Bundesverwaltungsgericht W239 2269697-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W239.2269697.2.00
Spruch
W239 2269697-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 16.01.2025, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 18.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 31.03.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB Addis Abeba).
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, angeführt, welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei. Ihm war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.11.2015, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 09.12.2022 der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2024, W239 2269697-1/3E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit wurde zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die ÖB Addis Abeba zurückverwiesen.
2. Am 20.08.2024 fand eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin vor der ÖB Addis Abeba und der Bezugsperson vor dem BFA betreffend die Angehörigeneigenschaft statt. Im Zuge der Einvernahme wurden beide ausführlich zu ihrer Eheschließung und dem gemeinsamen Familienleben befragt.
3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 09.09.2024 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson gemachten Angaben widersprechen sowie die vorgelegten Dokumente nicht glaubwürdig erscheinen würden. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag.
In seiner Stellungnahme vom 09.09.2024 führte das BFA aus, dass sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gravierende Widersprüche ergeben hätten und das behauptete Familienverhältnis nicht als erwiesen angesehen werden könne:
So habe die Bezugsperson angeben, in einem Dorf namens XXXX im Haus seiner Freunde geheiratet zu haben. Die Beschwerdeführerin habe hingegeben ausgeführt, in Hargeysa im Haus des Onkels ihres Ehegatten geheiratet zu haben.
Auf die Frage, welche Personen bei der Hochzeit anwesend gewesen seien, habe die Bezugsperson erklärt, dass ein Scheich, zwei Freunde und zwei Freundinnen der Ehegattin anwesend gewesen seien; seine beiden Freunde und die zwei Freundinnen der Ehegattin seien die Trauzeugen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber angegeben, dass bei der Hochzeit der Onkel ihres Ehegatten, vier Männer und drei Frauen sowie der Scheich mit zwei Trauzeugen anwesend gewesen seien; die zwei Trauzeugen habe der Scheich mitgebracht.
Hinsichtlich der Bekleidung habe die Bezugsperson angegeben, einen blauen Anzug, ein rosa Hemd und eine schwarze Krawatte getragen zu haben. Die Beschwerdeführerin hingegen habe erklärt, dass ihr Ehegatte einen dunkelblauen Anzug, eine rote Krawatte und schwarze Schuhe getragen habe.
In Bezug auf ein persönliches Hochzeitsgeschenk habe die Bezugsperson erörtert, seiner Frau ein somalisches Kleid geschenkt zu haben; von seiner Frau habe er eine Hose und ein Hemd geschenkt bekommen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben, dass es keine Hochzeitsgeschenke gegeben habe.
Weiters hätten sich beide bezüglich der Dauer des Bestehens eines gemeinsamen Haushalts widersprochen. Laut vorgelegter Heiratsurkunde habe die Eheschließung zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin am 20.08.2013 stattgefunden; am 31.03.2022 habe die Ehegattin bei der ÖB Addis Abeba den gegenständlichen Antrag gestellt. Sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin hätten erwähnt, dass die erste Kontaktaufnahme im Jahr 2016, also etwa zwei Jahre nach Einreise der Bezugsperson in Österreich, erfolgt sei; persönlich hätten sie sich zuletzt im Jänner 2023 in Addis Abeba gesehen.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben hätten.
Mit Schreiben vom 19.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben (Parteiengehör).
4. Mit Stellungnahme vom 03.10.2024 führte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), zum Sachverhalt und insbesondere zu den vom BFA aufgezeigten Widersprüchen aus, dass in Wahrheit keine unterschiedlichen Orte der Hochzeit angeben worden seien, zumal es sich bei XXXX um einen Stadtteil von Hargeysa handle.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Onkel der Bezugsperson auch ein Freund sei und oftmals Freunde als Zeugen einer Eheschließung herangezogen würden. Von daher hätten die Eheleute auch bei den bei der Hochzeit anwesenden Personen keine widersprüchlichen Angaben getätigt.
