Bundesverwaltungsgericht I421 2339479-1

I421 2339479-1Tribunale amministrativo federale1 giu 2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Aufenthaltsverfestigung Bescheidbehebung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gesamtbetrachtung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I421 2339479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I421.2339479.1.01

Spruch

I421 2339479-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2026 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Ein türkischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) hält sich seit 1999 in Österreich auf.

Er wurde seit 2019 insgesamt drei Mal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz in Österreich strafgerichtlich verurteilt und befand sich von XXXX bis XXXX in Strafhaft.

Mit “Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme” des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 19.01.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt werde, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn zu erlassen. Es wurde ihm ein Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet übermittelt und eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme gewährt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.03.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. I421 XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Am 29.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Seine Identität steht fest.

Er lebt seit 1999, sohin seinem XXXX Lebensjahr, in Österreich und verfügt seit 2002 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck”.

Er besuchte in Österreich die Schule und arbeitete danach von 2019 bis 2023 mit wiederholten mehrwöchigen Unterbrechungen als angelernter Elektriker bei verschiedenen Dienstgebern. Zuletzt bezog er von 03.04.2020 bis 07.01.2024 – mit Unterbrechungen – Arbeitslosengeld.

Seine Eltern und Geschwister leben in Österreich. Seine minderjährige Tochter lebt seit dem Ableben ihrer Mutter bei den Eltern des Beschwerdeführers, wo der Beschwerdeführer seit Haftentlassung ebenso wieder lebt.

Der Beschwerdeführer konsumiert seit drei Jahren kein Suchtgift mehr. In der Strafhaft hat er gearbeitet. Eine Drogentherapie hat er in dieser Zeit nicht gemacht, da eine solche nicht erforderlich war.

Die Tochter des Beschwerdeführers ist am XXXX geboren und ist Österreichische Staatsbürgerin. Sie lebt seit Mai 2019 bei den Eltern des Beschwerdeführers. In der Zeit, als sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hat, wurde er auch von seiner Tochter besucht. Die Tochter wurde von einer Nichte des Beschwerdeführers zu Haftbesuchen mitgenommen.

Die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers ist am XXXX verstorben.

Seit seiner Haftentlassung wohnt der Beschwerdeführer ebenfalls bei seinen Eltern, gemeinsam mit seiner Tochter und ist dort seit XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er ist beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und verbringt die Zeit mit seiner Tochter. Er bringt diese zum Schulbus und holt sie ab, unterstützt sie bei den Hausübungen, geht mit ihr in den Park, bringt sie zu Bett und bemüht sich ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und übt mit ihr Lesen. Die Tochter des Beschwerdeführers hat eine innige Beziehung zum Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seinen Eltern, die Kernfamilie für diese sind.

In der Türkei verfügt der Beschwerdeführer über keine ihm näher bekannten Verwandten. Er spricht Türkisch, kann sich jedoch besser auf Deutsch verständigen. In der Türkei hielt er sich zuletzt vor mehreren Jahren zu Urlaubszwecken auf. Sein Vater besitzt im Heimatdorf in der Türkei ein Haus und zwei Wohnungen und hält sich gemeinsam mit seiner Ehefrau öfter dort auf. Die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich und fahren ebenfalls gelegentlich in Türkei, in das Heimatdorf, um dort den Urlaub zu verbringen.

Im kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen sieben Eintragungen unter anderem wegen des Verdachts auf Raub, Freiheitsentziehung, gefährliche Drohung und SMG-Delikten auf.

Der Beschwerdeführer verbüßte wiederholt Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund von Verwaltungsstrafen.

Im Strafregister scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 28a (1) 5. Fall u (3) 1.Fall SMG

§ 27 (1) 2. Fall (2) SMG

§ 27 (1) 1.2. Fall u (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 23.03.2019

Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX

LG XXXX vom XXXX

  1. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 02.11.2021

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu BG XXXX RK XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 1 SMG

§§ 28 (1), 28 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 10.01.2024

Freiheitsstrafe 3 Jahre

zu XXXX XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.03.2026, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

