Bundesverwaltungsgericht W616 2313460-1

W616 2313460-1Tribunale amministrativo federale5 giu 2026

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W616 2313460-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W616.2313460.1.00

Spruch

W616 2313460-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.03.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 07.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.10.2023 fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe Afghanistan vor 45 Tagen verlassen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, seine Familie hätte in Afghanistan ein Geschäft gehabt, welches wie eine Bank funktioniere. Sie hätten Geld verliehen. Nachdem die Taliban die Macht übernommen hätten, hätten sie zu viel Geld von seiner Familie eingefordert. Sein Vater sei dagegen gewesen und sei von den Taliban etwa vor einem Jahr getötet worden. Nunmehr würde die Familie des Beschwerdeführers bedroht werden. Er fürchte um sein Leben.

2. Aufgrund der Verzögerung des Verfahrens wurde eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft, datiert mit 24.10.2024, eingebracht.

3. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.02.2025 gab der Beschwerdeführer befragt an, er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung.

Der Beschwerdeführer korrigierte das aufgenommene Alter seines Bruders XXXX auf 15 Jahre.

Der Beschwerdeführer erklärte, er sein Name sei XXXX . Er sei am XXXX in Afghanistan, in der Provinz: Sar-e Pol, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren worden, dort aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise dort mit seiner Familie gelebt.

Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und sei dem sunnitischen Islam zugehörig. Er sei mit XXXX (etwa 25 Jahre, Hausfrau) verheiratet und habe eine Tochter: XXXX (etwa 10 Jahre) und einen Sohn: XXXX (etwa 5 Jahre) alt. Er habe seine Frau vor etwa 10 Jahren geheiratet. Die vorgelegte Kopie der Heiratsurkunde in der Sprache Dari ist bis auf die Nummer 836390 nicht leserlich. Seit zwei Jahren lebten seine Mutter, sein Bruder, seine Ehefrau und seine Kinder bei seinem Onkel mütterlicherseits in Mazar-e Sharif.

Er habe sechs Jahre die Schule besucht, aufgrund des Krieges nicht regelmäßig und sei Taxilenker gewesen. Er habe das Taxi seines Vaters gelenkt und habe bis zwei Tage vor seiner Ausreise noch gearbeitet. Das Taxi sei nach der Ausreise vom Onkel mütterlicherseits verkauft worden.

Explizit befragt gab der Beschwerdeführer an, er oder seine Familienangehörigen seien in seinem Heimatland nicht politisch oder religiös tätig gewesen. Er oder seine Familienangehörigen seien kein Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen.

Er könne eine Kopie seiner Tazkira vorlegen, seinen Reisepass habe er auf der Flucht verloren. Er besitze jedoch eine Kopie vom Reisepass seiner Frau und seines Sohnes. (Tazkira übersetzt: Nr. 15068000, XXXX , Name des Vaters: XXXX , Geburtsort: XXXX , der Rest nicht leserlich. Ausstellungsdatum: 25.11.1390)

Befragt zu den Personendaten seiner Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an: Sein Vater XXXX sei vor etwa 2 Jahren getötet worden. 2 Tage nach seiner Ermordung sei der Beschwerdeführer geflohen. Sein Vater sei im Dorf als Geldwechsler (Hawala) tätig gewesen. Er habe diese Arbeit 10 Jahre gemacht. Der Beschwerdeführer erzählte: „Unsere Dorfbewohnter, welche im Iran gearbeitet haben, haben Geld an ihre Familien geschickt und mein Vater hat dann das Geld den Familien gegeben. Manchmal habe ich das Geld zu einer Familie gebracht. Es waren Familien aus dem Dorf.“

Seine Angehörigen seien seine Mutter: XXXX (56 Jahre), sein Bruder XXXX (15 Jahre), seine Schwester: XXXX (diese sei älter als der Beschwerdeführer und verheiratet) ein Onkel väterlicherseits der im Dorf XXXX , welcher in der Nähe von XXXX lebe und in der Landwirtschaft arbeiten würde, sein Onkel mütterlicherseits XXXX , der in Mazar-e Sharif lebe und ein Lebensmittelgeschäft besitze. Dieser habe zwei erwachsene Söhne, die ebenfalls in Mazar-e Sharif leben würden.

Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt mit seiner Familie. Es gehe ihr gut. Er schicke seiner Familie etwas Geld, damit sie leben könne. Die Familie habe, bevor der Vater getötet worden sei, im Dorf in einem eigenen Haus gelebt. Der Besitz der Familie sei nunmehr unbewohnt. Die Familie sei nach Mazar-e Sharif gezogen. Die Familie besitze auch etwa 200 Stöcke Trauben. Darum kümmere sich der Onkel mütterlicherseits mit einem Landarbeiter. Die Ernte werde verkauft und es werden auch Rosinen daraus gemacht. Das Dorf XXXX sei von Mazar-e Sharif etwa vier Autostunden entfernt.

Den Lebensunterhalt der Familie habe der Vater mit Hilfe des Hawala Geschäfts und dem Weinbau bestritten. Der Beschwerdeführer habe ihm im Weinbau geholfen und sei Taxi gefahren. Es sei der Familie finanziell gut gegangen.

Hier in Österreich habe er afghanische Freunde, er arbeite in Vorarlberg im Döner Kebab in Bludenz. Der Beschwerdeführer brachte seinen Arbeitsvertrag in Vorlage. Er arbeite etwa 8 Stunden täglich und verdiene EUR 1.800,-, davon schicke er 400 bis 500 Euro monatlich nach Afghanistan. Er versuche im Zimmer Deutsch zu lernen.

Er wolle seine Familie nach Österreich bringen, eine Pizzeria eröffnen und selbstständig werden. Er habe sich noch nicht erkundigt was er benötige, er wisse jedoch wie man eine Pizza koche.

Er sei in Österreich in keinem Verein und nicht für eine Organisation tätig. Er habe noch keine österreichischen Freunde.

Er sei etwa vor zwei Jahren, im Frühling ausgereist. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen. Er habe nicht an eine Ausreise gedacht. Es sei plötzlich passiert. Nach der Ermordung seines Vaters habe sein Onkel mütterlicherseits Angst um das Leben des Beschwerdeführers bekommen.

Der Beschwerdeführer erzählte: „Als die Taliban in unserer Gegend die Macht übernommen haben, haben sie meinen Vater ca. 2 Monate später ermordet. Zuvor verlangten sie von meinem Vater Geld. Da mein Vater ihnen das Geld nicht gegeben hat, haben sie ihn getötet. Nach seiner Ermordung hat mein Onkel mütterlicherseits Angst um mein Leben bekommen und er meinte, dass sie nun das Geld von mir haben möchten. Wenn ich ihnen das Geld nicht gebe, dann werden sie mich töten. Deshalb organisierte er meine Ausreise. Das sind meine Fluchtgründe.“

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe keinen persönlichen Kontakt zu den Taliban habt. Er sei bei der Ermordung seines Vaters nicht dabei gewesen. Sein Vater sei vom Dorf Tukzad nach Hause unterwegs gewesen und getötet worden. „Die Dorfbewohner erzählten uns, dass mein Vater getötet wurde. Mein Onkel mütterlicherseits ist zu uns ins Dorf gekommen. Ich bin dann mit ihm dorthin gegangen und habe die Leiche meines Vaters nach Hause gebracht. Befragt gebe ich an, dass die Dörfer ca. 1 Stunde mit dem Auto entfernt sind.“

Sein Vater sei erschossen worden. Er wisse es, weil er seine Leiche gesehen habe. Es werde vermutet, dass die Taliban ihn getötet hätten, weil sonst habe er keine Feinde gehabt. „Ich habe gesehen, dass mein Vater eines Tages sehr nervös war. Ich fragte meine Mutter danach, was los ist. Sie sagte mir, dass die Taliban Geld von deinem Vater verlangt haben. Ich habe nicht nachgefragt, wieviel. Befragt gebe ich an, dass war ca. 3-4 Tage vor seiner Ermordung. [….] Es war im Frühling (=Bahar). Es war schon warm.“ [… ]„Wir verdächtigen die Taliban. Weil sie Geld verlangt haben, hat meine Mutter gesagt. Ich weiß es nur von meiner Mutter. Er hatte sonst keine Feinde.“

Befragt erzählte der Beschwerdeführer über die Wechselstube des Vaters: „Er hat das Geschäft angemietet gehabt. Es war am Bazar in XXXX . [….] Mein Vater war in diesem Geschäft und hatte ein Heft. Er hat das Geld z. B. aus dem Iran über Hawala bekommen. Er hat mir manchmal gesagt, dass ich Afghani 2000,- oder 5000,-- zu den Leuten bringen soll. Ich weiß nicht, wie das Geld an meinem Vater aus dem Iran geschickt wurde.“

Der Beschwerdeführer habe auch die Leiche seines Vaters nach Hause gebracht. Sie hätten ihn am gleichen Tag begraben.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, sein Vater sei eigentlich nicht vor 2 Jahren, sondern vor 3 Jahren getötet worden, er hätte die Zeit, die er hier in Österreich verbracht hätte, nicht dazu gezählt. Er hätte auch Afghanistan vor 3 Jahren verlassen.“ Er sei bisher nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden.

Es sei keine Anzeige bei der Polizei gemacht worden, die Taliban seien frisch an die Macht gekommen und es habe keine Gesetze gegeben. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren.

Explizit befragt, gab der Beschwerdeführer an, er oder seine Familienangehörigen hätten in Afghanistan keine Probleme mit den heimatlichen Behörden, den Gerichten, der Staatsanwaltschaft gehabt. Es bestehe kein Haftbefehl in Afghanistan gegen ihn.

Er oder seine Familienangehörigen seien keinen konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatlichen Stellen aufgrund der politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen.

4. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass er nie mit einer tatsächlichen Bedrohung, oder ernsthaften Verfolgungshandlung konfrontiert gewesen sei. Seine vagen und allgemein bzw. nicht substantiiert gehaltenen Angaben seien nicht glaubhaft. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er für die Taliban von Interesse wäre bzw dass der Beschwerdeführer ernsthafte und tatsächliche Verfolgungshandlungen durch die Taliban zu befürchten hätte.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 08.05.2025 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften. Zudem seien dem Verfahren mangelhafte Länderberichte zugrunde gelegt worden.

6. Am 30.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde hat nahm nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er geistig und körperlich in der Lage sei an der Verhandlung teilzunehmen. Er sei gesund, er könne aussagen.

Die Frage ob er bei den bisherigen Einvernahmen bei der Polizei und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Dolmetscher verstanden habe, verneinte der Beschwerdeführer: „Ich habe zwei Jahre im Iran gelebt und er hat gesagt, dass ich zwei Monate im Iran gelebt habe. Das war der D beim BFA. Ich habe dem D gesagt, dass mein Vater im Herbst getötet wurde. Der D hat im Sommer gesagt.“ [….] „Zwei Sachen. Ich habe Herbst gesagt, der D hat Sommer gesagt. Ich habe im Iran zwei Jahre gelebt. Der D hat gesagt, dass ich zwei Monate im Iran gelebt habe.“

Der Beschwerdeführer erklärte nun, dass sein Vater zwei Monate nach der Machtübernahme der Taliban getötet wurde. Nach dessen Tod hätte er Afghanistan verlassen. Er habe dem Dolmetscher auch gesagt, dass er Usbeke sei und Farsi/Dari nicht so gut verstehe. Es habe dem Beschwerdeführer jedoch kein Dolmetscher für die usbekische Sprache bei der Polizei angeboten werden können.

Nach Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Einvernahme bei der Polizei rückübersetzt worden sei und dem Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung auffallen hätte müssen, dass die Daten falsch seien, gab er an, er hätte auch gesagt, dass er Dari verstehe, aber nicht sprechen könne und sich auch nicht erklären könne.

