Bundesverwaltungsgericht L516 2269585-3

L516 2269585-3Tribunale amministrativo federale19 mag 2026

Regest

Aufenthaltsberechtigung entschiedene Sache ersatzlose Teilbehebung gesundheitliche Beeinträchtigung Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Kindeswohl Lebensgefährten öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teilstattgebung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L516 2269585-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2269585.3.00

Spruch

L516 2269585-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2026, Zahl 1313029804-251526055, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III gemäß 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG, §§ 10 Abs 1 Z 3, sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 19.11.2025 den verfahrensgegenständlich dritten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), nachdem ein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 25.06.2022 im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.10.2023, L507 2269585 1/7E, rechtskräftig zur Gänze abgewiesen sowie gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war und ein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 01.03.2024 im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.05.2024, L508 2269585-2/3E, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den verfahrensgegenständlich dritten Antrag vom 19.11.2025 mit Bescheid vom 16.04.2026 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Gegen diesen Bescheid vom 16.04.2026 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: VA1=Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum ersten Antrag auf internationalen Schutz; VA2=Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum gegenständlichen Folgeantrag; S=Seite; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister]

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Van, wo er acht Jahre die Grundschule und ein Jahr ein Lyzeum besucht hat. Anschließend war der Beschwerdeführer in einer Textilfabrik und auf Baustellen als Hilfsarbeiter tätig. Er hat in der Türkei seinen Militärdienst abgeleistet. (NS EV 04.02.2026 S 3 ff)

Im Jahr 2014 ist der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern in die Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz gezogen, wo er bis auf drei Aufenthalte zu Berufszwecken in Istanbul (ein Jahr), Ankara (zwei Jahre) und Malatya (sieben Monate) bis zu seiner Ausreise im Mai 2022 lebte. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben nach wie vor in der Türkei. Er steht mit seinen Familienangehörigen in der Türkei regelmäßig in Kontakt. (NS EV 04.02.2026 S 5 ff)

Im Mai 2022 hat der Beschwerdeführer die Türkei illegal verlassen und ist im Juni 2022 das erste Mal illegal in Österreich eingereist. (siehe Feststellungen BVwG 19.10.2023, L507 2269585 1/7E; NS EV 04.02.2026 S 3 ff)

1. 2 Zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Familienverhältnissen

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Juni 2022 in Österreich ein. Er hielt sich nach Abschluss des Verfahrens zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz ab November 2024 mehrfach in Serbien und Österreich auf und befindet sich seit Oktober 2025 durchgehend wieder in Österreich. (NS EB 19.11.2025 S 3; NS EV 04.02.2026 S 11, 12)

Der Beschwerdeführer ist seit Februar mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX XXXX , geb. XXXX , verlobt lebt mit dieser in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Beide sind die Eltern der gemeinsamen sieben Monate Tochter XXXX , geb XXXX , die österreichische Staatsbürgerin ist. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt. (Reisepass der Lebensgefährtin (AS 165); Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde der Tochter (AS 39, 41); Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft (AS 47); ZMR des Beschwerdeführers, der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter (AS 61-65; OZ 2); NS EV 04.02.2026 S 4 ff, 12)

Die Lebensgefährtin ist in Österreich geboren, hat in Österreich die Schule besucht und gearbeitet und bezieht aktuell Kinderbetreuungsgeld. Ihre fünf Schwestern, ein Bruder sowie Cousins und Cousinen mit ihren Familien leben in Österreich. Von einer Schwester erhält sie Besuch.Die Lebensgefährtin war bereits zwei Mal verheiratet. Die letzte Ehe wurde nach einer über zehnjährigen Beziehung im Jänner 2025 geschieden. Die Lebensgefährtin hat in Österreich noch eine weitere 9-10jährige Tochter aus einer früheren Beziehung, die gegenwärtig nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. (NS EV 04.02.2026 S 9 ff; Klinisch-psychologischer Befund 30.08.2023 (AS 121-125))