XXXX vom XXXX

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurden der Beschwerdeführer und M. H. (Anm.: die Mutter seiner Tochter, zwischenzeitig verstorben) für schuldig befunden, im Zeitraum Anfang 2018 bis Februar 2019 sowie an einem weiteren Tag im März 2019 Suchtgift, und zwar unbekannte Mengen an Kokain, Cannabisprodukte und Speed erworben und für den Eigenkonsum besessen zu haben, sowie in mehreren Angriffen im Zeitraum Anfang 2018 bis März 2019 gemeinsam als Mittäter zumindest 156 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 45 % (entspricht: 70 Gramm Reinsubstanz Cocain), 299 Gramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 8 % (Wirkstoff: THCA), 8 Gramm Speed (Wirkstoff: Amphetamin) und 4 XTC-Tabletten (Wirkstoff: MDMA) an namentlich genannte Suchtgiftabnehmer zu den genannten Preisen verkauft und somit anderen überlassen zu haben, wobei sie jedoch an Suchtmittel gewöhnt waren und die Suchtgiftübergaben vorwiegend deshalb begangen haben, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG, das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde beim Beschwerdeführer seine bisherige Unbescholtenheit sowie das teilweise Geständnis berücksichtigt, erschwerend fiel Zusammentreffen von mehreren Vergehen im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB bzw. mehrere strafbare Handlungen ins Gewicht.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, zu zwei Zeitpunkten im Jahr 2021 vorschriftswidrig in mehreren Angriffen unbekannte Mengen Kokain, somit Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Er hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, die zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen, allerdings die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde mildernd das reumütige Geständnis und erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Faktenmehrheit berücksichtigt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer neben weiteren Mittätern wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter fall und Abs. 4 Z 1 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als “Kopf” mit drei weiteren Tätern über den Zeitraum eines Jahres hinweg Suchtgift, nämliche Kokain und Marihuana, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Anderen in wiederholten Übergaben entgeltlich überlassen hat. Weiters haben der Beschwerdeführer und die Mittäter als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken in Form wechselseitiger Lagerhaltung, Positionierung, Vermittlung und Absprache zur Übergabe teils namentlich bekannter teils nicht bekannter Abnehmer in wiederholten Angriffen genauer genannte Mengen an Suchtgiften – jedenfalls die Grenzmengen übersteigend – mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde mildernd das umfassende und reumütige Geständnis gewertet sowie die Sicherstellung der Suchtmittel. Erschwerend fiel das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten sowie der rasche Rückfall hinsichtlich des Beschwerdeführers ins Gewicht.

Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX in Strafhaft.

In der Justizanstalt wurde der Beschwerdeführer regelmäßig von seiner Nichte C. Y., teilweise mit seiner Tochter Z. A., besucht.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem im Zentralen Fremdenregister erfassten Reisepass des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen steht auch die Identität des Beschwerdeführers fest.

Dass der Beschwerdeführer sich seit 1999 in Österreich aufhält, geht aus seiner Erfassung im Zentralen Melderegister hervor. Dass er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, ist aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich.

Die Feststellungen zu seinem Schulbesuch, seiner Berufsausbildung und Berufstätigkeit und seiner Familie in Österreich basieren auf seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung. Seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet sowie der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind in einer Abfrage im Dachverband der österreichischen Sozialversicherung ersichtlich. Dass er in der Türkei über keine Familienangehörigen verfügt und zuletzt vor Jahren dort auf Urlaub war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits kurz vor seiner Inhaftierung XXXX mit dem Drogenkonsum aufhörte und in der Zeit in Strafhaft bis XXXX , keine Drogentherapie machte, weil er diese nicht benötigte, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zur Tochter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Aussagen in der Beschwerdeverhandlung und finden Deckung in den ZMR-Auskünften und der Besucherliste der Justizanstalten. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung mit seiner Tochter bei seinen Eltern zusammenlebt, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und den ZMR-Auskünften. Dass ihre Mutter M. H. bereits am XXXX verstorben ist, ergibt sich aus deren im Verwaltungsakt einliegenden Personenstandsdatenauszug und aus der mit Urkundenvorlage vom 28.042026 vorgelegten Parte.

Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter eine innige Vater-Tochterbeziehung besteht, konnte auf Grund der überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Zusammenleben mit seiner Tochter festgestellt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich der Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex basiert auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenindex. Die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund von Verwaltungsstrafen basiert auf der im Akt einliegenden Vollzugsinformation.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellungen hinsichtlich des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens sowie der berücksichtigten Erschwerungs- und Milderungsgründe beruhen auf den im Akt einliegenden bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Kopien der Strafurteile.

Seine Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den im zentralen Melderegister erfassten Daten.

Die Besuche seiner Nichte, zum Teil mit seiner Tochter, ergeben sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Besucherliste (OZ 3).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Der mit "Rückkehrentscheidung" überschriebene § 52 FPG lautet:

„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit "Einreiseverbot" überschriebene § 53 FPG lautet auszugsweise:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

…“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 lautete:

„(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

Die belangte Behörde unterlies es im angefochtenen Bescheid zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Aufenthaltsverfestigung nach dem ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG vorliegt. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind die in § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 enthaltenen Wertungen – trotz Aufhebung des Absatzes durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 – im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. zuletzt VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128 mit Verweis auf - in Bezug auf die Z 1 des § 9 Abs. 4 BFA-VG - VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mwN).

§ 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden).

Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest:

„Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“

Gemäß den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 sowie der höchstgerichtlichen Judikatur können aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sein; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085).

Der Beschwerdeführer hält sich seit 1999 ununterbrochen (zumal kurze Auslandsaufenthalte zu Besuchs- und Urlaubszwecken nicht relevant sind, vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0122) in Österreich auf und verfügt seit 2002 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“.

Die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 stellt gegenständlich die Begehung von Straftaten, beginnend Anfang 2018, dar. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer bereits seit über 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und erfüllte zu diesem Zeitpunkt auch die sonstigen Kriterien des § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), sodass ihm iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 gemäß § 10 Abs. 1 des StbG die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können.

In weiterer Folge gilt es daher zu prüfen, ob sich das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers und die daraus resultierenden strafbaren Verurteilungen mit der von der Judikatur geforderten „Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ decken. Dazu zählen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, wie beispielsweise Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Kokainschmuggel (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458).

Umgelegt auf den vorliegenden Beschwerdefall lässt das erkennende Gericht weder die Anzahl und die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen noch den Umstand, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt, außer Acht. Wenngleich weiters nicht verkannt wird, dass Suchtgiftdelinquenz nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, vgl. EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110), ist nach Ansicht des erkennenden Richters eine solch „gravierende Straffälligkeit“ im Sinne der vorangeführten Judikatur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gegenständlich nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten fallen weder in die Ausnahmetatbestände des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG, noch weisen die von seinen Tathandlungen betroffenen Rechtsgüter eine derart maßgebliche Beeinträchtigung auf, wie sie beispielweise bei Tötungsdelikten, grenzüberschreitendem Suchtgifthandel, schweren gewerbsmäßig begangenen Eigentumsdelikten oder aber auch bei außergewöhnlichen Gewaltdelikten vorliegen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; 21.12.2021, Ra 2021/21/0269; 31.05.2022, Ra 2020/21/0176; 14.02.2022, Ra 2020/21/0200; 05.07.2022, Ra 2021/21/0162; 26.07.2022, Ra 2021/21/0358). Dies ergibt sich einerseits aus den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen sowie andererseits aus der Höhe der verhängten Strafen. Erstmalig wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie Suchgifthandels zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, welche zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Im Urteil wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer und M. H. an Suchtmittel gewöhnt waren und die Suchtgiftübergaben vorwiegend deshalb begangen haben, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde beim Beschwerdeführer bei der ersten Verurteilung seine bisherige Unbescholtenheit sowie das teilweise Geständnis berücksichtigt, erschwerend fiel das Zusammentreffen von mehreren Vergehen im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB bzw. mehrere strafbare Handlungen ins Gewicht.

Auch die seiner zweiten Verurteilung zugrunde liegende Straftat beging der Beschwerdeführer ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und konnte bei dieser Verurteilung ebenso mit der Verhängung einer zur Gänze bedingt nachgesehenen (10-monatigen) Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen und lediglich die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde mildernd das reumütige Geständnis und erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Faktenmehrheit berücksichtigt.

Hinsichtlich seiner jüngsten Verurteilung wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während zweier offener Probezeiten erneut rasch rückfällig geworden ist (was auch bei der Strafzumessung – neben dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, dem mehrfachen Überschreiten der Grenzmenge sowie der einschlägigen Vorstrafe – erschwerend berücksichtigt wurde), jedoch zeigte er sich vor dem Strafgericht umfassend und reumütig geständig und wurde auch die Sicherstellung der Suchtmittel als strafmildernd gewertet. Das Landesgericht bediente sich zudem mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (§ 28 Abs. 1 und 3 SMG: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren), was – ohne die Taten des Beschwerdeführers zu verharmlosen – dennoch Rückschlüsse auf den vom Strafgericht angenommenen Unrechtsgehalt der Taten zulässt.

Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, den Suchtgiftkonsum bereits vor der Festnahme und Inhaftierung aufgegeben zu haben, tragen in Zusammenschau mit den eben getätigten Ausführungen dazu bei, dass eine derart „gravierende Straffälligkeit“ im Fall des Beschwerdeführers (gerade noch) nicht vorliegt.

Angesichts des Fehlens einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 und aufgrund des Fehlens der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen bleibt somit entsprechend der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR, aufgrund des Umstandes, dass ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, kein Spielraum für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ebenso wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. ersatzlos zu beheben. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. I421 XXXX , behoben.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es dem BFA im Falle einer weiteren Straffälligkeit des Beschwerdeführers unbenommen bleibt, eine neuerliche Interessenabwägung vorzunehmen, dies unter Berücksichtigung des Wohles der mj Tochter des Beschwerdeführers, und nicht per se auszuschließen ist, dass im Fall einer erneuten Straffälligkeit die Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führen kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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