Bundesverwaltungsgericht W102 2319527-1

W102 2319527-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2026

Regest

Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W102 2319527-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W102.2319527.1.00

Spruch

W102 2319527-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg - Außenstelle Salzburg, vom 23.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Für den damals minderjährigen Beschwerdeführer, einen syrischer Staatsangehörigen und Angehörigen der Volksgruppe der Araber, stellte seine gesetzliche Vertretung am 02.05.2017 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“, „belangte Behörde“) vom 31.05.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer im Familienverfahren, abgeleitet von seinem Vater XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 1. Fall StGB, der Verbrechen der gewerbsmäßigen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 241e Abs. 1, 241e Abs. 2 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs. 1, 148a Abs. 2 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. 12 Monate wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. 16 Monate wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 19 Abs. 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

2.1. Am 29.04.2025 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein.

Am 09.07.2025 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich in der Justizanstalt einvernommen. Zu seinen Straftaten gab er an, dass er immer wieder von Freunden dazu verleitet worden sei. Er habe eine Lehre als Friseur begonnen und befinde sich jetzt im letzten Lehrjahr. Er wolle die Lehre in der Haft abschließen. Er habe versucht, sich zu integrieren und nehme an Programmen für Lehrlinge teil. Er habe Kontakte zu österreichischen Arbeitskolleg:innen und war vor dem zweiten Lehrjahr Fußball in einem Verein gespielt. Durch Kontakte mit arabischen und serbischen Männern sei er in die Drogenwelt abgerutscht. Seit sechs Monaten sei er clean. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass es Anzeichen in Syrien gebe, dass die ISS [gemeint: neue syrische Regierung laut Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung] die Oberhand übernehme. Er fürchte sich davor, weil diese Leute hinrichten und Soldaten einziehen würden. Er wolle kein Soldat werden und fürchte sich um sein Leben.

2.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 BFA-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sehe die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor, sofern ein Endigungsgrund im Sinne des Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten sei. Bei der Überprüfung der Situation in Syrien, insbesondere in XXXX , sei festgestellt worden, dass die Gründe für die seinerzeitige Gewährung des Status eines Asylberechtigten aktuell nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe den Asylstatus im Zuge eines Familienverfahrens erhalten, diese Voraussetzungen würden aktuell nicht mehr vorliegen. Es hätten aktuell auch keine Gründe festgestellt werden können, die eine Unzumutbarkeit der Unterschutzstellung seiner Person durch die Republik Syrien darstellen könnten. Der Beschwerdeführer habe keine Bedrohung durch die Republik Syrien substantiiert vorgebracht. Eine Zuerkennung an Familienangehörige wäre aufgrund seiner Straffälligkeit in seinem Fall bereits gemäß § 34 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ex lege ausgeschlossen. Darüber hinaus sei auch im Fall seines Vaters bereits ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Ihm sei daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Da im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 offensichtlich nicht vorliegen würden, sei ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Es würden auch keine der drei genannten Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorliegen, weswegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei. Es seien im Verfahren auch keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes unter anderen bereits 2-mal wegen des Verbrechens des schweren Raubes und der absichtlich schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens trete in seinem Fall hinter das öffentliche Interesse am Schutz der Öffentlichkeit vor jener, durch Ihre verübte Straftat indizierte Gefährlichkeit zurück. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei eine Abschiebung nach Syrien zulässig. Er sei ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe zudem im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

3. Gegen den Bescheid vom 30.07.2025, zugestellt am 05.08.2025, wurde am 22.08.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Zusammengefasst setze sich die belangte Behörde einerseits nicht ausreichend mit den Länderberichten auseinander beziehungsweise stehe die Beweiswürdigung in krassem Widerspruch zu den Länderberichten. Anderseits blende sie auch indirekt wirkende Fluchtgründe und Gefährdungsfaktoren für den Beschwerdeführer völlig aus. Der Beschwerdeführer fürchte weiterhin Verfolgung in Syrien. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verletzung seiner gemäß Art 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechte

Am 04.09.2025 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 03.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil.

Mit Schreiben vom 16.03.2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten.

Mit Schreiben vom 15.04.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, den Zuerkennungsbescheid des Vaters des Beschwerdeführers zu übermitteln. Mit Schreiben vom 22.04.2026 übermittelte die belangte Behörde den Bescheid betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes vom 21.01.2026, Zl. XXXX , betreffend den Vater des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 29.04.2026 übermittelte die belangte Behörde den Bescheid zur Zuerkennung des Asylberechtigten, Zl. XXXX , vom 02.09.2026 betreffend den Vater des Beschwerdeführers und gab bekannt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers über den Aufenthaltstitel gesamte „Daueraufenthalt – EU“ verfügen würden.

Mit Stellungnahme vom 08.05.2026 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Familie des Beschwerdeführers den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Arabische Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX , Gouvernement Damaskus, geboren, wo er bis zu seinem XXXX Lebensjahr aufwuchs und lebte. Im Jahr 2011 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Libanon, wo sie ein Jahr lebten. Von 2012 bis 2017 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Jordanien.

Der Vater des Beschwerdeführers reiste von Jordanien nach Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, IFA Zl. XXXX , rechtskräftig seit 06.10.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Im Jahr 2017 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern legal nach Österreich. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte für diesen am 02.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer im Familienverfahren, abgeleitet von seinem Vater, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste mittels Visum legal nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 28.04.2017 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2017 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf mindestens Niveau B1. In Österreich besuchte der Beschwerdeführer vier Jahre die Mittelschule. Anschließend begann er eine Friseurlehre und befindet sich im letzten Lehrjahr. In der Haft begann er eine weitere Lehre als Maler.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Haft. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Nach seiner Haft möchte der Beschwerdeführer im Friseursalon eines Freundes seines Vaters anfangen zu arbeiten.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern und die drei Geschwister des Beschwerdeführers leben mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich und sind zum unbefristeten Aufenthalt nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berechtigt.

Vor seinem Haftantritt lebte der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinen Familienangehörigen. Während der Haft erhält er Besuch von seinem Vater. Es besteht ein enges familiäres Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen in Österreich.

In Österreich leben auch zwei Onkel mütterlicherseits. In Deutschland leben drei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel sowie ein Großonkel väterlicherseits. In Syrien XXXX lebt aktuell eine Großmutter des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer war vor seinem zweiten Lehrjahr in einem Fußballverein und konnte in der Schule und Lehre Freundschaften zu anderen Asylwerber:innen und auch Österreicher:innen knüpfen. Nach seiner Haftentlassung plant der Beschwerdeführer seine Freizeit in einem Box-Club zu verbringen.

1.3. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 1. Fall StGB, der Verbrechen der gewerbsmäßigen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 241e Abs. 1, 241e Abs. 2 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs. 1, 148a Abs. 2 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. 12 Monate wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. 16 Monate wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 19 Abs. 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

1.4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.4.1. Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, traf sich am 09.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Am 29.01.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Am 13.03.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl Baschar al-Assads im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 3 Politische Lage und Kapitel 9 Wehr- und Reservedienst).