Bezüglich der Farben des Gewandes sei darauf hinzuweisen, dass die Feier vor mehr als zehn Jahren stattgefunden habe; daher sei es durchaus nachvollziehbar, dass das Erinnerungsvermögen der einvernommenen Personen zu einem so langen zurückliegenden Ereignis durchaus divergieren könne. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson vor der Einvernahme nachts arbeiten habe müssen und nicht in einem vollends konzentrierten Zustand an der Befragung teilgenommen habe, was ebenfalls zu möglichen divergierenden Antworten geführt habe.
Dass die Brautleute die Zeit bis zur Flucht der Bezugsperson im Haus, in dem die Hochzeit stattgefunden habe, gelebt hätten, hätten beide übereinstimmend angegeben. Warum das BFA in der Beantwortung der Frage, wie lange sie dort gelebt hätten, einen Widerspruch erkannt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Bezugsperson gemeint habe, sie hätten etwa einen Monat dort gelebt, und die Beschwerdeführerin von etwa 20 Tagen gesprochen habe, stelle keinen Widerspruch dar, zumal es sich um eine Zeit handle, die - wie oben erläutert - mehr als zehn Jahre zurückliege und ein vermeintlicher Unterschied von zehn Tagen einen nahezu verschwindend geringen Unterschied darstelle.
Sofern das BFA ins Treffen geführt habe, dass Dokumenten aus Somalia keine Beweiskraft zukomme, wurde ausgeführt, dass allgemeine gehaltene Zweifel - ohne konkrete Anhaltspunkte - nicht ausreichend seien, um auch den in diesem Verfahren vorgelegten Dokumenten die Beweiskraft abzusprechen.
Zusammenfassend sei gegenständlich jedenfalls vom Vorliegen einer Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 auszugehen.
5. Nach eingelangter Stellungahme leitete die ÖB Addis Abeba diese an das BFA weiter und führte aus, dass gebeten werde, den gegenständlichen Fall im Lichte des Art. 8 EMRK nochmals zu prüfen.
Daraufhin teilte das BFA mit E-Mail vom 11.10.2024 mit, dass auch unter Einbeziehung der im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme sich keine weiteren/anderen Argumente ergeben hätten, die für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose sprechen könnten. Es wurde wiederholend auf die Argumente aus der Stellungnahme des BFA vom 09.09.2024 hingewiesen.
6. Mit gegenständlichem Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 18.10.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung am 15.11.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher inhaltlich im Wesentlichen auf das bereits erstattete Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.10.2024 verwiesen wurde.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Addis Abeba vom 16.01.2025 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Ausgeführt wurde, dass aufgrund der Angaben in der Paralleleinvernahme und der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine geeigneten Beweise dafür erbracht worden seien, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe.
9. Am 29.01.2025 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Es wurde auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 03.10.2024 und der Beschwerde vom 15.11.2024 verwiesen.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.02.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, geb. XXXX , StA. Somalia, stellte am 31.03.2022 persönlich bei der ÖB Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt, dem mit Bescheid des BFA vom 06.11.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG 2005 ist nicht aktenkundig.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Bezugsperson am 20.08.2013 eine traditionelle Ehe geschlossen. Nach der Eheschließung lebte das Paar bis zur Flucht der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist nach wie vor regelmäßiger Kontakt (sowohl telefonisch, als auch durch persönliche Treffen) zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gegeben.
Nach somalischem Eherecht besitzen religiöse Eheschließungen staatliche Gültigkeit; eine Zivilehe gibt es in Somalia nicht.
Der in Österreich erwerbstätigen Bezugsperson stehen im Monat durchschnittlich € 1.573,33 zur Verfügung. Die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG005 liegt nicht vor.
Umstände, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ihr Familienleben in einem anderen Staat führen könnten, sind nicht ersichtlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bezugsperson in Äthiopien ein Aufenthaltsrecht zukommt oder zustehen würde.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Addis Abeba sowie aus dem Asylverfahren der Bezugsperson und wurden nicht in substantiierter Weise bestritten.
