Bundesverwaltungsgericht L512 2304052-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L512.2304052.1.00
Spruch
L512 2304052-1/23Z
L512 2304054-1/20Z
L512 2327610-1/8Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos (Palästinensische Autonomieregion – Gaza), vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos (Palästinensische Autonomieregion – Gaza), vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos (Palästinensische Autonomieregion – Gaza), vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF1 und BF2“ bezeichnet), staatenlose Palästinenser und Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, stellten am 31.03.2024 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 am 01.04.2024 zusammengefasst zu seinen Ausreisegründen vor, dass er von der Hamas im Jahr XXXX angeschossen worden sei. Ein großer Teil seiner Familie sei bei den offiziellen palästinensischen Streitkräften angestellt. Er sei mehrmals in Israel operiert worden. Ihm sei die weitere Behandlung aber nicht ermöglich worden. Sie seien unter Druck gesetzt worden, weil er damals mit einem Herrn XXXX gearbeitet habe. Außerdem seien sie einmal bei einer Veranstaltung mit einer Granate angegriffen worden. Das Auto seines Onkels sei auch bombardiert worden. Es sei für sie das Leben sehr schwer gewesen. Es habe mehrere Durchsuchungen gegeben und seien alle Möbel zerstört worden, weil sein Onkel beim Staatsschutz tätig gewesen sei. Nach seiner Verletzung habe der BF1 das Land nicht verlassen dürfen und nicht ausreisen können. Daher hätten er und seine Frau flüchten müssen.
Die BF2 brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2024 zu ihren Ausreisegründen zusammengefasst vor, dass in Gaza Krieg herrsche und israelische Streitkräfte das Land erobern würden. Ihr Ehegatte könne in Gaza nicht leben. Alle zwei/drei Jahre fände ein Krieg statt. Seit 2008 befände sich das Land im Kriegszustand. Deshalb hätten sie beschlossen das Land zu verlassen. Im Jahr XXXX sei ihr Ehegatte verletzt und seither mehrmals operiert worden.
3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF1 am 06.08.2024 zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen vor, dass seine Eltern und Onkel väterlicher- und mütterlicherseits für die Autonomiebehörde gearbeitet hätten. Der BF1 sei als aktives Fatah-Mitglied an XXXX tätig gewesen. Nach dem Hamas-Putsch im Jahr XXXX habe die Hamas einen Rachefeldzug gegen alle in Gaza lebenden Fatah-Mitglieder geführt. Die Hamas sei mit ihnen sehr repressiv umgegangen. Sie hätten beispielsweise regelmäßig telefonische Todesdrohungen erhalten. Sein Onkel sei mehrmals von der Hamas festgenommen und gefoltert worden. Er habe unter Hausarrest gestanden. Der BF1 habe mehrmals Anrufe mit der Drohung, dass er zu Haus bleiben solle, erhalten, ansonsten ihm eine Kollaboration mit der „Ramallah“ vorgeworfen und zur Last gelegt worden wäre. Im Jahr XXXX sei er auf der Straße im Beisein seiner Mutter angeschossen worden. Einer der vier Schüsse habe ihn am linken Oberarm getroffen. Diese Schüsse seien aus einem Amtsgebäude, welches unter Hamas-Kontrolle gestanden sei, gekommen. Nach dem Schussattentat sei seine Rettung und Behandlung in Gaza seitens der Hamas verweigert worden. Er sei gezwungen gewesen in XXXX behandelt zu werden. Nach seiner Behandlung habe er nach Gaza zurückkehren müssen und in großer Angst gelebt. Durch die Zahlung von USD 3.000,-- Bestechungsgeld sei er trotz Ausreiseverbot seitens der Hamas in der Lage gewesen, den Gazastreifen nach XXXX zu verlassen. Seine Brüder XXXX , XXXX , und XXXX flüchteten aus dem Gasastreifen nachdem auch sie regelmäßig inhaftiert oder unter Hausarrest seitens der Hamas gestellt worden seien. Sein Bruder XXXX sei XXXX von der Hamas aufgrund des Themas seiner Diplomarbeit festgenommen worden.
Die BF2 brachte vor einem Organwalter der belangten Behörde am 06.08.2024 zu ihren Ausreisegründen im Wesentlichen vor, dass ihr Vater bei der palästinensischen Autonomiebehörde tätig gewesen und Gaza unter der Kontrolle der Hamas gestanden sei. Sie seien deshalb als Familie von der Hamas sehr repressiv behandelt worden. Es seien ihnen die Zivilrechte aberkannt worden in vielen Lebensbereichen. Sie als Universitätsabsolventin und auch ihre Schwester hätten keiner Beschäftigung nachgehen dürfen. Ihre Eheschließung sei erst durch eine Vollmacht ihres zukünftigen Mannes an dessen Vater möglich gewesen, da er als Palästinenser nicht nach Gaza einreisen habe dürfen. Die Sicherheitslage in Gaza war durch die immer wieder entfachten Auseinandersetzungen mit Israel sehr gefährlich. Im Jahr XXXX habe sie erst nach einer Feuerpause zwischen der Hamas und Israel den Gazastreifen verlassen.
4. Die Anträge der BF1-2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den BF1-2 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass den BF1-2 in den Palästinensischen Gebieten - Gaza keine asylrelevante Verfolgungsgefahr drohe. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen fragilen Sicherheitslage in den Palästinensischen Gebieten - Gaza für die BF1-2 eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
5. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. erhoben.
6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte den BF1-2 aktuelle Länderinformationen für die Palästinensischen Gebiete - Gaza.
7. Am XXXX kam die Drittbeschwerdeführern (BF3) in Österreich zur Welt. Die FB2 stellte für die BF3 mit Schreiben vom 17.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren und gab an, dass die BF3 keine eigenen Gründe für die Antragstellung auf Asyl habe.
Der Antrag der BF3 auf internationalen Schutz wurde folglich mit den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der BF3 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde der BF3 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. erhoben.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte aktuelle Länderinformationen für die Palästinensischen Gebiete - Gaza.
9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf die Akteninhalte verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Erst –, Zweit- und Drittbeschwerdeführer
Die Identität der BF1-3 steht fest. Sie sind staatenlose Palästinenser, Angehörige der arabischen Volksgruppe, sunnitische Moslems. Die BF1-2 stammen aus dem palästinensischen Autonomiegebiet des sogenannten Gaza-Streifens (in weiterer Folge kurz: „Gaza“).
Der BF1 wurde in XXXX im gleichnamigen Gouvernement geboren, wohnte dort mit seiner Familie und besuchte bis zur Matura die Schule. Anschließend studierte der BF1 XXXX und arbeitete von XXXX bis XXXX als XXXX .
Am XXXX erlitt der BF1 eine Schussverletzung am Oberarm. Dabei wurden die linke Oberarmarterie sowie der linke Mittelnerv verletzt. Die Behandlung erfolgte im Krankenhaus XXXX in XXXX mittels Venentransplantat für die Oberarmarterie. Am XXXX erfolgte seitens des XXXX Krankenhauses eine Überweisung an das XXXX in XXXX in XXXX für den XXXX zwecks mikrochirurgischer Wiederherstellung/Reparatur.
Am XXXX war der BF1 in einem Krankenhaus in XXXX in Behandlung, weil er am liken Ellenbogen und am linken Unterarm eine tiefe Schnittwunde erlitten hat, welche zu einer Verletzung der Nerven sowie Arterien führte und operativ wiederhergestellt werden musste. Am XXXX wurde der BF1 in einem Krankenhaus in XXXX wegen Schmerzen im linken Ellenbogen sowie Gefühlsverlust am linken Daumen und linken Zeigefinger behandelt.
Der BF1 war ab XXXX Mitglied der Palästinensischen Nationalen Befreiungsbewegung Fatah.
Im XXXX reiste der BF1 legal mittels Studentenvisum in XXXX , wo er bis XXXX lebte und sich seinen Lebensunterhalt als XXXX verdiente. Der BF1 verfügte in der XXXX über einen Aufenthaltstitel mit der Gültigkeit von XXXX bis XXXX .
Der BF1 ist in der XXXX nicht strafgerichtlich verurteilt worden.
Die BF2 wurde in XXXX im gleichnamigen Gouvernement geboren, wohnte dort mit ihrer Familie und besuchte bis zur Matura die Schule. Anschließend studierte sie XXXX bis XXXX , war danach aber nicht berufstätig und kümmerte sich um den Haushalt.
Im XXXX haben der BF1 und die BF2 mittels Vollmacht, welche der BF1 seinem Vater ausstellte, geheiratet, da sich der BF1 zu diesem Zeitpunkt bereits in XXXX aufhielt und die BF2 noch in XXXX lebte.
Die BF2 verließ im Jahr XXXX zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt XXXX legal auf dem Landweg in Richtung XXXX , von wo aus sie XXXX mittels Flug in XXXX zum BF1 reiste.
Die BF2 verfügte in XXXX vom XXXX bis XXXX über eine Aufenthaltserlaubnis.
Die BF1-2 lebten mit einem Touristenvisum bis XXXX in XXXX und reisten dann mittels Flugzeug nach XXXX , von wo aus sie nach einem ca. zehntägigen Aufenthalt weiter nach Österreich flogen und nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Im Zuge der internationalen Einreisekontrolle am XXXX haben sich die BF1-2 mit gefälschten Reisepässen der palästinensischen Autonomiebehörde sowie gefälschten XXXX Aufenthaltstiteln ausgewiesen.
Am XXXX wurde die BF2 vor dem Landesgericht XXXX wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, Vergehen der Urkundenfälschung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Am XXXX wurde der BF1 vor dem Landesgericht XXXX wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, Vergehen der Urkundenfälschung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Am XXXX kam die BF3 in Österreich zur Welt.
In Gaza leben zwei Brüder des BF1 sowie der Vater der BF2 und eine Schwester der BF2 samt Ehegatten und Kinder.
Im Zuge der medizinischen Untersuchung – Sondertransit am XXXX wurde beim BF1 „Depressio“ diagnostiziert und ihm Wellbutrin 150 mg verschrieben. Der BF1 leidet an Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD 10 und ICD 11 und besucht seit XXXX einmal wöchentlich eine Psychotherapie.
Die BF2 ist gesund und sind die BF1-2 arbeitsfähig.
Die BF1-2 sind als Flüchtlinge bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA im Nahen Osten (kurz UNRWA) registriert. Die BF1-2 haben keine Leistungen von UNRWA in Anspruch genommen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Palästinensische Autonomiegebiete - Gaza wird festgestellt:
Palästinensische Gebiete – Gaza (Aktualisierung)
Es besteht kein Zweifel daran, dass die Zivilbevölkerung des Gazastreifens bereits seit Oktober 2023 von den Aktionen der kriegführenden Parteien sehr hart getroffen wurde und dies in vielerlei Hinsicht auch noch sehr lange tun wird. Obwohl sowohl das Gewicht der militärischen Operation als auch die Zahl der kampfbedingten Gewaltvorfälle – einschließlich der Zahl der unmittelbar kampfbezogenen zivilen Opfer und Verletzten – im Winter 2024 im Vergleich zum Herbst 2023 tendenziell leicht zurückgegangen sind, werden die Intensität und Zahl der Todesfälle im Vergleich zu anderen anhaltenden Konflikten wie Syrien, Sudan, Ukraine und Jemen nach wie vor als hoch eingestuft. Darüber hinaussteigt das Risiko derzeit deutlich an, da mehr Opfer durch konfliktbedingte Hungersnot, einschließlich verschiedener Krankheiten, gefordert werden.
Darüber hinaus werden in Zukunft weitere – potenziell sehr umfangreiche – israelische Militäroperationen sowohl im Norden des Gazastreifens als auch im Süden stattfinden. Da die Interessen der kriegführenden Parteien sehr weit voneinander entfernt bleiben, besteht auch die Gefahr, dass ein möglicher Waffenstillstand, wenn er erfolgreich ist, zu nichts führt, was wiederum zu einer dauerhafteren Ruhe in Gaza oder Israel führen könnte.
Quelle: Migrationsverket – Schwedische Einwanderungsbehörde (20. März 2024): Landinformation; Turkiet Politisk utveckling, fri-och rättigheter samt situationen för särskilda grupper
Das Hamas-geführte Gesundheitsministerium gab am 18.07.24 an, dass seit Kriegsbeginn mehr als 38.848 palästinensische Personen im Gazastreifen getötet und 89.459 weitere verwundet worden seien. Das Ministerium unterscheidet offiziell nicht zwischen Kombattanten und Zivilpersonen. Nach Angaben des israelischen Militärs vom 19.07.24 wurden seit Beginn der Bodenoffensive insgesamt 326 Militärangehörige getötet und 2.134 weitere verwundet. Noch immer sollen etwa 120 Geiseln von der Hamas im Gazastreifen festgehalten werden. Die Kampfhandlungen im Gazastreifen dauern weiterhin an. Die medizinischen Kapazitäten im Gazastreifen sind weiterhin eingeschränkt. Angaben der UN zufolge sollen nur etwa 1.500 Krankenhausbetten zur Verfügung stehen. Vor Beginn des Krieges sollen es 3.500 Betten gewesen sein. Weiterhin herrscht ein Mangel an medizinischer Ausstattung, der u.a. zu einer weiteren Zunahme und Verbreitung von Infektionskrankheiten führt. Die WHO berichtete zuletzt, dass Polioviren in Khan Younis und Deir al-Balah in sechs Umweltproben nachgewiesen werden konnten. Der herrschende Wassermangel, die Überfüllung der Vertriebenenlager sowie die katastrophalen Hygienebedingungen und herrschende Mangelernährung verschlechtern die Situation zusätzlich. Im Verlauf des Krieges waren insgesamt acht Krankenhäuser im Fokus israelischer Militäroperationen und Besatzung ausgesetzt, da solche Einrichtungen durch die Hamas genutzt wurden. UN-Angaben zufolge sind derzeit 23 der insgesamt 36 Krankenhäuser überhaupt nicht, die verbleibenden 13 nur teilweise funktionsfähig. Fünf von insgesamt neun Feldkrankenhäusern können derzeit arbeiten und mehr als 60 % der primären Gesundheitseinrichtungen des Gazastreifens sind geschlossen. Darüber hinaus sollen seit Beginn des Krieges mehr als 500 medizinische Fachkräfte durch die anhaltenden Kampfhandlungen getötet worden sein. Zwischen dem 01.07. und 15.07.24 sollen nach UN-Angaben insgesamt 1.288 LKW-Ladungen an Hilfslieferungen in den Gazastreifen gebracht und weiterverteilt worden sein. Mit 86 LKW am Tag stellt dies einen höheren Durchschnittswert dar, als noch im Juni mit LKW. Allerdings ist er niedriger als im Mai 2024, als ca. 94 LKW täglich Hilfsgüter in den Gazastreifen transportierten. Der durch die USA gebaute schwimmende Hafen vor der Küste des Gazastreifens soll nach zahlreichen Wetter- und Sicherheitsproblemen abgebaut werden. Stattdessen sollen in Zukunft Hilfslieferungen über den israelischen Hafen in Ashdod eingefahren werden. HRW veröffentlichte am 17.07.24 einen Bericht, welcher zu dem Schluss kommt, dass die von der Hamas angeführten bewaffneten Gruppierungen am 07.10.23 „zahlreiche Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an der Zivilbevölkerung begangen“. Demnach sei es Ziel des Angriffs gewesen, Zivilpersonen zu töten und Geiseln zu nehmen. Die Organisation rief zur sofortigen Freilassung aller Geiseln auf.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 22. Juli 2024
Angaben des Hamas-geführten Gesundheitsministeriums vom 03.12.24 zufolge wurden seit Kriegsbeginn am 07.10.23 insgesamt 44.502 palästinensische Personen im Gazastreifen getötet und 105.454 weitere verwundet. Das Ministerium unterscheidet offiziell nicht zwischen Kombattanten und Zivilpersonen. Nach Angaben des israelischen Militärs vom 03.12.24 wurden seit Beginn der Bodenoffensiven insgesamt 380 israelische Militärangehörige getötet und 2.463 weitere verwundet. Der Krieg dauert weiterhin an. Es kommt täglich zu Luftschlägen und Kampfhandlungen.
Am 06.12.24 veröffentlichte die Hamas eine Videobotschaft der Geisel Matan Zangauker, die ihn lebend zeigt. Im Rahmen neuer Dynamiken für einen Geiseldeal wurde am 07.12.24 bekannt, dass die Hamas andere palästinensische bewaffnete Gruppen in Gaza auffordere, von ihnen festgehaltene Geiseln an sie zu melden.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 09. Dezember 2024
Israelische Elektrizitätsversorgung für Gaza eingestellt In einer Stellungnahme am 09.03.25 erklärte der israelische Energieminister, mit sofortiger Wirkung die Stromversorgung für den Gazastreifen eingestellt zu haben. Er begründete den Schritt damit, Druck auf die Hamas ausüben zu wollen, damit diese die verbleibenden Geiseln freiließe und den Küstenstreifen nach einem Ende des Krieges nicht länger regieren können würde. Die tatsächlichen Auswirkungen sollen Medienberichten zufolge begrenzt sein, da die Stromversorgung für die meisten Menschen in dem Gebiet ohnehin stark begrenzt war. So soll bis zum Ausbruch des Krieges einer Studie von 2023 zufolge mehr als die Hälfte der Stromversorgung im Gazastreifen durch verschiedene, meist private Quellen wie Dieselgeneratoren oder Solaranlagen sichergestellt worden sein. Aufgrund des Stopps der Einfuhren humanitärer Lieferungen ist jedoch die Verfügbarkeit von Treibstoff für die Generatoren ebenfalls gefährdet. Der Schritt des israelischen Energieministeriums brachte die Arbeit einer Kläranlage und einer Entsalzungsanlage zur Gewinnung von Trinkwasser zum Erliegen, die bisher mit israelischem Strom betrieben wurden. Ein Sprecher des Politbüros der Hamas bezeichnete die israelische Maßnahme als „Zeitverschwendung“ vor dem Hintergrund laufender Verhandlungen über eine Beendigung des Krieges.21 Noch 59 israelische Geiseln in Gefangenschaft Von den insgesamt 251 Personen, die am 07.10.23 von Israel nach Gaza entführt wurden, sind Medienberichten zufolge inzwischen etwas mehr als 130 im Rahmen von Abkommen, die auch die Freilassung von palästinensischen Häftlingen aus israelischen Gefängnissen beinhalteten, lebendig zurückgekehrt. 8 Die israelische Regierung geht davon aus, dass derzeit noch 59 Personen in Gaza gefangen gehalten werden. Nur noch 24 von ihnen sollen demnach am Leben sein. Israelischen Angaben zufolge sollen sieben Personen von ihren Geiselnehmern hingerichtet worden sein, als sich israelische Militärangehörige ihnen näherten. Vier weitere Geiseln sollen demnach in Folge von israelischen Luftschlägen ihr Leben verloren haben. Drei Geiseln sollen irrtümlicherweise durch israelischen Beschuss getötet worden sein, weil sie für bewaffnete Palästinenser gehalten worden sind. In einem Fall soll eine Person in einem Kreuzfeuer ums Leben gekommen sein. In 26 weiteren Fällen sind die Todesumstände bislang ungeklärt. Auch etwa 40 Leichname, einige darunter von Personen, die am 07.10.23 getötet und anschließend leblos nach Gaza verschleppt wurden, soll das israelische Militär inzwischen zurückgeholt haben. Acht Leichname wurden im Februar 2025 durch die Hamas übergeben. Im Rahmen mit der Hamas geschlossenen Abkommen zur Freilassung israelischer Geiseln sollen Medienberichten zufolge inzwischen mehr als 1.000 palästinensische Gefangene aus ihrer Haft entlassen worden sein. Die Mehrheit von ihnen soll demnach ohne eine Anklage in Administrativhaft gehalten oder wegen geringfügiger Vergehen von israelischen Sicherheitsbehörden inhaftiert gewesen sein. Diese Gruppe wird von großen Teilen der palästinensischen Gesellschaft ebenfalls als Geiseln im weiteren Sinne des israelisch-palästinensischen Konflikt betrachtet. Unter den Freigelassenen befinden sich Berichten zufolge jedoch auch über 200 Gewalttäter, die für Mord, Beteiligung an Anschlägen oder andere Verbrechen in Haft waren, so bspw. auch der am 25.01.25 freigelassene Ashraf Zughayer. Zughayer soll ein Selbstmordattentat orchestriert haben, bei dem im September 2002 sechs Menschen vor der Hauptsynagoge in Tel Aviv getötet wurden. Er hatte die Tat gestanden und ist heute 46 Jahre alt. Nach seiner Freilassung wurde er in Ostjerusalem von einer jubelnden Menge empfangen.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration 17. März 2025
Israel habe die Kämpfe gegen die Hamas im Gazastreifen "mit voller Kraft wieder aufgenommen", sagte Ministerpräsident Benjamin Netanjahu am Dienstagabend.
