Bundesverwaltungsgericht G308 2321060-1

G308 2321060-1Tribunale amministrativo federale15 mag 2026

Regest

Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G308 2321060-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2321060.1.00

Spruch

G308 2321060-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichtern Michael WIESLER und Mag. Simone GREBENJAK, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des AMS vom 03.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 08.08.2025 gab das AMS Feldkirchen dem Antrag von XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 02.08.2025 gemäß § 7 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 iVm § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 01.08.2020 laufend in der Pflichtversicherung für selbstständig Erwerbstätige angemeldet ist.

2. Mit Schreiben vom 12.08.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass nach seinem Wissen ein Zuverdienst zum Arbeitslosengeld möglich ist, dies einerseits als Selbstständiger bis zur Geringfügigkeitsgrenze zusätzlich nochmals als Unselbstständiger bis zur Geringfügigkeitsgrenze. Das Vorhandensein einer Pflichtversicherung bei der SVS sage nichts über die Höhe der damit erzielten Einkünfte aus. Ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung ist erst mit Erreichung des 57. Lebensjahres möglich, da er länger als zwölf Monate vollversichert war.

3. Mit Bescheid vom 03.09.2025 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 12 Abs 1 Z 2 AlVG für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit eine Voraussetzung ist, dass keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Pflichtversicherung ausschließlich aufgrund des Einheitswertes besteht, das Einkommen daraus jedoch unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger pensionsversichert aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit sei. Für den Fall einer Erwerbstätigkeit mit dem vom BF vorgebrachten Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze kommt diese Regelung daher nicht zur Anwendung.

4. Mit Schreiben vom 16.09.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Mit Schreiben vom 03.10.2025 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:

Seit 01.08.2020 bis laufend ist der Beschwerdeführer nach dem GSVG pflichtversichert in der Pensionsversicherung.

Am 02.08.2025 (Tag der Geltendmachung) stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Auf Seite 4 kreuzte der Beschwerdeführer die Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit „ja“ an.

Seit 18.08.2025 ist der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig bei der Firma XXXX beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den vom AMS getroffenen Feststellungen ausdrücklich nicht entgegentritt.

Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers sowie seinen letzten Beschäftigungen beruhen auf dem Versicherungsverlauf vorgelegt vom AMS vom 02.10.2025, welcher im Akt einliegt.

Dass der Beschwerdeführer seit 01.08.2020 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt, bringt er in der Beschwerde selbst vor, und ergibt sich dies auch aus dem Versicherungsverlauf.

Eine Kopie des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 02.08.2025 liegt im Akt ein.

Dass der Beschwerdeführer seit 18.08.2025 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2020 und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten sowie der Mitteilung des BF an das AMS.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise:

„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(2a) Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

[…]

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

[…]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

[…]

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

[…]“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes lauten auszugsweise:

„§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[…]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. […]

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat; […]

4. Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;

5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

6. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder

c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß; […]“

Daraus folgt:

Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers richtet sich im Wesentlichen gegen die Beurteilung des AMS, dass trotz des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze durch die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers keine Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG vorliege.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes u.a. (298 der Beilagen XXIII. GP) aus dem Jahr 2007 wird hinsichtlich der Änderung des § 12 AlVG Folgendes ausgeführt:

„Die Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden, sondern muss jede Beendigung einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung erfasst werden. Wie bisher soll eine andere geringfügige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegenstehen, soweit dadurch die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nicht beeinträchtigt ist. Die entsprechende Regelung im § 12 Abs. 6 AlVG bleibt unverändert bestehen. Die für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche versicherungspflichtige (oder der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegende) Erwerbstätigkeit muss jedoch eingestellt und nicht nur reduziert werden. Andernfalls liegt keine Arbeitslosigkeit vor.

Besteht eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausschließlich wegen der Gebührlichkeit von Kündigungsentschädigung oder einer Urlaubsersatzleistung weiter, so soll diese wie bisher nur zum Ruhen des Leistungsanspruches gemäß § 16 Abs. 1 lit. k und l führen und der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen stehen.“

Mit dieser Novelle des AlVG, BGBl. I Nr. 104/2007, ist seit 01.01.2009 die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. Nunmehr ist gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung - mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3). Nach § 12 Abs. 1 AlVG in der hier maßgebenden Fassung führt nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG zur Arbeitslosigkeit, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iSd Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 GSVG führt, d.h. dass sie mit einer Zurücklegung des Gewerbescheins, mit einer Ruhendstellung des Gewerbescheins oder mit einer Verpachtung des Betriebes einhergehen muss (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195).

