Bundesverwaltungsgericht G308 2281802-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2281802.1.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Mag. Teresa WASSERFALLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Dieter RAUTNIG, gegen den Bescheid des AMS vom 06.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A)Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 08.09.2023 sprach das AMS Graz West und Umgebung aus, dass XXXX (in Folge Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.07.2021-30.11.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs AlVG er zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 7.603,37 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe. Im Zuge des Verfahrens beim LG für Strafsachen Graz wurde festgestellt, dass der BF im angeführten Zeitraum ein Einkommen erzielte, welches den Bezug von Notstandshilfe ausschließt.
Gemäß Mitteilung vom 11.07.2023 des LG für Strafsachen Graz war das Verfahren gegen den BF im Sinne von § 198 StPO wegen des Vergehens gemäß § 146 StGB nach Zahlung einer Geldbuße diversionell eingestellt worden.
2. Mit Schreiben vom 28.09.2023 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass dieser ausbezahlte Betrag an Notstandshilfe zu Recht bezogen wurde, tatsächlich waren es auch nur € 6.724.- . Er habe weit unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient, nämlich im Monat nie mehr als € 200.-. Er habe auch keine falschen oder unvollständigen Angaben dem AMS gegenüber gemacht. Der BF wurde nicht verurteilt, es wurde eine Diversion angeboten. Diese habe keine präjudizielle Wirkung. Einkünfte aus Straftaten werden logischerweise dem AMS gegenüber nicht gemeldet.
3. Mit Bescheid vom 06.11.2023, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass der BF laut Protokoll der Hauptverhandlung beim LG für Strafsachen Graz vom 11.07.2023, Zl. XXXX , eingestanden habe mit gefälschten Impfpässen gehandelt zu haben. Die Landespolizeidirektion Steiermark habe ein zurechenbares monatliches Einkommen von ca. Euro 750.- ermittelt. Die unbelegten Angaben wonach der Hinzuverdienst weit unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen würde, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG liege nicht vor, da aus dem Handel mit gefälschten Impfpässen ein Entgelt erzielt wurde, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Da er die Lukrierung des Einkommens nicht umgehend gemeldet habe, sei er zur Rückzahlung der unberechtigten empfangenen Notstandshilfe inklusive Kursnebenkosten und Bildungsbonus in der im Bescheid genannten Höhe verpflichtet.
4. Mit Schreiben vom 14.11.2023 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass eine Diversion keine rechtliche Bindungswirkung entfalten würde und daher nicht präjudiziell für die Feststellung des AMS Graz zum etwaigen Einkommen des Beschwerdeführers wäre. Diese Ansicht des AMS treffe natürlich nicht zu, da es bei der Diversion zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung kommt, eine solche eben vermieden werden soll. Aus diesem Grund kann die Diversion keine Bindungswirkung für ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren entfalten, gleiches gilt für die Einstellung des Strafverfahrens.
5. Mit Erkenntnis, GZ Ro 2024/08/0013-6 vom 07.10.2025 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG auf. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausgeführt, dass den Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Tätigkeit, die vom Revisionswerber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübt wurde, nicht klar zu entnehmen ist, welche Sachverhaltsannahmen der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Ein Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) entfaltet anders als eine rechtskräftige Verurteilung keine Bindungswirkung. Die Verwaltungsbehörde bzw. im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht darf sich somit hinsichtlich des Vorwurfs einer verfahrensrelevanten Straftat nicht nur mit dem Hinweis auf die diversionelle Erledigung des diesbezüglichen Strafverfahrens begnügen, es sei verpflichtet eigene Feststellungen aufgrund eigener Beweiswürdigung zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht wäre daher verpflichtet gewesen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, allenfalls unter Berücksichtigung des polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungsergebnisses im Strafverfahren zu erheben und festzustellen. Da in § 12 Abs 6 lit. c AlVG zur Beurteilung ob trotz Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit vorliegt einerseits auf die Höhe des Einkommens gemäß § 36a AlVG und andererseits auf den Umsatz gemäß § 36b AlVG abgestellt wird, bedurfte es daher konkreter Feststellungen zum im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli bis November 2021 vom Revisionswerber aus der Tätigkeit erzielten Einkommen bzw. Umsatz um beurteilen zu können, ob die Tätigkeit die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen hat. Es ist vom Bundesverwaltungsgericht vor Beurteilung der Berechtigung der Rückforderung zu prüfen, ob dem Revisionswerber die Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zugestanden ist, wofür das Vorliegen einer die Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Höhe des Einkommens bzw. des Umsatzes ausschließenden Tätigkeit maßgeblich war.