Dass aktuell kein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson eingeleitet wurde, ist aktenkundig und wurde bereits vom BFA so festgestellt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Ehegattin der Bezugsperson ist und die Eheleute nach wie vor in regelmäßigem Kontakt stehen, ergeben sich aus einem Vergleich des Einvernahmeprotokolls der Bezugsperson und des Einvernahmeprotokolls der Beschwerdeführerin sowie aus den folgenden Erwägungen:
Auffallend ist zunächst, dass die Bezugsperson bereits in ihrer Einvernahme im Asylverfahren konkrete Angaben bezüglich einer Hochzeit mit der Beschwerdeführerin machte. So führte die Bezugsperson aus, die Beschwerdeführerin im achten Monat des Jahres 2013 geheiratet zu haben. Somit wurde das Bestehen einer Ehe zwischen den Genannten von der Bezugsperson bereits zu einem Zeitpunkt vorgebracht, zu dem die Bezugsperson noch keinen Schutzstatus in Österreich erhalten hatte; es handelt sich also keineswegs um ein nachträgliches Vorbringen. Auch die Beschwerdeführerin führte durchgehend gleichlautend den 20.08.2013 als Heiratsdatum an. Bereits diese übereinstimmenden Angaben der Beteiligten sprechen grundsätzlich für ein wahrheitsgemäßes Vorbringen.
Das Heiratsdatum geht auch aus der vorgelegten somalischen Heiratsurkunde hervor. Im Text sind alle wichtigen Eckpunkte enthalten: Namen und Geburtsdaten der Eheleute sowie Ort und Datum der Eheschließung. Es wird dabei nicht verkannt, dass in Somalia - laut einschlägigen Länderberichten - Urkunden jedweder Art leicht beschaffbar sind, doch kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass aus Somalia stammende Urkunden generell nicht echt oder inhaltlich unrichtig wären. Ohne konkrete Hinweise für das Vorliegen einer Fälschung bzw. Verfälschung bzw. eines unrichtigen Inhalts einer echten Urkunde kann daher einer vorgelegten somalischen Urkunde der Beweiswert nicht abgesprochen werden. Etwaige somalische Dokumente sind - vor dem Hintergrund der Länderberichte - vielmehr immer im Zusammenhalt mit dem erstatteten Vorbringen zu sehen. Diesem Vorbringen kommt somit zentrale Bedeutung zu. Gegenständlich ist insbesondere den weitestgehend deckungsgleichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu den Modalitäten des Kennenlernens, der Eheschließung und des Familienlebens von Bedeutung:
In einer parallel stattgefundenen Einvernahme führten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson übereinstimmend aus, dass sie am 20.08.2013 vor einem Scheich traditionell geheiratet haben. Auch, dass sie sich 2010 auf einem Markt in Hargeysa kennengelernt haben, es keine große Hochzeitsfeier gab, die Familie der Beschwerdeführerin eine ablehnende Haltung gegenüber der Heirat hatte, und, dass sie bis zur Heirat keinen gemeinsamen Haushalt hatten, sowie, dass ihr Zusammenleben durch die Flucht der Bezugsperson unfreiwillig beendet wurde, wurde von beiden übereinstimmend zu Protokoll gebracht.
Zudem nannten beide gleichlautend den Wohnort des Partners vor der Eheschließung; die Bezugsperson konnte sogar detailliert angaben, mit wem die Beschwerdeführerin zusammengelebte hatte und wann diese geboren wurde. Weiters rundet das Bild ab, dass beide konkret vorbrachten, in ständigem Kontakt miteinander zu stehen, und zwar zwei bis drei Mal pro Woche. Auch das von beiden geschilderte letzte Treffen im Jänner 2023 in Addis Abeba, indiziert ein erhebliches Naheverhältnis, was das Vorliegen einer Ehe zwischen den beiden ebenfalls glaubwürdig erscheinen lässt. In den hier relevanten Punkten konnten somit keine Unstimmigkeiten bei den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erkannt werden. Und gerade diesen Angaben zum Partner, zum Kennenlernen und zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der Eheschließung (z.B. Datum und Ablauf der Eheschließung, ablehnende Haltung der Familie) kommt im gegenständlichen Verfahren die zentrale Bedeutung zu.