Der Beschwerdeführer gab an, er heiße XXXX . Er sei in der Provinz Sare-pul, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren worden und 35 Jahre alt. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Usbeken und dem sunnitischen Islam an. Er bete und habe den Ramadan eingehalten.

Er sei verheiratet und habe 2 Kinder im Alter von neun und fünf Jahren.

Er spreche Usbekisch und Deutsch. Er spreche mit seinen Freunden in der Sprache Usbekisch. Er spreche ein bisschen Dari und Farsi sowie Türkisch. Er könne auch Persisch schreiben.

Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht. In der Pflichtschule sei in der Sprache Persisch unterrichtet worden.

Sein Vater habe ihn bei seinem Lebensunterhalt unterstützt. Er habe 1,5 Jahre als Taxilenker gearbeitet. Sein Vater habe 500 Traubenstöcke besessen. Sein Onkel habe dieses Grundstück verkauft. Sein Onkel mütterlicherseits habe auch die 2 Häuser der Familie verkauft.

Er sei in XXXX aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und mit seiner Familie gelebt. Er habe einen Bruder (17) und eine Schwester, welche älter als der Beschwerdeführer sei. Seine Schwester habe nicht die Schule besucht. Sein Bruder besuche die Schule noch immer. Seine Geschwister würden in Mazar-e-Sharif beim Onkel mütterlicherseits leben. Er habe einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Sein Onkel mütterlicherseits habe zwei erwachsene Söhne und sie hätten 2 Lebensmittelgeschäfte. Sein Bruder würde dort nicht arbeiten, er gehe zur Schule. Es gebe keine Arbeit in Afghanistan.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei zwei Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban aus Afghanistan ausgereist. Die abweichenden Angaben bei der Ersteinvernahme und der Einvernahme hätten die Dolmetscher falsch übersetzt. Die rechtliche Vertretung gab an, dass sich im Protokoll des BFA auch widersprüchliche Angaben wiederfänden, die Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht würden sich mit dem Protokoll des BFA decken.

Im Iran habe er nicht gearbeitet, er habe Probleme wegen der Schulden seines Vaters gehabt. Sein Vater habe Leuten Geld geschuldet und Leute hätten dem Vater Geld geschuldet. Der Beschwerdeführer habe sich 2 Jahre im Iran aufgehalten.

Der Vater habe seit mehr als 5 Jahren eine Wechselstube gehabt. Die finanzielle Lage seiner Ausreise sei gut gewesen. Zusätzlich erklärte der Beschwerdeführer, der Vater habe nie über Geld mit ihm gesprochen.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe Kontakt mit seiner Frau und seinen Kindern sowie manchmal mit seiner Mutter. Er überweise monatlich 800 Euro. Er verdiene 1.800 Euro, bezahle 211 Euro für die Miete, 800 Euro überweise er nach Afghanistan. Manchmal seien es nur 400 oder 500 Euro. Seiner Familie gehe es gut. Er stehe zweimal pro Woche in Kontakt mit seiner Familie.

Der Beschwerdeführer besuche keinen Deutschkurs, er arbeite sechs Tage in der Woche als Pizzakoch. Er wolle in der Zukunft eine Pizzeria eröffnen.

Er habe 5.000 Euro gespart. Er übe keine gemeinnützigen, ehrenamtlichen Tätigkeiten aus. Er besuche den Fitnessclub.

Er habe in Österreich keine Verwandte. Er habe einen Freund, dieser wohne in Wien.

Er hätte keine Probleme in Österreich mit der Polizei oder mit Behörden gehabt. Er sei von keinem Gericht, innerhalb oder auch außerhalb von Österreich, wegen einer Straftat verurteilt worden. Er habe keine Straftat begangen.

Befragt zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer: „Mein Vater hatte eine Wechselstube. Er hat Geld geschickt und empfangen. Er hat den Taliban das Geld nicht gegeben. Eines Tages war er am Weg vom Geschäft nach Hause. Er wurde von den Taliban getötet. Nach dem Tod meines Vaters habe ich meine Mutter gefragt, warum so etwas passiert ist. Dann hat mir meine Mutter erzählt, dass die Taliban von ihm Geld wollten. Nach dem Begräbnis meines Vaters hat mir meine Mutter gesagt, dass ich Afghanistan verlassen soll, sonst wäre mein Leben in Gefahr. […] Ich habe ca. zwei Jahre lang im Iran gelebt. […] Ich habe meine Mutter gefragt, warum mein Vater getötet wurde. Dann hat sie mir gesagt, dass die Taliban Geld von ihm verlangten.“

Er wisse nicht, wieviel Geld die Taliban gefordert hätten. Seine Mutter hätte es auch nicht gewollt. Der Vater hätte Probleme mit den Taliban gehabt, das habe ihm auch die Mutter erzählt. Zwei Tage vor dem Tod des Vaters, sei er nach Hause gekommen. Er habe Stress und Angst gehabt. Sein Vater habe nicht auf Fragen geantwortet und immer alles verheimlicht. Sein Onkel und seine Mutter hätten ihm gesagt, dass er Afghanistan verlassen solle, weil er sonst von den Taliban getötet werden würde.

Der Beschwerdeführer gab an, sein Vater sei im Herbst getötet worden. Das Begräbnis des Vaters habe am gleichen Tag stattgefunden. In der Nacht habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Reisepass in Bulgarien in einem Wald verloren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Die getroffenen Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.

Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Usbeke und sunnitischer Moslem. Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Sare-pul, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren, ist dort 6 Jahre zur Schule gegangen und aufgewachsen.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat 2 Kinder.

Er ist gesund und bedarf keiner Medikamente. Der Beschwerdeführer leidet an keinen die Schwelle der Art. 2 und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Afghanistan unzulässig machen würden.

Der Beschwerdeführer hatte aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion keine Probleme in Afghanistan. Er gehörte in Afghanistan keiner politischen Partei an.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Oktober 2023 in das Bundesgebiet ein und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet unbescholten. Er führt in Österreich kein Familienleben und ist bemüht sich in Österreich zu integrieren.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er geht legal einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Er verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung und ist als Pizzakoch angestellt. Er verdient etwa 1.800 Euro netto monatlich.

1.2. Zu den Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, weswegen er Afghanistan verlassen habe, wird der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht glaubt dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Taliban bedroht worden ist, weil sein Vater im „Hawala“ System aktiv war, die Taliban zu viel Geld von diesem verlangten und ihn deshalb töteten und aus diesem Grund auch der Beschwerdeführer bedroht sei.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit spätestens Oktober 2023 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer wäre wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen einer Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde und welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan stehen würde.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Festgestellt wird, dass jedenfalls die Mutter, der Bruder, die Frau und die Kinder sowie der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif, Afghanistan, leben (VP S 11). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie finanziell.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Sare-pul oder nach Mazar-e Sharif aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er hat vor seiner Ausreise als Taxifahrer gearbeitet und kann diese Tätigkeit wieder ausüben.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest anfänglich in Mazar-e Sharif bei seinem Onkel mütterlicherseits wohnen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich, einer Arbeit nachgehen und sich selbst und seine Familie erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt in Mazar-e Sharif über familiäre Anknüpfungspunkte. Der Onkel mütterlicherseits hat ein Lebensmittelgeschäft und kann den Beschwerdeführer bei der Arbeitsuche unterstützen.

Der Beschwerdeführer wird somit im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedlung in Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Der Beschwerdeführer spricht die in Afghanistan gesprochenen Sprachen und kennt die Kultur und gesellschaftlichen Gepflogenheiten. Es wird dem Beschwerdeführer möglich sein, sein bereits existierendes soziales Netzwerk wieder zu nützen.

Die Stadt Mazar-e Sharif ist durch den dortigen internationalen Flughafen ohne besondere Gefährdung zu erreichen.

Dem Beschwerdeführer drohen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weder Eingriffe in seine physische oder psychische Integrität aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religionsgemeinschaft, ethnischen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung noch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK.

Der Beschwerdeführer unterliegt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche eine Rückkehrgefährdung beinhalten würden.

1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2023 nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer hat einen Freund in Wien.

BF verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen wie Ehefrau oder Kinder in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist unselbständig erwerbstätig und verdient aktuell etwa EUR 1.800 Euro netto.

Der Beschwerdeführer ist nicht ehrenamtlich tätig und ist nicht Mitglied in einem Verein.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

1.5.1. Auszug aus der Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan Version 13, veröffentlicht am 07.11.2025:

Taliban-Regierung

Die Regierung der Taliban, das "Islamische Emirat Afghanistan" wurde mit Stand Jänner 2025 von keinem Land der Welt offiziell anerkannt. Sie gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Länderinformationen auf die wiederholte Bezeichnung "de-facto" verzichtet.

Regionen Afghanistans

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260605_W616_2313460_1_00/hauptdokument.img1is.jpg STDOK-OSIF 7.9.2023b

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).

NSIA 7.2024

Nord-Afghanistan

West-Afghanistan

Zentral-Afghanistan

Ost-Afghanistan

Süd-Afghanistan

Badakhshan

Badghis

Bamyan

Khost

Helmand

Baghlan

Farah

Daikundi

Kabul

Kandahar

Balkh

Herat

Ghazni

Kapisa

Zabul

Faryab

Nimroz

Ghor

Kunar

Jawzjan

Maidan Wardak

Laghman

Kunduz

Parwan

Logar

Nuristan

Uruzgan

Nangarhar

Panjsher

Paktia

Samangan

Paktika

Sar-e Pul

Takhar

Kabul-Stadt

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260605_W616_2313460_1_00/hauptdokument.img2is.jpg STDOK-OSIF 7.9.2023a

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000‬ (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).

BBC 7.9.2021

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Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).

Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).

Internationale Beziehungen der Taliban

Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).

China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).

Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).

Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025).

Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).

Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).

Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).

Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).

Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).

Drogenbekämpfung

Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025).

Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl wegen der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch wegen ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025).

Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).

Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).

Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025).

Mit Stand Juni 2025 ist noch unklar, wie viel Opium Afghanistan im Jahr 2025 ernten wird, und es liegen noch keine Schätzungen vor. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. Bislang ist dies nicht zu erkennen. In seiner Predigt anlässlich des Eid ul-Adha-Festes am 7.6.2025 verwies Emir Haibatullah auf das geltende Verbot und mit einer Lockerung der offiziellen Politik ist aktuell nicht zu rechnen (AAN 30.6.2025).

Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:

20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)

1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)

1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)

1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)

14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)

1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)

1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)

1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)

1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)

Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260605_W616_2313460_1_00/hauptdokument.img4is.png

erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)

Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260605_W616_2313460_1_00/hauptdokument.img5is.png erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)

Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].

Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260605_W616_2313460_1_00/hauptdokument.img6is.png erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)

Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).

Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).

In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).

[Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie der hier zitierten Studien sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].

Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Letzte Änderung 2025-10-09 12:52

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).

Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).

Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).

Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).

Zentrale Akteure

Taliban

Letzte Änderung 2025-11-04 10:42

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).

Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D., vgl. OF 24.3.2025). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.) und Innenminister der Taliban-Regierung (OF 24.3.2025; vgl. Afghan Bios 27.4.2025). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).

Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).

Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen, nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).

