Bundesverwaltungsgericht I406 2343379-1

I406 2343379-1Tribunale amministrativo federale20 mag 2026

Regest

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schwere Straftat sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Teilstattgebung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr wohlbegründete Furcht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I406 2343379-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I406.2343379.1.00

Spruch

I406 2343379-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. MAROKKO, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt VIII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren befristet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer versuchte am 19.12.2025, unrechtmäßig nach Österreich einzureisen und wurde nach Italien zurückgeschoben.

2. In weiterer Folge reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt tatsächlich unrechtmäßig nach Österreich ein und wurde am 19.02.2026 aufgrund des dringenden Verdachts auf Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen.

3. Am 20.02.2026 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, hierzu Stellung zu beziehen, zugestellt. Auf eine Stellungnahme verzichtet er.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.03.2026, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 15 StGB §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu ja € 4,00,- (€ 320,00,-) verurteilt.

5. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2026 wurde über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

6. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2026 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot.

7. Am 07.04.2026 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb der Bescheid vom 31.03.2026 behoben wurde. In der Erstbefragung am 08.04.2026 gab er zum Grund für das Verlassen seines Heimatlandes an, er habe in Marokko keine Arbeitsmöglichkeit und keine Zukunftsperspektive. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Armut und Arbeitslosigkeit.

8. Am 16.04.2026 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen. Befragt zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats gab er zusammengefasst an, dass es in seinem Land keine Zukunft gebe. Er brauche Unterstützung, er sei Mechaniker und könne auch als Mechaniker arbeiten gehen.

9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.04.2026 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Asyl und subsidiären Schutz ab, erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.05.2026 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Moslem. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau und Italienisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo er aufgewachsen ist und eine ca. 10-jährige Schulbildung absolvierte. Im Jahr 2020 reiste der Beschwerdeführer aus Marokko nach Spanien aus. Er reiste weiter nach Frankreich, wo er sich einige Monate aufhielt und anschließend weiter nach Italien, wo er sich von 2021 bis zu seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2026 aufhielt. Der Beschwerdeführer absolvierte in Italien eine Berufsausbildung zum KFZ-Mechaniker und sammelte Berufserfahrung als Verkäufer, wobei es sich hierbei um keine legale Erwerbstätigkeit handelte. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel in einem “Schengen-Staat” und war daher illegal in den genannten Staaten aufhältig. Auch zum Entscheidungszeitpunkt verfügt er über keinen Aufenthaltstitel.

Am 19.12.2025 versuchte der Beschwerdeführer erstmals unrechtmäßig nach Österreich einzureisen und wurde nach Italien zurückgeschoben. In weiterer Folge gelang es dem Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt tatsächlich, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. Am 19.02.2026 wurde er aufgrund des dringenden Verdachts auf Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.03.2026, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 15 StGB §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu ja € 4,00,- (€ 320,00,-) verurteilt. Er wurde am 30.03.2026 aus der Haft entlassen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit von Jänner 2026 bis 18.02.2026 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von insgesamt zumindest 1,95 Grenzmengen erworben, besessen und anderen zu überlassen versucht bzw. im Bezug auf zumindest 15 Gramm Kokain auch bereits tatsächlich überlassen, nämlich insgesamt zumindest 38,23 Gramm Kokain (Cocain) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 76,42 % Cocain (RZ 2026, 3) sohin 29,21 Gramm Cocain, indem er 23,23 Gramm Kokain (Cocain) verkaufsfertig portioniert und verpackt (in „Suchtgiftbubbles“) mit Verkaufsabsicht bis zur Verhaftung bei sich führte und er zuvor bereits zumindest 15 Gramm Kokain (Cocain) entgeltlich zu einem Grammpreis von zumindest EUR 50,00 an zwei Personen überließ, wobei er die Taten vorwiegend deswegen beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, da er selbst an Suchtmittel gewöhnt war. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen des teils versuchten und teils vollendeten Suchtgifthandels gemäß den §§ 15 StGB 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG begangen. Bei der Strafbemessung wurde der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers mildernd gewertet. Erschwerend wurde nichts gewertet.

Der Beschwerdeführer ist an Suchtmittel gewöhnt.

Am 30.03.2026 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Das BFA erließ bereits mit Bescheid vom 31.03.2026 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Dieser Bescheid wurde behoben, da der Beschwerdeführer am 07.04.2026 in der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 20.04.2026 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen und ist seitdem unbekannten Aufenthaltes.

Mit Ausnahme seiner Anhaltung in einer österreichischen Justizanstalt während des Zeitraums 19.02.2026 bis 30.03.2026 weist der Beschwerdeführer keine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen, der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er hat keine Deutschkenntnisse und ist nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig.

Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko, insbesondere leben dort sein Vater, sein Bruder, sein Großvater, eine Tante mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits. Seine Mutter und eine Schwester leben in Frankreich und eine Schwester in Belgien.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien eine Lebensgefährtin und eine minderjährige Tochter hat.

1.2. Zu den Gründen für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und zur Rückkehrgefährdung:

Der Beschwerdeführer hat Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er brachte nicht vor, in Marokko einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen zu sein oder im Falle einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten.

1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vgl. FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vgl. FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025).

Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025).

Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Im Jahr 2023 gab es nur einen einzigen terroristischen Vorfall, die Tötung eines Polizeibeamten. 2024 gab es keine terroristischen Vorfälle. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu verdanken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau Central d‘Investigation Judiciaire (BCIJ), sind beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen effektiv. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Gemäß Global Terrorism Index wurde die terroristische Bedrohung in Marokko in den Jahren 2019-2022 schon als sehr niedrig eingeschätzt, in den Jahren 2023 und 2024 schließlich als quasi nicht vorhanden (STDOK 5.6.2025 [Terrorismus Nordafrika - Fazit Marokko]).

Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 6.8.2025).

Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21.3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vgl. EDA 11.7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 11.7.2025).

Am 3.9.2025 wurde in der Provinz Al Haouz ein Erdbeben der Stärke 4,6 registriert. Das Epizentrum wurde in der Gemeinde Aghbar, unweit von Marrakesch gemeldet. Bislang wurden keine größeren Schäden oder Opfer bestätigt (Maghrebi.org 3.9.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 28.10.2025). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 23.12.2024).

Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 23.4.2024).

Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 23.12.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 28.10.2025).

Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtigkeiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024).

Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 23.12.2024).

Im Jänner 2024 wurde der marokkanische Vertreter Omar Zniber zum Präsidenten des UN-Menschenrechtsrats gewählt, der sich deutlich vor dem südafrikanischen Gegenkandidaten durchsetzte. Marokko wurde im Vorfeld wegen der oben genannten Mängel in der Garantie von Menschenrechten auf eigenem Territorium stark kritisiert. Für Marokko ist die symbolische, aber prestigeträchtige Position ein großer Erfolg, da die Ambition besteht, international Achtung als Staat mit gutem Menschenrechtszeugnis zu erfahren. Ebenfalls 2024 wurde der marokkanische Kandidat Mahjoub El Haiba für die Periode 2025-2028 auf die vakante Position des 9-köpfigen UN-Menschenrechtskomitees gewählt (ÖB Rabat 28.10.2025).

Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Laut dem UN-Generalsekretär erhält das Amt des Hohen Kommissar für Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschüchtvererungen, Überwachung und Diskriminierung von Saharauis, insbesondere wenn sie für Selbstbestimmung eintreten (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 14.8.2025).

Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor (RSF 2.5.2025; vgl. USDOS 14.8.2025). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 4.6.2025). Publikationen und Rundfunkmedien benötigten eine staatliche Zulassung, und die Regierung kann die Zulassung verweigern und widerrufen sowie Publikationen aussetzen oder beschlagnahmen (USDOS 14.8.2025).

Dennoch verbesserte sich auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen Marokko und ist von Platz 129 im Jahr 2024 auf Platz 120 von 180 Ländern im Jahr 2025 gestiegen (RSF 2.5.2025; vgl. DW 4.6.2025). Unabhängige Journalisten in Marokko stehen unter ständigem Druck, und die Regierung versucht, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die derzeitige Regierung unter der Führung von Aziz Akhannouch hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt (DW 4.6.2025; vgl. RSF 2.5.2025). Seit dem Sieg der RNI bei den Parlamentswahlen 2021 hat Premierminister Aziz Akhannouch die Zahl der Klagen gegen kritische Journalisten erhöht (RSF 2.5.2025).

Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter erheblichem Druck, und das Recht auf Information wird durch eine mächtige Propaganda- und Desinformationsmaschine unterdrückt, die der politischen Agenda der Machthaber dient. Angesichts des Drucks hat das letzte unabhängige Medium Marokkos, die Tageszeitung Akhbar Al Yaoum, seinen Kampf aufgegeben und ist seit April 2021 nicht mehr erschienen. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Nachrichtenseiten (RSF 2.5.2025). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (AA 23.12.2024).

Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 23.12.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Die Regierung zensiert die inländische Presse zwar selten, übt jedoch Druck durch schriftliche und mündliche Verwarnungen sowie durch die Einleitung von Gerichtsverfahren aus, die zu hohen Geldstrafen, Aussetzung der Veröffentlichung und Freiheitsstrafen führen. Amnesty International und Human Rights Watch hoben zahlreiche Fälle hervor, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt wurde (USDOS 14.8.2025). Die Staatsanwaltschaft in Marokko verfügt über ein ganzes Arsenal repressiver Gesetze, um Kritiker für gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen, darunter strenge und zu weit gefasste Gesetze zu Terrorismus, Cyberkriminalität, Apostasie und strafbarer Verleumdung, die sie nutzen, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Blogger zu inhaftieren. Eine prominente Aktivistin und Psychologin wurde am 10.8.2025 festgenommen und vom Gericht erster Instanz in Rabat wegen Verunglimpfung des Islam angeklagt, nachdem sie in den sozialen Medien ein Foto von sich gepostet hatte, auf dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift, Allah ist lesbisch, trug. Das Gericht befand sie für schuldig, gegen das marokkanische Strafgesetzbuch verstoßen zu haben, und verurteilte sie am 3.9.2025 zu 30 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 50.000 marokkanischen Dirham (etwa 5.500 US-Dollar) (HRW 11.9.2025).

Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 23.12.2024). Das Pressegesetz sieht vor, dass Online-Journalismus dem Printjournalismus gleichgestellt ist, aber die Behörden hielten sich nicht an den Presseschutz für Online-Journalisten. Die Regierung warnte Online-Journalisten wiederholt, sich an das Gesetz zu halten, was zu Selbstzensur führte. Freedom House berichtete, dass die Regierung auch den Einsatz von Überwachungstechnologien und die Verbreitung von regierungsfreundlichen Trollen verstärkte, was viele zur Selbstzensur veranlasste. Laut Freedom House ist die Internetfreiheit im Land gering, da Online-Nutzer aufgrund ihrer Online-Aktivitäten überwacht, verhaftet und schikaniert werden. Selbstzensur in Bezug auf die Westsahara, die Königsfamilie und die Religion ist gemäß Freedom House nach wie vor weit verbreitet und die rasche Ausbreitung staatlich geförderter regierungsfreundlicher Medien unterdrückt kritische Stimmen im Internet (USDOS 14.8.2025). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 28.10.2025). Behörden und andere Akteure setzten einige Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus, darunter Versuche, sie durch schädliche Gerüchte über ihr Privatleben zu diskreditieren. Journalisten berichteten auch, dass selektive Strafverfolgungen als Mittel zur Einschüchterung und Schikane dienten (USDOS 14.8.2025).

Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig, bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden, und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 23.12.2024). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024, ÖB Rabat 28.10.2025). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).

Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 14.8.2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024; vgl. OCCRP 9.10.2025). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten (ÖB Rabat 28.10.2025).

Mit Ende September 2025 kam es in mehreren marokkanischen Städten, darunter Casablanca, Agadir, Marrakesch, Tanger, Salé, Oujda und Rabat, zu Protesten (AI 3.10.2025). Hinter den aktuellen Protesten stehen federführend die beiden Gruppen Gen Z 212 und Morocco Youth Voices, die sich hauptsächlich über soziale Medien wie TikTok und Discord organisieren (BAMF 29.9.2025).

Seit dem 27.9.2025 demonstrieren Menschen in ganz Marokko für eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Investitionen in die Infrastruktur für die Fußball-Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen (OCCRP 9.10.2025). Es kam zu gewaltsamen Niederschlagung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte (AI 3.10.2025).

Laut offiziellen Angaben sind seit dem 28.9.2025 drei Menschen ums Leben gekommen, Dutzende weitere verletzt und 409 Personen verhaftet worden, wobei mindestens 193 vor Gericht stehen, viele davon auf Kaution (OCCRP 9.10.2025; vgl. AI 3.10.2025). Amnesty International forderte am 7.10.2025 die marokkanischen Behörden erneut dazu auf, friedliche Proteste zuzulassen und die Anwendung „exzessiver Gewalt“ gegen Demonstranten einzustellen (OCCRP 9.10.2025).

Mehrere Tage lang verliefen die Proteste friedlich. Erst in den Nächten vom 30.9. und 1.10.2025 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen Fahrzeuge in Brand gesetzt wurden und die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und tödliche Munition einsetzten (AI 3.10.2025).

Grundversorgung

Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 4.2025).

Das Wachstum außerhalb der Landwirtschaft hat in den letzten Monaten an Fahrt gewonnen, wobei die industrielle Aktivität den Rückgang im Dienstleistungssektor ausgeglichen hat (WB 3.4.2025).

Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4.2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden (GTAI 15.8.2025).

Die marokkanische Wirtschaft wird zunehmend exportorientiert. Die Exporte von Waren und Dienstleistungen stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 6,3 %. Diese Expansion wurde angeführt von Automobilen (+6,3 %), Luftfahrt (+14,9 %), Phosphaten und Derivaten (+13,1 %) sowie Tourismuseinnahmen (+7,2 %). Die neuesten Daten unterstreichen einen Trend nach der Pandemie, bei dem die Exporte einer ausgewählten Gruppe von Waren und Dienstleistungen deutlich schneller gewachsen sind als das nominale BIP. Infolgedessen stieg der Beitrag der Exporte von Waren und Dienstleistungen zum BIP Marokkos von 33–35 % in den Jahren vor der Pandemie auf durchschnittlich fast 40 % zwischen 2022 und 2024 (WB 3.4.2025).

Die Dienstleistungen werden vom Tourismus dominiert. Dieser erreichte von Jänner bis Mai 2025 mit 7,2 Millionen Besuchern einen historischen Höchststand. Großereignisse wie der Afrika-Cup und die bevorstehende Fußball-WM 2030 sowie umfangreiche Infrastrukturprojekte fördern den Sektor zusätzlich (GTAI 1.8.2025).

Der Tourismussektor boomt (ABG 8.2025) und trägt weiterhin zur wirtschaftlichen Resilienz des Landes bei. Der Ausbau in Infrastruktur im Flug-, Bahn- und Freizeitsektor wird gezielt im Zuge des Afrika Cups (CAN) im Dezember 2025 und der WM-2030 umgesetzt (WKO 4.2025).

Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2025). Die marokkanische Automobilindustrie ist mit 33 % Exportanteil die wichtigste Branche für den Außenhandel. Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 4.2025).

Die industrielle Dynamik wird von Phosphaten und Düngemitteln sowie vom Bauwesen angeführt (WB 3.4.2025).

Der drittwichtigste Devisenbringer ist nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 4.2025).

Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 4.2025).

Investitionen aus dem Ausland, etwa im Automobil- und Luftfahrtsektor, schaffen neue Arbeitsplätze und die Regierung setzt daher auf Reformen und internationale Kooperationen, um die berufliche Ausbildung zu verbessern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen (ABG 8.2025).

