Bundesverwaltungsgericht W217 2320762-2

W217 2320762-2Tribunale amministrativo federale8 giu 2026

Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W217 2320762-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2320762.2.00

Spruch

W217 2320762-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Klammer, RA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 06.11.2025, Zl. XXXX , wegen §§ 8, 10, 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am selben Tag an, Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber, mit muslimisch sunnitischem Glauben, in Rif Damaskus geboren zu sein.

Er habe Anfang 2021 den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst und sei aus Syrien in die Türkei gereist, wo er 1 1/2 Jahre gelebt habe. Anschließend sei er schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt. Er habe nach Österreich wegen seiner Tante wollen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Syrien den Militärdienst leisten hätte müssen, das wolle er nicht. Zudem seien die Lebenserhaltungskosten in Syrien sehr hoch.

3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz „BFA“) am 26.11.2024 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er gesund und ledig sei und keine Kinder habe. Er sei am XXXX in XXXX , in Rif Dimashq, geboren, obwohl auf seinem Personalausweis das Geburtsdatum XXXX stehe, und habe er bis ca. 2012 mit seiner Familie bei seinem Großvater in dessen großen Haus in XXXX gewohnt. Jetzt wohne seine Tante vs. in diesem Haus. Dann habe er in verschiedenen Gebieten im Umland von Damaskus gelebt, so sei er nach XXXX gezogen, gefolgt von XXXX , wo er noch 3 oder 4 Jahre aufhältig gewesen und dann ausgereist sei.

Sein Großvater habe noch ein anderes Haus gehabt, dieses jedoch verkauft. Als Gegenleistung habe er eine Etage eines neu gebauten Gebäudes erhalten. Auch zwei Geschäfte in diesem Gebäude würden dem Großvater gehören. Auch in XXXX habe dieser zwei Geschäfte. Die Lebensumstände und die finanzielle Situation der Familie sei normal bis unterdurchschnittlich gewesen.

Seine Eltern, zwei Schwestern und sein Bruder würden derzeit in XXXX , im Gouvernement Rif Dimashq, leben. Sein Vater liefere ab und zu Sachen von Großhändlern zu Lebensmittelfabriken und verdiene genug, um davon zu leben, es gehe ihm gesundheitlich gut. Ein weiterer Bruder lebe mit seiner Familie in der Türkei. Auch seine Großmutter ms lebe mit Onkeln des Beschwerdeführers in Istanbul. Auch eine Tante lebe in Istanbul, eine weitere Tante lebe mit ihrem Ehemann in Ankara. Sein Bruder XXXX , eine Tante ms, XXXX und eine Tante seiner Mutter, XXXX leben in Österreich. Weiters führte er aus, er besuche in XXXX eine kleinere Moschee.

Er habe in Syrien ca. sieben Jahre die Schule besucht und zunächst auf der eigenen Landwirtschaft seines Vaters, von 2013 oder 2014 bis 2016 auf einer gepachteten Landwirtschaft, von 2016 bis 2017 in einer Parfümerie und von 2017 für ca. 7 Monate als Verkäufer für E-Bike Zubehör gearbeitet. In der Türkei habe er von September 2020 bis 24.08.2022 in einer Kleiderfabrik gearbeitet. Dann habe er die Türkei illegal verlassen. Für die Schleppung nach Österreich habe er ca. 4.000 € bezahlt. In seiner Heimat sei er nie Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen. Er sei mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen bis er ein wehrfähiges Alter erreicht habe, danach sei er ausgereist.

Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Der einzige Grund, warum ich Syrien verlassen habe, ist der Militärdienst. Ich wollte gegen niemanden kämpfen.“

Weiters gab er an, dass er im Falle einer Rückkehr nur mit dem Militär Probleme hätte wegen des Militärdienstes.

Am 22.05.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Lage in Syrien beim BFA erneut einvernommen. Hierbei führte er aus, die neue Regierung gefalle ihm nicht. Seine Familie lebe noch immer in XXXX . Es gehe seiner Familie gut, deren wirtschaftliche Lage sei normal. Er könne sich jetzt nicht vorstellen, wieder in Syrien zu leben, in der Zukunft sei es möglich. Diejenigen, die jetzt an der Macht seien, seien Daesh. Der Beschwerdeführer konsumiere Alkohol und bete nicht. Er bete gar nicht, habe aber im Ramadan gebetet. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er als abtrünnig betrachtet und bestraft werden. In Syrien würden keine Gesetze angewandt, sondern die Religion, dort hätten sie eine islamische Regierung gebildet.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Gegen die Spruchpunkte II.-VI. des ordnungsgemäß zugestellten Bescheids erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2025 Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass vor allem die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien katastrophal sei und der Beschwerdeführer Probleme mit den neuen Machthabern befürchte, da er Alkohol konsumiere und die religiösen Vorschriften des Islam so gut wie gar nicht einhalte. Die neuen Machthaber seien wie der IS.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 19.05.2026 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

7. Mit Schreiben vom 26.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer die UNHCR Position “International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the SyrianArab Republic“ vom Mai 2026 zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, mit muslimisch sunnitischem Glauben. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 im Umland von Damaskus. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer hat ca. sieben Jahre Schulbildung und in Syrien in der Landwirtschaft und im Handel gearbeitet. In der Türkei hat er in einer Textilfabrik gearbeitet. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Dass die Übergangsregierung, welche von der (ehemaligen) HTS aufgebaut wurde und stark von dieser geprägt ist, nach seinem Vater gefragt habe, weil sein Vater Mitglied bei den nationalen Schutzkräften gewesen sei, die zum Assad-Regime gehört hätten, kann nicht festgestellt werden.

Dass die Eltern des Beschwerdeführers, seine Schwestern und ein Bruder deshalb mittlerweile nicht mehr in XXXX , Damaskus-Land, sondern im Irak, in XXXX , leben, kann nicht festgestellt werden.

Die Familie wird manchmal von seinem Bruder XXXX , der in der Türkei lebt, unterstützt. Seine Großeltern vs. leben in Babbila, Damaskus-Land, in einem großen Haus, das seinem Großvater gehört. Eine verwitwete Tante vs. des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in diesem Haus. Dem Großvater vs. gehören auch 2 Geschäfte in XXXX sowie eine Etage in einem neu errichteten Gebäude sowie 2 Geschäfte in diesem Gebäude.

Der Beschwerdeführer steht auch in regelmäßigem Kontakt zu einem Freund in Syrien. Dieser lebt in XXXX und arbeitet als Taxifahrer.

Die Großmutter ms lebt mit Onkeln in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, Damaskus-Land, ist aktuell wie die Hauptstadt Damaskus unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.

Der Beschwerdeführer war in Syrien keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge nicht politisch tätig, ist kein Mitglied einer politischen Bewegung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der Übergangsregierung bzw. HTS oder anderer Konfliktparteien geraten.

Der Beschwerdeführer steht aufgrund seines muslimisch sunnitischen Glaubens oder seiner Ethnie als Araber mit der Übergangsregierung bzw. HTS nicht in Konflikt. Die Angehörigen der Übergangsregierung bzw. HTS gehören selbst fast ausschließlich– soweit aus der herangezogenen Berichtslage ersichtlich – der sunnitischen Ausrichtung des Islams an.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Bruder namens XXXX , der subsidiär schutzberechtigt ist, zu dem kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine Tante seiner Mutter lebt ebenfalls in Österreich. Manchmal telefoniert er mit ihr. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer über keine sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Zu seiner Tante, die auch in Österreich lebt, hat er keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich bislang keine Deutschprüfungen absolviert. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer bislang nicht gemeinnützig tätig und hat keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer steht in engem Kontakt zu seinem Bruder XXXX . Der Beschwerdeführer lebt in einem Flüchtlingsheim, in einem Zimmer mit weiteren drei Männern. Wenn der Beschwerdeführer die Erlaubnis hat, sein Flüchtlingsheim zu verlassen, besucht er seinen Bruder. Sie gehen spazieren und besuchen eine Bar.

Sonst verbringt der Beschwerdeführer seine Freizeit Großteils zu Hause und lernt Deutsch und putzt sein Zimmer. Er geht spazieren, spielt Fußball oder geht schwimmen.

Der Beschwerdeführer besucht keinen Deutschkurs, schaut jedoch auf youtube Deutschunterrichtsbeiträge und kann einfache Fragen auf Deutsch verstehen und beantworten.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Syrien und zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers

1.3.1. Der Beschwerdeführer wuchs in Syrien im Familienverband auf und lebte dort etwa die ersten 20 Jahre seines Lebens. Er ist somit mit der Sprache und den Gepflogenheiten des Landes vertraut. Aufgrund seines Schulbesuchs kann er Arabisch lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer hat fundierte Ortskenntnisse betreffend sein Heimatdorf und die umliegende Region. Er verfügt über keine Berufsbildung, er hat aber mehrjährige Berufserfahrung in Syrien in der Landwirtschaft und im Handel sowie in der Türkei als Angestellter in einer Textilfabrik. Der Beschwerdeführer ist jung, mobil und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer bringt in der mündlichen Verhandlung vor, dass seine Kernfamilie Syrien verlassen hätte und er in Syrien nur mehr seine Großeltern und eine Tante vs hätte, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe, dies kann allerdings nicht festgestellt werden.

Mag der Beschwerdeführer auch nicht mehr beten, so gehört er dennoch als sunnitischer Moslem der Mehrheitsbevölkerung und keiner Minderheit und damit keiner im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.

Er könnte sich, unter allfälliger Hilfestellung durch seine Familie, eine Existenzgrundlage in Syrien aufbauen und bei einer Ansiedelung in seiner Heimatregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es wäre dem Beschwerdeführer in Syrien möglich, einer Arbeit nachzugehen, ein Einkommen zu erzielen, sich zu erhalten und eine einfache Unterkunft zu mieten.

Im Falle einer freiwilligen Rückkehr kann er finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement Rif Dimashq nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.

Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.

Auch ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien ausgesetzt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat.

Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet – trotz der angespannten wirtschaftlichen und medizinischen Versorgungslage – seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

So verfügt der Beschwerdeführer über einen Bruder und Onkeln sowie die Großmutter ms. in der Türkei und einen Bruder in Österreich, von denen er finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten kann. Außerdem kann angesichts der zahlreichen Verwandtschaften syrischer Familien davon ausgegangen werden, dass er – neben jedenfalls seinen Großeltern in Babbila- weitere Verwandte in Syrien hat. Sie können ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie auch Informationen, Kontakte und Ratschläge erleichtern.

Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich anstelle in seiner Heimatregion in der Stadt Damaskus niederzulassen, auch wenn er dort nie gelebt und unmittelbar in der Stadt über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer kann auch in der Stadt Damaskus auf materielle und immaterielle Weise von seiner Familie unterstützt werden und kann er dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen und würde nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Er läuft im Falle einer Niederlassung in der Stadt Damaskus nicht Gefahr, aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer Verfolgung hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen und physischen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ein Leben ohne unbillige Härten ist ihm dort möglich; er ist gesund, verfügt über Arbeitserfahrung und ein Netzwerk sowie Verwandte in Syrien. Mit der Unterstützung seiner Familie und/oder einer Arbeitstätigkeit kann sich der Beschwerdeführer in Damaskus erhalten.

Bei einer Rückkehr nach Syrien kann der Beschwerdeführer die Damaskus umgebende Region über den internationalen Flughafen in Damaskus sowie das Straßennetz sicher erreichen, ohne Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der Flughafen Damaskus hat seinen vollen Betrieb am 08.01.2025 wieder aufgenommen, zwei europäische Fluglinien bieten Flüge nach Damaskus an.

Aus dem Libanon kommend kann der Beschwerdeführer über den offenen Grenzübergang al-Masn’aa/Jdidet Yabus nach Syrien sicher einreisen. Aus der Türkei kommend ist eine Einreise etwa über den offenen Grenzübergang Bab al-Hawa/Reyhanlı möglich. Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer an diesem Grenzübergang wird von UNHCR durchgeführt.

1.3.2. Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

  • Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13 vom 28.02.2026 (LIB),

  • EUAA Country Guidance Dezember 2025 (EUAA),

  • UNHCR: International Protection Considerations with regard to Asylum-Seekers from Syria, Mai 2026

1.3.2.1. Politische Lage

Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara‘ von der Sanktionsliste der EU (vgl. LIB S. 2 f. und 9).

Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (vgl. LIB S. 4)

Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen (vgl. LIB S. 5).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt (vgl. LIB S. 5 f.).

Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant (vgl. LIB S. 6 ff.).

Gewaltmonopol

Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte (vgl. LIB S. 9).

Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein (vgl. LIB S. 10).

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

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(vgl. LIB S. 10 f.).

1.3.2.2. Sicherheitslage

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash-Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint (vgl. LIB S. 39 f.).

In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet (vgl. LBIB S. 40 f.).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits--politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist (vgl. LIB S. 41 ff.).

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken in Syrien, die 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, weisen auf ernsthafte Probleme hin, die das Ziel der Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden. Selbstjustiz und Rachemorde waren bis Ende 2025 vorherrschend, insbesondere gegen Personen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung standen. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Nach einem Anstieg solcher Gewalttaten im Jahr 2025 sank die Zahl der Selbstjustizmorde durch Maßnahmen des Innenministeriums erheblich, einschließlich der Festnahme von Tätern und der Erlassung einer Fatwa, die Rachemorde verbietet (vgl. LIB S. 43 f.).

Kampfmittelreste und Blindgänger

Während des mehr als 13 Jahre andauernden Bürgerkriegs in Syrien wurden Schätzungen zufolge landesweit mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt, in der Regel explodieren 30 % der eingesetzten Munition nicht, woraus eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern resultiert. Die Kampfmittelreste werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt, nämlich erstens Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die zweite Kategorie, nämlich Landminen, stellen die größte Herausforderung dar, die hunderttausendfach hauptsächlich auf Ackerland vergraben sind. Durch den Sturz des Assad-Regimes wurden zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen, was die Bedrohung noch verschärft. Im Jahr 2025 kam es in ganz Syrien zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Munitionen.

In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Besonders stark kontaminierte Bereiche sind ländliche und halburbanisierte Gebiete wie ländliches Damaskus und Deir ez-Zour, wo ein Viertel der Sprengkörperunfälle stattfindet. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw., auf der Fahrt auf den Straßen, beim Hüten von Vieh, Trüffelsuchen ind er Wüste oder Brennholzsammeln im Wald getötet. Das Verletzungs- und Todesrisiko wurde durch die großen Bevölkerungsbewegungen und der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, während 620 weitere Personen verletzt wurden. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (vgl. LIB S. 44 f.).

Der Islamische Staat (IS)

Der sogenannte „Islamische Staat“, als negativ konnotierte Fremdbezeichnung wird „Daesh“ verwendet, wendet seit seiner Niederlage im Jahr 2019 Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur und seinen territorialen Einfluss wiederaufzubauen. Die Aktivitäten der IS-Schläferzellen konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, auch in Damaskus, Idlib und Homs wurden Anschläge verübt und hat der IS seine Online-Aktivitäten verstärkt. Seit Mai 2025 sind im Süden neue Schläferzellen entstanden. Bislang richteten sich die Angriffe hauptsächlich gegen die SDF. Daesh profitiert auf militärischer Seite von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren. „Ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein unzureichendes Strafverfolgungssystem bieten Potenzial für den IS, der derzeit allerdings weder über Territorium verfügt noch groß angelegte Kampagnen durchführt. Schätzungen zufolge gibt es in Syrien 900 bis 1.000 aktive IS-Kämpfer, andere Quellen sprechen von 3.000 Kämpfer im Irak und Syrien, wovon sich die Mehrheit in Syrien befinden soll. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige und radikalisierte junge Männer waren bisher in den Gefängnissen der DAANES inhaftiert. Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Nach dem Vormarsch der der syrischen Regierung Anfang 2026 haben die Gefängnisse und Lager Verwalter gewechselt, die Übergangsregierung übernahm am 21.01.2026 al-Hol. Die Anzahl der Insassen hat sich stark seitdem verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Etwa 1.500 IS-Kämpfer sollen von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sein. Die SDF haben zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen. (vgl. LIB S. 46 f.).

Der IS war jahrelang vom Assad-Regime abhängig, da dieses nicht fähig und willens war, gegen die Gruppierung ernsthaft vorzugehen, zudem schuf die Brutalität des Regimes günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern. Demgegenüber ist die Übergangsregierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten. Die Quellen sind sich uneinig, ob der Sturz des Assad-Regimes zu einem Rückgang oder einem Anstieg der IS-Aktivitäten geführt hat, Fakt ist, dass der IS Anschläge durchführt. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in von den SDF kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird sich der IS an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen. Der IS scheint jedoch entschlossen zu sein, die Übergangsregierung zu untergraben und Sicherheitslücken aktiv auszunutzen (vgl. LIB S. 47 ff.).

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien variiert stark zwischen den Regionen je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Die Sicherheitslage wird von verschiedenen Faktoren, wie ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken, beeinflusst. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (vgl. LIB S. 49).

Zentralsyrien

Die zentralen Gouvernements weisen erhöhte Kriminalität auf, sowohl sektiererischer als auch krimineller Natur. Die Hauptursachen dafür scheinen in Homs und Hama in der Vielfalt der lokalen Gemeinschaft betreffend Religionszugehörigkeit und Unterstützung des ehemaligen Regimes zu liegen. Es kommt zu Racheakten, Entführungen und Vergeltungsmaßnahmen, auch weil die Fähigkeit der Übergangsregierung, für Sicherheit zu sorgen, begrenzt ist und eine Übergangsjustiz fehlt (vgl. LIB S. 49 f.).

Rif Dimaschq

Im März 2025 lagen die Bevölkerungsschätzungen für die Provinz Damaskus-Land zwischen 3,4 und 5,1 Millionen. Die Sicherheitslage bleibt komplex, da dort nichtstaatliche bewaffnete Gruppen aktiv sind, darunter drusische Milizen wie die „Bewegung der Männer der Würde“, Überreste der libanesischen Hisbollah, der „Syrische Volkswiderstand“ sowie eine radikale salafistische Gruppe, die der Übergangsregierung feindlich gesinnt ist. Auch die israelischen Streitkräfte (IDF) führten Luftangriffe in der Provinz durch. Zu den Sicherheitsvorfällen zählten häufig Explosionen, die durch Kampfmittelrückstände verursacht wurden, die oft von unbekannten Tätern platziert worden waren. Zu den Hauptakteuren, die für die Vorfälle verantwortlich waren, gehörten unbekannte bewaffnete Gruppen, Streitkräfte der Übergangsregierung und die israelischen Streitkräfte. Racheakte gegen Personen, die im Verdacht standen, Verbindungen zur ehemaligen Regierung zu haben, hielten an, darunter mehrere Tötungsdelikte (vgl. EUAA S. 85).

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 in der Provinz Damaskus-Land 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 7 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Die Gewaltvorfälle gegen Zivilisten verliefen während dieses Zeitraums nahezu gleichmäßig, mit einem leichten Rückgang im Dezember 2024 und im April 2025. Explosionen/Gewalt aus der Ferne erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt und wurden für den Rest dieses Zeitraums fast gleichmäßig gemeldet. Es gab ein gleichmäßiges Muster bei den als Gefechte registrierten Vorfällen, mit einem leichten Höhepunkt im März und einem Rückgang in den folgenden Monaten. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in der Provinz Damaskus-Land 92 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 5,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya führten zu Opfern sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch unter den Milizen. Im April kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai wurden in West-Ghouta mehrere ISIL-Verdächtige festgenommen (vgl. EUAA S. 85).

In Rif Dimaschq wurden die meisten von ACLED im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die aus unbekannten Gründen an der Tötung von Zivilisten beteiligt waren. Diese Gewalt scheint überwiegend gezielter Natur zu sein. Die meisten als „Explosionen/Ferngewalt“ kodierten Vorfälle wurden israelischen Luftangriffen zugeschrieben. Vom 09.12.2024 bis zum 26.09.2025 verzeichnete ACLED 265 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 6,3 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 dokumentierte das SNHR 37 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies in diesem Bezugszeitraum etwa einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 16 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 53 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (vgl. EUAA S. 85).

Das UNHCR meldete im Juni 2025 109.779 Rückkehrer aus Binnenvertreibung und 60.135 aus dem Ausland. Durch Zusammenstöße Anfang Mai wurden etwa 15.000 Menschen aus der Provinz vertrieben. Stand 18.09.2025 meldete das UNHCR 932.816 Binnenvertriebene und 102.301 kürzlich zurückgekehrte Personen. Zudem kehrten seit dem 08.12.2024 120.889 Personen aus dem Ausland zurück (vgl. EUAA S. 85).

Nicht explodierte Kampfmittel, explosive Kriegsrückstände, Minen und improvisierte Sprengsätze (IED) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege, insbesondere in der Provinz Damaskus-Land (vgl. EUAA S. 86).

