der Zugang zu offiziellen Informationen über diese Häftlinge, die beispielsweise im berüchtigten Trakt 209 des Evin-Gefängnisses inhaftiert sind, ist sehr eingeschränkt. Unberücksichtigt bleiben in diesen Statistiken auch jene Personen, die sich auf Bewährung und in Hausarrest befinden oder deren Haft ausgesetzt wurde, ebenso wie die steigende Anzahl an afghanischen und irakischen Flüchtlingen, die in Haftzentren für Migranten festgehalten werden (Nikpour 2024, S. 171f.).

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2025; vgl. UNHRC 12.3.2025). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Beispielsweise im Qarchak-Gefängnis müssen Frauen darüber hinaus Binden kaufen, was jene, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, vor Probleme stellt (UNHRC 12.3.2025). Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).

Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch (ÖB Teheran 11.2021). Die Infrastruktur des Qarchak-Frauengefängnisses in Teheran, einer ehemaligen Hühnerfarm, ist unzureichend. Es fehlt an ausreichender Belüftung, Fenstern und Sanitäreinrichtungen (UNHRC 12.3.2025). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 15.7.2024). Politische Gefangene sind einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).

Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet (AI 29.4.2025). Als eine Form der psychologischen Folter werden Aktivisten auch in Isolationshaft genommen (DW 6.10.2023). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben (USDOS 23.4.2024). Zwischen 2010 und 2022 dokumentierte Amnesty International (AI) 88 Todesfälle von Gefangenen aufgrund von Folter sowie 96 Todesfälle aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (FH 2025).

Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 23.4.2024).

Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021).

Todesstrafe

Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vgl. HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025).

Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025).

Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch die Erleichterung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern. Es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt [Anm.: Blutgeld, auch diyah, kann bei sog. qisas-Verbrechen wie Mord zur Anwendung kommen, s. dazu Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis] (ÖB Teheran 11.2021). Andererseits argumentiert IHRNGO auch, dass das "Auge um Auge"-Prinzip bei qisas-Verbrechen indirekt willkürliche Tötungen durch Privatpersonen, beispielsweise in Form von Ehrenmorden, begünstigt (IHRNGO 20.2.2025). Da die Höhe des Blutgelds nach Ermessen festgelegt wird, entsteht außerdem ein zweigleisiges Rechtssystem, in dem wohlhabende Straftäter sich ihre Freiheit erkaufen können, während arme Straftäter wegen solcher sozioökonomischer Diskriminierung mit der Hinrichtung rechnen müssen. Dies verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1 des von Iran ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die willkürliche Entziehung des Lebens verbietet. Darüber hinaus umgeht diyah die entscheidenden rechtlichen Schutzvorkehrungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 ICCPR, wonach Todesurteile nur auf rechtskräftige Urteile zuständiger Gerichte verhängt werden dürfen (UNHRC 12.3.2025).

Wie schon 2023 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2024 nach Verurteilungen aufgrund von Drogenvergehen (503 oder 52 %), gefolgt von Mord (419 oder 43 %). Gemeinsam machten diese Tatbestände 95 % aller Hinrichtungen des Jahres 2024 aus (IHRNGO 20.2.2025). Mehr als die Hälfte der von Amnesty International in Iran gezählten Hinrichtungen (972) wurden wegen Handlungen vollstreckt, die nach internationalem Recht nicht mit der Todesstrafe geahndet werden dürfen, darunter Drogendelikte und zu weit gefasste sowie vage formulierte Anklagepunkte, die nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entsprechen, wie "Feindschaft gegen Gott" (Moharebeh) und "Verderbnis auf Erden" (mofsad/efsad fe-l-arz) (AI 8.4.2025).

2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024).

Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025).

Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025).

Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO 20.2.2025). Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs- oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IHRNGO 20.2.2025; vgl. UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO 20.2.2025). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen (AI 7.4.2025). Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (IHRNGO 20.2.2025).

Mindestens 31 der 975 im Jahr 2024 hingerichteten Personen waren Frauen (IHRNGO 20.2.2025). Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord, wobei rund 70 % der wegen Mordvorwürfen hingerichteten Frauen wegen der Ermordung ihres Partners verurteilt wurden (IHRNGO 6.1.2025).

