Bundesverwaltungsgericht W276 2292966-1

W276 2292966-1Tribunale amministrativo federale3 giu 2026

Regest

Aufwandersatz Behebung der Entscheidung Bemessungsgrundlage Berechnung Bruttoeinkommen Dienstleistungen Ermessensspielraum Feststellungsbescheid Finanzmarktaufsicht Gleichheitsgrundsatz Jahresabschluss Kassation Kostenanteil Kostenbestimmungsbescheid Kostenbeteiligung Kostenersatz Kostentragung Kostenvorschreibung Mandatsbescheid Pauschalierung Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH Sachlichkeitsprüfung Wertpapierfirma

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W276 2292966-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W276.2292966.1.00

Spruch

W276 2292966-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. WALLISCH als Vorsitzenden und die Richter Mag. BACHKÖNIG und Mag. KOREN über die Beschwerde der XXXX ( XXXX ) vom XXXX , gegen den Bescheid der FMA vom XXXX zu GZ XXXX in einer Sache nach dem Wertpapieraufsichtsrecht zu Recht:

A) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und, der angefochtene Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1 Verfahrensgang

1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu GZ XXXX wendet sich gegen die XXXX ( XXXX ) (beschwerdeführende Partei, „bfP“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:

„Spruch I.

Ihre Vorstellung vom XXXX , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX , AZ: XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründet

XXXX .

Aus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen XXXX und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von XXXX ergibt sich eine Vorschreibung in

Höhe von XXXX .

Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.

II.

Ihre Vorstellung vom XXXX , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX , AZ: XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründet

abgewiesen.

Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 den Betrag von

XXXX

in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2024 auf das Konto der FMA IBAN: XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 i.d.g.F. § 2 Abs. 2 und 3, § 89 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 i.d.g.F., § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c, Abs. 2 und 3, §§ 4 bis 9, 13, 14, 17 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 i.d.g.F.“

2. Am XXXX erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu XXXX , mit dem der bfP die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2022 idHv von EUR XXXX aufgetragen wurde.

3. Ebenfalls am XXXX erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu XXXX mit dem der bfP die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 idHv EUR XXXX in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2024 vorgeschrieben wurde.

4. Gegen den Bescheid der FMA zu XXXX bzw zu XXXX , jeweils vom XXXX , erhob die bfP jeweils mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Vorstellung und beantragte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG.

5. Mit Verständigung vom XXXX forderte die belBeh die bfP auf, zu den unter Pkt 2 und 3 dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen.

6. Mit Eingabe vom XXXX brachte die bfP eine Stellungnahme ein.

7. Am XXXX erließ die belBeh den bekämpften Bescheid zu XXXX

8. Mit Eingabe vom XXXX erhob die bfP Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom XXXX zu GZ XXXX

9. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom XXXX , beim BVwG eingelangt am XXXX .

12. Mit Verfügung vom 01.04.2026 wurde die Rechtssache der Geschäftsabteilung W 276 neu zugewiesen.

I.2 Zum Vorbringen der Verfahrensparteien

I.2.1 Im Rahmen der von der bfP gegen die Bescheide der belBeh zu XXXX und XXXX jeweils vom XXXX , mit Schriftsatz vom XXXX erhobenen Vorstellung, der Stellungnahme der bfP vom XXXX , sowie der von der bfP eingebrachten Beschwerde vom XXXX brachte die bfP im Wesentlichen vor:

Die bfP stützt ihr Vorbringen im Kern auf ein Erkenntnis des VwGH vom 15.06.2023 zu Ra 2021/02/0176. Mit dieser Entscheidung habe der VwGH klargestellt, dass delegiertes Fondsmanagement keine Wertpapierdienstleistung iSd WAG 2018 sei. Der VwGH habe damit der Rechtsansicht der FMA, wonach delegiertes Fondsmanagement unter die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung nach § 1 Z 3 lit d WAG 2018 ("individuelle Portfolioverwaltung") zu subsumieren sei, eine Absage erteilt.

Ungeachtet dessen behandle die FMA bei der hier gegenständlichen Kostenvorschreibung delegiertes Fondsmanagement unverändert als individuelle Portfolioverwaltung und schreibe der bfP entsprechend hohe, aus Sicht der bfP unrichtige, Aufsichtskosten vor.

I.2.2 Die belBeh hielt dem im bekämpften Bescheid entgegen:

Es wird zunächst festgehalten, dass sich das Ermittlungsverfahren der FMA für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken habe (bekämpfter Bescheid S. 4 unter Verweis auf VwGH 29.04.2014, 2012/17/0142, und BVwG 16.07.2015, W148 2006478-2). Auf das darüberhinausgehende Vorbringen der Vorstellungswerberin sei daher nicht einzugehen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich das angesprochene VwGH-Erkenntnis vom 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176, nicht auf Wertpapierfirmen mit einer Konzession gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018 – Portfolioverwaltung – (wie etwa die Vorstellungswerberin) bezogen habe, sondern vielmehr auf eine Bank mit einer Legalkonzession gemäß § 1 Abs. 3 BWG.

Festgehalten wird weiters, dass die von der Vorstellungswerberin geforderte Darstellung zur Berechnung der zu verteilenden Aufsichtskosten gesetzlich nicht vorgesehen sei (bekämpfter Bescheid S. 4 unter Verweis auf VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699).

Gemäß § 19 Abs. 5 FMABG habe die belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 (1. Jänner bis 31. Dezember 2022) auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Ferner seien nach § 19 Abs. 5 FMABG den Kostenpflichtigen für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr, somit das Geschäftsjahr 2024, Vorauszahlungen in Höhe von 105 % des errechneten Betrags vorzuschreiben.

Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“) gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 seien gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c FMA-KVO 2016 Erbringer von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet. Das seien ua Unternehmen, die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 verfügen.

Nach § 9 Abs. 1 FMA-KVO 2016 seien zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 FMA-KVO 2016 am 30. September 2023 erfüllt haben. Die bfP habe zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c FMA-KVO 2016 erfüllt.

Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 hätten EUR XXXX betragen. Davon würden in Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR XXXX entfallen. Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfalle ein Betrag von insgesamt EUR XXXX .

Als Berechnungsgrundlage seien die von den kostenpflichtigen Erbringern von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 17 Abs. 1 FMA-KVO 2016 zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr (Referenzdaten) heranzuziehen. Die der FMA gemeldeten Referenzdaten der bfP hätten insgesamt XXXX betragen.

Aus dieser Berechnung ergebe sich für die bfP ein Kostenanteil von EUR XXXX . Von diesem Betrag sei ein Pauschalbetrag von EUR XXXX abzuziehen.

Nach § 19 Abs. 5 FMABG sei der so errechnete Betrag von EUR XXXX mit den von der bfP für das FMA-Geschäftsjahr 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX gegenzurechnen. Es ergebe sich hieraus ein Differenzbetrag von EUR XXXX

Vom vorstehend errechneten Betrag von XXXX seien 105 % für die Vorauszahlung maßgeblich. Es ergebe sich sohin ein Vorauszahlungsbetrag von XXXX der gemäß § 19 Abs. 5 FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2024 zu leisten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie in Beilage ./2 zur VHS im Verfahren zu XXXX vom 27.02.2025, die dem gegenständlichen Verfahren als weitere Beilage beigeschlossen wird.