Trotz der Präsenz zahlreicher Akteure und der komplexen Sicherheitslage sind sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die Zahl der zivilen Todesopfer gering; die Mehrheit der als Explosionen/Ferngewalt eingestuften Vorfälle waren Explosionen von Kriegsresten, und es gibt zahlreiche Rückkehrer. Daher lässt sich der Schluss ziehen, dass in der Provinz Damaskus-Land zwar wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Maße (vgl. EUAA S. 86).

Damaskus

Die neuen Behörden konzentrieren sich auf die Sicherung wichtiger Städte wie Damaskus und Aleppo und stellt Damaskus nach wie vor das stabilste Gebiet dar, in dem es vereinzelt zu ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, kommt. Die dicht besiedelten Vororte von Damaskus weisen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko auf, die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund hat zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. In Damaskus selbst haben sich die Spannungen seit Februar 2025 leicht entspannt, auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten kann nach wie vor nicht angemessen auf Notfälle reagiert werden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen, da die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen (vgl. LIB S. 50).

Das Gouvernebfa)ment Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region in Syrien. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem deutlichen Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Vorfällen, darunter Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Insbesondere der Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22.06.2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten (vgl. EUAA S. 88 f.)

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.12.2025 im Gouvernement Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die sich in diesem Zeitraum konstant fortsetzte. Die Kämpfe, deren Anzahl in den Vormonaten bereits niedrig war, blieben im Mai vollständig aus. Vom 01.12.2024 bis zum 26.12.2025 verzeichnete ACLED 99 Sicherheitsvorfälle, was ebenfalls einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche entspricht (vgl. EUAA S. 89).

Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15.05.2025 589.271 Binnenvertriebene in Damaskus, zusammen mit 5.935 Personen, die seit dem 27.11.2024 aus der Binnenflüchtlingssituation zurückgekehrt waren. Am 18.09.2025 meldete der UNHCR 588.781 Binnenvertriebene und 11.569 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 08.12.2024 170.624 Personen aus dem Ausland zurück. Berichte erwähnten auch Zwangsräumungen, vorwiegend von alawitischen Familien, die häufig mit dem Verlust von staatlichen Arbeitsplätzen und Wohnungen zusammenhingen (vgl. EUAA S. 89).

Damaskus gehört zu den Gouvernements, die am stärksten von Vorfällen mit Blindgängern und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom-, Wasser- und Grundversorgung geführt (vgl. EUAA S. 89).

Damaskus bietet im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, obwohl es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und Kriegsresten kommt. Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant niedrigen Anzahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Damaskus für Zivilisten kein reales Risiko besteht, persönlich Opfer wahlloser Gewalt zu werden (vgl. EUAA S. 89).

1.3.2.3. Rechtsschutz / Justizwesen

Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.012025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen (vgl. LIB S. 69 f.).

Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Verfahrensdauern oder zur Rechtsklarheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei (vgl. LIB S. 70 f.).

In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen (vgl. LIB S. 71 f.).

Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin, und gegenwärtig können Richter keine Urteile fällen, was die rechtliche Funktionalität des Systems einschränkt. Beamte der Regierung haben weiterhin das letzte Wort, nicht das Gesetz (vgl. LIB S. 72 f.).

Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen der HTS in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten (vgl. LIB S. 73).

Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten der DAANES

Die syrische Regierung hat während des Konflikts eine administrative Präsenz in Nord-Ost-Syrien beibehalten, während die Demokratische Autonome Administration (DAANES) seit 2013 ihr eigenes Verwaltungssystem aufgebaut hat. Dies führt zu Überschneidungen in der Rechtsordnung, was zu widersprüchlichen Gerichtsurteilen führt. Der Gesellschaftsvertrag, verabschiedet am 15. Dezember 2019, legt die Grundlagen der kurdischen Justiz fest. Eine neue Verfassung wurde Ende 2023 ratifiziert und präzisiert die Grundlagen des Justizsystems. Es werden Frauenrechte betont, allerdings fehlen wichtige Garantien für faire Gerichtsverfahren. Die DAANES verfolgt einen täterzentrierten Ansatz und hat neue Institutionen geschaffen, um die Rechtsvorschriften zu kontrollieren. Frauen sind in der Justiz vertreten, jedoch beeinflussen PKK-Mitglieder die Ernennungen. Häuser der Frauen bieten Unterstützung für soziale Probleme und werden ebenfalls von PKK-Kadern überwacht (vgl. LIB S. 77 ff.).

Die Schlichtungsausschüsse lösen Konflikte und Streitigkeiten und werden in Gemeinden nach Bedarf eingerichtet. Zivilklagen werden zunächst von diesen Ausschüssen geprüft. Die Mitglieder sind Freiwillige, die durch Wahlen oder Konsens bestimmt werden. In Nordostsyrien gibt es sieben autonome Kantone mit Justizeinrichtungen, darunter Justizbüros, die zivile und strafrechtliche Fälle bearbeiten. Diese werden von PKK-Kadern mit überwacht. Zudem wurden Anti-Terrorgerichte eingerichtet, die oft ohne ausreichende Verteidigungsrechte arbeiten. In al-Hasaka haben verschiedene Stämme eigene Gerichte für Konflikte zwischen Clans wieder eingeführt. Gespräche zur Versöhnung werden zwischen Tätern und Opfern durch Vermittler geführt, um ein sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. LIB S. 80 ff.).

Der Bürgerkrieg in Syrien führte zur Fragmentierung des Familienrechts, besonders in den kurdischen Provinzen. Seit 2013 erkennen die kurdischen Behörden standesamtliche Ehen an, um den religiösen Einfluss zu verringern. Die DAANES hat Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines gerechten Justizsystems, was auch durch eine Umfrage bestätigt wird. Im April und Juli 2024 erließ die DAANES Amnestien für bestimmte Straftaten, jedoch nicht für schwerwiegende Vergehen. Davon ausgeschlossen sind Emire, Anführer terroristischer Gruppen und Beteiligte an Bombenanschlägen und Feindseligkeiten gegen die SDF sowie Verbrechen, die zum Tod eines Menschen geführt haben, sowie Personen aus Drittstaaten oder dem Irak (vgl. LIB S. 82 ff.).

Rechenschaftspflicht

Syriens Bemühungen um Übergangsjustiz stehen vor großen Herausforderungen durch anhaltende Gewalt und Sektierertum. Der fehlende geregelte Übergangsjustizprozess führt zu Gefühlen der Ungerechtigkeit und weiteren Gewaltzyklen. Während die Regierung keine Fortschritte macht, nehmen bewaffnete Gruppen das Recht selbst in die Hand, was zu Racheaktionen führt. Die derzeitige Übergangsjustiz konzentriert sich auf Verbrechen des alten Regimes und ignoriert Taten von Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham und der Syrischen Nationalen Armee. 2025 wurden konfessionelle Gewaltakte gegen alawitische Zivilisten in der Küstenregion verübt und Beduinenstämme griffen in Suweida die drusische Mehrheit an. Die Verantwortung der Übergangsregierung wurde nicht formal anerkannt, der Präsident erklärte jedoch die strafrechtliche Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen. Es gibt Zweifel an den Ermittlungen, und es wird eine bessere Kontrolle der Sicherheitskräfte gefordert (vgl. LIB S. 85 ff.).

Aufarbeitung von Kriegsverbrechen etc. unter dem gestürzten Assad-Regime

Die Übergangsregierung will die Verbrechen des Assad-Regimes aufarbeiten. Sie plant, Sicherheitsbeamte und Soldaten, die Folter angewendet haben, zur Rechenschaft zu ziehen und Kriegsverbrecher aus anderen Ländern auszuliefern. Dazu wurde im Mai 2025 eine Nationale Kommission für Übergangsjustiz gegründet. Kritiker bemängeln fehlende Unabhängigkeit und Transparenz. Der erste Bericht der Kommission wurde am 13.08.2025 veröffentlicht und enthält Pläne zur Wahrheitsfindung und Dokumentation von Verstößen. Es gibt Versöhnungszentren, die ehemalige Regimeanhänger zur Rückkehr in die Gesellschaft ermutigen. Eine Nationale Kommission für Vermisste wurde eingerichtet, die sich um vermisste Personen kümmern soll, jedoch keine strafrechtlichen Verfolgungen durchführen kann. Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Im Mai 2025 wurde eine Nationale Kommission für Vermisste eingerichtet worden ist, deren Aufgabe es ist, das Schicksal von Vermissten und gewaltsam Verschwundenen zu ermitteln und aufzudecken. Das Mandat dieser Kommission beschränkt sich nicht nur auf Personen, die al-Assad hat verschwinden lassen. Sie ist jedoch nicht befugt, strafrechtliche Verantwortlichkeiten zu verfolgen (vgl. LIB S. 87 ff.).

Das Justizministerium hat am 12.02.2025 entschieden, 87 Richter des Anti-Terrorgerichts an die Justizinspektion zu überweisen, um ihr Verhalten zu überprüfen. Diese Richter hatten Positionen in verschiedenen Abteilungen inne. Berichte von Menschenrechtsorganisationen kritisieren das Gericht wegen unfairer Prozesse. Ende Juli 2025 wurden Verfahren gegen Häftlinge eingeleitet. 83 ehemalige Richter wurden strafrechtlich verfolgt, wobei Details fehlen. Eine dokumentierte Grundlage für zukünftige Übergangsjustizprozesse wurde geschaffen, aber die Regierung hat sich in Archivierungsbemühungen bisher nicht systematisch engagiert (vgl. LIB S. 89 ff.).

Besitz- bzw. Eigentumsrechte

Häuser in Syrien werden mit einer grünen Eigentumsurkunde und einem Gerichtsbeschluss verkauft. Die grüne Urkunde ist das stärkste Eigentumsdokument und kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden. Ein Gerichtsurteil kann helfen, Eigentumsrechte zu belegen, wenn die grüne Urkunde fehlt, ist aber weniger stark. Nach dem Sturz des Assad-Regimes gibt es noch keinen einheitlichen Prozess zur Rückgabe von beschlagnahmtem Eigentum. Gesetze seit 2011 schränkten Eigentumsrechte ein, und Rückgabeansprüche erfordern umfassende Gesetzesänderungen. Die syrische Zentralbank hat Konten von Personen und Unternehmen des alten Regimes eingefroren. Auch eine Aussetzung von Immobilienübertragungen geschieht zur Verhinderung betrügerischer Verkäufe (vgl. LIB S. 93 ff.).

In den Gouvernements wurden unterschiedliche Herangehensweisen zur Behandlung von Fällen von Eigentumsenteignung gewählt. Laut einer Quelle kann sich der Eigentümer in Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmten oder verkauften Immobilien und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers belegen, der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentumsrechts einreichen kann. In diesen Verfahren können nicht-offizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Das Gericht kann diese Beweise insgesamt berücksichtigen, um eine Entscheidung zur Feststellung des Eigentumsrechts zu treffen, wobei zu beachten ist, dass die Beweislast ohne formelle Dokumente - wie die grüne Eigentumsurkunde - höher ist (vgl. LIB S. 95 und 98).