Bei der Lebensgefährtin wurden folgende medizinische und psychologische Diagnosen gestellt: Status post Meningitis, Schilddrüsendysfunktion, Epilepsie mit 1-2 Anfällen jährlich, Panikattacken, mittelgradige Depression (ISC 10 F32.1) mit Selbstverletzungen (Kopf an die Wand schlagen, selbst hauen). Die Lebensgefährtin befindet sich in medikamentöser Behandlung (ua Apilify (Neuroleptikum); Thyrex (Schilddrüsenmedikament). (NS 04.02.2026 S 6f; BFA Bescheid 16.04.2026 S 23; Klinisch-psychologischer Befund 30.08.2023 (AS 121-125); Ambulanzprotokoll 19.01.2024 (AS 127); Ambulanzprotokoll 03/2025 (AS 117))

Vor der jetzigen Beziehung mit dem Beschwerdeführer wurde die Lebensgefährtin von ihrem nunmehrigen Ex-Ehemann in gesundheitlichen Belangen unterstützt. (NS EV 04.02.2026 S 6)

Der Beschwerdeführer unterstützt seine Lebensgefährtin in gesundheitlichen und alltäglichen Belangen und bei der Kinderbetreuung. Gemeinsam kümmern sie sich um die Bedürfnisse und das Wohl der gemeinsamen sieben Monate jungen Tochter. (NS EV 04.02.2026 S 10)

Der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung. Sein gegenwärtiger aufenthaltsrechtlicher Status erlaubt ihm keine Erwerbstätigkeit. Er ist jedoch gesund und arbeitsfähig. In seiner Heimat und in Serbien war er bereits erwerbstätig, sodass auch für die Zukunft von seine Arbeitswilligkeit auszugehen ist. (GVS; IZR; NS EV 04.02.2026 S 6, 11)

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich, SA, SC)

1. 3 Zum erster Antrag auf internationalen Schutz vom 25.06.2022

Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 25.06.2022 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Ausreisegründen gab er bei der Erstbefragung an, er dass er vor religiösem Druck weggelaufen sei. Seine Mutter habe aus dem Beschwerdeführer einen religiösen Menschen machen wollen und ihn auf Korankurse geschickt. Der Beschwerdeführer habe das Erlernte aber nicht geglaubt. Er habe anschließend seinen Freundeskreis gewechselt, nicht mehr gebetet und keine Moscheen mehr besucht. Der Beschwerdeführer sei von den Mitmenschen in seinem Viertel als gottlos bezeichnet worden und hätten sie gemeint, dass er in die Hölle gehen werde. Auf den Beschwerdeführer sei Druck sowohl durch die Mitmenschen in der Umgebung als auch durch seine Eltern ausgeübt worden, da er sich von den religiösen Gemeinschaften entfernt habe. Der Beschwerdeführer sei diskriminiert und von der Gesellschaft ausgeschlossen worden und habe er aus Angst flüchten müssen. Die Familie des Beschwerdeführers sei Mitglied der Gemeinschaft „Tevhit ve Sünnet Cemati“ und der Religionsunterreicht habe in den Gebetshäusern dieser Gemeinschaft stattgefunden. Er gab auch an, Kurde zu sein, in der Türkei keine Rechte zu haben und politisch verfolgt zu werden. (siehe BVwG 19.10.2023, L507 2269585 1/7E)

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19.10.2023 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zugestellt und erwuchs mit 20.10.2023 in Rechtskraft (§ 21 Abs 8 BVwGG).

