Bundesverwaltungsgericht W141 2338233-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2338233.1.00
Spruch
W141 2338233-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Neunkirchen vom 20.01.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2026, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Zuge der Gewährung von Nachsicht ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 12.01.2026 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Neunkirchen (in weiterer Folge „belangte Behörde“ genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens einer am 29.12.2025 zugewiesenen Beschäftigung als Sekretärin beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag erhob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen.
Zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach die Beschwerdeführerin beim Telefongespräch gesagt habe, dass sie nur einen vorübergehenden Job suche, führte sie aus, dass sie von der Firma angerufen worden sei und gesagt habe, sie suche einen „Übergangsjob“, da sie im September ein Vollzeitstudium anstrebe. Sie habe aber auch deutlich gemacht, dass sie den Job sehr gerne und ab sofort annehmen würde und könnte. Sie sei das erste Mal beim AMS gemeldet, habe ein gutes Gespräch mit dem Dienstgeber gehabt und im Gespräch ihr Studium erwähnt. Sie habe gedacht, sie müsse das ehrlich angeben und habe das Stellenangebot auf keinen Fall vereiteln wollen.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2026 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 08.01.2026 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 08.01.2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sekretärin bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund durch ihr Bewerbungsverhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen den Bescheid vom 20.01.2026 richtete sich die am 22.01.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Darin führte sie aus, dass der Vorwurf, das Zustandekommen der Beschäftigung durch ihr Bewerbungsverhalten vereitelt zu haben, nicht zutreffe. Im Bewerbungsgespräch habe sie offen und ehrlich erwähnt, dass sie möglicherweise im Laufe des Jahres ein Studium anstrebe. Gleichzeitig habe sie ausdrücklich erklärt, dass sie sofort arbeitsbereit sei, die Stelle antreten würde und keine zeitlichen Einschränkungen bestünden. Es habe weder eine fixe Studienzusage, noch ein konkreter Studienbeginn, noch eine Bedingung oder Einschränkung ihrer Arbeitsaufnahme vorgelegen.
Eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG setze ein objektiv geeignetes Verhalten voraus, das kausal zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung führe. Der angefochtene Bescheid nenne keine konkrete Aussage, die als vereitelnd gewertet werde, lege nicht dar, warum ihre Angaben objektiv eine Einstellung verhindert hätten, und enthalte keine Feststellung, dass der Arbeitgeber sie wegen dieser Aussage nicht eingestellt habe. Die bloße Mitteilung einer unbestimmten Zukunftsabsicht stelle nach ständiger Rechtsprechung keine mangelnde Arbeitswilligkeit dar, solange die gegenwärtige volle Arbeitsbereitschaft gegeben sei. Der Bescheid erschöpfe sich überdies in einer pauschalen Behauptung der Vereitelung, ohne eine nachvollziehbare Beweiswürdigung oder konkrete Tatsachenfeststellungen, weshalb er inhaltlich rechtswidrig sei.
Sie habe weder eine Arbeitsaufnahme verweigert, noch Bedingungen gestellt, noch eine Einschränkung ihrer Verfügbarkeit erklärt, sondern sei jederzeit uneingeschränkt arbeitswillig gewesen. Eine Sanktionierung ihrer ehrlichen Kommunikation widerspreche dem Zweck des § 10 AlVG. Sie beantragte daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass kein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG vorliege, und ihr das einbehaltene Arbeitslosengeld nachzuzahlen.
4. Mit Bescheid vom 18.02.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 22.01.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG als unbegründet ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 12.11.2025 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Am 29.12.2025 sei ihr eine Beschäftigung als Sekretärin beim Dienstgeber XXXX angeboten worden. Da die Firma XXXX dem AMS am 08.01.2026 rückgemeldet habe, dass die Beschwerdeführerin nicht eingestellt werde, weil sie angegeben habe, nur einen vorübergehenden Job zu suchen, sei vom AMS ein Ermittlungsverfahren und am 12.01.2026 mit ihr eine Niederschrift aufgenommen worden.
Es stehe außer Streit, dass die Beschwerdeführerin der Firma XXXX mitgeteilt habe, eine vorübergehende Beschäftigung zu suchen, weil sie zu studieren beginnen wolle. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeuge die Äußerung einer arbeitslosen Person im Vorstellungsgespräch, die angebotene Stelle als Übergangslösung zu betrachten, von Desinteresse und Arbeitsunwilligkeit in Bezug auf die angebotene Stelle.