1.3.2.4. Sicherheitsbehörden

Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad (vgl. LIB S. 99).

Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium

Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt (vgl. LIB S. 99).

Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann, mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen sind eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS (vgl. LIB S. 100 ff.).

Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium

Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (vgl. LIB S. 102 f.).

Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen (vgl. LIB S. 103 ff.).

In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben (vgl. LIB S. 106).

Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Visionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar (vgl. LIB S. 107 f.).

Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die über 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (vgl. LIB S. 109).

Geheimdienste

Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt, das neue Nachrichtensystem soll von Grund auf neu aufgebaut werden und frei von den Altlasten des vorherigen Regimes sein. Der allgemeine Nachrichtendient wird vom Innenminister und hochrangiger HTS-Figur Anas Hasan Khattab, geleitet. Die Allgemeine Sicherheit fungiert nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von „Regimegegnern“ beauftragt sind (vgl. LIB S. 110).

Bewaffnete Grupperungen

In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash-Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al-Qa'ida anschließen (vgl. LIB S. 128 f.).

Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf (vgl. LIB S. 130 f.).

Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und SFA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen, sowie von ausländischen Kämpfern (vgl. LIB S. 131 und 134 ff.):

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)

Die von der Türkei unterstützte SNA besteht aus über 60 bewaffneten Gruppen mit einer Stärke von mindestens 80.000 Mann, die gegen die kurdischen SDF kämpfen. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit dem Assad-Regime, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front (vgl. LIB S. 131 ff.).

Syrische Freie Arme (Syrian Free Army - SFA)

Die Syrische Freie Armee (SFA) ist eine von den USA unterstützte Einheit in Südsyrien, gegründet um 2015, mit Oberst Salem Turki al-'Antri als Anführer. Sie kämpft gegen den IS und unterstützt lokale Aufgaben. Mitte April 2025 wurde ihr Training fortgesetzt. Die SFA hat sich dem neuen Verteidigungsministerium angeschlossen (vgl. LIB S. 133 f.).

1.3.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.

Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben (vgl. LIB S. 144 f.).

Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet, insbesondere in den zentralen Gefängnissen von Dar'aa und Suweida. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten (vgl. LIB S. 145).

In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.122024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in neuen Gefängnissen getötet wurden, 40 Personen starben in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein (vgl. LIB S. 146 ff.).

1.3.2.6. Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst, die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Nach dem Machtwechsel verkündete die Rebellenallianz eine Generalamnestie für ehemalige Wehrpflichtige. Ash-Shara' kündigte die Abschaffung der Wehrpflicht und die Auflösung von Sicherheitskräften an, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Viele Soldaten begaben sich in den von der Übergangsregierung eingerichteten „Versöhnungszentren“, um Waffen abzugeben und sich zu integrieren, aber einige zogen den bewaffneten Widerstand vor. Trotz Amnestien wurden Tausende festgenommen. Die neue Regierung rekrutiert aktiv neue Soldaten, darunter auch aus Minderheitengruppen. Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, desertierte Offiziere zurückzugewinnen. Ehemalige Wehrdienstverweigerer müssen sich zur Rückgabe ihrer Identitätsdokumente bei den Behörden melden (vgl. LIB S. 163 ff.).

1.3.2.7. Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zugelassen sind. Artikel 7 stellt strenge Strafen für Äußerungen gegen das Assad-Regime auf und ermöglicht die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Trotz der Garantie kultureller Vielfalt und Rechte in Artikel 7 Absatz 3 mangelt es an Umsetzungsmechanismen. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden (vgl. LIB S. 179 ff.).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken (vgl. LIB S. 181 f.).

So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden etwa 1.500 Alawiten getötet. Im Juli 2025 wurden nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden, über 1.100 Personen wurden getötet (vgl. LIB S. 182 f.).

Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs (vgl. LIB S. 183 ff.).

Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit

Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen (vgl. LIB S. 213 f.).

Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt (vgl. S. 214 f.).

In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften (vgl. LIB S. 215 f.).

Oppositionelle Gesinnung

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert (vgl. LIB S. 219 f.).

Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung gegen Gegner von ash-Shara' oder HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind (vgl. LIB S. 220).

Ehemalige Assad-Anhänger

Die Folgen der Vernachlässigung der Übergangsjustiz sind bereits deutlich zu erkennen, da es im Land wiederholt zu Konflikten sowie zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger kommt. Vereinbarungen mit einflussreichen Rechtsverletzern aus der Assad-Ära bleiben einem Kritiker zufolge undurchsichtig. Die Kriterien für die Verfolgung früherer Regierungsmitglieder sind unklar. Individuen werden oft aufgrund von Gerüchten oder persönlichen Streitigkeiten festgenommen, ohne echte Beweise für Menschenrechtsverletzungen. In vielen Fällen ist die Unterscheidung schwierig, ob Personen aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren (vgl. LIB S. 204 f.).

Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig. Die neue Regierung weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Es wurden ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes verhaftet, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht geklärt hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung. Im Jänner soll eine öffentliche Hinrichtung eines Assad-Unterstützers stattgefunden haben (vgl. LIB S. 205).

Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor. Die Repressalien durch Gruppierungen, die der Übergangsregierung nahestehen, betrafen bislang in erster Linie ehemalige Beamte und Milizionäre niedrigen Ranges, die weiterhin in den lokalen Gemeinden verankert sind, während hochrangige Persönlichkeiten weitgehend von den Auswirkungen verschont geblieben sind. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht (vgl. LIB S. 206).

1.3.2.8. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen

Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Tausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sei. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte zunehmen (vgl. LIB S. 221 f.).

Die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien hat die Todesstrafe abgeschafft und die Anwendbarkeit internationalen Rechts anerkannt. Aktuelle Berichte über Hinrichtungen in Gefängnissen der Syrischen Demokratischen Kräfte werden von Enab Baladi dementiert. Ein Vorfall im Juli 2025, bei dem ein 14-Jähriger von SDF-Mitgliedern getötet wurde, wird als standrechtliche Hinrichtung bezeichnet (vgl. LIB S. 223).

1.3.2.9. Ethnische und Religiöse Minderheiten

Laut einem Bericht des US-Außenministeriums sind 74 % der syrischen Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5 - 10 % der Bevölkerung. Die Vielfalt Syriens wird durch eine ethnische Dimension durch Gruppen wie Kurden, Armenien, Turkmenen Tscherkessen und andere erweitert. Die überwiegende Mehrheit der Syrer sind Araber, gefolgt von Kurden (vgl. LIB S. 224).

Schätzungen zufolge wurden im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über 12 Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben. Der Bürgerkrieg hat zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft geführt, die Demographie des Landes wurde neu geordnet. Die religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (vgl. LIB S. 225).

Die Übergangsregierungen wollen die Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger signalisieren, wobei wiederholte Gewaltausbrüche gegen Minderheiten ernste Zweifel daran aufkommen haben lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen. Die Gefährdung von Minderheiten sowie deren Schutz variiert je nach Gruppe und Region (vgl. LIB S. 226 und 228).

Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor, in der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes. Mehrere Bestimmungen diskriminieren religiöse Minderheiten (vgl. LIB S. 226).

1.3.2.10. Bewegungsfreiheit

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert und können sich alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (vgl. LIB S. 323).

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 08.01.2025 wieder aufgenommen und wird auch von zwei europäischen Fluglinien angeflogen. Der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen. (vgl. LIB S. 328 f.).

Präsident ash-Shara' gründete im November 2025 die „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die in Damaskus ansässig ist und der Präsidentschaft unterstellt ist. Diese Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zum Libanon, Jordanien, Irak und Türkei, ausgenommen ist der Übergang in der Nähe der Stadt Qamishli, der von den SDF kontrolliert wird. Aktuell gibt es elf aktive Grenzübergänge, einige sind geschlossen oder bedingt passierbar. Jeder Übergang hat eigene Einreisebestimmungen, jedoch gibt es keine Berichte über Diskriminierung aufgrund ethnischer oder sozialer Identität. Syrische Staatsbürger können ohne rechtliche Hindernisse einreisen, während Einschränkungen für Flüchtlinge bestehen können (vgl. LIB S. 329 f.).

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge

In den 13 Jahren des syrischen Bürgerkriegs wurden 4,82 Millionen Menschen – mehr als ein Fünftel der Bevölkerung des Landes – vertrieben. Die ins Ausland fliehende Bevölkerung ging vor allem in die Nachbarländer Syriens wie Türkei, Libanon und Jordanien. Schätzungen zufolge gibt es sieben Millionen Binnenvertriebene, 54 % davon sind Kinder. Im August 2025 lebten schätzungsweise 4,8 Millionen Personen außerhalb von Lagern, während 1,4 Millionen in 1.782 Lagern und Camps für Binnenvertriebene im Nordwesten und Nordosten Syriens untergebracht waren. Die Offensive zum Regimesturz und die Gewalteskalation in Suweida im Juli 2025 führten zu neuen Binnenvertriebenen. Etwa 1,23 Millionen Binnenvertriebene sollen bislang zurückgekehrt sein. Die Mehrheit der Vertriebenen weiterhin erheblichen Hindernissen gegenüber, darunter unzureichende Unterkünfte und der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Die minimalen Bewegungen aus den Lagern heraus verdeutlichen die anhaltenden Herausforderungen, mit denen diese Bevölkerungsgruppen konfrontiert sind (vgl. LIB S. 339 f.).

In Nordwestsyrien leben etwa 3,4 Millionen Binnenvertriebene, was rund die Hälfte aller Binnenvertriebenen in Syrien ausmacht (Stand Jänner 2025). Davon sind 1,95 Millionen in ca. 1.500 Lagern im Gouvernement Idlib und im Norden von Aleppo untergebracht. Frauen machen 35 % der über zwei Millionen Vertriebenen in den Lagern im Nordwesten aus. (vgl. LIB S. 341).

Der holprige Übergang zu einer neuen Führung nach dem Sturz des Assad-Regimes und regionale Konflikte haben Syrien zunehmend in Mitleidenschaft gezogen, so haben die Feindseligkeiten im Libanon seit September 2024 haben etwa 562.000 Menschen nach Syrien vertrieben, die Gewaltausbrüche in den syrischen Gouvernements Tartus, Latakia, Homs und Hama Anfang März 2025 und in Suweida im Juli 2025 führten zu einem deutlichen Anstieg der Binnenvertriebenen (vgl. LIB S. 341).

