Bundesverwaltungsgericht W255 2333424-1

W255 2333424-1Tribunale amministrativo federale13 mag 2026

Regest

Antragsprinzip Arbeitslosengeld Geltendmachung Meldepflicht verspätete Meldung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W255 2333424-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2333424.1.00

Spruch

W255 2333424-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.11.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-046829, betreffend die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 05.11.2025 gemäß § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 07.02.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 28.02.2025.

1.2. Am 07.10.2025 erlangte das AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Kenntnis vom Krankengeldbezug der BF ab 02.10.2025.

1.3. Mit Schreiben des AMS vom 09.10.2025 wurde die BF darüber informiert, dass sie seit 02.10.2025 Krankengeld beziehe und sich aufgrund der seit 01.07.2025 geltenden Rechtslage nach einer Unterbrechung sofort beim AMS melden müsse. Ihr Geld werde erst ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt.

1.4. Am 05.11.2025 kontaktierte die BF das AMS telefonisch und urgierte die Auszahlung ihrer Leistung für Oktober. Am selben Tag teilte die BF dem AMS über ihr eAMS-Konto mit, dass sie vergessen habe, dem AMS die Krankmeldungen bzw. Gesundmeldungen zu schicken. Sie sei im Zeitraum von 29.09.2025 bis 03.10.2025 und von 22.10.2025 bis 27.10.2025 krank gewesen. Laut der Schule sei die Rückmeldung schon geschickt worden. Sie benötige eine aktuelle Bezugsbestätigung für die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), da sie auch kein Krankengeld bekommen hätte.

1.5. Am 06.11.2025 beantragte die BF die Ausstellung eines Bescheides.

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 10.11.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF das Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG ab 05.11.2025 gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass die BF ab 02.10.2025 im Bezug von Krankengeld gestanden sei. Ihre Wiedermeldung beim AMS sei am 05.11.2025 erfolgt.

1.7. Am 18.11.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Sie brachte zusammengefasst vor, dass sie von 29.09.2025 bis 03.10.2025 krank gewesen sei. Dies habe sie der Schule auch so mitgeteilt. Von 06.10.2025 bis 10.10.2025 habe sie ihr Praktikum absolviert und sei danach bis 21.10.2025 wieder regulär in der Schule gewesen. Von 22.10.2025 bis 27.10.2025 sei sie dann wieder krank gewesen und habe dies der Schule bekannt gegeben. Ab 28.10.2025 habe sie wieder am Unterricht teilgenommen. Die Einstellung sei erfolgt, weil die Schule sie abgemeldet habe und nicht, weil sie es gemeldet habe, da sie davon ausgegangen sei, dass wie bisher eine Meldung in der Schule berücksichtigt werde. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sich diese Vorgehensweise am 01.07.2025 geändert habe. Zu den gesetzlichen Bestimmungen führe sie aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass eine Meldung einer Unterbrechung durch Dritte erfolgen könne, eine Wiedermeldung aber nicht. In § 46 Abs. 7 AlVG sei eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich rückwirkend in Kraft getreten. Der Wille des Gesetzgebers sei, dass sowohl Unterbrechungen als auch Wiedermeldungen bei der Einrichtung vorgenommen werden können. Ihre Wiedermeldung sei erfolgt, indem sie wieder an der Ausbildung und am Praktikum am ersten Tag nach der Unterbrechung teilgenommen habe. Daher habe sie an allen Tagen, für die keine Krankmeldung vorliege, an der Ausbildung teilgenommen. Sie weise darauf hin, dass keine normale Person die Bestimmung verstehen könne, da sie davon ausgehen könne, dass es sich um eine vom AMS beauftragte Ausbildung handle, da diese mit Arbeitslosengeld - Schulung und einem Schulungszuschlag gefördert werde. Auf der Homepage des AMS würden sich keine Informationen finden, wie § 46 Abs. 7 AlVG umgesetzt werde und wie sich Personen in einer Ausbildung zu verhalten hätten. Aufgrund der Verwaltungspraxis bis zum 01.07.2025 sei eine Wiedermeldung bei einer Einrichtung möglich gewesen. Nun solle dies trotz § 46 Abs. 7 AlVG nicht möglich sein, weil diese gesetzliche Regelung nur bestimmte Einrichtungen erfasse, aber keiner genau sagen könne, welche Einrichtungen dies seien. In der Wiederaufnahme ihrer Ausbildung sei eine persönliche Rückmeldung zu sehen. Sie habe die Einstellungsmitteilung erst am 05.11.2025 gelesen und daher keine Kenntnis von der Unterbrechung gehabt, weswegen sie auch kein Krankengeld erhalte. Sie gehe davon aus, dass § 46 Abs. 7 AlVG in ihrem Fall anwendbar sei.

