Bundesverwaltungsgericht L516 2317535-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2317535.1.00
Spruch
L516 2317535-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 01.08.2025, ABB-Nr. 4567993, betreffend Nichtzulassung des XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten, als Schlüsselkraft gemäß § 12a Z 1 AuslBG im Unternehmen des Beschwerdeführers, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs 1 Z 2 AuslBG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Unternehmen des Beschwerdeführers gemäß § 12a AuslBG erfüllt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der ägyptische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Arbeitnehmer), stellte am 01.07.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Buchhalter-Assistent“ bzw “Assistenz-Buchhalter” im Unternehmen des XXXX . (in der Folge: Beschwerdeführer). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG dem Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 01.08.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Arbeitnehmer nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ (28 Jahre) 15 Punkte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
1. 1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Der Arbeitnehmer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf)
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für die berufliche Tätigkeit als „Assistenz-Buchhalter“ bzw „Buchhalter-Assistent“ im Unternehmen des Beschwerdeführers, wobei diese Tätigkeit genauer beschrieben wurde mit: „Vorbereitung und Sortierung von Belegen und Rechnungen für die weitere Verarbeitung, Unterstützung bei der Erfassung und Buchung von Geschäftsvorgängen in der Finanzbuchhaltung, Pflege und Aktualisierung von Stammdaten in der Buchhaltungssoftware“;
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im Ausmaß von 40 Wochenstunden/Monat unbefristet und
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einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.350,00 Euro.
1. 2 Zur Ausbildung
Der Arbeitnehmer hat folgende Ausbildung absolviert:
Bachelor für „Administrative Informationssysteme“ (Englisch: „Bachelor of Management Information Systems“, Delta Höheres Institut für administrative Informationssysteme (Englisch: Delta Higher Institute for Management and Accounting Systems; Ausbildungsdauer 4 Jahre, abgeschlossen Mai 2019.
Mit folgenden Lehrveranstaltungen (lt Transkript):
Erstes Studienjahr
Introduction to Computers
Principles of Organization Management
Introduction to Operation Systems
Public Adiministration
Principles of Economics
Principles of Accounting
Office Applications Packages
Principles of Organizational Behavior
Mathematics Insurance
Principles of Structural Programming
Correspondence English Terminology
Zweites Studienjahr
Financial Mathematics
Production Management
Advanced Structures Programming
Data Base 1
Accounting für Companies
Statistics
Marketing
Management Information Systems
Internet Multimedia Applications
Business Law
Studies in Economics in English
Drittes Studienjahr
Tax Accounting
Data Base II
Statistics Operations Researches Packages
Cost Accounting
Marketing Electronics Commerce
Purchasing Inventory Management
Macro Economics
Information Systems Analysis design
Management Studies in English
Viertes Studienjahr
Decision Support Systems
Personal Management
Management Accounting
Network Information Security
Finance Financial Institutions Management
Accounting Information Systems
Feasibility Studies
Computers Applications for Reports Preparations
Studies in Accounting in English
Graduation Project
1. 3 Zu einer Berufserfahrung
Der Arbeitnehmer verfügt über folgende Berufserfahrung in Ägypten:
01.09.2019 bis 15.01.2023 als „Assistant Accountant“ (Experience Certificate 25.06.2025, „ XXXX .“)
01.02.2023 bis jedenfalls 28.07.2025 als „Assistant Accountant“ (Experience Certificate 28.07.2025, „ XXXX “)
1. 4 Zu Sprachkenntnissen
Der Arbeitnehmer hat keine Nachweise über Sprachkenntnisse vorgelegt.
1. 5 Zum Alter
Der Arbeitnehmer war im Antragszeitpunkt 28 Jahre alt.