1.4.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Vaters des Beschwerdeführers:

1.4.2.1. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 06.10.2016, mit folgender Begründung zuerkannt:

„Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen konnte die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft gemacht gewertet werden.“ In der rechtlichen Beurteilung heißt es: „Das Bundesamt gelangt aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Asylberechtigung vorliegen.“

Mit Bescheid vom 21.01.2026, Zl. XXXX , wurde dem Vater des Beschwerdeführers der mit Bescheid vom 02.09.2016, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung hinsichtlich seiner glaubhaft gemachten Verweigerung des Wehrdienstes zuerkannt wurde. Aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes habe sich die Lage grundlegend geändert und keine Verfolgung oder Zwangsrekrutierung durch die Übergangsregierung drohe.

1.4.2.2. Für den damals minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Ihm wurde als Familienangehörigen eines Asylberechtigten derselbe Schutz gewährt.

1.4.3. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Stadt XXXX , Gouvernement Damaskus) befindet sich aktuell unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

1.4.4. Die Verhältnisse im Herkunftsland haben sich dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2016 – grundlegend und dauerhaft geändert.

Die Gründe, die zur ursprünglichen Asylzuerkennung an den Vater des Beschwerdeführers geführt hatten (die belangte Behörde stellte im Aberkennungsbescheid des Vaters vom 21.01.2026 fest, dass diesem Asyl aufgrund der – damaligen – Lage in Syrien unter dem Assad-Regime aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung hinsichtlich seiner glaubhaft gemachten Verweigerung des Wehrdienstes zuerkannt wurde), sind somit weggefallen und führen zum Entscheidungszeitpunkt zu keiner individuellen und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung.

Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Die neue syrische Regierung wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung.

Er läuft ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder diversen (bewaffneten) Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da der Beschwerdeführer sich in Syrien niemals politisch wohlwollend gegenüber der ehemaligen Assad-Regierung äußerte oder sonst in irgendeiner Art, die auf eine Nähe zum ehemaligen Assad-Regime schließen lassen würde, politisch agierte.

Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.5. Zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:

1.5.1. Zur Sicherheitslage ist auszuführen, dass sich die neuen Behörden seit dem Sturz der früheren Regierung darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In XXXX , das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025. Ein Experte beschrieb XXXX als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von XXXX hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von XXXX wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in XXXX selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle. In den ländlichen Gebieten von XXXX , insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (DIS 6.2025). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 4 Sicherheitslage).

1.3.2. Zur Versorgungslage ist den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen zu entnehmen, dass die allgemeine Grundversorgungs- und Lebenssituation in Syrien weiterhin äußerst prekär ist. Rund 90 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze, während mehr als die Hälfte von Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Zwar sind Lebensmittel grundsätzlich auf Märkten verfügbar, doch können sich viele Haushalte diese aufgrund der stark gesunkenen Kaufkraft kaum leisten. Gleichzeitig bestehen erhebliche Defizite bei der Versorgung mit Strom, Wasser und Treibstoff infolge der weitreichenden Zerstörung der Infrastruktur. Auch der Arbeitsmarkt ist durch sehr hohe Arbeitslosigkeit, wenige stabile Beschäftigungsmöglichkeiten und eine starke Verlagerung in den informellen Sektor geprägt, wobei Einkommen häufig deutlich unter den Lebenshaltungskosten liegen. Darüber hinaus bleibt auch die Wohnsituation schwierig, da ein erheblicher Teil des Wohnungsbestandes zerstört oder beschädigt ist und Eigentumsrechte infolge verlorener Dokumente oder zerstörter Register häufig nur schwer durchgesetzt werden können. Auch die medizinische Versorgung ist stark eingeschränkt, da zahlreiche Gesundheitseinrichtungen zerstört wurden oder unter einem gravierenden Mangel an Personal, Medikamenten und Ausstattung leiden (Länderinformationsblatt, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, 15.1 Arbeitsmarkt).

Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 19 % der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht. 23 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (Länderinformationsblatt, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, Abschnitt Grundversorgung).

In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs (Damaskus: „Just about sustainable“) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, Abschnitt Grundversorgung).

1.3.3. Der XXXX -jährige Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr nach Syrien seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der Beschwerdeführer stammt aus einer gut situierten Familie in Syrien. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein mehrstöckiges Haus in XXXX , wovon ein Stockwerk von der Großmutter des Beschwerdeführers bewohnt wird. Der Beschwerdeführer verfügt folglich über eine Wohnmöglichkeit in XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und eine mehrjährige Lehre als Friseur. Er ist gesund, jung und arbeitsfähig. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Österreich und Deutschland. Die Schwester und der Vater des Beschwerdeführers sind in Österreich berufstätig und können den Beschwerdeführer finanziell aus dem Ausland unterstützen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers nach XXXX mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (BFA-Akt, AS 203ff). Die Feststellungen zu Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache, Ausbildung, Berufserfahrung sowie den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen beruhen ebenso auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (BFA-Akt, AS 202ff; Beschwerde, S. 2ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2026 (in Folge: OZ 8), S. 3ff).

Die Feststellungen zum Vater des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zl. XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer im Familienverfahren, abgeleitet von seinem Vater, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Die Feststellungen zur legalen Einreise des Beschwerdeführers und zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zl. XXXX .

Dass er gesund ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (OZ 8, S. 3) und im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet.

2.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zur Einreise und Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zl. XXXX .

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er eine ÖIF-Prüfung abgelegt hat, um überhaupt seine Lehre beginnen zu können. Der Beschwerdeführer besuchte zudem vier Jahre die Mittelschule in Österreich und gab ein B1 bis B2-Niveau an (BFA-Akt, AS 199). Zudem beantwortete er die meisten Fragen in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch (OZ 8, S. 4ff). Die Feststellungen zu seiner Lehre zum Friseur und zum Maler ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben während des Verfahrens (BFA-Akt, AS 198; OZ 8, S. 5).

Die Feststellungen zu seinem derzeitigen Haftaufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt (BFA-Akt, AS 195; OZ 8, S. 7). Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haft in einem Friseursalon eines Bekannten arbeiten möchte, nachdem er seine Lehre fertig gemacht hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 8, S. 10).

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers und den Aufenthaltsorten seiner Familienmitglieder ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens (BFA-Akt, AS 205; OZ 8, S. 4ff). Dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen und zum unbefristeten Aufenthalt nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berechtigt sind, ergibt sich aus der im Bescheid des Vaters des Beschwerdeführers vom 21.01.2026, Zl. XXXX (OZ 10), zitierten Mitteilung vom 07.10.2025 der Magistratsabteilung 35 sowie den dahingehenden Stellungnahmen der belangten Behörde (OZ 13) und des Beschwerdeführers vom 08.05.2026 (OZ 14).

Der Beschwerdeführer plant nach seiner Haft wieder im Familienverband zu leben und steht auch während seiner Zeit in der Justizanstalt in Kontakt mit seiner Familie (BFA-Akt, AS 204; OZ 8, S. 8).

Die Feststellung, dass die Großmutter des Beschwerdeführers in XXXX , Gouvernement Damaskus, in Syrien lebt, ergibt sich aus der diesbezüglichen Angabe in der mündlichen Verhandlung (OZ 8, S. 4). Dass die anderen Verwandten des Beschwerdeführers in Deutschland oder Österreich leben, ergibt sich aus seinen Angaben während des gesamten Verfahrens (BFA-Akt, AS 205; OZ 8, S. 4).

Die Feststellungen zur Freizeit des Beschwerdeführers und seinen sozialen Kontakten ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (BFA-Akt, AS 178; OZ 8, S. 10f).

