Bundesverwaltungsgericht L516 2336265-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2336265.1.00
Spruch
L516 2336265-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Perg, vom 09.02.2026, ABB-Nr: 4624316, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , geb XXXX , StA Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 5 und § 4 Abs 1 iVm § 4b AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 05.01.2026 als Arbeitgeberin beim Arbeitsmarktservice Perg (AMS) die Erteilung einer erstmaligen Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Tourismus ab Erteilung bis zur Höchstdauer für den für den Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , einem türkischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit als „Küchenhilfe“.
Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.02.2026 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 4 Abs 1 AuslBG ab. Begründend führte das AMS dazu aus, dass drei Personen als geeignete Ersatzkraft gefunden worden seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
1. 1 Antrag
Die Beschwerdeführerin beantragte am 05.01.2026 als Arbeitgeberin beim Arbeitsmarktservice Perg (AMS) die Erteilung einer erstmaligen Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Tourismus ab Erteilung bis zur Höchstdauer für den für den Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , einem türkischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit als „Küchenhilfe“.
Es wurde keine berufseinschlägige Ausbildung und Praxis nachgewiesen.
1. 2 Ersatzkraftstellung
Das AMS führte gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ein Ersatzkraftverfahrens durch. Dabei konnten 3 Personen als Ersatzkräfte gestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat die Einstellung von Ersatzkräften vereitelt.
1. 3 Vermittlungsverbot
Am 13.03.2026 beschloss der Regionalbeirat der Regionalen Geschäftsstelle Perg unter Bezugnahme auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmen des AMS“ und die „Bundesrichtlinie Kernprozess Unternehmen unterstützen“ nach einer Prüfung eine befristete Einschränkung der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2026 („Vermittlungsverbot“).
Der Regionalbeirat stellte im Zuge der Überprüfung der Beschwerdeführerin fest, dass von Seiten der Beschwerdeführerin
gegenüber ausländischen Bewerber_innen diskriminierende Aussagen getätigt wurden
im Bewerbungsverfahren eine Entlohnung unter dem KV angeboten wurde
laut Mitteilung von Herrn XXXX (für die Beschwerdeführerin) gegenüber Mitarbeiter:innen des AMS ohne Wissen der Gesprächspartner sämtliche Telefonate und persönliche Gespräche mittels Video aufgezeichnet werden.
Der Regionalbeirat begründete seinen Beschluss damit, dass
festgestellt wurde, dass es seitens der Beschwerdeführerin mehrmals zu Verstößen gegen Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes gekommen ist;
seitens der Beschwerdeführerin bei Stellenausschreibungen entgegen § 9 Abs 2 GlBG rechtswidrig ein Mindestlohn/-gehalt angegeben worden ist, welcher/welches unterhalb des kollektivvertraglichen Mindestentgelts lag, und somit der Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetztes besteht;
die Aufzeichnung eines Telefonats bzw der Mitschnitt eines Gesprächs, wie seitens Herrn XXXX (für die Beschwerdeführerin) gegenüber dem AMS Perg dargelegt, mangels Zustimmung der Betroffenen bzw einer sonstigen Rechtfertigungsgrundlage iS d Art 6 DSGVO eine Verletzung des in Österreich verfassungsgesetzlich geschützten Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetzt) darstellt.
Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin vom AMS zugestellt.
1. 4 Parteiengehör
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.04.2026 erneut den Beschluss des Regionalbeirates Perg vom 13.03.2026. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung im Verfahren sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 28.04.2026 zum Inhalt jenes Beschlusses auf. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführerin zudem mit, dass die Entscheidung im Beschwerdeverfahren auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird.
Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab und trat dem Inhalt des Beschlusses des Regionalbeirates nicht entgegen.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
2. 1 Zum Antrag
Die Feststellung zum Antrag ergibt sich aus den diesbezüglichen Dokumenten im Verwaltungsverfahrensakt des AMS.
2. 2 Zur Ersatzkraftstellung
2.2. 1 Das AMS führte im angefochtenen Bescheid aus, dass aufgrund der Antragstellung beim Service für Unternehmen des AMS Perg das gesetzlich normierte Ersatzkraftverfahren eingeleitet worden sei und sich nach Durchführung einer Jobbörse am 04.02.2026 drei Personen als geeignete Ersatzarbeitskräfte iSd gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs 1 iVm § 4b AuslBG erwiesen hätten.