70 % der Binnenvertriebenen leben in extremer Armut und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, um zu überleben. Rückkehr- und Auswanderungsabsichten zunehmend konfessionell geprägt. Minderheiten haben weniger Vertrauen in die Übergangsbehörden und fühlen sich im Allgemeinen weniger sicher als zuvor und erwägen, das Land zu verlassen (vgl. LIB S. 342).

Die groß angelegte Bevölkerungsbewegung hat auch die Schwere der Bedrohung durch explosive Kriegsrelikte deutlich gemacht. Die humanitäre Lage verschärfte sich zusätzlich durch die Finanzierungskürzungen von USAID, die zu einem Rückgang der Hilfsangebote führten. Viele Hilfsorganisationen mussten ihre Arbeit einstellen, was die ohnehin schwierigen Lebensbedingungen der Menschen weiter verschlechterte. Im Juni 2025 wurde UNOCHA zufolge die Schließung des Lagers Rukban beobachtet (vgl. LIB S. 343 f.).

Lager

Die Lager al-Hol und ar-Roj in der Umgebung von al-Hasaka gehören zu den größten Lagern für Vertriebene und Flüchtlinge im Nordosten, in beiden Lagern gibt es anhaltende Spannungen, die durch wiederholte Verstöße und Vernachlässigung seitens der SDF verschärft werden. Der IS hat das Ziel, seine Aktivisten und Anhänger aus den von den SDF kontrollierten Gefängnissen und Lagern zu befreien, um den Wiederaufbau der Gruppierung voranzutreiben, und verübt daher Anschläge auf die Gefängnisse, wie etwa auf das Sinaa-Gefängnis in al-Hasaka im Jahr 2022. Die Gefahr weiterer Ausbrüche besteht weiterhin (vgl. LIB S. 344).

Die schlechte Verwaltung des Lagers in Verbindung mit zunehmender Gewalt hat ein Umfeld geschaffen, das für das Wiederaufleben des IS und anderen dschihadistischen Gruppierungen prädestiniert ist und eine direkte Bedrohung für den Irak darstellt. Die Herkunftsstaaten sind verpflichtet, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen, diejenigen, die Verbrechen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und die Wiedereingliederung zu unterstützen. Bislang haben nur 36 Nationen Inhaftierte zurückgenommen. Die DAANES haben in Abstimmung mit den Vereinten Nationen mit der Ausarbeitung eines Plans begonnen, um die Lager für Iraker und Syrer bis 2025 zu räumen. Diese Gruppen machen etwa 80 % der 36.000 Menschen in al-Hol aus, die übrigen stammen aus schätzungsweise 60 anderen Ländern. Es gibt allerdings kein ordnungsgemäßes Verfahren zur Prüfung der Entlassungsvoraussetzungen. Die in den Lagern verbliebenen Binnenvertriebenen bemängeln Verzögerungen und unzureichende Unterstützung bei der Rückkehr. Als Haupthindernisse für die Rückkehr werden Unsicherheit, zerstörte Infrastruktur und wirtschaftliche Not genannt (vgl. LIB S. 345 f.).

1.3.2.11. Grundversorgung und Wirtschaft

Grundversorgung

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividend“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (vgl. LIB S. 373 f.).

Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Das ländliche Damaskus weist ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (vgl. LIB S. 374).

Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (vgl. LIB S. 374).

In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. In Idlib sowie in Teilen von Aleppo sowie al-Hasaka und ar-Raqqa, können sich über 70 % der Haushalte keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. Trotz einer besseren Versorgung mit Wasser, Strom und Internet in Idlib, bleibt die wirtschaftliche Situation prekär. Die steigenden Lebenshaltungskosten und hohe Arbeitslosigkeit erschweren es den meisten Syrern, ihre Grundbedürfnisse zu decken; 86 % der Befragten geben an, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Ernährungsunsicherheit betrifft 65 % der Bevölkerung, wobei 73 % der Binnenvertriebenen angaben, in den letzten 30 Tagen oft hungrig gewesen zu sein. Eine Umfrage unter jungen Syrern zeigt, dass 19 % der Befragten in der Lage sind, grundlegende Konsumgüter zu erwerben, während es 37 % es gerade noch, 32 % es kaum und 12 % es nicht schafften. Dies stellt eine Verbesserung verglichen mit den beiden Vorjahren dar (vgl. LIB S. 374 ff.).

Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (vgl. LIB S. 378 f.).

Lebensmittelversorgung

Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (vgl. LIB S. 380).

Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land. Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht (vgl. LIB S. 382 f.).

Wasserversorgung

Syrien befindet sich in einer schweren Wasserkrise, verschärft durch Klimaveränderungen und fehlender Wasserautonomie, da die Hauptquellen von Israel und die Türkei kontrolliert werden. Die Dürreperioden haben zugenommen, und die Wasserversorgung ist unzureichend, wobei 47 % der Bevölkerung nicht genügend Wasser haben. Die Menschen sind auf teures, unsicheres Grundwasser angewiesen, während NGO-Bemühungen zur Wasseraufbereitung aufgrund mangelnder Ressourcen eingeschränkt sind. In vielen Regionen ist die Wasserversorgung sporadisch und mangelt an Qualität, was zu wirtschaftlicher Belastung führt. Über 80 % der Wassersysteme in bestimmten Gebieten sind inaktiv, wodurch 1,8 Millionen Personen, darunter Binnenvertriebene, keinen Zugang zu sauberem Wasser haben (vgl. LIB S. 385 ff.).

Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern (vgl. LIB S. 388 f.).

Stromversorgung

Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen. Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (vgl. LIB S. 389 f.).

Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69 %). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z.B. Aleppo, im Steigen begriffen ist (vgl. LIB S. 391).

Treibstoff und Erdöl

In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen, während viele in ehemaligen Regimegebieten geschlossen sind. In der Hauptstadt wird Diesel und Benzin aus Plastikkanistern verkauft, die offiziellen Preise sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Die syrischen Behörden beginnen mit der Wiederherstellung der Infrastruktur für Ölraffinerien und Leitungen, da Damaskus 95 % seines Ölbedarfs importiert, etwa fünf Millionen Barrel pro Monat, nachdem es vor 2011 exportierte (vgl. LIB S. 392 f.).

Wirtschaftliche Lage

Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Der Bürgerkrieg hat zu einem Rückgang des BIP um über 50 % geführt (vgl. LIB S. 393 ff.).

Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen. Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen (vgl. LIB S. 397).

Arbeitsmarkt

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung (vgl. LIB S. 405 f.).

Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist (vgl. LIB S. 406 f.).

Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken (vgl. LIB S. 407).

Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen. Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen. Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden (vgl. LIB S. 411).

In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem (vgl. LIB S. 412).

Wohnsituation und Infrastruktur

Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen wie Wasser, Strom und Internet. Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen aktiv sind, fehlt es an zentraler Koordination, und die Kapazitäten zur Reparatur des Infrastruktursystems sind unzureichend. Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Etwa 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind beschädigt, was die wirtschaftliche Erholung erschwert. Für Menschen außerhalb größerer Städte sind die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die syrische Wirtschaft leidet unter regionaler Instabilität und lehnt ausländische Kredite ab, setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Lokale Spendenaktionen zur Wiederherstellung der Infrastruktur haben über 70 Millionen USD gesammelt, stehen jedoch vor großen Herausforderungen. Am 4.9.2025 wurde der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen, der bereits 82 Millionen USD gesichert hat und auf breitere Unterstützung hofft (vgl. LIB S. 414 ff.).

Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert. Bereits abgeschlossene Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen, wie der Bau eines neuen Flughafens sowie einer U-Bahn in Damaskus werden von Experten als politische Manöver, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind, bezeichnet. Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt. Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist. Dabei stellen Blindgänger und Minen eine Herausforderung dar (vgl. LIB S. 416 f.).

Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt. Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen. Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen (vgl. LIB S. 417 f.).

Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (vgl. LIB S. 418).

Im Nordosten Syriens stellen Instabilität und unzureichende Lebensbedingungen – darunter beschädigte Unterkünfte und eingeschränkter Zugang zu Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen – anhaltende Schutzrisiken dar. Schulen werden weiterhin als Sammelunterkünfte für Binnenflüchtlinge genutzt. Die grundlegende Infrastruktur ist nach wie vor stark unterentwickelt, und die wachsende Zahl von Rückkehrern belastet die überlasteten öffentlichen Dienste weiterhin. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF sieht vor, dass die SDF die Kontrolle über alle Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder in ihren Gebieten abgeben muss. Diese wichtigen Ölfelder Syriens fielen in die Hände der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS), die von 2014 bis 2017 ein sogenanntes Kalifat in weiten Teilen Syriens und des Irak errichtete. Damals entstand ein Großteil der Schäden im Öl-Sektor. Nach dem Sturz des IS übernahmen die SDF die Kontrolle über wichtige Ölfelder. Die Felder produzieren nur noch einen Bruchteil ihrer früheren Menge (vgl. LIB S. 428).

1.3.2.12. Medizinische Versorgung

Die komplexe humanitäre Krise in Syrien, einschließlich aufkommender Epidemien und Ausbrüche, massiver Vertreibungen, sich verschlechternder sozioökonomischer Bedingungen und einer in einigen Teilen des Landes volatilen und instabilen Lage, hat das ohnehin schon fragile Gesundheitssystem des Landes stark belastet, sodass Millionen Menschen dringend medizinische Hilfe benötigen. Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung, was einem Anstieg von 936.050 (6 %) gegenüber 2024 entspricht. Insgesamt werden 264 von 270 Unterbezirken gemäß der Schweregradskala für den Gesundheitssektor als unter schweren oder extremen Bedingungen leidend eingestuft (vgl. LIB S. 438).

Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen. Die Krankenhäuser leiden unter einem Mangel an Verbrauchsmaterialien und medizinischen Geräten, von denen die meisten seit über 15 Jahren nicht mehr aktualisiert wurden und daher im Vergleich zu modernen medizinischen Entwicklungen veraltet sind. Infolgedessen sind Patienten weitgehend auf lokale Apotheken angewiesen, um die benötigten medizinischen Behandlungen zu erhalten, und es gibt kein Erstattungssystem. Bei Psychopharmaka besteht jedoch auch in lokalen Apotheken (Privatsektor) ein erheblicher Mangel. Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren. Es mangelt an wichtigen Medikamenten für chronische Krankheiten, nicht übertragbare Krankheiten (NCDs), übertragbare Krankheiten, psychische Gesundheit sowie Mutter-Kind-Versorgung (vgl. LIB S. 440 f.).

Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region. In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig (vgl. LIB S. 443).