Im Gegensatz zu Nebenerwerbslandwirten bleibt bei anderen selbständigen Tätigkeiten, aus denen eine Pflichtversicherung in der PV resultiert, Arbeitslosigkeit damit ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden. Dieses dritte Kriterium in § 12 Abs 1 wurde ja offenkundig va im Hinblick auf die bessere Abgrenzung der Beendigung selbständiger Tätigkeiten eingeführt. Es bewirkt nicht nur, dass es zu keinem Auseinanderklaffen von Ende der Versicherungspflicht und Beginn der Arbeitslosigkeit kommen kann, sondern erleichtert auch die Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem Arbeitslosigkeit anzunehmen ist (Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 12 AlVG Rz 11).

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit seit 01.08.2020 der Pflichtversicherung nach dem GSVG und somit u.a. der Pensionsversicherung unterliegt. Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer diese Erwerbstätigkeit weiterhin ausübt, wenn auch in einem unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Ausmaß. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld hatte er seine (zuletzt bestehende) selbständige Erwerbstätigkeit laut eigenen Angaben nicht eingestellt.

Schon auf Grund dessen sind die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG nicht gegeben, wonach (auch) keine selbständige Tätigkeit mehr (weiter) ausgeübt werden und keine Pensionsversicherung bestehen darf. Die Ausnahmeregelungen nach Abs. 6 lit. c dieser Bestimmung können daher seit 01.01.2009 nur für nach Eintritt der Arbeitslosigkeit neu aufgenommene, nicht pensionsversicherte Tätigkeiten geltend gemacht werden (vgl. erneut VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195).

Aus Sicht des erkennenden Senats besteht auch im gegenständlichen Beschwerdefall keine Möglichkeit, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Zwar liegen die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit – unstrittig – unter der Geringfügigkeitsgrenze, nach dem oben Gesagten vermag dieser Umstand jedoch an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten hat, wird die Reichweite der in § 12 Abs. 1 AlVG enthaltenen Gebote vom Gesetzgeber dadurch verunklart, dass § 12 Abs. 3 lit. a und b sowie § 12 Abs. 6 lit. a bis d AlVG über die Unschädlichkeit von Erwerbstätigkeiten mit geringfügigem Einkommen ohne klare Bezugnahme zur Änderung des § 12 Abs. 1 AlVG unverändert weitergelten. So sieht § 12 Abs. 6 AlVG, der mit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 nicht geändert wurde, weiterhin vor, dass bestimmte unselbständig oder selbständig Erwerbstätige als arbeitslos gelten, wenn Entgelt (bei unselbständig Beschäftigten), Einheitswert (bei Betriebsführern eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) oder Einkommen und Umsatz (bei auf andere Art selbständig Erwerbstätigen) jeweils unter bestimmten näher geregelten „Geringfügigkeitsgrenzen“ bleiben (vgl. etwa VwGH 01.05.2012, 2011/08/0194 oder erneut VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155). Auch dies ändert jedoch nichts an der rechtlichen Beurteilung.

Hinsichtlich der Versicherungspflicht sei abschließend festgehalten, dass mit der 23. GSVG-Nov (BGBl I 1998/139) der Änderung in der Arbeitswelt der Selbständigen Rechnung getragen und die Möglichkeit geschaffen wurde, dass in Anlehnung an das Modell der geringfügigen Beschäftigung im ASVG geringfügig tätige Gewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen über Antrag eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der KV und PV nach dem GSVG herbeiführen können. Die Teilversicherung in der UV nach dem ASVG bleibt davon unberührt. Laut den Materialien zur 23. GSVG-Nov (RV 1235 BlgNR 20. GP 21) soll die Ausnahme im Wesentlichen für Personen gelten, die eine Gewerbeberechtigung neu anmelden bzw bei einer längeren Zeit ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung einen Wiederbetrieb melden. Jedenfalls soll verhindert werden, dass bisher lfd in der KV und PV nach dem GSVG pflichtversicherte Personen derartige Anträge stellen. Diese Maßnahme soll einen positiven Anreiz zur Vermeidung illegaler Tätigkeiten bieten und den Weg in die Selbständigkeit erleichtern (Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 4 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).

Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu etwa VfSlg. 6947/1972).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – unabhängig von der Höhe seines durch die selbständige Tätigkeit generierten Einkommens – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt und sind somit die in § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AlVG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 02.08.2025 wurde von der belangten Behörde daher zu Recht mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen.

4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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