1. 4 Zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.03.2024

Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2024 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er zusammengefasst vorbrachte, dass er keine neuen Asylgründe habe und seine bisherigen Fluchtgründe weiter aufrecht seien. Er habe bereits bei seinem ersten Asylantrag erwähnt, Kurde zu sein aber habe er nicht detailliert alle seine Gründe angeben können. Der Beschwerdeführer habe sich einer islamischen Gruppierung angeschlossen und diese anschließend wieder verlassen. Die Gruppierung habe einen Dschihad durchführen wollen und sich gegen Kurden gerichtet. Nach seinem Austritt aus dieser Gruppe sei der Beschwerdeführer bedroht worden. Darüber hinaus sei es in der Heimatstadt des Beschwerdeführers zu gravierenden Problemen zwischen den Sicherheitskräften und der kurdischen Bevölkerung gekommen. (BVwG 24.05.2024, L508 2269585-2/3E)

Das BFA wies den zweiten Antrag gemäß § 68 AVG zur Gänze zurück und erließ eine weitere Rückkehrentscheidung. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.05.2024 abgewiesen. Jene Entscheidung wurde der damaligen Rechtsvertretung postalisch zugestellt und erwuchs am 04.06.2024 in Rechtskraft. (BVwG 24.05.2024, L508 2269585-2/3E)

1. 5 Zum verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 19.11.2025

Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2025 den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 19.11.2025 gab er dazu an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Er habe im November 2024 freiwillig in die Türkei zurückreisen wollen. Von Freunden habe er erfahren, dass sein Leben in der Türkei weiter in Gefahr sei. Er habe auch weiter Drohungen erhalten. Inzwischen habe er in Österreich geheiratet und seine Frau sei österreichische Staatbürgerin. Am 24.10.2025 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Er erhalte bis heute Drohungen aus der Türkei. Sein Leben in der Türkei sei gefährdet und er fürchte misshandelt zu werden.

Bei einer Einvernahme vor dem BFA am 04.02.2026 gab er zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt an, dass er im Vorverfahren alle seine Fluchtgründe angegeben habe, jene Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien und sich an den Fluchtgründen nichts geändert habe. Er wolle hiermit seine alten Fluchtgründe wiederholen. Die Ängste bei einer Rückkehr seien aktuell. Über seinen Bruder erhalte er Drohungen. Diese würden dort von der dortigen Religionsgemeinschaft und von den radikalen Moslems ausgesprochen. Die letzte Drohung sei Ende 2024 gewesen, aber genau wisse er es nicht. Er sei damals in Österreich gewesen. Er habe diese Bedrohungen seit 2021 oder 2022 von den radikalen Moslems erhalten und sei auch persönlich in der Türkei bedroht worden. Es gehe um eine Religionsgemeinschaft, er kenne keine Personen. Es gehe um die Religionsgruppen Hamber, Hanifi, Schafi. Jeder der aus der Religion austrete sei ein Gottloser. Jene sollen zunächst ermahnt werden und dann müssten sie (iSv „wir“) wieder zurückkehren. Jene würden ihn Gottlos nennen. Es gehe sowohl um die Ansicht, die er über die Religion habe als auch, dass er nach Österreich gereist sei. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er Drohungen persönlich erhalten. Später in Österreich habe er keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Er habe jene immer von ihm ferngehalten. Er habe dann von seinem Bruder oder einem Freund gehört, dass er die Religion ablehne und er von dieser Gruppierung geschlagen und getötet werde. Seitdem er in Österreich sei, habe er keine persönliche Bedrohung erhalten. In der Türkei habe er Kontakt halten müssen. Er sei einmal in der Türkei bei jenen gewesen und habe daran teilgenommen. Danach habe er es für Blödsinn gehalten, was jene ihm erklärt hätten. Jene hätten ihn in den radikalen Islam hineinziehen wollen. Jene hätten versucht, den Leuten die Religion einzuflößen und sie auf deren Seite zu ziehen und dass sie beten und dann zum Schluss in den Krieg für Allah ziehen. Dies sei in jener Stadt gewesen, wo er gelebt habe. Seine Verwandten in der Türkei hätten mit jenen kein Problem, da die Verwandten nicht mit jenen Gruppen in Kontakt treten würden. Er habe keine Probleme mit den türkischen Behörden. Außerdem führe er nunmehr ein intaktes Familienleben und er wolle dieses nicht zerstören. Die enge Beziehung, die er jetzt zu seinem Kind und seiner Lebensgefährtin habe, könne er später niemals aufholen. (NS EV 04.02.2026 S 13 ff)

1. 6 Kein neues Vorbringen, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die behauptete Bedrohung aufweist

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist.