Die inneren Spannungen werden durch die Abwesenheit von Sirajuddin Haqqani, dem Innenminister der Taliban und Anführer des Haqqani-Netzwerks, verschärft, der nach einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate und nach Saudi-Arabien zunächst nicht nach Afghanistan zurückgekehrt war. Haqqanis anhaltende Abwesenheit hat Spekulationen über seine Position innerhalb der Hierarchie der Taliban angeheizt (AMU 4.2.2025; vgl. Afintl 12.4.2025). Politische Analysten glauben, dass die wachsenden inneren Spaltungen innerhalb der Taliban in Verbindung mit unbezahlten Gehältern für Regierungsangestellte und eskalierenden Beschränkungen auf dem Devisenmarkt die Unzufriedenheit in der Bevölkerung verstärken (AMU 4.2.2025). Mitte April kehrte Haqqani wieder nach Afghanistan zurück (AMU 20.4.2025; vgl. ATN 20.4.2025, UNGA 11.6.2025), wobei Quellen Amu TV (eine digitale Multimedia-Plattform, die von unabhängigen Journalisten gegründet wurde) berichteten, dass Haqqani den Taliban-Führer Hibatullah Akhundzada während eines Treffens in Kandahar gewarnt habe, dass die Konzentration der Macht im inneren Kreis des Führers zu Spaltungen innerhalb der Bewegung führen könnte (AMU 20.4.2025).

Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 24.7.2025; vgl. TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland, wo sich verschiedene Gruppierungen und Exilparteien gegründet haben. Es gibt immer wieder Versuche, die verschiedenen Gruppen zu einen (z. B. Konferenzen in Ankara, Wien und Oslo). Zuletzt konstituierte sich im Dezember 2024 ein Zusammenschluss von 32 Exilgruppierungen zur National Assembly for the Salvation of Afghanistan, darunter diverse bekannte politische Persönlichkeiten aus Republikzeiten und Frauenrechtsgruppen. Die größte bewaffnete Widerstandsgruppe National Resistance Front (NRF) war kurzfristig Mitglied, trat aber wieder aus. Konkrete politische Aktivitäten sind nicht bekannt (AA 24.7.2025). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Hamid Karzai konnte zuletzt im Mai 2025 ins Ausland reisen, darunter auch nach Deutschland (AA 24.7.2025). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 16.8.2023, AA 24.7.2025).

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023) und es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban (AA 24.7.2025). UNAMA berichtet von bis zu sechs bewaffneten Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 11.6.2025).

Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen. Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023).

Zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Drei bestätigte Angriffe, die sich gegen das Innenministerium der Taliban in Kabul, das Distriktzentrum Nijrab in der Provinz Kapisa und den Flugplatz Bagram in der Provinz Parwan richteten, forderten eine unbestätigte Zahl von Opfern. Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).

Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das "Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders" umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).

Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).

Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).

Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).

Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).

Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).

Anmerkung.: Für weitere Informationen zum Rechtssystem unter den Taliban sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban" verwiesen (STDOK/Nassery 4.2024). Dieser ist auch über die Plattform COI-CMS verfügbar.

Familienrecht

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Die Regelungen zum afghanischen Familienrecht für die sunnitische Mehrheit sind im afghanischen Zivilgesetzbuch von 1977 festgeschrieben (Musawa 2.2020; vgl. ZGB AFGH 2014). Für die schiitische Minderheit in Afghanistan gilt seit 2009 das schiitische Personenstandsrecht (Musawa 2.2020; vgl. SPSR AFGH 4.2009).

Einem in Afghanistan tätigen Rechtsanwalt zufolge gab es nie eine offizielle Ankündigung über die Aussetzung des afghanischen Zivilgesetzbuches und des schiitischen Personenrechts, aber auch keine offizielle Anerkennung (RA KBL 2.6.2025), wobei eine andere Quelle berichtet, dass dieses Gesetz durch die Taliban außer Kraft gesetzt wurde und dass alle Fälle, die Schiiten betreffen, nach der Hanafi-Rechtsprechung behandelt werden (Rawadari 4.6.2023). Der in Afghanistan tätige Rechtsanwalt führt dazu aus, dass die Gerichte bei zivilrechtlichen Angelegenheiten nicht klar unterscheiden, auf welche rechtliche Grundlage (Bücher der Hanafi-Schule, afghanisches Zivilgesetz, schiitisches Personenstandsrecht) sie sich stützen. Der Anwalt selbst gibt an, sich weiterhin auf das Zivilgesetz und das schiitische Personenstandsrecht zu beziehen, solange es nicht im Widerspruch zur Hanafi-Rechtsprechung steht [Anm.: Die Staatendokumenation kann hierbei keine Aussagen zur Repräsentativität dieser Vorgehensweise treffen bzw. inwieweit dies eine gängige Praxis unter Anwälten in Afghanistan ist] (RA KBL 2.6.2025). Im Zusammenhang mit dem Mangel an juristischem Wissen der von den Taliban ernannten Richter (Rawadari 4.6.2023) kommt es in der Praxis zu unterschiedlichen Vorgehensweisen der Gerichte, Behörden und Richter (RA KBL 11.3.2024; vgl. Rawadari 4.6.2023). Der in Afghanistan lebende Anwalt gibt jedoch an, dass es im Hinblick auf die Auslegung der Artikel des afghanischen Zivilgesetzbuchs, die die Ehe betreffen, durch die Gerichte keine unterschiedlichen Ansätze gibt. Allerdings verfolgen die Gerichte in der Praxis unterschiedliche Ansätze bei der Auslegung des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (RA KBL 2.6.2025).

Für weitere Details zu Zivilstandsurkunden wie Geburtsurkunden usw., wird die Kapitel Heiratsurkunden und Dokumente bzw. auf den Bericht Identitäts- und Zivilstandsdokumente des Staatssekretariats für Migration (SEM) [Schweiz] verwiesen (SEM 20.5.2025).

Eheschließung und Scheidung

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Eheschließung

Sowohl nach dem Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB AFGH 2014) wie auch nach dem schiitischen Personenstandsgesetz ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre (SPSR AFGH 4.2009; vgl. RA KBL 2.6.2025). Allerdings sind Eheschließungen nach dem Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich (Musawa 2.2020). So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt (ZGB AFGH 2014; vgl. Musawa 2.2020). Das schiitische Personenstandsgesetz schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn "die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist". Das schiitische Personenstandsgesetz legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf (Musawa 2.2020; vgl. SPSR AFGH 4.2009).

Laut afghanischem Zivilgesetzbuch Artikel 77 ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag, wenn alle rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind (RA KBL 2.6.2025). Dies sind:

Angebot und Annahme müssen von den Vertragsparteien oder ihren Vormündern oder Vertretern korrekt vorgenommen werden

Anwesenheit zweier Zeugen

Fehlen eines dauerhaften oder vorübergehenden rechtlichen Hindernisses zwischen den heiratenden Parteien (RA KBL 2.6.2025)

Im Allgemeinen wird eine Ehe zu Hause oder in einem Hotel von den Paaren vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind (RA KBL 2.6.2025).

Darüber hinaus werden bei einer Eheschließung folgende Punkte berücksichtigt:

Anwesenheit beider Parteien (Ehemann und Ehefrau) oder ihrer Vertreter, in fast allen Fällen wird die Ehefrau durch einen Vertreter vertreten

Willensbekundung und Absicht der Parteien, die Ehe zu schließen

Einigung der Parteien oder ihrer Vertreter über die Höhe der Mitgift des Mannes an die Frau

Anwesenheit von Zeugen für die Zeugenaussage

Erledigung der religiösen Formalitäten

Ausstellen einer traditionellen (inoffiziellen) Heiratsurkunde (RA KBL 2.6.2025)

Ehen, die außerhalb Afghanistans geschlossen wurden, sind gültig wenn die einschlägigen Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem die Eheschließung stattfindet, eingehalten bzw. angewendet und die Artikel 70, 71 und 77 des afghanischen Zivilgesetzbuches eingehalten wurden (RA KBL 2.6.2025).

Scheidung

Nach 2022 gab es keine Änderungen der afghanischen Gesetze zur Scheidung. Nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch haben grundsätzlich nur Männer das Recht auf Scheidung, aber auch Frauen können unter bestimmten Umständen vor Gericht die Scheidung beantragen. In der Praxis nehmen die afghanischen Gerichte derzeit kaum Scheidungsanträge an. Es gibt zwar einige wenige Unterschiede zwischen den sunnitischen und schiitischen Religionsgruppen in Bezug auf die Umstände, unter denen eine Frau die Scheidung beantragen kann, offiziell jedoch werden Scheidungsanträge in Afghanistan auf der Grundlage der Hanafi-Schule behandelt und diese gilt für alle Bürger Afghanistans gleich. Derzeit ist es einer Frau nicht möglich, eine Scheidung zu erwirken, wenn der Ehemann abwesend oder im Gefängnis ist. Während es früher möglich war, in Fällen von Abwesenheit einen Anwalt zu bestellen, ist dies im derzeitigen Rechtssystem nicht möglich (RA KBL 2.6.2025).

Auch Scheidungen, die im Ausland durchgeführt werden, gelten in Afghanistan, wenn die Scheidung nicht gegen die im afghanischen Zivilgesetzbuch festgelegten Bedingungen verstößt (RA KBL 2.6.2025).

Nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch haben Männer im Falle einer Scheidung grundsätzlich das Recht, das Sorgerecht und die Vormundschaft für ein männliches oder weibliches Kind zu erhalten. Wenn das Kind jedoch minderjährig ist und die Frau nicht erneut heiratet, hat sie das Recht, das Sorgerecht und die Vormundschaft für ein männliches Kind bis zum Alter von 7 Jahren und für ein weibliches Kind bis zum Alter von 9 Jahren zu erhalten (RA KBL 2.6.2025).

Laut einem Dekret von Januar 2024 werden familienrechtliche Entscheidungen aus Republikzeiten (insb. Scheidungen) dann weiterhin anerkannt, wenn sie mit einer der vier sunnitischen Rechtsschulen kompatibel sind. Dies schließt u. a. Scheidungen nach der schiitischen Ja’fari-Rechtsschule aus. Gerichte haben inzwischen tausende Scheidungen rückgängig gemacht beziehungsweise für ungültig erklärt. Dies kann mit einer Rückkehr der Ehefrau zu ihrem Exmann einhergehen. Es gibt auch Berichte, dass Frauen, die in der Zwischenzeit erneut geheiratet haben, wegen Ehebruchs mit Haftstrafen belegt wurden, da die Taliban-Behörden die neue Ehe nicht anerkannt haben (AA 24.7.2025; vgl. 8am 1.7.2025).

Einem Artikel von Hasht-e Subh zufolge berichten mehrere Frauen in Kabul, dass sie sich aufgrund der Herausforderungen und Hindernisse, denen sie bei der Scheidung in den von den Taliban kontrollierten Institutionen begegnen, gezwungen sehen, sich an Stammesräte zu wenden. Einige Frauen, die sich wegen einer Scheidung an das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lasters der Taliban gewandt haben, berichteten, dass die Taliban die Scheidung zu einem komplexen, kostspieligen und zeitaufwendigen Prozess gemacht haben. Sie behaupten, dass die Taliban selbst in Fällen schwerer häuslicher Gewalt die Ausstellung von Scheidungsurteilen verweigern (8am 1.7.2025). Ein in Afghanistan arbeitender Rechtsanwalt gibt an, dass die Zivilgerichte derzeit keine Scheidungen vollziehen und keine offiziellen Scheidungsurkunden für Paare ausstellen, die sich trennen möchten (RA KBL 2.6.2025).

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vgl. Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025).

Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenministerium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 27.7.2024).

Im Oktober 2024 zentralisierte das Taliban-Staatsoberhaupt Hibatullah Akhundzada die Kontrolle über die staatlichen Waffen, Munition, militärischen Fahrzeuge und Ausrüstung bei dem neu gegründeten und ihm selbst unterstehenden Amt für Öffentliches Eigentum, Identifizierung, Registrierung und Aufsicht. Die Kontrolle obliegt damit nicht mehr dem Taliban-Innen- bzw. Taliban-Verteidigungsministerium (AA 24.7.2025).

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Anm.: MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).

Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 24.7.2025).

Im August 2024 gab der Generalstabschef der Armee der Taliban an, dass die Armee in der Lage sei, auf jedes angreifende Land zu reagieren (TN 21.8.2024).

