Bundesverwaltungsgericht W158 2331971-1

W158 2331971-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2026

Regest

Anlegerschutz Bescheidadressat Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Compliance EuGH Finanzmarktaufsicht Geldstrafe juristische Person natürliche Person persönliche Beeinträchtigung Rechtsanschauung des VwGH Risikoaufdeckung unverhältnismäßiger Nachteil Unzulässigkeit der Beschwerde verantwortlicher Beauftragter Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Voraussetzungen Zurechenbarkeit Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W158 2331971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W158.2331971.1.00

Spruch

W158 2331971-1/13E

W158 2333835-1/11E

W158 2333837-1/11E

W158 2333838-1/11E

W158 2333839-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende sowie Dr. Martin MORITZ und Mag. Günther BACHKÖNIG als Beisitzer über die Beschwerden von

1. ) XXXX

2. ) XXXX ,

3. ) XXXX ,

4. ) XXXX und

5. ) XXXX ,

alle vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.12.2025, GZ FMA-KL29 0370.100/0002-LAW/2024, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung

I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

I.1.Am 10.12.2025 erließ die Finanzmarktaufsichtbehörde (im Folgenden: „FMA“ oder „belangte Behörde“) das Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

Die XXXX , ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift XXXX (Beilage ./1 – Firmenbuchauszug der XXXX (FN XXXX ), welcher einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet), hat als juristische Person folgende Verstöße zu verantworten:

Die XXXX (im Folgenden XXXX ) hat

II. von 31.10.2022 bis 01.07.2023 keine angemessenen Systeme und Verfahren eingerichtet, die die Sicherheit, die Integrität und die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten.

Dies dadurch, dass die XXXX seit der Einführung des Systems Compliance Cockpits dem XXXX , einem Dienstleistungsunternehmen, mit dem im genannten Zeitraum kein Auslagerungs- oder sonstiges Vertragsverhältnis zur Übernahme von Dienstleistungen bestand, ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung Zugriff auf sämtliche Daten des Systems Compliance-Cockpits und somit gemeldeten Mitarbeitergeschäfte und Mitarbeiterdepots, Interessenkonflikte, compliance-relevanten Informationen und Insider-Informationen, Sperrlisteneintragungen und damit auf hochsensible und kursrelevante Daten ermöglicht hat.

Erst mit Inkrafttreten des XXXX mit der Bezeichnung XXXX zwischen der XXXX und der XXXX am 01.07.2023 übernahm die XXXX jene Compliance-Prüfschritte, für die der Zugriff auf das System Compliance Cockpit notwendig ist. Damit wird erst ab diesem Zeitpunkt – im Sinne des Need-to-know-Prinzips – der Zugang sensibler Daten und somit der Daten des Systems Compliance-Cockpits lediglich jenen Personen gestattet, welche diese Daten für ihre berufliche Tätigkeit benötigen;

II. von 01.01.2021 bis 05.06.2023 den Kunden keine korrekten ex ante-Kosteninformationen für Zahlungen Dritter bei Fremdfonds zur Verfügung gestellt. Dies dadurch, dass im genannten Zeitraum für die vereinnahmten Bestandsprovisionen von Fremdfonds, die durch die XXXX vertrieben und bei denen Bestandsprovisionen angenommen wurden, lediglich Mischprozentsätze anstatt der tatsächlich vereinbarten und vereinnahmten Bestandsprovisionsprozentsätze im ex ante-Kostenausweis angeführt wurden. Erst mit 05.06.2023 wurde sichergestellt, dass Kunden vollumfänglich und korrekt über sämtliche anfallenden Kosten und verbundenen Gebühren inklusive etwaiger Zahlungen durch Dritte informiert werden. Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen: Die in den zu I. und II. angeführten Tatzeiträumen (zu I. von 31.10.2022 bis 01.07.2023 und zu II. von 01.01.2021 bis 05.06.2023) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der XXXX (siehe Beilage ./1) sowie die verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 3/2008, XXXX und XXXX , der XXXX , haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dies wird der XXXX auch zugerechnet.