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei

Die XXXX ist eine im Firmenbuch des Landesgericht Linz zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit der Geschäftsanschrift XXXX nunmehr XXXX , mit einem Stammkapital von XXXX

1. 2 Zu den Verfahrensgrundlagen

1.2. 1 Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 betrugen EUR XXXX . Davon entfällt in Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR XXXX . Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt EUR XXXX .

Die Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 stellen sich wie folgt dar (vgl dazu auch die Tabelle auf S 5 des bekämpften Bescheides)

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1.2. 2 Es wurde folgende Berechnungsmethode angewendet:

Legende:

SGwGewichtete gemeldete Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen

UEGemeldete Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften und Wertpapierdienstleistungsgeschäften

GGewicht gem. § 17 Abs. 3 FMA-KVO 2016

BSumme der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3

FMA-KVO 2016 im Jahr 2022: EUR XXXX

KKostenbeitrag in EUR

KSRKKosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR XXXX

Die der FMA von der bfP gemeldeten Referenzdaten betrugen XXXX (ON 05).

1.2. 3 Die von der bfP erstattete Referenzdatenmeldung (ON 05) weist folgenden Inhalt auf:

An die

Finanzmarktaufsichtsbehörde

Bereich Wertpapieraufsicht

Otto-Wagner-Platz 5

1090 Wien

ANGABE DER UMSATZERLÖSE AUS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN gemäß § 17 FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA-KVO 2016, BGBI. Il Nr. 419/2015 i.d.g.F. durch WERTPAPIERFIRMEN und WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN

(Bitte die umrandeten Felder lesbar ausfüllen!)

Unternehmensbezeichnung (Firmenwortlaut):

Firmenadresse:

Kontaktperson.

Kontakt (Tel.Nr., E-Mail):

XXXX

XXXX XXXX XXXX

Die Umsatzerlöse aus

Wertpapierdienstleistungen gem. S 17 FMA-KVO 2016 im Geschäftsjahr 2022 betrugen (Angaben in €):

aus a) XXXX

aus b) XXXX

aus c)€ 0,00

somit insgesamt: XXXX

Bezüglich Umsatzerlöse vgl. Punkt 1 der Hilfestellung zum Ausfüllen des Formulars

a)Umsatzerlöse aus der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (inkl. „Advisorytätigkeit" - für Investmentfonds und Alternative Investmentfonds).

b)Umsatzerlöse aus der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält - inklusive „Drittmanagement" von Investmentfonds (§ 28 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011) oder Alternativen Investmentfonds (§ 18 Abs. 1 Z 4 AIFMG).

c)Umsatzerlöse aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen. sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.

Dieses Formblatt ist bestätigt vom Wirtschaftsprüfer bis spätestens 30.06.2023 an die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 entfällt diese Verpflichtung; im Sinne der Datensicherheit wird jedoch eine Bestätigung durch den Steuerberater des Unternehmens empfohlen.

Bei verspätetem Einbringen oder Nichteinbringen dieses Formulars kommen die Bestimmungen des § 92 Abs. 8 WAG 2018 iVm § 70 Abs. 4 BWG bzw. des § 5 Abs. 2 VVG (Verhängung von Zwangsstrafen) zur Anwendung.

Bestätigung durch den

(bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG d 8 d

Datum [gezeichnet Wirtschaftsprüfer]

21.06. 2023

1.2. 4 Die bfP hat im Jahr 2022 Verwaltertätigkeiten, gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften, in folgendem Umfang erbracht:

-Anlageberatung (§ 3 Abs 2 Z 2 WAG): Umsatzerlöse aus der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (inkl. „Advisorytätigkeit" - für Investmentfonds und Alternative Investmentfonds): XXXX

-Kollektive Portfolioverwaltung: Umsatzerlöse aus der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält - inklusive „Drittmanagement" von Investmentfonds (§ 28 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011) oder Alternativen Investmentfonds (§ 18 Abs. 1 Z 4 AIFMG): XXXX

1.2. 5 Die Delegation der von der bfP zu erbringenden Verwaltertätigkeiten beruht auf einem Managementvertrag, der zwischen der bfP und der XXXX geschlossen wurde (Beschwerde S. 3).

1.2. 6 Die belBeh hat am 04.08.2023 eine Legistikanregung zur Reparatur der Bestimmung zur Auslagerung der Anlageverwaltung nach dem InvFG 2011 und AIFMG an das BMF übermittelt, die ua folgenden Inhalt aufweist:

§ 28 InvFG 2011 sollte an die unionsrechtlichen Grundlagen angepasst werden, wodurch Verwaltungsgesellschaften zugleich binnenmarktkonform erlaubt würde, die Aufgabe der Anlageverwaltung an Dritte mit der Berechtigung zur individuellen Portfolioverwaltung zu übertragen. Dazu sollte auch klargestellt werden, dass solche Dritte für die Anlagetätigkeit den Rechtsrahmen für individuelle Portfolioverwaltung (WAG 2018 etc.) einzuhalten haben, während die Verwaltungsgesellschaft mit Blick auf die ausgelagerte Anlagetätigkeit sowie generell das diese einschließende Geschäftsfeld der kollektiven Portfolioverwaltung den Rechtsrahmen für kollektive Portfolioverwaltung einzuhalten hat. Entsprechend sollte im AIFMG verfahren werden.

Mit Blick auf die rezente Judikatur des VwGH Ra 2021/02/0176-6 vom 15.06.2023 und die bisher unionsrechtswidrig fortgeführte Rechtstradition des InvFG 1993 sollte außerdem eine gesetzliche Klarstellung getroffen werden.

Die belBeh regt im Weiteren folgende konkrete Änderung des InvFG bzw des AIFMG an:

§ 28 Abs 1 InvFG

Z 3a: übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung gemäß § I Abs. 1 Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält

§ 18 Abs. 1 AIFMG

Z 4a: übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung gemäß 1 Abs. I Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur beschwerdeführenden Partei

Die Feststellungen zur bfP, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch.

2. 2 Zu den Feststellungen unter Pkt 1.2

Die Feststellungen zu den Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022, den diesbezüglichen Kostenanteil für den Rechnungskreis 3 und den Anteil der kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute (Subrechnungskreis 3), ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheiden, dem Bescheid der belBeh vom XXXX , sowie den weiteren von den Verfahrensparteien eingebrachten Stellungnahmen.

Die getroffenen Feststellungen beruhen zudem auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen, hier insbesondere die ON 01 bis ON 08 und sämtlichen Eingaben der Verfahrensparteien und sohin auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung zum Inhalt der Umsatzdatenreferenzmeldung der bfP beruht auf ON 05.

Die Feststellung betreffend die Verwaltertätigkeit der bfP gemessen an Umsatzerlösen ergibt sich aus den Angaben der bfP in de Referenzdatenmeldung (ON05).