1.3.2.13. Rückkehr

Mit dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück, da dieses für viele das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat darstellte. Mit Stand Juni 2025 waren seit dem Machtwechsel 600.000 Syrer zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen sind. Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern zurück. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche, ob die Rückkehrer bleiben, hängt von der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft ab. UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (vgl. LIB S. 458 f.).

Mit Stand Dezember 2025 beherbergten die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) den größten Anteil an Rückkehrern. Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden. Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität. Nach Angaben des SNHR handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben. Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte. Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (vgl. LIB S. 459).

Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet (vgl. LIB S. 461).

Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (vgl. LIB S. 462).

Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes. Das Gesetz über die „illegale Ausreise“ wird nicht mehr angewendet (vgl. LIB S. 463).

Die Rückkehr syrischer Flüchtlinge ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden, darunter Spannungen mit der ansässigen Bevölkerung, unzureichende Grundversorgung und Infrastruktur sowie katastrophale wirtschaftliche Bedingungen. Die Zerstörung von Unterkünften und die hohe Kriminalität verstärken die Unsicherheit, während viele Rückkehrer nach kurzer Zeit erneut in ihre ursprünglichen Fluchtländer zurückkehren. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert. Zudem sind sie durch Landminen und nicht explodierte Sprengkörper einem hohen Risiko ausgesetzt. Berichte deuten darauf hin, dass die Rückkehrdynamik vor dem Hintergrund einer anhaltenden humanitären Krise und instabiler politischer Gegebenheiten nachhaltig fraglich ist. Beobachtungen zufolge gibt es innerhalb Syriens neuen Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon (vgl. LIB S. 464 f.).

Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (vgl. LIB S. 467 f.).

Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet (vgl. LIB S. 469 f.).

Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur. Die Hilfe von UNHCR konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen. Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an (vgl. LIB S. 471).

Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. In vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, soll es zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten – gekommen sein. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist (vgl. LIB S. 472).

Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert und werden Rückkehrer auch manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen. Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt (vgl. LIB S. 472 f.).

Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist (vgl. LIB S. 473 f.).

Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar’a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen (vgl. LIB S. 474).

Vor dem Krieg und der Massenvertreibung von Millionen Menschen standen Familien- und soziale Netzwerke im Mittelpunkt des syrischen Alltags und dienten als wichtige Quellen der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit. Diese Netzwerke erstreckten sich über den nuklearen Haushalt hinaus und umfassten erweiterte Verwandte und breitere Gemeinschaftsbeziehungen, die in ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Region verwurzelt sind. Gemeinsam bildeten sie ein zusammenhängendes, aber dynamisches System, das Identität, Solidarität und gemeinsame Ressourcen zur Verfügung stellte. Trotz der Umwälzungen durch Krieg und Vertreibung behielten die Syrer Elemente ihrer Familien- und sozialen Netzwerke bei und stützten sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen als wichtige Quellen der Verbindung und Resilienz. Gleichzeitig zerbrach der Konflikt jedoch viele dieser Netzwerke, brachte Familien auseinander und belastet genau die Systeme, die ein langes soziales Leben hatten (vgl. BFA).

Syrische Haushalte sind in der Regel erweitert und generationenübergreifend, oft einschließlich Eltern, Kindern, Großeltern und manchmal Cousins oder Schwiegereltern, die unter einem Dach oder in unmittelbarer Nähe zusammenleben. Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen verstärkt, die die Pflicht gegenüber Eltern, den Respekt vor Ältesten und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. In der täglichen Praxis manifestiert sich Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der kollektiven Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Es ist üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Mittel an Eltern, Geschwister und noch weiter entfernte Verwandte überweisen oder dass ältere Familienmitglieder Konflikte vermitteln und Beschäftigungsmöglichkeiten für jüngere Angehörige erleichtern. Ein solcher Austausch wird nicht als Ermessensspielraum ausgelegt, sondern als Verpflichtungen, die in das moralische Gefüge der syrischen Gesellschaft eingebettet sind und durch Misstrauen gegenüber Fremden und insbesondere staatlichen Institutionen untermauert werden. Die Erwartung, dass Familienmitglieder in Notzeiten Unterstützung leisten werden, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, übt aber auch Druck auf Haushalte aus, wenn die Ressourcen knapp sind, wie sich seit dem Ausbruch des syrischen Konflikts und der Massenvertreibung von Millionen im In- und Ausland gezeigt hat (vgl. BFA).

Im Exil haben sich viele der strukturellen Merkmale syrischer Familiennetzwerke erhalten. Familie dient auch in der Vertreibung weiterhin als lebenswichtige Quelle emotionaler, finanzieller, instrumenteller und pädagogischer Unterstützung. Sowohl die Kern- als auch die Großfamilie bleiben zentrale Institutionen und wichtige Identitätsstifter für Syrer im Ausland. Gleichzeitig hat die Zerstreuung syrischer Familien über Kontinente die Bedeutung von Familie erweitert, die sich im Exil zunehmend auf Mitglieder der breiteren ethnischen Gemeinschaft ausdehnt. Diese Ersatzfamilie übernimmt häufig vergleichbare Unterstützungsfunktionen und repliziert teilweise traditionelle Verwandtschaftsnetzwerke (vgl. BFA).

Aufgrund der Vertreibung eines großen Teils der syrischen Bevölkerung wird auch grenzübergreifend Kontakt mit der Verwandtschaft gehalten. Diese transnationalen Verbindungen sind von besonderer Relevanz für Rückkehrende, da sie Zugang zu Information, emotionale Stabilität und zeitweise auch finanzielle Ressourcen bieten (vgl. BFA).

Familiennetzwerke sind nach wie vor entscheidend für die Gestaltung der Reintegrationsergebnisse. Angesichts der konfliktbehafteten Infrastrukturentwicklung, der nach wie vor im Aufschwung befindlichen Wirtschaft und der geschwächten staatlichen Institutionen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt, spielen Familien eine entscheidende Rolle. Sie bieten Wohnraum, Versorgung und Zugang zu informellen Beschäftigungskanälen und bürokratischer Navigation. Rückkehrer verlassen sich oft sofort auf Verwandte für Unterkunft, Orientierung und Einführungen in lokale Kontakte. Familienmitglieder spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der Wiedererlangung von Identitätsdokumenten oder der Unterstützung bei der Rückforderung von Eigentum (vgl. BFA).

Die wirtschaftliche Wiedereingliederung ist vor allem von Familiennetzwerken abhängig. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze häufig nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Bindungen erreicht. Die Vermittlung des Arbeitsmarktzugangs und die Zirkulation materieller Ressourcen durch Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit Reintegration von relationalen Infrastrukturen abhängig ist. Diese Dynamik spiegelt die Verschränkung von Patronat und Informalität wider, in der das soziale Kapital als konstitutives Prinzip wirtschaftlicher Möglichkeiten fungiert. Die Mobilität syrischer Flüchtlinge hängt direkt mit der Stärke ihrer Netzwerke zusammen: Menschen mit starken Bindungen können Chancen nutzen und sich bewegen, während Menschen ohne Bindung immobilisiert bleiben. Für Rückkehrer kann das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Familie und Angehörigen bestimmen, ob die Wiedereingliederung zu einer erneuerten Existenzgrundlage oder zu längerer Arbeitslosigkeit führt (vgl. BFA).

Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit ihren eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, sodass die Ankunft weiterer Mitglieder die knappen Ressourcen noch stärker belastet. Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass langwierige Vertreibung die familiären Strukturen zersplittert und dadurch deren Aufnahmekapazität geschwächt hat. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen mögen, führt diese Eingliederung oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Beschäftigungsaussichten ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (vgl. BFA).

Die psychologischen Dimensionen familiärer Bindungen sind ebenso bedeutsam. Viele Rückkehrende erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit grundlegend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale Kontinuität und hilft dabei, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Die Trennung von Angehörigen verursachte bei vielen Flüchtlingen während des Exils tiefe Verzweiflung, was die zentrale Bedeutung von Verwandtschaft unterstreicht. Für Rückkehrer kann das Wiedersehen mit der Familie Traumata lindern und ein Gefühl der Stabilität vermitteln. Umgekehrt verstärkt das Fehlen familiärer Bindungen das Gefühl der Isolation und verschärft die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich gleichzeitig vertraut und fremd anfühlen kann (vgl. BFA).

Die Familie ist nach wie vor die Hauptquelle der Unterstützung für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren. Allerdings können nicht alle Rückkehrer auf Verwandtschaftsnetzwerke zurückgreifen. Einige haben während des Konflikts Verwandte verloren, andere sind entfremdet, und viele kehren an Orte zurück, an denen die Familie nicht mehr anwesend ist. Unter solchen Umständen stellt sich die Frage, welche Alternativen zur Verfügung stehen, um Rückkehrern beim Wiederaufbau ihres Lebens zu helfen. Die Forschung zeigt, dass religiöse Institutionen, NGOs und Gemeindeverbände wichtige Formen der Unterstützung anbieten können, aber eine solche Unterstützung stimmt nicht immer mit der Tiefe, Haltbarkeit und Gegenseitigkeit überein, die durch Verwandtschaftsbeziehungen geboten wird (vgl. BFA).

Insgesamt unterstreichen die Ergebnisse dieses Berichts die zentrale Rolle, die Familie und soziale Netzwerke bei der Prägung der Lebenserfahrungen syrischer Rückkehrer spielen. Verwandtschaftsbeziehungen bieten materielle, emotionale und moralische Ressourcen, die nur wenige andere Institutionen gewährleisten können. Während transnationale Bindungen diese Netzwerke über Grenzen hinweg erweitern, bedeutet der ungleiche Zugang dazu, dass nicht alle Rückkehrer in gleichem Maße davon profitieren. Für diejenigen ohne Familie gibt es zwar alternative Unterstützungsquellen, diese sind jedoch nach wie vor instabil und unzureichend. Letztendlich hängen die Zukunftsaussichten der Rückkehrer eng mit der Stärke oder Schwäche ihrer familiären und sozialen Netzwerke zusammen (vgl. BFA).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer

Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen (LIB):

-Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise),

-Übernahme der Heimreisekosten,

-Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR),

-Seit 02.06.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung.

Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (vgl. LIB S. 487).

1.3.3. Auszug aus EUAA Country Guidance Syria vom Dezember 2025:

[…]

Bloße Anwesenheit

Gebiete, in denen das Ausmaß der willkürlichen Gewalt ein so außergewöhnlich hohes Niveau erreicht, dass erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Zivilist, der in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einem realen Risiko ausgesetzt wäre, der in Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsverordnung genannten ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dementsprechend sind keine zusätzlichen individuellen Elemente erforderlich, um einen subsidiären Schutzbedarf gemäß Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationskriterien zu begründen.

In Syrien wurden keine derartigen Gebiete identifiziert.