Seine Äußerungen erfolgten, nachdem israelische Flugzeuge massive Luftangriffe auf Ziele der Hamas in Gaza geflogen hatten. Mehr als 400 Menschen seien bei den Angriffen getötet worden, teilte das von der Hamas geführte Gesundheitsministerium mit, und Hunderte weitere wurden verletzt.
Die Angriffswelle war die schwerste seit Beginn der Waffenruhe am 19. Januar.
Der brüchige Waffenstillstand hatte bisher größtenteils gehalten, aber diese neue Angriffswelle deutet darauf hin, dass Pläne für ein dauerhaftes Ende des Krieges vom Tisch sein könnten.
Die Luftangriffe auf Beit Lahia, Rafah, Nuseirat und Al-Mawasion am Dienstag erschütterten den relativen Frieden, den die Bewohner des Gazastreifens seit Januar erlebt hatten, und die Krankenhäuser sind erneut mit Opfern überfüllt.
Quelle: BBC News: Gaza war: Netanyahu says fighting has resumed in Gaza with 'full force', 19. März 2025 https://www.bbc.com/news/articles/cwyg28wd1k3o [Zugriff am 25. März 2025]
Der israelisch-palästinensische Konflikt dauert seit der Gründung des Staates Israel an und nimmt unterschiedliche Formen und Intensitäten an. Zwei Jahre lang, von Oktober 2023 bis Oktober 2025, setzte sich eine weitere militärische Eskalation in Gaza fort, die am weitesten verbreitete und blutigste seit Jahren. Nach dem Terroranschlag der Hamas vom 7. Oktober 2023 auf den angrenzenden Kibbuz und das umliegende Musikfestival, bei dem rund 1200 Menschen getötet und mehr als 200 als Geiseln genommen wurden, unternahm Israel eine weitreichende Vergeltungsintervention im Gazastreifen und erklärte die vollständige Zerstörung der Hamas als Ziel. Zunächst wurde nur ein wahlloses Luftangriff durchgeführt, und am 27. Oktober 2023 startete das israelische Militär eine Bodenoffensive, die in das Gebiet der Zone eindrang. Der Zweck der Offensive war es, alle Hamas-Strukturen sowie das Netzwerk von unterirdischen Tunneln zu zerstören, die das Rückgrat der Organisation bilden, in denen Luftangriffe nicht viel Schaden anrichteten. Die Operationen der israelischen Streitkräfte wurden in großem Umfang mit Flugzeugen, Artillerie und Panzern durchgeführt. Zur gleichen Zeit gab es intensives israelisches Feuer aus der Luft, dem Land und dem Meer des gesamten Territoriums des Gazastreifens. Die Angriffe richteten sich auch gegen Wohngebäude sowie Zelte, in denen Binnenvertriebene untergebracht waren.
Nach zwei kurzlebigen Waffenstillständen, bei denen Geiseln und Gefangene ausgetauscht wurden (wöchentlich, Ende November 2023, und zwei Monate von Januar 2025 bis Mitte März 2025), wurde im Oktober 2025 auf Initiative der Vereinigten Staaten ein Waffenstillstand ausgehandelt, der am 10. Oktober in Kraft trat. Die USA haben einen mehrphasigen Plan zur Stabilisierung der Lage im Gazastreifen vorgeschlagen. Die erste Phase, die nun abgeschlossen ist, umfasste die Einstellung der Feindseligkeiten, den Austausch von Geiseln (oder deren Leichen) und Gefangenen und die Öffnung der Grenzen des Gazastreifens für humanitäre Konvois. Die nächste Phase besteht darin, unter der Schirmherrschaft des von US-Präsident Donald Trump eingerichteten Friedensrates eine Stabilisierungstruppe zu schaffen, die die Kontrolle über die Zone übernehmen wird, und eine Übergangsregierung. Der Plan ist, der Hamas jegliche Kontrolle über die Situation zu entziehen, auf die die Organisation nicht vorbereitet ist. Israel hingegen besteht darauf, dass jeder Wiederaufbau des Gazastreifens nach der vollständigen Entwaffnung der Hamas beginnen würde. Die Palästinenser sind fast vollständig vom Prozess ausgeschlossen, deren Vertreter nur in das dem Friedensrat unterstellte Technokratische Komitee aufgenommen wurden. Der Plan erwähnt nicht die Schaffung eines palästinensischen Staates, und Israel lehnt es ab, dass die Palästinensische Autonomiebehörde eine Rolle bei der Verwaltung des Gazastreifens spielt.
Der Abschluss eines Waffenstillstands durch die Konfliktparteien verringerte die Intensität der Kämpfe, beendete sie aber nicht vollständig. Seit Inkrafttreten des Abkommens hat Israel fast täglich den Gazastreifen beschossen. Die Hamas hat mindestens mehrmals Raketen auf Israel abgefeuert.
Quelle: Office for Foreigners (Poland), Sicherheitslage und Bedrohungen für die Zivilbevölkerung in Palästina, DPU-WIKP-424/132/2026, 11.03.2026
Die Angriffe Israels auf Zivilisten haben die Regierungs- und Strafverfolgungsstrukturen des Gazastreifens demontiert und zerstört. In diesem Zusammenhang nahm die innerpalästinensische Gewalt unter Beteiligung bewaffneter Elemente, die der Hamas angehören, und verschiedener Gruppen, die sich der Herrschaft der Hamas widersetzen, im Berichtszeitraum zu, insbesondere ab dem 10. Oktober 2025. Einige Gruppen säten weitere Unruhen in einer Gemeinschaft, in der frühere Strafverfolgungs- und Justizsysteme bereits weitgehend durch israelische Angriffe zerstört worden waren, und trugen zum Missbrauch der Menschenrechte der Palästinenser, einschließlich des Lebens, der Freiheit und der Sicherheit von Personen, bei.
Quelle: HRC - UN Human Rights Council (ehemals UN Commission on Human Rights): Human rights situation in the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem, and the obligation to ensure accountability and justice; Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/61/26], 16. Februar 2026https://www.ecoi.net/en/file/local/2137398/a-hrc-61-26-auv-en.pdf [Zugriff am 20. April 2026]
Die Menschen in Gaza haben nicht die Möglichkeit, die Region zu verlassen, die immer noch der Blockade unterliegt (teilweise ist nur die Passage in Rafah nach Ägypten und nur für Sonderfälle und medizinische Fälle offen). Infolge des Waffenstillstands zogen sich israelische Truppen teilweise aus dem Gazastreifen außerhalb der sogenannten gelben Linie zurück, besetzen aber immer noch 58% ihres Territoriums. Die gesamte 2,1 Millionen Bevölkerung der Zone, von denen 1,9 Millionen ihre Häuser verlassen mussten (von denen viele mehr als einmal vertrieben wurden), ist in weniger als die Hälfte des Territoriums der Zone überfüllt.
Seit dem Waffenstillstand wurden mehr als 730.000 Menschen in Gaza vertrieben. Viele von ihnen leben in Notunterkünften und sind stark von humanitärer Hilfe abhängig. Darüber hinaus stellen der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Wasser-, Sanitär- und Hygienedienstleistungen, die Gesundheitsversorgung und die weit verbreitete Zerstörung von Ackerland, Tierhaltung, Fischerei, Straßen und anderen wichtigen Infrastrukturen eine große Herausforderung für die Menschen und die laufenden Hilfsmaßnahmen dar. Die meisten Familien sind nach wie vor mit gravierenden Engpässen konfrontiert.
Während Israel die Grenzen des Gazastreifens nach dem Waffenstillstand vom Oktober 2025 teilweise für humanitäre Hilfe geöffnet und den Zugang zu Nahrungsmitteln verbessert hat, sind mindestens 1,6 Millionen Menschen – 77 % der Bevölkerung des Gazastreifens – nach wie vor mit einer hohen akuten Nahrungsmittelknappheit konfrontiert, darunter mehr als 100 000 Kinder und 37 000 schwangere und stillende Mütter.
Von den 619 Gesundheitseinrichtungen in Gaza sind 260 (42 %) in Betrieb, von denen 90 % teilweise in Betrieb sind. Alle Krankenhäuser in der Zone sind vollständig auf Backup-Generatoren angewiesen, und Verzögerungen bei der Lieferung von Ersatzteilen, Notstromsystemen, Transformatoren und wichtigen elektrischen Komponenten beeinträchtigen die Funktionsweise von Intensivstationen, Dialyseeinheiten, Operationssälen und Laboratorien.
Nach zwei Jahren Krieg und intensiven Bombardierungen steht das Bildungssystem in Gaza kurz vor dem Zusammenbruch. Mehr als 97 % der Schulen wurden beschädigt oder zerstört, und 91,8 % aller Bildungseinrichtungen benötigen einen vollständigen Wiederaufbau oder eine Generalüberholung, um wieder funktionieren zu können. Die meisten der 658.000 schulpflichtigen Kinder ab zwei Jahren hatten nur eingeschränkten Zugang zur Vollzeitschule.
Nach Angaben der Weltbank leben fast 100 % der Bevölkerung Gazas in Armut (gegenüber 64 % vor Beginn der Feindseligkeiten). Ungefähr 68% des Ackerlandes wurden zerstört, und israelische Aktionen zerstörten mehr als eine Million Olivenbäume. Auch der Fischereisektor ist stark betroffen: 87 % der Fischerboote und der Hafeninfrastruktur wurden zerstört.
Quelle: Office for Foreigners (Poland), Sicherheitslage und Bedrohungen für die Zivilbevölkerung in Palästina, DPU-WIKP-424/132/2026, 11.03.2026
Palästinensische Gebiete - Gaza
Gesamtaktualisierung 31.05.2022
1. Politische Lage
Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost- Jerusalem (AA 3.2.2022a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.5.2022). 138 der 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (UN) stimmten am 29.11.2012 für eine Aufwertung des völkerrechtlichen Status der Palästinenser zu einem „Beobachterstaat“. Konkret bedeutet der Beobachterstatus als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber stellt ein Signal an die internationale Gemeinschaft dar. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014).
Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Jihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018).
Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte.
Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 11.2020a). Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 11.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel Online 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von der Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von der Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst (GIZ 11.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020).
Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, weil die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 3.3.2021; vgl. CGRS 6.3.2020). Die regional geförderten Gespräche zur Überbrückung der Kluft zwischen Hamas und Fatah scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten Präsidentschaftswahlen auf unbestimmte Zeit verschoben würden (FH 28.2.2022).
Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die Hamas weigerte sich, an den Kommunalwahlen der PA 2017 teilzunehmen, die aufgrund von Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten vom Vorjahr verschoben worden waren. Im Dezember 2021 wurden im Westjordanland erneut Kommunalwahlen abgehalten, eine zweite Runde ist für Anfang 2022 angesetzt. Die Hamas lehnte jedoch die Durchführung der Wahlen im Gazastreifen ab. Die Fähigkeit palästinensischer Regierungsvertreter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 28.2.2022).
Seit dem Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas regiert die Hamas allein im Gazastreifen und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022).
Kleinere Parteien – darunter [Anm.: die beiden Terrorgruppen] Islamischer Jihad und die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) sowie die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah – werden in unterschiedlichem Maße von der Hamas toleriert. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 28.2.2022).
Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition, keinen bürgerlichen Aktivismus oder die Förderung von Werten, die der politischen und religiösen Ideologie der Hamas widersprechen, tolerieren (USDOS 12.4.2022).
Am 6. Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 11.2020a). Im August 2021 wurde Haniyye durch eine Wahl innerhalb der Hamas-Führung in dieser Funktion für weitere vier Jahre bestätigt, ebenso wie Yahya (al-)Sinwar als Vorsitzender der Hamas in Gaza und damit als de facto-Regierungschef des Gebiets im März 2021 bestätigt wurde (FH 28.2.2022). 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Die Palästinenser haben keine Souveränität über ihre Ressourcen (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der rund zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vgl. BBC 1.7.2021). Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf rund 2,1 Millionen, von denen etwa 1,4 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021).
Quellen:
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FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2021, Zugriff 19.5.2022
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2. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelischpalästinensischen Konflikt geprägt (AA 24.5.2022). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 8.4.2022).
1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der im Jahr 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden in der Vergangenheit Aufmärsche statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (AA 24.5.2022).
Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021). Seit der Übernahme der Kontrolle über den Gazastreifen im Jahr 2007 hat die Hamas die Verantwortung für zahlreiche Raketenangriffe auf Israel übernommen und organisierte Proteste an der Grenze zwischen dem Gazastreifen und Israel, die zu gewaltsamen Zusammenstößen, Opfern und militärischen Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Streitkräfte führten. Der Palästinensische Islamische Jihad (PIJ) hat seit den 1980er Jahren ebenfalls zahlreiche Angriffe auf Israel verübt, darunter eine Reihe von Mörser- und Raketenangriffen im Jahr 2020, die ebenfalls zu Gegenschlägen der IDF führten (CIA 24.5.2022). Gemäß einer Einschätzung des israelischen Militärs vom April 2022 würde der Islamische Jihad derzeit keine Angriffe von Gaza aus nach Israel ohne Zustimmung der Hamas durchführen (Haaretz 18.4.2022a).
Im Frühjahr 2021 kam es in Ost-Jerusalem zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Palästinensern und Israelis. Anlass war die geplante Zwangsräumung palästinensischer Häuser zugunsten von Siedlern sowie die Stationierung von Polizeieinheiten auf dem Tempelberg. Die Auseinandersetzungen breiteten sich auf die jüdisch-arabisch gemischten Städte in Israel, die besetzte Westbank und den Gaza-Streifen aus und eskalierten zu einem elftägigen Krieg zwischen der Hamas und Israel. Es war der vierte Krieg in vierzehn Jahren [Anm.: nach 2008-2009, 2012 und 2014 (ICG 10.8.2021)] (BPB 2.11.2021). Die im Gaza-Streifen regierende islamistische Hamas, die sich als Verteidigerin Jerusalems und der Al-Aqsa-Moschee stilisierte, beschoss israelisches Territorium mit Raketen und Mörsern. Die israelische Armee antwortete mit Bombenangriffen auf das Waffenarsenal, das Tunnelsystem sowie die militärische und politische Führung der Hamas. Mindesten 248 Palästinenser und 12 Israelis verloren in der jüngsten Eskalation ihr Leben (BPB 2.11.2021). Laut UN starben mindestens 129 palästinensische Zivilisten bei den israelischen Angriffen (OCHA 25.6.2021), wie auch 12 israelische Zivilisten und mindestens sieben Palästinenser im Gazastreifen durch Raketenangriffe der Hamas (HRW 13.1.2022). Mindestens 2.200 Palästinenser wurden verletzt, von denen manche möglicherweise Langzeitschäden erlitten haben (USDOS 12.4.2022).
Bei der „Guardian of the Walls“ genannten Operation der israelischen Streitkräfte im Mai 2021 wurden insgesamt fast 500 Gebäude im Gazastreifen zerstört oder schwer beschädigt, darunter mehrere Hochhäuser, in denen 33 Medienunternehmen ihre Büros hatten, unter ihnen lokale und internationale Pressebüros wie Al Jazeera und Associated Press. Ebenso wurden Bildungs- und medizinische Einrichtungen getroffen, und das Stromnetzwerk beschädigt. Der daraus resultierende Stromausfall wirkte sich auch auf die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung im Gazastreifen aus (ICG 10.8.2021). Auch wurde eine Wasserentsalzungsanlage bei einem israelischen Angriff getroffen, wodurch die Wasserversorgung für mehr als 250.000 Bewohner des Gazastreifens für rund 12 Tage eingestellt werden musste (AI 2022a). Die WHO warnte unter anderem vor einer verstärkten Ausbreitung von COVID-19, weil sich die vertriebenen Bewohner zum Schutz in Schulen drängten (ICG 10.8.2021).
Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben schwerwiegende Verstöße gegen das Kriegsrecht und offensichtliche Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten (HRW 13.1.2022; vgl. AI 2022a). Bei den israelischen Angriffen wurden zahlreiche Zivilisten getötet und unter anderem vier Hochhäuser zerstört, ohne dass sich diese in der Nähe offensichtlicher militärischer Ziele befunden hätten, wie auch die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen willkürliche Raketenangriffe auf israelische Städte durchführten (HRW 13.1.2022). Militante Gruppierungen feuerten aus zivilen Gebieten im Gazastreifen Raketen auf zivile Gebiete in Israel ab. Die israelische Regierung gab an, dass die Hamas und andere Gruppierungen in Gaza zivile Infrastruktur als Schutzschild verwenden würden (USDOS 12.4.2022). Am 21. Mai 2021 trat eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft (BPB 2.11.2021).
Seit den Kampfhandlungen zwischen Israel und militanten Gruppierungen im Gazastreifen im Mai 2021 konnte noch kein dauerhafter Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien erreicht werden. Es kam zuletzt mehrfach zu Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen, der zum Teil mit Luftschlägen der israelischen Streitkräfte beantwortet wurde (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Haaretz 18.4.2022b, Al-Jazeera 22.4.2022). Auch Demonstrationen und Zusammenstöße an der Sperranlage sind weiterhin möglich (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Al-Jazeera 22.4.2022). Beispielsweise im April 2022 folgten tausende Bewohner im Norden des Gazastreifens Protestaufrufen der Hamas, nachdem die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem zu Beginn des heiligen Monats Ramadan im Zentrum tagelanger Gewalt und erhöhter Spannungen gestanden war (Al-Jazeera 22.4.2022). Ende August/Anfang September 2021 warfen Palästinenser im Grenzbereich zwischen dem Gazastreifen und Israel Sprengkörper und die israelischen Streitkräfte setzten scharfe Munition ein, es kam zu Todesopfern und Verletzten (BAMF 6.9.2021, BAMF 23.8.2021). Das unmittelbar an den Gazastreifen angrenzende Gebiet kann von Feuerballons betroffen sein, die Brände auslösen (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Seit dem 22.5.2021 und bis zum 8.5.2022 [Anm.: letzte verfügbare Daten] zählte das Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen insgesamt elf Todesopfer im Gazastreifen, darunter vier ZivilistInnen und drei Tote, deren Status umstritten ist, sowie 156 Verletzte [Anm.: insgesamt – hierbei keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] (OCHA o.D.a).