Die Feststellung zur Legistikanregung der belBeh an das BMF vom 04.08.2023 „zur Reparatur der Bestimmung zur Auslagerung der Anlageverwaltung nach dem InvFG 2011 und AIFMG“ beruht auf Beilage ./2 zur VHS vom 27.02.2025 im Verfahren zu XXXX , die dem gegenständlichen Verfahren beigeschlossen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates

Die Rechtssache wurde am 01.04.2026 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Rechtliche Grundlagen (auszugsweise)

§ 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG - BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022)

Kosten der Aufsicht

§ 19 (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;

2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;

3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.

(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5b) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten der gutachtlichen Äußerungen gemäß § 182 Abs. 5 VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5c) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5d) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 ESAEG und § 6 ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5e) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 2 WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Abs. 5 abzusprechen über:

1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;

3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;

4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z 1.

(7) Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder § 26 anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.

(8) Für den Finanzplan gemäß § 17 ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen.

(9) Zusätzlich zum Beitrag gemäß Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.

(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in § 2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung gemäß Abs. 7 festzusetzen.

§ 3 Abs 1 und 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022)

(1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.

(2) Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:

1. Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;

2. Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;

3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;

4. Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF);

5. Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF);

6. Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden;

7. Handel für eigene Rechnung;

8. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

9. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

10. Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (Depotgeschäft);

11. Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;

12. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;

13. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;

14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß § 1 Z 4 lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.

Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung gemäß Z 1 bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen gemäß Z 1 bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14. Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen gemäß Z 1 bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind.

§ 89 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022)

Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften, Kosten

§ 89 (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs. 1 sowie den Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs. 1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs. 1 sowie Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs. 1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.

(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen

2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016) (BGBl. II Nr. 419/2015)

§ 3 (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

1. Kostenpflichtige

a)

aa) gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG, die

-Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder

-Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder

-Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind oder

-Wertpapierfirmen gemäß § 4 BWG oder gemäß Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz IFR sind,

bb) gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind,

cc) gemäß § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018, die

-Zahlungsinstitute gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018 sind oder

-Zweigstellen gemäß § 27 ZaDiG 2018 sind,

dd) gemäß § 22 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010, die

-E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oder

-Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geldgesetzes 2010 sind;

b) gemäß § 160 Abs. 1 Z 1 bis 3 BaSAG, die

aa) Institute gemäß § 2 Z 23 in Verbindung mit § 2 Z 2 BaSAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,

bb) Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 9 BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 10 BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind,

cc) EU-Zweigstellen gemäß § 2 Z 88 BaSAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß Z 3 lit. i eingerichtet sind;

c) gemäß § 56 ESAEG, die

-eine gemäß § 1 Abs. 2 ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder

-eine gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;

2. Kostenpflichtige gemäß § 271 Abs. 1 VAG 2016, die

a) über eine Konzession

aa) gemäß § 6 Abs. 1 VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016,

bb) gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016,

cc) gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VAG 2016,

dd) gemäß § 13 Abs. 1 VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 VAG 2016

verfügen; ferner die

b) gemäß § 20 VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 sind;

c) Versicherungsholdinggesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;

d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 VAG 2016 sind;

e) Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;

f) Zweckgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 VAG 2016 sind;

3. Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,

a) die als Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle gemäß § 9 BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten gemäß Art. 26 Abs. 1 und 2 MiFIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);

b) deren meldepflichtige Instrumente gemäß Art. 26 Abs. 2 MiFIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 2 BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);

c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

d) die als Betreiber von Marktinfrastrukturen

aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse gemäß § 1 Z 1 BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 1 BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);

bb) als zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Nr. 1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);

cc) als Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);

e) die als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Nr. 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);

f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);

g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator gemäß Art. 34 der BMR verfügen oder als Administrator gemäß Art. 34 der BMR registriert sind (Administratoren);

h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);

i) die Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle gemäß § 2 Z 88 BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);

4. Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse gemäß § 8 PKG verfügen;

5. Kostenpflichtige gemäß § 28 Abs. 6 FM-GwG, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a Abs. 1 FM-GwG registriert sind.

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

(4) Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (§ 19 Abs. 1 dritter Satz FMABG).

§ 4. (1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.

(2) Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen gemäß § 202 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, bleiben unberücksichtigt.

§ 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.

§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:

1. für den Rechnungskreis 1:

a) § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG,

b) § 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,

c) § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,

d) § 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,

e) § 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,

2. für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit

a) § 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,

b) § 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,

3. für den Rechnungskreis 3:

a) Art. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,

b) § 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,

c) § 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,

d) § 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,

e) § 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,

f) § 160 Abs. 1a BaSAG in Verbindung mit § 89 WAG 2018, § 17a und Art. 54 IFR,

4. für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie

5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-GwG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.

(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.

(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.

(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6

1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder

2. pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA

1. eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder

2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.

§ 8. (1) Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.

(2) Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

§ 9. (Vorauszahlungspflicht)

(1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.

(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(3) § 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.

§ 13. Rechnungskreis 3, Subrechnungskreise

(1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;

2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;

3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;

4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;

5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;

6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;

7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;

8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. i zugeordnet sind.

(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.

§ 14. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

§ 15. Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)

(1) Geschäftsmeldungen gemäß Art. 26 MiFIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren gemäß Abs. 2 oder 3 gelten.

(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht gemäß § 27a BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer gemäß Anhang I Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist, gilt jedoch die Gewichtung gemäß Abs. 1 und 3. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(3) Börseunternehmen gemäß § 3 BörseG 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker gemäß § 52 BörseG 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH.

(4) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.

(5) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.

§ 17. Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)

(1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten gemäß Abs. 2 aus;

2. der vorgelegte Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft, soweit dies in dem auf diesen Jahresabschluss anwendbaren Recht vorgesehen ist, oder hilfsweise erfolgt die Meldung der Referenzdaten zumindest mit einer Bestätigung der Geschäftsleitung des Kostenpflichtigen, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben;

3. dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.

Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.

(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(3) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Abs. 3a und 3b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 aus diesen Dienstleistungen. Das Gewicht ist

1. 50 vH bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

2. 80 vH bei Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz oder Art. 12 IFR,

3. 100 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern,

4. 125 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 4, 5, 7 oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung,

5. 67 vH bei Unternehmen der Vertragsversicherung, Verwaltungsgesellschaften und AIFM.

(3a) Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind im Rahmen der Gewichtung nur Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.

(3b) Bei Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.

(4) Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.

§ 20. Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)

(1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle gemäß § 36 InvFG 2011 oder § 33 AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Jahresabschluss weist die Referenzdaten der inländischen Zweigstelle aus;

2. der Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft;

3. dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdatenbei.

(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 17 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.

3.2.2. Zur rechtlichen Beurteilung der Zuordnung der Aufsichtskosten

3.2.2. 1 § 19 Abs 1 FMABG verpflichtet die belBeh für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Im konkreten Fall ist der Rechnungskreis 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“) maßgeblich.

Gemäß § 89 Abs 2 WAG 2018 ist die belBeh verpflichtet, die auf die Kostenpflichtigen entfallenden Beträge mit Bescheid vorzuschreiben, wobei die belBeh nähere Regelungen über die Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen hat. (Verordnungsermächtigung, Art 18 Abs 2 B-VG; vgl idZ auch Redl in Brandl/Saria, WAG 2018, § 89 Rz 40ff).

