Bundesverwaltungsgericht W236 2326030-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W236.2326030.1.00
Spruch
W236 2326030-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2025, Zl. 751817705-161000556, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2026, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, auf sieben Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte durch seine gesetzliche Vertretung nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2005 einen Asylantrag, dem der Unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsinstanz mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.09.2006, Zl. 268.781/0-XIX/62/06, stattgab, dem Beschwerdeführer im Weg des Familienverfahrens gemäß §§ 7, 10 AsylG 1997 Asyl gewährte und feststellte, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Nachdem der Beschwerdeführer insgesamt acht Mal, darunter eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, teilweise als Jugendlicher und junger Erwachsener sowie zuletzt außerhalb des Anwendungsbereichs des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, wegen diverser Vergehen und Verbrechen – unter anderem wegen Raubes, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung, Raufhandel, Nötigung und schwerer Sachbeschädigung – rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gegen diesen ein und führte am 20.09.2016 eine niederschriftlich Einvernahme durch. Dabei begründete der Beschwerdeführer seine Verurteilungen mit einem Sprechfehler, den er auf den Tschetschenienkrieg zurückführe, sowie mit Schwierigkeiten mit seinem Vater. Als Jugendlicher habe er viel Blödsinn gemacht. Er habe viel Zeit gehabt, nachzudenken, und werde sich nach der Haftentlassung einen Job suchen. Später wolle er heiraten. Er bereue, was er getan habe und wolle es in Zukunft besser machen. Er sei seit zehn Jahren nicht mehr in Tschetschenien gewesen. Über Skype telefoniere er mit der Oma, bei der er aufgewachsen sei. Im Falle der Rückkehr habe er vielleicht Probleme, weil sein Vater und seine Geschwister von dort geflüchtet seien. Man habe dort keine Freiheit, Freunde von ihm seien dort misshandelt worden. Verfolgung drohe ihm keine, er sei noch ein kleines Kind gewesen.
Daraufhin stellte das Bundesamt das Aberkennungsverfahren mit Aktenvermerk vom 20.09.2016 mangels Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen ein.
3. Am 17.10.2018 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vor der belangten Behörde statt, in welcher dieser zusammengefasst erklärte, er verstehe Deutsch besser als Russisch. Derzeit mache er keine Sprechtherapie, mit der Zeit werde es aber besser. Zu seinen Verurteilungen räumte er ein, dass sein Verhalten nicht „ok” gewesen sei. Er habe gelernt, dass man mit Gewalt nicht weiterkomme. Jetzt habe er probiert besser zu werden. Er habe über Leihfirmen gearbeitet.
In Österreich würden sein Vater, seine (Stief-)Mutter und seine vier Geschwister leben. Er sei aber schon lange von denen weggegangen und seitdem mit dem Vater nicht mehr so in Kontakt. Mit der Mutter und den Geschwistern habe er schon mehr Kontakt und schicke Geschenke zum Geburtstag. Mit seinem Vater habe er wegen der Verurteilungen kaum noch Kontakt. Er wohne in einer eigenen Wohnung und habe Schulden in Höhe von ca. € 5.000,--. In Tschetschenien habe er noch eine Oma, einen Onkel, eine Cousine und Cousins, wobei er schon lange keinen Kontakt mehr habe (ein Jahr lang). Er sei bei der Oma aufgewachsen, weil seine Mutter glaublich von Soldaten erschossen worden sei. Sein Vater habe nie Zeit gehabt und auch nie erzählt, was er erlebt und warum er Asyl bekommen habe. Erst als dieser wieder geheiratet habe, sei er zu diesem und der Stiefmutter gezogen. Im Falle der Rückkehr habe er nichts zu befürchten, aber seine Eltern. Er sei klein gewesen, als er hierhergekommen sei. In Tschetschenien seien „sie“ ein paar Mal ins Haus gestürmt gekommen. Sollte er zurückkehren müssen, hätte er dort kein Leben, weil er schon seit zwölf Jahren nicht mehr in Tschetschenien gewesen sei. Die Freunde hätten ihn schon vergessen. Es habe sich viel verändert, auch mit einem Job wäre es schwierig.
Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk das Verfahren neuerlich ein, weil es die begangenen Straftaten nicht als besonders schweres Verbrechen einstufte.
4. Am 13.08.2025 wurde der Beschwerdeführer – nach einer Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln am 14.02.2019 sowie darauf folgender Berichte der Landespolizeidirektion und Verständigungen durch die Staatsanwaltschaft über neuerliche Anklageerhebungen – von der belangten Behörde wiederum zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einvernommen. Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Sprechprobleme ein bisschen besser geworden seien. Wenn er sich anstrengen müsse, gehe aber gar nichts. Er habe keine E-card und sei schon lange nicht mehr beim Arzt gewesen. Seine Vergangenheit mit den Strafen sei nicht so schön gewesen. Er stelle sich seine Zukunft besser vor als seine Vergangenheit. Man dürfe solche Sachen nicht machen. Da er keinen Ausweis habe, habe er keinen Job bekommen. Sonst arbeite er schon gerne auf Baustellen. Das letzte Mal sei er vor drei Jahren beim AMS gewesen. Er sei auch derzeit ohne Beschäftigung. Er sei jedenfalls kein Drogendealer. Zwar konsumiere er selbst Marihuana, aber er verkaufe nicht und gebe auch nichts weiter. In Österreich leben nach wie vor seine Eltern, Geschwister und ein Onkel. Ab und zu bekomme er von seinem Onkel Geld oder etwas zu essen. Aber es gehe auch mal ein bis zwei Tage ohne Essen. Den Vater habe er schon seit zehn Jahren nicht mehr gesehen. Sie hätten Meinungsverschiedenheiten. Nach Tschetschenien habe er seit 22 Jahren keine Kontakte mehr. Es gebe nicht einmal mehr telefonischen Kontakt, die hätten ihn auch vergessen. Er habe auch kein Handy. Die Oma, ein Cousin und eine Tante seien gestorben. Er wisse nicht, was er im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte, vielleicht Blutrache, sein Vater habe viel gemacht. Auch würden ihn seine Verwandten nicht mehr akzeptieren wie früher. Er habe die Sprache vergessen und spreche selbst mit Tschetschenen in Österreich Deutsch. Hier sei er aufgewachsen, habe die Schule besucht und eine Lehre gemacht. Er würde hier gerne eine Familie gründen, aber ohne Wohnung sei dies schwer. In seiner Freizeit gehe er herum, helfe Leuten im Garten, gehe von Haus zu Haus und mähe Rasen für ein bisschen Geld. Er sei keine Bedrohung für Österreich
5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.09.2025, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
6. Mit dem o.g. Bescheid vom 28.10.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 06.09.2006, Zl. 268.781/0-XIX/62/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Delikt des Suchtgifthandels wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre er keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt. Angesichts seiner wiederholten Verurteilungen überwiege zudem das öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts gegenüber seinen privaten Interessen und sei die Erlassung eines Einreiseverbots dringend geboten.
7. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 07.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 20 Jahren in Österreich niedergelassen und durch seine Deutschkenntnisse sprachlich verankert sei. Aufgrund seiner ersten Anstellungsverhältnisse habe er von seinem Elternhaus ausziehen können, jedoch sei ihm trotz seines Bemühens nicht gelungen, langfristig am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die gewonnene Freiheit und Versuchungen einer Großstadt hätten ihn bedauerlicherweise auf die schiefe Bahn sowie ins Drogenmilieu geführt. Sein größter Wunsch sei, das Verhältnis zu seiner im Bundesgebiet lebenden Kernfamilie, insbesondere zu seinem Vater, wieder zu verbessern. Aufgrund seiner persönlichen Verfestigung im Bundesgebiet sei eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Zudem werde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet, weshalb ein zehnjähriges Einreiseverbot erforderlich und verhältnismäßig sei.
8. Am 04.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, des Beschwerdeführers über Videokonferenz aus der Justizanstalt XXXX sowie dessen Rechtsvertretung statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer auf Deutsch ausführlich zu seiner Integration in Österreich und zu seinen Verurteilungen befragt. Per Videokonferenz aus dem Bezirksgericht XXXX wurden unter Beiziehung der Dolmetscherin auch sein Vater als Zeuge sowie seine Stiefmutter als Zeugin befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, der Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in eine Auszug seiner Sozialversicherungsdaten und in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der am 04.05.2026 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tschetschenisch. Er beherrscht sehr gut Deutsch und etwas Russisch sowie Englisch.
Der Beschwerdeführer wuchs die ersten zwölf Lebensjahre in XXXX , Republik Tschetschenien, auf. Nach der Scheidung seiner Eltern lebte der Beschwerdeführer mit seinem Vater, seiner Stiefmutter sowie seinen Halbgeschwistern und besuchte sechs Jahre die Grundschule in XXXX von 1999 bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2005. Seine leibliche Mutter verstarb bereits im Jahr 1997.
Der damals zwölfjährige Beschwerdeführer reiste im Oktober 2005 mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Halbgeschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 27.10.2005 einen Asylantrag, dem der Unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsinstanz mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.09.2006, 268.781/0-XIX/62/06, stattgab, dem Beschwerdeführer im Weg des Familienverfahrens gemäß §§ 7, 10 AsylG 1997 Asyl gewährte und feststellte, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In Österreich schloss der Beschwerdeführer eine Hauptschule ab und begann eine Lehre zum Maler und Lackierer, die er jedoch abbrach. Außerdem war der Beschwerdeführer im Wege der Arbeitskräfteüberlassung an verschiedenen Baustellen beschäftigt.
Konkret war der Beschwerdeführer zur Sozialversicherung als Arbeiterlehrling von 2009 bis 2010 für insgesamt etwa 17 Monate sowie als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Jahr 2010 für 13 Tage und im Jahr 2012 für 3 Tage gemeldet. Ferner kann er als Arbeiter 14 Tage im Jahr 2017, in Summe knapp 2 Monate im Jahr 2018 sowie etwa eineinhalb bis zwei Monate im Jahr 2019 vorweisen. In den Jahren 2008 bis 2023 bezog er zeitweise Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 28.08.2025 in Strafhaft und arbeitet in einem Anstaltsbetrieb als Maler; das voraussichtliche Haftende ist – sofern er nicht bedingt entlassen wird – im April 2027. Davor wurde der Beschwerdeführer bereits von 19.11.2011 bis 18.05.2012, von 16.11.2012 bis 16.09.2013, von 27.07.2014 bis 26.08.2015 und 14.07.2016 bis 13.01.2017 zur Strafverbüßung in verschieden Justizanstalt angehalten, wobei er immer wieder in Anstaltsbetrieben oder als Freigänger für verschieden lange Zeiträume bis zu knapp drei Monaten beschäftigt war.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater, seine Stiefmutter, seine Halbschwester und seine drei Halbbrüder leben in Österreich als Asylberechtigte in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer zog im Februar 2011 aus seinem Elternhaus aus und hat seit mehr als zehn Jahren keinen Kontakt zu seiner Kernfamilie.
In Österreich hat der Beschwerdeführer auch einen Onkel väterlicherseits, zu welchem er ebenfalls keinen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer sieht beim Einkaufen immer wieder die Frau seines Onkels väterlicherseits, die in einem Supermarkt arbeitet, und wechselt bei dieser Gelegenheit ein paar Worte mit ihr.
In Tschetschenien leben vier Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie ein Onkel und zwei oder drei Tanten mütterlicherseits des Beschwerdeführers, zu welchen kein Kontakt besteht. Außerdem hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort die Mutter und Geschwister seiner Stiefmutter.
Nach seiner Ankunft in Österreich sprach der Beschwerdeführer mit seiner Kernfamilie Tschetschenisch. Im Alltag verwendet er die tschetschenische Sprache weiterhin, wenn er mit seinen Mithäftlingen spricht, wobei er immer wieder deutsche Worte in seinen Sprachgebrauch untermischt. Die kyrillische Schrift zu lesen, fällt dem Beschwerdeführer schwer; schreiben kann er sie nicht. Aufgrund seiner Erlebnisse in der Russische Föderation weist der Beschwerdeführer Sprechprobleme auf, er stottert, weshalb er nach seiner Ankunft in Österreich für etwa eineinhalb Jahre in psychologischer und logopädischer Behandlung war.
Vor seiner letzten Inhaftierung im September 2025 war der Beschwerdeführer stark alkoholabhängig und konsumierte täglich Alkohol sowie Marihuana. Es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der Justizanstalt wieder rückfällig wird.
Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Er weist insbesondere keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten auf.
