Bundesverwaltungsgericht W224 2337975-1

W224 2337975-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2026

Regest

allgemeine Schulpflicht außergewöhnliches Ereignis Auslandsaufenthalt Berufstätigkeit Eltern Fernbleiben vom Unterricht Schule Voraussetzungen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W224 2337975-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W224.2337975.1.00

Spruch

W224 2337975-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 22.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die mj. Tochter (im Folgenden: BF2) der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besucht im Schuljahr 2025/2026 die Volksschule XXXX in Graz.

2. Mit Bescheid vom 18.03.2025, Zl. XXXX , erteilte die Bildungsdirektion für Steiermark die Erlaubnis zum Fernbleiben der BF2 vom Unterricht für den Zeitraum 01.01.2026 bis 19.04.2026 zum Zwecke des Schulbesuchs der XXXX in Costa Rica.

Begründet wurde der Bescheid damit, dass es sich um einen mit § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG vergleichbaren Anlassfall handle und der Schulbesuch in Costa Rica ein außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin darstelle.

3. Mit Eingabe vom 16.01.2026 suchten die BF bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht der BF2 in der Zeit vom 01.01.2027 bis 02.05.2027 an.

Begründend führten die BF aus, sie seien im beantragten Zeitraum im Rahmen eines beruflichen Einsatzes in Costa Rica und würden die BF2 während dieser Zeit an der XXXX in Costa Rica anmelden. Eine anderweitige Betreuung in Österreich sei während dieser Zeit aufgrund mangelnder familiärer Ressourcen nicht möglich.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2026, Zl. XXXX , wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den Zeitraum 01.01.2027 bis 02.05.2027 zum Zwecke der Begleitung der Eltern auf einen beruflichen Auslandsaufenthalt nicht erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde ins Treffen, dass es sich bei den beruflichen Gründen, die hinter dem beantragten Fernbleiben vom Unterricht stünden, um alljährlich wiederkehrende Ereignisse handle. Es mangle dem vom Antragsteller angegebenem Rechtfertigungsgrund an der notwendigen Einmaligkeit, um ein außergewöhnliches Ereignis darstellen zu können.

5. Mit am 22.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schreiben der BF erhoben diese das Rechtsmittel der Beschwerde.

6. Am 24.02.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter.

7. Mit Schreiben vom 02.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene mj. Tochter der BF besucht im Schuljahr 2025/2026 die Volksschule XXXX in Graz.

Mit Bescheid vom 18.03.2025, Zl. XXXX erteilte die Bildungsdirektion für Steiermark die Erlaubnis zum Fernbleiben der BF2 vom Unterricht für den Zeitraum 01.01.2026 bis 19.04.2026 zum Zwecke des Schulbesuchs der XXXX in Costa Rica.

Am 16.01.2026 suchten die BF erneut bei der belangten Behörde um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht für ihre Tochter im Zeitraum vom 01.01.2027 bis 02.05.2027 an.

Durch die angestrebte Reise würde die mj. BF2 knapp vier Monate des Schuljahres versäumen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2026, Zl. XXXX , wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den Zeitraum 01.01.2027 bis 02.05.2027 zum Zwecke der Begleitung der Eltern auf einen beruflichen Auslandsaufenthalt nicht erteilt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde brachten die BF mit Schreiben vom 22.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 24.04.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen an die belangte Behörde weiter.

Am 27.02.2026 langte die Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.1. Zur Weiterleitung an die belangte Behörde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Stelle eingebrachten fristgebundenen Anbringens auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Beschwerde geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Beschwerde noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. VwGH 19.01.2026, Ra 2025/08/0123 RS 1, mwN).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Eingabe des fristgebundenen Antrags – die Beschwerde – bei einer unzuständigen Stelle, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht. Wie bereits ausgeführt ging die Beschwerde am 22.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein, woraufhin dieses das Anbringen am 24.02.2026 an die belangte Behörde weiterleitete.

Da die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wurde, ist die für die Erhebung der Beschwerde geltende Frist gewahrt und die Beschwerde sohin rechtzeitig.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten (auszugsweise):

Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. […]

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. […]

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

[…]

(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

3.2.2. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im Schulpflichtgesetz nicht. Das in § 9 Abs. 2 und 3 SchPflG geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach § 9 Abs. 6 SchPflG geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 20 zu § 9 SchPflG).

§ 9 Abs. 6 SchPflG räumt der zuständigen Bildungsdirektion Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043; 25.06.2013, 2012/09/0157).

Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes (vgl. die Begriffe „gerechtfertigt“ in § 9 Abs. 2 SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in § 9 Abs. 6 leg. cit.) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 19.10.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht aber auch klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können.

3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Unstrittig ist, dass die BF2 aufgrund ihres Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in dem von den BF beantragten Zeitraum vorliegt.

Die BF führen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass beide Elternteile in der Zeit vom 01.01.2027 bis 02.05.2027 aus beruflichen zwingend erforderlichen Gründen in Costa Rica seien und in Österreich keine geeignete Betreuungsperson zur Verfügung stehe. Eine Trennung des Kindes von beiden Eltern oder eine Betreuung ohne familiären Bezug sei für sie nicht verantwortbar und würde dem Kindeswohl widersprechen.

Weiters gaben die BF an, man habe bewusst eine österreichische Volksschule gewählt, in welcher auch in englischer Sprache unterrichtet werde. Beide Schulen würden nach demselben pädagogischen Grundkonzept arbeiten, weshalb das keine Umstellung des Lernsystems bedeute. Zudem besuche die BF2 zurzeit die XXXX in Costa Rica und komme sehr gut zurecht. So würde eine vertraute Lernumgebung entstehen, die auch für zukünftige Aufenthalte für die BF2 vorteilhaft wäre.

Aus dem Vorbringen, dass die zwingenden beruflichen Interessen der Eltern entgegenstünden und es keine geeignete Betreuungsperson in Österreich gebe, lässt sich nichts gewinnen, da die berufliche Situation der Eltern grundsätzlich deren persönliche Lebensgestaltung betreffen und daraus kein regelmäßiger Anspruch auf Fernbleiben vom Unterricht abgeleitet werden kann, zumal sich aus dem Vorbringen ergibt, dass sich derartige Auslandsaufenthalte künftig wiederholen werden.

Der Umstand, dass die Konzepte der österreichischen Schule und jener in Costa Rica sich ähneln und ein mehrmonatiger Besuch der Schule in Costa Rica keine Umstellung des Lernsystems für die BF2 bedeute, begründet keinen geeigneten Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 SchPflG. Eine regelmäßig wiederkehrende mehrmonatige Abwesenheit widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Schulpflicht, welche sich nicht nur in Leistungsfeststellungen und Wissensvermittlung erschöpft, sondern die regelmäßige Teilnahme am Schulbetrieb als solchen umfasst.

Im Übrigen sie angemerkt, dass die belangte Behörde im vorangegangenen Schuljahr bereits das Fernbleiben vom Unterricht – zu einem ähnlichen Zeitraum – zum Zwecke einer Reise nach Costa Rica genehmigt hat. Daraus und aus dem Vorbringen der BF lässt sich ableiten, dass derartige Reisen regelmäßig – wohl jährlich wiederkehrend – unternommen werden, es sich nicht um ein außergewöhnliches Ereignis handelt und daher kein begründeter Anlass zum Fernbleiben vom Unterricht im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG vorliegen kann.

Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Ergebnis gelangt ist, dass die beantragte Abwesenheit von der Schule nicht gerechtfertigt ist.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte nicht erkannt werden.

3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).

3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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