Die belBeh ist bei der Erlassung einer solchen Verordnung nicht völlig frei, sondern sie hat die Vorgaben des § 89 Abs 1 und 2 WAG 2018 zu beachten. Demzufolge hat die belBeh bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 89 Abs 2 Z 1 und 2 WAG 2018 auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 89 Abs 1 WAG 2018 ist bei der Erlassung der in Abs 2 vorgesehenen Verordnungen und der auf dieser Basis bescheidmäßig festzusetzenden Aufsichtskosten zudem auf das Verursacherprinzip und auf das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen zu achten.

IdZ hat der VfGH zudem klargestellt, an seiner Judikatur festzuhalten, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen. Dies ermächtige den Gesetzgeber freilich nicht, für die Aufteilung einer Kostenersatzpflicht jeden beliebigen Ansatz zu wählen. Der Anknüpfungspunkt muss vielmehr ein tauglicher sein und darf zu keinen willkürlichen Belastungsergebnissen führen (vgl VfGH 30.09.2002, B891/02 ua, SlgNr 16641 unter Verweis auf VfSlg. 16.048/2000 mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur und VfSlg. 16.048/2000 mwH).

3.2.2. 2 Im gegenständlichen Verfahren findet sich die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Aufsichtskosten der bfP in §3 Abs 1 Z 3 lit c FMA-KVO 2016. Demzufolge ist zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr verpflichtet und insofern „Kostenpflichtiger“ gemäß den in § 1 Z 3 FMA-KVO 2016 genannten Bestimmungen, neben anderen, wer „über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 verfügt.“

3.2.2.2. 1 Aufgrund der in §3 Abs 1 Z 3 lit c FMA-KVO 2016 vorgenommenen Bezugnahme auf das WAG 2018 und die dort enthaltenen Bestimmungen zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ist die zitierte Regelung der FMA KVO 2016 in Zusammenhalt mit § 3 WAG 2018 zu lesen. § 3 Abs 1 WAG 2018 legt fest, dass eine Wertpapierfirma eine juristische Person ist, „die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen.“

§ 3 Abs 2 WAG 2018 legt sodann fest, dass die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen einer Konzession der FMA bedarf:

„Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält“ (§ 3 Abs 2 Z 2 WAG 2018).

IdZ ist auch auf die Legaldefinition des § 1 Z 3 lit d WAG 2018 zu verweisen, nach der unter „Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten“ auch die Portfolioverwaltung fällt, wobei darunter „die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält“ zu verstehen ist.

Der Gesetzgeber des WAG 2018 subsumiert unter den Begriff der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sohin die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis, was bereits eine Unterscheidung zwischen individueller und kollektiver Portfolioverwaltung indiziert.

3.2.2.2. 2 In der Lehre wird ebenfalls auf die Differenzierung zwischen individuellem und kollektivem Portfoliomanagement Bezug genommen:

Die individuelle Portfolioverwaltung ist demnach die Verwaltung eines Portfolios auf Einzelkundenbasis, die durch eine Vollmacht der Kunden gedeckt ist, was einen Ermessenspielraum der Verwaltungsgesellschaften miteinschließt. Da die individuelle Portfolioverwaltung gemäß § 1 Z 2 lit d WAG 2018 eine Wertpapierdienstleistung darstellt, kann diese auch von Kreditinstituten (§ 1 Abs 3 BWG) und von Wertpapierfirmen (§3 Abs 2 Z 2 WAG 2018) erbracht werden, weshalb in diesen Fällen ua das WAG anzuwenden ist.

Für die laufende Veranlagung einer im Eigentum mehrerer Anleger stehenden Sondermasse, liegt dagegen eine kollektive Portfolioverwaltung vor (vgl dazu Riss/Winner/Wolfbauer, Kollektive versus individuelle Portfolioverwaltung - die Crux mit dem Dienstleistungsbegriff, ZFR 2023, 369). Die kollektive Portfolioverwaltung umfasst die Anlageverwaltung samt den administrativen Tätigkeiten wie die Rechnungslegungsdienstleistungen (zb Rechenschafts- und Halbjahresberichte), Behandlung von Kundenanfragen, Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften (Compliance), Führung von Aufzeichnungen und (im Falle von verwalteten Investmentfonds) auch den Vertrieb der Anteilsscheine. (vgl zu alledem Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 29 Rz 67 und 69).

3.2.2.2. 3 Neben dieser allgemeinen Unterscheidung zwischen kollektiver und individueller Portfolioverwaltung ist auch die Frage des delegierten Portfoliomanagements und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen zu beleuchten. Die für eine solche Delegation zu beachtende Rechtsgrundlage findet sich für den Bereich von Investmentfonds in § 28 Abs 1 InvFG 2011 und für den Bereich der AIF in § 18 AIFMG.

Nach § 28 Abs 1 InvFG 2011 ist eine Verwaltungsgesellschaft berechtigt, eine oder mehrere ihrer Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu übertragen. Diese Form der Delegation ist dem Aufsichtsrecht nicht fremd, auch andere regulatorische Rahmenwerke wie das BWG oder das WAG 2018 und deren unionsrechtliche Grundlagen gestatten die Delegation einzelner Aufgaben an Dritte, normieren aber gleichzeitig formale und materielle Kriterien für eine solche Einbindung Dritter in die Tätigkeit eines Rechtsträgers.

Auch ein AIFM ist berechtigt, die Veranlagung des AIF an konzessionierte Dritte zu übertragen (§ 18 AIFMG).

Wie in II.1 1.2 festgestellt, handelt sich im vorliegenden Fall bloß um eine Auslagerung der nach der Konzeption des Gesetzes grundsätzlich von der Verwaltungsgesellschaft, hier also der bfP, zu vollziehenden Aufgaben.

Die übernehmenden Gesellschaften üben dabei im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben exakt dieselben Befugnisse aus, wie die Verwaltungsgesellschaft dies tun würde und müsste. Durch die bloße Übertragung (Delegation) an einen Dritten ändert sich der Charakter der Dienstleistung und die damit verbundenen Aufgaben nicht und eine kollektive Portfolioverwaltung wandelt sich dadurch nicht zu einer individuellen (vgl dazu bereits ausführlich BVwG 29.06.2021, W204 2236085-1; idS auch VwGH 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176, Rz 24: „Die von Verwaltungsgesellschaften für andere erbrachte gemeinsame (kollektive) Portfolioverwaltung wird dadurch nicht zur individuellen…“).

3.2.2. 3 Zur Frage der rechtlichen Unterscheidung zwischen individueller und gemeinsamer (auch kollektiver) Portfolioverwaltung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176 umfassend Stellung genommen und einige grundlegende Aspekte klargestellt:

Unionsrechtlich ist eine individuelle Portfolioverwaltung bereits im Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) geregelt. Dort wird ein Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger verlangt. Nur mehr als Portfolioverwaltung wird diese Tätigkeit in den Nachfolgerichtlinien bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/39/EG [MiFID I] und Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU [MiFID II]).