1.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:
1.2.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.05.2011, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher im Sinn des JGG rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, verurteilt, wobei die Strafe unter Anwendung des § 28 StGB und der §§ 5 und 13 JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten wurde.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 29.06.2010 W.K. mehrere Faustschläge gegen den Körper versetzte und dadurch eine Verletzung, nämlich ein Hämatom am rechten Oberarm sowie eine Schwellung des Nasenrückens bewirkte. Weiters stahl er am 08.11.2010 in einem Geschäft ein T-Shirt im Wert von € 14,90,--, und besaß bis 10.11.2010 unbefugt eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring (§ 17 Abs. 1 Z 6 WaffG).
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 11.07.2018 wurde von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen.
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Jugendgericht vom 16.06.2011, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher im Sinn des JGG rechtskräftig wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125 und § 126 Abs. 1 Z 7 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in zwei Angriffen am 23.09.2010 und am 12.10.2010 in XXXX fremde Sachen, nämlich im Eigentum des Magistrats XXXX stehende Kinderspielgeräte, und zwar eine Kinderrutsche und einen hölzernen Kletterturm, dadurch vorsätzlich beschädigte bzw. unbrauchbar machte, dass er diese entzündete, wodurch ein € 3.000,--, nicht jedoch ein € 50.000,-- übersteigender Schaden in Höhe von insgesamt € 12.000,-- herbeigeführt wurde.
Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis gewertet, Erschwerungsgründe gab es keine.
1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.02.2012, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinn des JGG rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teils als Versuch nach den §§ 15, 127, 129 Z 2 und 130 vierter Fall StGB, sowie der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Deliktsfall StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG unter Einbeziehung des Schuldspruches aus seiner ersten Verurteilung vom 03.05.2011 gemäß § 15 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Für den Beschwerdeführer wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Die Probezeit aus dem zweiten Urteil 16.06.2011 wurde auf fünf Jahre verlängert.
Dem Urteil lagen folgende Taten zugrunde:
A.Der Beschwerdeführer und vier andere Täter haben fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,--, nicht jedoch ein € 50.000,-- übersteigenden Gesamtwert (ca. € 20.000,--) teils durch Einbruch in Gebäude, teils durch Aufbrechen und Öffnen von Behältnissen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei vier der fünf Täter (darunter der Beschwerdeführer) die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar:
I.der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter und ein weiterer Täter als Beitragstäter zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 17.04.2011 und 09.06.2011 einem Zeitungsverlag € 30,--, indem der Beschwerdeführer die Geldkassetten dreier Zeitungsständer mit einem Butterflymesser aufzwängte, während der Beitragstäter als Aufpasser fungierte;
II.der Beschwerdeführer und zwei Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter einem Zeitungsverlag Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie die Geldkassetten gewaltsam aufzwängten (am 05.06.2011 zwei Zeitungskassen, zwischen 22.06.2011 und 27.06.2011 vier Zeitungskassen, am 28.06.2011 zwei Zeitungskassen);
III.der Beschwerdeführer am 18.11.2011 einem Sportgeschäft zwei Packungen Socken der Marke Puma im Wert von € 6,99,-- und eine Geldbörse im Wert von € 9,99,--, wobei es infolge Betretung beim Versuch blieb.
B.Am 18.11.2011 versuchte der Beschwerdeführer zwei Polizeibeamte mit Gewalt, nämlich durch das Versetzen von Fußtritten und Faustschlägen, und durch gefährliche Drohung, durch die Äußerung „Ich schlitze euch mit einem Messer auf!“, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung, zu hindern.
C.Am 13.11.2011 beschädigte der Beschwerdeführer fremde Sachen, indem er eine Notausgangstüre eines Jugendtreffs gewaltsam aufbrach (Schaden ca. € 500,--).
D.Am 13.10.2011 versuchte der Beschwerdeführer H.W.A.S. am Körper zu verletzten, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen dessen Kopfbereich und einen Kniestoß in dessen Magen versetzte.
Bei der Bemessung der Strafe wirkte sich als mildernd das nahezu umfassende Geständnis, die strafbaren Handlungen teilweise im Alter von unter 21 Jahren sowie der Umstand aus, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend kamen die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehrere Vergehen, die weitere Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens, der äußerst rasche Rückfall nach der ersten und zweiten Verurteilung sowie die Tatbegehung in Gemeinschaft in Anschlag.
1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.12.2012, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinn des JGG rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127 und 130 erster Deliktsfall StGB, unter Bedachtnahme auf § 36 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht aus dem zweiten Urteil vom 16.06.2011 wurde widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet dem Unternehmen XXXX einen Betrag von € 168,45,-- zu bezahlen.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2012 dem Unternehmen XXXX fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von € 168,45,-- (zwei Hosen, drei Unterhosen, eine Jogginghose, ein T-Shirt, vier Oberbekleidungen, eine lange Unterhose) mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tathandlungen in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei es zufolge von Beobachtung beim Versuch blieb.
Mildern wurden das reumütige Geständnis und der Umstand gewertet, dass es beim Versuch blieb. Erschwerend kamen die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall hinzu.
1.2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.10.2012, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinn des JGG – in der Fassung vom 22.07.2013 als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf seine vierte Verurteilung vom 18.12.2012 – rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 2 StGB und des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt und die Probezeit aus seiner dritten Verurteilung vom 20.02.2012 auf fünf Jahre verlängert. Weiters wurden der Beschwerdeführer und sein Mittäter verurteilt, dem Opfer N.P. jeweils € 100,-- an Teilschmerzensgeld zu bezahlen.
Dem Urteil lagen folgende Taten zugrunde:
1. Der Beschwerdeführer verletzte am 19.07.2012 den S.M. durch Versetzen eines Faustschlages vorsätzlich am Körper (deutliche Rötung im Bereich des linken Ohres).
2. Der Beschwerdeführer eignete sich am 29.07.2012 ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, nämlich das Mobiltelefon der F.A. im Wert von € 150,--, das ihm F.A. kurzfristig ausgehändigt hat, damit er mit deren Einverständnis im Internet surfen konnte, mit dem Vorsatz zu, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Mobiltelefon behielt und nicht mehr an F.A. zurückgab.
3. Der Beschwerdeführer und ein Mittäter haben am 25.06.2012 im einverständlichen Zusammenwirken an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, wobei der Angriff eine Körperverletzung, nämlich eine Prellung im Schultergelenksbereich, Prellung der Bauchdecke, Flanke und Leiste und eine Kiefergelenksprellung des N.P. verursachte.