Die Hamas verhaftete in der ersten Jahreshälfte 2019 Hunderte Salafisten. Gruppen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) sind im Gazastreifen momentan nicht stark organisiert, aber die Gefahr, dass sie hier Fuß fassen könnten, ist sehr groß (Zeit Online 8.7.2019). Die Hamas hat in den letzten Jahren IS-Elemente bekämpft, die versuchten, im Gazastreifen eine Präsenz aufzubauen, begrüßte jedoch im März 2022 öffentlich IS-inspirierte Angriffe in Israel (France 24 31.3.2022).
Quellen:
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BAMF – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (23.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw34- 021.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 30.5.2022
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Haaretz (18.4.2022b): Israel Strikes Gaza in Response to Rocket Fire, https://www.haaretz.com/israel-news/2022-04-18/ty-article/rocket-sirens-sound-over-gazaborder/ 00000180-655c-db2f-a1c0-ef5fb2e30000, Zugriff 30.5.2022
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ICG – International Crisis Group (10.8.2021): Beyond Business as Usual in Israel- Palestine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2058139/225-israel-palestine.pdf, Zugriff 30.5.2022
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19.5. 2022
3. Rechtsschutz / Justizwesen
Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 11.2020a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. Spiegel Online 9.11.2021). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 11.2020a).
Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden. Gemäß Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 12.4.2022). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten und in manchen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten verurteilt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Die Hamas unterhält ein ad hoc-Justizsystem, das getrennt von den Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 28.2.2022). Von der Hamas ernannte Staatsanwälte und Richter arbeiteten de facto vor Gerichten, was die PA als illegal ansah. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen, auch wenn es um Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen geht; dies ist jedoch nicht üblich (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 12.4.2022). Die Hamas setzte auch weiterhin Beschränkungen für die Bevölkerung des Gazastreifens auf der Grundlage ihrer Auslegung des Islam und der Scharia durch, einschließlich eines von den Gerichten der PA getrennten Justizsystems (USDOS 12.5.2021).
Nach Angaben der israelischen NGO B'Tselem, die darauf hinweist, dass der Transport von Gefangenen außerhalb des besetzten Gebiets gegen internationales Recht verstößt, befanden sich Ende September 2020 etwa 254 palästinensische Sicherheitshäftlinge und Gefangene aus dem Gazastreifen in israelischen Gefängnissen. Die israelischen Militärgerichte, welche die Fälle dieser Gefangenen behandeln, verfügen nicht über die vollständigen Verfahrensgarantien ziviler Gerichte (FH 28.2.2022).
Bewohner des Gazastreifens können von der israelischen Regierung keine Wiedergutmachung oder Entschädigung für Sach- oder Personenschäden verlangen, weil der Gazastreifen nach israelischem Recht als „feindliches Gebiet“ eingestuft ist (USDOS 12.4.2022).
Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle oftmals lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al-Monitor 28.3.2018; vgl. USDOS 12.4.2022).
Das Personenstandsrecht ist grundsätzlich abhängig von Religions- und Konfessionszugehörigkeit (WCLAC/DCAF 5.2012; vgl. USDOS 12.4.2022). Islamische oder christliche religiöse Gerichte behandeln Angelegenheiten des Personenstandsrechts, einschließlich Erbschaft, Heirat, Scheidung und Kindesunterhalt. Für Muslime sind Sharia-Gerichte und für Christen geistliche Gerichte der anerkannten Konfessionen zuständig (USDOS 12.5.2021).
Quellen:
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Al-Monitor (28.3.2018): Tribal law keeps imperfect order in Gaza, https://www.almonitor. com/pulse/originals/2018/03/customary-law-among-tribes-has-upper-hand-in-gazastrip. html, Zugriff 19.5.2022
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FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022, Zugriff 19.5.2022
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GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensischegebiete/ geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022
-
Spiegel Online (9.11.2021): Todesstrafe für Palästinenser wegen »Kollaboration« mit Israel, https://www.spiegel.de/ausland/hamas-todesstrafe-fuer-palaestinenser-wegenkollaboration- mit-israel-a-216a8906-5cf5-46e8-adba-4dcf48a3c57c, Zugriff 19.5.2022
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USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson- human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff
19.5. 2022
- USDOS – United States Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2020- report-on-international-religious-freedom/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022
4. Sicherheitsbehörden
Im Gazastreifen hat die Hamas in allen Gesellschaftsbereichen de facto die Kontrolle. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage sind, die Hamas zur Verantwortung bzw. Rechenschaft zu ziehen. Für die innere Sicherheit in Gaza zuständig sind Zivilpolizei, Wach- und Schutztruppen, eine interne Geheimdienst- und Ermittlungseinheit sowie der Zivilschutz. Für die nationale Sicherheit zuständig sind die nationalen Sicherheitskräfte, die Militärjustiz, die Militärpolizei, der medizinische Dienst und die Gefängnisbehörde. In einigen Fällen nutzen die „zivilen“ Hamas-Behörden de facto den militärischen Flügel der Hamas-Bewegung, um gegen interne Meinungsverschiedenheiten vorzugehen (USDOS 12.4.2022).
Die Hamas verfügt nicht über konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, den Izz al-Din al-Qassam-Brigaden. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gazastreifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Jihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 24.5.2022). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann, gemäß Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Einer Schätzung der CIA zufolge betrug ihre Stärke im Jahr 2021 20.000-25.000 Kämpfer (CIA 24.5.2022). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021; EU 4.2.2022; USDOS 16.12.2021), genauso wie Izz al-Din al-Qassam und der Islamische Jihad von der EU als terroristische Gruppierungen eingestuft werden (EU 4.2.2022).
Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Spaltung im Jahr 2007 untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte, im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gaza-Krieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (GIZ 11.2020a).
Quellen:
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BBC – British Broadcasting Corporation News (1.7.2021): Hamas: The Palestinian militant group that rules Gaza, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-13331522, Zugriff 19.5.2022
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CIA – Central Intelligence Agency (24.5.2022): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/gaza-strip/#military-and-security, Zugriff 30.5.2022
-
EU – Europäische Union (4.2.2022): Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192, https://eurlex. europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32022D0152, Zugriff 20.5.2022
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GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensischegebiete/ geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022
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GS – Global Security (1.5.2017): HAMAS (Islamic Resistance Movement), https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 31.3.2020
-
USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson- human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff
19.5. 2022
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Palästina hat im März 2014 die UN-Konvention gegen Folter (UNCAT) unterzeichnet (EU 30.3.2022) und das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter sowie die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin in Gaza wie im Westjordanland vor (USDOS 12.4.2022; vgl. EU 30.3.2022) bzw. sind sie weit verbreitet (AI 2022b; vgl. HRW 29.5.2019).
Mit den Auseinandersetzungen zwischen Hamas und Fatah ab 2007 wurden in beiden Gebieten Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt (GIZ 11.2020a). Die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. Bei der unabhängigen palästinensischen Menschenrechtskommission (ICHR) gingen zwischen Januar und September 2020 75 Beschwerden über willkürliche Verhaftungen und 72 über Folter und Misshandlungen gegen die Hamas-Behörden ein (HRW 13.1.2022). In den letzten vier Jahren wurden insgesamt 782 Beschwerden von Bürgern eingereicht, die angeben, von Vollzugsbeamten im Gazastreifen gefoltert und misshandelt worden zu sein. Unter anderem gingen bei der ICHR auch Beschwerden von Frauen und Kindern ein (ICHR 4.2022).
Quellen:
http s://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU %20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country %20Reports.docx.pdf, Zugriff 23.5.2022HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 50 Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/countrychapters/ israel/palestine#b9d2a1, Zugriff 19.5.2022
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GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensischegebiete/ geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022
-
HRW – Human Rights Watch (29.5.2019): Palestine: No Letup in Arbitrary Arrests, Torture, https://www.hrw.org/news/2019/05/29/palestine-no-letup-arbitrary-arrests-torture, Zugriff 23.5.2022
-
HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 23.5.2022
-
ICHR – Independent Commission for Human Rights (4.2022): Shadow Report of the Independent Commission for Human Rights (ICHR) to the Human Rights Committee on the First Periodic Review of the State of Palestine, https://www.ecoi.net/en/document/2072781.html, Zugriff 20.5.2022
-
USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff
19.5. 2022
6. Korruption
Gesetzliche Regelungen der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) sehen Strafen für behördliche Korruption vor (USDOS 12.4.2022). Die von der Hamas kontrollierte Regierung verfügt über keine wirksamen oder unabhängigen Mechanismen zur Gewährleistung von Transparenz in Sachen Finanzierung, der Beschaffung oder ihrer Tätigkeit. Der Hamas wird Korruption bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Verteilung von Hilfsleistungen vorgeworfen (FH 28.2.2022). Im Gazastreifen werfen örtliche Beobachter und NGOs der Hamas Fälle von Mittäterschaft bei korrupten Vorgängen vor, einschließlich Vergünstigungen bei Einkaufskonditionen für Immobilien und der Generierung von Einnahmen in Zusammenhang mit Gebührenforderungen gegenüber Importeuren in den Gazastreifen. Internationale Organisationen wiesen auch auf die Korruption bei der Einstellungspraxis der Hamas hin, das ein System des Klientelismus schuf, welches das Wirtschaftswachstum behindert (USDOS 12.4.2022). Laut Korruptionsbericht 2021 der palästinensischen Vereinigung AMAN – Coalition for Accountability and Integrity blieben Machtmissbrauch, „Wasta“ oder Vetternwirtschaft und Klientelismus 2021 die häufigste Form der Korruption in Palästina [Anm.: Wasta = gute Beziehungen]. Auch wurde von wirtschaftlicher Korruption wie Geldwäsche, Steuervermeidung und der Anpreisung von verdorbenen/abgelaufenen Lebensmitteln berichtet. AMAN registrierte Verbesserungen bei der Transparenz von öffentlichen Beschaffungen durch die palästinensischen Behörden. Im Gazastreifen ist die Veröffentlichung von Verträgen auf der Website des Finanzministeriums nach wie vor unvollständig (AMAN 2022).
Quellen:
- AMAN – The Coalition for Accountability and Integrity (2022): Fourteenth Annual Report – The State of Integrity and Combating Corruption in Palestine 2021, https://www.amanpalestine. org/cached_uploads/download/2022/05/12/%D8%A7%D9%84%D8%AA
%D9%82%D8%B1%D9%8A%D8%B1- %D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%86%D9%88%D9%8A- %D8%A7%D9%84%D8%A7%D9%86%D8%AC%D9%84%D9%8A%D8%B2%D9%8A- %D8%A3%D9%8A%D8%A7%D8%B12022-1652347284.pdf, Zugriff 23.5.2022
19.5. 2022
7. Wehrdienst und Rekrutierungen
Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas (CIA 24.5.2022). Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gaza-Streifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Jihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 24.5.2022). Die Izz al-Din al-Qassam Brigaden können, gemäß Informationen aus dem Jahr 2014 als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Laut CIA wurde ihre Mannstärke im Jahr 2021 auf 20.000-25.000 Kämpfer geschätzt (CIA 24.5.2022). Im Jahr 2021 wurde berichtet, dass die Hamas Sommercamps unter dem Motto „Jihad“ abhielt, allerdings gibt es laut dem US-amerikanischen Außenministerium für das Jahr keine Berichte, dass die Hamas Kindersoldaten rekrutierte oder einsetzte (USDOS 12.4.2022). Die Vereinten Nationen verifizierten hingegen im Jahr 2020 die Rekrutierung und den Einsatz von zwei Kindersoldaten durch die al-Qassam-Brigaden (UNSC 6.5.2021).
Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021; EU 4.2.2022; USDOS 16.12.2021), ebenso wie ihre Izz al-Din al-Qassam Brigaden und der Islamische Jihad von der EU als terroristische Gruppierungen eingestuft werden (EU 4.2.2022).
Quellen:
-
BBC – British Broadcasting Corporation News (1.7.2021): Hamas: The Palestinian militant group that rules Gaza, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-13331522, Zugriff 19.5.2022
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CIA – Central Intelligence Agency (24.5.2022): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/gaza-strip/#military-and-security, Zugriff 30.5.2022
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EU – Europäische Union (4.2.2022): Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192, https://eurlex.
europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32022D0152, Zugriff 20.5.2022
19.5. 2022
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Hamas übt im Gazastreifen die de facto-Kontrolle aus und legt der Bevölkerung Restriktionen gemäß ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auf (USDOS 12.5.2021). Es wird berichtet von ungesetzlichen oder willkürlichen Tötungen, Folter und willkürlicher Inhaftierung durch Beamte der Hamas, willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriffen in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, Gewaltandrohungen, Verhaftungen und Verfolgungen von Journalisten, Zensur, Sperren von Websites, wesentlichen Eingriffen in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, Korruption, Gewalt und Gewaltandrohungen gegen LGBTI-Personen, etc. (USDOS 12.4.2022). Die Religionsfreiheit ist im Gazastreifen eingeschränkt. Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) erklärt den Islam zur offiziellen Religion Palästinas und besagt, dass „Respekt und Heiligkeit aller anderen himmlischen Religionen (Judentum, Christentum) gewahrt werden sollen“. Blasphemie ist ein kriminelles Vergehen. Die Hamas-Behörden setzen konservative sunnitische islamische Praktiken durch und versuchen, politische Kontrolle über Moscheen auszuüben. Sie erzwingen jedoch keine Gebete in Schulen und zwingen Frauen nicht dazu, einen Hidschab zu tragen, wie es in den ersten Jahren der Kontrolle durch die Hamas üblich war (FH 28.2.2022).
Die Sicherheitskräfte und Kämpfer der Hamas nehmen regelmäßig willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vor. Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet in der Regel keine ordnungsgemäßen Verfahren, und in einigen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten vor Gericht gestellt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es ist unklar, wie viele Palästinenser sich in Untersuchungshaft befinden, jedoch sind Berichte über Inhaftierungen ohne Anklage oder Prozess weit verbreitet (USDOS 12.4.2022).
Die Hamas-Behörden führten willkürliche Verhaftungen aufgrund von politischer Zugehörigkeit durch (USDOS 12.4.2022) und verhafteten Gegner und Kritiker wegen ihrer friedlichen Äußerungen. Einige von ihnen wurden in Gewahrsam gefoltert (HRW 13.1.2022). Es gab zahlreiche Berichte darüber, dass die Hamas palästinensische Journalisten zu Unrecht festnahm und Palästinenser verhaftete, die im Internet Kritik an der Hamas im Gazastreifen äußerten. Ungerechtfertigte Inhaftierungen durch die Hamas sind weit verbreitet, insbesondere von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Fatah-Mitgliedern, Journalisten und Personen, die beschuldigt wurden, die Hamas zu kritisieren. Auch Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zu Israel zu haben, wurden von der Hamas zu Unrecht inhaftiert (USDOS 12.4.2022).
Die Einschüchterung durch militante Hamas-Kämpfer und andere bewaffnete Gruppen hat Auswirkungen auf die persönliche Meinungsäußerung und private Diskussionen in Gaza. Die Behörden der Hamas überwachen soziale Medien auf kritische Inhalte. Ein HRW-Bericht aus dem Jahr 2018 dokumentierte eine Reihe von Vorfällen, bei denen die Hamas Personen aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien oder ihrer Teilnahme an politischen Veranstaltungen eingeschüchtert, inhaftiert oder misshandelt hat, vor allem diejenigen, welche als Unterstützer der Fatah oder als Gegner der Hamas-Regierung wahrgenommen wurden. So wurden beispielsweise Personen inhaftiert und zu Social-Media-Beiträgen befragt, die sich kritisch über die Hamas-Führung und deren Umgang mit der Stromknappheit äußerten (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass die Hamas im Gazastreifen Fernsehsendungen und schriftliches Material wie Zeitungen und Bücher zensiert (USDOS 12.4.2022).
Es gibt ein breites Spektrum an palästinensischen NGOs und zivilgesellschaftlichen Gruppen, und die Hamas unterhält ein großes Netzwerk für soziale Dienste. Allerdings hat die Hamas die Aktivitäten von Organisationen, die sich nicht ihren Vorschriften unterwerfen, eingeschränkt, und viele zivilgesellschaftliche Vereinigungen wurden seit der Spaltung der PA im Jahr 2007 aus politischen Gründen geschlossen. Die Hilfs- und Wiederaufbaubemühungen von NGOs nach dem Konflikt mit Israel im Jahr 2014 wurden zum Teil durch Meinungsverschiedenheiten über den Zugang der internationalen Gemeinschaft und der Palästinensischen Autonomiebehörde zum Gazastreifen sowie die Kontrolle über die Grenzübergänge behindert. Die israelische Regierung schränkt auch den Zugang von Menschenrechtlern und NGO-Mitarbeitern zum Gazastreifen ein (FH 28.2.2022).
Die Aktivitäten der Fatah-nahen Palestinian General Federation of Trade Unions, der größten Gewerkschaftsorganisation in den palästinensischen Gebieten, wurden in Gaza eingeschränkt. Die Hamas greift manchmal in Gewerkschaftswahlen oder in die Aktivitäten von Berufsverbänden ein, die mit der Fatah verbunden sind. Die Hamas hat ihre eigenen, parallelen Berufsverbände gegründet, um mit bestehenden Organisationen zu konkurrieren. Aufgrund der katastrophalen Wirtschaftslage, der extrem hohen Arbeitslosigkeit und des dysfunktionalen Gerichtssystems, das die Durchsetzung des Arbeitsschutzes behindert, haben die Arbeitnehmer bei Arbeitskonflikten kaum eine Handhabe (FH 28.2.2022).
Die Haftbedingungen in Gefängnissen im Gazastreifen sind Berichten zufolge schlecht und die Gefängniszellen überbelegt. NGO-Berichten zufolge mangelt es in allen Gefängnissen an angemessenen Einrichtungen und spezieller medizinischer Versorgung für Häftlinge und Gefangene mit Behinderungen. Laut Human Rights Watch führten Mechanismen, mit denen Mitarbeiter und Verwaltungsangestellte zur Rechenschaft gezogen werden sollten, selten, wenn überhaupt, zu Konsequenzen für schwerwiegende Missbräuche. Im Gazastreifen wird dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) Zugang zu Häftlingen gewährt, um Behandlung und Haftbedingungen zu bewerten. Menschenrechtsorganisationen führen Gefängnisbesuche durch. Zu hochrangigen Häftlingen wird der Zugang allerdings verwehrt (USDOS 12.4.2022). Die israelische Menschenrechtsorganisation B'Tselem weist darauf hin, dass die Verbringung von Gefangenen aus dem besetzten Gebiet gegen internationales Recht verstößt. Laut ihren Angaben befanden sich Ende September 2020 rund 254 palästinensische Sicherheitshäftlinge und Gefangene aus dem Gazastreifen in israelischen Gefängnissen. Die israelischen Militärgerichte, welche die Fälle dieser Gefangenen behandeln, verfügen nicht über die vollständigen Verfahrensgarantien ziviler Gerichte (FH 28.2.2022; vgl. AI 2022b). Unter anderem waren palästinensische Gefangene langer Isolationshaft und unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt (AI 2022).