2.3. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Verbrechen, die der Beschwerdeführer verübte, basieren auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteilen (BFA-Akt, AS 107ff; AS 161ff; 179ff). Darüber hinaus basieren die Feststellungen zum strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers auf einem aktuellen Auszug des Strafregisterauszuges.

2.4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.4.1. Die Länderfeststellungen zur aktuellen politischen Lage sowie Sicherheitslage in Syrien beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.02.2026 (Version 13) (in Folge: Länderinformationsblatt), Kapitel 3 Politische Lage und 4 Sicherheitslage) (vgl. auch die in Klammer angeführten Länderberichtsquellen).

2.4.2. Wie festgestellt, wurde dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bescheidbegründung („Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen konnte die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft gemacht gewertet werden.“ „Das Bundesamt gelangt aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Asylberechtigung vorliegen.“) ist kein eindeutiger Fluchtgrund zu entnehmen. Im Bescheid vom 21.01.2026, Zl. XXXX , mit welchem dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005 aberkannt wurde, wird ausgeführt, dass dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung hinsichtlich seiner glaubhaft gemachten Verweigerung des Wehrdienstes zuerkannt wurde. Aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes habe sich die Lage grundlegend geändert und keine Verfolgung oder Zwangsrekrutierung durch die Übergangsregierung drohe.

Grund für die Gewährung des Status des Asylberechtigten war folglich der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers den Wehrdienst (unter dem damals regierenden Assad-Regime) verweigere und ihm aus diesem Grund im Falle der Rückkehr (zum damaligen Zeitpunkt) eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde.

Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht (vgl. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zl. XXXX ).

Die Feststellung, dass die Syrische Arabische Armee aufgelöst wurde, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel 9 Wehr- und Reservedienst. Das Vorbringen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung und einer aktuellen (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes geht daher im vorliegenden Verfahren ins Leere. Für den Vater des Beschwerdeführers sowie den Beschwerdeführer selbst ist aktuell keine Verfolgung oder Bedrohung durch das ehemalige syrische Regime ableitbar.

2.4.3. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers gründen sich - unter Berücksichtigung maßgeblicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192) - darauf, dass der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX , Gouvernement Damaskus, geboren wurde und sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort aufhielt (BFA-Akt, AS 205), weshalb die Region um Stadt XXXX , Gouvernement Damaskus, als Herkunftsregion herangezogen wird.

Die Feststellung über die Gebietskontrolle in der Herkunftsregion beruht auf der in der Liveuamap dargestellten Gebietskontrolle (https://syria.liveuamap.com/).

2.4.4. Wie den Länderfeststellungen in Pkt. 1.4.1. des Erkenntnisses zu entnehmen ist, existiert die zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch amtierende syrische Regierung unter der Herrschaft Bashar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr. Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von dieser keine Bedrohung mehr aus. Die ehemalige Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst.

Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine allfällige (Zwangs-)Rekrutierung vonseiten der SAA und auch keine allfällige sonstige Gefahr vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes. Der Beschwerdeführer ist somit im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Gefährdung durch das ehemalige Assad-Regime ausgesetzt.

Weiters brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, dass die ISS [OZ 8, S. 6: gemeint: neue syrische Regierung] die Kontrolle übernehme und er Angst davor habe als Soldat eingezogen zu werden. Dem Länderinformationsblatt (Kapitel 9 Wehr- und Reservedienst) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung eine freiwillige Rekrutierung und keine allgemeine Wehrpflicht etabliert hat. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Eine Verfolgung oder Bedrohung durch die neue syrische Regierung ist folglich nicht glaubhaft.

Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, insbesondere da sich der Beschwerdeführer nie politisch betätigte und auch seine Familienangehörigen nicht als Anhänger des Assad-Regimes in Erscheinung getreten sind (BFA-Akt, AS 217; OZ 8, S. 6).

Die Gründe, die zur ursprünglichen Asylzuerkennung geführt haben (Gefahr einer Zwangsrekrutierung unter dem ehemaligen Assad-Regime) sind somit weggefallen und führen zum Entscheidungszeitpunkt zu keiner individuellen und konkret gegen den Vater des Beschwerdeführers oder gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung.

Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

2.5. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien ist die aktuelle Berichtslage zur Situation vor Ort zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des positiven Asylbescheids des Vaters des Beschwerdeführers war von einer äußerst volatilen Lage in Syrien auszugehen. Unter dem Regime des Assad-Regimes brach Anfang der 2010er-Jahre ein Bürgerkrieg aus, der viele Menschen zur Flucht zwang und insbesondere junge Männer im wehrfähigen Alter betraf. Diese wurden sowohl von Regierungsseite als auch von oppositionellen Kräften (zwangs-)rekrutiert. Im Zuge der Rekrutierung wurden viele junge Männer zum Wehrdienst eingezogen, in dessen Rahmen sie menschenrechtsverletzende Handlungen begehen mussten, oder sie verweigerten den Militärdienst und wurden als Personen oppositioneller Gesinnung Opfer von menschenrechtsverletzenden Handlungen. Während sich die Situation in den vergangenen Jahren etwas beruhigte, war das Leben vor Ort nach wie vor von Willkür und Korruption beherrscht.

Der Umstand, dass im Dezember 2024 Rebellengruppen das Assad-Regime stürzten und somit – verglichen zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers – eine grundlegend neue Situation vorliegt, geht aus den zitierten Länderfeststellungen hervor (vgl. insbesondere Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 3 Politische Lage).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Rahmen seiner Feststellungen zur Rückkehr nicht, dass die allgemeine Lage in Syrien nach wie vor als volatil anzusehen ist. Seit dem Sturz des Assad-Regimes gibt es in Syrien zwar nach wie vor militärische Spannungen zwischen den verschiedenen Akteuren, allerdings wurde die verallgemeinernde systematische Verfolgung bestimmter Personengruppen, wie insbesondere Personen bestimmter politischer Überzeugungen weitestgehend beendet. Aus einer Gesamtbetrachtung der Länderinformationen erschließt sich, dass weniger militärische Aktivität stattfindet und das generelle Gewaltniveau – mit Ausnahme von gewissen Hotspots – gesunken ist Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 4 Sicherheitslage).

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 3 Politische Lage, ergibt sich, dass die neue syrische Regierung bemüht ist, das Funktionieren des Staates aufrecht zu erhalten. Zwar kommt die Regierung bisher ihren Versprechen, für eine ausgewogene Besetzung der Regierungsposten sowie hoher Verwaltungsposten zu sorgen, für einige Kritiker nicht nach, dennoch kann die gegenwärtige Situation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als Verbesserung zum politischen Zustand unter dem Assad-Regime angesehen werden. Auch die bereits kommunizierten Pläne der Erarbeitung einer neuen Verfassung (Verfassungserklärung), lassen eine grundsätzliche Verbesserung der Lage erkennen. Insgesamt ist auch mit Blick auf die sich etablierenden „Oppositionskräfte“ ein Wandel zu erkennen, der gegenwärtig den Drang hin zu einem funktionierenden Staat erkennen lässt. Zudem erklärte die Partei des ehemaligen Herrschers Al-Assad, sämtliche ihrer Aktivitäten bis auf weiteres einzustellen. Ein Weg dahingehend, dass die herrschende HTS (Hay'at Tahrir al-Sham) ihre alleinige monopolisierte Macht verfestigt, wie es in der Region Idlib vor dem Sturz Assads war, ist gegenwärtig nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der aktuelle Übergangspräsident ehemaliger Anführer der al’Qaida und aktueller Anführer der HTS und somit zweier als Terrororganisation eingestuften Gruppierungen war bzw. ist und grundsätzlich kein Interesse daran äußerte mit der UN zusammenzuarbeiten.