Im Rahmen der Strafbemessung wurden erschwerend die drei Vorstrafen, die Begehung innerhalb zweier offener Probezeiten sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet. Mildernd fanden Berücksichtigung die teilweise Schadensgutmachung (Rückgabe des Mobiltelefons), das reumütige Geständnis und der durch seine Aussage wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren sowie hinsichtlich Punkt 3., dass das Opfer selbst ein bewusst provozierendes Verhalten setzte.
1.2.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.01.2014, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinn des JGG rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2013 einer Supermarktfiliale eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Dose Red Bull im Wert von € 1,49, mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Mildernd wurden das Geständnis, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres und der Umstand gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wirkten sich demgegenüber die einschlägigen bzw. auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen aus.
1.2.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.09.2014, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinn des JGG rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 nach dem § 142 Abs. 2 StGB in Anwendung des § 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei zwei Jahre Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Absolvierung eines Anti-Aggressions-Trainings auferlegt.
Dem Urteil lagen folgende Taten zugrunde:
A.Am 26.07.2014 hat der Beschwerdeführer
I.dadurch, dass er D.S. verbunden mit der Aufforderung, ihm dessen Kopfhörer zu geben, mit der rechten Faust einen wuchtigen Schlag gegen den linken Oberschenkel versetzte, welcher ohne Verletzungsfolgen blieb, woraufhin im D.S. aus Furcht vor einem weiteren Übergriff seine weißen I-Phone-Kopfhörer im Wert von ca. € 35,-- überreichte und der Beschwerdeführer diese an sich nahm, mithin durch Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog und es sich um keinen schweren Raub (§ 143 StGB) handelte.
II.In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer durch die sinngemäße Äußerung „Wenn du zur Polizei gehst, dann werde ich dir und deiner Familie etwas antun. Ich werde sie finden.“, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper bzw. am Körper einer Sympathieperson zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige wegen des zu Punkt A.I. geschilderten Vorfalls zu nötigen versucht.
B.Am 17.02.2014 hat der Beschwerdeführer eine fremde bewegliche Sache in einem € 3.000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich ein PS3-Spiel im Wert von ca. € 20,00,--, einem Geschäft mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tatvollendung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über eine Videoüberwachungskamera beobachtet wurde, scheiterte und sich der Beschwerdeführer, vom zuständigen Detektiv damit konfrontiert, umfassend geständig zeigte und das unbeschädigte Spiel an das Geschäft zurückgab.
Bei Bemessung der Strafe wertete des Strafgericht als mildernd das umfassende, zur Wahrheitsfindung beitragende und reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres und die Sicherstellung der Raubbeute. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, die sechs teilweise unter Zusatzstrafenverhältnis stehenden einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung und die Tatbegehung während offener Probezeit aus.
1.2.8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.04.2016, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Probezeit aus dem siebenten Urteil vom 29.09.2014 wurde auf fünf Jahre verlängert.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2015 den K.S.M.E. durch Stöße und diverse Schläge gegen den Körper vorsätzlich am Körper verletzte (Rissquetschwunde an der linken Hand, Kopfprellung).
Mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Provokation des Opfer sowie als erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen und die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet.
1.2.9. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.02.2019, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen à € 5,-- (sohin Gesamtgeldstrafe: € 500,--), im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum bis zumindest 20.04.2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer unbekannten, die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigenden Menge ausschließlich für den Eigenkonsum erworben und besaß, wobei er in zahlreichen Angriffen unbekannte Mengen Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut, Kokain und Speed, jeweils von unbekannten Drogendealern erwarb und in der Folge konsumierte.
Bei der Bemessung der Strafe wurde als mildernd das reumütige, der Wahrheitsfindung dienende Geständnis und als erschwerend die mehreren Angriffe über einen längeren Deliktszeitraum sowie das belastete Vorleben (acht gerichtliche Vorverurteilungen) gewichtet.
1.2.10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.09.2025, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lagen folgende Taten zugrunde:
I.Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift
1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen verschafft, indem er im Zeitraum von etwa Anfang 2023 bis zu seiner Festnahme am 28.08.2025 zumindest 130g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75,83% (98,58g Cocain-Base in Reinsubstanz, das sind 6,57 Grenzmengen) sowie zumindest 260g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 14,15% THCA und 1,08% Delta-9-THC (36,79g THCA und 2,81g Delta-9-THC in Reinsubstanz, das ist mehr als eine Grenzmenge) über einen unbekannten Suchtgiftdealer an unbekannte Abnehmer entgeltlich weitervermittelte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit anfand, dass in Summe die Grenzmenge überschritten wird;
2. besessen, indem er über die zuvor genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Cannabiskraut (insbesondere am 07.06.2024 22,5g Cannabiskraut), Kokain, MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten, kristallines MDMA und Methamphetamin bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebraucht innehatte.
II.Der Beschwerdeführer hat einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. am 18.12.2024 S.M., durch Versetzen von Faustschlägen gegen dessen Kopf, wobei das Opfer die Schläge mit seinen Händen abwehrte (Prellung am rechten Handgelenk);
2. am 09.06.2024 den S.S., indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wobei die Tat eine blutende Wunde in dessen linken Gesichtsbereich zur Folge hatte.
III.Der Beschwerdeführer hat am 05.08.2025 einem Drogeriemarkt eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Parfum der Marke Hugo Boss im Wert von € 29,90 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Bei Bemessung der Strafe fielen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, acht einschlägige Vorstrafen und der lange Tatzeitraum als erschwerend ins Gewicht. Als Milderungsgrund wurden die geständige Verantwortung, das Sicherstellen von Suchtgift und die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt.
Angesichts der einschlägigen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers und des Umstands, dass ihn weder bedingte, teilbedingte, noch unbedingte Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten, sah es das Strafgericht jedenfalls als erforderlich an, eine rein unbedingte Freiheitsstrafe über ihn zu verhängen.
1.2.11. Der Beschwerdeführer wird derzeit in Vollziehung der Freiheitsstrafe aus dem zuletzt ergangenen Strafurteil vom 29.09.2025 in einer Justizanstalt angehalten. Die anderen über ihn verhängten Strafen wurden bereits vollzogen.
1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Es drohen dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.
Das Vorliegen von Verfolgungsgründen aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Der Beschwerdeführer läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem möglich, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen.
Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17, Datum der Veröffentlichung 23.12.2025:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Anga- ben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/ Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):
•Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
•Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
•Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
•Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluz- kij)
•Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
•Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
•Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).
Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf An- griffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispiels- weise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).
Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Mos- kau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024).
Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland- Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unter- schiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).
Dagestan
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern (Föderationsrat RUSS o.D.a; vgl. ACCORD 13.1.2020) die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vgl. Föderationsrat RUSS o.D.a) und eine der ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Dagestan zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Seit dem Jahr 2003 verfügt die Republik Dagestan über eine eigene Verfassung (Föderations- rat RUSS o.D.b). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KK 26.5.2025), welcher sich als immer weniger effektiv erwiesen hat. Er hat erheblich an Vertrauen in der Gesellschaft verloren, deren Unzufriedenheit sehr rasch wächst (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Regierung wird vom Oberhaupt Dagestans gebildet und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt. Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.a). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 % der Stimmen, die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 5,56 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021), die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025):
Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive)
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Quelle 1: ISW 16.12.2025
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus- Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025).
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025)
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Quelle 2: ACLED 8.12.2025 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]
Nordkaukasus
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten
„Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige wer- den für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).
Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispiels- weise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).
Dagestan
Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt finden dennoch bewaffnete Zwischenfälle statt. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen, wozu auch in Dagestan die Zeugen Jehovas zählen (ÖB Moskau 1.10.2025). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanenaktivitäten an (KK 1.12.2025). Obwohl es derzeit keine bewaffneten Aktivitäten im islamistischen Untergrund gibt, bleibt das Radikalisierungspotenzial in der Republik Dagestan bestehen (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Es gibt eine Antiterrorismuskommission, welche vom Republikoberhaupt Sergej Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Will- kür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich wer- den die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. EEAS 22.5.2025). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffen- den Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gericht- lich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).
Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA ver- hängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Ver-halten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).
Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die
60. 000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023b), Österreich (KK 16.5.2023b; vgl. ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und
45. 000 Tschetschenen (KK 16.5.2023b). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).
Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vgl. RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Wirtschaft
Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).
Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst. Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifen- den Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/ Lorenz 30.7.2025). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 9.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3% gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im September 2025 nach offiziellen Angaben 8% (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4% des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2% (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unter- schiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).
Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohn- raum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf. Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3% (WKO 9.2025). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell fest- gelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).
Nordkaukasus / Tschetschenien / Dagestan
Letzte Änderung 2025-12-23 11:46
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).
Tschetschenien
Tschetschenien ist von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (AA 2.8.2024; vgl. KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate dort 6,9 % (KR 15.9.2025). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/ Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 176] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 156] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
Dagestan
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Im Jahr 2024 lebten dort gemäß offiziellen Angaben 11,8% der Bevölkerung unter der Armuts- grenze (Rosstat 30.4.2025). Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate 10,9 % (KR 15.9.2025). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 17.589 [ca. EUR 187], für Kinder RUB 15.653 [ca. EUR 166] und für Pensionisten RUB 13.878 [ca. EUR 147] (BRHEM DAG 2025 RUSS 1.8.2024). Der Anteil der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 12,8 % (KK 3.5.2024a). In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans, und in anderen Städten der Region besteht seit vielen Jahren ein Problem mit der Wasserversorgung (KK 3.5.2024b). Die Trinkwasserqualität ist niedrig (KR 15.4.2023; vgl. KK 3.5.2024b). Das Trinkwasser weist erhöhte Arsen- und Kupferwerte auf (IOM 24.9.2025). Die Bewohner demonstrieren regelmäßig wegen der ständigen Stromabschaltungen. Ursachen der Energiekrise sind die Monopolisierung des Markts und ei- ne sehr veraltete Infrastruktur (KR 26.7.2025). Dagestan ist von einem starken Rückgang der Industrieproduktion betroffen (KR 24.9.2025) und wird in beträchtlichem Maße subventioniert (KR 8.12.2023). Das Regionalbudget wurde 2024 zu 72,8 % durch föderale Transferzahlungen gestützt (Moscow Times 3.7.2025).
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU 2025), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.g), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 31.7.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).
Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025).
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2025-12-23 12:23
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR136]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR53]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 16] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind berechtigt, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung 2025-12-23 12:28
Artikel 40 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert das Recht auf Wohnraum. Be- dürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20- 23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monats- miete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):
•https://msk.etagi.com/
•https://miel.ru/
•www.incom.ru/
•www.avito.ru
•www.cian.ru
•https://realty.yandex.ru/
Gemäß dem für Familien konzipierten Hypothekenprogramm muss eine Familie anfangs 20,1 % der Wohnungskosten bezahlen und kann eine Wohnung zu einem Vorzugszinssatz von 6 % kaufen. Zu den Zielgruppen dieses Programms zählen Familien mit einem Kind unter sechs Jahren oder Familien, welche ein Kind mit Behinderungen aufziehen. An einer Programmteilnahme interessierte Familien können sich an (am Hypothekenprogramm teilnehmende) Banken wenden, zum Beispiel https://www.sberbank.ru (IOM 24.9.2025).
Im Folgenden ein Beispiel für Betriebskosten (Stand September 2025) (IOM 24.9.2025):
Durch schnitts menge
Kosten
Kostenfür
1Person (RUB)
Kostenfür
3 Personen (RUB)
Kosten (EUR)
1 Person /
3 Personen
1
3
Heißes
4. 745 m3 pro
312. 5
1482. 81
4448. 43
€15.14
/
Wasser
Person
RUB/m3
€45.42
Kaltes Was
6. 935 m3 pro
65. 77
456. 11
1368. 33
€4.66
/
ser
Person
RUB/m3
€13.97
Wasserka
11. 68 m3 pro
51. 62
602. 92
1808. 76
€6.16
/
nalgebühr
Person
RUB/m3
€18.47
Elektrizität
45 kWh/Per-
7. 87RUB/
354. 15
1062. 45
€3.62
/
(Gas)
son
kWh
€10.85
Elektrizität
70 kWh/Per-
7. 16RUB/
501. 20
1503. 60
€5.12
/
(Elektro
son
kWh
€15.35
herd)
Quelle 3: IOM 24.9.2025
Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten betragen für eine Person RUB 3.397,19 [EUR 36] und für drei Personen RUB 10.191,57 [EUR 108]. Familien mit niedrigem Einkommen, deren Betriebskosten eine regional festgelegte Grenze überschreiten, dürfen online (beispielsweise auf der Webseite www.mos.ru) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird individuell berechnet (IOM 24.9.2025).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes er- halten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso- Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).
Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung wer- den an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhaben- derer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaf- ten in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).
Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).
Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).
Psychische Erkrankungen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:14
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA MedCOI 9.2022). In Moskau gibt es unter anderem die folgenden öffentlichen psychiatrischen Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1 und 15 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. PK1 o.D.). In St. Petersburg befindet sich unter anderem das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen verfügen Patienten über einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität sowie Vielfalt der psychischen Gesundheitsversorgung sind gering. Die Zahl der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA MedCOI 9.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Pati- enten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA MedCOI 9.2022).
Drogenabhängigkeit
Letzte Änderung 2025-12-23 13:24
In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. In Moskauer Privateinrichtungen besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (EUAA MedCOI 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (Nesawisimaja gaseta 1.10.2021; vgl. EUAA MedCOI 24.2.2022, NYU 29.2.2024). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA MedCOI 9.2022).
Tschetschenien
Gemäß Angaben einer Quelle aus dem Jahr 2020 bieten öffentliche Einrichtungen in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um die Medikamente in Apotheken zu erhalten (EUAA MedCOI 24.8.2020).
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vor- gaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).
Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wen- den, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohn- sitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wieder- holt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsange- hörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).
Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leis- ten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
•Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
•Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
•Übernahme der Heimreisekosten
•Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
•Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
•Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
•Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
•Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
•Freiwillige Ausreise
•Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
•Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
•Nachhaltigkeit der Ausreise
•Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
•Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
•Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
•IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
•Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
•OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
•ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppenzugehörigkeit, dem Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Zudem wurden diese Feststellungen bereits im Zuerkennungsverfahrens sowie im angefochtenen Bescheid durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen; im Beschwerdeverfahren ergaben sich keine Gründe an diesen Feststellungen zu zweifeln.
Anhand des vorgelegten Verwaltungsakts des Zuerkennungsverfahrens, insbesondere dem Bescheid vom 06.09.2006 (vgl. AS 161ff), ist die Asylgewährung an den Beschwerdeführer festzustellen.
Die Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers, seiner Schul- und (angefangenen) Lehrausbildung sowie Berufserfahrung, seinen Lebensumständen und seinen Familienangehörigen in Österreich sowie im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dahingehend im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie den Zeugenaussagen seines Vaters und seiner Stiefmutter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers sowie seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen lässt sich entnehmen, dass er bereits im Februar 2011 aus dem gemeinsamen Haushalt auszog (vgl. OZ 2).
Seine Beschäftigungszeiten sowie der Bezug von Sozialleistungen im Bundesgebiet basieren auf einer Einsicht in seine Sozialversicherungsdaten.
Anhand der im Zentralen Melderegister erfassten Informationen sind zudem seine bisherigen Aufenthalte in Justizanstalten festzustellen. Seine voraussichtliche Haftentlassung Ende April ergibt sich rechnerisch aus seinem Haftantritt am 28.08.2025 – zunächst als Untersuchungshaft, welche auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde (vgl. AS 899) – sowie der zuletzt über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten (s.a. Verhandlungsniederschrift vom 04.05.2026, S 5). Seine Beschäftigungen während des Freiheitsentzugs ergeben sich aus der von der Justizanstalt eingeholten Liste über seine Arbeitsverhältnisse in Haft (vgl. OZ 14).
Die Feststellung über die Alkohol- und Drogenproblematik des Beschwerdeführers sowie die Rückfallgefahr basiert insbesondere auf seinen eigenen Aussagen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 04.05.2026, S 5f, S 9 und S 12f). Dabei ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in Haft zwar nur vier Tage lang in Substitutionstherapie gewesen und es ihm nach einer Woche wieder „normal“ gegangen sei (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 04.05.2026, S 5). Angesprochen auf eine von der Justizanstalt übermittelten Meldung vom 03.11.2025 über einen positiven Harntest (vgl. OZ 14), musste er jedoch eingestehen, von einem Mithäftling ein Substitol erhalten zu haben (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 04.05.2026, S 21). Ferner legte er dar, dass er bereits in der Vergangenheit mehrmals vergeblich versucht habe, auf Drogen zu verzichten. Alkoholkonsum erschwere ihm die Drogenabstinenz jedoch, weshalb er wieder rückfällig geworden sei (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 04.05.2026, S 6). Da der Beschwerdeführer jedoch nach seiner Haftentlassung zum Feiern wieder ab und zu Alkohol trinken will (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 04.05.2026, S 9), ist zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit neuerlich eines missbräuchlichen Substanzkonsums bedienen wird. Im Ergebnis kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer dem Alkohol und den Drogen gänzlich abgeschworen hat.
2.2. Zu den Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Akt einliegen Strafurteile sowie einer Einsicht in das Strafregister. Die Ordnungswidrigkeiten basieren auf den diesbezüglich eingeholten Meldungen der Justizanstalten.
2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer machte keine Gefährdungssituation für den Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation geltend.
Die Feststellung, wonach das Vorliegen einer Verfolgung aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Einvernahmen vor dem Bundesamt, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebrachte bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen ist und der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides, mit welchem ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, keine Beschwerde erhob. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, ist daher nicht anzunehmen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan.
Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten, aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation – auch unter Berücksichtigung der angespannten (Sicherheits-)Lage in manchen Teilen der Russischen Föderation – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung und eine Behandlung für Drogenabhängige gewährleistet. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Tschetschenisch sowie etwas Russisch und besuchte vor seiner Ausreise sechs Jahre eine Grundschule in Tschetschenien. In Österreich setzte er seine Schulbildung fort, begann eine Lehre und sammelte erste Arbeitserfahrung auf Baustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation in der Russischen Föderation aufgrund der westlichen Sanktionen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg – in der Lage wäre, eine Arbeit zu finden. Überdies ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig, weshalb ihm eine Teilnahme am Erwerbsleben jedenfalls zumutbar ist. Auch unter Berücksichtigung der langjährigen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers kann keine Gefahr einer im Falle einer Rückkehr drohenden Notlage erkannt werden. Zudem existiert in der Russischen Föderation den Länderfeststellungen zufolge ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, wobei Leistungen von der spezifischen Situation der Personen abhängen, eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden nicht notwendig ist und alle Leistungen auch Rückkehrern offenstehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, im Fall einer Rückkehr nach Russland durch eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls (zusätzlich) Bezug von staatlichen Sozialleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt für sich selbst zu sorgen, zumal er im gesamten Verfahren keine dahingehenden Rückkehrbefürchtungen geltend machte. Dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer wäre es sohin möglich eine Arbeit aufzunehmen und für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen.