1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-046829, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass aufgrund des nicht gemeldeten Krankengeldbezuges und der daraus resultierenden Unterbrechung des Leistungsbezuges von 02.10.2025 bis 03.10.2025 der Anspruch auf Arbeitslosengeld geruht habe. Da die BF sich nach der Unterbrechung erst am 05.11.2025 beim AMS wiedergemeldet habe, gebühre die Leistung erst wieder ab 05.11.2025. Das AMS habe über die gesetzlichen Änderungen umfangreich informiert und auch die BF über die aktuell gültigen Regelungen zur Wiedermeldung mit Schreiben vom 09.10.2025 informiert. Eine Rücksichtnahme auf Faktoren im Einflussbereich der BF lasse das Gesetz nicht zu. Bei der Ausbildung der BF handle es sich um ein Pflegestipendium außerhalb der Stiftung. Die BF absolviere die Ausbildung nicht im Auftrag des AMS, weswegen die Wiedermeldung beim AMS zu erfolgen habe.

1.9. Am 16.01.2026 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.10. Am 26.01.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.11. Am 05.03.2026 brachte die BF einen Schriftsatz ein. Die BF wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und brachte ergänzend vor, dass erst seit 22.12.2025 feststehe, bei welchen Einrichtungen eine Krankmeldung erfolgen dürfe, obwohl das Gesetz sei 01.07.2025 in Kraft sei. Der XXXX (im Folgenden: XXXX ), bei dem sie die Ausbildung absolviere, stehe auf dieser Liste. Sehe man sich die Ausbildungsvoraussetzungen an, verweise der XXXX (im Folgenden: XXXX ) auf den XXXX und das AMS. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Ausbildung nicht über den XXXX erfolge, der als Meldestelle seit Dezember 2022 in der Liste aufscheine. Das Gesetz sei rückwirkend mit 01.07.2025 in Kraft getreten, ohne dass vorher eine solche Liste existiert habe. Es gebe keine genauen Angaben, wie die Meldungen beim XXXX zu erfolgen hätten. Die Krank- und Wiedermeldung bei der Ausbildungseinrichtung sei daher jedenfalls zu berücksichtigen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 23.07.2015 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

2.1.2. Die BF bezog ab 01.04.2002 erstmalig Arbeitslosengeld. Zuletzt bezog sie ab 28.02.2025 Arbeitslosengeld und ab 01.03.2025 Arbeitslosengeld (Schulung) und einen Schulungszuschlag.

2.1.3. Die BF absolviert seit 01.03.2025 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz beim XXXX . Die BF absolviert diese Ausbildung nicht als Nach- oder Umschulung oder als Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS und auch nicht als Arbeitsstiftung.

2.1.4. Die BF war von 29.09.2025 bis 03.10.2025 krank und bezog von 02.10.2025 bis 03.10.2025 Krankengeld. Die BF meldete den Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Ausbildungseinrichtung XXXX , aber nicht dem AMS. Die BF war von 22.10.2025 bis 27.10.2025 krank und meldete dies ebenfalls nur der Ausbildungseinrichtung, aber nicht dem AMS.

2.1.5. Die BF meldete sich nach Beendigung der beiden Krankenstände weder am 04.10.2025 noch am 28.10.2025 beim AMS wieder als gesund.