Der Tätigkeitsbereich von Verwaltungsgesellschaften wird in Art. 6 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW) auf die Verwaltung von Investmentfonds und Investmentgesellschaften beschränkt und im Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2001/107/EG (OGAW III) als gemeinsame Portfolioverwaltung der individuellen Portfolioverwaltung gegenübergestellt. In diesem Sinn wird der OGAW-Richtlinie ein Art. 1a hinzugefügt, der in Nummer 2 die gemeinsame Portfolioverwaltung in der Verwaltung von in der Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft konstituierten OGAW sieht und auf die im Anhang II genannten Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung verweist

Die Einräumung der mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW IV) vorgesehenen Möglichkeit, den Verwaltungsgesellschaften zusätzlich zur Verwaltung von OGAW die individuelle Verwaltung von Anlegerportfolios auf Einzelkundenbasis zu erlauben, begründet Erwägungsgrund 13 der zitierten Richtlinie unter anderem mit dem Zweck, dass diese Gesellschaften dadurch erhebliche Skaleneffekte erzielen können. Erwägungsgrund 14 sieht diese Verwaltung von individuellen Anlageportfolios als Wertpapierdienstleistung, die von der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID I) abgedeckt ist. Dabei handelt es sich nach dem Wortlaut und nach der Intention des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW IV) um eine von Verwaltungsgesellschaften zusätzlich erbrachte Dienstleistung. Die von Verwaltungsgesellschaften für andere erbrachte gemeinsame (kollektive) Portfolioverwaltung wird dadurch nicht zur individuellen, weil die solcherart erfolgte Übertragung der Anlageverwaltung auf Dritte einer eigenen Bestimmung unterliegt, nämlich Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW IV). Diese Form der Übertragung von spezifischen Aufgaben und Funktionen wird auch in den Erwägungsgründen 12 der Richtlinie 2001/107/EG (OGAW III) und 16 der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW IV) ohne Bezugnahme auf eine individuelle Portfolioverwaltung angesprochen

Auch Verwalter von AIF, also juristische Personen, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten, erbringen grundsätzlich eine kollektive Portfolioverwaltung (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 iVm. Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU [AIFM]), sei es als externe oder interne Verwalter (Art. 5 Abs. 1 leg. cit.). Ebenso ist davon abweichend und damit zusätzlich (vgl. Art. 6 Abs. 5 leg. cit.) die Erbringung der Dienstleistung der individuellen Verwaltung einzelner Portfolios im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessensspielraum (Art. 6 Abs. 4 leg. cit.) und die Übertragung der Aufgaben an Dritte (Art. 20 leg. cit.) vorgesehen

Nach Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM) sollte bei extern verwalteten alternativen Investmentfonds nicht davon ausgegangen werden, dass damit die Portfolioverwaltung gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID I) erbracht wird, sondern vielmehr die gemeinsame Portfolioverwaltung gemäß der AIFM-Richtlinie. (VwGH 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176, Rz 22 – 26).

Nach profunder Auseinandersetzung mit den nationalen, insbesondere aber auch den europäischen Rechtsgrundlagen kommt der VwGH zum Ergebnis, dass in den angesprochenen Rechtsgebieten des Unionsrechts somit eine übereinstimmende Unterscheidung zwischen individueller und gemeinsamer (auch „kollektiver“) Portfolioverwaltung zu erkennen ist.

Die individuelle Portfolioverwaltung ist, so der VwGH weiter, vor allem durch das von den Anlegern mit Ermessensspielraum erteilte Mandat gekennzeichnet, weshalb nicht ersichtlich ist, dass die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne von Art. 5g der Richtlinie 2001/107/EG (OGAW III), Art. 13 der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW IV) und Art. 20 der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM) eine individuelle Portfolioverwaltung darstellen soll, wo nicht davon ausgegangen werden kann, dass von den Anlegern erteilte Einzelmandate mit Ermessensspielraum vorlägen.

Der VwGH verweist in seinen Ausführungen zudem auf ein Erkenntnis des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes, das ebenso festhält, dass die „kollektive Vermögensverwaltung nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. h MiFID von der jetzt geltenden Richtlinie ebenso wenig erfasst [wird] wie von der Vorgängerrichtlinie“ (das ist die Richtlinie 93/22/EWG [Wertpapierdienstleistungsrichtlinie]). Nichts Anderes kann aus Sicht des VwGH für die inhaltsgleiche Nachfolgebestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) gelten, sodass auch aus diesem Grund die kollektive Portfolioverwaltung nicht nach MiFID II zu beurteilen ist (vgl dazu VwGH 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176, Rz 28 unter Verweis auf BVerwG 27.2.2008, 6 C 11.07 [6 C 12.07]).

Schließlich hält der VwGH fest, dass sich auch einem Schreiben der ESMA 18.8.2020, ESMA34-32-550, 6, betreffend Risiken der Beaufsichtigung durch Auslagerung insbesondere an Drittländer, nicht entnehmen lasse, dass sich die hier in Rede stehende Auslagerung von Aufgaben zur individuellen Portfolioverwaltung wandelt.“ (vgl dazu VwGH 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176, Rz 44).

Der VwGH stellt somit im Ergebnis klar, dass (i) auch für das innerstaatliche Recht von der Trennung zwischen individueller und gemeinsamer Portfolioverwaltung auszugehen ist und (ii) [die vom VwGH zu beurteilende Tätigkeit] auch nicht der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde der (im dortigen Verfahren) mitbeteiligten Partei angelasteten individuellen Portfolioverwaltung nach dem WAG 2018 zu unterstellen ist (vgl VwGH 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176, Rz 29 und 34).

3.2.2. 4 Als Grundlage für die Berechnung der Aufsichtskosten hat die belBeh die von den kostenpflichtigen Erbringern von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 17 Abs. 1 FMA-KVO 2016 zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr (Referenzdaten) heranzuziehen. Diese Referenzdaten bilden über ein proportionales Umlagesystem die Grundlage für die von den Wertpapierdienstleistern zu tragenden und an die FMA abzuführenden Aufsichtskosten

Die bfP hat der belBeh, wie festgestellt, für das verfahrensgegenständliche Geschäftsjahr 2022 Umsätze im Umfang von XXXX gemeldet (Referenzdatenmeldung, ON 05)

Ausgehend von den festgestellten Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 in der Höhe von XXXX entfällt in Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von XXXX . Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt XXXX

Ausgehend von den (insgesamt) gemeldeten Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungen für das FMA-Geschäftsjahr 2022 (Referenzdaten) und die von der bfP gemeldeten Referenzdaten (EUR XXXX ) sowie unter Anwendung der festgestellten Berechnungsmethode (Pkt I 1.2) ergibt sich für die bfP ein Kostenanteil von XXXX .