Menschenrechtsorganisationen beklagen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem wurden vom 19.01.2009 bis zum 31.12.2019 im Westjordanland und im Gazastreifen 3.512 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 794 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (GIZ 11.2020a). 2021 war in dieser Hinsicht das tödlichste Jahr seit 2014: israelische Sicherheitskräfte töteten in diesem Jahr laut B’Tselem im Gazastreifen 236 Palästinenser (B’Tselem 4.1.2022). Laut dem Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen wurden zwischen 1.1.2020 und 8.5.2022 [Anm.: dzt. verfügbarer Letztstand] im Gazastreifen im Kontext mit dem Konflikt und der Besetzung 271 Palästinenser getötet, davon 138 Zivilisten, 55 Personen, deren Zugehörigkeit umstritten war, sowie 78 Kombattanten. 2.433 weitere Palästinenser [Anm.: keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] wurden verletzt (OCHA o.D.a).
Während der Kämpfe im Mai 2021 wurden laut dem Ministerium für Arbeit und Wohnraum in Gaza
rund 2.200 Wohneinheiten durch israelische Angriffe schwer beschädigt. Unter anderem bombardierte Israel vier Hochhäuser in Gaza, wodurch die Bewohner ihre Wohnungen und Unternehmer ihre Geschäfte verloren. Israel informierte zwar die Eigentümer der Türme über seine
Absichten, gab den Bewohnern und Geschäftsleuten laut der NGO B’Tselem jedoch nicht genügend Zeit, um ihr Hab und Gut aus den Gebäuden zu entfernen. In den Gebäuden untergebrachte Medienorganisationen verloren teure Ausrüstung und über Jahre gesammeltes Material (B’Tselem 15.12.2021).
Israels de facto-Blockade des Gazastreifens, regelmäßige militärische Übergriffe und Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit haben die Zivilbevölkerung in große Bedrängnis gebracht, ebenso wie die strenge Kontrolle der Südgrenze durch Ägypten (FH 28.2.2022). Während der Feindseligkeiten im Mai 2021 und bis August des Jahres untersagten die israelischen Behörden die Einfuhr von Baumaterialien und anderen lebenswichtigen Gütern und schränkten den Zugang zu den Hoheitsgewässern des Gazastreifens für palästinensische Fischer ein – Maßnahmen, welche sich gegen die allgemeine Zivilbevölkerung des Gazastreifens richteten, und laut Human Rights Watch (HRW) „einer rechtswidrigen kollektiven Bestrafung“ gleichkommen (HRW 13.1.2022).
Die Palästinenser im Gazastreifen protestierten im August 2021 mehrfach am Zaun zwischen dem Gazastreifen und Israel, um politische und humanitäre Forderungen zu stellen, darunter den Wiederaufbau im Gazastreifen und die Wiedereröffnung der Grenzübergänge [Anm.: Israel hindert Personen auch mit scharfer Munition daran, diese Pufferzonen in der Nähe der Grenze zu betreten (FH 28.2.2022)]. Hunderte nahmen am 21. und 25. August an den Protesten teil, darunter bewaffnete Kämpfer wie auch unbewaffnete Demonstranten. Medienberichten zufolge tötete das israelische Militär während der Proteste drei Personen: einen Kämpfer der Al-Quds-Brigade (AQB), einen 12-jährigen Buben und einen weiteren Mann. Auch ein israelischer Grenzschutzbeamter wurde bei den Protesten getötet (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
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AI – Amnesty International (2022b): Palestine (State of) 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/palestine-state-of/reportpalestine- state-of/, Zugriff 23.5.2022
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Zugriff 23.5.2022
9. Todesstrafe
Im Jahr 2018 unterzeichnete der „Staat Palästina“ die International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR), welche den Einsatz der Todesstrafe stark einschränkt (FH 28.2.2022). Die Hamas-geführten Behörden verhängten Todesurteile ohne ordnungsgemäße Verfahren oder adäquate Berufungsmöglichkeiten (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.3.2022). Laut Gesetz muss der Präsident der Palästinensischen Autonomiebehörde jedes Todesurteil ratifizieren. In den vergangenen Jahren führte die Hamas jedoch die Hinrichtungen ohne die Zustimmung des Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde durch (USDOS 12.4.2022; vgl. Spiegel 9.11.2021, FH 28.2.2022).
Die Hamas-Behörden haben 25 Hinrichtungen durchgeführt, seit sie im Juni 2007 die Kontrolle über den Gazastreifen übernommen haben. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem haben die Gerichte in Gaza seit Juni 2007 141 Menschen zum Tode verurteilt (B’Tselem 20.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Im Jahr 2021 verurteilte die Hamas 21 Personen zum Tod, allerdings wurden laut der Menschenrechtsorganisation Democracy and Media Center (SHAMS) keine Hinrichtungen durchgeführt. Von den zum Tode Verurteilten sollen acht Personen mit Israel kollaboriert haben, und ein Angeklagter wurde wegen Drogendelikten verurteilt. Nach Angaben der SHAMS gibt es weder im Westjordanland noch im Gazastreifen ein Gesetz, einen Erlass oder eine Rechtsvorschrift, die Drogendelikte mit der Todesstrafe ahndet.
Das Palästinensische Zentrum für Menschenrechte (Palestinian Center for Human Rights, PCHR) hatte zuvor festgestellt, dass die Anzahl der verhängten Todesurteile im Gazastreifen seit 2007 erheblich zugenommen hat (USDOS 12.4.2022).
Trotz der Unterzeichnung des Zweiten Protokolls des ICCPR ist die Todesstrafe u.a. im Strafgesetzbuch aus der britischen Mandatszeit (Gesetz Nr. 74 (1936)) in Kraft, was derzeit 15 Fälle im Gazastreifen betrifft. Auf Basis des Militärstrafgesetzes liegen weitere 44 Fälle im Westjordanland und dem Gazastreifen vor. Deshalb müssten diese Gesetze geändert werden. Die palästinensische Menschenrechtsorganisation al-Haq fordert daher eine Klarstellung der ergriffenen Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe in Übereinstimmung mit dem Zweiten Optionalen Protokoll des ICCPR (Al-Haq 2.5.2022).
Die israelischen Militärgerichte – die sich auch mit Fällen befassen, in denen Palästinenser im besetzten Westjordanland involviert sind – können die Todesstrafe verhängen (Reuters 3.1.2018), obwohl diese nie ausgeführt wurde (Stroum 31.3.2022). Anfang 2018 gab das israelische Parlament jedoch eine vorläufige Zustimmung zu einem Gesetz, das es einem Gericht erleichtern würde, ein Todesurteil gegen Angreifer zu verhängen, die wegen Mordes in als Terrorismus eingestuften Anschlägen verurteilt wurden (Reuters 3.1.2018).
Quellen:
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Btselem – The Israeli Information Center for Human Rights in the Occupied Territories (20.3.2022): Statistics on the death penalty in the Palestinian Authority and under Hamas control in Gaza, https://www.btselem.org/inter_palestinian_violations/death_penalty_statistics, Zugriff 23.5.2022
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FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022, Zugriff 19.5.2022
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HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1, Zugriff 19.5.2022
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Reuters (3.1.20018): Israeli death penalty advocates win preliminary vote in parliament, https://www.reuters.com/article/us-israel-palestinians-deathpenalty/israeli-death-penaltyadvocates- win-preliminary-vote-in-parliament-idUSKBN1ES1DT, Zugriff 5.5.2020
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Spiegel – Spiegel Online (9.11.2021): Todesstrafe für Palästinenser wegen »Kollaboration« mit Israel, https://www.spiegel.de/ausland/hamas-todesstrafe-fuer-palaestinenser-wegenkollaboration-mit-israel-a-216a8906-5cf5-46e8-adba-4dcf48a3c57c, Zugriff 23.5.2022
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Stroum – Stroum Center for Jewish Studies, University of Washington (Ben-Natan, Smadar) (31.3.2022): The shadow of the death penalty in Israel: Why is a legal punishment never used?, https://jewishstudies.washington.edu/israel-hebrew/death-penalty-in-israelhistory/,
Zugriff 25.5.2022
- USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports- on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff
19.5. 2022
11. Relevante Bevölkerungsgruppen
10.1. Frauen
Das Rechtssystem im Gazastreifen gewährleistet nur wenig Schutz vor Belästigung und Diskriminierung von Frauen (FH 28.2.2022). Das Personenstandsrecht ist grundsätzlich abhängig von Religions- und Konfessionszugehörigkeit (WCLAC/DCAF 5.2012; vgl. USDOS 12.4.2022). Palästinensische Gesetze, teilweise aus der Scharia stammend, und soziale Normen benachteiligen Frauen in den Bereichen Heirat und Scheidung (FH 28.2.2022). Frauen können für den Fall von Scheidung oder Sorgerechtsstreitigkeiten zusätzliche Konditionen in den Ehevertrag einfügen lassen, werden aber generell sozial unter Druck gesetzt, dies nicht zu tun. Frauen werden auch im Erbrecht diskriminiert (USDOS 12.4.2022).
Die Hamas setzt in Gaza eine konservative Auslegung des Islam durch, welche Frauen diskriminiert. Die Behörden untersagen generell die öffentliche Vermischung der Geschlechter. Im Gazastreifen gilt vorehelicher Sex als Straftat, die mit Freiheitsstrafe geahndet wird. Berichte über geschlechtsspezifische Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz in Gaza sind weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2021 erließen die Hamas-Behörden neue Beschränkungen, die es männlichen Vormunden erlauben, die örtlichen Behörden zu ersuchen, unverheiratete Frauen an der Ausreise aus dem Gazastreifen zu hindern, wenn eine solche Reise „absoluten Schaden“ verursachen würde (HRW 13.1.2022).
Frauen genießen eine formelle politische Gleichstellung nach den Gesetzen der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) und einige Frauen haben 2006 Sitze im Legislativrat (PLC) gewonnen. Frauen sind jedoch größtenteils von Führungspositionen in der Hamas ausgeschlossen und in der Praxis nicht an öffentlichen politischen Veranstaltungen beteiligt. An Versammlungen der Zivilgesellschaft zu politischen Themen nehmen Frauen aktiv teil (FH 28.2.2022).
Vergewaltigung ist nach dem Gesetz der PA illegal, aber die gesetzliche Definition bezieht sich nicht auf Vergewaltigung in der Ehe. Die Strafe bei Verurteilung wegen Vergewaltigung beträgt fünf bis 15 Jahre Haft. Die Palästinensische Autonomiebehörde hob 2018 ein Gesetz auf, das einen Vergewaltiger von der strafrechtlichen Verantwortung befreite, wenn er sein Opfer heiratete. Weder die Palästinensische Autonomiebehörde noch die Hamas setzten die Gesetze zur Vergewaltigung im Westjordanland und im Gazastreifen wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt ist laut Gesetz der PA nicht explizit verboten. Gesetze wurden in Fällen von häuslicher Gewalt weder von der PA noch von der Hamas effektiv durchgesetzt (USDOS 12.4.2022; vgl. al-Monitor 25.6.2021).
Laut einer Stellungnahme der Menschenrechtsorganisation United Nations Watch an die Generalversammlung der Vereinten Nationen ist häusliche Gewalt gegen Frauen im Gazastreifen weit verbreitet (UNGA 8.6.2021). Vergewaltigung und häusliche Gewalt werden selten gemeldet und bleiben traditionell straffrei, weil die Behörden Berichten zufolge zögern, solche Fälle zu verfolgen. Im Jahr 2019 begann die Palästinensische Autonomiebehörde mit der Ausarbeitung eines Gesetzes, das ein Mindestalter für die Eheschließung festlegt, härtere Strafen für Personen vorsieht, die häusliche Gewalt ausüben, und den Schutz für Überlebende häuslicher Gewalt verbessert. Im September 2020 forderte die Hamas die Palästinensische Autonomiebehörde auf, das Gesetz zu widerrufen, bis ein neues Parlament eingesetzt ist. Berichten zufolge kommt es weiterhin zu so genannten „Ehrenmorden“, obwohl die Informationslage zu Gaza begrenzt ist (FH 28.2.2022). Die Zahl der getöteten Frauen im Westjordanland und im Gazastreifen ist in den letzten Jahren gestiegen und hat sich mit der weltweiten Verbreitung von COVID-19 sogar noch verschärft, was auf die Zunahme häuslicher Gewalt während der verhängten Lockdowns und dem Einschließen von Frauen mit ihren Tätern zurückzuführen ist. Die palästinensische Nichtregierungsorganisation Women’s Centre for Legal Aid and Counselling (WCLAC) dokumentierte 37 Fälle von Femiziden im Jahr 2020, verglichen mit 21 Fällen im Jahr 2019. In den Jahren 2016-2018 dokumentierte das WCLAC 76 Fälle von Femizid im Westjordanland und im Gazastreifen (Al-Muntada et al. 5.2022).
Die Hamas-Behörden setzen Beschränkungen für Kleidung und persönliche Verhaltensweisen durch, die sie für unmoralisch halten. Deren Durchsetzung wurde in den letzten Jahren jedoch lascher (FH 28.2.2022). In den wichtigsten städtischen Gebieten des Gazastreifens zwingt die Hamas Frauen nicht, den Hijab zu tragen, wie es in den ersten Jahren unter ihrer Kontrolle der Fall war. In der von der Hamas geführten Islamischen Universität sind die Studierenden nach Geschlechtern getrennt, und Frauen sind verpflichtet, ihr Haar zu bedecken. Die Hamas interveniert in den von ihr kontrollierten Schulen, um ihre Ansichten über islamische Identität und Moral durchzusetzen. Sie greift nicht in großem Umfang in private Universitäten ein, aber die von der Hamas geführte Polizei hat Studentendemonstrationen gewaltsam unterdrückt. Es wird angenommen, dass einige Akademiker im Gazastreifen Selbstzensur üben (FH 28.2.2022). Sich in Hosen und ohne Kopfbedeckung zu zeigen, kann jedoch dazu führen, dass Frauen – nicht nur von Männern – angepöbelt und beschimpft werden. Vielfach ist es für Frauen auch nicht möglich, das Haus ohne männliche Begleitung zu verlassen (SZ 17.8.2018).
Im Jahr 2019 wurde in den sozialen Medien der Hashtag #MeTooGaza eingeführt, der palästinensische Frauen dazu ermutigt, ihre eigenen Erfahrungen mit Missbrauch und Belästigung zu teilen (FH 28.2.2022).
Quellen:
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Al-Monitor (25.6.2021): Violence against women rises in Gaza, https://www.almonitor. com/originals/2021/06/violence-against-women-rises-gaza, Zugriff 23.5.2022
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Al-Muntada (Autor)/Istiqlal – The Civil Commission for the Independence of Judiciary (Autor)/WCLAC – Women's Centre for Legal Aid and Counselling (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee: NGO Parallel Report to the Initial Report of the State of Palestine; Submitted to the Committee on Civil and Political Rights; In accordance to Article (40) of the UN International Covenant on Civil and Political Rights, Mai 2022
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https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/PSE / INT_CCPR_ICO_PSE_48538_E.pdf, Zugriff 31.5.2022
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FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022, Zugriff 19.5.2022
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GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020c) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Gesellschaft, https://web.archive.org/web/20210514041258/https://www.liportal.de/palaestinensischegebiete/
gesellschaft/, Zugriff 23.5.2022
Zugriff 23.5.2022
19.5. 2022
N_Final.pdf, Zugriff 23.5.2022
10.2. Kinder
Im Gazastreifen gibt es öffentliche, private und vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betriebene Schulen (Xinhua 16.8.2021). Öffentliche Schulen und von der UNRWA betreute Schulen unterrichteten nach demselben Lehrplan wie im Westjordanland (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2020 führte die COVID-19-Pandemie zu Schulschließungen und es gab Schwierigkeiten beim Zugang zum Online-Unterricht. UNICEF berichtet, dass 575.000 Kinder im Gazastreifen keinen Zugang zu Computern, zuverlässiger Stromversorgung und Internet hatten. Im Gaza-Streifen arbeiten die meisten Schulen nach einem geteilten Stundenplan und bieten nur 4 Stunden Unterricht pro Tag an. Überfüllte Klassenzimmer, Gewalt in den Schulen und Schäden an den Schulen, die für wetterbedingte Unterbrechungen des Unterrichts anfällig sind, tragen dazu bei, dass einige Kinder die Schule abbrechen (USDOL 29.9.2021). Bei den Kampfhandlungen im Mai 2021 (HRW 13.1.2022), wie auch schon zuvor, wurden unter anderem auch Bildungseinrichtungen beschädigt (UNSC 6.5.2021). Palästinenser in Gaza berichteten, dass die Einmischung der Hamas in die öffentlichen Schulen auf Primar-, Sekundar- und Universitätsebene aufgrund der COVID-19-bedingten Schulschließungen und der Konzentration auf den Online-Unterricht erheblich zurückgegangen sei (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge bot die Hamas in ihren Schulen im Rahmen von Sommerlagern für Jugendliche Kurse zur militärischen Ausbildung an, für die sich schulpflichtige Kinder um Aufnahme bewerben konnten. Allerdings gab es im Jahr 2021 keine Berichte, dass die Hamas Kindersoldatenrekrutierte oder einsetzte (USDOS 12.4.2022). 2020 verifizierten die Vereinten Nationen dagegen die Rekrutierung und den Einsatz von zwei Kindersoldaten durch die al-Qassam-Brigaden (UNSC 6.5.2021).
Die Palästinensische Autonomiebehörde hat Gesetze und Verordnungen zu Kinderarbeit erlassen. Der Rechtsrahmen im Westjordanland und im Gazastreifen weist jedoch Lücken auf, die einen angemessenen Schutz der Kinder vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit, einschließlich des Kinderhandels, verhindern (USDOL 29.9.2021). Die Hamas hat die Gesetze zur Kinderarbeit im Gazastreifen nicht wirksam durchgesetzt; dennoch ist der Prozentsatz der Kinderarbeit im Gazastreifen niedriger als im Westjordanland, was mit der hohen Arbeitslosigkeit in allen Teilen der Gesellschaft und der damit einhergehenden Konkurrenz um Arbeitsplätze in Verbindung gebracht wird. Berichten zufolge ermutigte die Hamas Kinder, Kies und Metallschrott von Bombenabwurfstellen zu sammeln, um sie an Recycling-Händler zu verkaufen. Die Hamas rekrutierte Jugendliche für den Tunnelbau. Kinder arbeiteten informell in Werkstätten, oftmals als Hilfskräfte von Mechanikern und halfen beim Reifenwechsel. Aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Not im Gazastreifen war das Betteln auf der Straße, vor allem durch Kinder, von denen die Jüngsten drei Jahre alt waren, im gesamten Gazastreifen üblich, und die Hamas versuchte nicht mehr, diese Praxis zu unterbinden (USDOS 12.4.2022).