1. 7 Keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei

Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei seit Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom BVwG erlassenen Erkenntnisses vom 19.10.2023, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA auch nicht (substantiiert) behauptet, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei seit damals entscheidungswesentlich geändert habe. (vgl die Länderfeststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2023, L507 2269585 1/7E (Seiten 6-84), und die Länderfeststellungen im Bescheid vom gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.04.2026 (Seiten 24-168)

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers (oben 1.1)

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft und Person sowie zu seinen Familienangehörigen, die er im Zuge der Verfahren vor dem BFA gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Die Feststellungen wurden bereits im Vorverfahren vom BFA rechtskräftig getroffen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet, dass diesbezüglich eine Änderung eingetreten ist.

2. 2 Zu seinem Aufenthalt in Österreich und anderen Staaten der EU (oben 1.2)

Der Sachverhalt zur Person des Beschwerdeführers und den Aufenthalten und Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten.

Die Feststellungen zur bestehenden Lebensgemeinschaft und gemeinsamen Tochter wurden bereits vom BFA getroffen und ergeben sich aus den diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in das ZMR sowie den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. (Reisepass der Lebensgefährtin (AS 165); Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde der Tochter (AS 39, 41); Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft (AS 47); ZMR des Beschwerdeführers, der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter (AS 61-65; OZ 2); NS EV 04.02.2026 S 4 ff, 12)

Die Feststellungen zur Lebensgefährtin und ihrer Sozialisation in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA, die von der Behörde nicht als unglaubhaft erachtet wurden. Sie stehen auch im Einklang mit den Angaben der Lebensgefährtin im Zuge ihrer klinisch-psychologischen Untersuchung, die dem Klinisch-psychologischen Befund zu entnehmen sind und aus dem sich auch ergibt, dass die Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung eine weitere 9-10jährige Tochter in Österreich hat. (NS EV 04.02.2026 S 9 ff; Klinisch-psychologischer Befund 30.08.2023 (AS 121-125))

Die Feststellungen zu den bei der Lebensgefährtin diagnostizierten Erkrankungen ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen und psychologischen Behandlungsberichten und Befunden, die insoweit auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind. (NS 04.02.2026 S 6f; BFA Bescheid 16.04.2026 S 23; Klinisch-psychologischer Befund 30.08.2023 (AS 121-125); Ambulanzprotokoll 19.01.2024 (AS 127); Ambulanzprotokoll 03/2025 (AS 117))

Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer seinen elterlichen Pflichten nachkommt und sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin um die gemeinsame Tochter kümmert, ergeben sich aus seinen diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben vor dem BFA, die von der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen wurden. (NS EV 04.02.2026 S 10)

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen darf, ergibt sich aus dem GVS-System und dem Umstand, dass das gegenständliche Asylverfahren vom BFA nicht zugelassen wurde dem Beschwerdeführer über kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG verfügt. (IZR)

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seiner Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich widerspruchfreien und konsistenten Angaben im Verfahren vor dem BFA, die vom BFA auch nicht in Zweifel gezogen wurden. (GVS; IZR; NS EV 04.02.2026 S 6, 11)

Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, eine Integrationsprüfung abgelegt zu haben und hat auch keinen Nachweis über eine abgelegte Prüfung erbracht, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2. 3 Zum erster Antrag auf internationalen Schutz vom 25.06.2022 (oben 1.3)

Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem dazu geführten Verwaltungsakt des BFA, welche die dazu geführten Niederschriften und die Entscheidung beinhalten, sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum ersten Beschwerdeverfahren.

2. 4 Zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.03.2024 (oben 1.4)

Die Feststellungen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem dazu geführten Verwaltungsakt des BFA, welche die dazu geführten Niederschriften und die Entscheidung beinhalten, sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum zweiten Beschwerdeverfahren.

