Bundesverwaltungsgericht W144 2324366-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W144.2324366.1.00
Spruch
W144 2324366-1/6E
IM NAmen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 20.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 19.04.2023 schriftlich bzw. am 09.04.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie die Ehegattin des syrischen Staatsangehörigen, XXXX , XXXX geb., (Bezugsperson oder BP) sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.01.2023, XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Dem Antrag beigeschlossen waren insbesondere folgende Unterlagen teils im Original und/oder Kopie:
Befragungsformular im Einreiseverfahren vom 09.04.2024
Auszug aus dem Personenstandsregister der BF vom 12.02.2023 samt Übersetzung
Auszug aus dem Personenstandsregister der BP vom 12.02.2023 samt Übersetzung
Auszug aus dem Familienregister syrischer Bürger vom 28.03.2024 samt Übersetzung
Eheschließungsurkunde des einheitlichen Standesamtes Syriens vom 08.02.2023 samt Übersetzung, in welcher als Datum des Vertrages der Eheschließung der XXXX vermerkt ist
Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX , wonach die BF die Bestätigung ihrer am XXXX im Dorf XXXX geschlossenen Ehe begehrt samt Übersetzung
Kopie des syrischen Reisepasses der BF
Bescheid des BFA vom 20.01.2023 über die Zuerkennung des Asylstatus der BP
Kartte für Asylberechtigte der BP vom 31.01.2023
Geburtsurkunde der BF samt Übersetzung
Geburtsurkunde der BP samt Übersetzung
Vollmacht des Roten Kreuzes
Auszug aus dem ZMR der BP
Bescheid der Magistratsabteilung der Stadt Wien (MA 40) vom 13.03.2024 über die Einstellung der zuerkannten Leistung sowie über die Zuerkennung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs der BP samt Berechnungsblatt
Fremdenpass der BP
E-Card der BP
Erhebungsblatt, in welchem die BF diverse Fragen zur Eheschließung der Vertretungsbehörde beantwortet hat
Gegenüber der Vertretungsbehörde erklärte die BF auf konkrete Nachfrage (siehe Erhebungsblatt) ausdrücklich, dass die Ehe am XXXX . XXXX .2021 in XXXX , Syrien geschlossen worden sei, sie habe keine Hochzeitsfotos, sie habe etwa 1 Jahr und 6 Monate gemeinsam mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie zusammengelebt. Zuletzt habe sie ihren Ehemann im April 2022 gesehen.
In der „Checkliste für Dokumente“ der Vertretungsbehörde wurden die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde im „Original vorgelegt“. Beide Dokumente wurden jedoch mit dem Vermerk „vorgelegt und nicht in Ordnung“ versehen. Unter dem Punkt „Beanstandung“ wurde bei beiden Urkunden „Fälschung“ eingetragen.
Im Rahmen von Dokumentenprüfungen des Büros des BMI der österreichischen Vertretungen Beirut und Damaskus liegen – seitens desselben Prüfers (!) – widersprüchliche Ergebnisse vor:
So wurden eine Geburtsurkunde sowie eine Heiratsurkunde im Bericht „Dokumentenprüfung vom 16.04.2024“ als Totalfälschungen eingestuft, während Geburts- und Heiratsurkunden 10 Tage später im Bericht „Dokumentenprüfung vom 26.04.2024“ plötzlich als „positiv bewertet“ qualifiziert wurden.
Mit Schreiben vom 06.02.2025 setzte das BFA die ÖB gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Einerseits sei gegenüber der BP ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig, andererseits habe keine Ehe zwischen der BF und der BP vor der Einreise der BP nach Österreich bestanden. Aus der Stellungnahme des BFA vom 06.02.2025 wurde begründend ausgeführt, dass der angebliche Ehegatte der BF in ihrer polizeilichen Erstbefragung am 01.05.2022 angegeben habe ledig zu sein. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 19.01.2023 hingegen führte die Bezugsperson plötzlich aus, verheiratet zu sein. Die Behörde habe nach umfangreicher Befragung – auch unter Beiziehung eines Zeugen – festgestellt, dass das Vorbringen über den Familienstand unglaubwürdig sei. Die Angaben der BP im Asylverfahren würden in mehrfacher Hinsicht unplausibel sein.
In der Stellungnahme wurde die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA wiedergegeben: So gab die BP an, sie habe im Jahr 2021 geheiratet. Im vorgelegten Beschluss des Scharia Gerichts werde angeführt, dass die Eheschließung am XXXX erfolgt sei.