Das im Westjordanland und im Gazastreifen geltende Strafgesetzbuch erlaubt die körperliche Züchtigung von Kindern durch die Eltern, was nach wie vor eine weit verbreitete Praxis ist (HRW 13.1.2022). Andererseits verbietet das Gesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) Gewalt gegen Kinder; die Behörden der PA und der Hamas im Gazastreifen bestraften jedoch nur selten Personen, denen Gewalt in der Familie vorgeworfen wurde. Berichte über häusliche Gewalt nahmen unter den Coronavirus-Notstandsverordnungen zu (USDOS 12.4.2022). Kinderehen scheinen im Westjordanland und im Gazastreifen nicht weit verbreitet zu sein, wie NGOs berichten (USDOS 12.4.2022). Mädchen sind im Gazastreifen jedoch anfällig für Kinderheirat und frühe Schwangerschaft. Sie sind nicht nur durch das nationale Recht – das die Heirat von Mädchen im Alter von 16 Jahren erlaubt – schlecht geschützt, sondern stehen auch unter erheblichem Druck seitens ihrer Familien, früh zu heiraten, um die „Ehre“ zu wahren, und auch aufgrund von wirtschaftlicher Not. Aus einem Bericht der palästinensischen Statistikbehörde (PCBS) von 2020 geht hervor, dass 17% der Frauen im Gazastreifen im Alter von 20 bis 24 Jahren zum ersten Mal geheiratet haben, bevor sie 18 Jahre alt waren (al-Bayoumi et al. 10.2021). Im Gazastreifen droht Verdächtigen, die der Vergewaltigung eines Opfers, das jünger als 14 Jahre ist, überführt werden, unter der Herrschaft der Hamas die Todesstrafe. Berichten zufolge führten gesellschaftliche Normen im Gazastreifen dazu, dass der Hamas die sexuelle Ausbeutung von Kindern oftmals nicht gemeldet wurde. Im Gazastreifen gibt es kein gesetzliches Schutzalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, weil eine Heirat vor dem Geschlechtsverkehr gesetzlich vorgeschrieben ist (USDOS 12.4.2022).
Im Gazastreifen kommt es vor allem durch Offensiven des israelischen Militärs und umherfliegende Schrapnelle bei israelischen Luftangriffen, wie auch bei Einsätzen israelischer Sicherheitskräfte bei Protesten entlang des Grenzzauns zu Todesopfern und Verletzten unter palästinensischen Kindern (DCIP o.D.; vgl. UNSC 6.5.2021). Von bewaffneten Gruppierungen aus dem Gazastreifen auf israelisches Territorium abgeschossene Raketen verursachen auch Opfer im Gazastreifen (AI 2022b; vgl. UNSC 6.5.2021): Nach Angaben der palästinensischen Menschenrechtsorganisation al-Mezan forderten im Mai 2021 aus Gaza abgefeuerte Raketen im Gazastreifen mindestens 20 Tote, darunter ein Sechs- und ein Vierzehnjähriger, wie auch 80 Verletzte (AI 2022b). Insgesamt wurden während der Kämpfe im Mai 2021 im Gazastreifen neben 194 erwachsenen Palästinensern 66 Kinder getötet (HRW 13.1.2022). Durch den bewaffneten Konflikt wurde eine große Zahl palästinensischer Kinder im Westjordanland und im Gazastreifen vertrieben (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
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AI – Amnesty International (2022b): Palestine (State of) 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/palestine-state-of/reportpalestine- state-of/, Zugriff 23.5.2022
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al-Bayoumi, Nadia/Diab, Riyad/Abu Hamad, Bassam (10.2021): Knowledge, Attitudes, and Practices among Men in the Gaza Strip Related to Sexual and Reproductive Health and Rights and Child-rearing, https://healthclusteropt.org/admin/file_manager/uploads/files/shares/Documents/ 616be3a6aad7f.pdf, Zugriff 24.5.2022
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DCIP – Defence for Children International Palestine (o.D.): Fatalities Injuries, https://www.dci-palestine.org/fatalities_injuries, Zugriff 24.5.2022
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HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1, Zugriff 19.5.2022
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UNSC – United Nations Security Council (6.5.2021): Children and Armed Conflict, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2021/437Lang=EArea=UNDOC, Zugriff 23.5.2022
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USDOL – United States Department of Labor (29.9.2021): 2020 Findings on the Worst Forms of Child Labor, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/westbank- and-gaza-strip, Zugriff 23.5.2022
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USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson- human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff
19.5. 2022
11. Bewegungsfreiheit
Innerhalb des Gazastreifens: In dem Bemühen, die Verbreitung von COVID-19 zu bekämpfen, setzte die Hamas gelegentlich Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Gazastreifen durch (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Der Druck, sich der Auslegung der islamischen Normen durch die Hamas anzupassen, schränkte im Allgemeinen die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, die oft in Gruppen reisen mussten, wenn sie bestimmte öffentliche Bereiche wie den Strand besuchten. Vereinzelt wurde berichtet, dass Sicherheitsbeamte von Männern den Nachweis verlangten, dass es sich bei einer Frau, die sie an einem öffentlichen Ort begleitete, um ihre Ehefrau handelte (USDOS 12.4.2022).
Ein- und Ausreise aus dem Gazastreifen: Die Bewegungsfreiheit der Bewohner des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, die Bedingungen haben sich in den letzten Jahren weiter erschwert. Sowohl Israel als auch Ägypten überwachen die Grenzgebiete streng, und die Hamas verhängt ihre eigenen Beschränkungen (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Kurzfristige und unangekündigte Totalsperrungen des Gazastreifens sind jederzeit möglich (BMEIA 24.5.2022). Im Februar 2021 erließen die Hamas-Behörden neue Beschränkungen, die es männlichen Vormunden erlauben, die örtlichen Behörden zu ersuchen, unverheiratete Frauen an der Ausreise aus dem Gazastreifen zu hindern, wenn eine solche Reise „absoluten Schaden“ verursachen würde (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Die Hamas setzte im Gazastreifen gelegentlich Bewegungsbeschränkungen für Palästinenser durch, die versuchten, den Gazastreifen über die Grenzübergänge Erez nach Israel und Rafah nach Ägypten zu verlassen. Sie verlangte Ausreisegenehmigungen von Palästinensern, die den Gazastreifen über den israelischen Grenzübergang Erez verlassen wollten. Sie hinderte einige Palästinenser an der Ausreise aus dem Gazastreifen, wobei sie sich auf den Zweck ihrer Reise berief oder die Zahlung von Steuern und Geldbußen erzwingen wollte (USDOS 12.4.2022).
Palästinenser, die nach Gaza zurückkehren, werden regelmäßig von der Hamas über ihre Aktivitäten in Israel, im Westjordanland und im Ausland verhört (USDOS 12.4.2022). Palästina verfügt über keinerlei Souveränitätsrechte, was die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern betrifft. Allein zuständig für die Erteilung von Visa ist der Staat Israel (GIZ 11.2020d). Aber die Hamas schränkte dennoch die Einreise von Ausländern in den Gazastreifen ein, es sei denn, eine anerkannte örtliche Einrichtung beantragte die Einreise vor der Ankunft. Die Hamas hat mehreren internationalen Journalisten die Einreise verweigert, weil es keine lokalen Agenturen oder Personen gab, die in ihrem Namen Genehmigungen beantragten (USDOS 12.4.2022).
Israelische Beamte verhängten aufgrund von Sicherheits- und Wirtschaftsbedenken Beschränkungen für den Material-, Waren- und Personenverkehr in und aus dem Gazastreifen, wobei auch NGOs wie Amnesty International und Human Rights Watch, sowie die Vereinten Nationen, berichteten, dass ihre Mitarbeiter von den Einschränkungen betroffen waren und keine Genehmigungen erhielten. Die israelische Regierung erklärte, dass alle Anträge auf Ausreise aus dem Gazastreifen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten geprüft werden, die sich aus der de facto-Kontrolle der Hamas über den Gazastreifen ergeben (USDOS 12.4.2022).
Israel hält eine starke Sicherheitspräsenz an den Land- und Seegrenzen des Gazastreifens aufrecht und hindert Personen auch mit scharfer Munition daran, die Pufferzonen in der Nähe dieser Grenzen zu betreten (FH 28.2.2022). Im September 2021 hat Israel eine Lockerung der Auflagen für das palästinensische Küstengebiet angekündigt. So wurde die Fischereizone vor dem palästinensischen Gazastreifen auf 15 Seemeilen (knapp 28 Kilometer) ausgeweitet, der Warenübergang Kerem Schalom in das blockierte Gebiet wieder vollständig geöffnet, und Israel will die Zahl der Einreisegenehmigungen für Geschäftsleute aus dem Gazastreifen von 5.000 auf 7.000 erhöhen (Spiegel 1.9.2021).
Korruption und Bestechung an den Grenzübergängen sind weit verbreitet (FH 28.2.2022).
Reise von/nach Israel und die Westbank:
Israel hat weitreichende Beschränkungen des Personen- und Warenverkehrs in und aus dem Gazastreifen verhängt, wobei Israels Abriegelungspolitik laut Human Rights Watch von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht auf einer individuellen Bewertung des Sicherheitsrisikos einer Person basiert (HRW 13.1.2022). Israel verweigert den Einwohnern des Gazastreifens oft aus Sicherheitsgründen die Erlaubnis, das Gebiet zu verlassen, und erlaubt nur bestimmten Patienten aus medizinischen Gründen sowie anderen Personen die Ausreise. Universitätsstudenten haben Schwierigkeiten, die notwendigen Genehmigungen zu erhalten, um das Gebiet zu verlassen und im Ausland zu studieren (FH 28.2.2022). Ansuchen auf eine Umsiedlung in die Westbank werden normalerweise abgelehnt (Hamoked/B’Tselem 1.2014). Der Gaza-Streifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt. Der einzige Personenübergang zwischen Israel und dem Gaza-Streifen, Erez, ist zurzeit insbesondere für humanitäre Fälle und internationale Organisationen geöffnet (AA 24.5.2022). Die Einreise nach Israel aus dem Gazastreifen via Erez-Checkpoint ist nur möglich, wenn die Ausreise aus Israel nach Gaza ebenso dort erfolgte. Personen, die nach Gaza über Rafah (Ägypten) einreisen, müssen wieder über Rafah ausreisen (BMEIA 24.5.2022).
Im Jahr 2021 verließen insgesamt 90.421 Menschen den Gazastreifen via Erez Richtung Israel, rund 87.000 reisten über diesen Weg nach Gaza ein. In den ersten vier Monaten des Jahres 2022 reisten rund 114.000 Menschen via Erez aus Gaza aus und rund 113.000 reisten ein. Die Zahl der Grenzübertritte lag zwischen Jänner und April 2022 deutlich höher als in den meisten anderen Monaten seit 2008 (OCHA o.D.b). Mit Stand April 2022 hat Israel rund 12.000 Ausreiseerlaubnisse zu Arbeitszwecken für Bewohner des Gazastreifens nach Israel ausgestellt. Als Ende April 2022 Raketen aus dem Gazastreifen nach Israel abgefeuert wurden, hat Israel den Grenzübergang Erez zwei Tage lang für Arbeiter und Händler gesperrt (Gisha 26.4.2022), im Mai 2022 folgte eine weitere Grenzschließung (Gisha 11.5.2022).
Tausende von Familien im Gazastreifen haben Verwandte, die im Westjordanland oder innerhalb der Green Line [Anm.: im Staat Israel] leben. Jedoch gibt es laut der israelischen NGO Gisha (Legal Center for Freedom of Movement) Hindernisse und Beschränkungen für die Erteilung von Genehmigungen zum Besuch von Verwandten im Gazastreifen oder außerhalb. Anträge können nur gestellt werden, um einen Verwandten ersten Grades (ein Elternteil, Geschwister, Kind oder Ehepartner) bei Heirat, kritischer Krankheit oder Todesfall zu besuchen (Gisha 18.11.2021). Nach Angaben von Gisha verweigerten die israelischen Behörden einige Ausreiseanträge von Einwohnern des Gazastreifens mit der Begründung, die Antragsteller seien „Verwandte ersten Grades von Hamas-Aktivisten“ (USDOS 12.4.2022).
Die israelischen Behörden lehnten palästinensische Anträge auf Reisegenehmigungen für den Erez-Übergang unter Anführung von Sicherheitsbedenken häufig ab oder reagierten nicht auf sie, auch nicht für Patienten auf der Suche nach medizinischer Versorgung, die im Gazastreifen nicht verfügbar war (USDOS 12.4.2022). Von den mehr als 15.000 Anträgen auf Erteilung einer Patientengenehmigung aus dem Gazastreifen im Jahr 2021 wurden nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation 37 % verzögert oder abgelehnt. Die israelische Tageszeitung Haaretz berichtete z.B im April 2022 von dem Fall einer Patientin im Kleinkindalter, die verstarb, während sich die Genehmigung zur Ausreise für eine lebenserhaltende Operation verzögerte (Haaretz 14.4.2022). Ein Teenager aus Gaza brach im März 2022 sterbend im PA-Gesundheitsministerium in Ramallah zusammen, weil er zu spät die Genehmigung für eine Behandlung in der Westbank erhalten, und die PA die Kosten für die Behandlung trotz vorheriger Garantie nicht übernommen hatte (BBC 27.3.2022).
Gemäß NGOs besitzen 40.000 bis 50.000 Personen im Gazastreifen keine Identifikationskarten, die von Israel anerkannt werden. Einige dieser Personen sind im Gazastreifen geboren, aber Israel hat sie nie als Einwohner Gazas anerkannt, andere wiederum waren im Krieg von 1967 aus Gaza geflohen oder hatten Gaza nach 1967 aus verschiedenen Gründen verlassen, und sind später zurückgekehrt. Eine kleine Gruppe ist in Gaza geboren und nie von dort weggegangen und besitzt ausschließlich Identifikationskarten, die von der Hamas ausgestellt wurden. Gemäß den Osloer Abkommen verwaltet die PA das palästinensische Bevölkerungsregister, obwohl Statusänderungen im Register der Zustimmung der israelischen Regierung bedürfen. Die israelische Regierung hat seit dem Jahr 2000 keine Änderungen des Registers mehr vorgenommen (USDOS 12.4.2022). Das Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen berichtete, dass einigen seiner Mitarbeiter die Ausreisegenehmigung aus dem Gazastreifen verweigert wurde, weil OCHA mit der Hamas als de facto-Regierung im Gazastreifen zusammenarbeitete, um die Ein- und Ausreise sowie den Transport von UN-Mitarbeitern zu erleichtern. In anderen Fällen berichtete OCHA, dass seine Mitarbeiter Ausreisegenehmigungen erhielten, die israelischen Behörden ihnen jedoch nach stundenlangem Warten an den Grenzübergängen die Ausreise verweigerten (USDOS 12.4.2022).
Reisen von/nach Ägypten:
Der Grenzübergang Rafah stellt die hauptsächliche Ausreisemöglichkeit für den Großteil der zwei Millionen Einwohner des Gazastreifens dar, weil israelische Ausreisegenehmigungen für die beiden anderen, von Israel kontrollierten Grenzübergänge [Anm.: Erez für den Personenverkehr und Kerem Shalom für den Warenverkehr] schwer zu erhalten sind. Im Zuge der COVID-19-Pandemie war der Grenzübergang zeitweise geschlossen (Al-Jazeera 10.2.2021). Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gazastreifen und Ägypten wurde 2021 regelmäßiger geöffnet als 2020, aber die Bedingungen blieben weitgehend unvorhersehbar und restriktiv (FH 28.2.2022). Die von Israel 2007 verschärfte Blockade des Gazastreifens wird inzwischen auch von Ägypten mitgetragen, wobei Ägypten dies, wie auch Israel, mit Sicherheitsinteressen begründet. Beispielsweise im August 2021 war der Grenzübergang nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen israelischen Sicherheitskräften und Palästinensern für einige Tage geschlossen (Spiegel 26.8.2021). Politische Entwicklungen in Ägypten haben direkte Auswirkungen auf den Gazastreifen, indem die ägyptischen Behörden die Grenze ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abriegeln (EDA 8.4.2022).
Der Grenzübergang kann nach Angaben der ägyptischen Behörden regulär nur von Palästinensern mit gültigen Ausweispapieren der PA benutzt werden. Für die Ausreise aus dem Gazastreifen bedarf es der Zustimmung der ägyptischen und palästinensischen Grenzbehörden (AA 24.5.2022).
Hier kann es auch bei erst kürzlich erfolgter Einreise in den Gazastreifen zu Wartezeiten von mehreren Wochen bei der Ausreise kommen (AA 24.5.2022; vgl. Gisha 1.9.2021). Personen, die via Rafah aus Gaza ausreisen wollen, müssen gemäß ägyptischen Vorgaben unter die folgenden Kategorien fallen, außerdem ist eine Vorabregistrierung erforderlich: Einwohner des Gazastreifens mit ausländischem Wohnsitz oder Reisepass, Patienten mit Überweisung zur medizinischen Behandlung in Ägypten und Personen mit Studien-, Arbeits- oder Familienbesuchsvisa für Drittländer. Viele derjenigen, die durch Ägypten reisen möchten, erfüllen diese Kriterien nicht (Gisha 1.9.2021). Die Vereinten Nationen und mehrere internationale NGOs berichteten, dass es für die Palästinenser im Gazastreifen äußerst schwierig war, von der Hamas-Regierung und der ägyptischen Regierung die Erlaubnis zu erhalten, durch Rafah zu reisen, und dass häufig Schmiergelder an die örtlichen Behörden gezahlt werden mussten (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 reisten insgesamt rund 100.000 Personen via Rafah aus dem Gazastreifen aus und rund 81.000 reisten ein. In den ersten vier Monaten des Jahres 2022 reisten rund 39.000 Personen aus Gaza aus und rund 41.000 reisten ein. Dies sind mehr monatliche Grenzübertritte als in allen anderen Monaten seit 2013 (OCHA o.D.b).
Quellen:
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Al-Jazeera (10.2.2021): Egypt ‘indefinitely’ opens Rafah border crossing with Gaza Strip, https://www.aljazeera.com/news/2021/2/10/egypt-opens-rafah-border-crossing-withblockaded- gaza-strip, Zugriff 24.5.2022
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BBC – British Broadcasting Corporation News (27.3.2022): The Palestinian cancer centre that can't take patients, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-60829319, Zugriff 31.5.2022
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BMEIA – Bundesministerium für Äußeres (24.5.2022): Palästina, Einreise Ausreise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 24.5.2022
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Gisha – Legal Center for Freedom of Movement (11.5.2022): More collective punishment: Erez closed “until further notice”, https://gisha.org/en/more-collective-punishment-erezclosed- until-further-notice/, Zugriff 24.5.2022
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Gisha – Legal Center for Freedom of Movement (18.11.2021): Gaza, near and far, https://gisha.org/en/gaza-near-and-far/, Zugriff 24.5.2022
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19.5. 2022
12. IDPs und Flüchtlinge
Im Gazastreifen leben rund 2,1 Millionen Menschen, davon etwa 1,4 Millionen palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 5.2021), die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 11.2020c). Acht offizielle palästinensische Flüchtlingslager der UNRWA erstrecken sich über den Gaza-Streifen und weisen eine der höchsten Bevölkerungsdichten der Welt auf (UNRWA 5.2021). Auf dem Höhepunkt der Kämpfe im Mai 2021 suchten rund 113.000 Binnenvertriebene in Gaza Schutz in Schulen der UNRWA oder bei Gastfamilien (USDOS 12.4.2022). Rund 8.250 von ihnen waren auch im Oktober 2021 noch binnenvertrieben, vor allem, weil ihre Häuser zerstört oder schwer beschädigt waren (HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022). Während der Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen im Jahr 2014 haben laut OCHA mit Stand April 2019 über 12.000 Palästinensern ihr Heim verloren (HRW 14.1.2020). UNRWA beschäftigt über 13.000 Mitarbeiter in über 300 Einrichtungen im gesamten Gazastreifen und bietet registrierten palästinensischen Flüchtlingen Bildung, Gesundheits- und psychiatrische Versorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Nothilfe. Die Zahl der Palästina-Flüchtlinge, die von Nahrungsmittelhilfe der UNRWA abhängig sind, ist von weniger als 80.000 Menschen im Jahr 2000 auf fast eine Million gestiegen (UNRWA 5.2021). Die sozioökonomischen Bedingungen in Gaza haben die Flüchtlinge schwer getroffen. UNRWA berichtete, dass die Ernährungssicherheit weiterhin gefährdet sei. Im März [2020] setzte UNRWA die Verteilung von Nahrungsmitteln in seinen offiziellen Verteilungszentren vorübergehend aus, um eine Ausbreitung von COVID-19 zu vermeiden, begann aber bald darauf mit der Haus-zu-Haus-Lieferung als Alternative (USDOS 12.4.2022). Unter anderem wird UNRWA 2022 in Gaza Lebensmittelhilfe und kurzfristige Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten (UNRWA 2022).