In Anbetracht der konkreten Situation des Beschwerdeführers sowie dessen ursprünglicher Fluchtgründe ist nicht anzunehmen, dass dieser im Falle einer Rückkehr Opfer konfliktbedingter gezielter oder willkürlicher Gewalt wird. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 4 Sicherheitslage erschließt sich, dass die Sicherheitslage allgemeine volatil ist, sich allfällige Verstöße aber überwiegend gegen ehemalige Anhänger des syrischen Regimes richten. Die neu etablierte Regierung in Damaskus gab an, um Sicherheit und Frieden im Land bemüht zu sein, kann zur Festigung einer sicheren allgemeinen Situation jedoch nur auf verhältnismäßig wenig Personal zurückgreifen. Die entstehenden Sicherheitslücken werden von diversen Personengruppen ausgenutzt. Insgesamt ist jedoch keine konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ersichtlich. Die gegenwärtige Gefahr in Syrien ist weniger auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers, sondern vielmehr auf die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs zurückzuführen.

Aus dem Kapitel zum Wehrdienst erhellt sich, dass die Übergangsregierung kein Interesse an Zwangsrekrutierungen hat und die bestehenden militärischen Organisationen auf freiwilliger Basis vereinheitlichen will (Länderinformationsblatt, Kapitel 9 Wehr- und Reservedienst)

Auch hinsichtlich der Menschenrechtslage (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 10 Allgemeine Menschenrechtslage) vor Ort kann im Falle einer Rückkehr keine Gefahr für den Beschwerdeführer erkannt werden. Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, die in Anbetracht der Länderinformationen zu einer anderen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts führen würden.

Zudem muss in die Erwägungen miteinbezogen werden, dass der Beschwerdeführer aus XXXX kommt. Zwar ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass die Kontamination mit Kriegsmittelrückständen hoch ist und es Angriffe und Zusammenstöße von rivalisierenden Gruppen gibt, jedoch haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In XXXX , das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025. Ein Experte beschrieb XXXX als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von XXXX hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 4 Sicherheitslage, Abschnitt Damaskus).

Auch die EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 (Kapitel 5.3. Article 15(c) QD/QR: indiscriminate violence in situations of armed conflict, Abschnitt Damascus) beschreibt XXXX als einzige Region Syrien, in der aufgrund der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant geringen Zahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung zu rechnen ist. Im Gouvernement Damaskus bestehe kein reales Risiko, dass Zivilisten persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen sind.

Der internationale Flughafen Damaskus ist geöffnet und wird auch von Fluglinien angeflogen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 14 Bewegungsfreiheit, Abschnitt Infrastruktur).

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt bei einer Rückkehr nach XXXX , kann angesichts der zitierten Länderinformationen nicht erkannt werden.

In Bezug auf die Versorgungslage wird nicht verkannt, dass die Versorgungslage in Syrien angespannt ist und ein überwiegender Teil der Bevölkerung in Armut lebt (Länderinformationsblatt, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft). Aus den Länderinformationen und den darin enthaltenen Graphiken lässt sich aber auch erkennen, dass XXXX davon nicht so stark betroffen ist wie andere Gegenden in Syrien: In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs (Länderinformationsblatt, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, Abschnitt Grundversorgung).

Im April 2025 gab das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) an, dass XXXX den dritten Monat in Folge den höchsten Mindestwarenkorb des Landes verzeichnete (entspricht 2 403 097 SYP), was auf die gestiegenen Preise für Kartoffeln, Äpfel, Auberginen und weiße Bohnen zurückzuführen war (EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025, Kapitel 7.4.1. General situation, Abschnitt Food security). Zur Wasserversorgung ist anzumerken, dass in einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 58 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (Länderinformationsblatt, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, Abschnitt Grundversorgung).

Im Hinblick auf die Wohnsituation ist der EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 zu entnehmen, dass etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien im Laufe des Konflikts entweder zerstört oder schwer beschädigt. Dies führte in den Vororten von XXXX zu einer gravierenden Wohnungsknappheit und einem begrenzten Angebot an Wohngebieten. Hinzu kommt, dass die hohen Immobilienpreise in der Stadt XXXX das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich machen, während einige Wohnungen am Stadtrand oder in abgelegeneren Gebieten in der Regel schlechte Wohnbedingungen aufweisen. Da der Beschwerdeführer einen familiären Anknüpfungspunkt in XXXX hat, ergeben sich im Hinblick auf die Wohnungssituation keine Bedenken.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien nach wie vor instabil ist. Vor dem Hintergrund der zitierten Länderinformationen stellt sich die Lage aber besser in der Stadt XXXX , aus der der Beschwerdeführer stammt und in der noch ein familiärer Anknüpfungspunkt vorhanden ist, dar.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine Schulausbildung und Lehrausbildung und stammt aus einer Familie, die ein Haus in XXXX besitzt. Er kann in XXXX im Haus seiner Familie bei seiner Großmutter Unterkunft finden. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig und wäre es ihm daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und seine grundlegendsten Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu befriedigen. Zudem kann er finanzielle Unterstützung durch seine in Österreich berufstätigen Familienmitglieder erhalten.

2.6. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:

3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Status des Asylberechtigten

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

3.1.2. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status der Asylberechtigten im angefochtenen Bescheid 30.07.2025 auf den Endigungsgrund des nachträglichen Wegfalls der asylrelevanten Umstände gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Gründe (unterstellte oppositionelle Gesinnung aufgrund der Wehrdienstverweigerung in der syrischen Armee) für die seinerzeitige Gewährung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson des Beschwerdeführers (dem Vater) aktuell nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe den Asylstatus im Zuge des Familienverfahrens erhalten. Es hätten keine Gründe festgestellt werden könne, die eine Unzumutbarkeit der Unterschutzstellung durch die Republik Syrien darstellen könnte. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Bedrohung vorgebracht. Darüber hinaus sei auch im Fall seines Vaters ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.

Zum Vorliegen des Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK iSd § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:

Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird die Genfer Flüchtlingskonvention auf eine Person die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Grundsätzlich ist zu den Endigungsklauseln festzuhalten, dass diese restriktiv auszulegen sind und keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden dürfen (vgl. das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche Übersetzung von UNHCR Österreich, Dezember 2003 Rz 116). Das UNHCR-Handbuch bezeichnet als „Umstände“ iSd Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK „grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht“ (ibid, Rz 135), was die Frage aufwirft, ob lediglich objektive (auf den Herkunftsstaat bezogene) oder auch subjektive (auf das Individuum bezogene) Veränderung von dieser Endigungsklausel umfasst sind.

Auch gemäß UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 („Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [‚Wegfall der Umstände‘-Klauseln]“, Februar 2003) gilt der Grundsatz, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland grundlegend und dauerhaft geändert haben müssen, bevor die Beendigungsklausel angewendet werden kann (Rz 6). Eine individuelle (subjektbezogene) Prüfung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn auch die Anwendung der Beendigungsklauseln auf Einzelfälle jedenfalls nicht zum Zweck einer erneuten Anhörung erfolgen darf (Rz 18).