Korruption

Letzte Änderung 2025-10-07 15:36

Während die Taliban behaupten, die Korruption ausgemerzt zu haben (KaN 12.2.2025; vgl. BNA 1.2.2024), sprechen die Ergebnisse von Transparency International eine andere Sprache (KaN 12.2.2025; vgl. TI o.D.a). Im Jahr 2023 warnte ein Experte davor, dass die Versprechen der Taliban, gegen Korruption vorzugehen, nicht von Dauer sein könnten (BBC 18.7.2023).

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz (TI o.D.b), das ist eine Verschlechterung von drei Plätzen im Vergleich zu 2023 (TI o.D.c; vgl. TN 11.2.2025). Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider und gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Rechenschaftspflicht unter der Taliban-Regierung (Afintl 12.2.2025).

Die Taliban kündigten nach ihrer Übernahme von Kabul im August 2021 Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen zur Ermittlung korrupter oder krimineller Taliban. Außerdem haben die Taliban über ihr Verteidigungsministerium eine Kommission eingesetzt, die Mitglieder ermitteln soll, die sich nicht an die Richtlinien der Bewegung halten. Die Taliban bezeichnen Bestechung im öffentlichen Sektor als Straftat, doch gab es Berichte, wonach Taliban-Mitglieder der unteren Ebenen versuchten, die Listen der Empfänger von Nahrungsmittelhilfe zu manipulieren, um sicherzustellen, dass mit den Taliban verbundene Familien auf Kosten anderer von der Hilfe profitierten. Es gibt Berichte über weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und den Missbrauch von Amtsbefugnissen im ganzen Land (USDOS 23.4.2024a) und Einwohner aus verschiedenen Provinzen beklagen, dass ihre Angelegenheiten ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte nicht erledigt werden. Medienberichten zufolge sind viele hochrangige Taliban-Beamte in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Viele Bürger aus verschiedenen Provinzen beklagen sich über die Verwaltungsabläufe und die Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Sie berichten, dass sie selbst für die einfachsten Aufgaben tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten müssen. Viele dieser Bürger behaupten, dass - entgegen den Behauptungen der Taliban - die finanzielle und administrative Korruption unter ihrem Regime nicht zurückgegangen, sondern sogar zugenommen hat. Es gibt außerdem Beschwerden über die Behörde für die Ausgabe elektronischer Ausweise, die Passbehörde, die Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, die Finanzämter und andere Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind. Den Beschwerden zufolge müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind (8am 9.7.2024).

Die zentralisierte Regierungsstruktur Afghanistans, die darauf ausgelegt ist, die Macht in den Händen einiger weniger zu konzentrieren, hat Korruption immer wieder begünstigt. Willkür der Machthaber und das Fehlen sinnvoller Mechanismen zur Rechenschaftspflicht ermöglichen Unterschlagung, Vetternwirtschaft und die Umleitung von Ressourcen. Korrupte Praktiken, wie die Institutionalisierung der Veruntreuung von Milliarden an Hilfsgeldern und öffentlichen Mitteln, haben sich auch unter den Taliban weiter fortgesetzt. Es gibt Berichte, wonach marginalisierten Gemeinschaften, insbesondere Frauen und ethnischen Minderheiten, Hilfe vorenthalten wird, da die Taliban humanitäre Hilfe als Mittel zur Nötigung und Kontrolle einsetzen. Im Gegensatz zur Korruption unter der Islamischen Republik, die oft opportunistisch war, ist die Kleptokratie der Taliban systematischer. Sie steht im Einklang mit ihrer umfassenderen Strategie der Machtkonsolidierung, die sicherstellt, dass die Ressourcen in den Händen ihrer Führung konzentriert bleiben. Daher sind möglicherweise keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Ausmaß an geringfügiger und schwerer Korruption festzustellen. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen, wie jedes andere neue Regime in Afghanistan im Laufe der Geschichte, Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. Die Taliban treiben zwar die Steuern besser ein als die vorherige Regierung, aber sie haben das gleiche Problem wie alle anderen: Niemand weiß, wie die Taliban die öffentlichen Gelder ausgeben. Die Beschaffung ist ein wichtiger Bereich, in dem es zu großer Korruption kommt. Regierungsprojekte sind intransparent, wodurch Korruption begünstigt wird (DIP 28.11.2024).

Es wird jedoch auch berichtet, dass die Taliban große Teile der Korruption, für die die ehemalige Regierung bekannt war, beseitigt haben (ICG 14.8.2024). Einer Schätzung zufolge konnten durch die Säuberungsmaßnahmen des Regimes an Zollstellen und Kontrollpunkten außerdem Bestechungsgelder eingespart werden (XCEPT 27.7.2024; vgl. ICG 14.8.2024). Unternehmer beklagen zwar, dass korrupte Praktiken wieder auftauchen, jedoch nicht in dem Ausmaß wie in den vergangenen Jahren (ICG 14.8.2024). Weiterhin wird auch über vereinzelte Korruptionsfälle im Rahmen der Passausstellung berichtet (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025, KaN 17.2.2025). Vertreter der Taliban-Regierung erklärten, gegen diese Korruption vorzugehen und korrupte Mitarbeitende der Passbüros zu entlassen (SEM 20.5.2025; vgl. TN 23.8.2022). Berichten zufolge ist auch in den von der Gruppe kontrollierten Regierungsinstitutionen weiterhin Korruption vorzufinden, an der viele Taliban-Beamte beteiligt sind (8am 3.3.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:50

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).

Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).

Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).

Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).

Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-10-07 15:28

Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).

Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-10-09 12:23

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).

Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).

Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).

Schiiten

Letzte Änderung 2025-10-07 15:28

Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 15.5.2023).

Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023, vgl. AA 24.7.2025). Laut UNAMA wurden Anfang 2025 beispielsweise mindestens 50 Männer in der Provinz Badakhshan unter Todesdrohungen gezwungen, vom schiitischen zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Laut Berichten von UNAMA komme es zu erzwungenen Konvertierungen von Ismailiten (AA 24.7.2025; vgl. ABNA 3.5.2025). Schiitische Gläubige sind zudem immer wieder Opfer von Repressionen Dritter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan bringt in Berichten regelmäßig seine ernsthafte Sorge über die Situation der religiösen Minderheit der Schiiten zum Ausdruck. Er kritisierte, dass Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten systematisch angegriffen würden und Minderheiten Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten seien (AA 24.7.2025).

Am 14.12.2023 ordnete das Taliban-Ministerium für höhere Bildung gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen. Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban-Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des "Islamischen Emirats Afghanistan", Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen (AA 24.7.2025).

Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vgl. 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).

[Anm.: für weitere Information zu Hazara bzw. zu Angriffen auf Schiiten/Hazara sei auf das Kapitel Ethnische Gruppen / Hazara verwiesen].

Ethnische Gruppen

Letzte Änderung 2025-10-09 13:13

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).

Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).

Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260605_W616_2313460_1_00/hauptdokument.img7is.jpg DFAT 14.1.2022

Tadschiken

Letzte Änderung 2025-10-09 14:59

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021d; vgl. CSCR 16.7.2024, AA 24.7.2025). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021d).

Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021d). Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2025-10-10 14:55

Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 24.7.2025). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, "die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten" (AI 7.2022).

In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (AAN 8.2024; vgl. HRW 28.7.2025, IOM 22.2.2024, IPS 23.6.2025). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 28.7.2025; vgl. IOM 22.2.2024, UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und / oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023; vgl. AI 24.4.2024, UN Women 2025). Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hijab, Mahram (den "Vormund" einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 1.5.2025). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022; vgl. AI 24.4.2024). Der Zugang für Frauen zur Justiz wird u. a. auch durch mangelnde Repräsentation stark eingeschränkt. Laut UNAMA können Rechtsanwältinnen in der Praxis Rechtsberatung durchführen, wenn Richter dies erlauben. Es handelt sich dabei um eine informelle Regelung ohne Rechtsanspruch. Männliche Rechtsanwälte berichten von erheblichen Schwierigkeiten bis hin zu Drohungen bei der Verteidigung von Klientinnen, insbesondere im Bereich des Strafrechts. Es gibt Berichte, dass Frauen in Haft und ohne Rechtsbeistand dazu gezwungen werden, Geständnisse im Bereich der "Moralverbrechen" zu unterschrieben (AA 24.7.2025).

Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) außerdem Haftbefehle gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor allem betreffend die Rechte der Frauen in Afghanistan (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025).

Kleidervorschriften

Im Mai 2022 veröffentlichten die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht "ohne Not" verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten "Scharia-Hijab" tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vgl. USIP 23.12.2022, AA 24.7.2025). Im Dezember 2024 verkündete die Taliban-Regierung außerdem, dass Fenster, die zu von Frauen genutzten Privaträumen führen, verschlossen werden müssen (AA 24.7.2025). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch in den Jahren 2024/2025 wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNAMA 1.5.2025, HRW 28.7.2025). Bereits seit Anfang Januar 2024 kontrolliert die Taliban-Regierung verstärkt die Einhaltung der Kleiderordnung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen. Berichten zufolge müssen männliche Angehörige für Frauen bürgen, um eine Freilassung zu erwirken. In Kabul sind insbesondere von Hazara, ethnischen Tadschiken und der Panjsher-Gemeinschaft bewohnte Viertel betroffen (AA 24.7.2025). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), weil sie den Hijab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024) und Inspektoren des MPVPV wiesen darauf hin, Frauen ohne männliche Begleitung und/oder ohne angemessene Verschleierung den Zugang zu Behörden und öffentlichen Dienstleistungen zu verweigern (UNAMA 1.5.2025). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024), Balkh (Mazar-e Sharif) (RFE/RL 16.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024, BAMF 9.4.2025), Herat, Kunduz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan (Rukhshana 21.1.2024) und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024; vgl. UNAMA 1.5.2025). Im Juli 2025 wurde von Dutzenden Verhaftungen von Frauen und Mädchen in Kabul wegen Verletzungen der Kleidervorschriften berichtet (HRW 28.7.2025).

Ein in Kabul arbeitender Anwalt gibt an, dass Mädchen nach islamischem Recht mit Beginn der Pubertät verpflichtet sind, ihren Körper zu bedecken bzw. einen Hijab zu tragen, wobei keine Altersgrenze angegeben wird (RA KBL 2.6.2025). Auch nach Angaben von IOM ist kein bestimmtes Alter festgelegt, ab dem Mädchen einen Hijab oder einen Ganzkörperschleier tragen müssen, aber in der Praxis kann dies bereits im Alter von 6 bis 12 Jahren geschehen. Dies hängt davon ab, wie konservativ die Familie ist und wann das Mädchen beginnt, eine Madrassa zu besuchen. Heutzutage wird in Schulen, wenn ein Kind im Alter von fünf oder sechs Jahren beginnt, durch die Uniform sichergestellt, dass der Kopf bedeckt ist, nicht aber das Gesicht (IOM 9.1.2025b).

Bewegungsfreiheit

Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025). Wie ein afghanischer Forscher, der von der COI-Abteilung der schwedischen Migrationsbehörde befragt wurde, betonte, sind die Mahram-Bestimmungen schwer durchzusetzen, da es schwierig ist, zu wissen, welche Strecke eine Frau zurückgelegt hat oder zurücklegen möchte (Migrationsverket 16.4.2024). Im Jahr 2023 erklärte der Journalist Ali Latifi in einem Interview mit EUAA, dass die Beschränkung für Frauen, die im Inland reisen, uneinheitlich umgesetzt worden sei, und dass Tausende von Frauen sie ignoriert hätten und weiterhin allein oder mit anderen weiblichen Begleitpersonen täglich unterwegs seien. Er fügte hinzu, dass er zwar Frauen auf dem Weg nach Logar und Bamyan sowie in der Stadt Kabul ohne männlichen Vormund gesehen habe, aber auch von Frauen wisse, die nach Mazar-e Sharif reisten und Probleme hatten, als sie versuchten, ohne männlichen Vormund nach Kabul zurückzukehren. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in Bamyan, wo einer Gruppe von Frauen kein Hotelzimmer gegeben wurde, weil sie nicht begleitet waren (EUAA 1.11.2024). Auch besuchten Beamte des MPVPV am 26.12.2023 beispielsweise in Kandahar einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024). Auch im Jahr 2025 gibt es Berichte, dass Frauen ohne Mahram Dienstleistungen und Zutritte verwehrt wurden. Dies betrifft sowohl den Zugang zu Märkten und medizinischen Einrichtungen (Personal und Patientinnen) sowie auch die Nutzung von Taxis und Rikschas (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).