3.2.2. 5 Die bfP wendet sich nun weniger gegen die konkrete Kostenberechnung als die Heranziehung einer aus ihrer Sicht falschen Berechnungsgrundlage. Denn die von der FMA-KVO 2016 erfassten Unternehmen sind verpflichtet, Umsatzerlöse zu melden, ohne eine Differenzierung dahingehend, ob es sich dabei um Erlöse aus einer Tätigkeit aus individuellen oder aus einer kollektiven Portfolioverwaltung (mag eine solche auch an einen Dritten delegiert worden sein) handelt (vgl zur Einordnung dieser Begriffe die Ausführungen unter Pkt II. 3.2.2.2.3).

3.2.2.5. 1 Die Referenzdatenmeldung (ON 05) verlangt die Angabe „der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen gem § 17 FMA-KVO 2016 im Geschäftsjahr 2022“, wobei zwischen Umsatzerlösen aus „Anlageberatung“ (lit a), „Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente“, zu der explizit auch das ´Drittmanagement´ von Investmentfonds (§ 28 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011) oder Alternativen Investmentfonds (§ 18 Abs. 1 Z 4 AIFMG) gehört (lit b) und Umsatzerlöse aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen (lit c) unterschieden wird.

Damit nimmt das Formular der FMA zur Umsatzdatenmeldung (ON 05) zur Registermeldung der Jahresumsätze eines Marktteilnehmers nicht nur die laut VwGH gebotene Unterscheidung zwischen dem individuellen und dem kollektiven (delegierten) Portfoliomanagement nicht vor, es schreibt den Kostenpflichtigen darüber hinaus explizit vor, die Umsatzerlöse aus dem „Drittmanagement betreffend Investmentfonds (§ 28 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011) oder Alternativen Investmentfonds (§ 18 Abs. 1 Z 4 AIFMG)“ miteinzubeziehen.

Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 15.06.2023 zum Fondsmanagement durch Dritte (der VwGH spricht von der „Übertragung von Aufgaben an Dritte“) folgendes aus:

„In den angesprochenen Rechtsgebieten des Unionsrechts ist somit eine übereinstimmende Unterscheidung zwischen individueller und gemeinsamer (oder auch kollektiv genannter) Portfolioverwaltung zu erkennen. Die individuelle Portfolioverwaltung ist vor allem durch das von den Anlegern mit Ermessensspielraum erteilte Mandat gekennzeichnet, weshalb nicht ersichtlich ist, dass die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne von Art. 5g der Richtlinie 2001/107/EG (OGAW III), Art. 13 der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW IV) und Art. 20 der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM) eine individuelle Portfolioverwaltung darstellen soll, wo nicht davon ausgegangen werden kann, dass von den Anlegern erteilte Einzelmandate mit Ermessensspielraum vorlägen.“ (vgl VwGH 15.06.2023 zu Ra 2021/02/0176, Rz 27)

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.06.2023 sohin nicht nur klargestellt, dass auch für das innerstaatliche Recht von der Trennung zwischen individueller und gemeinsamer Portfolioverwaltung auszugehen ist (VwGH 15.06.2021 zu Ra 2021/02/0176, Rz 29) sondern darüber hinaus, dass die Übertragung von Aufgaben an Dritte nicht dazu führt, dass individuelle Portfolioverwaltung damit zu einer kollektiven Portfolioverwaltung wird (VwGH 15.06.2023 zu Ra 2021/02/0176, Rz 27).

3.2.2.5. 2 Wie sich aus der Beschwerde (Seite 3) ergibt, werden die die Umsatzerlöse aus der Portfolioverwaltung iHv XXXX aus einer kollektiven Portfolioverwaltung, nicht aber aus einer individuellen Portfolioverwaltung generiert. Diese Umsätze stammen zur Gänze aus der Geschäftsbeziehung mit XXXX , die in ihrer Funktion als Verwaltungsgesellschaft einen Teil ihrer kollektiven Portfolioverwaltung, nämlich die Anlageverwaltung für bestimmte Investmentfonds nicht selbst ausübt, sondern diese vertraglich an bfP übertragen hat. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist die bfP vertraglich verpflichtet, das Fondsvermögen entsprechend dem Fondsprospekts und der Fondsbestimmungen zu veranlagen. Die bfP tritt nicht selbst als Kapitalanlagegesellschaft auf. Vielmehr übernimmt bfP die Anlageverwaltung im Auftrag und unter Überwachung der Verwaltungsgesellschaft XXXX .

Die bfP erbringt gegenüber der XXXX keine individuelle Portfolioverwaltung. Vielmehr beauftragt die XXXX , die zur Verwaltung bzw Vertretung des im Miteigentum aller Anteilsinhaber stehenden Fondsvermögens berufen ist, die bfP mit der Anlageverwaltung dieses Fondsvermögens zu Gunsten der Anteilsinhaber. Es handelt sich daher um eine Auslagerung der nach der Konzeption des InvFG 2011 grundsätzlich von der Verwaltungsgesellschaft zu vollziehenden Aufgaben. Die bfP übt bezüglich der ihr übertragenen Aufgaben dieselben Befugnisse aus wie die Verwaltungsgesellschaft dies zu tun hätte und ist dieser gegenüber auch weisungsgebunden.

3.2.2.5. 3 Im konkreten Fall hat die bfP Verwaltertätigkeiten, gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften, in folgendem Umfang erbracht (vgl Pkt 1.2.4 der Feststellungen):

-Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WAG: XXXX

-Kollektive Portfolioverwaltung: XXXX

Sohin hat die bfP XXXX an Umsätzen durch die Verwaltung kollektiver Portfolios erwirtschaftet. Die Übertragung des Portfoliomanagements an Dritte, die jeweils auf Basis eines Auslagerungsvertrages erfolgte (delegiertes Fondsmanagement), ändert nichts am Charakter der angebotenen Dienstleistung.

Es handelt sich also bei der hier verfahrensgegenständlichen und von der bfP ausgeübten Verwaltertätigkeit im festgestellten Umfang ( XXXX ) um kollektives und nicht um individuelles Portfoliomanagement. Diese Unterscheidung ist wesentlich, weil § 3 Abs 2 Z 2 WAG 2018 nur die Portfolioverwaltung „durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente“ als Wertpapierdienstleistung ansieht

Die belBeh hat demgegenüber die Kosten der Aufsicht über delegiertes (kollektives) Fondsmanagement (im Formular der FMA zur Umsatzdatenmeldung [ON 05] wird von „Drittmanagement von Investmentfonds (§ 28 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011) oder Alternativen Investmentfonds (§ 18 Abs. 1 Z 4 AIFMG)“ gesprochen) das nach der Klarstellung durch den VwGH gerade nicht als individuelles Portfoliomanagement iSd § 3 Abs 2 Z 2 WAG 2018 anzusehen ist, dem Subrechnungskreis 3, also jenem Subrechnungskreis, in dem Erbringer von Wertpapierdienstleistungen erfasst werden, zur weiteren Verteilung zugeordnet. Damit wurden aber Umsatzerlöse aus kollektivem Fondsmanagement (mag dieses auch, wie im hier vorliegenden Fall an Dritte delegiert worden sein) bei der Aufschlüsselung der Aufsichtskosten auf Wertpapierdienstleister einbezogen, womit die belBeh kollektives Portfoliomanagement als Wertpapierdienstleistung im Sinn des WAG 2018 behandelt und folglich die Kosten der Aufsicht der bfP als Wertpapierdienstleister zuschreibt.