Der Frage, ob auch mit dem Wegfall von wesentlichen subjektiven Umständen der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK erfüllt sein kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, gewidmet: Unter Verweis insbesondere auf dessen Vorjudikatur, das UNHCR-Handbuch und die Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, dass der Wegfall jener Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, entscheidend ist (Rz 29). Die wortidente Bestimmung des Art 11 Abs 1 lit e der Statusrichtlinie (2011/95/EU) ist ebenso auszulegen (Rz 31 f, mit Verweis auf EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali). Aus der den Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK zugrundeliegenden Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist, ergibt sich somit, dass „[d]er Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, […] somit auch dann erfüllt [ist], wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat“ (Rz 38).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).

Was das Ausmaß der Veränderung anbelangt, wird ein durchaus hoher Maßstab angelegt. So müssen die Änderungen grundlegend sowie nicht nur vorübergehend sein (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).

Wie sich aus den obigen Feststellungen (Pkt. 1.4.1. des Erkenntnisses) ergibt, ereigneten sich in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 erhebliche politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht.

Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers in der Beschwerde (S. 12ff) sowie in seiner Stellungnahme vom 16.03.2026 (OZ 9) kann im gegenständlichen Fall im Sinne der EuGH- Rechtsprechung von einer „dauerhaften Beseitigung“ der Faktoren, die beim Zweitbeschwerdeführer die Furcht vor Verfolgung begründeten, ausgegangen werden (vgl. EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08, C-179/08 Salahadin Abdulla u.a.):

Nach der vergleichenden länderkundlichen Analyse (VLA) in den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.02.2026 wurde der 3-stufige-Prozess zur Eruierung, ob es sich in Syrien um eine wesentliche und dauerhafte Veränderung iSd § Abs. 4a AsylG 2005 handelt, begonnen.

Die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 („Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [‚Wegfall der Umstände‘-Klauseln]“, Februar 2003) führen diesbezüglich aus, dass insbesondere bei gewaltsamen Änderungen, wie beispielsweise durch den Umsturz eines Regimes, mehr Zeit zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderungen benötigt werde und die „eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer [seien] solange die landesweite Versöhnung nicht fest verankert und ein echter Landesfrieden wiederhergestellt [sei]“.

Insbesondere unter Berücksichtigung der großflächigen Kontrolle der neuen syrischen Regierung und ihren verbündeten Gruppierungen, dem seit Dezember 2024 in Russland befindlichen Bashar al Assad und den lediglich vereinzelt übrig gebliebenen (bewaffneten) Assad-Regimeanhängern ist insbesondere ein Wiedererstarken des ehemaligen Assad-Regimes nicht zu erwarten und daher von einer „wesentlichen Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse“ auszugehen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraums bedarf (vgl. VwGH 27.02.2006, 2002/20/0170), ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2022 – grundlegend und dauerhaft geändert haben. Der Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes ist zum Entscheidungszeitpunkt fast 15 Monate her, weswegen auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, von einer Dauerhaftigkeit der Änderungen auszugehen ist.

Es steht nunmehr der Großteil Syriens, einschließlich des Herkunftsgebiets des Beschwerdeführers (vgl. Pkt. 1.4.3. des Erkenntnisses), unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee (SAA) wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit mehr, dass dem Vater des Beschwerdeführers von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) SAA droht.

Eine weitere Voraussetzung für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft einer Person nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist die Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates. Den diesbezüglichen UNHCR Leitlinien sind neben der „grundlegenden Änderungen“ und der „Dauerhaftigkeit der Änderungen“ als dritte Voraussetzung die „Wiederherstellung des Schutzes“ zu entnehmen. Demnach ist die entscheidende Frage, ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann. Ein solcher Schutz muss daher wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z.B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage.

Hierfür ist die allgemeine Menschenrechtssituation in dem Land ein wichtiges Indiz. Den folgenden Kriterien kommt bei der Beurteilung eine besondere Bedeutung zu: Stand der demokratischen Entwicklung im Land einschließlich der Durchführung freier und gerechter Wahlen, Beitritt zu Menschenrechtsabkommen und Zulassung unabhängiger nationaler oder internationaler Organisationen zur freien Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte. Eine vorbildliche Beachtung von Menschenrechten ist nicht erforderlich. Allerdings müssen bedeutende Verbesserungen vorliegen. Minimale Voraussetzungen sind dafür die Beachtung des Rechts auf Leben und Freiheit sowie das Verbot der Folter, merkliche Fortschritte beim Aufbau einer unabhängigen Justiz, faire Gerichtsverfahren und Zugang zu den Gerichten sowie unter anderem der Schutz der fundamentalen Grundrechte der Meinungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Wichtige und speziellere Indizien sind Amnestien, die Aufhebung freiheitsberaubender Gesetze und der Abbau ehemaliger Geheimdienste.

Wie dem ins Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. Pkt. 1.4.1. des Erkenntnisses) zu entnehmen ist, hat die neue syrische Regierung zwar noch keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt, jedoch erste Schritte in Richtung eines neu strukturierten Staates gesetzt:

Die vom Assad-Regime erlassene Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13.03.2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Sie führte ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle ein, bestimmte den Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle und bekräftigte die Unabhängigkeit der Justiz und bestimmte Freiheiten, allerdings ohne detaillierte Garantien. Am 29.03.2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern bekannt gegeben, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelte. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Allerdings wurde noch kein Übergangsjustizprozess eingeleitet, zudem beschränkt sich das Mandat auf Verbrechen, die vom Assad-Regime begangen wurden. Im Juni 2025 wurde per Präsidialdekret der Oberste Wahlausschuss, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsmitgliedern überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll, eingerichtet.

Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung bleibt eine große Herausforderung. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden. Am 30.01.2026 einigten sich die neue syrische Regierung und die SDF auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat. In einem am 16.02.2026 veröffentlichten Rundschreiben setzte das syrische Innenministerium den Mitgliedern der SDF eine Frist bis Ende Februar 2026, um ihren Status zu legalisieren und ihre Waffen abzulegen. Die USA räumen seit 05.02.2026 kontinuierlich ihre Stützpunkte in Syrien und übergeben diese an das syrische Militär. Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.

Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Suweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht.

Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 ist die humanitäre Lage weiterhin dramatisch. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Schäden an der Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind 7,4 Millionen weiterhin auf der Flucht, und aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum kommt es weiterhin zu neuen Vertreibungen.