6. Am 12.03.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, die belangte Behörde sowie ein Bekannter des BF als Zeuge teilnahmen. Im Wesentlichen wurde angegeben, dass der BF zahlreiche Impfpässe verschenkt habe, daraus keineswegs ein Einkommen erzielte, sondern lediglich zum Teil Geldgeschenke im Ausmaß von 50 bis 100 € freiwillig erhielt, und dass die Impfpassrohlinge nicht von ihm, sondern von seiner Exfrau beschafft wurden. Diese hätten 200 € pro Stück gekostet. Im Übrigen werde auch die Höhe der Rückforderung bestritten. Je nach Monat haben die Zuwendungen stark geschwankt, haben sich aber pro Monat im Bereich von 100 bis 150 € bewegt. Er habe nie Impfpässe an Fremde weitergegeben, und war sein Vorsatz auch nicht auf einen Gelderwerb gerichtet. Im Übrigen wurde die Höhe der Rückzahlung bestritten. Die belangte Behörde verweist auf die detailliert vorgelegten Berechnungen zur Höhe der Rückzahlung. Das Einkommen habe er nicht gemeldet, da es sich nicht um ein Einkommen im klassischen Sinne gehandelt habe, sondern um Geldgeschenke und er sich auch nicht selbst beschuldigen wollte.
Der Zeuge gibt an, dass er selbst damit nichts zu tun hatte, aber er wusste, dass der BF gegebenenfalls behilflich sein kann bezüglich Impfpass. Es war plausibel, dass es nicht gratis war, um welche Beträge es sich gehandelt habe könne er sich nicht erinnern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist am XXXX geboren und ist seit 11.10.2023 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
Der BF stand seit 27.06.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld und in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF – jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – ab 18.09.2019 Notstandshilfe.
Der BF meldete dem AMS nicht, dass er ein weiteres Einkommen lukrierte oder meldete sich vom Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab.
Die konkrete Höhe der Einkünfte im Zeitraum Juni bis November 2021 konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Akten des LG für Strafsachen zur Zl. XXXX .
Das Geburtsdatum und die Wohnsitzmeldung des BF wurden durch den vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister bestätigt.
Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld basieren insbesondere auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und konnten durch Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger bestätigt werden.
Dass der BF die Aufnahme der Tätigkeit nicht dem AMS meldete, ergab sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Das AMS erfuhr von dem weiteren Einkommen des BF erst durch die Erhebungen der Polizei bzw. des Gerichts. Der BF bestritt nicht, die Aufnahme der Tätigkeit nicht gemeldet zu haben. Es ist ihm zuzustimmen, dass es in der Natur der Sache liegt eine solche Tätigkeit nicht zu melden, jedoch hätte er sie normtreu unterlassen bzw. sich vom Bezug abmelden können.
Die konkrete Höhe der Einkünfte konnte weder anhand der vorliegenden und eingeholten Unterlagen festgestellt werden noch durch die Einvernahme des BF sowie des geladenen Zeugen. Bloße Plausibilitätsüberlegungen, dass etwa € 200.- teure Impfpassrohlinge kaum unter den Gestehungskosten verschenkt werden, führen jedoch nicht zu einer konkreten tragfähigen Feststellung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches: idF BGBl. I Nr.28/2020:
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitslosigkeit idF BGBl. I Nr.216/2021:
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. […]
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
[…]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes idF BGBl. I Nr.38/2017:
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Rückforderung idF BGBl. I Nr.38/2017:
§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[…]
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
[…]
Einkommen idF BGBl. I Nr. 25/2025
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Umsatz idF BGBl. I Nr. 148/1998
§ 36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.
Allgemeine Bestimmungen idF BGBl. Nr.609/1977:
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Anzeigen idF BGBl. I Nr.67/2013:
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“
3.2. Stattgabe der Beschwerde
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist der BF als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 1 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter „unverzüglich" ist „ohne schuldhaftes Zögern" bzw. „ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gemäß § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht.
Eine Rückforderung setzt jedoch die Einstellung, die Herabsetzung, den Widerruf oder die Berichtigung der Leistung voraus.Es ist daher vor der Rückforderung zu prüfen, ob dem BF die Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juni bis November 2021 zugestanden ist.
Im vorliegenden Fall hat der BF die Aufnahme einer (illegalen) Tätigkeit nicht dem AMS gemeldet. Da jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Sinne des zitierten VwGH Erkenntnisses vom 07.10.2025, maßgebliche Einkünfte bzw. Umsätze erzielt hat, war das Vorliegen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Höhe des Einkommens bzw. Umsätze nicht nachweisbar, weshalb die Einstellung, die Herabsetzung, der Widerruf oder die Berichtigung der Leistung nicht begründbar war.
Der BF lukrierte von Juni 2021 bis November 2021 Einkünfte in unbekannter Höhe. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand der BF zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Notstandshilfe und meldete die Aufnahme der Tätigkeit nicht dem AMS und meldete sich vom Bezug ab. Die konkrete Höhe der Einkünfte konnte jedoch nicht festgestellt werden. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der BF eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, weshalb auch der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG nicht anwendbar war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.