Nach der Rolle und Tätigkeit eines Mahrams gefragt, führt der afghanische Analyst aus, dass Frauen für Reisen, die länger als 57 km sind, jedenfalls eine männliche Begleitung in Form eines Mahrams benötigen. Eine Fahrt von Kabul nach Herat ist deshalb für eine Frau in der Regel alleine nicht möglich. Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen und Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden. Dies führt zu Problemen bei der Bewegungsfreiheit von Frauen auch bei kürzeren Distanzen aufgrund des Mangels an öffentlichen Verkehrmitteln (VQ AFGH 3 1.10.2024).

Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams) (AAN 17.8.2023; vgl. Guardian 19.10.2022), Fitnessstudios und Parks verwehrt (AI 24.4.2024; vgl. AAN 17.8.2023, RFE/RL 17.6.2025), während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z. B. das Verbot für Frauen, alleine Restaurants zu besuchen (AI 24.4.2024). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022, MSF 6.12.2024b). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. IOM 22.2.2024, MSF 6.12.2024b). Seit Juli 2023 schränkt das Verbot des Besuchs von Friseur- und Kosmetiksalons Frauen weiter in ihrer Bewegungsfreiheit ein. In der Provinz Bamyan wurde Frauen der Besuch des Nationalparks Band-e Amir verboten (AA 24.7.2025).

Moralgesetz Sommer 2024

Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein "Moralgesetz" (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025), das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verbergen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen (AAN 8.2024). Das Gesetz kodifiziert verschiedene Dekrete auf Gesetzesrang, sieht weitere Einschränkungen der Menschenrechte vor und richtet sich an "alle Individuen" in Afghanistan. Das Gesetz beruft sich auf Stellen im Koran und weitere islamische Lehren. Verschiedene islamische Gelehrte außerhalb Afghanistans haben Bedenken gegenüber der Taliban-Interpretation der islamischen Lehren im Rahmen des "Moralgesetzes" geäußert. Das Gesetz lässt viel Interpretationsspielraum und führt folglich zu unterschiedlicher Anwendung auf lokaler Ebene, was sowohl die Rechtsunsicherheit wie auch die Selbstzensur verstärkt. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die öffentlich von den Taliban als "unmoralisch" betrachtete Handlungen begeht, bestraft werden. In der Praxis finden Kontrollen jedoch auch im privaten Raum statt. Auch der virtuelle Raum wird verstärkt überwacht. Den Mitarbeitern des MPVPV werden umfassende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die von Beratung über Warnungen und Zerstörung von Eigentum bis hin zu Verhaftungen von bis zu drei Tagen gehen. Für bestimmte Vergehen sind explizit Gerichtsentscheidungen vorgesehen. In den Provinzen wurden zudem Komitees bestehend aus Vertretern des Taliban-Geheimdienstes GDI, des Taliban-Innenministeriums, des MPVPV und des Taliban-Ministeriums für Pilger und Religion zur Umsetzungskontrolle des Gesetzes eingerichtet (AA 24.7.2025).

Das Gesetz treibt die Geschlechtertrennung weiter voran. Frauen werden diverse Verhaltensweisen vorgeschrieben, gleichgeschlechtliche Beziehungen werden verboten. Ehebruch beziehungsweise außereheliche Beziehungen (zina) werden verboten, wobei es unerheblich ist, ob Einverständnis vorlag. Somit können auch Vergewaltigungen zu Verurteilungen der Opfer führen. Männliche Verwandte werden für das Nichtbefolgen der Regeln durch weibliche Familienmitglieder haftbar gemacht (AA 24.7.2025).

In zwei Interviews, durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation (VQ AFGH 2 12.9.2024) und Landinfo (VQ AFGH 3 1.10.2024) wurden ein afghanischer Forscher im September 2024 (VQ AFGH 2 12.9.2024) und ein afghanischer Analyst im Oktober 2024 (VQ AFGH 3 1.10.2024) zu diesen neuen Regeln befragt.

Beide gaben an, dass viele der in dem neuen Gesetz enthaltenen Passagen bereits zuvor von den Taliban empfohlen bzw. praktiziert wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024; vgl. VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben des Analysten kam es nach Verlautbarung des Gesetzes zu stärkeren Kontrollen durch das MPVPV in Kabul. Dies vor allem zu gewissen Anlässen, wie während des Besuchs von Haibatullah Akhundzada in Kabul letztes Jahr, während es zu anderen Zeiten weniger Kontrollen geben würde (VQ AFGH 3 1.10.2024). Betreffend das Verbot für Frauen, in der Öffentlichkeit zu sprechen, führte der Analyst aus, dass es hier seiner Meinung nach nicht bedeutet, dass Frauen in der Öffentlichkeit kein Wort sagen dürfen, sondern darum, ihnen nicht zu erlauben, öffentlich Reden zu halten oder religiöse Texte zu rezitieren (VQ AFGH 3 1.10.2024), wobei die Direktorin der Iranian and Kurdish Women's Rights Organisation (IKWRO), gegenüber New Arab erklärte, dass sich das Gesetz auf Frauen bezieht, die in der Öffentlichkeit sprechen, singen und laut vorlesen (TNA 29.8.2024).

Sowohl der Analyst als auch der Forscher gaben an, dass bei der Durchsetzung der Scharia-Gesetze viele Unterschiede je nach Region wahrzunehmen sind (VQ AFGH 2 12.9.2024; vgl. VQ AFGH 3 1.10.2024). Nach Angaben des Forschers wird beispielsweise das Tragen einer Burka in Kandahar deutlich stärker durchgesetzt als beispielsweise in Jalalabad oder Herat. Es ist generell so, dass in Gegenden, wo eher reichere Leute leben, die Regeln (zumindest aktuell) nicht immer so streng durchgesetzt werden. Da es aber niemanden gibt, der sich dem obersten Führer in den Weg stellt, ist damit zu rechnen, dass die Regeln zunehmen und auch strenger durchgesetzt werden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Der Analyst gibt an, dass es auch in den großen Städten wie Kabul und Herat einen sichtbaren Unterschied in Hinblick auf die Kleidung im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme gibt. Menschen würden sich konservativer kleiden, auch wenn nicht alle Frauen und Mädchen in Kabul und Herat das Gesicht bedecken (VQ AFGH 3 1.10.2024).

Sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes stellte die UNAMA fest, dass die Führung der Taliban entschlossen ist, ihre Vision eines rein islamischen Systems landesweit durchzusetzen, einschließlich verschärfter Beschränkungen für den persönlichen und privaten Raum der Afghanen, den Zugang von Frauen und Mädchen zu öffentlichen Räumen, zur Gesundheitsversorgung, zur Kleidung und zum Reisen sowie für die Bereiche Wirtschaft, Gesundheit, Bildung und Medien (UNGA 11.6.2025).

Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).

Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe

Letzte Änderung 2025-10-10 14:55

Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan (UNFPA 27.12.2021; vgl. IOM 9.1.2025b, UN Women 2025) und war auch schon vor der Machtübernahme der Taliban fast doppelt so hoch wie der weltweite Durchschnitt (IOM 9.1.2025b). So gaben vor der Machtübernahme rund 87 % der afghanischen Frauen an, geschlechtsspezifische Gewalt erfahren zu haben (AA 24.7.2025). Laut WHO sind afghanische Frauen fast dreimal häufiger von körperlicher und sexueller Gewalt durch Intimpartner betroffen als der weltweite Durchschnitt (UN Women 2025), was Afghanistan zu einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit macht und viele der grundlegendsten Rechte von Frauen einschränkt oder außer Kraft setzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Frauen auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).

Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025). Das Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Violence against Women and Girls - VAWG) und die damit verbundenen Fachgerichte und Familieneinheiten der nationalen Polizei wurden nach der Machtübernahme der Taliban abgeschafft. Die Scharia unterscheidet auch nicht zwischen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe und Vergewaltigung. Beides wird als "zina" definiert und mit Steinigung oder Auspeitschen bestraft (IOM 9.1.2025b). Derzeit gibt es in Afghanistan kein wirksames System, um Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (RA KBL 2.6.2025; vgl. CEDOCA 27.6.2025, UN Women 2025). Anhaltende Medienberichte aus Mazar-e Sharif und Kabul deuten auf eine steigende Zahl von ermordeten Frauen hin. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan äußerte sich wiederholt besorgt über die hohe Selbstmordrate junger Frauen (AA 24.7.2025).

Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 24.7.2025; vgl. FH 1.2023), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Eine andere Quelle weißt jedoch darauf hin, dass die Taliban keine Schutzräume geschlossen hätten, sondern dass vielmehr das Personal das Land verlassen hätte und es niemanden mehr gibt, der diese Einrichtungen betreuen würde (MaA 29.6.2023). In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter und als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele betroffene Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Auch eine afghanische Menschenrechtsaktivistin gab an, dass die Betreiber der Frauenhäuser nach der Machtübernahme der Taliban das Land verließen und die Taliban die Frauen in diesen Unterkünften vor die Wahl stellten, entweder zurück zu ihren Familien oder ins Gefängnis zu gehen. Sie führt aus, dass es in Afghanistan (mit Stand Juli 2023) nur ein Frauenhaus gibt, das von den Taliban sehr genau beobachtet wird, und welches von einer NGO betrieben wird (MaA 29.6.2023).

Die Bedrohung für Mädchen und Frauen durch sexuelle Gewalt hat durch diskriminierende Einschränkungen zugenommen, und die Abschaffung unterstützender Rechtsvorschriften und des Zugangs zum Justizsystem ist aufgrund der von Männern dominierten Shura-Strukturen auf Gemeindeebene und des Jirga-Systems, bei dem Älteste (Männer) aus jeder Familie zusammenkommen und Entscheidungen in solchen Fällen treffen, eine große Herausforderung. Rechtsanwältinnen und Richterinnen dürfen ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Gleichzeitig dürfen Frauen und Mädchen ohne einen Mahram keine öffentlichen Plätze, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, betreten. Insgesamt sind die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen, Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erheblich eingeschränkt (IOM 9.1.2025b; vgl. AA 24.7.2025).

Kinderehen sind in Afghanistan seit Jahrhunderten weit verbreitet (CEDOCA 27.6.2025; vgl. UN Women 2025). Was den religiösen Rahmen betrifft, so ist im Islam die gegenseitige Zustimmung eine Voraussetzung für die Eheschließung, während das angemessene Heiratsalter umstritten ist. Der Koran legt kein Mindestalter für die Eheschließung fest. Einige islamische Gelehrte sind der Ansicht, dass das Erreichen der Pubertät entscheidend ist, während andere argumentieren, dass Kinderheirat verboten ist, weil Kinder nicht die Reife für eine Eheschließung besitzen (CEDOCA 27.6.2025). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AI 7.2022), wobei ein in Kabul ansässiger Anwalt darauf hinweist, dass dieses Verbot weitgehend symbolisch ist. Es wird in der Theorie zwar diskutiert, aber in der Praxis gibt es keine wirksamen Maßnahmen, um Kinder- und Zwangsehen zu verhindern (RA KBL 2.6.2025) und Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen weiterhin einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat (IOM 9.1.2025b; vgl. RA KBL 2.6.2025) sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vgl. AI 7.8.2023), vor allem in ländlichen Gebieten, wobei auch Mädchen im Alter zwischen 9 und 16 zur Heirat gezwungen werden (RA KBL 2.6.2025). In dem Erlass der Taliban wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Während Berichten zufolge Zwangsverheiratungen in Folge der prekären Wirtschaftslage weiter zugenommen haben (AA 24.7.2025; vgl. CEDOCA 27.6.2025) und das Bewusstsein für ihre schädlichen Folgen gering ist, berichten mehrere aktuelle Quellen, dass es auch innerhalb der afghanischen Gesellschaft individuellen Widerstand gibt und dass viele Afghanen sich der negativen Folgen durchaus bewusst sind. Mehreren Quellen zufolge hält die Mehrheit der befragten Afghanen ein Heiratsalter von 18 Jahren oder älter für afghanische Frauen für angemessen (CEDOCA 27.6.2025).

Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022; vgl. AA 24.7.2025). Weitere Gründe sind Ehre, Tradition, die Stärkung sozialer Bindungen, eine unzureichende Durchsetzung oder das Fehlen von Gesetzen (CEDOCA 27.6.2025).

Widerstand gegen die Wahl des Ehepartners kann schwerwiegende Folgen haben. Mädchen laufen Gefahr, Opfer von Ehrenmorden zu werden (CEDOCA 27.6.2025). Eine afghanische Menschenrechtsaktivistin schilderte, dass sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen oft auf die Frage der "Ehre" zurückgeführt wird. Während es vor der Machtübernahme möglich war, sich an die Justiz zu wenden, ist dies nun nicht mehr möglich. So würde ein 14-jähriges Mädchen, das von einem männlichen Verwandten missbraucht wurde, durch das Rechtssystem entweder gezwungen werden, den Verwandten zu heiraten, oder beide würden öffentlich bestraft werden (MaA 29.6.2023). Auch wenn UNAMA von Fällen berichtet, in denen Taliban-Beamte eingriffen, um Gewalt und Zwangsheirat zu verhindern, kommt es auch zu Versuchen der Talibanbehörden Zwangsehen durchzusetzen, oder werden Opfer dazu gezwungen, in einer gewaltsamen Ehe zu verbleiben (UNAMA 1.5.2025).

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-11-06 16:05

Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vgl. AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. So wird die jüngste Entscheidung der Trump-Regierung, ihr Hilfsprogramm USAID drastisch zu kürzen, nach Angaben von OneAid, Afghanistan mehr als 500 Millionen US-Dollar an Hilfsgeldern kosten, was mindestens 15 % der Bevölkerung betreffend wird (OneAid 12.4.2025; vgl. RFE/RL 17.6.2025).

In der Zeit nach August 2021 waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen (IOM 1.9.2022; vgl. IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Jänner 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land (UNOCHA 6.2024; vgl. EC 8.10.2024).

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vgl. WB 10.2022, UNDP 4.2025) und in den Jahren 2023 (USIP 10.8.2023; vgl. UNDP 4.2025) und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (UNDP 4.2025). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vgl. WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 % (WB 4.2024). Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 (UNDP 4.2025) stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vgl. UNDP 4.2025) in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität (UNDP 4.2025).

Das UNDP (United Nations Development Programme) schätzt, dass die Unsicherheit der Lebensgrundlagen im Jahr 2024 zugenommen hat und 75 % der Bevölkerung von Unsicherheit betroffen sind - ein Anstieg um 6 % gegenüber 2023. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel (UNDP 4.2025).

Nach Angaben der World Bank (WB) im April 2025 erholt sich die Wirtschaft Afghanistans allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. Im Jahr 2024 verzeichnete Afghanistan das zweite Wachstumsjahr in Folge, wobei das reale BIP schätzungsweise um 2,5 % wuchs. Die Erholung wurde weitgehend vom Agrarsektor getragen, während das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor aufgrund eines ungünstigen Geschäftsumfelds, anhaltender Exportbarrieren und rückläufiger Auslandshilfe weiterhin schwächelten. Moderate Zuwächse beim privaten Konsum und bei den Immobilieninvestitionen trugen zum Wachstum bei; jedoch vergrößerte der Anstieg der Importe das Handelsdefizit und erhöhte damit die Anfälligkeit gegenüber externen Einflüssen. Gleichzeitig belasten das rasche Bevölkerungswachstum und die Rückkehr von Flüchtlingen weiterhin die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, was die Fragilität der Wirtschaft weiter verstärkt (WB 4.2025).

Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vgl. SEM 14.2.2025). Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vgl. UNOCHA 1.2023). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).

Laut einem für die Staatendokumentation verfassten Themenbericht betrugen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 ca. 28.000 AFN (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024).

Eine weitere in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Juni 2025 (RA KBL 2.6.2025):

RA KBL 2.6.2025

Kategorie

Städtische Gebiete

Ländliche Gebiete

Alleinstehend

Familie

Alleinstehend

Familie

Einfache Unterkunft

8. 000 - 12.000

10. 000 - 30.000

4. 000 - 7.000

8. 000 - 20.000

Lebensmittel

8. 000 - 10.000

15. 000 - 25.000

6. 000 - 9.000

10. 000 - 15.000

Hygieneprodukte

500 - 1.000

1. 000 - 1.500

200 - 500

800 - 1.000

Energiekosten

1. 500 - 2.000

3. 000 - 4.000

1. 000 - 1.500

2. 000 - 3.000

Verschiedene Ausgaben

2. 000 - 3.000

3. 000 - 6.000

1. 000 - 2.000

1. 500 - 3.000

Gesamt

20. 000 - 28.000

32. 000 - 66.500

12. 000 - 20.000

22. 300 - 42.000

Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan ergab hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024).

IOM 2.12.2024

Region

Städtische Gebiete

Ländliche Gebiete

Alleinstehend

Familie

Alleinstehend

Familie

Nord-Afghanistan

4. 000

7. 000

2. 000

4. 000

West-Afghanistan

7. 400

20. 000

4. 500

12. 000

Zentral-Afghanistan

6. 000

15. 000

4000

6. 000

Ost-Afghanistan

4. 500

16. 000

2. 000

7. 200

[Anm.: Aufgrund der enormen Unterschiede zwischen den Inhalten der beiden Quellen und auch zwischen den Zahlen von IOM vom Dezember 2024 (IOM 2.12.2024) und September 2024 (IOM 17.9.2024) wurde bei IOM nachgefragt.]

Laut IOM ergibt sich die Diskrepanz zwischen den im IOM-Bericht vom September 2024 angegebenen Mietpreisspannen und den jüngsten Daten (Dezember 2024) zu den monatlichen Lebenshaltungskosten in erster Linie aus Unterschieden im Profil der Befragten, wie z. B. der finanziellen Situation und der Art der gemieteten Unterkunft. Im September befragte IOM Afghanistan Personen mit mittlerem Einkommen, die Wohnungen zwischen 5.500 und 15.000 AFN mieteten. In den Daten vom Dezember 2024 befragte IOM Afghanistan eine vielfältigere Gruppe von Schlüsselpersonen, darunter auch Befragte mit sehr niedrigem Einkommen (die in einfachen Unterkünften leben), und legte den Schwerpunkt auf die Kosten, die nur zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Lebensmittel und Hygieneprodukte erforderlich sind. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten in den neueren Daten beiträgt. Menschen mit besseren finanziellen Bedingungen neigen dazu, in gut ausgestatteten Wohnungen zu leben, während Menschen mit niedrigerem Einkommen sich für günstigere Optionen entscheiden. Diese Ungleichheit wird durch das Fehlen standardisierter Mietpreise, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, noch verschärft. Aus diesem Grund ist die im Dezember 2024 gemeldete Spanne der Mietkosten größer und umfasst auch sehr günstige Wohnungen (2.000 AFN/Monat), wobei die Standards in solchen Unterkünften sehr niedrig sind (IOM 9.1.2025a).

Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).

IOM 2.12.2024

Region

Preis Winterjacke

Preis Winterschuhe

Nord-Afghanistan

500 - 900

500 - 900

West-Afghanistan

350 - 800

500 - 800

Zentral-Afghanistan

350 - 1000

400 - 1.000

Ost-Afghanistan

400 - 600

500 - 1.000

Süd-Afghanistan

500

800 - 1.000

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 13 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 50 % der Befragten gerade noch möglich ist. 22 % schaffen es kaum, diese Güter zu erwerben, und 15 % ist dies gar nicht möglich. Betreffend Zugang zu sauberem Trinkwasser gaben 46 % der Befragten an, dass sie immer Zugang zu diesem hätten. 24 % haben manchmal Zugang, 24 % haben selten und 6 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser. Interessant ist an dieser Stelle im Hinblick auf Zugang zu Trinkwasser von Einwohnern der Stadt Kabul der Vergleich zur Studie des Jahres 2024. Hatten zu diesem Zeitpunkt noch 70 % Zugang zu sauberem Trinkwasser, so traf dies im Jahr 2025 nur noch auf 39 % zu. 15 % der Befragten (Kabul: 4 %) hatten immer Zugang zu Elektrizität, 20 % (Kabul: 19 %) meistens, 56 % (Kabul: 70 %) selten und 9 % (Kabul: 7 %) nie (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im November 2024 führte ATR Consulting eine Studie in Kabul durch. Hier gaben 12 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21 % der Befragten gerade noch möglich ist. 41 % schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26 % ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9 % keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben (STDOK/ATR 14.1.2025).

Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (STDOK/ATR 3.2.2023).

Pensionssystem

Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit (Stand: August 2025) ausgesetzt (RA KBL 2.6.2025; vgl. 8am 26.8.2024). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde dem Obersten Führer Haibatullah Akhundzada ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vgl. AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vgl. BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Pensionierte Regierungsangestellte in Kabul veranstalteten im Sommer 2025 sieben Proteste, weil ihre Renten seit fast vier Jahren nicht mehr ausgezahlt worden waren (UNSC 5.9.2025).

Naturkatastrophen

Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNDP 4.2025; vgl. KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vgl. NRC 18.4.2025, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vgl. KaN 28.6.2025, AI 4.2025) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vgl. AnA 19.4.2025). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).

Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vgl. DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vgl. UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vgl. FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024).

Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vgl. AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).

Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2025-11-07 08:06

Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vgl. SEM 11.12.2024).

Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).

Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vgl. AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vgl. IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]

Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024).

Nach Angaben von IOM (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN. Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024). Laut IOM blieben diese Beträge mit September 2024 aktuell (IOM 17.9.2024). Im Juli 2024 berichtet das World Food Programme (WFP), dass die Löhne für gelernte und ungelernte Arbeiter gestiegen sind. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt (WFP 11.7.2024). Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten (WFP 12.8.2024). Ein Jahr später, im Juli 2025, verdient ein ungelernter Arbeiter laut WFP 316 AFN pro Tag bzw. ein gelernter Arbeiter 670 AFN, was in etwa den Zahlen des Vorjahres entspricht. Dabei kann ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden. Die Erschwinglichkeit variiert je nach Standort stark (WFP 7.2025) und Tagelöhner berichten beispielsweise, dass es schwer ist, in Kabul Arbeit zu finden (TN 2.10.2025b). In Baghlan, wo derzeit die Preise für den Lebensmittelkorb am niedrigsten sind, kann ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter mit seinem Einkommen 99 % des Korbs bezahlen. Im Gegensatz dazu ist die Kaufkraft in Nuristan, wo die Lebensmittelpreise am höchsten sind, am geringsten: Ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter kann sich dort nur 40 % des Lebensmittelkorbs leisten. Diese Zahlen verdeutlichen die anhaltende Kluft zwischen Arbeitseinkommen und Grundnahrungsmittelbedarf, selbst in den günstigeren Märkten (WFP 7.2025).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie waren 28 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (40 % der Männer und 4 % der Frauen), während 18 % (23 % der Männer und 9 % der Frauen) angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 42 % der Befragten gaben an, arbeitslos zu sein (33 % der Männer und 56 % der Frauen), 3 % waren Studenten und 9 % Hausfrauen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul waren 67 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (51 % der Männer und 10 % der Frauen), während 8 % angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 28 % aller Befragten (69 % der weiblichen Befragten) gaben an, Hausfrau zu sein, und 23 % der Befragten bezeichneten sich als arbeitslos (STDOK/ATR 14.1.2025).