Am 01.10.2025 wurde eine Grundsatzvereinbarung des Justizministeriums veröffentlicht, gemeinsam mit der Syrian Development Organisation über 1,25 Mio. Dollar zur Umsetzung des Projekts „Zugang zur Justiz“ in den fünf syrischen Gouvernements Aleppo, Idlib, Latakia, Homs und Rif Dimashq. Zu dem Projekt gehören die Wiederherstellung von drei Scharia-Gerichten in Aleppo, Idlib und Latakia, um grundlegende Rechtsdienstleistungen wie die Registrierung von Ehen und die Beilegung von Streitigkeiten zu aktivieren, die Bereitstellung eines mobilen Gerichts, um ländliche Gebiete zu versorgen und den Zugang zur Justiz zu erleichtern, die Einrichtung von vier mobilen und festen Bürgerdienstzentren, um zivile Dokumente auszustellen und rechtliche Unterstützung in betroffenen und abgelegenen Gebieten zu leisten, die Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Thema Rechtsbewusstsein in Bezug auf persönliche und zivile Dokumente, die Förderung einer Kultur der alternativen Streitbeilegung, die Einrichtung einer elektronischen Verbindung zwischen dem Justizministerium und der Direktion für Grundbuchangelegenheiten in XXXX . Nach Angaben des Ministeriums zielt das Projekt „Zugang zur Justiz“ darauf ab, lokale Gemeinschaften zu unterstützen und den Zugang von Einzelpersonen zur Justiz und zu Rechtsdienstleistungen zu erleichtern (vgl. Länderinformationsblatt, Kapiteln 3 Politische Lage, 4 Sicherheitslage, 5 Rechtsschutz / Justizwesen, 6 Sicherheitsbehörden, 7 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc., 10 Allgemeine Menschenrechtslage, 15 Grundversorgung und Wirtschaft).

Bezogen auf den gegenständlichen Fall kann daher abschließend festgehalten werden, dass zwar weitreichende Reformen angekündigt wurden, die Umsetzung jedoch weiterhin ausständig ist, mangelnder Schutz von Angehörigen bestimmter Minderheiten, wie Alawiten und Christen, besteht, Frauen und Mädchen weiterhin vermehrt Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt sind und es zu Racheaktionen gegenüber Personen, die dem Assad-Regime zugeschrieben werden, kommt. Auch wird nicht verkannt, dass die EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 insbesondere den ineffektiven Zugang der syrischen Bevölkerung zur Justiz und ein bestehendes Rechtsvakuum bemängelt.

Im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen seit Jänner 2026 kann der EUAA in ihrer Schlussfolgerung bezüglich der begrenzten militärischen Fähigkeiten der neuen syrischen Regierung jedoch nicht gefolgt werden. Insbesondere die Machtübernahme im Nordosten Syriens, die (baldige und absehbare) vollständige militärische Eingliederung der SDF in die militärischen Strukturen der neuen syrischen Regierung, sowie die Übergabe militärischer US-Stützpunkte unterstreichen eine funktionierende militärische Kapazität. Eine deutliche Verbesserung ist ebenso hinsichtlich der Aufhebung des verpflichtenden Wehrdienstes und der Unterlassung von Zwangsrekrutierungen eingetreten. Wie auch von den UNHCR-Richtlinien als beispielhaftes Element angeführt, sprechen auch die sofortige Erlassung von Generalamnestien für syrische Armeesoldaten, die gleichzeitige Entstehung von Versöhnungszentren, die Einleitung eines Siedlungsprozesses, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger, darunter hochrangiger Beamter, erleichterte, die justizielle Verfolgung von Verbrechen die vom bzw. unter dem Assad-Regime begangen worden sind und die Zusammensetzung der Regierung für den Aufbau einer unabhängigen Justiz. Auch die am 01.10.2025 veröffentlichte Grundsatzvereinbarung des Justizministeriums zu einem leichteren und effektiveren Zugang zur Justiz deutet auf einen Aufbau eines funktionierenden Justizsystems und Rechtsschutzes, sowie auf den diesbezüglichen Willen der neuen syrischen Regierung hin. Wichtige Indizien im Sinne einer Wiederherstellung des Schutzes des Staates sind im gegenständlichen Fall weiters die Aufhebung und Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA, sowie die EU und die damit einhergehende Legitimation der derzeitigen neuen syrischen Regierung.

Insgesamt ist daher eine Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK festzustellen und kann es daher der Zweitbeschwerdeführer auch nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, insbesondere da die ursprüngliche Verfolgungsgefahr nicht von der derzeitigen syrischen Regierung ausging und ihm von dieser – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde und nachfolgend noch auszuführen ist – auch keine Verfolgung droht.

Zum vorliegenden Fall:

Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 kann die in Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK vorgesehene „Wegfall-der-Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Ankerperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die belangte Behörde (bzw. das Bundesverwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen (vgl. VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491; VwGH 06.03.2023, Ra 2022/01/0078).

Die prüfungsrelevante Ankerperson bzw. Bezugsperson im gegenständlichen Fall ist der Vater des Beschwerdeführers.

Wie festgestellt, bestehen die Umstände, auf Grund derer der Vater des Beschwerdeführers – von welchem der Beschwerdeführer seinen Status abgeleitet hat – als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr. Der Beschwerdeführer kann es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Dem Vater des Beschwerdeführers war der Status des Asylberechtigten – wie bereits ausführlich dargetan wurde – im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung unter dem Assad-Regime zuerkannt worden. Nach dem irreversiblen Untergang des Assad-Regimes ist eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend ist. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde der Status des Asylberechtigten mittlerweile ebenfalls aus diesem Grund aberkannt.

Wie in der Beweiswürdigung umfassend dargetan wurde, konnte der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren keine konkreten Umstände glaubhaft machen, welche auf das Vorliegen einer noch aktuellen – oder neuen – Gefährdung seines Vaters oder seiner Person im Herkunftsstaat schließen ließen und das Vorliegen solcher Umstände konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden.

Insgesamt droht den dem Beschwerdeführer keine konkrete und unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität aus asylrelevanten Gründen. Im gegenständlichen Verfahren wurden lediglich völlig vage und allgemeine Befürchtungen geäußert, die nicht konkret und individuell auf den Beschwerdeführer bezogen sind. Die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers weisen – spätestens seit der grundlegenden und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland seit Dezember 2024 – keinen asylrechtlich relevanten Aspekt mehr auf. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass zwischenzeitlich eine andere Gefahr im Sinne der GFK entstanden ist. Ebenso brachten der Beschwerdeführer, abgesehen von einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die neue syrische Regierung – keine eigenen Fluchtgründe vor und sind auch im gegenständlichen Verfahren keine zum Vorschein getreten. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

Dem Beschwerdeführer ist daher der ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen.

Die Beschwerde waren daher betreffend Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte, Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 26.06.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).

3.2.2. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten damit, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK drohe.

Der Behörde ist im Ergebnis zuzustimmen:

Wie eingangs dargelegt wurde, liegt es am Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern er der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei. Insofern ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, in der Beschwerde (S. 18f) noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2026 konkrete Gründe anführen konnte, aufgrund derer er eine Verletzung seiner in der EMRK verankerten Rechte befürchte. In der Stellungnahme vom 16.03.2026 (OZ 9) gab der Beschwerdeführer an, dass er in Syrien über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk verfüge und befinde sich der Beschwerdeführer seit seinem XXXX Lebensjahr nicht mehr in Syrien. Das Land sei ihm deshalb fremd. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Deutschland und Österreich. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Syrien wäre der Beschwerdeführer einem realen Risiko der in Art. 2 und 3 EMRK angeführten Gründe ausgesetzt. Die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Syrien sei prekär.

Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien zu entnehmen, dass die Übergangsphase turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt war. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara’ erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 4 Sicherheitslage).

