Bundesverwaltungsgericht L508 2179241-4

L508 2179241-4Tribunale amministrativo federale28 mag 2026

Regest

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L508 2179241-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L508.2179241.4.00

Spruch

L508 2179241-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024, Zl: XXXX ,

I.) beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

3. Gemäß § 55 Absatz 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

4. Spruchpunkt V. und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF), eine weibliche Staatsangehörige des Irak, stellte nach legaler Einreise unbekannten Datums in das Bundesgebiet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA bezeichnet) am 17.11.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter des BFA brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie im Irak von schiitischen Milizen mit dem Tod bedroht worden sei, da sie aus Tikrit stamme. Sie sei Aktivistin einer Frauenbewegung gewesen, welche heimlich eine Zeitung finanziert und herausgegeben habe. Sie werde von den schiitischen Milizen verfolgt, da sie beim TV-Sender AL HURIA gearbeitet habe. Weil sie eine aus Tikrit stammende Sunnitin sei, habe man sie entlassen. Sie sei auch öfter wegen ihrer Kleidung und weil sie kein Kopftuch trug angesprochen bzw. bedroht worden. Sie sei zudem sexuell belästigt und auch in ihrem Fahrzeug beschossen worden. Sie habe dann einen irakisch-stämmigen Amerikaner geheiratet, der von ihr verlangt habe, sie solle ihn vergewaltigen bzw. habe er sexuell abartige Praktiken verlangt. Schon damals sei die BF psychisch nicht gesund gewesen und habe Medikamente eingenommen. Dann sei die BF ausgereist.

1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BFA vom 6.10.2017 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem. § 57 AsylG wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF zu ihrem Ausreisegrund als unglaubwürdig.

1.3. Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der die BF ihr bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte bzw. konkretisierte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.8.2018, XXXX , die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z.3 und 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab. Damit begann für die BF die gesetzte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise zu laufen.

1.4. Der von der BF beim VwGH gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer außerordentlichen Revision wurde bewilligt. Die Revision der BF wurde mit Entscheidung des VwGH vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0521-7 zurückgewiesen.

1.5. Am 12.10.2018 wurde die BF aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages des BFA vom 11.10.2018 festgenommen. Die für den selben Tag geplante Abschiebung in den Irak wurde von der BF vereitelt.

1.6. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2018 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2018, Zl. XXXX , gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.10.2018 für zulässig erklärt. Gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Am 15.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Zusammengefasst wurde von der BF vorgebracht, dass sie in Österreich seit März 2017 bei einer Organisation namens XXXX arbeite. Jeder Mitarbeiter dieser Organisation würde im Irak verfolgt, da sich die Organisation gegen die irakische Regierung wende. Die irakische Botschaft könne bestätigen, dass die BF auf einer schwarzen Liste stehe und ihr Leben bei ihrer Ankunft im Irak sofort in Gefahr wäre. Unter anderem wurde ein Schreiben des Präsidenten der Organisation vorgelegt. Vier in den Irak zurückgekehrte Kämpferinnen für Frauenrechte seien im September 2018 getötet worden. Eine davon, eine namentlich genannte Freundin der BF, weil sie kein Kopftuch trug und sich offen kleidete. Darüber habe auch eine österreichische Zeitung berichtet. In der ersten Einvernahme habe sie keine Beweise hierfür vorlegen können, dass sie genauso wie ihre Freundin bedroht werde, das könne sie aber jetzt.

Der Mann der BF sei im Innenministerium beschäftigt und habe mit den Milizen zusammengearbeitet. Ihre Mutter habe mit ihm telefoniert und ihm gesagt, dass sie ihren Sohn haben möchte. In diesem Zusammenhang habe der Mann befürchtet, dass sie ihren Sohn holt, weshalb er damit gedroht hätte, dass die Milizen sie sofort töten, wenn sie in den Irak komme und habe er ihren Namen an den Flughafen weitergegeben. Diese Gründe wären ihr seit dem 25.03.2017 bekannt. Sie sei außerdem mit einem Mann verlobt, der internationalen Schutz genieße.

2.2. Mit mündlich verkündetem und niederschriftlich beurkundetem Mandatsbescheid des BFA vom 23.10.2018, Zl. XXXX EAST Ost wurde gem. § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 2 AVG festgestellt, dass der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wird. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF im Verfahren auf einen Sachverhalt, berufe, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei. Die BF habe im Verfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens am 10.8.2018 neu entstanden wäre. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, weshalb entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorliege.

