Bundesverwaltungsgericht G314 2306739-1

G314 2306739-1Tribunale amministrativo federale13 mag 2026

Regest

außerordentliche Revision Eingabengebühr Gerichtsgebühren Herabsetzung Nachlassantrag Stundungsantrag unzulässiger Antrag Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G314 2306739-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2306739.1.00

Spruch

G314 2308350-1/17ZG314 2307516-1/26ZG314 2306739-1/21Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerden der XXXX in XXXX gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts XXXX 1. vom XXXX 2025, XXXX , 2. vom XXXX 2024, XXXX und 3. vom XXXX 2024, XXXX

A)Der Antrag der XXXX vom XXXX 2026 auf Herabsetzung bzw. Nachlass oder Stundung der Gebühr für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2025, 1. G314 2308350-1/2Z und 2. G314 2307516-1/2Z, und vom 03.09.2025, G314 2306739-1/4Z, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Mit den Beschlüssen vom 31.07.2025, 1. G314 2308350-1/2Z und 2. G314 2307516-1/2Z, und vom 03.09.2025, G314 2306739-1/4Z, verhängte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in den oben angeführten Beschwerdeverfahren jeweils eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG iVm § 6b Abs 1 GEG und § 17 VwGVG gegen die Beschwerdeführerin (BF).

Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der BF dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten hatte, beantragte die BF mit ihrer Eingabe vom XXXX 2026 – soweit entscheidungswesentlich – gestützt auf § 9 Abs 1 GEG die Herabsetzung der „Gerichtsgebühren“ [sic] für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse vom 31.07.2025, 1. G314 2308350-1/2Z und 2. G314 2307516-1/2Z, und vom 03.09.2025, G314 2306739-1/4Z, die Verlängerung der Zahlungsfrist (Stundung) bis zum Ende des Verfahrens sowie die Entrichtung von monatlichen Teilbeträgen („Ratenvereinbarung“ [sic]).

Die von der BF in der Folge eingebrachte außerordentliche Revision wurde dem VwGH vorgelegt, der sie mit Beschluss vom XXXX , zurückgewiesen hat.

Mit der Verfügung vom XXXX 2026 übermittelte der VwGH den Antrag vom XXXX 2026 auf Herabsetzung bzw. Nachlass oder Stundung der Gebühr für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse vom 31.07.2025, 1. G314 2308350-1/2Z und 2. G314 2307516-1/2Z, und vom 03.09.2025, G314 2306739-1/4Z, dem BVwG zur weiteren Veranlassung.

Für Revisionen ist gemäß § 24a VwGG eine Eingabengebühr zu entrichten, für deren Erhebung gemäß § 24a Z 6 VwGG das Finanzamt Österreich zuständig ist und auf die gemäß § 24a Z 7 VwGG die Bestimmungen des GebG über Eingaben (mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14) anzuwenden sind.

Es handelt sich bei der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG nicht um eine Gerichtsgebühr iSd GGG, für deren Einbringung gemäß § 32 GGG die Bestimmungen des GEG (darunter § 9 GEG betreffend Stundung und Nachlass) gelten. Für die bescheidmäßige Festsetzung einer allenfalls nicht vorschriftsgemäß entrichteten Eingabengebühr ist vielmehr das Finanzamt Österreich zuständig. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw. § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren (siehe VwGH 01.02.2024, Ra 2022/16/0095). Ein Nachlass oder eine Stundung der Eingabengebühr für eine Revision gemäß § 9 GEG ist daher nicht möglich, sodass der darauf gerichtete Antrag der BF als unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.

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