5. Mit Eingabe vom 24.02.2026 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In ihrem ergänzenden Vorbringen führte sie aus, sie sei im Bewerbungsgespräch uneingeschränkt arbeitsbereit gewesen und habe ausdrücklich erklärt, die angebotene Stelle gerne und sofort anzunehmen. Ein entsprechendes Schreiben der Firma XXXX liege bei. Die Erwähnung eines möglichen Studiums im Herbst 2026 stelle lediglich eine unbestimmte Zukunftsabsicht dar und beinhalte weder eine Bedingung noch eine Einschränkung ihrer Arbeitsaufnahme. Es sei nicht festgestellt worden, dass sie die Arbeitsaufnahme verweigert oder von Bedingungen abhängig gemacht hätte. Die bloße Offenlegung einer zukünftigen Lebensplanung könne nicht automatisch als mangelnde Arbeitswilligkeit gewertet werden.
Zwischenzeitig liege überdies eine verbindliche Stellenzusage mit Arbeitsbeginn am 27.03.2026 vor. Die Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit erfolge somit nachhaltig innerhalb kurzer Frist. Sie legte die entsprechende Einstellungszusage der XXXX vom 10.02.2026 sowie ein Absageschreiben der Firma XXXX vor. Selbst für den Fall, dass eine Pflichtverletzung angenommen würde, wäre aufgrund der bevorstehenden Arbeitsaufnahme jedenfalls eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG geboten. Sie beantragte daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG im Wege der Nachsicht zu beheben.
6. Am 10.03.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 12.11.2025 Arbeitslosengeld. Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum war sie zuletzt vom 12.11.2024 bis 11.11.2025 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.
In ihrem handschriftlich ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld vom 17.11.2025 hat die Beschwerdeführerin durch ihre eigenhändige Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, wenn sie eine zumutbare Beschäftigung nicht annimmt. Konkret wurde folgende Passage unterschriftlich bestätigt:
„Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass [...] ich weiß, dass Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“
Am 05.12.2025 schloss die Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 05.06.2026. Hierin wurde vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verwaltungsassistentin im Ausmaß Voll- oder Teilzeit im Bezirk Neunkirchen sowie im Umkreis von 20 km unterstützt. Als berufliche und fachliche Kompetenzen wurden Allgemeine Unternehmenssoftware, Bürosoftware-Anwendungskenntnisse, Büro- und Verwaltungskenntnisse, Datenpflege, EDV-Anwendungskenntnisse, Excel-Anwendungskenntnisse, MS Office-Anwendungskenntnisse, Organisation von Besprechungen, Outlook-Anwendungskenntnisse, Powerpoint-Anwendungskenntnisse, Terminkoordination, Textverarbeitungsprogramme-Anwendungskenntnisse und Word-Anwendungskenntnisse festgehalten. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, sich selbständig auf offene Stellen zu bewerben, zu Informationstagen und „Jobbörsen“ zu gehen sowie sich sofort auf Stellenangebote zu bewerben, die ihr das Arbeitsmarktservice zuschickt oder die Unternehmen anbieten, und das Arbeitsmarktservice innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung zu informieren.
Mit Schreiben vom 29.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als „Sekretär/in (Büro/Verwaltung)“ beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung übermittelt. Die Stellenausschreibung enthielt folgende Anforderungen:
„Grundvoraussetzungen:
Gute EDV-Kenntnisse (MS Office, Outlook)
Deutschkenntnisse
Freude am Umgang mit Kunden und Kollegen
Lernbereitschaft und Flexibilität“
Die Entlohnung sollte kollektivvertraglich erfolgen, wobei das Mindestentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung 2.073,03 EUR brutto pro Monat betrug und eine Bereitschaft zur Überzahlung nach Absprache und Qualifikation angegeben wurde.
Die Beschwerdeführerin erfüllte die geforderten Voraussetzungen. Die Entlohnung entsprach den kollektivvertraglichen Bestimmungen und die Beschäftigung war ihr in jeglicher Hinsicht zumutbar.