Zwar stehen den Länderberichten zufolge weite Teile der russischen Bevölkerung generell und auch Rückkehrer in der Russischen Föderation sowie insbesondere im Nordkaukasus vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen Staatsangehörige Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem und können auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen in Anspruch nehmen. Die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus hat sich zudem in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert und die materiellen Lebensumstände haben sich für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert, wenngleich Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung problematisch bleiben.
Vor dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in seiner Existenz bedroht und nicht in der Lage wäre, dort ein angemessenes Leben zu führen; solches wurde auch weder in der Beschwerde vorgebracht noch äußerte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehende, substantiierte Rückkehrbefürchtungen.
2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:
Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt II.1.4. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die unter II.1.4. in Auszügen wiedergegebene Länderberichte wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung erörtert (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 04.05.2026, S 22), wobei der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichteten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
3.2. Zu A.) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheids (Asylaberkennung, Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz sowie Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005):
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides (vgl. AS 1070). Die übrigen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides, mit denen dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
3.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten komm wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.2.2.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2.2.3. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).
Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat seit mehr als zehn Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, weswegen in seinem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass jegliche Verbindung zu seinen Eltern und Geschwistern gelöst wurde und daher ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben im Bundesgebiet nicht (mehr) vorliegt.
3.2.2.4. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im Oktober 2005 in Österreich auf und war seit September 2006 asylberechtigt. Er kann damit einen mehr als 20 Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen, wodurch er über ein Privatleben in Österreich iSd Art. 8 EMRK verfügt. Der Eingriff in sein Privatleben ist jedoch gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 9 BFA-VG verhältnismäßig:
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist neben der Dauer seines Aufenthalts in Österreich zu würdigen, dass er bereits im Alter von zwölf Jahren in das österreichische Bundesgebiet einreiste, in der Russischen Föderation lediglich sechs Jahre die Schule besuchte, seit mehr als 20 Jahren nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehrte und keinen Kontakt zu seinen dort lebenden Verwandten hat. In Österreich erfuhr er hingegen prägende Jahre seiner Persönlichkeitsentwicklung und wurde hier volljährig. Weiters spricht er die deutsche Sprache sehr gut und besuchte in Österreich die Hauptschule. Der Beschwerdeführer brach jedoch seine danach angefangene Lehrausbildung ab und war danach nur sporadisch – zuletzt im Jahr 2019 – für in Summe weniger als fünf Monate als Arbeiter beschäftigt, wobei er auch während seines Freiheitsentzugs in Anstaltsbetrieben sowie als Freigänger arbeitete. Dem Beschwerdeführer gelang es somit nicht am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Diese – neben den sehr guten Deutschkenntnissen und der langen Aufenthaltsdauer gering ausgeprägte – Integration in Österreich wird jedoch durch die kontinuierliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich relativiert. Gegen den Beschwerdeführer wurden seit dem Jahr 2011 insgesamt zehn Strafurteile erlassen, wobei er angesichts einer Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB neun Vorstrafen aufweist. Nach zwei Verurteilungen als Jugendlicher sowie fünf weiteren als junger Erwachsener unterlag der Beschwerdeführer im Zuge der letzten drei Strafurteile nicht mehr den Bestimmungen des JGG, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass er seine strafrechtlichen Verfehlungen bloß aus einer jugendlichen Unbedarftheit beging.
Insbesondere die jüngste Verurteilung des Beschwerdeführers vom 29.09.2025, mit welchem er unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels für schuldig befunden und zu einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde, legt nahe, dass er – wie unten zum Einreiseverbot noch näher ausgeführt wird – eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Eine positive Zukunftsprognose kann bereits aufgrund der aufrechten Anhaltung des Beschwerdeführers im Strafvollzug (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060) nicht getroffen werden. Damit liegt noch keine Zeit des Wohlverhaltens vor und wird der Beschwerdeführer die Umsetzung seines Willens zu einer Änderung seiner Lebensführung nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug unter Beweis zu stellen haben. Derzeit ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Die zuständige Richterin übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation bereits im Alter von zwölf Jahren verließ und den weit überwiegenden Teil seines Lebens als Asylberechtigter in Österreich verbrachte. Dennoch steht all dies vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der zumindest zwölf Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit der tschetschenischen Sprache vertraut ist.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welchen der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).
Auch wenn der Beschwerdeführer bereits mehr als 20 Jahre in Österreich lebt und in der Russischen Föderation nur noch über Onkeln und Tanten sowie eine Stiefgroßmutter verfügt, wobei zu diesen kein Kontakt besteht, ist nicht davon auszugehen, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft unzumutbar und unmöglich wäre; Gegenteiliges wurde im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.
Es überwiegen daher – trotz Vorliegens eines Privatlebens des Beschwerdeführers – aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 859).
3.2.2.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Infolge der in Rechtskraft erwachsenen Aberkennung des Status des Asylberechtigung sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen, zumal etwaig maßgebliche Gefährdungen für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wurden und im vorliegenden Verfahren auch sonst nicht zutage getreten sind. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.2.5.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 1, 10 ff).
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Auch für das (nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige) Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, gilt, dass wie bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK seine Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist.
Bei Beurteilung der Frage, ob dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
3.2.5.2. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtslage und Judikatur ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer hat wiederkehrend über viele Jahre zahlreiche strafbare Handlungen begangen, weshalb die belangte Behörde den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zutreffend als gegeben ansah. Weder die Auflage der Bewährungshilfe oder eines Anti-Aggressionstrainings, noch die wiederholte Erfahrung des Haftübels in jungen Jahren haben bei ihm eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens bewirkt, sondern gipfelten seine strafrechtswidrigen Handlungen zuletzt in einer Verurteilung wegen des Verbrechens des – über zweieinhalb Jahre verübten – Suchtgifthandels.