2. 5 Zum gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 19.11.2025 (oben 1.5)

Die Feststellungen zum gegenständlichen dritten Antrag beruhen auf den dazu geführten Befragungen und Einvernahmen des Beschwerdeführers, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde welche im vorgelegten Verwaltungsakt des BFA enthalten sind, sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. 6 Dazu, dass kein neues Vorbringen erstattet wurde, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die behauptete Bedrohung aufweist (oben 1.6)

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist, war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:

Das BFA verwies im angefochtenen Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer selbst im gegenständlichen Verfahren zu seinem dritten Antrag ausschließlich jene Fluchtgründe vorbrachte, die er bereits im ersten Verfahren angegeben hat, und jene Fluchtgründe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits als unglaubhaft erachtet wurden. Sein nunmehriges Vorbringen, wonach er weiterhin über seinen Bruder Drohungen durch die Religionsgemeinschaft und radikalen Moslems erhalte, stütze sich somit auf ein bereits als unglaubhaft erachtetes Vorbringen. Der Beschwerdeführer unterließ es auch, detaillierte Angaben zu den von ihm behaupteten Bedrohungen zu machen, etwa wann genau und in welcher Form und mit welchem Inhalt man ihn über seinen Bruder bedroht hätte. Er legte auch kein einziges Beweismittel dazu vor und bot ein solches auch nicht an. Auch in der Beschwerde wurden keine Einzelheiten zu den behaupteten Bedrohungen dargelegt, sondern lediglich das bisherige Vorbringen dazu in wenigen Sätzen wiederholt. Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nunmehr angab, dass seine Verwandten in der Türkei mit den Gruppierungen, von denen er bedroht werde, keine Probleme, da die Verwandten nicht mit jenen Gruppen in Kontakt treten würden, widerspricht dies zudem seinen Angaben im ersten Verfahren, wonach seine Familie Mitglied einer religiösen Gemeinschaft sei und er auch von seiner eigenen Familie bedroht worden wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in ausreichend nachvollziehbarer, schlüssiger und vertretbarer Weise dargelegt wurden und welche mit der Beschwerde in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht entkräftet werden konnten. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen neu behaupteten Verfolgungsgründen zur Begründung seines Folgeantrages hinsichtlich einer ihm drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei keinen glaubhaften Kern aufweist.

2. 7 Keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei (oben 1.7)

Die Feststellung, dass die allgemeine Situation in der Türkei – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft und für das gegenständliche Verfahren entscheidungsrelevant ist – seit 20.10.2023 (Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 19.10.2023 im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz) im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in der Türkei für den Beschwerdeführer nicht geändert, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Das BFA gab dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 04.02.2026 die Möglichkeit, Einsicht in die Länderfeststellungen zur Lage in der Türkei zu nehmen und eine Kopie davon zu erhalten, was der Beschwerdeführer jedoch ablehnte. (NS EV 04.02.2026 S 15/16) Das BFA traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Ländersituation in der Türkei. (BFA Bescheid 16.04.2026 S 24-168) Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA und auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei seit damals entscheidungswesentlich geändert habe.

Zur allgemeinen Lage in der Türkei ist auszuführen, dass auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in der Türkei gesprochen werden kann, dass gleichsam jede kurdische Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass in der Türkei eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle kurdischen Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in der Türkei ersichtlich, zumal er im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG)

Maßstab der Rechtskraftwirkung

3. 1 Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2023, L507 2269585 1/7E, welches mit 20.10.2023 rechtskräftig wurde.

Rechtsprechung

3. 2 Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt wurde (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat gegenständlich ausschließlich zu prüfen, ob der Folgeantrag vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006)

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich. (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263)

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)

3. 3 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN)

Zum gegenständlichen Fall

3. 4 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer erstmals zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist.

3. 5 Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

3. 6 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)

3. 7 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.