Todesurteile und Hinrichtungen werden weiterhin willkürlich verhängt und vollstreckt, unter Verletzung des Rechts auf Leben, nachdem vor Revolutionsgerichten grob unfaire Verfahren stattgefunden hatten. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicherheits- und Geheimdiensten und stützen sich regelmäßig auf durch Folter erzwungene "Geständnisse", um Verurteilungen und Todesurteile zu erlassen (AI 8.4.2025). Von Folter waren nicht nur aus politischen Gründen oder wegen sicherheitsbezogener Anklagen Verurteilte betroffen, sondern auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei IHRNGO ebenfalls dokumentierte, dass ihnen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde (IHRNGO 20.2.2025).

Alle Todesurteile müssen vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden. Darüber hinaus muss der Chef der Judikative alle Qisas-Hinrichtungen vor ihrer Vollstreckung autorisieren. Zwischen dem erstinstanzlichen und dem letztinstanzlichen Todesurteil können Jahre, Monate oder Wochen liegen. Laut Gesetz müssen die Anwälte von Verurteilten 48 Stunden vor Vollstreckung informiert werden. In der Praxis passiert das nicht immer, vor allem bei politischen oder sicherheitsbezogenen Fällen (IHRNGO 20.2.2025).

Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024), oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrichtung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzuführen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 15.7.2024).

Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vgl. AI 8.4.2025).

Zusätzlich zu vollstreckten Todesurteilen sind auch außergerichtliche Tötungen durch Angehörige iranischer Behörden dokumentiert. Laut einer Eingabe des Kurdistan Human Rights Network (KHRN) an den UN-Menschenrechtsrat wurden zwischen Jänner und November 2024 mindestens 62 kurdische grenzüberschreitende Kuriere (sog. Kolbars) durch Beschuss durch iranische Grenzbeamte oder Explosionen von Landminen getötet. In Belutschistan starben im selben Zeitraum 216 belutschische Treibstofftransporteure bzw. -schmuggler (Sukhtbars) (UNHRC 12.3.2025).

[…]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, insbesondere zu Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort, ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments, gelten die genannten Feststellungen ausschließlich zur Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellung in Bezug auf die negative Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 29.04.2023 können anhand des in seinem Akt einliegenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2025 getroffen werden.

Die Feststellung in Bezug auf seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) vom 18.08.2025 stützen sich auf den in seinem Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2025.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren sowie darauf, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die Gegenteiliges belegen würden.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, steht aufgrund der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers fest.

2.2. Zu den (Nach-)Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und hat auf seinem social Account regimekritische Postings veröffentlicht hat sowie der damit verbundenen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund folgender Erwägungen:

Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass dessen Vorbringen zu seiner Teilnahme Demonstrationen und der damit einhergehenden Ablehnung des iranischen politischen Systems glaubwürdig ist.

Der Beschwerdeführer konnte im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht anhand der Vorlage von Videos und Fotos nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass er an diesen Demonstrationen teilgenommen hat. Auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Videos und Fotos ist der Beschwerdeführer deutlich als Teilnehmer an einer Demonstration in Wien bzw. in Salzburg zu erkennen. Diese Videos und Fotos zeigen den Beschwerdeführer zum Teil mit einer von ihm geführten grün-weiß-rot gestreiften sowie mit dem Bild eines Löwen und der Sonne ausgestatteten Flagge, welche als Nationalflagge bis zur islamischen Revolution in Verwendung stand als auch mit einer Fahne der sogenannten „Volksmudschahdin“. Auf einem dieser Videos trägt der Beschwerdeführer ein Portrait mit der Aufschrift „my opposition leader Reza Pahlavi“. Befrag, warum er an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilnimmt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich aufgrund der Unterdrückung und der jüngsten Hinrichtungen in Iran veranlasst gesehen habe, etwas zu unternehmen (vgl. S. 11f des Verhandlungsprotokolls). In den in der Verhandlung abgespielten Videos werden Aussagen gegen das iranische Regime getätigt (vgl. S 13 des Verhandlungsprotokolls).