2.1.6. Das AMS informierte die BF am 09.10.2025 darüber, dass sie sich nach einer Unterbrechung sofort beim AMS melden müsse und ihr Geld erst ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt werde. Die Wiedermeldung könne per eAMS, telefonisch oder persönlich erfolgen. Eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung sei nicht möglich.

2.1.7. Die BF meldete sich erstmals nach den beiden Krankenständen erstmals am 05.11.2025 telefonisch wieder beim AMS.

2.1.8. In weiterer Folge legte die BF eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Ärztin für Allgemeinmedizin für die Zeiträume 29.09.2025 bis 03.10.2025 und 22.10.2025 bis 27.10.2025 vor.

2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 10.11.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 05.11.2025 gebührt.

2.1.10. Gegen den unter Punkt 2.1.9. genannten Bescheid erhob die BF am 18.11.2025 fristgerecht Beschwerde.

2.1.11. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-046829, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 14.01.2026 per RSb-Brief übermittelt.

2.1.12. Mit Schreiben vom 16.01.2026 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zu dem Bezug von Arbeitslosengeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS, der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie den Mitteilungen über den Leistungsanspruch des AMS.

2.2.4. Die Feststellungen zur Ausbildung der BF (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die entsprechenden Anträge der BF, die im Verwaltungsakt einliegen, und sind unstrittig. Dass es sich um keine Maßnahme zur Nach- und Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS und auch um keine Arbeitsstiftung handelt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die BF bringt wiederholt vor, dass es sich ihrer Ansicht nach um eine im Auftrag des AMS absolvierte Ausbildung handle, da diese mit einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Schulungszuschlag) gefördert werde. Sie könne nicht nachvollziehen, wie man wissen könne, ob man die Ausbildung im Auftrag des AMS absolviere. Die Absolvierung einer Ausbildung im Auftrag des AMS setzt voraus, dass ein solcher Auftrag erteilt wurde. Wie die BF in ihrem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag ausführt, hat sie sich nach der Zusage für einen Ausbildungsplatz beim XXXX und beim AMS gemeldet. Auch umgangssprachlich kann daraus nicht geschlussfolgert werden, dass diese Ausbildung im Auftrag des AMS absolviert wird, da die BF sich eigenständig um einen Ausbildungsplatz beworben hatte und erst im Anschluss daran um finanzielle Unterstützung ansuchte. Die bloße Förderung einer Ausbildung ist nicht einem Auftrag des AMS gleichzuhalten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die BF aus dem Bezug von Leistungen schlussfolgert, dass sie die Ausbildung im Auftrag des AMS absolviere. Dass die BF keine Arbeitsstiftung besucht, gründet sich auf den Verwaltungsakt und wurde auch nicht bestritten.

2.2.5. Die Feststellungen zu den Krankenständen der BF, dem Bezug von Krankengeld und den Meldungen dieser Krankenstände an die Ausbildungseinrichtung (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere hat die BF nie behauptet, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit dem AMS gemeldet zu haben und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

2.2.6. Dass die BF das Ende des Krankenstandes weder am 04.10.2025 noch am 28.10.2025 dem AMS meldete (Punkt 2.1.5.), basiert auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und ist unstrittig. So schreibt die BF in einer Mitteilung an das AMS vom 05.11.2025, dass sie vergessen habe, die Krankmeldung bzw. Gesundmeldung zu schicken. Insbesondere hat die BF nicht bestritten, sich nicht beim AMS gesund gemeldet zu haben, sondern sich vielmehr darauf gestützt, dass die Meldung an das Ausbildungsinstitut bzw. der Wiederantritt der Ausbildung eine Wiedermeldung im Sinne des § 46 AlVG darstelle. Diesbezüglich ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

2.2.7. Die Feststellungen zu der Nachricht des AMS vom 09.10.2025 (Punkt 2.1.6.) gründet sich auf die entsprechende Nachricht, die im Verwaltungsakt einliegt. Es ist daher nicht glaubhaft, wenn die BF vorbringt, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sich diese Vorgehensweise seit 01.07.2025 geändert habe und ihr dazu keine ausdrückliche Information erteilt worden sei.