Mehr als 80 Prozent der gesamten Bevölkerung des Gazastreifens ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (HRW 13.1.2022). UNRWA und andere humanitäre Organisationen versorgten Binnenvertriebene im Gazastreifen und im Westjordanland, allerdings mit einigen Einschränkungen aufgrund der israelischen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Humanitäre Akteure, darunter UNRWA, das Internationale Rote Kreuz und NGOs, berichteten, dass sie während des Konflikts im Mai 2021 im Gazastreifen Schwierigkeiten hatten, Hilfe zu leisten. Gründe dafür waren unter anderem die Intensität der Bombardierung des Gazastreifens durch das israelische Militär, Schwierigkeiten bei der Koordinierung mit der israelischen Regierung, Beschränkungen des Waren- und Personenverkehrs durch die israelischen Behörden und – in einem bemerkenswerten Fall, in dem Israelis humanitäre Hilfslieferungen über den Kerem-Shalom Übergang zuließen – ein Mörserangriff der Hamas (USDOS 12.4.2022).
Im Herbst 2018 hat US-Präsident Trump die Hilfen für UNRWA eingestellt. Die USA hatten bis dahin 30 Prozent zum UNRWA-Budget beigesteuert, so viel wie kein anderes Land. Es mussten Einsparungen vorgenommen werden (Zeit 8.7.2019; vgl. DW 18.2.2022). Unter Trumps Nachfolger, US-Präsident Biden, wurden die Zahlungen an UNRWA 2021 wieder aufgenommen, jedoch gab UNRWA Anfang 2022 bekannt, dass es immer noch unterfinanziert sei (DW 18.2.2022). Es gibt Andeutungen seitens des UNRWA-Chefs bezüglich einer möglichen Auslagerung von UNRWA-Aufgaben an andere UN-Organisationen angesichts der weiterhin prekären Finanzierungslage der Organisation (EURACTIV 9.5.2022). Im Gazastreifen kooperierten die de facto-Behörden der Hamas im Allgemeinen mit UNRWA und erlaubten dieser, ungehindert zu arbeiten. Nach dem Konflikt im Mai 2021 und einem umstrittenen Interview des UNRWA-Direktors für den Gazastreifen kündigte die Hamas an, nicht länger für seine Sicherheit und die seines Stellvertreters garantieren zu wollen, wodurch die beiden
ranghöchsten UNRWA-Vertreter aus dem Amt gedrängt wurden (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
gesellschaft/, Zugriff 23.5.2022
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HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1, Zugriff 19.5.2022
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HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 24.5.2022
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UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Gaza Emergency, https://www.unrwa.org/gaza-emergency, Zugriff 31.3.2020
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USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reportson- human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff
19.5. 2022
13. Grundversorgung und Wirtschaft
In den Jahren der vollständigen israelischen Besatzung ist die palästinensische Wirtschaft ein reiner Zulieferbetrieb für Israel, eine eigenständige Wirtschaftsentwicklung gibt es nicht. Auch nach der Schaffung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) blieb die wirtschaftliche Entwicklung von Israel abhängig. Bis heute sind alle Exporte und Importe von der Zustimmung und Genehmigung der israelischen Behörden abhängig (GIZ 11.2020e). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der fast zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein (HRW 13.1.2022; vgl. FH 28.2.2022).
Israelische Behörden schränken den Verkehr von Material, Waren und Personen in den und aus dem Gazastreifen ein (USDOS 12.4.2022), sowohl auf dem Land- als auch auf dem Seeweg. Für den Waren- und Personenverkehr nach bzw. aus Gaza gibt es drei Grenzübergänge: Rafah, Erez und Kerem Shalom (UNRWA o.D.). Kerem Shalom ist der einzige vom Handel genutzte Grenzübergang für den Warenverkehr zwischen dem Gazastreifen und Israel und damit de facto auch für das Westjordanland, obwohl er nie für diese Funktion ausgelegt war. Im Februar 2018 öffnete Ägypten den Grenzübergang Salah a-Din. Der Übergang wird von privaten Unternehmen auf beiden Seiten unter der Aufsicht des ägyptischen Militärs bzw. der Hamas-Behörden im Gazastreifen verwaltet. Er wird nur für den Warentransfer in eine Richtung, nach Gaza, und nur in begrenztem Umfang genutzt (Gisha 3.2020). Die „Coronavirus-Sperre“, die Israel über mehr als ein Jahr am Grenzübergang Erez verhängt hat, hat zusätzlich zu den seit Jahren bestehenden Beschränkungen des Personen- und Warenverkehrs den Verkehr von Händlern, Geschäftsleuten und Arbeitern unterbunden (Gisha 13.4.2021). Der Gazastreifen ist mit großen Einschränkungen im Warenverkehr konfrontiert. Ebenso limitiert Israel die Fischereizone. Vor dem Hintergrund der israelischen Versuche, den Konflikt einzudämmen, wurde 2021 erstmals nach vielen Jahren die Zahl der Arbeitserlaubnisse für Palästinenserinnen und Palästinenser in Israel erhöht (ADA 4.2022).
Seit Verhängung der Blockade durch Israel 2007 sank die Zahl der Unternehmen in Gaza von rund 3.500 auf geschätzte 250. Mehr als 600 Fabriken wurden geschlossen. Aufgrund von drei großen militärischen Angriffen [Anm.: Stand 2020] übersteigt die Produktionskapazität der verbleibenden Einrichtungen nicht mehr als 16 Prozent der früheren Kapazität. Es wird geschätzt, dass der Privatsektor in Gaza in diesem Zeitraum Verluste in Höhe von etwa 11 Milliarden Dollar erlitten hat (EMHRM 1.2020). Die Blockade des Gazastreifens hat die wirtschaftlichen Möglichkeiten in dem Gebiet stark eingeschränkt. Israels zeitweilige Beschränkungen für die Einfuhr von Baumaterialien haben das Wachstum und die Erholung von den Konflikten behindert, und israelische Patrouillen schränken die Landwirtschaft in der Nähe des Grenzzauns sowie die Fischerei in den Küstengewässern ein. Die Hamas hat Preiskontrollen eingeführt, was die Wirtschaftstätigkeit weiter dämpfen könnte (FH 28.2.2022).
Die palästinensische Wirtschaft stagnierte und die sozioökonomische Lage war bereits vor dem Ausbruch von COVID-19 schwierig. Dies wird auf die israelischen Beschränkungen (in Bezug auf Handel, Freizügigkeit und Zugang), die wiederkehrenden Feindseligkeiten, die interne Spaltung und den Rückgang der Hilfslieferungen zurückgeführt. Zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen besteht ein erhebliches regionales Gefälle bei der Wirtschaftstätigkeit und dem Pro-Kopf-Einkommen. Die Armut ist in Gaza deutlich höher: 46 Prozent der Bevölkerung lebten 2016/17 (aktuellste offizielle Erhebung) unter der Armutsgrenze, verglichen mit nur 9 Prozent im Westjordanland (WB 14.4.2022). Im November 2021 schätzte die Weltbank die Armutsrate in Gaza auf 59 % (TRT 9.11.2021). Die wirtschaftlichen Folgen der russischen Invasion in der Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen könnten den Wirtschaftsausblick durch zunehmenden Inflationsdruck beeinträchtigen, ebenso wie die anhaltende Pandemie (WB 14.4.2022). Die Preise für Lebensmittel sind in Gaza in den ersten drei Monaten des Jahres 2022 gestiegen. Der Status der Ernährungssicherheit hat sich im Gazastreifen nach Angaben des World Food Programme (WFP) zuletzt verschlechtert: Der Anteil der Haushalte mit schwerer Ernährungsunsicherheit lag im März 2022 bei 40,7 %. Damit stieg der Gesamtanteil der Haushalte mit schwerer oder mittelschwerer Ernährungsunsicherheit im Gazastreifen auf 64,4 % (WFP
29.4. 2022).
Die Hälfte der Bevölkerung von Gaza ist unter 18 Jahren alt (Gisha 1.9.2021). Im dritten Quartal 2021 waren 50 Prozent der Erwerbsbevölkerung des Gazastreifens arbeitslos, wobei die Arbeitslosenquote bei den Jugendlichen zwischen 15 und 29 Jahren bei 70,4 Prozent lag (FH 28.2.2022; vgl. ILO 2022). Frauen waren häufiger arbeitslos als Männer (ILO 2022; vgl. Gisha 13.4.2021). Das Pro-Kopf-Einkommen liegt aktuell unter dem Wert von 1996. Vor allem im Gazastreifen geht die Wirtschaftsleistung weiterhin zurück (ADA 4.2022). Der durchschnittliche Monatslohn im Gazastreifen beträgt laut der palästinensischen Statistikbehörde 682 Neue Israelische Schekel (NIS) (~207 USD), im Westjordanland dagegen 1.062 NIS (~323 USD). Von den Beschäftigten im Gazastreifen arbeiten 39,2 % im öffentlichen Sektor, entweder für die Palästinensische Autonomiebehörde oder für die lokale Regierung des Gazastreifens. Viele dieser Beschäftigten sind auf Teilzeitbasis angestellt und verdienen im Durchschnitt 96 NIS (~29 USD) pro Tag. Die übrigen Arbeitsplätze befinden sich im privaten Sektor, wo die Beschäftigten im Durchschnitt nur 36,3 NIS (~11 USD) pro Tag verdienen. 79 % der Beschäftigten im privaten Sektor verdienen weniger als 1.450 NIS (~440 USD) pro Monat, was dem Mindestlohn in Gaza entspricht (Gisha 13.4.2021).
80 % der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vgl. FH 28.2.2022). Zwei Drittel der Bevölkerung Gazas sind palästinensische Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 11.2020e). Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die auf die Nahrungsmittelhilfe von UNRWA angewiesen sind, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf heute fast eine Million gestiegen (UNRWA 5.2021). Der Hamas wird Korruption bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Verteilung von Hilfsleistungen vorgeworfen (FH 28.2.2022).
Die Versorgungslage im Gazastreifen ist schwierig (AA 24.5.2022). Der Zugang zu sauberem Wasser und Elektrizität ist nach wie vor krisenanfällig und wirkt sich auf fast jeden Aspekt des Lebens in Gaza aus. Sauberes Wasser ist für 95 Prozent der Bevölkerung nicht verfügbar (UNRWA 5.2021). Durch die israelische Abriegelung des Gazastreifens ist es schwierig, Geräte und Material für die Wiederinstandsetzung der Wasserinfrastruktur in den Küstenstreifen zu bekommen (Gisha 22.3.2022; vgl. Haaretz 14.7.2021). Aufgrund der Schäden, die während der Eskalation im Gazastreifen im Mai 2021 entstanden sind, ist der Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen für einen großen Teil der Bevölkerung nach wie vor ein täglicher Kampf (UNICEF 8.2.2022). Der reguläre Betrieb aller Anlagen – der Brunnen, Entsalzungs- wie auch Kläranlagen – war gestört, weil die konfliktbedingten Schäden vom Mai 2021 nicht behoben werden konnten und es an Ersatzteilen, Materialien für die regelmäßige Wartung der Rohre, Pumpen und Strom mangelte. Bei den Auseinandersetzungen im Mai 2021 wurde ein Drittel der Wasserrohre beschädigt, was zu offenen Abwasseransammlungen und dem Eindringen von Abwässern ins Grundwasser führte. Laut dem Wasserwerk des Gemeindeverbands von Gaza sank der häusliche Wasserverbrauch pro Person – zum Trinken, Baden und Reinigen – aufgrund der Schäden an der Infrastruktur von etwa 80 Litern pro Tag vor dem Konflikt auf 50-60 Liter pro Tag (die von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene Mindestmenge liegt bei 100 Litern pro Tag). Auch die Qualität des Wassers hat sich verschlechtert, da der Chloridgehalt erheblich gestiegen ist (Haaretz 14.7.2021). Für Dezember 2021 meldete UNOCHA, dass 81 Liter Leitungswasser pro Kopf zur Verfügung standen (UNOCHA o.D.d). Im September 2021 hatte Israel angekündigt, dass die Wasserversorgung des Gazastreifens um fünf Millionen Kubikmeter erhöht würde (Spiegel 21.9.2021; vgl. UNSC 15.12.2021).
Die öffentliche Stromversorgung ist auf wenige Stunden am Tag beschränkt (AA 24.5.2022), jedoch hat sich die Verfügbarkeit von Elektrizität vergleichsweise verbessert – von 4 bis 5 Stunden auf durchschnittlich bis zu 14 Stunden pro Tag im April 2021 (UNRWA 5.2021; vgl. OCHA o.D.c). Während und nach der militärischen Eskalation im Mai 2021 kam es aufgrund von Schäden an der Strominfrastruktur und Brennstoffmangel zu längeren Stromausfällen. Nach dem Ende der Feindseligkeiten wurde die Stromversorgung wiederhergestellt, und im Januar und Februar 2022 war Strom durchschnittlich 11 bzw. 12 Stunden pro Tag verfügbar (UNHCR 3.2022). Nach Angaben der Stromnetzgesellschaft von Gaza wurde damit 2022 weniger als die Hälfte des Strombedarfs in Gaza gedeckt (198 Megawatt wurden im Durchschnitt täglich durch die Stromversorgung aus Israel sowie Stromerzeugung in Gaza gedeckt, während der nicht gedeckte Bedarf auf rund 250 Megawatt geschätzt wurde) (OCHA o.D.c). Der anhaltende Strommangel beeinträchtigt die Verfügbarkeit wesentlicher Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Wasser und sanitäre Einrichtungen, stark und wirkt sich auch negativ auf die Wirtschaft, vor allem im Herstellungssektor und in der Landwirtschaft, aus (UNRWA 5.2021). Ebenso hat der Treibstoffmangel auch Auswirkungen auf öffentliche Dienstleistungen, wie z.B. Kläranlagen (AA 24.5.2022; vgl. Haaretz 14.7.2021).
Bei den Kämpfen im Mai 2021 wurden nach Angaben der örtlichen Behörden durch die tagelangen schweren Bombardierungen 50.000 Häuser im Gazastreifen beschädigt. Mehr als 2.000 wurden entweder vollständig zerstört oder so stark beschädigt, dass sie unbewohnbar waren (TNH 2.5.2022). UNRWA kündigte Hilfen für schätzungsweise 10.000 bedürftige Familien an, deren Häuser beschädigt wurden (UNRWA 29.9.2021). Nach Angaben einer Gruppe, die Hilfsorganisationen koordiniert, welche im Gazastreifen mit dem Bau von Unterkünften befasst sind, wurden bis Mai 2022 mehr als 44.000 der beschädigten Häuser repariert. Der Wiederaufbau von völlig zerstörten Häusern verläuft jedoch langsamer, unter anderem aufgrund von Restriktionen bei der Einfuhr von Baumaterial nach Gaza. Ein weiteres Problem ist die Finanzierung. UNRWA hat Finanzierungszusagen erhalten, welche mit Stand Mai 2022 noch nicht bei der Organisation eingelangt sind (TNH 2.5.2022; vgl. Reuters 13.1.2022). UNRWA ist seit Jahren mit einem Finanzierungsengpass konfrontiert – das Budget liegt regelmäßig Dutzende von Millionen Dollar unter ihrem Bedarf (TI 2.5.2022).
Quellen:
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AA – Auswärtiges Amt (24.5.2022): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebietenode/ palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 24.5.2022
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14. Medizinische Versorgung
Das palästinensische Gesundheitsministerium stellt keine zentrale Option für den Gazastreifen und das Westjordanland dar, weil die Hamas-Regierung ihr eigenes alternatives palästinensisches Gesundheitsministerium in Gaza hat. Viele Gesundheitsdienste in Palästina werden von gemeinnützigen Organisationen und anderen Organisationen, die humanitäre Hilfe leisten, bereitgestellt (PCRF 29.3.2022). Es gibt vier Hauptanbieter: UNRWA, NGOs im Gesundheitsbereich, das/die palästinensische(n) Gesundheitsministerium/-ministerien und der private Sektor. Darüber hinaus ist eine spezialisierte tertiäre Gesundheitsversorgung nur durch Überweisungen nach Israel oder in benachbarte arabische Länder möglich (JOGH 2.4.2022). Das palästinensische Gesundheitssystem vermag nur schwer allen Bürgern die notwendige Versorgung zukommen zu lassen: Es gibt zwar ein palästinensisches Gesundheitsministerium, aber der begrenzte Zugang zu den Gebieten schränkt die Möglichkeiten ein, medizinische Einrichtungen zu bauen, medizinisches Personal auszubilden und die notwendige Versorgung für alle palästinensischen Bürger zu gewährleisten (PCRF 29.3.2022; vgl. Guardian 22.3.2020). Seit Jahren warnen Hilfsorganisationen, dass das Gesundheitssystem Gazas am Rande des Zusammenbruchs steht. Es fehlt an medizinischem Personal und Ausrüstung (TAZ 24.3.2020; vgl. MAP 7.2.2022), der Sektor ist von Versorgungsengpässen betroffen (JOGH 2.4.2022). Nach der Machtübernahme der Hamas vor 15 Jahren und aufgrund der seitdem bestehenden Blockade des Gazastreifens durch Israel und Ägypten sind Ärzte geflohen (NPR 21.4.2022). Die Infrastruktur ist stark beschädigt, die medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet (EDA 8.4.2022), bzw. das Versorgungsniveau deutlich eingeschränkt (AA 24.5.2022). Zusätzlich wird das Gesundheitswesen als politisches Instrument eingesetzt. Die im Westjordanland ansässige PA hat die Hamas-Regierung im Gazastreifen unter Druck gesetzt, indem sie finanzielle Leistungen gekürzt, und die Lieferung von Medikamenten zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen eingeschränkt hat. Der Sektor ist auch von Versorgungsengpässen betroffen, die auf die anhaltende israelische und ägyptische Blockade der Grenzen des Gazastreifens zurückzuführen sind (JOGH 2.4.2022). Das Gesundheitsweisen in Gaza leidet außerdem immer wieder an Stromausfällen. Bei den
Kämpfen im Mai 2021 wurden medizinische Einrichtungen beschädigt (HRW 13.1.2022) und medizinisches Personal getötet. Unter anderem wurde auch das Zentrallabor für COVID-19 im Gazastreifen bei einem israelischen Angriff getroffen, was negative Auswirkungen auf das Testund Impfprogramm im Gazastreifen hatte (AI 2022a). Nach Angaben der WHO waren im Juni 2021 42 % der „unentbehrlichen“ Arzneimittel mit weniger als einem Monatsvorrat in Gaza vorrätig (HRW 13.1.2022), 33 % der lebenswichtigen medizinischen Güter waren vorhanden (VOA 29.5.2021). Die COVID-19-Pandemie hat die Sterblichkeit und Morbidität unter den Palästinensern erhöht und das bereits überlastete Gesundheitssystem zusätzlich belastet (UNICEF 8.2.2022). Angesichts der ohnehin schon schwierigen Lebensbedingungen stellt die COVID-19-Pandemie eine besondere Herausforderung dar. Derzeit [Anm.: April 2022] sind ca. 35 % der Bewohner in Gaza geimpft. Dies wurde primär durch die COVAX-Initiative sowie internationale Spenden und die Anschaffungen der PA bewerkstelligt (ADA 4.2022).