Dass seine auf seinem social Account geposteten Beiträge öffentlich sind und von jedermann eingesehen werden könnten, stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Postings auf dem Kanal XXXX dem erkennenden Richter auf seinem Mobiltelefon zeigte und dabei unter anderem auch das von ihm bereits mit Eingabe vom 23.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt Foto (vgl. OZ 8) zu sehen war. Dabei war zu erkennen, dass der Account des Beschwerdeführers öffentlich geschaltet ist.

Den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen zufolge führen kritische Äußerungen gegen das iranische politische System zu harten strafrechtlichen Sanktionen, welche die Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Systematische Gewaltanwendung und Massenverhaftungen (einschließlich der Folter von Inhaftierten zur Erzwingung von Geständnissen), Einschränkungen des öffentlichen Raums und eine Ausweitung der Zensur sowie Versuche, Proteste moralisch, politisch und ideologisch zu delegitimieren, sind diesen Länderinformationen zufolge an der Tagesordnung. Was sich über die Jahre verändert hat, ist allerdings der Anteil der einzelnen Elemente an der Gesamtstrategie des Regimes. Taktiken der Einschüchterung wurden zunehmend durch ungebremste Gewalt ersetzt. Insbesondere mit den Protesten vom November 2019 wechselte die Regierung zu einer Vorgehensweise umfangreicher und direkter Repression - einschließlich systematischer Tötungen - in Ergänzung zu Massenverhaftungen (vgl. oben Punkt 1.3., Unterpunkt Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit).

Wenn das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Zahl der Follower des Beschwerdeführers auf seinem social Account kontinuierlich gesunken sei, was nicht für ein steigendes Interesse an seinen Postings vorläge oder, dass die sogenannte „Engagement-Rate ER“ schlecht anzusehen sei (vgl. S 124f des angefochtenen Bescheids), so mögen diese Argumente nicht zu überzeugen.

In den aktuellen Länderinformationen wird davon berichtet, dass der Internetverlauf "gefiltert" wird bzw. mitgelesen werden kann. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln und dass der Staat soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält überwacht. Die iranischen Behörden verwenden KI-gestützte Technologien, u. a. zur Gesichtserkennung, um Protestierende zu identifizieren (vgl. oben Punkt 1.3., Unterpunkt „Meinungsfreiheit und Zensur im Internet“). Dass diese Überwachungsmaßnahmen – wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführt – nur bei Personen greift, wenn diese Teil eines größeren Netzwerkes seien (vgl. S. 129 des angefochtenen Bescheids) vermag daher nicht zu überzeugen.

Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass solche regimekritischen Meinungsäußerungen harte strafrechtliche Sanktionen, bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen können. Dies obwohl die iranische Verfassung das Recht auf freie Meinungsäußerung vorsieht. Allerdings wird dieses Recht in der Praxis vielfach eingeschränkt ist, indem Äußerungen als „schädlich für die Grundprinzipien des Islam oder die Recht der Öffentlichkeit“ angesehen werden, wobei der Begriff „schädlich“ undefiniert bleibt und so zu Willkür, Repression und Zensur begünstigt. Die iranische Gesetzgebung ermöglicht auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen "Beleidigung" des Islams und der Verbreitung von "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen, wobei "Propaganda" nicht definiert ist. Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen (vgl. oben Punkt 1.3., Unterpunkt „Meinungs- und Pressefreiheit“).

2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitieren Quellen. Da die aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat die Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, zumal sie mit auch die Grundlage für die Gewährung von Asyl an den Beschwerdeführer darstellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Gemäß § Abs. 2 AsylG 2025 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

Geht die auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffene Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126 mwN).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrmals festgehalten, dass eine exilpolitische Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gemäß § 3 Abs 2 zweiter Satz AsylG 2005 bilden kann (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0503; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN sowie zu den Nachfluchtgründen auch Art. 5 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

3.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt unter die relevanten, im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

3.2.1. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Folgeantragsverfahren einen Nachfluchtgrund vor, nämlich dass er in Österreich an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und auf seinem social Account regimekritische Beiträge veröffentlicht hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen – in Österreich eingetretenen – Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).

Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache S,A/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, C-151/22, ausgesprochen, dass – wenngleich dies der Bewertung, ob die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung wegen dessen politischen Überzeugung begründet ist nicht vorgreift – es ausreicht, ein Antragsteller geltend macht, er bringe eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung, zum Ausdruck oder habe sie zum Ausdruck gebracht, damit diese Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung unter den Begriff der „politischen Überzeugung“ i.S.d. Art. 10 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 der Statusrichtlinie fällt, auch wenn diese Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in seinem Herkunftsland noch nicht erweckt hat. Gleichzeitig hat er aber das Unionsrecht – insbesondere Art. 4 Abs. 3 bis 5 der genannten Richtlinie so ausgelegt, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung begründet ist, zu berücksichtigen ist, dass diese politische Überzeugung wegen des Maßes der Überzeugung, mit dem sie geäußert wird, oder wegen der vom Antragsteller eventuell ausgeübten Aktivitäten zur Förderung dieser Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger im Herkunftsland dieses Antragstellers erwecken kann oder erweckt haben konnte. Es wird jedoch nicht verlangt, dass eben diese Überzeugung beim Antragsteller so tief verwurzelt ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern und sich damit der Gefahr von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Statusrichtlinie auszusetzen. Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidungsbegründung insbesondere auch darauf verwiesen, dass die Umstände einer bereits erfolgten Vorverfolgung wie auch ob eine bereits geäußerte Überzeugung noch im Herkunftsland oder seit der Ausreise aus diesem gesetzte Aktivitäten bereits die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in diesem Land erweckt haben (vgl. zum Ganzen insbesondere die Rn. 37, 43, 45 [hier unter Verweis auf das Urteil in der Rechtssache F.G./Schweden], 47 und 49 des Urteils).

Zudem hat der EuGH zuletzt ausgesprochen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Folgeantrags im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32, der auf eine Verfolgungsgefahr gestützt wird, die auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Umstände Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind (EuGH 29.02.2024, C‑222/22).

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine exilpolitische Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN). Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern" kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei der Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form – zB durch Informanten oder Medienberichte – von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus der Sicht dieser Behörden eine ernst zu nehmende politische Gefahr darstellen könne. Eine derartige subjektive Einschätzung kann nämlich nicht ohne weiteres extern vorweggenommen werden, insbesondere dann, wenn der Asylwerber schon in seinem Heimatland politisch tätig gewesen ist (vgl. VwGH 22.5.2001, 2000/01/0076). Entscheidend ist vielmehr, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für den Asylwerber hätte (VwGH 17.9.2003, 2002/20/0562; vgl. ferner VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0080).

Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, weist der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime im Bundesgebiet und wegen seiner regimekritischen Postings auf seinem öffentlichen social Account eine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem iranischen Regime auf.

Da der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an diesen Demonstrationen öffentlich wahrnehmbar aufgetreten ist und er unter seinem Klarnamen XXXX regimekritische Beiträge auf seinem social Account postet und das iranische Regime durch den Einsatz von Gesichtserkennungstechnologien in der Lage ist, diesen zu identifizieren, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die iranischen Behörden hiervon Kenntnis erlangt haben. Folglich wird dem Beschwerdeführer aufgrund der in Österreich geäußerten Ablehnung des iranischen Regimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr eine Festnahme droht. Festnahmen und Anhaltungen durch das iranische Regime sind mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Folter oder unmenschlicher Behandlung verbunden, wenn der betroffenen Person von den Sicherheitsbehörden eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird.

3.2.2. Insgesamt steht dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die iranische Regierung im gesamten Staatsgebiet die Herrschaftsgewalt ausübt und der Beschwerdeführer somit in keiner Region vor staatlicher Verfolgung sicher wäre.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes im Sinne des Art. 1 Abschnitt D oder F der Genfer Flüchtlingskonvention sowie des § 6 AsylG 2005 oder eines Endigungsgrundes im Sinne des Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention ist nicht hervorgekommen.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund seiner politischen Haltung glaubhaft gemacht hat, konnte auf eine Auseinandersetzung mit seinem weiteren Vorbringen, nämlich seiner Konversion in das Christentum, abgesehen werden.

3.3. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten waren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

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