Ausgehend von der Klarstellung des VwGH, wonach im innerstaatlichen Recht von der Unterscheidung zwischen individueller und gemeinsamer (kollektiver) Portfolioverwaltung auszugehen ist, hätte die belBeh nur jenen Teil der von der bfP eingemeldeten Umsatzerlöse als Grundlage der Berechnung der Aufsichtskosten im Subrechnungskreis 3 heranziehen dürfen, die auf einer individuellen Portfolioverwaltung beruhen, weil nur diese Art der Tätigkeit gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WAG 2018 als Wertpapierdienstleistung anzusehen ist.

3.2.2.5. 4 Zum zeitlichen Ablauf

Die bfP hat die Umsatzdatenreferenzmeldung (ON 05) an die belBeh am 21.06.2023 erstattet. Am 15.06.2023 hat der VwGH in seiner richtungsweisenden Entscheidung zu Ra 2021/02/0176 die zwingend notwendige Unterscheidung zwischen individuellem und kollektivem Portfoliomanagement und die damit verbundenen Rechtsfolgen klargestellt. Die belBeh hat die „Legistikanregung zur Reparatur der Bestimmung zur Auslagerung der Anlageverwaltung nach dem InvFG 2011 und AIFMG“ (siehe dazu im Detail unten Pkt 3.2.2.10) am 04.08.2023 an das BMF übermittelt.

Die bfP hatte ihre Umsatzdatenreferenzmeldung vor dem Stichtag 30.06.2022 bei der belBeh einzubringen. Die belBeh hat bis zum 30.12.2022 keine geänderte Umsatzdatenreferenzmeldung von der bfP eingefordert.

Zudem hat die bfP die aus Ihrer Sicht korrekten Umsatzerlöse, die die Basis für die Berechnung der Aufsichtskosten zu bilden haben, bereits mit Vorstellung vom 29.11.2023 (ON 01) der Behörde gemeldet (vgl ON 01, S. 3).

3.2.2.5. 5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten:

-Gemäß § 13 Abs 1 Z 3 FMA-KVO 2016 gehören die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit c zum Subrechnungskreis 3

-In § 3 Abs 1 Z 3 lit c FMA-KVO 2016 werden als Kostenpflichtige ua jene Verwaltungsgesellschaften definiert, die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 verfügen

-In § 3 Abs. 1 WAG 2018 wird eine Wertpapierfirma als juristische Person definiert, die ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund des WAG 2018 berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen

-In § 3 Abs 2 WAG 2018 wird im Weiteren festgelegt, dass die „Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält“ unter den Begriff der „Wertpapierdienstleistung“ fällt (vgl § 3 Abs 2 Z 2 WAG 2018)

-Der VwGH hat in seinem grundlegenden Erkenntnis die auch für das innerstaatliche Recht zu beachtende Unterscheidung zwischen individuellem und kollektivem Portfoliomanagement klargestellt (15.06.2021 zu Ra 2021/02/0176)

-Die hier gegenständliche Umsatzdatenreferenzmeldung (ON 05) nimmt diese Unterscheidung nicht vor, zumal den der Aufsicht unterliegenden Rechtsträgern neben den Umsatzerlösen aus der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis ausdrücklich auch die Meldung von Umsatzerlösen aus dem „Drittmanagement" von Investmentfonds (§ 28 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011) oder Alternativen Investmentfonds (§ 18 Abs. 1 Z 4 AIFMG), sohin aus der Verwaltung von kollektivem Portfoliomanagement vorgeschrieben wird

-Die Delegation dieser Verwaltertätigkeit an Dritte verändert den Charakter als kollektives Portfoliomanagement nicht.

Die für die unterworfenen Rechtsträger zwingende Vorgabe im Umsatzdatenreferenz-Meldungsformular (ON 05) steht sohin in Widerspruch zur dargelegten Rechtsauffassung des VwGH, weil solche Umsätze eben nicht aus einer Wertpapierdienstleistung iSd WAG 2018 herrühren (Riss/Winner/Wolfbauer, Kollektive versus individuelle Portfolioverwaltung - die Crux mit dem Dienstleistungsbegriff, ZFR 2023, 370: „Auch ein weiterer finanzieller Aspekt ist näher zu beleuchten: Wie bereits eingangs angedeutet, bezieht die Branche der Wertpapierfirmen einen nicht unerheblichen Teil ihrer Einkünfte aus dem delegierten Fondsmanagement. Diese Erträge wurden bislang als "Umsätze aus Wertpapierdienstleistungen" in die Referenzdaten nach § 17 FMA-KVO einbezogen. Wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, erfolge dies aber rechtsirrig, da solche Umsätze eben nicht aus einer Wertpapierdienstleistung iSd WAG 2018 herrühren.“).

Es ist der bfP daher im Ergebnis darin zu folgen, dass der VwGH im Juni 2023 klargestellt hat, dass sich die von Verwaltungsgesellschaften für andere erbrachte gemeinsame (kollektive) Portfolioverwaltung durch die Delegation nicht zur individuellen Portfolioverwaltung iSd § 1 Z 4 lit d WAG 2018 wandelt. Da kollektives (delegiertes) Fondsmanagement auch nicht unter die anderen in § 1 Z 4 WAG 2018 aufgezählten Tätigkeiten fällt, handelt sich dabei um keine Wertpapierdienstleistung iSd WAG 2018. Erbringen Wertpapierfirmen delegiertes (kollektives) Portfoliomanagement, sind sie bei der Ausübung der Anlageverwaltung richtigerweise nicht nach dem WAG 2018 zu beaufsichtigen. Die entsprechenden Kosten für die Aufsicht über kollektives (delegiertes) Fondsmanagement dürfen daher auch nicht im Subrechnungskreis 3 erfasst und in weiterer Folge dürfen die Kosten für die Aufsicht über delegiertes Fondsmanagement auch nicht auf die Wertpapierfirmen aus dem Subrechnungskreis 3, zu dem die bfP zählt, aufgeteilt werden.

Da der bekämpfte Bescheid diese Differenzierung bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Aufsichtskosten nicht vornimmt, ist er mit Rechtswidrigkeit belastet.

3.2.2. 6 Zur strafbewährten Verpflichtung zur Erstattung der Umsatzdatenreferenzmeldung

Für den Fall des verspäteten Einbringens oder des Nichteinbringens der Umsatzdatenreferenzmeldung (ON 05) kommen die Bestimmungen des § 92 Abs. 8 WAG 2018 iVm § 70 Abs. 4 BWG bzw. des § 5 Abs. 2 VVG (Verhängung von Zwangsstrafen) zur Anwendung (vgl ON 05). Die bfP hätte also bei verspäteter oder bei Nichteinbringung der Umsatzdatenreferenzmeldung Zwangsmaßnahmen riskiert und war deshalb zur Abgabe der Meldung verpflichtet.

