Bundesverwaltungsgericht W187 2293134-1

W187 2293134-1Tribunale amministrativo federale5 mag 2026

Regest

Aussetzung Marktordnung Revision Vorfrage VwGH

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W187 2293134-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W187.2293134.1.00

Spruch

W187 2293134-1/18Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG, Landstraße 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control), Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, vom 15. April 2024, XXXX :

A)

Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem zu Ro 2025/04/0009 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15. April 2024 der E-Control wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, das Kraftwerk XXXX für den Zeitraum 29. Juli 2024 bis 30. September 2024 ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements des Regelzonenführers mit einer gesicherten Aktivierbarkeit innerhalb einer zehnstündigen Vorlaufzeit in Betrieb zu halten (Spruchpunkt I.1.), mit der Regelzonenführerin die Verträge gemäß § 23c Abs 2 ElWOG 2010 abzuschließen (Spruchpunkt I.2.) und wurde die Marktteilnahme dieses Kraftwerks für den Zeitraum 29. Juli 2024 bis 30. September 2024 für unzulässig erklärt (spruchpunkt I.3.). Die belangte Behörde begründete dies damit, dass Betreiber, die von der Regelzonenführerin nicht zur Netzreserve ausgewählt worden wären, ihr Kraftwerk für den angekündigten Zeitraum außer Betrieb nehmen müssten. Wenn der Netzreservebedarf aber durch die ausgewählten Betreiber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gedeckt werden könne, könne die Regulierungsbehörde Betreibern von Erzeugungsanlagen ein Stilllegungsverbot auferlegen. Dies sei gegenständlich der Fall und das Kraftwerk der Beschwerdeführerin sei technisch und wirtschaftlich für diese Aufgabe geeignet. Das ausgesprochene Stilllegungsverbot sei gegenständlich verhältnismäßig und die Kosten, die aufgrund der Bereithaltung des Kraftwerkes entstehen würden, seien abzugelten, seien allerdings erst im Nachhinein feststellbar.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde. Darin beantragte die Beschwerdeführerin die Stattgebung der Beschwerde und in deren Folge die ersatzlose Behebung des Bescheids, in eventu in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids durch allfällige Verfahrensergänzungen an die Behörde in erster Instanz zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil ein Angebot der Beschwerdeführerin rechtswidrig nicht zur Deckung der Netzreserve herangezogen worden sei. Ein Verfahren über ihre Parteistellung in dem Verfahren über die geplante Netzreservendeckung durch die Regelzonenführerin und in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dieses Verfahrens sei aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Damit ein Stilllegungsverbot der Beschwerdeführerin gegenüber ausgesprochen hätte werden können, hätte der hier nicht verfahrensgegenständliche Bescheid ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen müssen und dies sei mangels Zustellung an die Beschwerdeführerin nicht geschehen Zusätzlich sei die belangte Behörde fälschlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass die Schließung ihres Kraftwerks unvermeidlich sei. Ein Stilllegungsverbot sei darüber hinaus ultima ratio und die belangte Behörde hätte ein gelinderes Mittel als dieses anwenden können. Der gegenständliche Bescheid sei zusätzlich rechtswidrig, weil die durch das Stilllegungsverbot entstehenden Kosten nicht festgelegt würden und darüber hinaus der Spruch unbestimmt formuliert sei.

3. Am 5. Juni 2024 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Beschwerdemitteilung vom 11. Juni 2024 wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben sich zur Beschwerde samt deren Beilagen schriftlich binnen 2 Wochen zu äußern.

5. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 20. Juni 2024 teilte diese zusammengefasst mit, dass sich die Anlage der Beschwerdeführerin nicht für den Abschluss eines saisonalen Netzreservevertrags eigne und die Rechtmäßigkeit des Reihungsbescheids gemäß § 23b Abs 6 ElWOG 2010 nicht verfahrensgegenständlich sei. Eine vorzeitige Kostenfeststellung widerspreche dem Grundsatz der Kostenwahrheit und ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.

6. Mit Unzuständigkeiteneinrede vom 21. Juni 2024 erklärte sich die Gerichtsabteilung W606 des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund fehlender zuvor angenommener Annexität für unzuständig.

7. Die belangte Behörde brachte mit Mitteilung vom 10. Juli 2024 vor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftwerk nicht nur bis 7. September 2024, sondern bis inklusive 25. September 2024 nicht für das Engpassmanagement und damit für die Vorhaltung von Kapazität für Netzreserve zur Verfügung stehen könne. Aufgrund der Dringlichkeit sei es zwischen der Beschwerdeführerin und der Behörde zu einer Verständigung dahingehend gekommen, dass das Kraftwerk in den verbleibenden fünf Tagen des Einweisungszeitraums zwar für Engpassmanagementabrufe verfügbar gehalten werde, die Beschwerdeführerin jedoch auf eine Abgeltung der Aufwendungen und Kosten gemäß § 23c Abs 3 und 5 ElWOG 2010 verzichte.

8. Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2025 an, dass sie nicht davon ausgehe, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2025, W606 2289109-1/13E, unmittelbare Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren habe. Aufgrund von Schäden am Kraftwerk habe sich die beschwerdegegenständliche Einweisung (Stilllegungsverbot) faktisch lediglich für den Zeitraum 26. bis 30. September 2024 ergeben. Für die verbleibenden fünf Tage habe die Beschwerdeführerin auf eine Kostenvergütung verzichtet. Nach Auffassung der belangten Behörde bestehe seitens der Beschwerdeführerin sohin keine Beschwer mehr gegen den Einweisungsbescheid, da das Stilllegungsverbot faktisch nur für fünf Tage anzuwenden gewesen sei und die Beschwerdeführerin auf die entstandenen Kosten verzichtet habe.

9. Die Beschwerdeführerin gab in iher Stellungnahme vom 4. April 2025 an, die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie vermeint, der Bescheid über die Auswahl der Angebote vom 15. September 2023, V EPV 02/22/2, sei gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen. Mangels Rechtskraft des Bescheides V EPV 02/22/2 hätte die Beschwerdeführerin mit gegenständlich angefochtenem Bescheid zu XXXX gemäß § 23c ElWOG 2010 mit dem Kraftwerk niemals eingewiesen werden dürfen. Der Betreiber einer Erzeugungsanlage sei gemäß § 23b Abs 1 Z 1 ElWOG 2010 nur dann verpflichtet, seine Anlage für den gemäß § 23a Abs 1 ElWOG 2010 angekündigten Stilllegungszeitraum außer Betrieb zu nehmen, wenn der Betreiber mit seiner Anlage im Zuge des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 23b ElWOG 2010 nicht ausgewählt worden sei. Daher könne es zu einer Außerbetriebnahme oder Einweisung nur dann kommen, wenn das Angebot des Anlagenbetreibers von der belangten Behörde rechtskräftig mit Bescheid nicht ausgewählt wurde. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin sei durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid weiterhin beschwert, weil es für sie wesentlich sei, dass festgestellt werde, dass die Einleitung des Einweisungsverfahrens gemäß § 23c Abs 1 ElWOG 2010 in rechtswidriger Weise erfolgte, um ihre Rechte im fortzuführenden Verfahren betreffend die Beschaffung der Netzreserve gemäß § 23b ElWOG 2010 zu wahren.

10. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Äußerung vom 6. Mai 2025 zusätzlich vor, dass ihr immer noch eine Beschwer zukomme, da das ursprüngliche Ausschreibungsverfahren betreffend Netzreserve noch entsprechend aufgearbeitet werden müsse, um zu prüfen, welche allfälligen Schäden der Beschwerdeführerin entstanden seien. Es sei unerheblich, ob tatsächlich nur für wenige Tage im September 2024 die Aktivierbarkeit des Kraftwerks innerhalb zehnstündiger Vorlaufzeit für Zwecke des Engpassmanagements möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei der bescheidmäßigen Verpflichtung jedenfalls während diesem Zeitraum nachgekommen. Damit werde in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen, und dies zu Unrecht, da die Einweisung an sich rechtswidrig gewesen sei. Zusätzlich sehe der angefochtene Bescheid dessen ungeachtet eine Inbetriebhaltung für den Zeitraum 29. Juli 2024 bis 30. September 2024 vor. Bei Abweisung der gegenständlichen Beschwerde würde dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Es sei für die Beschwerdeführerin wesentlich, dass gerichtlich festgestellt werde, dass das Einweisungsverfahren zu Unrecht eingeleitet wurde.

11. Die belangten Behörde brachte in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025 erneut vor, dass der Beschwerdeführerin die Beschwer fehle. Der Einweisungszeitraum erstrecke sich nur formell über 64 Tage, von 29. Juli 2024, 0.00 Uhr, bis 30. September 2024, 24.00 Uhr. Das für die Einweisung verfahrensrelevante Kraftwerk sei von 29. Juli 2024, 0.00 Uhr, bis 25. September 2024, 24.00 Uhr, technisch nicht verfügbar gewesen und habe demnach auch keine Erzeugungsleistung vorhalten können. Es sei für die letzten fünf Tage des Einweisungszeitraums seitens der Beschwerdeführerin auf eine Kostenabgeltung verzichtet worden. Ein Schaden könne daher nicht eingetreten sein. Das Kraftwerk sei ab 1. Oktober 2024 wieder am Markt tätig gewesen. Eine Beschwer liege daher nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zu Spruchpunkt A) – Aussetzung des Verfahrens

1. 1 Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

1. 2 § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden sind (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).