2.2.8. Die Feststellung zur Wiedermeldung am 05.11.2025 (Punkt 2.1.7.) gründet sich auf den Verwaltungsakt und den darin einliegenden Aktenvermerk über den Anruf der BF.

2.2.9. Die Feststellungen zu den Arbeitsunfähigkeitsmeldungen (Punkt 2.1.8.) gründen sich auf die von der BF dem AMS vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.

2.2.10. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung sowie deren Zustellung per RSb-Brief (Punkt 2.1.9. und Punkt 2.1.11.) und zur Beschwerde und dem Vorlageantrag der BF (Punkt 2.1.10. und Punkt 2.1.12.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Antragstellung

§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.

(…)

(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.

(7) Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von § 50 auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß § 32 Abs. 3 AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Abs. 5 oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß § 18 Abs. 6 vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des AMS (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Die Obliegenheiten einer arbeitslosen Person hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert.

Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG (idF. BGBl. I Nr. 66/2024) muss bei kürzer als 62 Tagen dauernden Unterbrechungen des Leistungsbezuges eine telefonisch oder über das elektronische Kommunikationssystem des AMS erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt, erfolgen. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung.

2.3.2.2. Die BF absolvierte ab 01.03.2025 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz. Sie bezog ab 01.03.2025 Arbeitslosengeld (Schulung) sowie einen Schulungszuschlag.

Sie war ab 29.09.2025 krank und meldete dies zunächst lediglich dem Ausbildungsinstitut. Das AMS erlangte durch die Überlagerungsmeldung der ÖGK am 02.10.2025 Kenntnis darüber, dass die BF ab 02.10.2025 Krankengeld bezog.

2.3.2.3. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld. Zweck der Bestimmung ist, dass der Bezug des Krankengeldes für sich allein die Aufgabe der Existenzsicherung erfüllt und ein Doppelbezug von Leistungen verhindert werden soll (vgl. VwGH 20.05.1987, 86/08/0123; VwGH 14.10.2010, 2007/08/0134).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die BF ab 29.09.2025 krank und bezog ab 02.10.2025 Krankengeld. Von 02.10.2025 bis 03.10.2025 ruhte ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld sohin aufgrund des Bezuges von Krankengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG.

2.3.2.4. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG war die BF aufgrund der kürzer als 62 Tage dauernden Unterbrechung des Leistungsbezuges daher verpflichtet, sich telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS oder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wiederzumelden, wobei der Leistungsbezug erst mit dem Tag der Wiedermeldung beginnt.

Die BF hat den Wegfall des Unterbrechungsgrundes jedoch nicht am 04.10.2025, d.h. dem ersten Tag nach Ende ihres Krankenstandes, dem AMS gemeldet, sondern nur dem Ausbildungsinstitut. Aus § 46 Abs. 5 AlVG geht klar hervor, dass der Wegfall des Unterbrechungsgrundes der regionalen Geschäftsstelle zu melden ist. Sie hat sich in der Folge erst am 05.11.2025 wieder beim AMS gemeldet.

Aus diesem Grund stellte das AMS den Bezug der Leistung ein und stellte fest, dass der BF Arbeitslosengeld ab der Wiedermeldung am 05.11.2025 gebührte.

2.3.2.5. Hinsichtlich des Vorbringens der BF, dass § 46 Abs. 7 AlVG rückwirkend in Kraft getreten sei und erst im Dezember 2025 eine Liste der Meldestellen veröffentlicht worden sei, ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen wie folgt:

§ 46 Abs. 7 AlVG wurde mit BGBl. I Nr. 47/2025 (Datum der Kundmachung: 24.07.2025) rückwirkend ab 01.07.2025 in Kraft gesetzt (vgl. § 79 Abs. 190 AlVG). Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von § 50 auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß § 32 Abs. 3 AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Abs. 5 oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß § 18 Abs. 6 vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.