2.3. Mit Beschluss des BVwG vom 02.11.2018 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3. Mit Bescheid vom 07.02.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend stützte sich das BFA im Wesentlichen auf dieselbe Begründung, wie sie sie im Mandatsbescheid vom 23.10.2018 getroffen hat.

3.1. Einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2022 - mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2023, GZ: XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass die BF den Folgeantrag mit ihrem Vorbringen, dass sie seit März 2017 Mitglied bei einer Organisation regierungskritischer Auslandsiraker sei, (auch) auf einen Sachverhalt stützte, der im vorangegangen Asylverfahren noch nicht bekannt gegeben wurde. Diesem Vorbringen und der deshalb befürchteten Verfolgung im Fall einer Rückkehr in den Irak komme zumindest ein glaubhafter Kern zu.

4. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.09.2024, Zl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nach Durchführung einer Einvernahme am 05.03.2024 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Asylwerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die Asylwerberin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI); dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit sowie der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens.

4.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

4.2. Mit Datum 20.05.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführervertreters, datiert mit 19.05.2026, ein, in welchem dieser mitteilt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides zurückgezogen werde und dass die restliche Beschwerde weiterhin aufrecht bleibe. Auch wurde ausgeführt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

In diesem Schreiben wurden - neben allgemeinen Ausführungen bzw. Rechtsprechung zur Rückkehrentscheidung und Art. 8 EMRK - Ausführungen zur Integration der Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf ihr Familien- als auch ihr Privatleben in Österreich getätigt sowie wurden Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht.

4.3. In der Folge wurde seitens des BVwG mit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Pechmann am 22.05.2026 - wegen des fehlenden Nachweises über die positiv absolvierte A2 Prüfung sowie des Fehlens von Unterlagen zur behaupteten Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin - telefonisch Kontakt aufgenommen.

4.4. Mit Datum 22.05.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine modifizierte Beschwerdeergänzung ein, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis über die positiv absolvierte A2-Prüfung nicht mehr auffinden könne. Eine Anfrage bei der ÖSD habe ergeben, dass die entsprechenden Daten aufgrund des Prüfungsdatums aus dem Jahr 2020 bereits aus dem System gelöscht worden seien. Ausführungen zur behaupteten Berufstätigkeit fehlen in der modifizierten Beschwerdeergänzung nunmehr zu Gänze.

5. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der (modifizierten) Beschwerdeergänzungen datiert mit 19.05.2026, eingelangt beim BVwG am 21.05.2026 sowie am 22.05.2026, in welchen die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II zurückgezogen wurde, den zahlreichen mit diesen Schriftsätzen in Vorlage gebrachten Schreiben und Dokumenten zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich und deren Integration.

Vorausgeschickt wird, dass im vorliegenden Fall Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist, zumal die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG mit Beschwerdeergänzung vom 19.05.2026, eingelangt beim BVwG am 21.05.2026, zurückgezogen hat und sohin Spruchteil I und II des angefochtenen Bescheides mit 21.05.2026 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak. Ihre Identität steht mangels Vorlage von entsprechenden Identitätsdokumenten nicht eindeutig fest.

Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 17.11.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im August 2018 stellte die Beschwerdeführerin am 15.10.2018 einen weiteren und den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zwar handelt es sich beim nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag nicht um ihren einzigen Asylantrag, jedoch ist ihr die lange Verfahrensdauer von knapp 8 Jahren seit Oktober 2018 nicht anzulasten und kam die Beschwerdeführerin auch ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach. Die lange Verfahrensdauer ist ihr daher nicht anzulasten.

Die Beschwerdeführerin hält sich bereits seit knapp zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin hat sich in all den Jahren ihres Aufenthaltes in familiärer, sprachlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert und hat auch Anstrengungen unternommen sich beruflich in Österreich zu integrieren.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2022 nach islamischem Ritus mit XXXX , einem syrischen Staatsbürger, verheiratet, welcher in Österreich über den Status des Asylberechtigten verfügt. Diesem wurde seitens der belangen Behörde mit Bescheid vom 13.12.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt, führt mit diesem ein gemeinsames Familienleben und wird von diesem finanziell unterstützt. Seit September 2024 bezieht die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist von staatlicher Unterstützung unabhängig. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin arbeitet als Rezeptionist im XXXX und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 2.100,-.