Hohes Maß an willkürlicher Gewalt

Gebiete, in denen die „bloße Anwesenheit” nicht ausreicht, um eine reale Gefahr einer ernsthaften Schädigung gemäß Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationskriterien zu begründen, in denen jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt herrscht. Dementsprechend ist ein geringeres Maß an einzelnen Elementen (siehe „Erhebliche und individuelle Bedrohung“) erforderlich, um hinreichende Gründe für die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der in das Gebiet zurückkehrt, einer tatsächlichen Gefahr einer ernsthaften Schädigung im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c QD/QR ausgesetzt wäre.

In Syrien wurden keine derartigen Gebiete identifiziert.

Keine wahllose Gewalt auf hohem Niveau

Gebiete, in denen wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Elementen (siehe „Erhebliche und individuelle Bedrohung“) erforderlich, um hinreichende Gründe für die Annahme zu haben, dass ein Zivilist, der in das Gebiet zurückkehrt, einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsverordnung ausgesetzt wäre.

Die Gebiete, die dieser Kategorie zugeordnet wurden, sowie die wichtigsten Elemente, die zu dieser Einstufung geführt haben, sind nachstehend aufgeführt.

[…]

Damaskus

[…]

Das Gouvernement Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region in Syrien. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem deutlichen Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Vorfällen, darunter Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Insbesondere der Selbstmordanschlag auf eine griechisch–orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten.

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die sich in diesem Zeitraum konstant fortsetzte. Die Kämpfe, deren Anzahl in den Vormonaten bereits niedrig war, blieben im Mai vollständig aus. Explosionen und Gewalttaten aus der Ferne erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 99 Sicherheitsvorfälle, was ebenfalls einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche entspricht.

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 6 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 38 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 44 Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Zeitraum.

Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15. Mai 2025 589.271 Binnenvertriebene in Damaskus, zusammen mit 5.935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Binnenflüchtlingssituation zurückgekehrt waren. Am 18. September 2025 meldete der UNHCR 588.781 Binnenvertriebene und 11.569 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170.624 Personen aus dem Ausland zurück. Berichte erwähnten auch Zwangsräumungen, vorwiegend von alawitischen Familien, die häufig mit dem Verlust von staatlichen Arbeitsplätzen und Wohnungen zusammenhingen.

Damaskus gehört zu den Gouvernements, die am stärksten von Vorfällen mit Blindgängern und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom–, Wasser– und Grundversorgung geführt.

Damaskus bietet im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, obwohl es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und Kriegsresten kommt.

Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant niedrigen Anzahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Damaskus für Zivilisten kein wirkliches Risiko besteht, persönlich Opfer wahlloser Gewalt zu werden.

[…]

5.3.4. Ernsthafte und individuelle Bedrohung

Letzte Aktualisierung: Dezember 2025

[…]

Wie oben erwähnt, sind auch dann, wenn kein Flüchtlingsstatus gewährt wird, die festgestellten persönlichen Umstände bei der Prüfung gemäß Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie und der Qualifikationsverordnung zu berücksichtigen.

Im Rahmen der „Gleitskala“ sollte jeder Fall individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers sowie der Art und Intensität der Gewalt in seinem Heimatgebiet bewertet werden (siehe auch Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Gouvernement). Es ist nicht möglich, erschöpfende Leitlinien dazu zu geben, welche persönlichen Umstände relevant sein könnten und wie diese zu bewerten sind. Einzelne Elemente können in Kombination vorliegen. Auch andere Faktoren können relevant sein.

Nachstehend sind einige Beispiele für persönliche Umstände aufgeführt, die im Zusammenhang mit Syrien zu berücksichtigen sind, wenn die Schwelle der „bloßen Anwesenheit“ nicht erreicht ist.

• Alter: Diese persönliche Situation ist besonders wichtig, wenn es darum geht, wie gut jemand Risiken einschätzen kann. Kinder können zum Beispiel die Gefahr, die von nicht explodierten Kriegsresten ausgeht, vielleicht nicht richtig einschätzen. Auch sind Kinder vielleicht nicht in der Lage, eine sich verändernde Situation schnell zu erfassen und die damit verbundenen Risiken zu vermeiden. In manchen Fällen kann auch das Alter die Fähigkeit beeinflussen, Risiken im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einzuschätzen und zu vermeiden.

• Geschlecht: Es ist schwierig festzustellen, ob und unter welchen Umständen Männer oder Frauen im Allgemeinen einem höheren Risiko ausgesetzt sind. Dies hängt auch von anderen Faktoren ab, wie beispielsweise der Art der Gewalt in der Region. Beispielsweise sind Männer möglicherweise einem höheren Risiko von Gewalt ausgesetzt, die auf lokale Märkte, Banken und staatliche Einrichtungen abzielt, da Männer häufiger außerhalb ihres Zuhauses sind und solche Orte aufsuchen. Andererseits deuten die allgemeinen Geschlechternormen in Syrien darauf hin, dass Frauen möglicherweise weniger Informationen über die aktuelle Sicherheitslage und die damit verbundenen Risiken haben. Wenn sich die Gewalt zudem näher an den Wohnorten der Menschen abspielt, z. B. im Falle von Luftangriffen oder Bodenkämpfen in bevölkerten Gebieten, haben Frauen möglicherweise weniger Möglichkeiten, ihr auszuweichen.

• Gesundheitszustand und Behinderungen, einschließlich psychischer Probleme: Schwere Erkrankungen und Behinderungen können zu einer eingeschränkten Mobilität einer Person führen, wodurch es für sie schwierig wird, unmittelbare Gefahren zu vermeiden, und im Falle von psychischen Erkrankungen kann dies ihre Fähigkeit zur Risikoeinschätzung beeinträchtigen. In anderen Fällen können solche Erkrankungen häufige Besuche in einer Gesundheitseinrichtung erforderlich machen. Beispielsweise können die Verkehrssicherheit und/oder die Kontamination wichtiger Zugangswege mit explosiven Kriegsresten das Risiko willkürlicher Gewalt erhöhen, da die Person reisen müsste. Wenn darüber hinaus Gesundheitseinrichtungen aufgrund des jahrelangen Konflikts beschädigt und geschlossen sind, kann ein solcher Antragsteller aufgrund der indirekten Auswirkungen der willkürlichen Gewalt einem höheren Risiko ausgesetzt sein, da er keinen Zugang zu der von ihm benötigten Gesundheitsversorgung hat.

• Wirtschaftliche Lage: Antragsteller in einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage sind möglicherweise auch weniger in der Lage, die mit willkürlicher Gewalt verbundenen Risiken zu vermeiden. Sie können gezwungen sein, sich Risiken auszusetzen, wie z. B. der Arbeit in Gebieten, die von Gewalt und/oder explosiven Kriegsresten betroffen sind, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Möglicherweise verfügen sie auch über weniger Ressourcen, um einer unmittelbaren Bedrohung durch einen Umzug in ein anderes Gebiet zu entgehen.

• Beruf und/oder Wohnort: Der Beruf, den die Person nach ihrer Rückkehr in ihre Heimatregion voraussichtlich ausüben wird, kann ebenfalls relevant sein. Dies kann beispielsweise mit dem Bedarf an Händlern zusammenhängen, die für ihren Lebensunterhalt durch Konfliktgebiete oder Gebiete reisen müssen, die mit explosiven Kriegsresten verseucht sind. Es kann auch mit der Notwendigkeit zusammenhängen, Orte aufzusuchen, die bekanntermaßen besonders von Konflikten betroffen sind, beispielsweise wenn Journalisten über ein bestimmtes Ereignis in der Nähe eines Konflikts berichten müssen oder Ärzte in der Nähe eines Konflikts arbeiten.

• Kenntnisse über das Gebiet: Die relevanten Kenntnisse über das Gebiet betreffen die dort herrschenden Gewaltmuster, das Vorhandensein von mit Landminen verseuchten Gebieten usw. Verschiedene Faktoren können zu den Kenntnissen einer Person über das Gebiet beitragen. Diese können sich auf ihre eigenen Erfahrungen in dem betreffenden Gebiet oder in Gebieten beziehen, die in ähnlicher Weise von willkürlicher Gewalt betroffen sind, oder auf ihre Verbindung zu einem Unterstützungsnetzwerk, das sicherstellt, dass sie über die relevanten Risiken informiert ist.

• Familienangehörige oder Unterstützungsnetzwerk: Die Familie oder das Unterstützungsnetzwerk können eine Informationsquelle sein, die für die Bewertung gefährlicher Situationen notwendig ist. Daher kann eine Person ohne oder mit nur begrenztem Unterstützungsnetzwerk anfälliger für willkürliche Gewalt sein. Im Gegensatz dazu kann eine Person mit einem umfangreichen Familien– oder Unterstützungsnetzwerk besser in der Lage sein, die mit willkürlicher Gewalt verbundenen Risiken einzuschätzen.

In einigen Fällen können diese persönlichen Umstände kumulativ sein und zu einer erhöhten Gefährdung durch willkürliche Gewalt führen.

5.3.5. Einstufung der Schädigung als „Bedrohung für das Leben oder die Unversehrtheit (einer Zivilperson)“

Zu den häufig gemeldeten Arten von Schädigungen des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilisten in Syrien gehören Tötung, Verletzung, Zwangsvertreibung usw. Ein reales Risiko einer solchen schweren Schädigung würde gemäß Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsentscheidung/Qualifikationsrichtlinie als Bedrohung für das Leben oder die Unversehrtheit (einer Zivilperson) gelten.

5.3.6. Zusammenhang/„aufgrund von“

Die Auslegung des Kausalzusammenhangs „aufgrund von“ darf nicht auf Schäden beschränkt sein, die unmittelbar durch die wahllose Gewalt oder durch Handlungen der Konfliktakteure verursacht werden. In gewissem Umfang kann sie auch die indirekten Auswirkungen wahlloser Gewalt in bewaffneten Konflikten umfassen. Solange ein nachweisbarer Zusammenhang mit der willkürlichen Gewalt besteht, können solche Elemente bei der Beurteilung berücksichtigt werden, beispielsweise: Zerstörung der zum Überleben notwendigen Mittel, Zerstörung der Infrastruktur, Kriminalität.

[…]

1.3.4. Im Bericht von UNHCR „International Protection Considerations with regard to Asylum-Seekers from Syria“ von Mai 2026 ist ebenfalls festgehalten, dass sich die allgemeinen Sicherheits- und sozioökonomischen Bedingungen in Damaskus und anderen großen städtischen Zentren aktuell vergleichsweise verbessert darstellen (vgl. dazu S 84 f).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner familiären Situation in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Rahmen des im Verfahren vor dem BFA auf Echtheit geprüften syrischen Personalausweis sowie dem in Kopie vorgelegten Reisepass.