Während die Arbeitsmärkte in ländlichen Gebieten weiterhin angeschlagen sind, wurden in städtischen Gebieten fast 162.000 neue Arbeitsplätze geschaffen. Langfristige Trends zeigen jedoch, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen eine strukturelle Herausforderung darstellt. Die unzureichende Schaffung von Arbeitsplätzen spiegelt zum Teil die vergleichsweise großen kumulativen Auswirkungen der Schocks nach COVID wider. Die Reformagenda der Regierung hat das Potenzial, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln, aber ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit blieben bislang bescheiden (WB 3.4.2025). Der starre Arbeitsmarkt und die Arbeitslosigkeit, die mit 13,3 % (Stand: 2. Quartal 2025) bleiben auf einem hohen Niveau (GTAI 15.8.2025); laut Kennzahlenanalyse im Wirtschaftsbericht der WKO (4.2025), wird eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung zw. 15-64 Jahren auf rund 13,2 % prognostiziert (WKO 10.2025). Unter Jugendlichen, Frauen und Hochschulabsolventen fällt der Wert sogar noch deutlich höher aus (GTAI 1.8.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei über 30 %, insbesondere in städtischen Gebieten. Gleichzeitig ist ein Großteil der Erwerbstätigen im informellen Sektor tätig, was zu unsicheren Arbeitsbedingungen führt. Die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften wächst, vor allem in den Bereichen Industrie, IT und erneuerbare Energien, doch das Bildungssystem kann diesen Bedarf nur begrenzt decken (ABG 8.2025).

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 23.12.2024).

In einer in drei großen marokkanischen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:

Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 68 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 17 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 12 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten überhaupt nicht leisten können. 1 % gab keine Antwort.

67 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 22 % der Befragten dies gerade so schaffen. 9 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können.

57 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade noch schaffen sich diese zu leisten. 10 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen. 1 % gab keine Antwort.

Ein Vergleich nach Geschlecht zeigt, dass der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den männlichen Befragten mit 84 % etwas höher ist als unter den weiblichen Befragten mit 44 %. 11 % der weiblichen und 6 % der männlichen Befragten arbeiten in Teilzeit. 1 % der männlichen und weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitjobs. 3 % der männlichen und weiblichen Befragten sind Saisonarbeiter. Der Anteil der Tagelöhner ist bei Männern mit 5 % etwas höher als bei Frauen mit 4 %.

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu einer deutlichen Verbesserungen bei den Wohnkosten gekommen: Während es 2024 noch 36 % waren, die sich die Wohnkosten leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Des Weiteren ist es auch zu Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:

Was die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln angeht, konnten 2024 lediglich 30 % der Befragten ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen, wogegen im Jahr 2025 dieser Anteil auf 67 % gestiegen ist. So auch im Zugang zu sauberem Trinkwasser. Während 2024 78 % stets Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, hat sich dieser Anteil 2025 auf 90 % erhöht.

Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern, waren 2024 gerade einmal 27 % in der Lage ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 2025 ist dieser Anteil auf 57 % angestiegen.

Ein beachtlicher Anstieg ist auch im Zugang zu Hygieneartikeln zu beobachten. Während 2024 43 % der Befragten über alle notwendigen Hygieneartikel verfügten, ist dieser Anteil 2025 auf 92 % gestiegen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]

Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024).

Laut Premierminister Aziz Akhannouch erhielten bis Ende April 2025 fast 4 Millionen Familien direkte Sozialhilfe, dazu zählen über 12 Millionen Leistungsempfänger, darunter 5,5 Millionen Kinder, über eine Million Menschen über 60 Jahre und mehr als 420.000 Witwen (Agenzia Nova 17.7.2025).

Makroökonomisch wird das Budget für den Sozialschutz voraussichtlich 39 Milliarden Dirham im Jahr 2025 erreichen und im Jahr 2026 41 Milliarden überschreiten. Die Regierung hat zudem die Rentenversicherung ausgeweitet und beabsichtigt, bis Jahresende eine Arbeitslosenunterstützung einzuführen. Zudem sind bis 2026 Lohnerhöhungen für rund 4,25 Millionen Bürgerinnen und Bürger (öffentliche und private Angestellte) im Gesamtwert von über 45 Milliarden Dirham vorgesehen. Das Paket umfasst allgemeine monatliche Erhöhungen, eine Anhebung des Mindestlohns in nichtlandwirtschaftlichen Sektoren um 15 % und Ausgleichszahlungen für Landarbeiter (Agenzia Nova 17.7.2025).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 23.12.2024). In Rabat, Casablanca, Tanger und Fes finden sich gute Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen, kann die Notfallversorgung und allgemein die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025).

Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 11.7.2025), dort kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 11.7.2025).

Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen, und außerhalb der großen Städte sind die Gesundheitsdienste nach wie vor sehr begrenzt. In ländlichen Gebieten bieten die Gesundheitszentren hauptsächlich Präventivmedizin an; und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen weiterhin Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, da sich die meisten Krankenhäuser und Ärzte in den Großstädten befinden, und so hat ein erheblicher Teil der Bevölkerung immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. In Marokko gibt es mehr private Krankenhäuser als öffentliche Einrichtungen: 389 von 613 Einrichtungen sind private Kliniken (BS 19.3.2024).

Der Sektor (Gesundheitswesen) leidet unter einem Mangel an verfügbaren Fachkräften und finanziellen Ressourcen, und ist durch Misswirtschaft und Verschwendung von Mitteln gekennzeichnet. Der Mangel an Gesundheitspersonal und Krankenhausbetten trägt zu einer niedrigen Qualität der Gesundheitsversorgung bei. Im Jahr 2022 waren nur 23 % der Marokkaner mit dem Gesundheitssystem zufrieden (BS 19.3.2024).

Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 607) in drei großen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, im Zeitraum vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage konnten folgende Daten erhoben werden:

76 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 9 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 4 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 11 % haben keine Antwort gegeben.

68 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 19 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 11 % haben keine Antwort gegeben.