Der Beschwerdeführer wurde vor allem in den Jahren 2011 und 2012 wiederholt – zum Teil trotz erstmaligen Verspürens des Haftübels in der Dauer von sechs Monaten – rasch rückfällig und verwirklichte auch in den darauffolgenden Jahren mehrmals in offener Probezeit weitere Delinquenzen, was sich erschwerend auf die verhängten Strafen auswirkte. Nach seiner Verurteilung im Februar 2019, welche einen Tatzeitraum bis April 2018 betraf, gelang es dem Beschwerdeführer zwar erstmals, sich für eine längere Dauer strafrechtskonform zu verhalten. Ab Anfang des Jahres 2023 bis zu seiner Festnahme am 28.08.2025 verübte der Beschwerdeführer jedoch das Verbrechen des Suchtgifthandels und agierte damit nachhaltig für zweieinhalb Jahre sowie auf qualifizierte Weise im Drogenmilieu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse gegeben ist (vgl. VwGH 12.08.2022, Ra 2022/14/0204). Im Fall des vom Beschwerdeführer verwirklichten Tatbestand nach § 28a Abs. 1 sechster Fall SMG ist die Wiederholungsgefahr sogar als besonders hoch einzuschätzen (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177, betreffend den in § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG normierten Tatbestand des „Überlassens“, welcher mit der vom Beschwerdeführer verwirklichten Variante des „Verschaffens“ als vergleichbar anzusehen ist). Die Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten spiegelt sich auch in der verhängten Freiheitsstrafe im nicht unbeträchtlichen Ausmaß von 20 Monaten wider. Auch wenn sich diese noch in der unteren Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bewegt, ist zusätzlich in Betracht zu ziehen, dass das Strafgericht die Gewährung einer (zumindest teilweise) bedingten Strafnachsicht nicht als ausreichend ansah, um den Beschwerdeführer von weiteren Delinquenzen abzuhalten. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für den privilegierenden Tatbestand nach § 28a Abs. 3 iVm § 27 Abs. 5 SMG (Begehung zum persönlichen Gebrauch) offensichtlich nicht vorlagen. Unter Berücksichtigung des langen Tatzeitraums von etwa zweieinhalb Jahren, des Zusammentreffens von Verbrechen und Vergehen sowie der acht einschlägigen Vorstrafen, kann auch nicht angenommen werden, dass es sich bei dieser neuerlichen Delinquenz um einen „Ausrutscher“ des Beschwerdeführers handelt.
Die große Bandbreite der von ihm in den letzten 15 Jahren begangenen Straftaten (darunter neben dem Suchtgifthandel insbesondere auch Raub, gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl, schwere Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung) lassen erkennen, dass dessen Delinquenz nicht nur auf einer einzelnen schädlichen Neigung beruht. Dem Beschwerdeführer muss zwar insbesondere zugutegehalten werden, dass er sich in sämtlichen Strafurteilen geständig zeigte und teilweise die Taten im Versuchsstadium blieben, durch die Opfer provoziert wurde sowie der daraus resultierende Schaden wieder gut gemacht bzw. die Raubbeute und Suchtgift sichergestellt wurden. Dem sind jedoch seine wiederkehrenden Verfehlungen trotz einschlägiger Vorstrafen entgegen zu halten, von welchen er sich weder durch offene Probezeiten, noch durch das wiederholte Verspüren des Haftübels – vor seiner derzeitigen Strafverbüßung in Summe von fast drei Jahren – abhalten ließ. Bei Bemessung der über ihn verhängten Strafen musste zudem mehrmals eine Tatmehrheit und ein langer Tatzeitraum berücksichtigt werden. Ferner legen die vom Beschwerdeführer verübten Taten ein hohes Gewaltpotential nahe. So wurde der Beschwerdeführer mehrfach wegen Körperverletzung sowie wegen Raub, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Raufhandel, (teils schwerer) Sachbeschädigung und Nötigung verurteilt. Sein Verhalten führte auch dazu, dass ihm vom zuständigen Strafgericht im September 2014 anlässlich einer teilbedingten Strafnachsicht die Absolvierung eines Anti-Aggressions-Trainings auferlegt wurde. Nach seiner Haftentlassung am 26.08.2015 verletzte der Beschwerdeführer jedoch nur etwas mehr als drei Monate später Anfang Dezember 2015 erneut eine andere Person am Körper. Ebenso liegt auch seiner letzten Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2024 einer Person Faustschläge gegen den Kopf versetzte, welche das Opfer jedoch abwehren konnte und dadurch eine Handgelenksprellung erlitt. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem ihm betreffenden Risiko eines neuerlichen Substanzabusus ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer erneut strafrechtswidriges Verhalten an den Tag legen wird.
Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/21/0194), welches aufgrund der andauernden Inhaftierung des Beschwerdeführers (noch) nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers, seiner besonders verpönten Suchtgiftdelinquenz sowie der damit verbundenen Wiederholungsgefahr ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, beizutreten zumal der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG im vorliegenden Fall erfüllt ist, und dadurch das Vorliegen einer solchen Gefahr indiziert ist (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Wie bereits oben bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer dargelegt, ist beim Beschwerdeführer allein aufgrund dessen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von entsprechendem Interesse an einem Verbleib in Österreich auszugehen, wenngleich diesem eine maßgebliche Relevanz vor dem Hintergrund der Ausführungen zu dessen strafrechtlichem Fehlverhalten abzusprechen ist. Der Beschwerdeführer hat mehr als dreieinhalb in Strafhaft verbracht, hat keine berufliche Ausbildung abgeschlossen und ist nicht am Arbeitsmarkt integriert. Anhaltspunkte in Bezug auf relevante soziale Kontakte abseits der Mithäftlinge in der Justizanstalt sind nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden. Selbst zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Eltern und Geschwistern besteht seit mehreren Jahren kein Kontakt.
Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht aus den obigen Erwägungen nach Ansicht des Gerichtes nichts entgegen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu zehnjährigen Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sind damit erfüllt.
3.2.5.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren als nicht angemessen.
Wie aufgezeigt, kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es zur Begründung des Einreiseverbotes dem Beschwerdeführer seine mehrfachen Verurteilungen vorhält, die zuletzt mit dem über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren ausgeübten Verbrechen des Suchtgifthandels ihren Höhepunkt erreichten. Dennoch ist im Fall des seit mehr als zwanzig Jahren in Österreich lebenden Beschwerdeführers anzumerken, dass die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Einreiseverbotes vor dem Hintergrund, dass der zur Verfügung stehende Rahmen gänzlich ausgeschöpft wird, sich als nicht angemessen erweist. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre erweist sich im Ergebnis aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen als verhältnismäßig.
Die Dauer des verhängten Einreiseverbotes ist daher in angemessener Weise auf sieben Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.