Der Cousin der BP wurde als Zeuge befragt. Der Zeuge gab an, die BP habe im März oder April 2021 in XXXX geheiratet; auch er sei dabei gewesen, jedoch habe es keine feierliche Hochzeit gegeben. Es seien etwa 20 Personen anwesend gewesen. Wer die Eheschließung vorgenommen habe, wisse der Zeuge nicht mehr. Die BP führte aus, sie hätte am XXXX . XXXX .2021 geheiratet. In der niederschriftlichen Befragung machte das BFA folgende Anmerkung: „Die Behörde ist nicht davon überzeugt, dass Sie vor der Ausreise geheiratet haben. Vielmehr erweckt es den Eindruck, dass die Eintragung der Eheschließung, nachdem Sie im Mai 2022 erfolgreich nach Österreich gelangt sind, unter Angabe falscher Tatsachen erwirkt wurde. Wären Sie zum Zeitpunkt der EB bereits verheiratet
gewesen, dann wäre dies auch im Protokoll der EB vermerkt. Von der Behörde wird Ihr Familienstand daher als ledig festgestellt.“ Die BP führte weiters aus, dass es keine Fotos von der Hochzeit gebe und, dass etwa 30 Personen anwesend gewesen seien. Es sei unüblich, von der Eheschließung Fotos zu machen. Fotos von der BP oder ihrer Frau zu machen sei „HARAM“. Weiters führte die BP aus: „[…] Es gab keine Hochzeit, es gab kein Brautkleid, es gab gar nichts. Wir haben nur den Vertrag gemacht und dann ist sie mit mir nach Hause gekommen. F: Wenn es überhaupt nichts gegeben hat, warum waren dann 30 Personen anwesend? A: Es waren ja nur unsere Familie. […] A: Frauen und Männer waren getrennt. Und meine Mutter konnte auch gar nicht mit einem Smartphone umgehen. Ich hatte Fotos, aber ich habe das Telefon auf dem Weg hierher verloren.“
Das BFA hielt im Protokoll fest: „Für die Behörde sind Ihre Angaben diesbezüglich nicht glaubhaft und wird bis zur Erbringung eines geeigneten Gegenbeweises der Familienstand in Ihrem Fall mit Ledig festgestellt.“
Mit Schreiben vom 12.02.2025, wurde der BF seitens der ÖB zu den genannten Einwänden Parteiengehör gewährt und unter einem eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt.
In einer Stellungnahme vom 26.02.2025 brachte die BF zusammengefasst vor, dass § 35 Abs. 4 AsylG nicht zwingend erfordere, dass im Falle eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln sei. Ferner wird darauf verwiesen, dass angesichts der instabilen Lage in Syrien es keinesfalls ausgeschlossen sei, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde. Es sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrecht der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.
Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB teilte das BFA am 12.03.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 06.02.2025 aufrechterhalten werde.
In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 20.03.2025, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG unter Verweis auf die Stellungnahme des BFA, ab. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 06.02.2025 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 16.04.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der zunächst darauf verwiesen wird, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Des Weiteren wurden im Wesentlichen die Argumente in der im Jänner eingebrachten Stellungahme wiederholt.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.10.2025 wurde am 06.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. ) Feststellungen:
Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 19.04.2023 schriftlich bzw. am 09.04.2024 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.
Als Bezugsperson wurde XXXX , XXXX geb., StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 20.01.2023, XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die Bezugsperson ist ein Aberkennungsverfahren bezüglich des Asylstatus seit dem 06.02.2025 anhängig.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die BF und die Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson eine gültige Ehe geschlossen hätten.
2. ) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB und dem Gerichtsakt.
Ebenso ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 35 Abs. 1 AsylG, die Angaben zur Bezugsperson sowie zum Asylstatus der Bezugsperson.
Dass gegen die Bezugsperson am 06.02.2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Asylstatus eingeleitet wurde, ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister (IZR)
Zur Negativfeststellung, wonach die BF und die Bezugsperson bereits vor der Einreise der Bezugsperson ins österreichische Bundesgebiet eine gültige Ehe geschlossen hätten, ist auszuführen, dass sich im Verfahren erhebliche Widersprüche, Unplausibilitäten und Ungereimtheiten ergeben haben, welche die Glaubwürdigkeit des behaupteten Sachverhalts maßgeblich erschüttern.
So ergaben sich etwa erhebliche Widersprüche hinsichtlich des behaupteten Zeitpunktes der Eheschließung. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde sowie aus den weiteren vorgelegten Dokumenten ergäbe sich, dass die Ehe am XXXX geschlossen worden sein soll. Demgegenüber gab die BF im Rahmen ihrer Einvernahme vor der ÖB an, die Ehe sei am XXXX . XXXX .2021 geschlossen worden. Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, dass sich eine Person an den Zeitpunkt der eigenen Eheschließung nicht eindeutig erinnern kann, zumal es sich dabei um ein einschneidendes persönliches Ereignis handelt.