Was die medizinische Grundversorgung wie einen Hausarzt betrifft, so haben 62 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 23 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 3 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % haben keine Antwort gegeben.

54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 30 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 4 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 12 % haben keine Antwort gegeben.

30 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 40 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 11 % überhaupt keinen Zugang haben. 19 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 27.11.2025).

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 konnte Folgendes festgestellt werden:

Während im Jahr 2024 28 % stets Zugang zu Impfungen hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 76 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 11 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 gesunken.

Während 2024 44 % jederzeit Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 12 % im Jahr 2024 auf 2 % im Jahr 2025 deutlich gesunken.

Während 2024 36 % immer Zugang zu medizinischer Grundversorgung (Hausarzt) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 62 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 11 % im Jahr 2024 auf 3 % im Jahr 2025 zurückgegangen.

Während 2024 32 % jederzeit Zugang zu einem Facharzt hatten und sich diesen leisten konnten, ist dieser Anteil bis 2025 auf 54 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist allerdings von 27 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 zurückgegangen.

Während 2024 29 % Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 40 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 38 % im Jahr 2024 auf 11 % im Jahr 2025 signifikant zurückgegangen.

Während 2024 33 % immer Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 52 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist ebenfalls deutlich von 36 % im Jahr 2024 auf 6 % im Jahr 2025 zurückgegangen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]

Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch HIV/AIDS lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung z. T. zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 23.12.2024).

Marokko verfolgt eine nationale HIV-Strategie und verfügt über 16 spezialisierte Behandlungszentren. Gleichwohl werden HIV-infizierte Patientinnen und Patienten Diskriminierungen ausgesetzt. Wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert, sorgen NGOs für Abhilfe (AA 23.12.2024).

Das marokkanische Sozialversicherungssystem deckt Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor ab. Die Caisse Nationale des Organismes de Prévoyance Sociale (CNOPS), die 2019 in die Caisse Marocaine de l'Assurance Maladie (CMAM) umgewandelt wurde, deckt Staatsbedienstete und Studenten ab. Die Zahl der Begünstigten erreichte im Jahr 2020 7,3 Millionen. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) deckt Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige ab. Mit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2020 übersteigt die Zahl der Versicherten Anfang 2023 23 Millionen (BS 19.3.2024).

Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine allgemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein (AA 23.12.2024).

Seit Juni 2025 profitieren nun mehr als 11,4, Millionen marokkanische Bügerinnen und Bürger von der kostenlosen obligatorischen Krankenversicherung (Amo-Tadamon) und ist denjenigen vorbehalten, die sich die Zahlung der Beiträge nicht leisten können. Diese Reform so Premierminister Azis Akhanuch, deckt rund vier Millionen Familien ab und sichert eine kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten. Über den nationalen Sozialversicherungsfond stehen auch Leistungen des privaten Sektors zur Verfügung (Agenzia Nova 17.7.2025).

Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 23.12.2024).

Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 23.12.2024).

Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Österreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstüzung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. UNHCR o.D.).

Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2025).

Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2025).

Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern. Es können auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung angenommen werden (BMI 2025).

Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und dürfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjährigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 23.12.2024).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zum Gesundheitszustand, zum Heimatort, zur Schulbildung, zur Berufsausbildung, zu Erwerbstätigkeiten, zu Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Marokko und seinen Aufenthalten in Spanien, Frankreich und Italien ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in einem Schengen-Staat verfügt, bzw. verfügte, gab er selbst in der niederschriftlichen Einvernahme an.

Die Feststellungen zu seinem ersten Versuch, nach Österreich einzureisen beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zur verhängten Untersuchungshaft und zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen auf dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 19.02.2026, einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2026 und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme.

Dass der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt ist, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX .

Dass über den Beschwerdeführer am 30.03.2026 die Schubhaft verhängt wurde, bereits mit Bescheid vom 31.03.2026 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde und am 07.04.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters.

Dass der Beschwerdeführer am 20.04.2026 aufgrund eines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus der Anhaltedatei Vollzugsverwaltung und aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Das Fehlen der meldebehördlichen Erfassung ergibt sich aus einem Auszug aus dem Melderegister.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, nie einer legalen, der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, über keine Deutschkenntnisse verfügt und nie Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Italien eine Lebensgefährtin und eine minderjährige Tochter, konnte aufgrund seiner äußerst vagen und unstimmigen Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme nicht gefolgt werden. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer das Geburtsdatum seiner behaupteten (neugeborenen) Tochter nicht kennt und immer wieder verschiedene Angaben zu ihrem Alter machte, welche nicht miteinander vereinbar sind. So gab er in der Erstbefragung am 08.04.2026 an, seine Tochter sei ca. 6 Monate alt. In der niederschriftlichen Einvernahme am 16.04.2026 gab er an, dass die Tochter jetzt 6,5 Monate alt sei und in der Beschwerdeschrift vom 07.05.2026 führte er aus, dass die Tochter bald 1 Jahr alt wäre. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme, als er nach seinem Familienstand bzw. nach Kindern gefragt wurde, seine Tochter zunächst überhaupt nicht erwähnte. Erst als er nochmals explizit nach Kindern gefragt wurde gab er an, dass er eine Tochter habe (vgl. AS 93: “LA: Bitte nennen Sie Ihren Familienstand! Sind Sie verheiratet, verlobt, in einer Beziehung und/oder haben Sie Kinder? VP: Ich habe eine Freundin in Italien. LA: Hat diese Freundin Kontakt zu Ihnen aufgenommen, seit Sie in Österreich sind? VP: Ja, ich nahm mit ihr Kontakt auf. LA: Wann haben Sie diese Frau das letzte Mal gesehen? VP: 2-3 Monate bevor ich nach Österreich einreiste. LA: Warum reisten Sie überhaupt nach Österreich, wenn sich Ihre Frau doch in Italien aufhält?? VP: Wir hatten einen Streit, dann verließ ich die Wohnung. Dann kam ich hierher, weil es hier ein Flüchtlingsheim gibt. LA: Sind Sie mit dieser Frau verheiratet? VP: Nein. LA: Haben Sie Kinder? VP: Ja, ich habe eine Tochter.”).

Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerde keine näheren Angaben zu diesen Personen bzw. der behaupteten Beziehung zu diesen Personen machte und auch keine Beweise vorlegte, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, z.B. Fotos, Screenshots von Chats, eine Geburtsurkunde der Tochter oder sonstige Dokumente zu übermitteln. Wenig nachvollziehbar erscheint diese Vorgehensweise vor allem im Hinblick auf seine Ausführungen zum Familienleben in der Beschwerdeschrift, wonach er aufgrund seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum keinen Zugriff auf die genauen Kontaktdaten seines Handys gehabt und er aufgrund der erfolgten Festnahme auch keine Möglichkeit gehabt habe, der belangten Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme Dokumente vorzulegen. Wieso im Rahmen der Beschwerde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wurde, vermochte er jedoch nicht darzulegen. Unstimmig ist weiters, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme zuerst angab, dass er seine Lebensgefährtin 2-3 Monate vor seiner Einreise nach Österreich das letzte Mal gesehen habe, jedoch nur einen Augenblick später schilderte, dass er nach Österreich gereist sei, weil er einen Streit mit seiner Lebensgefährtin gehabt habe. Dann habe er die Wohnung verlassen und sei nach Österreich gekommen, weil es hier ein Flüchtlingsheim gebe. Gegen einen Wahrheitsgehalt spricht schlussendlich auch, dass der Beschwerdeführer offenbar gar kein so großes Interesse daran hat, nach Italien zu seiner behaupteten Familie zurückzukehren. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer Italien und damit seine behauptete Familie freiwillig verlassen hat, gab er im gegenständlichen Verfahren auch mehrmals an, in Österreich bleiben bzw. nach Frankreich gehen zu wollen. Zu seiner behaupteten Familie nach Italien zurückzukehren, scheint jedenfalls nicht sein vorrangiger Wunsch zu sein (vgl. AS 8: “9.9.1. Wenn ja: warum wollen Sie dieses bestimmte Land erreichen? Ich möchte in Österreich bleiben, um hier zu leben und zu arbeiten.”; AS 96: “Können Sie bei Ihrem Vater oder Bruder unterkommen? VP: Ich habe keine Beziehung zu meinem Vater, eher zu meiner Mutter. Ich möchte dort wohnen.”; AS 103: “LA: Was würden Sie machen, wenn man Sie jetzt aus der Schubhaft entlassen würde? VP: Ich möchte arbeiten gehen. LA: Sie haben keine Arbeitserlaubnis? VP: Ich weiß es nicht. LA: Würden Sie in Österreich bleiben? VP: Wenn ich Asyl bekomme, dann bleibe ich. LA: Was, wenn Sie kein Asyl bekommen? VP: Dann gehe ich nach Frankreich und arbeite dort oder gehe zu meiner Tochter.”).

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Familienleben in Italien nicht über die Behauptung, dass er dort eine Lebensgefährtin und eine Tochter habe, hinausgehen und dieses Vorbringen augenscheinlich nur zum Zwecke der Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erstattet wurde.

2.3. Zu den Gründen für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und zur Rückkehrgefährdung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, beruht auf seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme. So gab er in der Erstbefragung an, er habe Marokko verlassen, weil er dort keine Arbeitsmöglichkeit und keine Zukunftsperspektive habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Armut und Arbeitslosigkeit. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass es in seinem Land keine Zukunft gebe. Er brauche Unterstützung, er sei Mechaniker und könne auch als Mechaniker arbeiten gehen.

Der Beschwerdeführer machte im gesamten Verfahren keine anderen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes geltend. Er gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, in Marokko nie Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt zu haben. Es haben sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus dem sonstigen Akteninhalt Hinweise auf eine (drohende) Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ergeben.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Marokko vom 02.12.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU).

Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16. 16.04.2020 , Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH vom 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Der Beschwerdeführer hat Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Eine (drohende) Verfolgung aus Gründen der GFK wurde von ihm überhaupt nicht behauptet.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine im Herkunftsstaat konkret und gezielt gegen ihn gerichtete aktuelle Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch gibt es sonst im Verfahren keine Anhaltspunkte, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von Asyl als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz:

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Marokko keine asylrelevante Verfolgung und im Allgemeinen besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer in Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Er hat in Marokko eine ca. 10-jährige Schulbildung und in Italien eine Berufsausbildung als KFZ-Mechaniker absolviert und hat Berufserfahrung im Verkauf gesammelt. Der Beschwerdeführer hat einige familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko, insbesondere leben dort sein Vater, sein Bruder, seine Tante und zwei Onkel. Unabhängig davon, ob er im Falle seiner Rückkehr von seiner Familie tatsächlich Unterstützung erhalten würde oder nicht, ist nicht ersichtlich, wieso es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, in Marokko eine Arbeit zu finden, um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seinen Lebensunterhalt zu sichern, zumal er es sogar in einem fremden Land geschafft hat, eine Berufsausbildung zu absolvieren und einer – wenn auch illegalen – Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Marokko gewährleistet ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor. Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung mit Artikel 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).

Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich jedenfalls zu verneinen ist.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass auch familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und eines Einreiseverbotes) zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN).

Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).

Zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Familienleben in Italien ist zunächst auszuführen, dass – wie im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde - aufgrund seiner unschlüssigen und vagen Angaben nicht festgestellt werden kann, ob ein solches überhaupt besteht.

Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits durch seine freiwillige Ausreise aus Italien und in weiterer Folge durch die Begehung seiner Straftaten eine Trennung von hypothetischen Angehörigen bewusst in Kauf genommen hat.

Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers zum Alter seiner behaupteten Tochter, ist er bereits wenige Wochen nach ihrer Geburt aus Italien ausgereist und kennt sie daher kaum. Da es sich bei der behaupteten Tochter um einen Säugling handelt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Italien zu ihr Kontakt gehabt hat.

Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren auch mehrmals den Wunsch geäußert hat, in Österreich zu bleiben bzw. zu seinen Verwandten nach Frankreich zu gehen, was auf keine besonders enge Bindung hindeutet.

Die Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner behaupteten Tochter, wenn eine solche überhaupt je existiert hat, ist somit bereits durch das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers und seine Straffälligkeit empfindlich beeinträchtigt und erfolgt diese Beeinträchtigung nicht erst durch die beabsichtigte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.

Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass der Kontakt zu einem Vater, der an Suchtgift gewöhnt ist und strafgerichtlich verurteilt wurde, dem Kindeswohl auch nicht unbedingt zuträglich ist.

Entscheidend ist aber in jedem Fall – auch bei Beachtung der Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf ein allfällig vorhandenes Familienleben – dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund eines Suchtmitteldelikts innerhalb kürzester Zeit nach seiner Einreise nach Österreich das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung besonders schwer wiegt und eine Interessenabwägung daher nicht zugunsten eines aufrechten Familienlebens ausschlagen kann, zumal auch die Auswirkungen auf das Kindeswohl überschaubar sind.

Hinsichtlich seiner Familienangehörigen in Frankreich und Belgien ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer (auch hier) keine näheren Angaben zur aktuellen Beziehung zu diesen Personen machte und jedenfalls auch nicht das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses behauptete.

In Ansehung dieser Personen liegt demnach kein schützenswertes Familienleben vor.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Der VwGH hat außerdem wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034).

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit ca. vier Monaten in Österreich auf und wurde kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet in Untersuchungshaft und anschließend in Schubhaft genommen.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich folglich auch nie einer legalen, der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und fehlen auch sonst alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können.

Es ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nur im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten in Erscheinung getreten ist.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, obwohl er sich seiner fehlenden Berechtigung bewusst war, zumal er nur kurze Zeit vor seiner Einreise von den österreichischen Behörden bei einem Einreiseversuch aufgegriffen und nach Italien zurückgeschoben wurde.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vollständig gelöst sind und ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr wieder in die Gesellschaft in Marokko eingliedern können wird.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, gegenüber.

Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers.

Die vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit – unter besonderer Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Delinquenz – zu Lasten des Beschwerdeführers und zu Gunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, als sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendet.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist:

3.5.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen.

Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung abzuweisen war.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.6. 1 Rechtslage

Gemäß § 18 Abs. 1 kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7).

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

3.6.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat, weshalb § 18 Abs. 1 Z 1 im gegenständlichen Fall erfüllt ist.

Weiters weist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine strafgerichtliche Verurteilung wegen teilweise vollendetem und teilweise versuchtem Suchtgifthandel auf. Der Verwaltungsgerichthof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet innerhalb kürzester Zeit nach seiner Einreise beim Suchtgifthandel betreten und folgte daraus seine strafgerichtliche Verurteilung.

Seine strafgerichtliche Verurteilung und das ihm zu Grunde liegende Fehlverhalten legt in Zusammenschau mit seinem persönlichen Verhalten – insbesondere seiner Einreise nach Österreich trotz Kenntnis der Unrechtmäßigkeit aufgrund eines bereits gescheiterten Einreiseversuchs inklusive erfolgter Zurückschiebung nach Italien, der unterlassenen meldebehördlichen Erfassung, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aus der Schubhaft ohne tatsächlich Verfolgungsgründe vorzubringen und dem Untertauchen nach Entlassung aus der Schubhaft - den Verdacht nahe, dass er ausschließlich zum Zweck des Suchtgifthandels in das Bundesgebiet einreiste.

Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse besteht, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt und § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall ebenfalls erfüllt ist.

Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer – wie gerade erwähnt, im Verfahren keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, sondern seinen Antrag lediglich auf wirtschaftliche Gründe stützte und daher auch der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG erfüllt ist.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht zu beanstanden.

Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aberkannt wurde, besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieser Spruchpunkte abzuweisen.

3.7. Zum Einreiseverbot:

3.7.1. Rechtslage

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.7.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.03.2026 wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot somit zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG gestützt.

Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, ist ebenfalls beizutreten. Insgesamt zeichnet sich im Hinblick auf die Persönlichkeit und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers folgendes Bild: Der Beschwerdeführer hält sich seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Schengengebiet auf, ging illegalen Erwerbstätigkeiten nach und bemühte sich nicht darum, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Er reiste trotz eines bereits gescheiterten Einreiseversuchs, im Zuge dessen er nach Italien zurückgeschoben wurde, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, nahm keine melderechtliche Erfassung vor und wurde innerhalb kürzester Zeit straffällig, was den Verdacht nahelegt, dass er überhaupt nur zur Begehung von Straftaten nach Österreich einreiste. Aufgrund des teilweise vollendeten und teilweise versuchten Suchtgifthandels wurde er vom Landesgericht Innsbruck zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nachdem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde, stellte er – augenscheinlich nur zur Verhinderung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme – in der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge konnte er durch einen Hungerstreik seine Entlassung aus der Schubhaft erzwingen und ist seitdem unbekannten Aufenthaltes.

Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers, wobei insbesondere seine Suchtgiftdelinquenz hervorzuheben ist, ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert.

Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).

Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2026 aus der Untersuchungshaft entlassen und am selben Tag in Schubhaft genommen. Am 20.04.2026 wurde er aufgrund eines Hungerstreiks und einer sich daraus ergebenden Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und ist seitdem unbekannten Aufenthaltes. Es sei auch an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz augenscheinlich nur zur Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stellte, zumal er während seines mehrjährigen Aufenthaltes im Schengengebiet bzw. seines mehrmonatigen Aufenthalts in Österreich genügend Zeit für eine Antragstellung gehabt hätte, den Antrag jedoch erst in der Schubhaft nach bereits erfolgter Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellte und auch keine Verfolgungsgründe geltend machte.

Dem Beschwerdeführer ist somit kein positiver Gesinnungswandel zu attestieren.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich vor allem durch die Begehung eines Deliktes im Suchtgiftbereich manifestiert hat, nicht festzustellen.

Der Beschwerdeführer brachte durch sein gesamtes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.

Er war und ist nicht gewillt, die von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter und die (in der europäischen Union) geltenden Grundinteressen der Gesellschaft zu beachten.

Das sich insgesamt beim Beschwerdeführer ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass er sich in den nächsten Jahren wohlverhalten wird, vielmehr gibt sein Verhalten Anlass zur Prognose, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich und im europäischen Wirtschaftsraum ausgeht, welche die Verhängung eines Einreiseverbots erfordert.

Bei der Entscheidung über die Verhängung und Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und den privaten sowie familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen.

Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen. Die Beziehung zu seinen in Frankreich und Belgien aufhältigen Familienangehörigen stellt kein schützenswertes Familienleben dar. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, eine Lebensgefährtin und eine minderjährige Tochter in Italien zu haben, jedoch konnte deren tatsächliche Existenz aufgrund seiner unstimmigen und vagen Angaben nicht festgestellt werden. Doch selbst wenn man von der Existenz der beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte ausgeht, fällt die Interessenabwägung gegenständlich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Eine besonders enge Bindung zu seiner Lebensgefährtin oder Tochter ist schon deshalb nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer Italien und damit seine Familie freiwillig in Richtung Österreich verlassen hat. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers zum Alter seiner Tochter, war diese zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Italien auch erst wenige Wochen alt. Während des Verfahrens gab der Beschwerdeführer auch mehrmals an, in Österreich bleiben oder zu seinen Verwandten in Frankreich gehen zu wollen und entsteht dadurch der Eindruck, dass das Zusammenleben mit bzw. der persönliche Kontakt zu seiner behaupteten Familie für den Beschwerdeführer keine Priorität hat. Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass der Kontakt zu einem Vater, der an Suchtgift gewöhnt ist und strafgerichtlich verurteilt wurde, dem Kindeswohl auch nicht unbedingt zuträglich ist. Die negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl sind daher auch überschaubar, zumal der Beschwerdeführer seine behauptete Tochter kaum kennt und diese bei der Mutter lebt, welche offenbar ihre Hauptbezugsperson ist. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner behaupteten Familie nicht durch Besuche im Ausland aufrechterhalten werden könnte.

Den allenfalls bestehenden beschriebenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum, steht – wie oben bereits näher ausgeführt - die aus seinen Suchtgiftstraftaten und seinem sonstigen Verhalten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber und ist nach der Rechtsprechung des VwGH ein durch ein Einreiseverbot entstehender Eingriff in das Familienleben bei straffälligen Fremden von seinen (aufenthaltsberechtigten) Angehörigen (Ehepartner, Kinder) hinzunehmen (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Es ist daher auch im Zusammenhang mit dem Einreiseverbot davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bzw. im Schengenraum überwiegt.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist die Dauer des Einreiseverbotes unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles festzusetzen und hat sich insbesondere an der Schwere des Fehlverhaltens sowie an der Gefährdungsprognose zu orientieren.

Im vorliegenden Fall ist das Fehlverhalten des Beschwerdeführers zwar als schwerwiegend zu qualifizieren, jedoch weist er bis dato nur eine strafgerichtliche Verurteilung auf, welche sich hinsichtlich der Strafhöhe im unteren Bereich des Strafrahmens befindet. Als mildernd wertete das Landesgericht Innsbruck den ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, wobei diesbezüglich nochmals darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Verurteilung nur etwa 3 Monate in Österreich aufgehalten hat.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint das von der belangten Behörde mit einer Dauer von sieben Jahren festgesetzte Einreiseverbot als überschießend. Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot angemessen ist, um dem Unrechtsgehalt des gesetzten Verhaltens Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten, ohne dabei unverhältnismäßig in seine Rechte einzugreifen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen im gegenständlichen Fall zu. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und weist die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, die annehmen lassen würden, dass die Entscheidung durch das Bundesamt, insbesondere die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, nicht gesetzkonform erfolgt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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