3.2.2.6. 1 Zur Einholung eines Feststellungsbescheides

Durch einen Feststellungsbescheid wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden (bzw. die selbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses abgesprochen (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 56 AVG, Rz 73). Unter Rechten im vorstehenden Sinn sind auch Verpflichtungen zu verstehen, zumal mit der Feststellung des (Nicht-)Bestehens einer Pflicht immer auch geklärt wird, ob ein Recht besteht, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen (Oberederer, Was sind und weshalb braucht es Feststellungsbescheide?, ÖJZ 2023/7).

Zulässig sind Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, zunächst dann, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind (VwGH 30.09.2021, Ra 2020/12/0034; 15.09.2020, Ro 2020/16/0028).

Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigungen im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist (VwGH 28.06.2022, Ra 2020/13/0053; 24.05.2022, Ra 2021/11/0116). Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (Abdeckung eines Rechtsschutzdefizites). Ein bloßes wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse allein rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028).

Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085; VwGH 02.08.2021, Ra 2019/07/0131); für einen Feststellungsbescheid ist insbesondere dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, schließt ein Feststellungsinteresse nicht aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken (VwGH 24.09.1997, 97/12/0295; 14.05.2004, 2000/12/0272). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312; 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).

Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, ist dieser zurückzuweisen (VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0231; 05.05.2022, Ra 2022/03/0086).

3.2.2.6. 2 Eine gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist im hier vorliegenden Fall nicht gegeben.

Ohne gesetzliche Regelung ist ein Feststellungsbescheid allenfalls nur aufgrund eines öffentlichen Interesses (von Amts wegen) oder aufgrund des eines Interesses an der Feststellung strittiger Rechte, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist, zulässig.

Die Einholung eines Feststellungsbescheides zur hier strittigen Rechtsfrage wäre der bfP nicht möglich gewesen, weil das für einen Feststellungsbescheid geforderte private oder öffentliche Feststellungsinteresse hier nicht gegeben ist, zumal die strittige Rechtsfrage (bzw die hier strittige Verpflichtung) im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen Verfahrens gelöst bzw entschieden werden konnte. Die Frage des Umfangs der von der bfP zu erstattenden Umsatzdatenreferenzmeldung war Gegenstand des vor der belBeh geführten Verfahrens zu XXXX , das dem hier gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren voranging.

3.2.2. 7 Die vom VwGH geforderte Differenzierung zwischen individuellem und gemeinsamem (kollektivem) Portfoliomanagement bedeutet nicht, dass delegiertes Fondsmanagement keinerlei Beaufsichtigung unterliegt. Im Gegenteil sieht Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG, RL OGAW IV zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW IV) folgendes vor:

Gestatten die Rechtsvorschriften der Herkunftsmitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaften den Verwaltungsgesellschaften, eine oder mehrere ihrer Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen, die diese Aufgaben für sie wahrnehmen, so müssen die folgenden Voraussetzungen allesamt erfüllt sein:

[…] wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf der Auftrag nur Unternehmen erteilt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsicht unterliegen; die Übertragung muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen (vgl Richtlinie 2009/65/EG, RL OGAW IV, Art 13 Abs 1 lit c).

Das bedeutet, dass jene Verwaltungsgesellschaften, die Aufgaben im Bereich des Portfoliomanagements übernehmen, selbst einer Aufsicht unterliegen müssen.

3.2.2. 8 Nicht zu überzeugen vermag indes der Hinweis der belBeh im bekämpften Bescheid (Seite 3), dass das Erkenntnis des VwGH (GZ Ra 2021/02/0176) auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei, weil sich dieses nicht auf Wertpapierfirmen mit einer Konzession gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018 bezog, sondern auf eine Bank mit einer Legalkonzession gemäß § 1 Abs. 3 BWG.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die eingeräumte Konzession nichts über die Art der tatsächlich durchgeführten Portfolioverwaltung aussagt, wie bereits die dem Erkenntnis des VwGH zugrundeliegende E des BVwG zu W 204 2236085-1/6E festhielt (vgl dazu auch VwGH 15.06.2021 zu Ra 2021/02/0176, Rz 4).

Zudem führt die belBeh in ihrer Legistikanregung (siehe dazu unten Pkt 3.2.2.09) selbst aus, dass in dem von ihr vorgeschlagenen (geänderten) Gesetzestext explizit auf die „Berechtigung und nicht auf die Konzessionierung oder Registrierung abgestellt werden [sollte], um auch Legalkonzessionen wie solche nach dem BWG abzudecken.“

3.2.2. 9 Die belBeh hat zudem am 04.08.2023, sohin kurz nach der Erlassung der hier gegenständlichen Entscheidung des VwGH vom 15.06.2023 zu GZ Ra 2021/02/0176, eine Änderung der einschlägigen Rechtslage beim BMF angeregt. Die diesbezügliche „Legistikanregung zur Reparatur der Bestimmung zur Auslagerung der Anlageverwaltung nach dem InvFG 2011 und AIFMG“ der belBeh vom 04.08.2023 (Beilage ./2 zur VHS vom 27.02.2025 im Verfahren zu XXXX ; für das hier gegenständliche Verfahren beigeschafft und dem Verfahren angeschlossen) hält zunächst fest:

§ 28 InvFG 2011 sollte an die unionsrechtlichen Grundlagen angepasst werden, wodurch Verwaltungsgesellschaften zugleich binnenmarktkonform erlaubt würde, die Aufgabe der Anlageverwaltung an Dritte mit der Berechtigung zur individuellen Portfolioverwaltung zu übertragen. Dazu sollte auch klargestellt werden, dass solche Dritte für die Anlagetätigkeit den Rechtsrahmen für individuelle Portfolioverwaltung (WAG 2018 etc.) einzuhalten haben, während die Verwaltungsgesellschaft mit Blick auf die ausgelagerte Anlagetätigkeit sowie generell das diese einschließende Geschäftsfeld der kollektiven Portfolioverwaltung den Rechtsrahmen für kollektive Portfolioverwaltung einzuhalten hat. Entsprechend sollte im AIFMG verfahren werden.

Mit Blick auf die rezente Judikatur des VwGH Ra 2021/02/0176-6 vom 15.06.2023 und die bisher unionsrechtswidrig fortgeführte Rechtstradition des InvFG 1993 sollte außerdem eine gesetzliche Klarstellung getroffen werden.

Die belBeh regt im Weiteren folgende konkrete Änderung des InvFG bzw des AIFMG an:

§ 28 Abs 1 InvFG

Z 3a: übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung gemäß § I Abs. 1 Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält

§ 18 Abs. 1 AIFMG

Z 4a: übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung gemäß 1 Abs. I Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält

Offensichtlich hat die belBeh selbst begründete Zweifel an der Anwendbarkeit des WAG 2018 im Fall des delegierten kollektiven Portfoliomanagements, wenn sie, entsprechend der oa Legistikanregung, die Anwendbarkeit der Bestimmungen des WAG 2018 „in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten“ auf diese Weise festschreiben will.

3.2.3. Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Verfahrensparteien Einigkeit über den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt. Auch aus diesem Grund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des entscheidungsgegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten.

Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt.

Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176 hat der VwGH die für das gegenständliche Verfahren relevanten Rechtsfragen bereits umfassend geklärt.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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