3. 8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in der Türkei reicht nicht. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur kurdischen Bevölkerung im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.

3. 9 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in der Türkei als gesichert angenommen werden. Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist jung, und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

3. 10 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG; Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)

3. 11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3. 12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.

Spruchpunkt II

Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten.

Lebensgemeinschaft und Familienleben

3. 12 Auch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet. Der EGMR stellt dabei auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. (vgl VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101)

Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. (vgl VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0128 RS 2)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zwar auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Zur Beachtung des Kindeswohls

3. 13 Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB; siehe auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0119; VfGH 19.6.2015, E 426/2015; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108). (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. (vgl. VfGH 19.6.2015, E 426/2015, und VfGH 26.6.2018, E 1791/2018). (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108)

Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit modernen Kommunikationsmitteln oder Besuchen ist bei Kindern im Kleinkindalter nach ständiger Rechtsprechung kaum möglich; Kontakte über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen. (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 24.10.2019, Ra 2018/21/0246; vgl auch VfGH 25.02.2013, U2241/12, wonach es lebensfremd ist, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne)

Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128; VfGH 19.06.2015, E 426/2015)

Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung (vgl VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282)

Von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer wird regelmäßig auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030). (VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118)

Zum gegenständlichen Verfahren

3. 14 Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Juni 2022 in Österreich ein. Er hielt sich nach Abschluss des Verfahrens zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz ab November 2024 mehrfach in Serbien und Österreich auf und befindet sich seit Oktober 2025 durchgehend wieder in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist seit Februar mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , verlobt lebt mit dieser in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Beide sind die Eltern der gemeinsamen sieben Monate Tochter XXXX , geb XXXX , die österreichische Staatsbürgerin ist. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt.

Die Lebensgefährtin ist in Österreich geboren und sozialisiert hat in Österreich die Schule besucht und gearbeitet und bezieht aktuell Kinderbetreuungsgeld. Ihre fünf Schwestern, ein Bruder sowie Cousins und Cousinen mit ihren Familien leben in Österreich. Von einer Schwester erhält sie Besuch. Die Lebensgefährtin war bereits zwei Mal verheiratet. Die letzte Ehe wurde nach einer über zehnjährigen Beziehung im Jänner 2025 geschieden. Die Lebensgefährtin hat in Österreich noch eine weitere 9-10jährige Tochter aus einer früheren Beziehung.

Bei der Lebensgefährtin wurden folgende medizinische und psychologische Diagnosen gestellt: Status post Meningitis, Schilddrüsendysfunktion, Epilepsie mit 1-2 Anfällen jährlich, Panikattacken, mittelgradige Depression (ISC 10 F32.1) mit Selbstverletzungen (Kopf an die Wand schlagen, selbst hauen). Die Lebensgefährtin befindet sich in medikamentöser Behandlung (ua Apilify (Neuroleptikum); Thyrex (Schilddrüsenmedikament).

Vor der jetzigen Beziehung mit dem Beschwerdeführer wurde die Lebensgefährtin bis zu ihrer Scheidung von ihrem nunmehrigen Ex-Ehemann in gesundheitlichen Belangen unterstützt.

Der Beschwerdeführer unterstützt seine Lebensgefährtin in gesundheitlichen und alltäglichen Belangen und bei der Kinderbetreuung. Gemeinsam kümmern sie sich um die Bedürfnisse und das Wohl der gemeinsamen sieben Monate jungen Tochter.

Der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung. Sein gegenwärtiger aufenthaltsrechtlicher Status erlaubt ihm keine Erwerbstätigkeit. Er ist jedoch gesund und arbeitsfähig. In seiner Heimat und in Serbien war er bereits erwerbstätig, sodass auch für die Zukunft von seine Arbeitswilligkeit auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über eine bestandene Integrationsprüfung erbracht.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

3. 15 Im vorliegenden Fall kommt dem Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seiner leiblichen sieben Monate jungen Tochter und seiner gesundheitlich beeinträchtigten Lebensgefährtin eine besondere Schutzbedürftigkeit zu und es besteht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Tochter und der Lebensgefährtin zum Beschwerdeführer.