Es besteht somit ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet.

Ferner leben die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am 26.03.1966, die Stiefschwester der BF, XXXX , geboren am XXXX sowie der Stiefvater der BF, XXXX , geboren am XXXX in Österreich.

Eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin scheiterte bisher aufgrund des Nichtvorhandenseins eines Aufenthaltstitels.

Die Beschwerdeführerin möchte nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels unverzüglich eine geregelte unselbständige Arbeit aufnehmen, um sich auch im Arbeitsprozess zu integrieren. Entsprechende Einstellungszusagen liegen vor; so brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Arbeitszusage des XXXX “ vom 27.04.2026 in Vorlage, aus welcher sich ergibt, dass sie nach Erhalt eines Aufenthaltstitels in ein unbefristetes Dienstverhältnis für den Bereich Housekeeping aufgenommen werde; ferner wurde betreffend der Beschwerdeführerin ein Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung eines freien Gastro-Gewerbebetriebes vom 11.05.2026 für eine geringfügige Beschäftigung im Bereich Service und Style Design in Vorlage gebracht; beantragt wurde eine Beschäftigungsbewilligung ab dem 01.06.2026 . Die Beschwerdeführerin ist sohin ernsthaft um ihre wirtschaftliche Integration bemüht.

Die Beschwerdeführerin war während ihres knapp zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowohl in Wort und Schrift. Die Beschwerdeführerin hat den Deutschkurs auf dem Niveau A1 am 02.03.2018 erfolgreich absolviert und im Sommer 2018 einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht. In der Beschwerdeergänzung wird behauptet, dass die Beschwerdeführerin den Deutschkurs A2 absolviert habe; den Nachweis über die positiv absolvierte A2-Prüfung könne die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr auffinden und habe eine Anfrage bei der ÖSD ergeben, dass die entsprechenden Daten aufgrund des Prüfungsdatums aus dem Jahr 2020 bereits aus dem System gelöscht worden seien.

Die Beschwerdeführerin hat zwar vom 9. Juli 2018 bis 25. September 2018 an einem Sprachkurs Niveau A2 sowie in der Zeit von 26. Juli 2021 bis 26. August 2021 an einem Prüfungsvorbereitungskurs für A2 teilgenommen, jedoch konnte sie ein dahingehendes Prüfungszeugnis nicht in Vorlage bringen, weswegen nicht festgestellt werden kann, dass sie einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 positiv absolviert hat. Auch dass sie aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht, kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, mangels Vorlage entsprechender Unterlagen, nicht festgestellt werden.

Am 25.07.2018 hat die Beschwerdeführerin zudem am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teilgenommen.

Darüber hinaus engagierte sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2023 bis 2025 über mehrere Monate hinweg bei der „Hobby Lobby" und begleitete sowie unterstützte dort Kinder und Jugendliche als Kursleiterin. Dieses soziale Engagement verdeutlicht ihre fortgeschrittene gesellschaftliche Integration, ihre soziale Verantwortung sowie ihre nachhaltige Einbindung in das Gemeinschaftsleben in Österreich.

Ferner verfügt die Beschwerdeführerin auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.

Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten (Reisepass, National ID Card, Führerschein, Geburtsurkunde) nicht eindeutig festgestellt werden.

Die festgestellte familiäre, sprachliche, gesellschaftliche und soziale Integration sowie die Bemühungen zur beruflichen Integration der Beschwerdeführerin beruhen auf den diesbezüglichen Ausführungen in den Beschwerdeergänzungen sowie insbesondere auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, SC, SA und IZR). Es bestand daher auch kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge und Auskünfte daraus zu zweifeln.

Die Feststellung zum Aufenthalt der Familienangehörigen in Österreich ergeben sich aus aktuellen ZMR-Auszügen.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf den vom erkennenden Gericht eingeholten Auskünften der entsprechenden Datenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I) Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II

A) (Spruchpunkt I)

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 19.05.2026, eingelangt beim BVwG am 21.05.2026, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 17.09.2024 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.) Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Zu A)

Spruchpunkt II.1. Rückkehrentscheidung

3.1. § 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 55 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

3.3.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. – wie unter I. A) dargestellt – in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden.