Im Vermittlungsvorschlag wurde wörtlich festgehalten:
„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“
Die Bewerbung erfolgte im Wege einer Vorauswahl durch die belangte Behörde. Im Anschluss an die Übermittlung des Vermittlungsvorschlages wurde die Beschwerdeführerin vom potentiellen Dienstgeber telefonisch kontaktiert. Im Zuge dieses Telefongesprächs teilte die Beschwerdeführerin dem Dienstgeber von sich aus mit, nur einen vorübergehenden Job zu suchen, da sie ein Vollzeitstudium beginnen wird. Daraufhin nahm der potenzielle Dienstgeber von einer Anstellung der Beschwerdeführerin Abstand, da dieser an einem längerfristigen Dienstverhältnis interessiert war, und meldete der belangten Behörde am 08.01.2026 zurück, dass die Beschwerdeführerin deshalb nicht eingestellt wird.
Indem die Beschwerdeführerin im Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber unaufgefordert auf eine geplante Aufnahme eines Vollzeitstudiums hinwies und zu erkennen gab, dass sie die Stelle bloß als „Übergangsjob“ ansah, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses als Sekretärin beim Dienstgeber XXXX zu vereiteln.
Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin auch tatsächlich nicht zustande.
Die Beschwerdeführerin setzte noch zeitnahe und innerhalb der ausgesprochenen Sperrfrist Bestrebungen zur Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses. Mit Schreiben vom 10.02.2026 stellte ihr die XXXX eine Beschäftigung mit voraussichtlichem Beginn 27.03.2026 in Aussicht. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge mit 26.03.2026 bei diesem Dienstgeber ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis auf, in dem sie nach wie vor steht.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zur bisherigen Beschäftigungs- und Bezugshistorie der Beschwerdeführerin gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 29.04.2026 sowie den Versicherungs- und Bezugsverlauf der belangten Behörde.
Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 17.11.2025 die festgestellte Belehrung durch ihre eigenhändige Unterschrift bestätigte, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ausfertigung des Antragsformulars. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 09.12.2025 folgt zweifelsfrei aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung dieser Vereinbarung. Daraus ergeben sich auch die festgestellten beruflichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin, zu denen sie im gesamten Verfahren keine widerstreitenden Angaben erstattet hat.
Die Feststellungen zur Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses, zum Anforderungsprofil, zur Entlohnung sowie zur darin enthaltenen Rechtsbelehrung stützten sich auf die im Akt befindliche Stellenausschreibung vom 29.12.2025. Dass der Beschwerdeführerin diese Zuweisung ordnungsgemäß zugegangen ist und sie in der Folge auch tatsächlich zu einem Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber geführt hat, war im gesamten Verfahren unstrittig und ergibt sich überdies aus der Rückmeldung des Dienstgebers vom 08.01.2026.
Dass die angebotene Stelle der Beschwerdeführerin in jeglicher Hinsicht zumutbar war und sie das Anforderungsprofil erfüllte, wurde von ihr weder in der Niederschrift vom 12.01.2026 noch in der Beschwerde oder im Vorlageantrag in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe machte sie ausdrücklich keine Einwendungen geltend. Sie verfügte überdies aufgrund ihrer in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen umfassenden Kenntnisse im Bereich der Büro- und Verwaltungstätigkeiten zweifellos über das in der Stellenausschreibung verlangte Qualifikationsprofil.
Die getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Geschehenshergang im Zuge der telefonischen Kontaktaufnahme durch den potentiellen Dienstgeber stützen sich auf die korrespondierenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie die Rückmeldung der Firma XXXX vom 08.01.2026. Die Beschwerdeführerin räumte dabei bereits im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.01.2026 selbst ein, im Telefongespräch mit dem Dienstgeber von sich aus auf das geplante Vollzeitstudium hingewiesen zu haben und einen „Übergangsjob“ gesucht zu haben. Diese Schilderung deckt sich mit der Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers. Vor diesem Hintergrund kann es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, welche konkrete Aussage als vereitelnd gewertet wurde, ergibt sich diese doch aus der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin.
Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber ins Treffen führt, sie habe gleichzeitig ihre uneingeschränkte und sofortige Arbeitsbereitschaft erklärt, vermag dies an der vereitelnden Wirkung ihrer Äußerung nichts zu ändern. Der durch die ungefragte Offenlegung der Studienabsicht beim Dienstgeber hervorgerufene – und letztlich ja zutreffende – Eindruck, die Beschwerdeführerin betrachte die ausgeschriebene Vollzeitstelle lediglich als zeitlich begrenzte Überbrückung bis zum Studienbeginn, lässt sich durch ein nachgeschobenes allgemeines Bekenntnis zur Arbeitsbereitschaft nicht entkräften. Wer einem Dienstgeber bereits beim ersten telefonischen Kontakt unaufgefordert seine Pläne, die Beschäftigung in absehbarer Zeit zugunsten eines Vollzeitstudiums wieder aufzugeben, mitteilt, signalisiert damit ein nur eingeschränktes Interesse an der konkret zu besetzenden Stelle. Die Reaktion des Dienstgebers, die Beschwerdeführerin gerade aus diesem Grund nicht einzustellen, bestätigt zudem, dass ihr Hinweis aus Sicht des Dienstgebers genau in diesem Sinne aufgefasst wurde.
Dass die Beschwerdeführerin es mit dem festgestellten Verhalten ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln, ergibt sich aus den von ihr unstrittig getätigten Aussagen. Wer einem Dienstgeber, der eine auf Dauer angelegte Vollzeitbeschäftigung anbietet, von sich aus mitteilt, diese nur als vorübergehenden Job bis zum Beginn eines Vollzeitstudiums in Anspruch nehmen zu wollen, muss damit rechnen, dass der Dienstgeber an einer Einstellung kein Interesse mehr hat.
Dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund dieses Verhaltens auch tatsächlich nicht zustande kam, folgt unmittelbar aus der entsprechenden Rückmeldung der Firma XXXX vom 08.01.2026 sowie aus dem im Vorlageantrag beigefügten Absageschreiben dieses Unternehmens. Die Frage, ob sich der Dienstgeber letztlich auch aus anderen Gründen für einen anderen Bewerber entschieden hätte, ist nicht maßgeblich, weil bereits die Verringerung der Einstellungschancen ausreicht (siehe dazu noch II.3.).
Die Feststellungen zur Stellenzusage der XXXX vom 10.02.2026 sowie zur tatsächlichen Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mit 26.03.2026 ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vorgelegten Bestätigungsschreiben sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 29.04.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 42 Tagen ab 08.01.2026.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Im gegenständlichen Verfahren erhob die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 12.01.2026 keinerlei Einwendungen, die die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung als Sekretärin beim Dienstgeber XXXX in Frage gestellt hätten. Auch sonst kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Beschäftigung den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG nicht entsprochen hätte. Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihrer in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Kompetenzen auch unzweifelhaft über die im Anforderungsprofil verlangten Qualifikationen.
Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin damit gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (vgl. etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN).
Speziell zur Erwähnung einer geplanten Ausbildung im Bewerbungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 03.04.2025, Ra 2025/08/0022, klargestellt, dass der Hinweis auf eine laufende oder bevorstehende Ausbildung darauf schließen lässt, dass die arbeitslose Person nicht gewillt ist, die angebotene Beschäftigung dauerhaft auszuüben, sondern diese nur als Übergangslösung anzusehen. Ein derartiges Verhalten ist daher geeignet, einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten, und erfüllt den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AlVG.
Indem die Beschwerdeführerin im Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber von sich aus auf die im Herbst 2026 geplante Aufnahme eines Vollzeitstudiums hinwies und die ausgeschriebene Vollzeitstelle als „Übergangsjob“ bezeichnete, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich, dass der Dienstgeber von einer Einstellung Abstand nehmen werde, und fand sich damit ab. Einer arbeitssuchenden Person muss klar sein, dass ein Dienstgeber, der eine auf Dauer angelegte Vollzeitstelle zu besetzen sucht, durch den unaufgeforderten Hinweis auf einen in absehbarer Zeit beabsichtigten Studienbeginn und die damit einhergehende Bezeichnung des konkret angebotenen Dienstverhältnisses als bloßen „Übergangsjob“ abgeschreckt wird.