Mit der Beschwerde vom 17.02.2026 wurde vorgebracht, dass die drei zugewiesenen Bewerber nicht bereit gewesen seien, die Stelle anzunehmen: ein Bewerber habe angegeben, nicht in der Gastronomie arbeiten zu wollen; ein Bewerber habe erklärt, dass ihm das angebotene Gehalt zu niedrig gewesen sei; ein Bewerber habe mitgeteilt, dass er kein Interesse habe.
2.2. 2 Das Ersatzkraftverfahren wurde mit folgenden Bedingungen durchgeführt:
„Berufsbezeichnung: 525103 Küchengehilfe
Erforderliche höchste abgeschlossene Ausbildung: -
Nachgewiesene erforderliche Berufspraxis: -
Berufspraxis erforderlich: -
Tätigkeitsbeschreibung: -
Anerkannte zusätzliche erforderliche Qualifikation, Kenntnisse: -
Arbeitsort: XXXX
Ortsübliche Unterkunft: ja, 350 € monatlich
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar: -
Entlohnung: 2240,- € Brutto/Monat
Vollzeit (mit Angabe der Wochenstunden): 40
Arbeitszeit: fixe Arbeitszeit, 6-Tagewoche, Dienstbeginn: 11:00 – 15:00, Dienstende: 18:00 – 23:00.“
Laut Arbeitsmarktpolitischer Stellungnahme des AMS im Zuge des Verfahrens erschienen die Personen XXXX , XXXX und XXXX zur Jobbörse, die gemeinsam mit Herrn XXXX für die Beschwerdeführerin und zwei Mitarbeiter:innen des AMS 04.02.2026 durchgeführt wurde. Diese Personen wurden bei der Jobbörse als geeignet erachtet und es wurde vereinbart, den Dienstverrichtungsbeginn telefonisch zu vereinbaren. Herr XXXX gab auch bekannt, dass wegen des Saisonbeginns mehrere Personen eingestellt werden.
Laut einer Rückmeldung der Person XXXX beim AMS gab die Beschwerdeführerin bei einem Telefonat über den Dienstverrichtungsbeginn eine Entlohnung von Netto 1400,-- bis 1500,-- Euro bekannt, was einer Entlohnung unter Kollektivvertrag entspricht.
2.2. 3 Vor dem Hintergrund des durchgeführten Ersatzkraftverfahrens gelingt es mit den Beschwerdeausführungen nicht, die Begründung des AMS zu entkräften. Eine von der Beschwerdeführerin geäußerte Entlohnungshöhe unterhalb der kollektivvertraglichen Bestimmungen verpflichtet einen Bewerber nicht, eine solche Beschäftigung anzunehmen, und stellt eine Vereitelungshandlung durch die Beschwerdeführerin dar.
2. 3 Zum Vermittlungsverbot
Der Beschluss des Regionalbeirates der Regionalen Geschäftsstelle Perg wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2026 vom AMS vorgelegt. (OZ 3)
2. 4 Zum Parteiengehör im Beschwerdeverfahren
Die Feststellung zum gewährten Parteiengehör und dazu, dass die Beschwerdeführerin dem Inhalt des Beschlusses des Regionalbeirates vom 13.03.2026 nicht entgegengetreten ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich gerichtlich durchgeführten Ermittlungsverfahren. (OZ 4)
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Abweisung der Beschwerde
Möglichkeit der Ersatzkraftstellung (§ 5 und § 4 Abs 1 iVm § 4b AuslBG)
3. 1 Fallbezogen ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass Ersatzkräfte für eine konkrete Vermittlung zur Verfügung standen. Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lässt damit die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zu.
Die Beschwerdeführerin hat mit der gegenüber einem Bewerber angekündigten Entlohnung iHv Netto 1400,-- bis 1500,-- – somit unterhalb der kollektivvertraglichen Bestimmungen – die Einstellung von Ersatzkräften vereitelt.
Keine Gewähr, dass die Arbeitgeberin die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält (§ 4 Abs 1 Z 2 AuslBG)
3.2. Unabhängig von der Frage einer Ersatzkraftstellung ergibt sich fallbezogen aus der Begründung des Regionalbeirates der Regionalen Geschäftsstelle Perg für seinen Beschluss vom 13.03.2026 und dem dabei festgestellten Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, der die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, dass keine Gewähr zu bestehen scheint, dass die Beschwerdeführerin die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.
3.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3. 4 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3. 5 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3. 6 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3. 7 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.