1. 3 Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin rechtskräftig im Verfahren zu V EPV 02/22 vor der belangten Behörde zur Deckung der Netzreserve herangezogen nicht wurde. Dies weil § 23c Abs 1 ElWOG 2010 normiert, dass die Regulierungsbehörde auf begründeten Vorschlag des Regelzonenführers Betreiber von Erzeugungsanlagen, die gemäß § 23a Abs 1 ElWOG 2010 ihre Stilllegung angezeigt haben, mit Bescheid dazu verpflichten kann, ihre Anlagen ausschließlich für Zwecke des Engpassmanagements in Betrieb zu halten, wenn sich zeigt, dass unter Berücksichtigung aller gemäß § 23b Abs 3 ElWOG 2010 erfolgten Interessensbekundungen oder erstmalig gelegten Angebote festgestellte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden kann. Um ein Stilllegungsverbot auszusprechen ist es daher notwendig, dass alle gemäß § 23b Abs 3 ElWOG 2010 erfolgten Interessensbekundungen berücksichtigt wurden.

1. 4 An dieser Stelle ist anzumerken, dass aufgrund des zeitlichen Bezugs des verfahrensgegenständlichen Bescheids im gegenständlichen Verfahren weiterhin das ElWOG 2010 zur Anwendung kommt, obwohl dieses mittlerweile durch das ElWG 2025 ersetzt wurde. Gleichzeitig ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das ElWG 2025 in seinen §§ 144 und 145 die §§ 23b und 23c ElWOG 2010 abgesehen von den enthaltenen Verweisen wortident übernommen hat.

1. 5 Die gemäß § 23b Abs 3 ElWOG 2010 notwendige Berücksichtigung der Interessensbeurkundungen war gegenständlich im Verfahren V EPV 02/22 vor der belangten Behörde durchzuführen.

1. 6 Die Beschwerdeführerin brachte gegenständlich vor, dass ihr im Genehmigungsverfahren V EPV 02/22 Parteistellung zugekommen wäre, diese aber nicht von der belangten Behörde wahrgenommen worden sei und ihr der zugehörige Bescheid deswegen nie zugestellt worden sei. Daher könne der Bescheid zu V EPV 02/22 ihr gegenüber auch noch keine Rechtskraft erlangt haben. Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen. In weiterer Folge wäre die Beschwerdeführerin durch die fehlende Bescheidzustellung zu V EPV 02/22 nicht rechtskräftig zur Deckung der Netzreserve nicht herangezogen worden und dadurch wäre es für die Heranziehung gemäß § 23c Abs 1 ElWOG 2010 im Vorhinein nicht zur Berücksichtigung aller gemäß § 23b Abs 3 erfolgten Interessensbekundungen gekommen. Dieses Verfahren hätte daher nicht angewendet werden dürfen. Die Frage um die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren V EPV 02/22 stellt daher eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dar.

1. 7 Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren V EPV 02/22 ist Gegenstand des derzeit vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu Ro 2025/04/0009. Da sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im Revisionsverfahren Ro 2025/04/0009 dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, kommt der zu erwartenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs maßgebliche Bedeutung zu.

1. 8 Die Aussetzung des Verfahrens ist daher zulässig und das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem unter der Zahl Ro 2025/04/0009 anhängigen Verfahren über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2025, W606 2289109-1/13E erhobene Revision auszusetzen.

1. 9 Zum Vorbringen der belangten Behörde bezüglich der fehlenden Beschwer der Beschwerdeführerin ist zusätzlich wie folgt auszuführen:

1. 10 Jede Beschwerde setzt einen Beschwerdeführer und dessen „Beschwer“ begrifflich voraus. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Voraussetzung für eine Beschwerde. Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine solche Beschwer liegt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zB VwGH 27. 10. 2014, 2012/04/0143; VwGH 3. 9. 1987, 86/16/0125; VwGH 11. 9. 2025; Ra 2024/03/0031) dann vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).

1. 11 Gegenständlich liegt jedenfalls eine formelle Beschwer der Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, da der Spruch des angefochtenen Bescheids klar von den Anträgen der Beschwerdeführerin abweicht. Die für eine Beschwerde notwendige Beschwer ist daher gegeben.

2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

2. 1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2. 2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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