1. 6 Beruf Buchhalter in Österreich
Das AMS Berufslexikon enthält für den Beruf Buchhalter:in folgende Informationen bereit:
Berufsbereiche: Büro, Marketing, Finanz, Recht, Sicherheit
Ausbildungsform: BMS/BHS
Tätigkeitsmerkmale
Buchhalter:nnen beschäftigen sich vor allem mit der Verbuchung von Geschäftsvorgängen eines Unternehmens, also den Einnahmen und Ausgaben. Sie sammeln und ordnen Belege, wie z.B. Lieferscheine, Bankauszüge, Quittungen, Rechnungen und erfassen diese Daten mithilfe spezieller Buchhaltungssoftware. Weiters wirken sie bei der Erstellung von Bilanzen sowie bei Inventuren mit. In kleineren Unternehmen sind sie oft auch für die Lohn- und Gehaltsverrechnung und die Abrechnungen mit Sozialversicherungsanstalten und Steuerbehörden verantwortlich.
Spezialgebiete für Buchhalter:nnen ergeben sich in der Debitorenbuchhaltung, in der Kreditorenbuchhaltung, in der Anlagenbuchhaltung oder in der Bilanzbuchhaltung.
Typische Aufgaben sind z.B.: Geschäftsfälle verbuchen | Geschäftsbücher führen | Bilanzen erstellen | Zahlungen veranlassen | Jahresabschlüsse vorbereiten | Kontenabschlüsse erstellen | Steuerliche und andere Rechtsvorschriften beachten.
Ausbildung
Als Ausbildung für Berufe in diesem Bereich kommen vor allem kaufmännische berufsbildende Schulen, z.B. in den Bereichen Controlling und Accounting, in Betracht. Eine weitere Zugangsmöglichkeit sind Lehrausbildungen im Bereich Finanz- und Rechnungswesen. BuchhalterInnen müssen gut kommunizieren können und über entsprechendes Know-how im Bereich Beratung verfügen. Weiters sind Ausbildungen und Qualifikationen in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre sowie Wirtschafts- und Finanzrecht vorteilhaft. Fremdsprachenkenntnisse sind vor allem in internationalen Unternehmen gefragt.
(Quelle: https://www.berufslexikon.at/berufe/1747-BuchhalterIn/; abgerufen 04.05.2026)
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer und vom Arbeitnehmer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.
Die Vorlage eines diplomatisch beglaubigten Transkripts der Lehrveranstaltungen wurde im Beschwerdeverfahren nachgeholt. (OZ 12)
Im vorgelegten Bachelor-Zertifikation aus dem arabischen Original in die deutsche Sprache wurde das Ausbildungsinstitut übersetzt mit “Delta Höheres Institut für administrative Informationssysteme”.
Das mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren in beglaubigter Form vorgelegte Transkript der Lehrveranstaltungen wurde in der englische Sprache mit “Delta Higher Institute for Management and Accounting Systems” übersetzt.
Die in der Beschwerdevorlage dazu vom AMS geäußerte Vermutung, wonach das Transkript “entsprechend wohlwollend” übersetzt worden sei, um eine buchhalterische Komponente auszuweisen, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt, da auf der – englischsprachigen – Seite des ägyptischen Ministeriums für Hochschulwesen (“The Ministry of Higher Education”) das Ausbildungsinstitut genau wie in der englischen Übersetzung des Transkripts als “Delta Higher Institute for Administrative and Accounting Information Systems in Mansoura” angeführt wird. (https://www.asu.edu.eg/7966/news/the-ministry-of-higher-education-republishes-the-updated-lists-of-accredited-higher-education-institutions-in-the-arab-republic-of-egypt)
Die unterschiedliche Bezeichnung lässt sich somit mit der unterschiedlichen Transkriptionsmöglichkeit aus dem Arabischen in die englische bzw deutsche Sprache erklären.
Die vom AMS geäußerten Zweifel und vermuteten Ungereimtheiten im Zuge der Übersetzung der vorgelegten Ausbildungsnachweise und die daraus vom AMS automatisch abgeleiteten Zweifel auch an den vorgelegten Berufspraxis-Nachweisen erweisen sich somit nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts als unberechtigt. Andere Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an den Praxisnachweisen kamen nicht hervor.