Situation am Arbeitsmarkt im Vergleich der Regionen Kabul-Stadt, Nangahar und Hazarajat (Zentral-Afghanistan)

Letzte Änderung 2025-11-07 10:11

Im Auftrag der Staatendokumentation wurden durch einen afghanischen Forscher in Afghanistan verschiedene Befragungen betreffend die Lage auf dem Arbeitsmarkt durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Befragungen mit Experten in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Daikundi durchgeführt um die Lage vor Ort darzulegen und miteinander zu vergleichen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Kabul-Stadt

Betreffend die Lage in Kabul-Stadt, gab ein durch den afghanischen Forscher befragter Universitätsdozent und Bildungsexperte an, dass die Mehrheit der Familien in Kabul von formeller und informeller Beschäftigung abhängig ist. 40 % der Haushalte sind von festen Arbeitsplätzen abhängig, vor allem in staatlichen Institutionen, privaten Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Dienstleistungsbereichen wie Bildung und Gesundheitswesen. Ein Anteil von 20 % sind Tagelöhner, die in Bereichen wie Transport, dem Bauwesen und anderen körperlich anstrengenden Tätigkeiten tätig sind. Weitere rund 20 % macht der Kleinhandel aus und 10-15 % der Menschen sind auf Überweisungen bzw. die finanzielle Unterstützung von Verwandten angewiesen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Den Erkenntnissen aus dem Themenbericht betreffend Kabul folgend, können gelernte Arbeitskräfte zwischen 800-1.000 AFN pro Tag als Tagelöhner verdienen. Ungelernte Arbeitskräfte verdienen 300-400 AFN. Der afghanische Forscher gibt an dieser Stelle zu bedenken, dass es aktuell (Stand: September 2025) sehr schwer ist, als Tagelöhner eine Beschäftigung zu finden (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Nangarhar

Ein Dozent an der Universität in Nangarhar gab, befragt durch den afghanischen Forscher, an, dass rund 60 % der Haushalte in Nangarhar von der Landwirtschaft leben und nur 10 % einer formellen Beschäftigung nachgehen. 10 % der Haushalte sind von der Tätigkeit als Tagelöhner abhängig und der Kleinhandel in Nangarhar, der eine sichtbarere Rolle als in der Vergangenheit spielt, macht das Einkommen für 15 % der Haushalte aus. Überweisungen, vor allem aus Pakistan, den Golfstaaten oder europäischen Ländern, sind nach Angaben des Dozenten in Nangarhar eher eine zusätzliche Unterstützung als eine primäre Einkommensquelle für Haushalte, die mit schwankenden landwirtschaftlichen Einkommen zu kämpfen haben (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

In Nangarhar ist es, nach Angaben des Universitätsdozenten, für einen gelernten Tagelöhner möglich, ca 900 AFN pro Tag zu verdienen. Ungelernte Tagelöhner können ca. 400 AFN verdienen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Hazarajat

Betreffend die Lage im Hazarajat (Zentral-Afghanistan) wurde ein Mitarbeiter einer NGO in Daikundi interviewt. Demnach lebt die große Mehrheit der Bevölkerung dieser Region von der Landwirtschaft (75 % der Haushaltseinkommen) und Familien sind stark von der Viehzucht und dem Anbau von Grundnahrungsmitteln wie Weizen, Gerste und Kartoffeln abhängig, obwohl strenge Winter und schwieriges Gelände die Produktivität oft einschränken. Nach Angaben des NGO-Mitarbeiters sind nur 3 % der Haushalte in regulär bezahlte Tätigkeiten involviert und 7 % der Haushaltseinkommen werden von Tagelöhnern erwirtschaftet, was die begrenzte Nachfrage nach Gelegenheitsarbeit in der überwiegend ländlichen und bergigen Region widerspiegelt. Zusätzlich trägt der Kleinhandel mit ca. 5 % zum Einkommen der Bevölkerung des Hazarajat bei (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Betreffend die Verdienstmöglichkeiten im Hazarajat gab der Mitarbeiter einer NGO an, dass gelernte Tagelöhner zwischen 700-800 AFN pro Tag verdienen können. Ungelernte Tagelöhner erhalten 250-350 AFN pro Tag (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Quellen

STDOK/VQ AFGH 4 - Experte aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 4] (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (27.10.2025): Afghanistan: Socio-Economic Landscape, https://www.ecoi.net/en/document/2131581.html, Zugriff 28.10.2025

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-11-07 15:07

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).

Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).

Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).

[Anm.: Für weitere Informationen zu afghanischen Flüchtlingen im Iran wird auf dem Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b)]

In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).

Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).

Anm.: Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).

Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).

Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).

Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).

Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).

Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025).

Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).

Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).

Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).

Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).

Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul

Letzte Änderung 2025-10-03 15:28

Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul "völlig unsichtbar" (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023).

Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vgl. MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).

1.5.2. Kurzinformation der Staatendokumentation PAKISTAN und AFGHANISTAN, Update: Sicherheitslage – Kampfhandlungen (20.03.2026)

Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. CFR 18.3.2026).

Dem war allerdings am 16. März eine weitere Eskalation der Kampfhandlungen vorangegangen, bei der – laut Angaben des afghanischen Taliban Regimes – die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. Al Jazeera 17.3.2026). Dabei sollen – ebenfalls laut afghanischen Taliban – über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Zielt angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vgl. Al Jazeera 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UN Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA – geht diese u. a. anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Im Rahmen einer folgenden „robusten Verifizierung“ registrierte UNAMA 143 Tote in der Klinik – diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (ÖB 20.3.2026; vgl. Zeit 18.3.2026).

Zuvor hatten beide Seiten bereits die am 26. Februar aufgeflammten, direkten Kampfhandlungen fortgeführt (Kurier 14.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). Die Datenbank des pakistanischen Sicherheitsanalyseinstituts PIPS verzeichnete mehrere Angriffe vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte, einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze, andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland. So betrafen drei der Drohnenangriffe die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, wobei einige Zivilisten durch Trümmer verletzt wurden. Bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vom 26. Februar bis zum 19. März vier Zivilisten getötet und 16 verletzt (PIPS 19.3.2026; siehe zu den Drohnenangriffen auf Quetta und Islamabad auch: Dawn 14.3.2026a, Kurier 14.3.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026).

Medien berichteten auch über kurzfristige Unterbrechungen des Flugbetriebs am Islamabad International Airport zum Zeitpunkt des Drohnenangriffes. Die Flughafenbehörde erklärte später, der Luftraum über Islamabad sei nicht geschlossen worden, sondern sprach von vorübergehenden operativen Anpassungen im Flugverkehr (ÖB Islamabad 18.3.2026; vgl. Dawn 14.3.2026a). Später wurde auch dies dementiert (Dawn 14.3.2026a).

Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit - nach pakistanischen Angaben - über 70 Zielen, u. a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13. März ein Höhepunkt der Angriffe (Dawn 14.3.2026b; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26. Februar bis exklusive 16. März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (OCHA 18.3.2026).

Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistans seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026).

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1.5.3. Tabelle IPC-Prognose nach Provinzen April bis September 2026

(IPC = Integrated Food Security Phase Classification)

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2. Beweiswürdigung:

Beweise wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als Partei sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsichtnahme in die beigezogenen Länderinformationen.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zum Namen und zur nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie daraus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine unbedenklichen Urkunden vorlegen konnte.

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volkgruppenzugehörigkeit und Religion ergeben sich aus den unbedenklichen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

2.1.2. Die Feststellungen zu seiner Einreise ergeben sich zudem unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz.

2.1.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll = VP S 17).

2.1.4. Die Feststellung zur Gesundheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben im Verfahren (Aktenseite = AS 84, VP S 17).

Die Feststellung zum Schulbesuch ergibt sich den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VP S 9).

Die Feststellung zu seiner Beschäftigung ergibt sich aus den glaubhaften Angaben im Verfahren.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

2.2.1. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Aussagen in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund seines nicht konsistenten Vorbringens nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Bedrohungslage glaubhaft zu machen.

2.2.2. Der Beschwerdeführer hat vorerst in der Erstbefragung angegeben, dass er vor 45 Tagen den Beschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst habe (AS 17). Bei der Frage nach der konkreten Reiseroute hat der Beschwerdeführer neuerlich angegeben, dass er „bis vor 45 Tagen“ in Afghanistan gewesen sei. Somit ist der Beschwerdeführer etwa Ende August 2023 aus Afghanistan ausgereist, wenn er am 07.10.2023 den Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Er hat angegeben, er habe sich im Iran lediglich zur Durchreise aufgehalten (AS 19). Bei der Frage nach dem Fluchtgrund erklärte er dezidiert, „nachdem die Taliban die Macht übernommen haben, verlangten sie viel zu viel Geld von meiner Familie. Mein Vater war dagegen. Deswegen haben die Taliban vor ca. einem Jahr meinen Vater getötet. Sie bedrohen meine Familie. Mein Leben ist in Gefahr (AS 21). Die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, bejahte der Beschwerdeführer (AS 15).

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Erstbefragung im Wesentlichen der Feststellung der Fluchtroute und nur kursorisch den Fluchtgründen dient. Richtig ist zwar, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in diesem Fall jedoch keinen Grund, an den Angaben der Erstbefragung zu den Reisedaten zu zweifeln, zumal die Angaben im weitern Verfahren überhaupt nicht konsisitent sind.

2.2.3. In der Einvernahme vor der belangten Behörde korrigierte der Beschwerdeführer explizit „einen Fehler“, sein Bruder sei 15 Jahre alt (und nicht wie in der Erstbefragung protokolliert 8 Jahre alt“. Sonst hat der Beschwerdeführer seine Angaben nicht korrigiert („Ja, ich habe die Wahrheit gesagt“, AS 86).

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführer angegeben: „Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut“ (AS 84). Im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2025 wurde überdies vermerkt: „Die Partei wird explizit (mehrmals wiederholend) darauf aufmerksam gemacht, wenn er etwas nicht versteht, dass er es sofort sagen soll. Dann wird die Einvernahme abgebrochen und [mit einem] usbekischen Dolmetscher zu einem anderen Zeitpunkt fortgesetzt. Die Partei möchte auf eigenen Wunsch die Einvernahme fortsetzen.“ (AS 85). Der Beschwerdeführer bestätigte dies auch in der mündlichen Verhandlung, dass dies stimme (VP S 7).

Auf AS 95 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die Dolmetscherin verstehe.

In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, „im Frühling vor 2 Jahren“ aus dem Heimatland ausgereist zu sein (AS 89). Somit ist er laut dieser Angabe im Frühling 2023 aus Afghanistan ausgereist. Er erklärte nunmehr, er habe sich zwei Monate im Iran aufgehalten. (AS 90).

In der weiteren Erzählung gab der Beschwerdeführer erneut an, dass der Vater im Frühjahr getötet worden sei und fügte hinzu „es sei schon warm gewesen“ Im Protokoll der Einvernahme steht nach dem Wort Frühjahr explizit „=Bahar“ (AS 92). Es kann aus diesem Grund keinen Zweifel geben, dass der Beschwerdeführer dies tatsächlich so angegeben hat.