Den vom BFA ins Treffen geführten vermeintlichen Unstimmigkeiten in Bezug auf Aussagen hinsichtlich des genauen Orts der Eheschließung, der anwesenden Personen, den getragenen Gewändern sowie dem Dauer und Beginn des Zusammenlebens, die das BFA in seiner Stellungnahme vom 09.09.2024 zur Argumentation für die Unglaubwürdigkeit der Beteiligten heranzieht, kann vor dem Hintergrund, dass die hinsichtlich der Eheschließung relevanten Punkte gleichlautend geschildert wurden, nur ein geringes Gewicht zukommen. Ob beide Ende August oder Mitte September für 20 Tage oder 30 Tage zusammenlebten, ist letztlich kein gravierender Widerspruch, sondern stellt nur eine minimale zeitliche Abweichung dar, die vernachlässigbar ist. Dasselbe gilt auch für die Frage, welche Farbe die Krawatte des Bräutigams hatte. Hierzu ist zu erwähnen, dass das Gewand der Braut sowie der blaue Anzug des Bräutigams übereinstimmend geschildert wurde.
Zum vermeintlichen Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob die Eheschließung in XXXX oder in Hargeysa stattfand, ist anzumerken, dass es sich bei XXXX (alternativ: XXXX ) um einen kleinen Ort in unmittelbarer Umgebung der Stadt Hargeysa handelt. Es erscheint nicht ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführerin statt XXXX die nächstgrößere Stadt Hargeysa (Hauptstadt Somaliland, Entfernung 13,5 km) anführte, insbesondere da kleinere Orte oft auf Karten nicht ersichtlich sind. Dass diese durchaus plausible Erklärung vom BFA als weiterer Hinweis für das Vorliegen von bloß konstruiertem Vorbringen qualifiziert wurde, ist nicht nachvollziehbar. Auch die von der Vertretung abgegeben Erklärung, wonach XXXX als Stadtteil von Hargeysa anzusehen sei, ist durchwegs plausibel, eben wegen der unmittelbaren geografischen Nähe zu Hargeysa.
Weiters kann betreffend die Frage der bei der Hochzeitsfeier anwesenden Personen kein manifester Widerspruch erkannt werden; zu beurteilen sind die Antworten stets vor dem kulturellen Hintergrund der betreffenden Personen. Es ist von daher der Erklärung in der Stellungnahme vom 03.10.2024 zu folgen, wonach Verwandte auch als Freunde gesehen werden können. Dass es zu geringfügigen Divergenzen in der Personenanzahl gekommen ist, lässt sich dadurch erklären, dass die Erinnerung an ein jahrelang zurückliegendes Ereignis durchaus divergieren kann, insbesondere, wenn es um konkrete Zahlen geht. Der alleinige Umstand, dass nicht beide die exakt selbe Zahl der anwesenden Personen nennen konnten, fällt nicht ins Gewicht.
Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Vielzahl von übereinstimmenden Angaben seitens des BFA völlig außer Betracht geblieben sind, sowie, dass sich die als vermeintliche Widersprüche ins Treffen geführten Unstimmigkeiten bei genauerer Betrachtung im Wesentlichen als bloße Unschärfen herausstellen, die nicht geeignet sind, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson die Glaubwürdigkeit zu versagen. Alleine, dass die Beschwerdeführerin angab, es habe keine Hochzeitsgeschenke gegeben, wohingegen die Bezugsperson Geschenke anführte, bleibt als Widerspruch im Vorbringen beider bestehen, reicht aber angesichts der übrigen Ermittlungsergebnisse zur Versagung der Glaubwürdigkeit des Bestehens der Beziehung, der Eheschließung und des gemeinsamen Familienlebens nicht aus. Angesichts dessen ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel tatsächlich der erforderliche Nachweis für das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin als Ehegattin der Bezugsperson erbracht.
Die Feststellungen zum somalischen Eherecht sind notorisch und ergeben sich aus dem Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Bezugsperson ergeben sich aus den dazu vorgelegten Unterlagen. Aus den Dokumenten kann zwar auf eine Erwerbstätigkeit der Bezugsperson geschlossen werden, das erzielte Einkommen abzüglich Mietkosten ist jedoch keinesfalls geeignet, sich und seine Ehegattin in Österreich umfassend zu versorgen. Die Beschwerdeführerin selbst legte keinen Vermögensnachweis vor. Im Verfahren wurde daher weder ein ausreichender Einkommens- noch ein Vermögensnachweis erbracht. Dass die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt ist, wurde auch von der Vertretung der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Soweit die Bezugsperson in der Einvernahme vom 20.08.2024 ein Nettoeinkommen von € 1.800,-- sowie ein Vermögen von € 6.000,-- behauptet hatte, war den Angaben mangels geeigneter Belege dafür nicht zu folgen.