Die Feststellungen zur Buchhalter:in-Ausbildung in Österreich ergeben sich aus den Informationen, die das AMS in seinem “Berufslexikon” bereithält.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Stattgabe der Beschwerde (§12a AuslBG)
Vorliegen eines Mangelberufs
3. 1 Die Beschäftigung als Buchhalter:in ist gemäß der Fachkräfteverordnung 2025 (BGBl II 421/2024), die im vorliegenden Fall aufgrund des Zeitpunktes der Antragstellung anzuwenden ist, als Mangelberuf im Sinne des § 13 AuslBG ausgewiesen. (§ 1 Abs 1 Z 56 iVm § 3)
Bescheidbegründung
3. 2 Das AMS begründete die Abweisung zusammengefasst damit, dass dem Antragsteller insgesamt nur 15 Punkte anzurechnen seien, für das Kriterium „Alter“.
Das AMS hat im angefochtenen Bescheid keine Punkte für die Kriterien „Qualifikation“ angerechnet und dies damit begründet, dass innerhalb der vom AMS gesetzten Frist kein diplomatisch beglaubigtes Transkript nachgereicht worden sei. Und mangels nachgewiesener Berufsausbildung könne auch keine “ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ angerechnet werden.
Mit der Beschwerdevorlage brachte das AMS vor, dass bei der Ausbildung des Arbeitnehmers die EDV-Fächer eindeutig überwiegen würden und die “Accounting”-Fächer nur eine untergeordnete Rolle spielen würden; die Ausbildung sei nicht mit der österreichischen Buchhalter:in-Ausbildung vergleichbar.
Zur Stattgabe der Beschwerde
Kriterium „Qualifikation“
3. 3 Im vorliegenden Fall wurde im Beschwerdeverfahren die Vorlage eines diplomatisch beglaubigten Transkripts der Lehrveranstaltungen nachgeholt. Die vom AMS in der Beschwerdevorlage geäußerten Bedenken an der Übersetzung erweisen sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als unberechtigt (siehe dazu oben die Beweiswürdigung unter Punkt 2).
Beantragt wurde die Tätigkeit als “Assistenz-Buchhalter” bzw “Buchhalter-Assistent”.
Laut Berufslexikon des AMS kommen als Ausbildung für Buchhaltungsberufe vor allem kaufmännische berufsbildende Schulen, z.B. in den Bereichen Controlling und Accounting, in Betracht. Eine weitere Zugangsmöglichkeit sind Lehrausbildungen im Bereich Finanz- und Rechnungswesen. BuchhalterInnen müssen gut kommunizieren können und über entsprechendes Know-how im Bereich Beratung verfügen. Weiters sind Ausbildungen und Qualifikationen in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre sowie Wirtschafts- und Finanzrecht vorteilhaft. Fremdsprachenkenntnisse sind vor allem in internationalen Unternehmen gefragt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung unter anderem auch vor, wenn diese dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule entspricht. Auch ein facheinschlägiges Hochschulstudium kann eine entsprechende Berufsausbildung darstellen. (vgl VwGH 22.03.2022, Ra 2020/09/0059)
Im vorliegenden Fall verfügt der Arbeitnehmer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Ausbildungsdauer von vier Jahren.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht die in der Beschwerdevorlage geäußerte Auffassung des AMS, dass die Ausbildung des beantragten Arbeitnehmers die EDV-Fächer eindeutig überwiegen würden, und zwar aus den folgenden Gründen:
Bei einer Gesamtbetrachtung aller absolvierten Lehrveranstaltungen während der vierjährigen Ausbildung zeigt sich, dass sich dabei nur wenige Fächer eher dem Kernbereich einer Informatik- oder IT-Ausbildung zurechnen lassen (bspw “Principles of Structural Programming”, “Advanced Structures Programming”, “Network Information Security“), während ein weiterer kleiner Teil Anwenderkenntnisse vermittelt (bspw „Office Applications Packages“, „Data Base“ I + II, „Internet Multimedia Applications“), wie sie auch im Rahmen einer berufsbildenden Schule vermittelt werden.