3.3.2. Zu Spruchpunkt II.1. (Abweisung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz)

Die Einreise der Beschwerdeführerin in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Ihr Aufenthalt stützte sich seither bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mehr vor und fällt sie damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Es lagen auch keine Umstände vor, dass ihr allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Die Beschwerde war folglich hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.3.3. Zu Spruchpunkt II.2. (Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung)

3.3.3.1. Die Beschwerdeführerin hält sich seit November 2016 durchgehend in Österreich auf und hat seit Beginn ihres Aufenthalts auch erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in familiärer, sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren.

Obwohl sich ihr Aufenthalt seit der zweiten Asylantragstellung im Oktober 2018 nur auf die damit verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung stützte, hat sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren letztlich nicht entzogen und ist ihr weder dessen Dauer anzulasten, noch darin ein qualifizierter Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung zu sehen.

Zum einen hat die Beschwerdeführerin hierorts verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form ihrer Mutter, ihrer Stiefschwester und ihres Stiefvaters, sowie führt sie insbesondere seit dem Jahr 2017 eine Beziehung mit einem syrischen Staatsangehörigen, welchem seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.12.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und welchen sie im Jahr 2022 nach muslimischem Ritus geehelicht hat. Sie lebt mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt, führt mit diesem ein gemeinsames Familienleben und wird von diesem auch finanziell unterstützt.

Zum anderen hat die Beschwerdeführerin ihre Integration in gesellschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht erfolgreich vollzogen, indem sie eine Sprachprüfung Niveau A1 erfolgreich absolvierte und Sprachkurse sowie Integrationskurse besuchte und sich um eine Erwerbstätigkeit bemühte; seit September 2024 bedarf sie auch keiner staatlichen Unterstützung mehr; sie zeichnet sich durch soziales Engagement aus und verfügt sie auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis.

Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 17.11.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im August 2018 stellte die Beschwerdeführerin am 15.10.2018 einen weiteren und den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zwar handelt es sich beim nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag nicht um ihren einzigen Asylantrag, jedoch ist ihr die lange Verfahrensdauer von knapp 8 Jahren seit Oktober 2018 nicht anzulasten und kam die Beschwerdeführerin auch ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach. Die lange Verfahrensdauer ist ihr daher nicht anzulasten.

Die Beschwerdeführerin hält sich bereits seit knapp zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Während dieses langen Aufenthalts hat sie ihr gesamtes soziales und privates Leben in Österreich aufgebaut. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich in Österreich.

Die Beschwerdeführerin hat sich in all den Jahren ihres Aufenthaltes in familiärer, sprachlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert und hat sie Anstrengungen unternommen sich auch wirtschaftlich in Österreich zu integrieren.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2022 nach islamischem Ritus mit XXXX , einem syrischen Staatsbürger, verheiratet, welcher in Österreich über den Status des Asylberechtigten verfügt. Diesem wurde seitens der belangen Behörde mit Bescheid vom 13.12.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt, führt mit diesem ein gemeinsames Familienleben und wird von diesem finanziell unterstützt. Seit September 2024 bezieht die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist von staatlicher Unterstützung unabhängig. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin arbeitet als Rezeptionist im XXXX und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 2.100,-. Es besteht somit ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet.

Ferner leben die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am 26.03.1966, die Stiefschwester der BF, XXXX , geboren am XXXX sowie der Stiefvater der BF, XXXX , geboren am XXXX in Österreich.

Eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin scheiterte bisher aufgrund des Nichtvorhandenseins eines Aufenthaltstitels.

Die Beschwerdeführerin möchte nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels unverzüglich eine geregelte unselbständige Arbeit aufnehmen, um sich auch im Arbeitsprozess zu integrieren. Entsprechende Einstellungszusagen liegen vor; so brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Arbeitszusage des XXXX vom 27.04.2026 in Vorlage, aus welcher sich ergibt, dass sie nach Erhalt eines Aufenthaltstitels in ein unbefristetes Dienstverhältnis für den Bereich Housekeeping aufgenommen werde; ferner wurde betreffend der Beschwerdeführerin ein Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung eines freien Gastro-Gewerbebetriebes vom 11.05.2026 für eine geringfügige Beschäftigung im Bereich Service und Style Design in Vorlage gebracht; beantragt wurde eine Beschäftigungsbewilligung ab dem 01.06.2026 . Die Beschwerdeführerin ist sohin ernsthaft um ihre wirtschaftliche Integration bemüht.

