Bundesverwaltungsgericht G310 2269444-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2269444.2.00
Spruch
G310 2269444-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. richtig zu lauten hat:
„I. Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen der Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs und des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls sowie wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des unbefugten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei sechzehn Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.03.2023, Zl. XXXX , gegen den BF ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 31.07.2023 mit Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023, GZ. I421 2269444-1/14E, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF nicht nachgekommen.
Mit Schreiben des BFA vom 12.03.2024 wurde der BF aufgefordert, sich zu der wegen dieser Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, in eventu eines Schubhaftbescheids zu äußern.
Am 27.06.2024 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters beim BFA ein.
Noch während des hg. Beschwerdeverfahrens setzte der BF sein strafbares Verhalten fort, was schlussendlich zu seiner zweiten Verurteilung führte. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, und wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Auch wurde die im Rahmen der ersten Verurteilung gewährte teilbedingte Strafnachsicht widerrufen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Es würden keine starken familiären Bindungen zu Österreich bestehen. Sein Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr da die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämliches jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt.
Mit seiner Beschwerde beantragte der BF die ersatzlose Behebung dieses Bescheids, jeweils hilfsweise die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Auch stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Die Beschwerde wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF seit Jahren mit Unterbrechungen in Österreich befinde und mangels erfüllter Voraussetzungen bisher keine Anmeldebescheinigung erhalten habe. Er sei von seiner Mutter maßgeblich unterstützt worden, mit welcher er auch stets im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und welche insbesondere seit dem Tod der Großmutter des BF dessen einzigen familiären Bezugspunkt darstelle. In der Slowakischen Republik verfüge der BF folglich über keinerlei familiäre oder soziale Bezugspunkte. Nach der Haft sei er bereit auszureisen und würde versuchen, in Deutschland beruflich Fuß zu fassen. Zudem habe er seine Sucht überwunden, weshalb sich seine Erwerbssituation künftig deutlich besser darstelle. Der BF habe es seit seiner letzten Inhaftierung auch geschafft, von seiner Suchtgiftabhängigkeit loszukommen. Der BF bereue seine Taten und möchte ein straffreies Leben beginnen. Zudem nehme er an einer Drogenentzugstherapie teil. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich, wo auch seine Mutter lebe. Er beherrsche die deutsche Sprache und verfüge über zahlreiche soziale Kontakte. Er befürchte, in der Slowakei in eine existenzielle Notlage zu geraten. Grundsätzlich sei er jedoch bereit auszureisen und würde versuchen, in Deutschland eine Arbeit zu finden. Er verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 30.09.2025, G310 2269444-2, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der slowakischen Ortschaft XXXX geborener slowakischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Slowakisch, aufgrund seines Aufenthalts in Österreich verfügt er zusätzlich über sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Nach neun Jahren Pflichtschule hat der BF die Lehre zum KFZ-Mechaniker in der Slowakei absolviert.
Der BF reiste erstmals 2017 nach Österreich ein und war von XXXX .2017 bis XXXX .2021 sowie von XXXX .2023 bis XXXX 2024 bei seiner seit 2013 in Österreich wohnhaften Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für den Zeitraum von XXXX .2021 bis XXXX .2022 liegt eine Nebenwohnsitzmeldung in Wien vor. Aufgrund zweier strafgerichtlicher Verurteilungen in Österreich war der BF von XXXX .2022 bis XXXX .2023 und von XXXX .2024 bis XXXX .2025 in Österreichs Justizanstalten gemeldet.
Am XXXX .2018 beantragte der BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, wobei das Verfahren 2022 eingestellt wurde.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Beschäftigungszeiten liegen von XXXX .2017 bis XXXX 2018, von XXXX .2020 bis XXXX 2020, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX 2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 vor. Zuletzt war er bei einem Unternehmen in Tschechien beschäftigt.
In Österreich lebt seit 2013 seine Mutter, die über eine Anmeldebescheinigung verfügt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB, dem Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 und 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und dem Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG und Abs 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei sechzehn Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
Daraufhin wurde mit Bescheid des BFA vom 22.03.2023, Zl. XXXX , gegen den BF ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 31.07.2023 mit Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023, GZ. I421 2269444-1/14E, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF nicht nachgekommen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift ab 2019 bis XXXX 2023 nach § 27 Abs 1 Z 1, Abs 2 SMG, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2, zweiter Fall, 15 StGB, wobei die Tathandlungen am XXXX 2023, XXXX .2023, XXXX .2023 und im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX 2023 gesetzt wurden, und wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB, begangen im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2024, zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Auch wurde die im Rahmen der ersten Verurteilung gewährte teilbedingte Strafnachsicht widerrufen.
Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, der äußerst rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, als erschwerend gewertet; mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Geständnis.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF
A./ in einem nicht mehr näher festzustellenden Tatzeitraum ab 2019 bis XXXX .2023 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Methamphetamin und Cannabiskraut in jeweils geringer Menge, bei mehreren Zugriffen für den Eigengebrauch erworben und besessen hat;
B./ in Wen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen Nachgenannten durch Einbruch in einen Lagerplatz mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I./weggenommen, und zwar
1. / am XXXX .2023, indem er das an dem Lagerabteil der G.D. und der D.B. mit der Nummer 3 angebrachte Zahlenschloss gewaltsam öffnete und aus dem Inneren des Lagerabteils sieben Mehlsäcke, einen Dampfreiniger, einen Joghurt-Mischer und eine Präzisionswaage im Gesamtwert von ca. € 300,-- an sich nahm;
2. / am XXXX .2023, indem er das am Lagerabteil der M.R. mit der Nummer 13 angebrachte Zahlenschloss gewaltsam öffnete und aus dem Inneren des Lagerabteils Hausrat und Möbel in einem nicht mehr näher festzustellenden Wert an sich nahm;
II./wegzunehmen versucht, wobei es mangels Auffindung werthaltiger Beute beim Versuch geblieben ist, und zwar
1. / am XXXX .2023 Verfügungsberechtigten der XXXX , indem er das an deren Lagerabteil mit der Nummer 24 angebrachte Vorhängeschloss gewaltsam öffnete und solcherart ins Innere des Lagerabteils gelangte;
2. / zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX 2023 P.K., indem er durch das von ihm angemietete Lagerabteil mit der Nummer 40 mittels Aufbiegen der Zwischenwand in dessen Lagerabteil mit der Nummer 39 gelangte;
C./ im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2024 an einem nicht mehr näher festzustellenden Ort mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, M.S. dadurch am Vermögen geschädigt, dass er an einer Datenverarbeitungsanlage das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem er online von deren Konto 17 Zahlungen in der Höhe von insgesamt € 359,33 tätigte.
Die Freiheitsstrafe verbüßte der BF in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2027. Während der Haft nahm der BF an einer Entwöhnungsbehandlung teil.
Am XXXX 2025 wurde der BF zur Strafvollstreckung in sein Heimatland überstellt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen, den Angaben des BF in seiner Stellungnahme und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Identität des BF (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) ergibt sich aus den in Kopie im Verwaltungsakt aufliegenden slowakischen Personalausweis. Kenntnisse der slowakischen Sprache sind aufgrund der Herkunft des BF naheliegend, zumal im Strafverfahren und vor dem BFA Dolmetscher für diese Sprache beigezogen wurde. Seine Deutschkenntnisse beruhen auf den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023, GZ. I421 2269444-1/14E, wonach der BF die Fragen in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch beantworten konnte.
Seine persönlichen und beruflichen Umstände gehen aus seiner Stellungnahme, der Beschwerde sowie aus dem Strafurteil hervor.
Die Wohnsitzmeldungen des BF sowie seine Anhaltungen in Justizanstalten gehen aus den Zentralen Melderegister (ZMR) hervor, seine Beschäftigungsverhältnisse sind im Versicherungsdatenauszug dokumentiert.
Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ist der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sowie die Einstellung des Verfahrens dokumentiert.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen.
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafregister, den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteil und dem Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023, GZ. I421 2269444-1/14E.
Die Überstellung zur Strafvollstreckung ins Heimatland konnte anhand des Überstellungsbriefes des Landesgerichtes für Strafsachen Wien festgestellt werden.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht, sodass dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal im Jahr 2023 ein zweijähriges Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen berührt.
Obwohl der BF im XXXX 2023 bereits wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls verurteilt wurde und auch bereits das Haftübel verspürt hat, konnte ihn dies nicht davon abhalten, in Österreich erneut einschlägig straffällig zu werden und gewerbsmäßig Diebstähle durch Einbruch zu begehen, weswegen er zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Die strafrechtlichen Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Vermögensdelikten, die Wirkungslosigkeit des verspürten Haftübels sowie die erneute Tatbegehung führen dazu, dass für den BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Denn der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH Ra 25.01.2018, Ra 2018/21/0004 mit Verweis auf VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, da sich der BF noch in Strafhaft befindet. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er im Rückfall nach einschlägigen Verurteilungen erneut gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle beging. Die in der Beschwerde bekundete Reue und den Wunsch nach einem zukünftig ordentlichen Lebenswandel wird er durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein gesunder, junger, alleinstehender Mann ohne relevante familiäre oder berufliche Kontakte oder anderweitige Bindungen in Österreich. Der Kontakt zu seiner Mutter kann er auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in der Slowakei oder in anderen Staaten, die nicht vom Aufenthaltsverbot umfasst sind, gepflegt werden.
Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Seine vom BFA mit fünf Jahren festgelegte Dauer ist jedoch unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte und des abgelegten Geständnisses auf vier Jahre zu verkürzen. Ein vierjähriges Aufenthaltsverbot ist angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einer nachhaltigen Abkehr von Straftaten gegen das Vermögen anderer zu bewegen. Während dieses Zeitraums sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren, seine Drogensucht zu behandeln und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da der BF zur Strafvollstreckung in sein Heimatland überstellt wurde, ist die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der Straffälligkeit ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.