Soweit das BFA ausführt, dass die Lebensgefährtin jahrelang ohne die Hilfe des Beschwerdeführers zurechtgekommen sei (Bescheid S 23), ergibt sich demgegenüber aus dem Sachverhalt, dass sich die Lebensgefährtin bis Jänner 2025 in einer Beziehung mit ihrem nunmehrigen Ex-Ehemann befand, der sie in gesundheitlichen Belangen unterstützt hat. Zudem ist im Oktober 2025 die mit dem Beschwerdeführer gemeinsame Tochter zur Welt gekommen, sodass sich die gegenwärtige Situation der Lebensgefährtin von ihrer früheren entscheidungswesentlich unterscheidet. Die Besuche einer Schwester der Lebensgefährtin können auch die erforderliche umfassende Betreuung und Sorgearbeit für ein sieben Monate junges Kind nicht kompensieren, die der Beschwerdeführer für seine Tochter und seine Lebensgefährtin leistet. Die dabei neben der Betreuung und Sorgearbeit zudem wichtige psychische und emotionale Unterstützung seiner Lebensgefährtin kann auch nicht durch eine fremde Person ersetzt werden.

Dieses Familienleben kann entgegen der Ansicht des BFA (Bescheid S 23: „Auch längere Besuche in der Türkei sind zweifelsfrei möglich, um den Kontakt aufrecht zu erhalten.“) nicht durch regelmäßige, aber eben immer wieder durch längere Perioden unterbrochene Besuche in einer dem Art8 EMRK entsprechenden Art und Weise aufrechterhalten werden, und insbesondere nicht durch die bloße Kommunikation über Telefon oder elektronische Medien. (vgl VfGH 09.03.2016, E22/2016).

So kommen dem Beschwerdeführer und seiner sieben Monate jungen Tochter grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu und seine Tochter hat Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit modernen Kommunikationsmitteln oder Besuchen ist bei Kindern im Kleinkindalter nach ständiger Rechtsprechung kaum möglich; Kontakte über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen.

Im vorliegenden Fall kommt nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes dem Kindeswohl in Verbindung mit der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Lebensgefährtin eine wesentliche entscheidungsrelevante Bedeutung zu und es entspricht nach den bisherigen Ausführungen dem Kindeswohl, dass die sieben Monate junge Tochter des Beschwerdeführers als österreichische Staatsbürgerin mit diesem in Österreich im Familienverband aufwachsen kann. Der Tochter des Beschwerdeführers ist daher entgegen der Ansicht des BFA (Bescheid S 23: „Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es der Familie im Rahmen des Assoziationsab-kommens unbenommen bleibt, ihren Wohnsitz in die Türkei zu verlegen.“) auch ein Umzug in die Türkei nicht zumutbar. Zudem ist nach der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030). (VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118) Auch der Lebensgefährtin ist nicht zumutbar, ihren Wohnsitz in die Türkei zu verlegen, zumal diese noch eine weitere minderjährige Tochter in Österreich hat.

Besondere Rechtfertigungsgründe für eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, wie sie der Verwaltungsgerichtshof fordert, liegen im vorliegenden Fall nicht vor: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist auch strafrechtlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund im konkret zu beurteilenden Einzelfall aufgrund des Inhaltes des vom BFA vorgelegten Verfahrensaktes und unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familienlebens in Österreich mit seiner leiblichen Tochter und seiner Lebensgefährtin das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

3. 16 Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.

3. 17 Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs ASVG) erreicht wird, und hat auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) nicht erfüllt. (§ 55 Abs 1 Z 2 AsylG)

3. 18 Es wird daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben, festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Spruchpunkt III

Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides

3. 19 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung und die Entscheidung über eine Frist für die freiwillige Ausreise vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos behoben werden.

Zu B)

Revision

3. 20 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3. 21 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. ((plus nähere Begründung))

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