Der EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 ist hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Stadt XXXX im Gouvernement Damaskus, zu entnehmen, dass die Situation sich dort weniger fragil erweist, als in anderen Landesteilen. Das Gouvernement Damaskus gilt als das stabilste Gebiet in Syrien. Die starke Präsenz von Sicherheitskräften hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, wobei die Zahl der Festnahmen an Kontrollpunkten zurückgegangen ist und die Sicherheitsvorfälle insgesamt deutlich abgenommen haben. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Vorfällen, darunter Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewaltakte. Insbesondere ein Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von XXXX am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum zudem Luftangriffe auf Ziele innerhalb der Stadt XXXX durch, die zu zivilen Opfern führten. Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant geringen Zahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung lässt sich folgern, dass in der Provinz Damaskus kein reales Risiko besteht, dass Zivilisten persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen sind (Kapitel 5. Subsidiary Protection, Unterkapitel 5.3. Article 15(c) QD/QR: indiscriminate violence in situations of armed conflict, 5.3.3. Indiscriminate violence, Abschnitt Damascus).

Im konkreten Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine ihm unabhängig von kriegerischen Auseinandersetzungen drohende Gefährdung der persönlichen Sicherheit glaubhaft zu machen, dies weder von Seiten der neuen syrischen Regierung, Mitgliedern der (ehemaligen) HTS noch von sonstigen Akteuren wie dem IS. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht vor, dass seine Familie (Großmutter) in der Herkunftsregion aktuell von willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. irgendwelcher Akteure oder von anhaltenden Kampfhandlungen betroffen wäre. Allfällige, aktuelle Probleme der nach wie vor in Syrien aufhältigen Familienangehörigen im Zusammenhang mit der allgemeinen oder persönlichen Sicherheitslage bzw. mit Kampfhandlungen behauptete der Beschwerdeführer damit insgesamt nicht.

Zur Versorgungslage ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die allgemeine Grundversorgungs- und Lebenssituation in Syrien weiterhin äußerst prekär ist. Rund 90 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze, während mehr als die Hälfte von Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Zwar sind Lebensmittel grundsätzlich auf Märkten verfügbar, doch können sich viele Haushalte diese aufgrund der stark gesunkenen Kaufkraft kaum leisten. Gleichzeitig bestehen erhebliche Defizite bei der Versorgung mit Strom, Wasser und Treibstoff infolge der weitreichenden Zerstörung der Infrastruktur. Auch der Arbeitsmarkt ist durch sehr hohe Arbeitslosigkeit, wenige stabile Beschäftigungsmöglichkeiten und eine starke Verlagerung in den informellen Sektor geprägt, wobei Einkommen häufig deutlich unter den Lebenshaltungskosten liegen. Darüber hinaus bleibt auch die Wohnsituation schwierig, da ein erheblicher Teil des Wohnungsbestandes zerstört oder beschädigt ist und Eigentumsrechte infolge verlorener Dokumente oder zerstörter Register häufig nur schwer durchgesetzt werden können. Auch die medizinische Versorgung ist stark eingeschränkt, da zahlreiche Gesundheitseinrichtungen zerstört wurden oder unter einem gravierenden Mangel an Personal, Medikamenten und Ausstattung leiden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft).

Der EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 ist hinsichtlich einer Ansiedelung in XXXX zusammengefasst zu entnehmen, dass die allgemeinen Lebensumstände in XXXX , die unter Berücksichtigung der näher angeführten Faktoren (Means of basic subsistence and employment, Food security, Housing and shelter, Water and sanitation, Basic healthcare) bewertet werden, mit erheblichen Härten verbunden sind. Sie schließen jedoch die Angemessenheit einer Niederlassung in XXXX an sich nicht aus. Die Fähigkeit der betreffenden Person, mit den oben genannten Umständen umzugehen, hängt vor allem vom Zugang zu finanziellen Mitteln ab, und in einigen Fällen kann das Erfordernis der Angemessenheit erfüllt sein. Bei der Beurteilung sollten die individuellen Umstände des Antragstellers berücksichtigt werden.

Wie den Feststellungen entnommen werden wuchs der Beschwerdeführer bis zu seinem XXXX Lebensjahr in XXXX auf. Er spricht eine der Landessprachen, Arabisch, und ist grundsätzlich mit den Gepflogenheiten Syrien vertraut. Er erhielt eine Schulbildung in Jordanien und Österreich und absolvierte eine Lehrausbildung als Friseur (aktuell im letzten Lehrjahr). Die Großmutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in einer Wohnung im Haus der Familie in XXXX . Die Eltern und Geschwister, sowie Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers leben in Österreich und Deutschland. Diese sind berufstätig und können den Beschwerdeführer finanziell unterstützen. Durch seine Großmutter hat der Beschwerdeführer ein familiäres Netz in XXXX und eine Wohnmöglichkeit (OZ 8, S. 4). Der Beschwerdeführer ist überdies jung und arbeitsfähig und ist nicht ersichtlich, wieso er – auch in Anbetracht seiner Arbeiten bzw. Ausbildungen, die er in Österreich gemacht hat – in XXXX keine Arbeit finden sollte. Anderweitige konkrete, die Person des Beschwerdeführers betreffende Gründe, warum eine Rückkehr nach XXXX unmöglich bzw. ein Eingriff in die Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe, wurden nicht vorgebracht.

Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass der Flughafen Damaskus in Betrieb ist (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 14 Bewegungsfreiheit, Abschnitt Infrastruktur).

3.2.3. Selbst wenn man der eben dargelegten Ansicht, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung drohe und er auch keine Verletzung seiner Recht nach Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention befürchten muss, wäre der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen:

Gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ua dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. auch darauf Bezug nehmend VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018 18 0295).

Es reicht nicht hin, festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 (zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005), zur Beurteilung, ob es sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handelt, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, gehören dazu beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten (vgl. auch VwGH 11.11.2021 Ra 2021/19/0312). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 19 Abs. 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Folglich ist im vorliegenden Fall zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen eines Verbrechens, und zwar wegen schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB verurteilt wurde. Die Straftat des bewaffneten Raubes wird in der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und in den genannten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage explizit als besonders schweres Verbrechen genannt.

Dem Strafurteil zufolge hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter als Beteiligter mit Gewalt gegen eine dritte Person, unter Verwendung einer Waffe, der dritten Person fremde bewegliche Sachen, nämlich etwa fünf Gramm Kokain und fünf Gramm Cannabiskraut im Gesamtwert von EUR 300,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern, indem sie über die App „Snapchat“ ein Suchtgiftgeschäft mit der dritten Person anbahnten, sich daraufhin mit der dritten Person trafen und versuchten das vorgezeigte Suchtgift zu entreißen, worauf eine Rangelei entstand und der Beschwerdeführer der dritten Person schließlich mit einem Pfefferspray ins Gesicht sprühte und ihm das Suchtgift entriss. Weiters besaß der Beschwerdeführer, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG aufgrund behördlichen Waffenverbots verboten war, nämlich den angeführten Pfefferspray.

Fest steht, dass der vom Beschwerdeführer begangene bewaffnete Raubüberfall nach der Judikatur ein besonders schweres Verbrechen darstellt. Auch die Strafdrohung des schweren Raubes indiziert mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren das Vorliegen eines objektiv besonders schweren Verbrechens.

Bei der vom Beschwerdeführer verübten Tat liegt somit eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Zudem erweist sich die Tat – wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert – auch subjektiv als besonders schwerwiegend:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.10.1999, Z99/01/0288), genügt es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall wurden im Rahmen der Strafzumessung im Urteil des Landesgerichts XXXX das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend bewertet. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Strafurteil vom XXXX eine kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, insbesondere durch das Eindringen in Privatsphäre eines Dritten und die Verwendung eines Pfeffersprays. Zu dieser Verurteilung in der mündlichen Verhandlung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei von schlechten Freunden beeinflusst worden und habe damals Drogen konsumiert (OZ 8, S. 8). Er gestand zwar ein, einen Fehler gemacht zu haben, übernahm aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nur bedingt Verantwortung für seine Taten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.