Dieses Verhalten war auch unzweifelhaft kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Aus der Rückmeldung der Firma XXXX vom 08.01.2026 geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin gerade wegen ihres Hinweises auf die nur vorübergehende Arbeitsabsicht nicht eingestellt wurde. Hätte die Beschwerdeführerin demgegenüber dem Dienstgeber ihre uneingeschränkte Bereitschaft zur Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung signalisiert und auf die im ersten Telefonat unaufgeforderte Offenlegung ihrer langfristigen Lebenspläne verzichtet, hätten sich ihre Einstellungschancen jedenfalls beträchtlich erhöht.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertigt.
Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 erfüllt, kann – aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles – die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktionen eine unbillige Härte darstellen. Während in § 9 AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in § 10 Abs. 3 AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigt werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen, insb. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Die Erteilung von Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH 24.4.2016, Ra 2016/08/001) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 288).
Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Wie der VwGH aber klargestellt hat (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136), ist gänzliche oder teilweise Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes, eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bereits am 10.02.2026 – und somit deutlich innerhalb der mit Bescheid vom 20.01.2026 ausgesprochenen sechswöchigen Sanktionsfrist – eine verbindliche Einstellungszusage der XXXX erwirkt und die zugesagte Beschäftigung mit 26.03.2026 tatsächlich aufgenommen, in welcher sie nach wie vor steht. Die Beschäftigungsaufnahme erfolgte damit zwar etwas nach Ablauf der Ausschlussfrist, doch muss sie, um bereits am 10.02.2026 eine Einstellungszusage erhalten haben zu können, überaus zeitnah Bestrebungen zur Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses aufgenommen haben. Dass die Beschwerdeführerin schon während der laufenden Sanktionsfrist eine Einstellungszusage erwirken konnte, dokumentiert daher eindrücklich, dass sie sich sofort nach der vorgeworfenen Vereitelungshandlung um eine alsbaldige Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit bemüht hat. Der Umstand, dass zwischen Einstellungszusage und Beginn des Dienstverhältnisses etwa eineinhalb Monate lagen, kann der Beschwerdeführerin daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vorgeworfen werden, zumal der tatsächliche Arbeitsbeginn regelmäßig nicht in der Sphäre der arbeitssuchenden Person gelegen ist und gerade bei dem konkreten Dienstgeber wohl auch der Saison geschuldet sein dürfte.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vereitelungshandlung erstmals beim AMS gemeldet war und ihren Lebensunterhalt zuvor stets durch eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit – zuletzt im Rahmen ihrer mehrjährigen Tätigkeit für das XXXX – bestritten hatte. Eine generelle mangelnde Arbeitswilligkeit lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Auch das junge Lebensalter der Beschwerdeführerin und der Umstand der überaus kurzen Betreuung durch die belangte Behörde sprechen dafür, dass es sich bei der ungeschickt – wenngleich sanktionierbar – formulierten Mitteilung an den potentiellen Dienstgeber um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, dem die unmittelbar im Anschluss eingeleiteten Bemühungen um eine alternative Beschäftigung gegenüberstehen.
Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung dieser Umstände war der Beschwerdeführerin daher nach Ansicht des erkennenden Senates gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die volle Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion zu gewähren.
Im Beschwerdeverfahren kann die rechtskräftige Erteilung der Nachsicht auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der die Sanktion aussprechende Bescheid durch das BVwG ersatzlos behoben wird (siehe bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da unstrittig war, dass die Beschwerdeführerin zeitnah nach dem sanktionierten Verhalten eine Beschäftigung aufgenommen hat und ihr daher Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu erteilen war. Auch darüber hinaus überwogen bereits anhand der Aktenlage die Gründe, die für eine gänzliche Nachsichterteilung sprachen.
Der maßgebliche Sachverhalt war anhand der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er nach Durchführung der gerichtlichen Beweiswürdigung in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
emäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der zeitnahen Beschäftigungsaufnahme der Beschwerdeführerin stand fest, dass ihr jedenfalls Nachsicht von den Sanktionsfolgen zu gewähren war. Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, weshalb ihr eine gänzliche Nachsicht von den Sanktionsfolgen zu gewähren war (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; vgl. zudem bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dem ein Fall zu Grunde lag, in dem die Arbeitsaufnahme vier Wochen nach dem Ende des sechswöchigen Anspruchsverlusts erfolgte).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.