Es ist festzuhalten, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer Erstbefragung im Mai 2022 ausdrücklich angab, ledig zu sein. Wäre schon zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine gültige Eheschließung erfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Bezugsperson diesen Umstand unmittelbar und gleichbleibend im Verfahren angibt. Die Angabe, ledig zu sein, steht daher in deutlichem Widerspruch zum späteren Vorbringen einer bereits vor Einreise ins Bundesgebiet geschlossenen Ehe.
So führte die Bezugsperson in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 19.01.2023 aus, bereits im Jahr 2021, am XXXX . XXXX .2021, geheiratet zu haben. Ein als Cousin der Bezugsperson, der als Zeuge befragt wurde, führte aus, die Eheschließung sei im „März oder April“ im Jahr 2021 erfolgt. Der Zeuge konnte jedoch keine weiteren Umstände der Hochzeit schildern. Insbesondere wusste er weder wer die Eheschließung vorgenommen habe, noch konnte er sonstige konkrete Details nennen. Seine Angaben beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dass etwa 20 Personen anwesend gewesen seien. Derartige vage Aussagen vermögen die behauptete Eheschließung nicht glaubhaft zu machen.
Hinzu kommt, dass die Angaben betreffend eine Hochzeitsfeier beziehungsweise vorhandene Fotografien ebenfalls widersprüchlich und unplausibel waren. Die BF führte vor der ÖB aus, es habe keine Fotos gegeben. Die Bezugsperson gab zu Protokoll, es habe überhaupt keine Fotos gegeben und zudem sei es nicht erlaubt bzw. „haram“, Fotos vom Brautpaar zu machen. Diese Erklärung erscheint lebensfremd und nicht nachvollziehbar. In weiterer Folge änderte die Bezugsperson ihr Vorbringen jedoch dahingehend, dass sehr wohl Fotos auf dem Handy existiert hätten, jedoch das Handy verloren gegangen sei. Auch hier zeigt sich ein weiteres erhebliches Maß an Widersprüchlichkeit.
Schließlich ist auszuführen, dass die vorgelegte Heiratsurkunde laut der ersten Überprüfung durch das Büro des BMI der österreichischen Vertretungen in Beirut und Damaskus vom 16.04.2024 als Totalfälschung eingestuft wurde.
In diesem Kontext ist auszuführen, dass eine erneute Überprüfung durch das Büro des BMI der österreichischen Vertretungen in Beirut und Damaskus vom 26.04.2024 zwar positiv ausfiel, jedoch in dem Zusammenhang anzumerken ist, dass im Herkunftsland der BF Urkunden jeglicher Art notorischer Weise leicht beschaffbar sind, und dass ausländischen Urkunden nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zukommt, sodass der Vorlage derartiger Urkunden nicht von vornherein schlagender Beweiswert zukommt, sondern deren Inhalt vielmehr mit dem Vorbringen der Parteien im Einklang stehen muss, um ein gesamthafte plausibles Bild zu ergeben.
Es liegt damit nicht bloß eine Unplausibilität des Vorbringens vor, sondern liegen mehrere manifeste Widersprüche vor, sodass der BF damit weder eine Glaubhaftmachung und noch viel weniger ein Nachweis der behaupteten Familienangehörigeneigenschaft zur angegebenen Bezugsperson gelungen ist.
Zusammenfassend ergibt sich der Eindruck, dass die Eheschließung erst nach Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet mit Blick auf eine erwartete Asylgewährung initiiert wurde und hierfür zweckdienliche Urkunden beschafft wurden.
3. ) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. (aufgehoben)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. (aufgehoben)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
anhängig ist (§§ 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den
öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß
§ 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die
Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein über den Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.
Da der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht ausschließlich aufgrund des gegen die Bezugsperson anhängigen Asylaberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, sondern die Versagung des Einreisetitels vielmehr auf das Fehlen der Familienangehörigeneigenschaft gestützt war, erübrigen sich Erwägungen zur Zügigkeit des Aberkennungsverfahrens der BP.
Die Argumentation der Österreichischen Botschaft Damaskus und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich keine Ehe mit der Beschwerdeführerin bestanden hat, und ihr damit nicht die geforderte Familienangehörigeneigenschaft iSd. § 35 AsylG zukommt, ist – wie aus obigen Erwägungen zur Beweiswürdigung ersichtlich ist – zutreffend.
Wie beweiswürdigend ausführlich behandelt, kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - und darauf gestützt - der Vertretungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 verneint und den Einreiseantrag abgewiesen hat. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei sich die Behörde ohnedies auf Angaben der Bezugsperson im Rahmen ihres Asylverfahrens zur Eheschließung und zum Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin gestützt hat, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf eine neuerliche Einvernahme der Bezugsperson verzichten konnte.
Da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, erweist sich eine Schutzgewährung an die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 ASylG als unwahrscheinlich und war der Einreisetitel daher gem. § 35 Abs. 1 AsylG zu versagen.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.