Israel erteilt Palästinensern aus dem Gazastreifen Genehmigungen für „lebensrettende Behandlungen“, sofern sie ein unübersichtliches und unsicheres bürokratisches Verfahren überwinden. Die Anträge werden über die Palästinensische Autonomiebehörde eingereicht. Eine Sicherheitsfreigabe durch die israelischen Behörden ist notwendig (Haaretz 14.4.2022; vgl. Gisha 26.5.2022). Israelischen Beamten zufolge werden humanitäre und außergewöhnliche Fälle zugelassen. Laut Menschenrechtsgruppen sind die Kriterien für eine Genehmigung jedoch intransparent (NPR 21.4.2022). Israel genehmigt zwar die meisten Ansuchen, aber nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden von den mehr als 15.000 Anträgen auf Erteilung einer Patientengenehmigung aus dem Gazastreifen im Jahr 2021 37 % verzögert oder abgelehnt (Haaretz 14.4.2022). Im September und Oktober 2021 betrug die Anerkennungsrate 54 % bzw. 61 %, ein Tiefststand in den letzten drei Jahren (UNSC 15.12.2021). Die WHO schätzt, dass Tausende von Menschen beispielsweise Operationen oder Chemotherapien verschieben müssen, und oftmals werden ihre Erkrankungen noch schwerer, während sie warten (NPR 21.4.2022). Im April 2022 wurde von einem Kleinkind berichtet, das verstarb, bevor sein Antrag auf Ausreise zur Behandlung in Jerusalem erteilt wurde (Haaretz 14.4.2022). Ein Teenager aus Gaza brach im März 2022 sterbend im PA-Gesundheitsministerium in Ramallah zusammen, weil er zu spät die Genehmigung für eine Behandlung in der Westbank erhalten, und die PA die Kosten für die Behandlung trotz vorheriger Garantie nicht übernommen hatte (BBC 27.3.2022).
Etwa einer von fünf Patienten geht in ein ägyptisches Krankenhaus, jedoch ist dies weiter entfernt und die palästinensischen Gesundheitsbehörden ziehen es vor, die Patienten in ihrem eigenen System zu behalten, was bedeutet, dass sie über Israel reisen müssen (NPR 21.4.2022). Es gibt ein psychiatrisches Krankenhaus in Gaza sowie mit Stand August 2021 vier qualifizierte Psychiater für die rund zwei Millionen Bewohner von Gaza (al-Fanar 5.8.2021). Junge Menschen im Gazastreifen leiden in hohem Maß an psychischen Störungen, posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) und anderen stressbedingten Erkrankungen (MSF 1.6.2021; vgl. MEE 24.10.2021). Die Zahl der Selbstmorde und Selbstmordversuche stieg im Jahr 2020 an, aber aufgrund der Stigmatisierung psychischer Erkrankungen in der palästinensischen Gesellschaft sind sie in Statisken vermutlich unterrepräsentiert (MSF 1.6.2021). Bewohner des Gazastreifens, die mit Behinderungen leben, sind mit erheblichen Hindernissen konfrontiert. Ein HRW-Bericht aus dem Jahr 2020 stellte eine weit verbreitete Stigmatisierung dieser Bevölkerungsgruppe fest und konstatierte, dass israelische Einfuhrbeschränkungen ihren Zugang zu medizinischer und anderer Ausrüstung behindern (FH 28.2.2022).
Quellen:
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https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebietenode/ palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 24.5.2022
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DSL - The Daily Star Lebanon (2.8.2018): Number of Gazans denied exit permits soars: NGO, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2018/Aug-02/458786-number-ofgazans- denied-exit-permits-soars-ngo.ashx, Zugriff 2.4.2020
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EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.4.2022): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet,
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FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022, Zugriff 19.5.2022
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GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Palästinensische Gebiete, Gesellschaft, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2020
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HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1, Zugriff 19.5.2022
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LMD – Le Monde Diplomatique (12.9.2019): Gemeinsam gegen Israel, In Gaza versuchen die Jungen unabhängig von Hamas und Fatah zu agieren, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5622047, Zugriff 2.4.2020
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MAP – Medical Aid for Palestinians (7.2.2022): “The health sector is always on the edge of collapsing”, https://www.map.org.uk/news/archive/post/1331-athe-health-sector-is-alwayson- the-edge-of-collapsinga, Zugriff 27.5.2022
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MEE – Middle East Eye (24.10.2021): Gaza: 'Collective shock' of traumatic events sees mental health cases soar, https://www.middleeasteye.net/news/gaza-accumulationtraumatic- events-mental-health-cases-soar, Zugriff 27.5.2022
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MSF – Medicins Sans Frontieres (1.6.2021): Mental health care in Gaza: An accumulation of traumatic events, https://www.doctorswithoutborders.org/latest/mental-health-care-gazaaccumulation-traumatic-events, Zugriff 27.5.2022
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NPR – National Public Radio (21.4.2022): For those seeking medical care, a request to leave Gaza can mean life or death, http s://www.npr.org/2022/04/21/1094119502/apalestinian- mans-request-to-leave-gaza-for-surgery-was-a-matter-of-life-and-de, Zugriff 27.5.2022
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PCRF – Palestine’s Children's Relief Fund (29.3.2022): What Do Health Services Look Like In Palestine?, https://www.pcrf.net/president-s-blog/health-services-in-palestine.html, Zugriff 27.5.2022
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TAZ (24.3.2020): Das Virus bricht die Blockade, https://taz.de/Corona-im-Gazastreifen/! 5673827/, Zugriff 27.5.2022
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UNICEF – United Nations Children's Fund (8.2.2022): UNICEF State of Palestine Humanitarian Situation Report Report No. 4 (January - December 2021),
https://reliefweb.int/attachments/b9e2a163-a9bc-3d85-a441-c54d2c4e3a36/UNICEF %20Sate%20of%20Palestine%20Year%20End%20Situation%20Report%20-%2031%20December%202021.pdf, Zugriff 25.5.2022
https://www.ecoi.net/en/file/local/2026393/jan_2020_monthly.pdf, Zugriff 2.4.2020
15. Rückkehr
Anmerkung: siehe auch Kapitel Bewegungsfreiheit.
Palästinenser, die nach Gaza zurückkehren, werden regelmäßig von der Hamas über ihre Aktivitäten in Israel, im Westjordanland und im Ausland verhört (USDOS 12.4.2022). Der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) spricht sich in seinen Leitlinien vom März 2022 mit Verweis auf die Menschenrechtslage und die weiter bestehende Volatilität gegen eine zwangsweise Rückkehr von Palästinensern nach Gaza aus (UNHCR 3.2022).
Quellen:
19.5. 2022
1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1-2 ihr Heimatland aufgrund einer individuellen Verfolgung durch Mitglieder der Hamas, staatliche Stellen oder private Personen verlassen haben. Die BF1-3 sind bei einer Rückkehr dorthin auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch Mitglieder der Hamas, staatliche Stellen oder private Personen ausgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Zu den Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführern
Die Feststellungen zur Person der BF1-3 (Staatenlosigkeit, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse der BF1-2 in ihrem Heimatland) ergeben sich aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der BF1-3, aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den ID-Cards der Palästinensischen Autonomiebehörde Nr. XXXX (BF1) und Nr. XXXX (BF2) sowie den Geburtsurkunden der Palästinensischen Autonomiebehörde vom XXXX , Nr. XXXX (BF2) und vom XXXX , Nr. XXXX (BF1), er Geburtsurkunde der BF3 vom 02.10.2025 sowie dem Zertifikat der XXXX in Gaza vom XXXX (BF2).
Im Zuge der Einreise in das Bundesgebiet wurden von den BF1-2 verfälschte Reisepässe der Palästinensischen Autonomiebehörde sowie gefälschte XXXX Aufenthaltstitel, zum Nachweis, dass sie sich als palästinensische Staatsangehörige mit einem XXXX Visum rechtmäßig im EU-Raum aufhalten, vorgezeigt.
Trotz der Vorlage verfälschter Reisepässe, bei denen die Datenseite ausgetauscht wurden, sowie gefälschter XXXX Aufenthaltstitel, kann die Identität der BF1-2 festgestellt werden, zumal zusätzlich unbedenkliche Personalausweise (BF1-2), Aufenthaltstitel für die XXXX (BF1-2) sowie Familien-Registrierungskarten von UNRWA (BF1-2) und die Geburtsurkunden der BF1-2 vorgelegt wurden, deren persönliche Daten mit denen der (ver)fälschten Dokumente übereinstimmen. Hinzu kommt, dass seitens der BF1-2 am XXXX weitere Reisepässe (Nr. XXXX und XXXX ) der palästinensischen Autonomiebehörde vorgelegt wurden und eine vorgenommene urkundentechnische Untersuchung seitens des LKA vom XXXX ergeben hat, dass keine Fälschung oder Verfälschung festgestellt werden konnte. Die Verfälschungen der Reisedokumente bzw. Fälschungen des XXXX Aufenthaltstitels dienten offensichtlich dazu, ein Aufenthaltsrecht in Europa vorzutäuschen, um die Einreise von XXXX nach Österreich zu erleichtern. Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die Identität trotz der gefälschten und verfälschten Dokumente anhand der übereinstimmenden zusätzlich vorgelegten unbedenklichen Dokumente festgestellt werden kann und die (Ver-)Fälschungen darauf abzielten, die Einreise nach Europa zu legitimieren bzw. erleichtern.
Dass der BF1 eine Schussverletzung am Oberarm erlitten hat und in weiterer Folge in XXXX , XXXX und XXXX in Behandlung war, geht aus dem Überweisungsbericht des XXXX Krankenhauses vom XXXX , dem Medical Report des XXXX Krankenhauses vom XXXX und dem Medical Report des XXXX Hospital vom XXXX hervor.
Die Reiseroute, die Aufenthaltsdauer der BF1-3 sowie die Asylantragstellungen in Österreich sind dem zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem, dem Betreuungsinformationssystem sowie den damit übereinstimmenden Angaben der BF1-2 zu entnehmen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 gehen aus der psychotherapeutischen Stellungnahme der XXXX vom XXXX und dem Untersuchungsbericht der XXXX vom XXXX (AS 155) hervor.
Dass die BF2 gesund ist beruht auf ihren dahingehenden Angaben, wonach sie gesund sei (AS 218) und es ihr gut gehe (VS 5). Aus dem Gesundheitszustand folgt auch die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der BF1-2 und ist hervorzuheben, dass aus den vorliegenden Krankenunterlagen betreffend den BF1 eine Arbeitsunfähigkeit nicht hervorgeht und von diesem auch nicht behauptet wurde.
Für die BF3 brachten die BF1-2 keinerlei gesundheitliche Probleme vor, sodass festgestellt wird, dass die BF 3 gesund ist.
Die Eheschließung der BF1-2 ist dem Ehevertag des Scharia-Gericht XXXX Nr. XXXX zu entnehmen.
Dass der BF1 ab XXXX Mitglied der Palästinensischen Nationalen Befreiungsbewegung Fatah war, geht aus dem Zertifikat der Palästinensischen Befreiungsbewegung Fatah vom XXXX zur ID Nr. XXXX , hervor.
Dass der BF1 im XXXX legal mittels Studentenvisum in XXXX reiste, wo er bis XXXX lebte und sich seinen Lebensunterhalt als XXXX verdiente, beruht auf seinen dahingehend konstanten Angaben sowie dem XXXX Nr. XXXX , dem Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis XXXX vom XXXX und dem XXXX Führerschein (gültig bis XXXX ).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF1 in der XXXX geht aus Strafregisterauszug des XXXX Justizministeriums vom XXXX hervor.
Dass die BF2 in der Türkei vom XXXX bis XXXX über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte ist dem XXXX Nr. XXXX zu entnehmen.
Dass sich die BF1-2 im Zuge der internationalen Einreisekontrolle am XXXX mit verfälschten Reisepässen der palästinensischen Autonomiebehörde sowie gefälschten XXXX Aufenthaltstitel ausgewiesen haben und deshalb in Österreich verurteilt wurden, ist dem Strafregister der Republik Österreich, dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX zu entnehmen.
Dass die BF1-2 bei UNRWA registriert sind und keine Leistungen von UNRWA in Anspruch genommen haben, entspricht den vorgelegten Familien-Registrierungskarten vom XXXX (Registriernummer Nr. XXXX ) und vom XXXX (Registriernummer XXXX ), der vorgelegten aktualisierten Familien-Registrierungskarte sowie den Angaben der BF1-2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie nie Leistungen von UNRWA in Anspruch genommen haben (VS 13 und 17).
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Gaza, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der BF1-2 in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.
2.4. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – zB gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § § 3 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Die BF1-2 wurden im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Die BF1-2 wurden zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und sie wurden darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Die BF1-2 konnten ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht substantiiert und glaubhaft geltend machen.
2.5. Hinsichtlich der seitens der BF1-3 geltend gemachten ausreisekausalen Vorkommnisse in Gaza ist Folgendes auszuführen:
Der BF1 brachte im Zuge der Erstbefragung vor, dass er XXXX von der Hamas angeschossen worden sei. Er sei mehrmals operiert worden, ihm aber die weitere Behandlung nicht ermöglich worden. Nach seiner Verletzung habe er das Land nicht verlassen dürfen.
Ein großer Teil seiner Familie sei bei den offiziellen palästinensischen Streitkräften angestellt und seien sie unter Druck gesetzt worden, weil der BF1 damals mit XXXX gearbeitet habe.
Bei einer Veranstaltung seien sie einmal mit einer Granate angegriffen worden und das Auto seines Onkels sei bombardiert worden. Es habe auch mehrere Untersuchungen gegeben, weil sein Onkel beim Staatsschutz tätig gewesen sei. Dabei seien alle Möbel zerstört worden.
Die BF2 führte in der Erstbefragung aus, dass in Gaza Krieg herrsche und israelische Streitkräfte das Land erobern würden. Das Land befinde sich seit 2008 in einem Kriegszustand und käme es alle zwei/drei Jahre zu einem Krieg, weshalb sie beschlossen hätten das Land zu verlassen. Im Jahr XXXX sei der BF1 verletzt und seither mehrmals operiert worden. Der BF1 könne in Gaza nicht leben.
Anhand der Angaben der BF2 ist die Ausreise der BF1-2 sohin der Kriegssituation in Gaza geschuldet und brachte sie weder Tätigkeiten des BF1 oder seiner Verwandten für die palästinensischen Streitkräfte oder XXXX vor, noch, dass es aufgrund dessen zu Hausdurchsuchungen, einen Bombenangriff auf das Auto des Onkels des BF1 oder zu einer Schussverletzung des BF1 durch die Hamas gekommen sei. Die BF2 legte zwar dar, dass der BF1 im Jahr XXXX verletzt worden sei, erwähnte jedoch keinen Zusammenhang mit der Hamas oder, dass es sich dabei um eine Schussverletzung gehandelt habe.
In der Einvernahme vor dem BFA erklärte der BF1 nicht mehr, dass er mit XXXX gearbeitet habe, sondern, dass seine Mutter zu diesem nahe verwandt sei. XXXX sei ein Fatha-Minister und für das innere Sicherheitsbüro in Gaza für die Fatah zuständig gewesen. Vor der Eheschließung habe seine Mutter ebenfalls den Namen XXXX geführt. Der BF1 selbst sei als Fatah-Mitglied an XXXX tätig gewesen.
Sein Vater, seine Mutter und seine Onkel väterlicher - sowie mütterlicherseits hätten für die Autonomiebehörde gearbeitet und seien Mitglieder der Fatah gewesen.
Sein Vater habe für das Ministerium der zivilen Angelegenheiten gearbeitet und sei für die XXXX zuständig gewesen. Dadurch habe er eng mit den israelischen Behörden zusammengearbeitet.
Seine Mutter habe ein XXXX geleitet.
Nach dem Hamas-Putsch XXXX sei es seitens der Hamas zu einem Rachefeldzug gegen alle in Gaza lebenden Fatah-Mitglieder gekommen.
Der BF1 habe mehrmals Drohanrufe erhalten, wonach er zuhause bleiben sollte, ansonsten ihm Kollaboration mit der „Ramallah“ vorgeworfen worden wäre.
Im Jahr XXXX sei der BF1 auf der Straße im Beisein seiner Mutter angeschossen worden. Einer von vier Schüssen habe ihn am linken Arm getroffen und seien die Schüsse aus einem Amtsgebäude der Hamas gekommen. Die Behandlung sei dem BF1 seitens der Hamas in Gaza jedoch verwehrt worden, weshalb er gezwungen war, sich in XXXX behandeln zu lassen. Nach der Behandlung habe er wieder nach Gaza zurückkehren müssen und dort in großer Angst gelebt. Insgesamt habe sich der BF1 viermal in XXXX behandeln lassen und sei danach immer nach Gaza zurückgereist. Bei jeder Rückkehr sei er seitens der Hamas nach XXXX gefragt worden. Es handle sich dabei um einen weit entfernten Verwandten, der für die Autonomiebehörde arbeite und zur Fatah gehöre. XXXX habe es mehrere Attentate auf Fatah-Mitglieder gegeben. Sein Onkel mütterlicherseits sei durch eine Autobombe schwer verletzt worden.
XXXX hätten die Repressalien gegenüber der Familie des BF1 zugenommen. Der BF1 sei mit einem Beschäftigungsverbot seitens der Hamas belegt worden und seien seine zivilen Rechte massiv eingeschränkt gewesen. Durch die Zahlung von USD 3.000,-- sei es ihm möglich gewesen - trotz Ausreiseverbot seitens der Hamas - nach XXXX zu reisen.
Der BF1 sei seinen Angaben vor dem BFA folgend sohin von Drohanrufen, einem Beschäftigungsverbot, einem Ausreiseverbot sowie von einem Attentat seitens der Hamas betroffen gewesen.
Die BF2 erklärte vor dem BFA, dass ihr Vater bei der palästinensischen Autonomiebehörde tätig gewesen und Gaza unter der Kontrolle der Hamas gestanden sei, weshalb sie als Familie von der Hamas sehr repressiv behandelt worden seien. Es seien ihnen in vielen Lebensbereichen ihre zivilen Rechte aberkannt worden. Die BF2 habe als Universitätsabsolventin keiner Beschäftigung nachgehen dürfen. Ihre Eheschließung mit dem BF1 sei nur mit einer Vollmacht möglich gewesen, zumal dieser als Palästinenser nicht nach Gaza einreisen habe dürfen. Meinungsäußerungen und Kritik an den Lebensumständen in Gaza seien verboten gewesen und sei die BF2 gezwungen gewesen, eine Universität zu besuchen, die von der Autonomiebehörde finanziert worden sei, ansonsten sie Schwierigkeiten bekommen hätte. In Bezug auf den BF1 erklärte die BF2 nur, dass dieser aufgrund von Schwierigkeiten mit der Hamas Gaza verlassen habe.