Die Negativfeststellung bezüglich des fehlenden Aufenthaltsrechtes der Bezugsperson in Äthiopien ergibt sich daraus, dass im Verfahren keinerlei Hinweise für das Vorliegen eines solchen Aufenthaltsrechtes hervorkamen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) idgF lauten wie folgt:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(…)
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(…)
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG 2005) idgF lauten wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(…)
22. Familienangehöriger:
(…)
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
(…)
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(…)
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(…)
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (…)
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
(…)
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
Die maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF lautet wie folgt:
„§ 11. (…)
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF laute wie folgt:
„Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; VwGH vom 09.01.2020, Ra 2019/19/0124), dass es dem Bundesverwaltungsgericht offensteht, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007). Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind.
Gegenständlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 von der Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass sich Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, weshalb die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. ausführlich dargelegt, ist der Beurteilung des BFA, wonach gegenständlich keine gültige Eheschließung stattgefunden habe, nicht zu folgen. Im Ergebnis folgt das Bundesverwaltungsgericht dem erstatteten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin die Ehegattin der Bezugsperson ist.
Der Beschwerdeführerin, die sechseinhalb Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson den gegenständlichen Antrag stellte, ist somit ein Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 grundsätzlich dann zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt sind.
Gegenständlich sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 unbestritten nicht erfüllt. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, sind nach den Richtsätzen des § 293 ASVG vom unterhaltspflichtigen Ehegatten (hier Bezugsperson) feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich € 2.009,85 (für 2025) erforderlich. Aus den vorliegenden Unterlagen betreffend die Einkünfte der Bezugsperson ergibt sich zweifelsfrei, dass diese Einkünfte den geforderten Betrag nicht abdecken, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG 2005 zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist:
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist, und, ob aufgrund einer aus Asyl- oder Refoulementschutzgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. u.a. VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0224; VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0081).
Aus den getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung ergibt sich rechtlich, dass ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten nach wie vor gegeben ist. So erlischt ein gemeinsames Familienleben unter Ehegatten nicht bereits durch eine bloße Trennung der Eheleute, sondern lediglich dann, wenn gleichsam jegliche Nahebeziehung untergegangen ist. Gegenständlich besteht jedoch ein regelmäßiger Kontakt zwischen den Eheleuten (sowohl telefonisch, als auch durch persönliche Treffen), sodass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zweifellos besteht. Umstände, die nahelegen könnten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ihr Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen könnten, sind nicht vorhanden. Ein Verweis auf die Fortführung des Familienlebens in Äthiopien, wo sich die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson getroffen hat, ist gegenständlich nicht statthaft; es konnte nicht festgestellt werden, dass den Betroffenen dort ein Aufenthaltsrecht zukommt oder zustehen würde. Der Herkunftsstaat scheidet für die Fortführung des Familienlebens ebenfalls aus, da die Bezugsperson in Somalia in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK gefährdet wäre, weshalb ihr im Bundesgebiet subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bezugsperson aus ungezwungenen Motiven die Trennung von der Beschwerdeführerin in Kauf genommen hat.
Der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 ist demnach erfüllt. Die Gestattung der Einreise der Beschwerdeführerin ist zur Aufrechterhaltung des Familienlebens dringend geboten. Der Beschwerdeführerin als Ehefrau der Bezugsperson ist sohin die Einreise zu gestatten.
Abschließend wird angemerkt, dass - wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat - der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die § 34 AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte, sodass die in § 35 leg cit genannten Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln zu prüfen sind und eine Titelerteilung nach dem NAG nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 unter Verweis auf VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, sowie VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299).
Da die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden wäre oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 3 und 35 Abs. 2 und 5 AsylG 2005 erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war. Der Beschwerdeführerin ist seitens der ÖB Addis Abeba der begehrte Einreisetitel zu gewähren.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.