Es wurden dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Ad I.: § 29 Abs. 1 und Abs. 6 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 37/2018 iVm Art. 21 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 565/2017 idF ABl. L 87 vom 31.03.2017 iVm § 95 Abs. 1 Z 14 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 237/2022 iVm § 96 Abs. 3 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 107/2017;

Ad II.: § 48 Abs. 1 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 69/2022 und § 49 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 36/2022 iVm Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 565/2017 idF ABl. L 87 vom 31.03.2017 iVm § 95 Abs. 1 Z 31 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 237/2022 iVm § 96 Abs. 3 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

XXXX Euro

Gemäß §§

Ad I.: § 95 Abs. 1 Z 14 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 237/2022 iVm § 96 Abs. 3 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 107/2017;

Ad II.: § 95 Abs. 1 Z 31 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 237/2022 iVm § 96 Abs. 3 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):


Ferner ist gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

•10.500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro;

•0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

115. 500 Euro.

Dieses Straferkenntnis richtete sich ausschließlich an die XXXX (im Folgenden: beschuldigte juristische Person) und wurde dieser am 12.12.2025 zugestellt. Mit Begleitschreiben wurde das Straferkenntnis der FMA überdies den laut der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als „Zurechnungspersonen“ im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Beschwerdeführern zugestellt.

I.2.Die Beschwerdeführer erhoben in weiterer Folge gemeinsam mit der beschuldigten juristischen Person (das Verfahren zur von dieser erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist unter der GZ W158 2333836-1 protokolliert) durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.01.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde.

I.3.Am 13.01.2026 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.4.Am 14.04.2026 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher XXXX , XXXX als Beschwerdeführer und Beschuldigte einvernommen wurden. XXXX (Compliance Officerin), XXXX (Vorständin XXXX ) und XXXX (Produktmanager, Veranlagen und Sparen) wurden als Zeugen befragt. Auf die Einvernahme der weiteren Zurechnungspersonen Herr XXXX , (Vorstandsmitglied der XXXX ), und Herr XXXX (ehemaliger § 9 Abs. 2 Beauftragter) und Herr XXXX wurde ausdrücklich verzichtet, und zwar sowohl auf die Teilnahme an der Verhandlung als auch auf ihre Einvernahme. In der mündlichen Verhandlung wurde eine weitere Unterlage (Excelauswertung für die Fremdbestandsprovisionen des Jahres 2025) als Beweismittel aufgenommen und erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

§ 28. Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden (Abs. 3 leg.cit.).

II.1. Zu Spruchpunkt A)

Die Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt voraus, dass ein Beschwerdeführer zumindest materiell betrachtet Adressat des angefochtenen Bescheides ist, der Bescheid muss also inhaltlich über seine Rechte absprechen oder die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu dessen Nachteil berühren (vgl. Leitl-Staudinger in Fischer/Pabel, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit3 9. Kap Rz 8, Stand 01.08.2024, rdb.at, mit weiteren Verweisen). Nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen können eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055; VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070).

Vorliegend richtete sich das Straferkenntnis einzig gegen die juristische Person als Verpflichtete nach dem WAG. Auch wurde vorliegend ausschließlich gegen sie durch die FMA eine Strafe verhängt, welche die beschuldigte juristische Person im Verfahren W158 2333836-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bekämpfte.

Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestrafung der juristischen Person im Verwaltungsstrafrecht ging dabei davon aus, dass die Bestrafung einer juristischen Person voraussetzt, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person eine Straftat begangen und gegen ihre Verpflichtungen verstoßen oder sie durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine „Mitarbeitertat“ ermöglicht hat (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 25; 29.03.2019, Ro 2018/02/002; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184; 13.12.2019, Ro 2019/02/0011). Für eine Bestrafung der juristischen Person war dabei entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen wurden (§ 44a VStG), dies mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 33).