Eine Meldung an eine Ausbildungseinrichtung stellt gemäß § 46 Abs. 7 erster und zweiter Satz AlVG daher nur eine gültige Wiedermeldung dar, wenn die Person die Nach- oder Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS oder im Rahmen einer Arbeitsstiftung absolviert. Andere Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen fallen nicht darunter: Fälle, in denen das AMS Kooperationsvereinbarungen mit finanzierenden Stellen und nicht den umsetzenden Einrichtungen abschließt, oder Kooperationspartner im Rahmen der arbeitsplatznahen Qualifizierung sind nicht von § 32 Abs. 2 AMSG oder § 18 Abs. 6 AlVG umfasst, weswegen eine Wiedermeldung bei diesen Einrichtungen gemäß § 46 Abs. 7 erster und zweiter Satz AlVG nicht möglich ist (vgl. AB 174 BlgNR 28. GP., 3).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nahm die BF nicht im Auftrag des AMS an der Ausbildung teil. Sie absolvierte keine Nach- oder Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS. Der Umstand, dass sie aufgrund der vom AMS bezogenen Leistung davon ausgeht, dass die Ausbildung im Auftrag des AMS erfolgt, ändert daran nichts, da eine bloße Förderung nicht mit einem Auftrag durch das AMS gleichzusetzen ist. Ihr diesbezügliches Vorbringen geht daher ins Leere.

Auch dass die Bestimmung für Personen, die keine Expertinnen im Arbeitslosenversicherungsrecht sind, nicht verständlich sei, oder dass das Ziel der Bestimmung sei, zusätzliche Anrufe und persönliche Vorsprachen beim AMS zu vermeiden und die Neuregelung nicht zur Verwaltungseffizienz beitrage, vermag am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nichts zu ändern.

2.3.2.6. Soweit die BF vorbringt, dass § 46 Abs. 7 AlVG in Kraft trat, ohne dass zuvor eine Liste der Meldestellen existierte, und nicht nachvollziehbar sei, wie eine derartige Meldung auszuschauen hat, ist darauf zu verweisen, dass § 46 Abs. 7 dritter und vierter Satz AlVG eine Verordnungsermächtigung für die Landesgeschäftsstellen des AMS enthält. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen als Meldestellen bezeichnen und eine Liste der Meldestellen auf der Homepage des AMS veröffentlichen. Dies wird auch durch die Erläuterungen zu § 46 Abs. 7 AlVG gestützt, in denen dargelegt wird, dass andere als die in § 32 Abs. 2 AMSG oder § 18 Abs. 6 AlVG genannten Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen wie Kooperationsvereinbarungen zwischen dem AMS und den finanzierenden Stellen oder Kooperationen im Rahmen der arbeitsplatznahen Qualifizierung nicht unter die in § 46 Abs. 7 erster und zweiter Satz AlVG genannten Einrichtungen fallen, aber die Landesgeschäftsstellen diese Einrichtungen als Meldestellen bezeichnen können, damit eine (Wieder-)Meldung auch bei solchen Einrichtungen möglich ist (vgl. AB 174 BlgNR 28. GP., 3). Eine Wiedermeldung bei diesen Einrichtungen ist daher nur möglich, wenn die jeweilige Einrichtung auf der vom AMS veröffentlichen Liste der Meldestellen steht; andernfalls kann sich eine arbeitslose Person dort nicht rechtswirksam wiedermelden.

Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien hat von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und eine Liste von Meldestellen gemäß § 46 Abs. 7 AlVG auf der Homepage des AMS unter https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen#local-details-id#wien veröffentlicht. Diese Kundmachung tritt ausdrücklich mit der Veröffentlichung auf der Homepage in Kraft, sohin mit 22.12.2025.