Die Beschwerdeführerin war während ihres knapp zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowohl in Wort und Schrift. Die Beschwerdeführerin hat den Deutschkurs auf dem Niveau A1 am 02.03.2018 erfolgreich absolviert und im Sommer 2018 einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht. In der Beschwerdeergänzung wird behauptet, dass die Beschwerdeführerin den Deutschkurs A2 absolviert habe; den Nachweis über die positiv absolvierte A2-Prüfung könne die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr auffinden und habe eine Anfrage bei der ÖSD ergeben, dass die entsprechenden Daten aufgrund des Prüfungsdatums aus dem Jahr 2020 bereits aus dem System gelöscht worden seien.

Die Beschwerdeführerin hat zwar vom 9. Juli 2018 bis 25. September 2018 an einem Sprachkurs Niveau A2 sowie in der Zeit von 26. Juli 2021 bis 26. August 2021 an einem Prüfungsvorbereitungs-kurs für A2 teilgenommen, jedoch konnte sie ein dahingehendes Prüfungszeugnis nicht in Vorlage bringen, weswegen nicht festgestellt werden kann, dass sie einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 positiv absolviert hat. Auch dass sie aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht, kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, mangels Vorlage entsprechender Unterlagen, nicht festgestellt werden.

Am 25.07.2018 hat die Beschwerdeführerin zudem am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teilgenommen.

Die Beschwerdeführer hat auch Anstrengungen im Hinblick auf eine gesellschaftliche Integration unternommen. So engagierte sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2023 bis 2025 über mehrere Monate hinweg bei der „Hobby Lobby" und begleitete sowie unterstützte dort Kinder und Jugendliche als Kursleiterin. Dieses soziale Engagement verdeutlicht ihre fortgeschrittene gesellschaftliche Integration, ihre soziale Verantwortung sowie ihre nachhaltige Einbindung in das Gemeinschaftsleben in Österreich.

Ferner verfügt die Beschwerdeführerin auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.

Zwar hat die Beschwerdeführerin auch im Irak noch Verwandte, doch ist der Grad der Beziehungen zu diesen schon insbesondere dadurch herabgesetzt, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr seit knapp 10 Jahren in Österreich aufhält. Dieser durchgängige, langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich war jedenfalls im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechenden Grad der Integration in sprachlicher, familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen sowie in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin familiäre Beziehungen in Österreich, wie ihre Mutter, ihre Stiefschwester und ihren Stiefvater sowie führt sie schon seit Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einem syrischen Staatsangehörigen, welchem seitens der belangen Behörde mit Bescheid vom 13.12.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich verlassen müsste.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.

In Hinblick auf die knapp zehnjährige Aufenthaltsdauer, die verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin insbesondere im familiären, gesellschaftlichen, sprachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich, geht das Bundesverwaltungsgericht also davon aus, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, und eine Rückkehrentscheidung daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessensabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist.

Spruchpunkt II.3.

Aufenthaltstitel bzw. „Aufenthaltsberechtigung plus“

3.1. Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

3.2. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

3.3. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt. Bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Das Modul 1 dient gemäß § 7 Absatz 2 Integrationsgesetz dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1:

§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.

(4) Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.

(5) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(6) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

Übergangsbestimmung:

§ 81 Absatz 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Beschwerdeführerin verfügt weder über die geforderte Integrationsprüfung noch geht sie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Die Beschwerdeführerin erfüllt sohin lediglich die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, weshalb ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG zu erteilen ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Der Beschwerde war im Hinblick auf diese Erwägungen stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und war ihr gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

3.5. Spruchpunkt II.4.

Abschiebung in den Irak und Frist für die freiwillige Ausreise – ersatzlose Behebung

Spruchpunkt V, mit dem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist, und Spruchpunkt VI, mit welchem gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung übermittelten Unterlagen zur Integration der Sachverhalt fest und erwies sich als geklärt, weswegen auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte; darüber hinaus wurde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet. Die belangte Behörde hat zwar nicht vorweg auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Ausführungen erfolgten dahingehend seitens der belangten Behörde allerdings ebenso wenig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.