In seinem Urteil vom 29.01.20 zu Rs C-291/24 hat der EuGH jedoch hierzu klargestellt, dass Art. 60 Abs. 5 und 6 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission sich darauf beschränkt, anzugeben, welche natürlichen Personen durch Handlungen oder Unterlassungen zugunsten einer juristischen Person deren Verantwortlichkeit auslösen können. Hingegen lasse sich daraus nicht ableiten, dass zuvor diese natürlichen Personen nach nationalem Recht verantwortlich sein müssten und dass sie im Spruch der Entscheidung, mit der eine Sanktion gegen die fragliche juristische Person verhängt werde, namhaft gemacht würden und in ihm ihre Verantwortlichkeit für den betreffenden Verstoß bejaht werde (Rz 33). Eine solche Anforderung könnte die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen schwächen, die die Richtlinie 2015/849 unmittelbar juristischen Personen als Verpflichteten auferlege (Rz 36 mit Verweis auf EuGH 05.12.2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, Rz 51).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 01.02.2024, Ra 2020/04/0187) hat mit direkter Relevanz für die vorliegende Rechtssache anlässlich des EuGH-Urteils Deutsche Wohnen SE (EuGH 05.12.2023, C-807/21) in einer Sache nach der DSGVO bereits eingeräumt, dass die aus dem nationalen Recht (dem VStG) abgeleitete Vorgabe in seinem Erkenntnis VwGH 12.05.2020, Ro 2019/04/0229, wonach für eine Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO über eine juristische Person im Spruch des Straferkenntnisses alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufzunehmen sind, unangewendet bleiben muss. Der EuGH habe betont, dass die Verpflichtete selbst diese Sorgfaltspflichten einzuhalten habe. Damit könne nicht nur die namentliche Nennung der verantwortlichen Personen (bislang „Zurechnungspersonen“) unterbleiben, sondern habe auch keine Zurechnung deren Sorgfaltspflichtverletzung zu erfolgen, wobei nicht verkannt werde, dass eine juristische Person naturgemäß nur durch die natürliche Person handeln könne.

Die in Frage kommenden natürlichen Personen, die ebenfalls gegen das einzig an die beschuldigte juristische Person adressierte Straferkenntnis der FMA Beschwerde erhoben haben, welche von der FMA lediglich ersatzweise zu den verantwortlichen Beauftragten herangezogen wurden, sind nunmehr weder als Zurechnungspersonen noch als Parteien mit vollen Beschuldigtenrechte zu behandeln. Ihnen war daher auch die Beschwerdelegitimität abzusprechen und die von ihnen als Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gegen das allein gegen die beschuldigte juristische Person gerichtete Straferkenntnis zurückzuweisen. Dass eine dieser ersatzweise herangezogenen Zurechnungspersonen in der Verhandlung vor dem BVwG dennoch als Beschuldigter vernommen wurde, schadet nicht, da sich deren mangelnde Beschuldigtenstellung erst im Zuge des Verfahrens herausstellte bzw. noch zu prüfen gewesen war.

Aber auch über die Beschwerdelegitimität der verantwortlichen Beauftragten war durch Zurückweisung zu entscheiden. Zwar ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass deren namentliche Nennung im Spruch bzw. die Zurechnung über dieselben unter Zugrundelegung aller objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit der natürlichen Person nicht schadet, erforderlich ist dies jedoch unter Heranziehung der neuesten Rechtsprechung des EuGH nicht. Ist die Verantwortlichkeit einer juristischen Person als Verpflichteter nicht davon abhängig, dass nach nationalem Recht eine natürliche Person verantwortlich wäre (Rz 28), kann der natürlichen Person selbst dann keine eigene Beschwerdelegitimität zukommen, wenn alle Voraussetzungen zu ihrer Bestrafung vorliegen. Mangels persönlicher Betroffenheit bzw. mangels eines gegen sie gerichteten Straferkenntnisses war daher auch die Beschwerde der verantwortlichen Beauftragten zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Mit Verweis auf die obigen Judikaturzitate ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diese wurde vielmehr durch den EuGH und ein in einer vergleichbaren Rechtssache ergangenes VwGH-Judikat bereits geklärt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.