Die BF2 bezog sich vor dem BFA in Bezug auf die Ausreisegründe sohin nicht mehr auf die Kriegssituation, verwies auch nicht auf die Tätigkeiten der Familie des BF1 für die palästinensischen Streitkräfte, sondern vermeinte erstmals, dass ihr eigener Vater bei der palästinensischen Autonomiebehörde tätig gewesen sei, was Repressalien der Hamas zur Folge gehabt habe.
Insgesamt zeigt sich, dass die BF2 zunächst angibt, sie sei aufgrund der allgemeinen Kriegssituation ausgereist. Dieses Vorbringen ist relativ allgemein gehalten und beschreibt eine pauschale Gefährdungslage im Herkunftsland. Im weiteren Verlauf steigerte die BF2 ihr Vorbringen jedoch deutlich, indem sie vor dem BFA behauptete, sie sei wegen Repressalien, die sich aus der beruflichen Tätigkeit ihres Vaters ergeben würden, zur Ausreise gezwungen gewesen.
Die anfängliche Bezugnahme auf die Kriegssituation wirkt somit eher als ein weniger spezifisches Argument, das später durch eine gezieltere und intensivere Begründung ersetzt wird. Diese inkonsistente Darstellung wirft daher bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF2 auf, zumal kein klares und durchgängiges Fluchtvorbringen vorliegt.
Die Aussagen des BF1 unterscheiden sich zudem grundlegend von denen der BF2, zumal dieser ausführte, dass ein Großteil seiner Familie für die Autonomiebehörde tätig gewesen sei und dass seine Mutter mit einem einflussreichen Minister der Fatah verwandt sei. Aufgrund dieser Situation habe der BF1 Drohanrufe erhalten, außerdem habe er mit einem Ausreiseverbot sowie einem Beschäftigungsverbot zu kämpfen gehabt. Darüber hinaus beschreibt der BF1 Angriffe auf seine Familie, darunter eine Autobombe gegen seinen Onkel und Schüsse auf seine eigene Person.
Diese Darstellung ist deutlich konkreter und dramatischer als jene der BF2 und stehen nicht im Einklang, zumal die BF2 weder die politische oder berufliche Verstrickung der Familie des BF1 noch die beschriebenen Angriffe erwähnte.
Der Vergleich der Aussagen der BF1 und der BF2 zeigt somit erhebliche Widersprüche. Während die BF2 ihre Ausreise zunächst mit der Kriegssituation und dann mit Repressalien aufgrund der beruflichen Tätigkeit ihres Vaters begründet, spricht der BF1 von einer politischen Bedrohung aufgrund der familiären Verbindungen zur Autonomiebehörde bzw. zu einem Fatah-Minister und schilderte konkrete, gewaltsame Übergriffe auf die Familie. Die verschiedenen Begründungen weichen daher nicht nur inhaltlich stark voneinander ab, sondern sind auch in der Art der Bedrohung und Verfolgung nicht miteinander vereinbar.
Bezüglich der vom BF1 vorgebrachten Repressalien seitens der Hamas nach dem Fatha-Hamas-Konflikt im Jahr XXXX fällt insbesondere auf, dass sich der BF1 zu den Ereignissen nach seiner Schussverletzung widersprüchlich äußerte. Der BF1 führte aus, dass ihm eine Behandlung seitens der Hamas in Gaza verweigert worden sei und er gezwungen gewesen sei, sich in XXXX behandeln zu lassen.
Diesem Vorbringen widersprechen die vom BF1 selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen, wonach er im Krankenhaus XXXX in Gaza behandelt wurde und er von diesem Krankenhaus am XXXX eine Überweisung an das XXXX in XXXX in XXXX für den XXXX zwecks mikrochirurgischer Wiederherstellung/Reparatur erhalten hat.
Die Behauptung, ihm sei die medizinisch Behandlung verweigert worden, trifft somit nicht zu, zumal ein Überweisungsbericht eines Krankenhauses vorliegt, der eindeutig belegt, dass eine Behandlung stattgefunden hat. Der BF1 ist offenbar zur weiteren Behandlung an ein spezialisiertes Krankenhaus in XXXX überwiesen worden und erfolgte die Überweisung nicht aufgrund einer Ablehnung der Behandlung, sondern weil eine mikrochirurgische Wiederherstellung notwendig war, die in Gaza möglicherweise nicht in dem erforderlichen Umfang angeboten werden konnte.
Es ist gängige medizinische Praxis, Patienten in spezialisierte Einrichtungen zu überweisen, wenn eine besondere Behandlung oder Operation nötig ist, die vor Ort nicht durchgeführt werden kann. Eine Behandlungsverweigerung würde bedeuten, dass keine medizinische Versorgung stattgefunden hat, was durch den Überweisungsbericht klar widerlegt wird.
Die Schussverletzung im Jahr XXXX kann angesichts der erst XXXX erfolgten tatsächlichen Ausreise auch nicht als ausreisekausal angesehen werden. Zwischen dem Zeitpunkt des Angriffs und der Ausreise liegen mehr als zehn Jahre, in denen nachweislich keine konkreten persönlich gegen den BF1 gerichteten Verfolgungshandlungen stattgefunden haben. Eine ausreisekausale Flucht setzt voraus, dass die Flucht unmittelbar oder zumindest zeitnah aufgrund von Verfolgungshandlungen erfolgt. Da seit XXXX keine erneuten Verfolgungen oder Gefährdungen dokumentiert sind, fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Angriff und der Ausreise XXXX , weshalb der Angriff aus dem Jahr XXXX nicht als Auslöser für die Ausreise betrachtet werden kann. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0430; 30.08.2007, 72 2006/19/0400; 17.03.2009, 2007/19/0459). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).
Da der Schuss aus einem Gebäude der Hamas abgegeben worden sein soll, bringt der BF1 das Attentat mit der Hamas in Zusammenhang. Allerdings bedeutet die Herkunft des Schusses aus einem Gebäude der Hamas nicht zwangsläufig, dass der Schuss auch von einem Mitglied der Hamas abgefeuert wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei persönlichen Rachefeldzügen, wie sie der BF1 hier darzulegen versucht, die Hamas nicht einfach nach einem einzelnen (fehlgeschlagenen) Schussattentat aufgehört hätte, den BF1 zu verfolgen oder zu töten. Rachemotive sind in der Regel von einem starken Willen zur endgültigen Bestrafung geprägt, sodass weitere Angriffe zu erwarten gewesen wären.
Stattdessen erklärte der BF1, dass er lediglich Anrufe erhalten habe, in denen ihm gedroht worden sei, dass er zuhause bleiben solle, ansonsten ihm die Kollaboration mit der „Ramallah“ zur Last gelegt worden wäre. Außerdem sei ihm ein Ausreiseverbot auferlegt worden, welches er durch die Zahlung von USD 3.000,-- umgehen und er nach XXXX ausreisen habe können. Drohanrufe, die keine konkreten oder unmittelbaren Konsequenzen nach sich ziehen, stellen jedoch keine intensiven asylrelevanten Verfolgungshandlungen dar. Die behaupteten Drohanrufe mit der Androhung, der BF1 müsse zu Hause bleiben, da ihm sonst Kollaboration mit „Ramallah“ vorgeworfen werde, begründen sohin keine erhebliche und fortdauernde Bedrohung, zumal der BF1 selbst nie vorgebracht hat, dass er sich tatsächlich aus Angst vor Verfolgung zu Hause versteckt oder seinen Alltag dadurch erheblich eingeschränkt hätte.
Zudem behauptete der BF1, dass ein Ausreiseverbot gegen ihn erlassen worden sei. Dennoch konnte er seinen Angaben und vorgelegten medizinischen Unterlagen folgend mehrfach nach XXXX und auch nach XXXX reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen, was eindeutig gegen ein Ausreiseverbot spricht.
Insgesamt sprechen die dargestellten Umstände – keine weiteren tatsächlichen Angriffe nach der Schussverletzung, ausschließlich verbale Drohungen ohne Folgen, mehrfache medizinische Reisen trotz Ausreiseverbot – gegen das Vorliegen intensiver Verfolgungshandlungen. Das Ausbleiben weiterer gezielter Handlungen gegen den BF1 spricht daher ebenfalls gegen eine persönliche Verfolgung des BF1 durch die Hamas.
Vielmehr ist anzunehmen, dass die XXXX erlittene Schussverletzung des BF1 im Kontext der damals herrschenden allgemeinen unsicheren Lage infolge des Hamas-Fatah-Konflikts geschuldet war. Die Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden politischen und militärischen Gruppierungen führten zu zahlreichen gewaltsamen Zwischenfällen und einer generell instabilen Sicherheitslage, die für die Bevölkerung eine erhebliche Gefährdung darstellte. Vor diesem Hintergrund ist nicht zwingend davon auszugehen, dass die Verletzung ein gezieltes Attentat gegen den BF1 darstellte. Vielmehr kann es sich um einen Vorfall in Zusammenhang mit den allgemeinen Unruhen und der chaotischen Sicherheitslage gehandelt haben, die viele unschuldige Personen betrafen.
Auslöser der Anfeindungen sei im Übrigen das Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des BF1 zu dem ehemaligen Sicherheitschef der Fatah gewesen. Ein Verwandtschaftsverhältnis zu diesem konnten der BF1 jedoch nicht hinreichend belegen. Er brachte zwar vor, dass seine Mutter vor ihrer Eheschließung denselben Nachnamen wie der Sicherheitschef geführt habe, jedoch stellt dieser Umstand allein keinen ausreichenden Nachweis für eine familiäre Verbindung dar. Es liegen keinerlei Nachweise vor, die diese Verbindung belegen (zB Familienbücher). Ohne solche konkreten Nachweise bleibt die behauptete Verwandtschaft spekulativ.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben, dass der BF1 und seine Brüder einen sehr eingeschränkten Kontakt zum vermeintlichen Cousin der Mutter unterhielten, weil dieser selten in der Öffentlichkeit präsent gewesen sei. Es seien Vertreter des Politikers zu den Hochzeitsfeiern der Brüder entsandt worden und habe dieser auch Blumen sowie Geschenke übermittelt. Zudem hätten Besuche im Büro des Sicherheitschefs stattgefunden, welches sich in der Nähe eines Kreisverkehrs an der Hauptstraße befinde.
Einen Vertreter oder Geschenke zu einer Hochzeitsfeier zu schicken, stellen jedoch eher formelle Gesten, die bei gesellschaftlichen Anlässen, jedoch nicht im engeren Familienkreis üblich sind, dar. Keineswegs deuten sie zwingend auf eine familiäre Bindung hin.
Auch die Kenntnis der Büroadresse ist kein Indiz für ein Verwandtschaftsverhältnis. Diese Information ist üblicherweise öffentlich zugänglich und allein nicht aussagekräftig im Hinblick auf eine familiäre Verbindung.
Der Umstand, dass die Eltern des BF1 und ein Bruder derzeit in XXXX aufhältig sind bzw. ein Bruder des BF1 mit seiner Familie in XXXX Asyl erhielt, lässt keine Rückschlüsse auf die behauptete Verfolgung des BF1 zu. Zum einen wurde seitens des BF1 nicht belegt, aus welchen Umständen sein Bruder Asyl erhielt, zudem sind die Verfolgungsgefahr und die Fluchtgründe einer Person stets individuell zu prüfen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Angaben des BF1 nicht genügen, um ein Verwandtschaftsverhältnis zum Sicherheitschef der Fatah verlässlich nachzuweisen. Es fehlen jegliche dokumentarischen oder glaubhaften Nachweise, die über eine bloße Namensgleichheit hinausgehen. Somit ist die Behauptung eines verwandtschaftlichen Verhältnisses zum ehemaligen Sicherheitschef der Fatah als unbelegt anzusehen.
Wie oben bereits ausgeführt hat sich die BF2 in der Erstbefragung auf die allgemeine Kriegssituation in Gaza sowie auf die Schussverletzung des BF1 in Bezug auf ihre Ausreisegründe bezogen, vor dem BFA jedoch angegeben, dass ihr Vater bei der palästinensischen Autonomiebehörde tätig gewesen sei, weshalb sie als Familie von der Hamas repressive behandelt worden wären. Konkret seien ihnen die Zivilrechte aberkannt worden und hätten sie und ihre Schwester keiner Beschäftigung nachgehen dürfen. Meinungsäußerungen und Kritik der Lebensumstände seien verboten gewesen und habe sie auch nur eine Universität besuchen können, die von der Autonomiebehörde finanziert worden sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermeinte die BF2, dass ihr Vater in Gaza als XXXX bei der palästinensischen Autonomiebehörde tätig gewesen sei und sie deshalb einer unterdrückten Minderheit angehört hätten. Sie hätten auch keine Zivilrechte gehabt und seien die Ehe sowie die Ausreise der einzige Weg für sie gewesen zu entkommen.
Es zeigt sich, dass die BF2 zunächst die allgemeine Kriegssituation im Herkunftsland als Fluchtgrund vorgebracht hat und erst in einem späteren Verfahrensstadium vor dem BFA die berufliche Tätigkeit des Vaters thematisierte, wobei konkrete Angaben zu dessen einflussreicher und XXXX erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erheblich verspätet dargelegt wurden. Dieses Vorgehen ist als sogenanntes gesteigertes Vorbringen einzustufen und ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347 mwN). Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN).
Die BF2 hat in einer Gegenüberstellung ihrer Angaben ihr ursprüngliches Vorbringen zu ihren Ausreisegründen im Zuge der weiteren Befragung nicht bloß konkretisiert oder ergänzt, sondern im Wesentlichen, was den Kern des konkreten Verfolgungsszenarios betrifft, ausgetauscht.
Gegenständlich wirft die sukzessive Offenlegung der beruflichen Stellung des Vaters sowie dessen vermeintlich einflussreicher Tätigkeit Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens auf. Die berufliche Position des Vaters ist von erheblicher Relevanz für den individuellen Fluchtgrund der BF2 und hätte daher grundsätzlich bereits in der Erstbefragung genannt werden müssen, um einer Glaubwürdigkeitsprüfung Stand zu halten. Das Ausbleiben entsprechender Angaben zu einem so zentralen Aspekt lässt vermuten, dass die Darstellung strategisch gesteuert wurde, um sich einen Vorteil im Asylverfahren zu schaffen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Vater der BF2 trotz der behaupteten problematischen beruflichen Tätigkeit weiterhin im Herkunftsland – konkret in Gaza – lebt (VS 17) und dort offenbar keiner unmittelbaren Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt ist.
Dieses Faktum spricht ebenfalls gegen die Annahme einer individuellen, auf die berufliche Tätigkeit des Vaters gründende Verfolgung durch die Hamas.
Aufgrund der Kombination aus dem gesteigerten Vorbringen und des Verbleibs des Vaters der BF2 in Gaza ist auch nicht von der Glaubwürdigkeit der behaupteten individuellen Gefährdung der BF2 auszugehen.
Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der BF1-2 als insgesamt unglaubwürdig einzustufen. Die widersprüchlichen und sich teils widersprechenden Aussagen, insbesondere der Wechsel der BF2 zwischen einem allgemeinen und einem spezifischen Fluchtgrund sowie die abweichenden und widersprüchlichen Darstellungen des BF1, lassen Zweifel an der tatsächlichen Grundlage ihrer Behauptungen aufkommen. Schlüssige und konsistente Fluchtvorbringen der BF1-2, welche sich gegenseitig ergänzen und keine wesentlichen Widersprüche enthalten, liegt nicht vor, weshalb das Vorbringen insgesamt nicht als glaubwürdig anzusehen ist. Für die Person der BF3 wurden keine eigenen Gründe in Bezug eine drohende Verfolgung vorgebracht.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag der BF1-2 bezüglich gesetzter Integrationsschritte bzw. auch der Wunsch für eine gute Zukunft für die BF3 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren, da den BF1-3 subsidiärer Schutz zugesprochen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt. Gemäß Abs. 2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet die GFK keine Anwendung auf Personen die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
3.1.2. Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.
Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).
Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).
Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2018, Ra 2017/18/0274-11, hat dieser zusammengefasst klargestellt, dass, wenn bei einem bei UNRWA registrierten Flüchtling das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als gegeben angenommen wird, die Behörde damit aber gleichzeitig (hier rechtskräftig) feststellt, dass der Beistand von UNRWA im Sinne der Status-RL als weggefallen anzusehen ist und - sofern sich zwischenzeitig die Sachlage nicht maßgeblich verbessert hat - somit zur "ipso facto Zuerkennung" von Asyl führen "muss".
3.1.3. Die BF1-2 sind als Flüchtlinge bei UNRWA Naher Osten registriert, haben aber keine UNRWA-Leistungen bezogen.
Eine Registrierung bei UNRWA ist zwar ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe von UNRWA (VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rn. 52). Nach der Rechtsprechung des EuGHs ist die Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83 jedoch nur erfüllt, wenn der Betroffene den Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat. Die betreffenden Bestimmungen sind eng auszulegen und erfassen daher nicht auch Personen, die lediglich berechtigt sind oder waren, den Schutz bzw. Beistand des Hilfswerks in Anspruch zu nehmen, ohne jedoch von diesem Recht Gebrauch zu machen (EuGH, U.v. 17.1.2010 - C-31/09 - Rn. 51 f.; U.v. 13.1.2021 - XT; C-507/19 - juris Rn. 48).
Bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der sich daraus ergebenden ipso facto-Anerkennung ist ergänzend auf folgende Rechtsprechung hinzuweisen:
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 28.08.2019, Ra 2018/14/0405, fest, dass der Revisionswerber zwar im Besitz eines „Refugee Certificate“ des UNHCR sei, jedoch im Asylverfahren keine „Registration Card“ der UNRWA vorgelegt habe. Die Revision bringt aber nicht vor, dass der Revisionswerber den Schutz oder Beistand der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen habe, was aber Voraussetzung für die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-Richtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, mit Hinweis auf EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09; vgl. auch EuGH 19.12.2012, Mostafa Abed El Karem El Kott, C-364/11, Rn 76). Ein vom UNHCR gewährter Schutz oder Beistand (Hilfe) ist aber vom Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ausdrücklich ausgenommen.
Weiterhin ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts nur Asylwerbern, die bei UNRWA registriert sind und dessen Beistand tatsächlich in Anspruch genommen haben, ipso facto Asyl zu gewähren, sofern dieser Beistand nicht länger gewährt wird und keine Ausschlussgründe gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-Richtlinie vorliegen (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2022/18/0179).
3.1.4. Die BF1-2 haben den Beistand von UNRWA nicht tatsächlich in Anspruch genommen. Da die tatsächliche Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands der UNRWA eine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des ipso facto-Schutzes gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-Richtlinie ist, entfällt eine weitergehende Prüfung hinsichtlich der Gewährung eines solchen Schutzes.
3.1.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
3.1.6. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, ist den BF1-2 die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht gelungen. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die BF1-3 nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Eine Kriegssituation, eine allgemein schlechte Lage oder Unruhen im Herkunftsstaat indizieren nach der ständigen Rechtsprechung sowie der Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention auf nationaler und internationaler Ebene für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylrecht dient nicht dem Schutz vor den allgemeinen Folgen von Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Entscheidend für die Anerkennung als Flüchtling ist vielmehr die begründete Furcht vor einer gegen die Person des Asylwerbers konkret gerichteten Verfolgungshandlung. Die bloße Existenz von Kampfhandlungen zwischen verschiedenen Gruppen im Herkunftsstaat der BF1-3 reicht hierfür nicht aus.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.