Die deutlich überwiegende Anzahl an Fächern vermittelt Kenntnisse insbesondere in den Bereichen Controlling, Buchhaltung (für verschiedene Bereiche), Kostenrechnung, Makroökonomie, Finanzmathematik, Wirtschaftsrecht, Organisation, Marketing, Management (zB Personal; Produktion), Statistik und Korrespondenz (siehe dazu im Detail oben Punkt 1.2) und damit eine Ausbildung mit dem Schwerpunkt Finanz- und Rechnungsweisen, Betriebswirtschaft, Wirtschafts- und Finanzrecht, wie sie im Berufslexikon des AMS als Ausbildungsinhalte für Buchhaltungsberufe genannt wird.
Die vom Arbeitnehmer absolvierte Ausbildung entspricht daher nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich der Dauer als auch den Ausbildungsinhalten dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule für den beantragten Mangelberuf.
Für das Kriterium „Qualifikation“ sind daher 30 Punkte anzurechnen.
Kriterium „Ausbildungsadäquate Berufserfahrung“
3. 4 Nach Anrechenbarkeit der Qualifikation sind auch die Beschäftigungszeiten von insgesamt rund 5 Jahren und 9 Monaten anzurechnen (01.09.2019 bis 15.01.2023 als „Assistant Accountant“ sowie vom 01.02.2023 bis jedenfalls 28.07.2025 als “Assistant Accountant“). Die vom AMS geäußerten Zweifel und vermuteten Ungereimtheiten im Zuge der vorgelegten der Ausbildungsnachweise und die daraus vom AMS automatisch abgeleiteten Zweifel auch an den vorgelegten Berufspraxis-Nachweisen erweisen sich als unberechtigt (siehe dazu die Beweiswürdigung oben Punkt 2).
Für das Kriterium „Ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ sind daher 11 Punkte anzurechnen.
Ergebnis
3. 5 Zu den bereits vom AMS zuerkannten 15 Punkten für das Kriterium “Alter” sind somit weitere 30 Punkte für das Kriterium “Qualifikation” sowie 11 Punkte für das Kriterium “abgeschlossene Berufsausbildung” anzurechnen, womit mit der Gesamtpunktezahl von 56 Punkte die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten überschritten wird.
Der Arbeitnehmer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG für die beantragte Beschäftigung im beabsichtigten Unternehmen.
Soweit das AMS in der Beschwerdevorlage darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer bisher noch keine einzige offene Stelle beim AMS gemeldet habe und als Unternehmen mit niedrigem Beschäftigungsstand geführt werde, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl VwGH 01.09.2022, Ro 2021/09/0002), wonach sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der bisherigen Judikatur des VwGH ergibt, dass der Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, bereits zuvor von einem anderen Arbeitnehmer ausgefüllt gewesen sein muss, also im Betrieb des Arbeitgebers nicht neu geschaffen worden sein darf. Nur dann, wenn der im Antrag angeführte Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers tatsächlich nicht besetzt werden soll, die Arbeitskraft also gar nicht, oder nicht in der behaupteten Art und Weise beschäftigt werden soll, hätte dies unter dem angeführten Gesichtspunkt zur Antragsabweisung zu führen. Dafür liegen im vorliegenden Fall jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte vor.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 4 Abs 1 Z 2 bis 11 AuslBG, welche der Zulassung entgegenstehen würden.
3. 6 Es wird daher der bekämpfte Bescheid aufgehoben und dem AMS aufgetragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3. 7 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Revision
3. 8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3. 9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.