Es liegt somit jedenfalls eine (bloß) „schwere Straftat“ im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. zur „schweren Straftat“ iSd Art 17 Abs 1 lit. b Status-Richtlinie VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).

3.2.4. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005:

3.3.1. § 57 AsylG 2005 lautet:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.3. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als syrischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

3.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

3.4.2.1. Der XXXX -jährige Beschwerdeführer wohnte vor seinem Haftantritt mit seinen Eltern und Geschwistern durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Beschwerdeführers besucht den Beschwerdeführer aktuell in der Haft. Der Beschwerdeführer möchte auch nach seiner Haftentlassung wieder bei seiner Familie wohnen (BFA-Akt, AS 204: LA: Erhalten Sie regelmäßig Besuch von Ihrer Familie in Österreich? VP: Ja. Mein Vater war in XXXX zu Besuch, bevor ich versetzt wurde. Mein Vater sollte morgen bzw. übermorgen kommen dürfen, er durfte nicht zu Besuch herkommen, weil ich eine Woche einsitzen musste, bevor ich besuch erhalten darf. Meine Mutter hat zu Hause noch zwei kleine Kinder, ich will nicht, dass sie mich in Haft besucht, sie soll mich hier nicht sehen, weil es schwer für sie ist und sie muss auf die Geschwister aufpassen.; OZ 8, S. 8: R: Was wollen Sie nach der Haft machen und wo werden Sie wohnen? BF auf Deutsch: Ich werde zu meiner Familie zurückgehen und dort leben. An der gleichen Adresse wie zuvor genannt.). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie in Österreich weist nach dem Ermittlungsverfahren eine hohe Intensität auf. Der erst XXXX -jährige Beschwerdeführer lebte sein gesamtes Leben im Familienverband. Auch vor dem Hintergrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und der Haft steht er in Kontakt zu seinen Familienangehörigen und erfährt familiäre Unterstützung.

Den Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurde mit 28.08.2025 jeweils der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Sie sind daher zum unbefristeten Aufenthalt nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berechtigt. De facto würde eine Rückkehrentscheidung und Ausweisung des Beschwerdeführers daher bedingen, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern und Geschwistern getrennt werden würde und alleine nach Syrien zurückkehren würde. Eine Rückkehrentscheidung würde für den Beschwerdeführer die Folge haben, dass die persönliche Kontaktpflege zwischen ihm und seinen einzig nahen Familienangehörigen massiv begrenzt werden würde und nur mehr virtuell möglich wäre. Eine Familienzusammenführung in einem anderen Land ist aus aktueller Sicht schwer möglich, zumal der Beschwerdeführer bisher - außer in seinem Herkunftsland - für kein anderes Land einen legalen Aufenthaltstitel bekommen hat und wahrscheinlich auch nicht bekommen würde. Eine den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde damit eine dauernde Trennung von seiner Familie bedeuten, was sein Familienleben mit diesen im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls verletzen würde, zumal es lebensfremd wäre, anzunehmen, der Kontakt zwischen einem jungem Erwachsenen und seiner Familie könnte über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden, insbesondere weil die Geschwister des Beschwerdeführers teilweise noch minderjährig sind (vgl. VfGH 19.06.2015, E 426/2015). Da der Beschwerdeführer immer mit seiner Familie zusammengelebt hat und auch zukünftig zusammenleben will, ist von einer das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens rechtfertigenden Beziehungsintensität auszugehen.

3.4.2.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 u.a. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im XXXX Lebensjahr und kam im Alter von XXXX Jahren mit seiner Familie mittels Visum nach Österreich. Er war zwischen 2017 und 2025 ca. acht Jahre rechtmäßig und ununterbrochen als Asylberechtigter in Österreich aufhältig. Er hat hier vier Jahre die Schule besucht und anschließend eine Lehre zum Friseur begonnen; er befindet sich im letzten Lehrjahr. Er spricht fließend Deutsch (Niveau B1-B2). Der Beschwerdeführer hat nunmehr den überwiegenden Teil seines Lebens (von XXXX Jahre) im Bundesgebiet verbracht. Nach seiner Haftentlassung verfügt der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage im Friseursalon eines Bekannten seines Vaters (OZ 8, S. 10). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – nach seinem Lehrabschluss und seiner Haftentlassung – eine Erwerbstätigkeit mit Anmeldung aufnehmen und daraus ein Einkommen beziehen wird, das seine Selbsterhaltungsfähigkeit herstellt.

Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich dreimal rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Pkt. 1.3. des Erkenntnisses) und sich derzeit in Haft befindet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

3.4.2.3. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Der Beschwerdeführer weist drei rechtskräftige Verurteilungen auf. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Fehler gemacht habe und mittlerweile clean sei. Er habe keinen Kontakt zu Drogen mehr und plane seine Freizeit nach seiner Haftentlassung in einem Box-Club zu verbringen, damit er nicht mehr auf der Straße sei (OZ 8, S. 9f). Der Beschwerdeführer plant zudem seine Lehre zu beenden und nach seiner Haftentlassung zu arbeiten und den Führerschein zu machen (OZ 8, S. 9f). Vor dem Hintergrund, dass sich die Straftaten im Suchtgiftmilieu abspielten (vgl. Pkt. 3.3. des Erkenntnisses) und der Beschwerdeführer angab, nunmehr clean zu sein und nicht mehr „auf die Straße“ zurückkehren zu wollen, stellt er als Einzelperson nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit Österreichs dar. Die rechtskräftigen Verurteilungen wiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Abwägung nicht schwerer als der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens.

In Zusammenschau der im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers vorliegenden Aspekte, überwiegen in der Gesamtbetrachtung die Interessen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung seines Familienlebens, und damit sein dauerhafter Verbleib in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist das Bundesamt zwar zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwog, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK zumindest damals nicht vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Licht der aktuellen Sachlage (Familienangehörige des Beschwerdeführers leben aktuell als Asylberechtigte in Österreich) zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK darstellt.

In § 9 Abs. 3 BFA-VG ist definiert, dass die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Da die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Zuerkennung des internationalen Schutzes mit aktuell über Aufenthaltstitel in Österreich verfügen, war somit spruchgemäß festzustellen, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Syrien, auf Dauer unzulässig ist.

3.4.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ müssen die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Daher ist nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung dessen Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt oder mit einem die Geringfügigkeitsgrenze erreichenden Einkommen arbeitet.

Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der VwGH, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

3.4.4. Im Falle des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor. Er legte keine Unterlagen vor aus denen hervorgehen würde, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und er geht derzeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind – ohne dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sind – ist spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281.

Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karten fällt unter die Kompetenz der belangten Behörde.

3.5. Zu den Spruchpunkten V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise und Einreiseverbot:

Da das BVwG zur Auffassung gelangt, dass in casu der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung) des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist und die Spruchpunkte V. (Zulässigkeit der Abschiebung), VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Einreiseverbot) rechtlich auf dessen Spruchpunkt IV. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen und waren diese ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.