Bundesverwaltungsgericht G316 2327801-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2327801.1.00
Spruch
G316 2327801-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.10.2025 wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 und Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Der BF erhob gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 27.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist ein in der serbischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch.
Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien, wohin er nach seiner Haftentlassung zurückkehren möchte. Er ist geschieden und trägt die Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind, welches in Serbien aufhältig ist.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ging jedoch zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nach. Er ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft in Serbien und hat Schulden in Höhe von ca. € 4.500,-- aufgrund offener Kredite.
1.2. Der BF reiste am XXXX .2025 in den Schengenraum ein.
1.3. Der BF weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Im Zeitraum von ca. April 2025 bis XXXX .2025 schloss sich der BF angesichts seiner tristen finanziellen Vermögenslage zumindest konkludent einer auf den vorschriftswidrigen (Groß-)Handel mit Heroin, Kokain und Cannabiskraut spezialisierten Gruppierung an. Zu diesem Zwecke reiste der BF etwa alle drei Monate von Serbien nach Österreich und verkaufte im Auftrag der im Hintergrund agierenden Tätergruppe vorschriftswidrig Suchtgift. Er überließ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung einer Vielzahl von Abnehmer in einer Vielzahl an Angriffen Kokain (beinhaltend zumindest 75,83% Cocain) und Heroin (beinhaltend zumindest 6,46% Heroin) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zwei Personen in mehreren Übergaben insgesamt zumindest 104 Gramm bto Heroin und 52 Gramm bto Kokain zum Gesamtpreis von € 4.160,--, einer Person in drei Übergaben 9 Gramm bto Heroin und 1,5 Gramm bto Kokain zum Gesamtpreis von € 300,--, einer Person in sechs Übergaben insgesamt sechs Gramm bto Kokain und zwölf Gramm bto Heroin zum Gesamtpreis von € 720,--, unbekannten Abnehmern zumindest 4.000 Gramm Kokain und unbekannten Abnehmern eine unbekannte Menge an Heroin und Kokain.
Am 28.08.2025 wurde der BF dafür von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG (vorschriftswidriges Überlassen von Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zudem wurde ein Betrag von € 9.300,-für verfallen erklärt und sichergestelltes Suchtgift eingezogen.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den langen Deliktszeitraum, das Handeln aus Gewinnstreben, das mehrfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des § 28b SMG, die mehrfache Deliktsqualifikation und den Besitz des (nicht zur Aburteilung gelangten) Suchtgifts als erschwerend, hingegen das umfassende reumütige Geständnis, den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, nämlich die Nennung der Gesamtmenge an überlassenem Suchtgift und seiner Tätigkeit innerhalb der kriminellen Vereinigung, und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Aggravierend wurde im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen schließlich berücksichtigt, dass der BF eigens zur Begehung des Suchtgifthandels ins Bundesgebiet einreiste.
1.4. Der BF befindet sich seit XXXX .2025 in Haft. Das errechnete Strafende liegt im Dezember 2028. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind nach Verbüßung der Hälfte im März 2027 und nach der Verbüßung von 2/3 der Strafe im Oktober 2027.
1.5. Der BF verfügte außerhalb seiner Anhaltung in Strafhaft nie über einen gemeldeten Hauptwohnsitz und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert. In Österreich leben keine Angehörigen des BF.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des auszughaft in Kopie vorliegenden serbischen Reisepasses unstrittig fest (AS 16). Die Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Dass der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien liegt, wo auch sein minderjähriges Kind aufhältig ist und wohin er zurückkehren möchte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Beschwerdevorbringen (AS 85 ff).
Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Eigentum, seiner Sorgepflicht und seinen Schulden sowie zur fehlenden Beschäftigung gründen auf den im aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom 28.08.2025 zu seiner Person getätigten Feststellungen, zumal sich im nunmehrigen Verfahren nichts anderes ergab (AS 17 ff).
Es liegen keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Probleme des BF vor. Daraus, ebenso wie aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit.
2.2. Der Einreise des BF am XXXX .2025 in den Schengenraum ist in seinem Reisepass, welcher dem Bundesverwaltungsgericht auszughaft in Kopie vorliegt, dokumentiert (AS 16).
2.3. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruht auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom 28.08.2025 (AS 17 ff) sowie einem aktuellen Strafregisterauszug (OZ 2).
2.4. Die Feststellungen zur Haftanhaltung im Bundesgebiet und zu den etwaigen Entlassungszeitpunkten basieren auf der aktenkundigen Vollzugsinformation vom 09.09.2025, dem Überstellungsbericht vom 30.10.2025 und einem akutellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (AS 32; AS 97; OZ 2).
2.5. Abgesehen von der Meldung eines Hauptwohnsitzes während der Haftanhaltung seit XXXX .2025, welche dem Zentralen Melderegister entnommen ist (OZ 2), werden weder in der Beschwerde weitere berufliche oder persönliche Bezugspunkte des BF zu Österreich behauptet noch lassen sich solche den Verwaltungsakten entnehmen. Dies deckt sich auch mit den in den relevanten Registern ersichtlichen Daten, wonach laut IZR bisher kein Aufenthaltstitel erteilt wurde und keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides, weshalb über den Spruchpunkte I., II. und III. nicht mehr abzusprechen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(…)
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
(…)
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
(…)
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 03.03.2022, 2020/18/0261, mwN).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 52, 53 FPG eröffnet ist. Mit bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.
Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 und Z 5 FPG, da der BF im April 2025 in den Schengenraum einreiste und für einen Deliktszeitraum zwischen April 2025 und XXXX .2025 im Bundesgebiet zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 2 und 5 FPG dem Grunde nach erfüllt.
Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht somit dessen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz bzw. das dieser zu Grunde liegende Verhalten.
Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239, mwN).
Besonders hervorzuheben ist dabei, dass sich der BF – so im Strafurteil festgehalten – angesichts seiner tristen finanziellen Vermögenslage zumindest konkludent einer auf den vorschriftswidrigen (Groß-)Handel mit Heroin, Kokain und Cannabiskraut spezialisierten Gruppierung anschloss und zu diesem Zweck etwa alle drei Monate von Serbien nach Österreich reiste, um im Auftrag der im Hintergrund agierenden Tätergruppe anderen Personen Suchtgift in großen Mengen (zumindest 125 Gramm Heroin und 4.059,5 Gramm Kokain) zu überlassen. Er reiste eigens zur Begehung des Suchtgifthandels in das Bundesgebiet ein.
Schon durch diese Darstellung der Tat des BF und das Ausmaß der kriminellen Vereinigung und insbesondere aufgrund der enormen Menge an Suchtgift und des Deliktszeitraumes von mehreren Monaten, kommt die dem BF innewohnende kriminelle Energie zum Ausdruck.
Wenn auch beim BF nur eine Verurteilung vorliegt, so handelt es sich bei der von ihm verwirklichten Suchtgiftdelinquenz um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich den grenzüberschreitenden Suchtgifthandel mit großen Mengen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt zudem unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Es handelt sich daher nicht um einen einmaligen Fehltritt des BF, sondern um ein über mehrere Monate andauerndes, in Zusammenhang mit Suchtgift und grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel stehendes und somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besonders verpöntes Fehverhalten (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204; VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).
Zwar liegt der verurteilte Tatzeitraum schon etwa 1 Jahr zurück, doch fand das delinquente Handeln des BF lediglich aufgrund seiner Festnahme ein Ende. Schon daher ist von einer nach wie vor bestehenden, vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen. Aufgrund der Suchtmitteldelinquenz des BF ist in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen Einkommens im Bundesgebiet jedenfalls Wiederholungsgefahr anzunehmen. Im Übrigen kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0457).
Vom Strafgericht wurde der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis als mildernd berücksichtigt. Außerdem beteuerte der BF in der Beschwerde, dass er seine Taten zutiefst bereue. Hierzu ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. 09.01.2026, Ra 2024/21/0239 mwN). Seine geäußerte Reue wird der BF daher erst im Rahmen eines entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraumes in Freiheit unter Beweis stellen müssen
Im gegenständlichen Fall bestehen somit keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist. Da keine maßgebliche Veränderung der finanziellen Situation des BF im Zeitpunkt seiner Haftentlassung zu erwarten ist, muss schon aus diesem Grund von der auch im Entlassungszeitpunkt noch vorliegenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Hinzu kommt die evidente Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtmittelkriminalität.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie am Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, mühelos als gegeben erachtet werden, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte im Falle des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:
Der Aufenthalt des BF diente ausschließlich der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und erweist sich dieser aufgrund der mit der Delinquenz einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung als unrechtmäßig, was diesen maßgeblich relativiert. Ferner verfügte er – abgesehen von seiner Zeit in Haft ab Juni 2025 – zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung oder über eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert, weshalb auch keinerlei Hinweise auf eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich erkennbar sind. Der BF verfügt zudem im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt unstrittig in Serbien, wohin er entsprechend dem Beschwerdevorbringen auch nach Haftentlassung zurückkehren möchte.
Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten durch den in massivem Umfang betriebenen Suchtgifthandel stark gemindert.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.
Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Die Erlassung eines Einreiseverbotes erweist sich demnach als zulässig.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings der Umstand, dass das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde, als nicht angemessen:
Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den § 53 Abs. 3 FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG – grundsätzlich zwar zulässig. Allerdings darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwN).
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzukommt, dass es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelt und der BF das Haftübel zum ersten Mal verspürt. Des Weiteren war der BF vor dem Strafgericht vollumfänglich geständig und war insbesondere sein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu würdigen.
Im gegenständlichen Fall steht somit die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabzusetzen war.
Eine Reduktion des Einreiseverbotes unter 8 Jahre war jedoch insbesondere aufgrund der Schwere der Delinquenz des BF bzw. des Umfangs des Suchtgifthandels, dem Gewinnstreben und der mehrfachen Deliktsqualifikation nicht anzudenken.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.
3.3. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Da sich die gegenständliche Beschwerde – wie bereits festgehalten – nur gegen die Spruchpunkte IV. – VI. richtet und die Erlassung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) somit unangefochten in Rechtkraft erwuchs, konnte eine gesonderte Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Wochenfrist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG entfallen.
Der belangten Behörde ist gegenständlich nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF zu dem Ergebnis gelangt, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen ist, zumal sein Aufenthalt angesichts der seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (siehe im Detail die Ausführungen unter Punkt 3.4.2.).
Schließich ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im Fall, da er gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) überhaupt keine Beschwerde erhoben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde ist daher zu Recht erfolgt. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 55 Abs. 4 FPG). Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage eindeutig, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die 25-fache Grenzmenge übersteigenden Menge sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in das Bundesgebiet eingeführt hat. Auch die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die vom BF in der Beschwerde geltend gemachten Gründe gegen die Erlassung des Einreiseverbots wurden entsprechend gewürdigt. Insgesamt war gegenständlich von einem solchen „eindeutigen Fall“ auszugehen, dass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.