Später in der Einvernahme gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass die Taliban den Vater etwa zwei Monate nach der Machtübernahme ermordet hätten (AS 91). Hierzu merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan bereits am 15. August 2021 gewesen war und somit mit den oben gemachten Zeitangaben in keiner Weise übereinstimmt.

Später gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bereits vor 3 Jahren getötet worden sei, da er die Zeit, die er in Österreich verbracht habe, „nicht dazugezählt“ habe (AS 94). Diese Zeitangabe rechnet das Bundesverwaltungsgericht auf 2022 (Einvernahme vor dem BFA war am 18.02.2025) zurück und stimmt auch nicht mit der Machtübernahme durch die Taliban überein.

2.2. 4 In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2026 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater im Herbst getötet worden sei und, dass die Aussage falsch protokolliert worden sei (VP S 6). Weiters ergänzte er, dass der Vater 2 Monate nach Machtübernahme der Taliban ermordet wurde (VP S 11, auch Einvernahme AS 91).

Er führte dann aus, er hätte sich 2 Tage nach der Ermordung des Vaters „auf den Weg gemacht“ und sei geflüchtet (AS 87). Das gab er zunächst auch in der mündlichen Verhandlung an (VP 19).

Später gab er in der mündlichen Verhandlung an, der Vater sei am gleichen Tag begraben worden und er habe Afghanistan noch in der Nacht darauf verlassen (VP 19 f).

Der Beschwerdeführer ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft. Er hat völlig unterschiedliche Daten in Erstbefragung und Einvernahme und auch in der Verhandlung angegeben, die auch mit den dazu angegebenen Ereignissen, der Machtübernahme durch die Taliban nicht im Zusammenhang stehen.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er die Dolmetscher nicht verstanden haben soll bzw. dass diese (wie der Beschwerdeführer angibt) teilweise völlig andere Sachen übersetzt hätten, als der Beschwerdeführer gesagt habe. Dies hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, da er in der Schule in der Sprache Dari unterrichtet worden war (VP S 9, weiters: „an der Tafel wurde Dari/Farsi geschrieben, VP S 7) und dies auch verstehe, wie er glaubhaft angegeben hat.

So ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass seine Angaben vor der belangten Behörde falsch übersetzt worden sind. Er hat mehrfach gesagt, er habe Afghanistan im Frühjahr verlassen. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, er habe Herbst gesagt, es sei (durch die Dolmetscherin) aber Sommer gesagt worden (VP S 6ff).

Für das Bundesverwaltungsgericht entsteht der Eindruck, dem Beschwerdeführer ist klargeworden, dass die Daten widersprüchlich sind und in dieser Form gar nicht stimmen können und er hat in der Folge in der mündlichen Verhandlung versucht, die Schuld dafür den bisherigen Dolmetscher:innen zu geben.

2.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht glaubt diesem Vorbringen nicht. Es geht vielmehr davon aus, dass die Dolmetscher jeweils korrekt übersetzt haben, zumal bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscher gut verstehe und die Protokolle auch vollständig rückübersetzt worden sind. (AS 23 und 96).

Das Bundesverwaltungsgericht geht von einem schlecht überlegten Konstrukt aus, um in Österreich den Asylstatus zu erhalten.

2.2.6. Zu einer möglichen Verfolgungsgefahr aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit und Religion wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der sich der Volksgruppe der Usbeken zurechnet, dem sunnitisch islamischen Glauben angehört und selbst nicht politisch aktiv war, eine persönliche Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen bei der Schilderung der Fluchtgründe im Asylverfahren nicht konkret vorgebracht hat. Eine individuelle Verfolgung in Bezug auf die Eigenschaft als Usbeke und Sunnit vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen.

2.2.7. Zum Vorbringen, wonach ihm aufgrund seiner nunmehrigen „westlichen Gesinnung“ im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohen würde, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine bei ihm nunmehr vorliegende „westliche Gesinnung“ nicht ausreichend dargetan hat. Dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan allein aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit und seines Lebens in Europa bzw. in Österreich Gefahr im Zusammenhang mit einer ihm unterstellten „Verwestlichung“ drohen würde, ist überdies unter Beachtung der Situation im Herkunftsstaat und seiner individuellen Umstände nicht ersichtlich:

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei Muslim und würde fasten und beten. Er treibe Sport, arbeite und lese manchmal Bücher in deutscher Sprache. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine westliche Gesinnung in einer Intensität nachzuweisen, die ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan exponieren würde. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung in Österreich der Gastronomie und würde gerne in Zukunft eine Pizzeria eröffnen. Auch in seinem Berufsleben bzw Berufswunsch kann keine westliche Gesinnung erkannt werden, die eine asylrelevante Bedrohung in Afghanistan auslösen würde.

Aus den vorliegenden Länderberichten (siehe Punkt 1.5.) lässt sich nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde. Dem Beschwerdeführer ist es zudem nicht gelungen, konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinen westlichen Lebensstil so ausleben würde, dass er aufgrund dessen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würde. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Umstände vorlegen, die ein besonderes Bedrohungsrisiko auf Grund einer „Verwestlichung“ begründen könnten. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich die Schlussfolgerung, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr an die in Afghanistan herrschenden Gegebenheiten und Vorschriften anpassen und seinen westlichen Lebensstil nicht in einer derart nach außen in Erscheinung tretenden Art ausleben würde. Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer „westlichen Wertehaltung“ kann daraus nicht abgleitet werden.

2.2.8. Das Fluchtvorbringen erweist sich daher als nicht glaubwürdig. Es konnte keine individuelle, asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Afghanistan festgestellt werden.

2.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

2.3.1. Aus dem Vorbringen im Verfahren bzw. den angeführten Länderfeststellungen ergab sich nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Leben oder an seiner Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre bzw. dass in Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

2.3.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in Mazar e Sharif ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

2.3.3. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.

Die Stadt Mazar e Sharif ist über den internationalen Flughafen in Mazar-e Sharif sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.

2.3.4. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Österreich einer Arbeit nachgeht und er sich in Österreich an sich zurechtfindet. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

2.3.5. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in Mazar e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:

Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Seine Mutter, sein Bruder sowie seine Frau und seine 2 Kinder, wie auch sein Onkel mütterlicherseits und seine beiden Cousins mütterlicherseits wohnen in Mazar e Sharif, wobei letztere 2 Lebensmittelgeschäfte besitzen (VP S 11). Der Beschwerdeführer kann somit auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen.

Der Beschwerdeführer hat vor Ausreise für den Vater, in der Landwirtschaft und als Taxifahrer gearbeitet. Er hat also Berufserfahrung in unterschiedlichen Branchen. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung aus Österreich. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann zumindest anfänglich bei seinem Onkel und seiner Familie in Mazar-e Sharif wohnen und kann in den Lebensmittelgeschäften mitarbeiten. Der Onkel mütterlicherseits kann den Beschwerdeführer bei der Arbeitsuche unterstützen.

Der Beschwerdeführer verfügt über Ersparnisse in Höhe von EUR 5.000 (VP S 16). Damit kann er sich in Afghanistan mit seiner Frau und seinen Kindern ein Leben aufbauen.

2.3.6. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass Pakistan die Stadt Mazar-e Sharif bombardiert hat (VP S 21), findet keine Deckung in Berichten die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen (diese wurden explizit in das Verfahren eingeführt (VP S 4). Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Die Provinz Sar-e Pol sowie die Stadt Mazar-e Sharif sind nicht von Luftangriffen oder Kampfhandlungen betroffen. Betroffen davon waren die Provinzen Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (Kurzinformation der Staatendokumentation, PAKISTAN und AFGHANISTAN, Update: Sicherheitslage – Kampfhandlungen (20.03.2026), Seite 2).

2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären und seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

2.5. Zur Situation in Afghanistan

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die unter 1.5. wiedergegebenen und zitierten Berichte. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegender Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).

Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Dem Asylwerber muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/14/0076, VwGH vom 05.11.2024, Ra 2024/14/0244).

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Der Beschwerdeführer hat eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft gemacht. Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass sei Vater nach der Machtübernahme durch die Taliban getötet worden ist und die Taliban in weiterer Folge den Beschwerdeführer bedroht hätten und er daraufhin Afghanistan verlassen musste.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Die ist gegenständlich schon deshalb nicht der Fall, da, wie beweiswürdigend ausgeführt, dem Fluchtvorbringen nicht geglaubt werden konnte.

Hinsichtlich einer möglichen Verfolgung als Rückkehrer (aus Europa) hat der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben gemacht noch sind sonst von Amts wegen aufzugreifende Umstände hervorgekommen, die eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung als Rückkehrer glaubhaft machen.

3.1.4. Da eine aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert, und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

3.2.2. Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird, was zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

3.2.3. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

3.2.4. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.2.5. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer eine (asylrelevante) Bedrohung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre.

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

3.2.6. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind.

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Sar e Pol) gab es nach dem Länderinformationsblatt Afghanistan (siehe oben 1.5.1.) bei einer Bevölkerungszahl von etwa 655.000 Personen im Zeitraum Juli 2024 bis Juli 2025 drei Explosionen und in sechs Fällen Gewalt gegen Zivilisten. In der Provinz Balkh (Mazar-e Sharif) gab es nach dem Länderinformationsblatt Afghanistan (siehe oben 1.5.1.) bei einer Bevölkerungszahl von etwa 1,5 Millionen Personen im Zeitraum Juli 2024 bis Juli 2025 sechs Explosionen und in 13 Fällen Gewalt gegen Zivilisten. Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG vor.

Weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige haben für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Aktivist, Journalist oder Medienschaffend tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Wie beweiswürdigend ausführlich festgestellt konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Rache- oder Willkürakten betroffen wäre.

3.2.7. Es liegen beim Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Die Provinz Sar-e Pol, als auch die Stadt Mazar-e Sharif sind über den internationalen Flughafen in Mazar-e Sharif sicher erreichbar. Es kann zwar zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen, nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) jedoch beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen.

Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.

3.2.8. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kommt für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleich, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.

In der Provinz Sar e Pol sind nach der IPC Prognose von April 2026 bis September 2026 25% der dort lebenden Personen in IPC-Phase 1, 25% in IPC-Phase 2, 30% in IPC-Phase 3 und 10% in IPC-Phase 4. In der Provinz Balkh sind nach der IPC Prognose von April 2026 bis September 2026 20% der dort lebenden Personen in IPC-Phase 1, 40% in IPC-Phase 2, 30% in IPC-Phase 3 und 10% in IPC-Phase 4. Es sind daher nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.

Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, und arbeitsfähig. Er hat in Afghanistan u.a. als Taxifahrer und in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in seinem Heimatdorf aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Seine Familie lebt bereits seit geraumer Zeit in Mazar-e Sharif. Auch er kann sich daher dort zurechtfinden.

Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsprovinz über ein familiäres Netzwerk, da beweiswürdigend festgestellt wurde, dass seine Familie nach wie vor in Mazar-e Sharif lebt. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit Unterstützung vor allem durch seinen Onkel mütterlicherseits rechnen. Er hat auch EUR 5.000 Euro gespart. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

3.2.9. Das Gericht verkennt zudem auch nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt sowie aufgrund der oben aufgezeigten IPC-Lage der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Art 3 EMRK dar.

3.2.10. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG

3.3.1. Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.3. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.

3.4.2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) wurde auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher sei. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

3.4.4. Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung am Oktober 2023, somit seit etwa zweieinhalb Jahren, im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.

Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse und ist erwerbstätig. Der Beschwerdeführer pflegt zwar freundschaftliche Beziehungen in Österreich, verfügt jedoch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht und versteht Usbekisch und Dari. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat.

3.4.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zwar einige Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.

3.4.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

3.4.7. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung

3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005)).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.

3.5.3. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist

3.6.1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Abs 2 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Abs 3 kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

3.6.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom BFA gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

3.6.3. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das VwG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. hierzu etwa VwGH vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).

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