Die Verordnung ist daher - anders als § 46 Abs. 7 AlVG selbst - nicht rückwirkend mit 01.07.2025 in Kraft getreten. Eine Wiedermeldung bei den Einrichtungen war für Personen, die sich im Auftrag des AMS in einer Nach- oder Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme befinden, bereits ab 01.07.2025 möglich; die Kundmachung der Verordnung räumt nunmehr Personen, die eine nicht von § 46 Abs. 7 erster und zweiter Satz AlVG erfasste Ausbildung besuchen, seit 22.12.2025 die Möglichkeit ein, sich ebenfalls bei einer auf der Liste befindlichen Einrichtungen rechtswirksam wiederzumelden.

Dass der XXXX auf der von der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien veröffentlichten Liste der Meldestelle genannt wird, vermag daran letztlich nichts zu ändern: Einerseits absolviert die BF ihre Ausbildung beim XXXX . Dort hat sie sich auch nach den beiden Krankenständen wieder gesundgemeldet bzw. die Ausbildung fortgesetzt. Der XXXX scheint auf der Liste der veröffentlichen Meldestellen jedoch gar nicht auf.

Selbst wenn die BF sich beim XXXX wiedermeldet hätte, hätte dies andererseits auch keine zulässige Wiedermeldung dargestellt: Eine Wiedermeldung bei einer der per Verordnung kundgemachten Einrichtungen ist nur für Personen zulässig, die eine Maßnahme bei der jeweiligen Einrichtung besuchen (vgl. AB 174 BlgNR 28. GP., 3). Die BF hat jedoch eine Ausbildung beim XXXX und nicht beim XXXX besucht. Die Annahme der BF, dass sie sich aufgrund dessen, dass der XXXX auf den XXXX verweist, rechtswirksam wiedermeldete, indem sie die Ausbildung fortführte, ist zudem auch allein schon deswegen unzutreffend, da die Liste der Einrichtungen, bei denen sich Personen ebenfalls wiedermelden können, mangels rückwirkenden Inkrafttretens am 04.10.2025 und am 28.10.2025 noch gar nicht in Kraft war. Eine wirksame Wiedermeldung bei den Einrichtungen, die nunmehr auf der Liste der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien genannt werden, war daher unabhängig von der Einrichtung und der Ausbildung noch gar nicht möglich, da das AMS erst später von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machte.

Zusammengefasst ist daher § 46 Abs. 7 AlVG auf die BF nicht anwendbar, da sie keine Nach- oder Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS und auch keine Arbeitsstiftung besuchte. Eine Wiedermeldung bei einer der seitens der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien als Meldestelle bezeichneten Einrichtungen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Verordnung erst am 22.12.2025 in Kraft trat und die BF auch eine Ausbildung bei einer nicht als Meldestelle bezeichneten Einrichtung besuchte.

2.3.2.7. § 46 AlVG enthält eine abschließende Regelung, die eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung (vgl. auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung - VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245, und VwGH 28.03.2012, 2010/08/0234) aus. Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 und Abs. 6 AlVG (vgl. VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103). Diese Grundsätze sind jedenfalls auch auf die neue Fassung des § 46 AlVG übertragbar.

2.3.2.8. Eine Bedachtnahme darauf, dass die neue Regelung unverständlich sei, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers sein könne, dass eine Verwaltungsvereinfachung eine noch komplexere Umsetzung zur Folge habe, oder dass beim Befolgen der Rechtsansicht des AMS die BF ihre Wiedermeldung beim AMS vornehmen müsse, während eine Kollegin, die die Ausbildung mit ihr absolviere, sich beim Kursträger melden könne, ist daher nicht möglich. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Zweifel über den Inhalt der Regelung können daher auch in Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Bestimmung oder den Willen des Gesetzgebers nicht aufkommen, weswegen eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich ist (vgl. VwGH 18.06.2020, Ro 2020/01/0006; VwGH 11.12.2025, Ra 2024/01/0068).

2.3.2.9. Die wirksame Wiedermeldung nach Wegfall des Ruhenstatbestandes beim AMS erfolgte daher erst am 05.11.2025, weswegen der BF ab diesem Tag wieder Arbeitslosengeld gebührt. Das AMS ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BF Arbeitslosengeld erst ab dem 05.11.2025 (wieder) gebührt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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