Dass der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehört, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des gesamten Verfahrens. Mag er auch in der Einvernahme vor dem BFA am 22.05.2025 zunächst angegeben haben, er bete gar nicht, schränkte er sodann ein, er habe im Ramadan gebetet. Auch auf die Frage, ob er seine bisherigen Angaben vor dem BFA – sohin auch jene zur Glaubensrichtung - vollinhaltlich aufrecht erhalte, antwortete er mit „JA“. Ebenso führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, er sei sunnitischer Moslem, faste im Ramadan, wenngleich er einräumte, dies beim letzten Ramadan nicht mehr vollständig getan zu haben. Ab und zu gehe er in die Moschee, manchmal am Freitag (VH-Protokoll, S 13). Eine völlige Abkehr vom islamischen Brauchtum hat der Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft vorgebracht, mag er auch Alkohol in Österreich konsumieren. Sofern die Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vorbringt, der Beschwerdeführer sei westlich sozialisiert und praktiziere die islamische Religion „praktisch“ nicht, sei auszuführen, dass dies nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Es ergaben sich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer atheistisch sei oder als solcher in Syrien wahrgenommen werde; er gab vielmehr konstant an, Muslim zu sein und die Moschee zu besuchen. Zwar ist die Lage in Syrien von einem deutlichen Rückgriff auf einen moralischen Konservatismus bei der Regulierung des sozialen Lebens geprägt, jedoch ist im Hinblick auf die Lebensweise des Beschwerdeführers angesichts der aktuellen Berichtslage keine Gefahr gegen Leib und Leben zu sehen und hat der Beschwerdeführer keine menschenunwürdige Behandlung zu erwarten (vgl. LIB, S. 216).

Die Feststellung, dass die Übergangsregierung fast ausschließlich aus sunnitischen Arabern besteht und dem Beschwerdeführer daher nicht aufgrund seiner Ethnie mit diesen im Konflikt stehen könne, ergibt sich aus der Berichtslage (vgl. LIB, S. 107). Auch ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus anderen Gründen Probleme mit Angehörigen der Übergangsregierung habe.

Dass die Eltern des Beschwerdeführers mit seinem Bruder XXXX und zwei Schwestern mittlerweile in XXXX im Irak leben, kann nicht festgestellt werden: Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht, dass diese im zweiten oder dritten Monat des Jahres 2025 nach Kurdistan, einem kurdischen Gebiet im Irak, und zwar nach XXXX gezogen wären (VH-Protokoll, S 14). In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 21.11.2025, somit etwa 8 Monate nach der nun behaupteten Übersiedlung, brachte er hingegen noch vor, „Wie die meisten vor Ort leidet auch die Familie des BF unter Wasserknappheit, explodierenden Lebensmittelpreisen, der nach wie vor schwierigen Sicherheitslage und der Unsicherheit über die weitere Entwicklung des Landes.“

Es entstand somit der Eindruck, dass er dies nun neu vorbrachte, um zu dokumentieren, dass er niemanden mehr aus seiner Kernfamilie in Syrien habe.

So versuchte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch, sein Verhältnis zu seinem Großvater vs. schlechter darzustellen: Hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 26.11.2024 angegeben, er habe bis 2012 mit seiner Familie in XXXX im Haus seines Großvaters gelebt, dieser habe ein großes Haus (EV-Protokoll vom 26.11.2024, S 11), so behauptete er in der mündlichen Verhandlung, er habe nur 4 bis 5 Jahre in diesem Haus gewohnt, es sei ein kleines Haus gewesen. Er könne sich nicht erinnern, er habe seine Großeltern nicht so oft besucht (VH-Protokoll, S 7). Ebenso vage erzählte er von einem „Verkauf“ der Wohnung der Tante seiner Mutter in XXXX . Dass dem Großvater vs. des Beschwerdeführers auch 2 Geschäfte in XXXX sowie eine Etage in einem neu errichteten Gebäude in XXXX sowie 2 Geschäfte in diesem Gebäude gehören, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 26.11.2024 an (EV-Protokoll vom 26.11.2024, S 11), obwohl er laut eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung den letzten Kontakt zu seinen Großeltern vor ca. 10 Jahren gehabt haben will und auch seine Eltern keinen Kontakt zu diesen hätten.

Auch dass sein Vater gesucht werde, bzw. dass die Übergangskräfte, die HTS, nach diesem gesucht hätten, hat der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, obwohl er am 22.05.2025 aufgrund der geänderten Lage in Syrien beim BFA erneut einvernommen wurde. Damals behauptete er, seine Familie lebe noch immer in XXXX . Es gehe seiner Familie gut, deren wirtschaftliche Lage sei normal. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde erhoben hat, spricht ebenso dafür, dass ihm keine Gefahr einer Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung durch die neue syrische Regierung bzw. durch Kräfte der (ehemaligen) HTS droht.

Dass als Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Region um Damaskus anzusehen ist, stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt hat. So lebte er – wie er zuletzt in der mündlichen Verhandlung konkretisierte - bis 2012 in XXXX , dann ist er nach XXXX für ca. 2 Monate und sodann nach XXXX für weitere 2 Monate gezogen. Von XXXX , wo er 4 Monate aufhältig war, zog er weiter nach XXXX . Nach 2 Jahren zog er weiter nach XXXX , von wo aus er nach weiteren 2 Jahren Syrien verließ. Alle diese Orte liegen in Damaskus Umgebung (VH-Protokoll, S 4).

Dass die Region um Damaskus bzw. Damaskus-Land (sowie auch die Hauptstadt Damaskus) unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht, ergibt sich aus einer Nachschau auf der Karte https://syria.liveuamap.com/[aufgerufen am 05.06.2026].

Die Feststellungen zur Lebensführung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, einen Bruder in Österreich zu haben. Wenngleich er zu diesem einen sehr guten Kontakt zu haben vorbringt, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass zu diesem ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Auch leben sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt.

Die festgestellte Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll, S 12f).

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gründen auf seinen ohne Übersetzung durch den Dolmetsch erfolgten Antworten in der mündlichen Verhandlung in deutscher Sprache.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat

Die Feststellung zum Ausmaß der willkürlichen Gewalt in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist, sowie dass er auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien einer Gefährdung ausgesetzt ist, gründen auf den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person aktuell betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er aktuell betroffen wäre (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet auf seinem Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

So führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen Rückkehrbefürchtungen aus, dass er derzeit in Syrien nicht wohnen könne, weil die Regierung eine strenge Kontrolle gegen junge Männer durchführe, wie etwa in Bezug auf Bekleidungsvorschriften oder das Trinken von Alkohol. Es gebe wenig Arbeitschancen, Wasser- und Strommangel, außerdem seien die Mietkosten teurer geworden. Er habe zu niemandem Kontakt, es lebe keiner dort. Dieses allgemein gehaltene Vorbringen ist aber nicht dazu geeignet, eine individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffende Bedrohungslage ausreichend darzutun.

Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen daher im gesamten Verfahren keine maßgebliche individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit glaubhaft vor. Im Besonderen brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine bereits erfolgte konkrete Bedrohung durch die neue syrische Regierung oder einen sonstigen in Syrien aktuell präsenten Akteur glaubhaft vor. Auch bezogen auf den Zeitraum nach seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer keine glaubhafte Betroffenheit seiner Verwandten vor.

In Gesamtschau sind somit bezogen auf die Herkunftsregion dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Verwandten betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit (glaubhaft) zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von den vorgebrachten, die Allgemeinheit betreffenden Kriegshandlungen und die Bombardements der Herkunftsregion – noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des Beschwerdeführers von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden Lebensbedürfnisse decken kann, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten, stützt sich sowohl auf die herangezogenen Länderinformationen als auch auf seine persönliche Situation. Dabei sind insbesondere sein familiäres und soziales Netzwerk in Syrien, sein guter Gesundheitszustand, sein männliches Geschlecht, seine dortige Sozialisierung sowie seine vorhandene Arbeitserfahrung zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits Arbeitserfahrung in Syrien hat, ist es ihm leichter möglich, eine Arbeit zu finden und sich eine einfache Unterkunft zu mieten, auch wenn die Situation anfangs schwierig sein mag.

Der Beschwerdeführer kann zur Bestreitung erster finanzieller Verpflichtungen auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ergaben sich auch keine Hinweise dafür, dass er auf die Unterstützung seiner Familie in Syrien nicht zählen könnte; immerhin lebte der Beschwerdeführer bereits jahrelang im Haus seines Großvaters in XXXX . Er könnte auch dort vorerst unterkommen.

Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er nicht in einer der Wohnungen bei seiner Familie unterkommen könne, waren vage und widersprüchlich; er gab – wie bereits angeführt – an, dass die Mietkosten teuer seien und die wirtschaftliche Lage schlecht sei (VH-Protokoll, S. 15). Dass keine Unterkunftsmöglichkeiten bzw. Besitztümer vorhanden wären, gab er nicht an, vielmehr führte er aus, dass dort im Moment ohnehin niemand wohne (VH-Protokoll, S. 15).

Die Feststellung, dass sich die wirtschaftliche Situation der in Syrien lebenden Verwandten des Beschwerdeführers als ausreichend gesichert darstellt, gründet auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der in seiner Einvernahme am 22.05.2025 selbst ausführte, dass es seinen Eltern gut gehe. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei normal. Da dem Beschwerdeführer die Ausreise seiner Eltern und Geschwister nach XXXX nicht geglaubt wird, ist davon auszugehen, dass diese ihn im Falle einer Rückkehr wieder aufnehmen würden. Selbst bei Wahrunterstellung der Ausreise seiner Eltern könnten ihn andere Verwandte wieder aufnehmen und unterstützen. Diesbezüglich ist auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025, wonach sich Syrer:innen trotz des Krieges und der Vertreibungen Teile ihrer familiären und sozialen Netzwerke bewahrten und sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen stützen. Die Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag zeigt sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Insbesondere ist es üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Geld an Eltern, Geschwister und sogar an weiter entfernte Verwandte überweisen. Solche Austauschbeziehungen werden nicht als freiwillige Praktiken verstanden, sondern als Verpflichtungen, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert sind. Familiäre Netzwerke spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Wiedereingliederung. Familien kommt eine entscheidende Rolle zu. Sie sorgen für Unterkunft, Verpflegung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung bürokratischer Hürden (vgl. auch LIB, S. 469 bis 473).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien auch weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt dabei jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben.

Dennoch ist den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass die Anzahl der Sicherheitsvorfälle in Syrien seit einem sprunghaften Anstieg der Gewalt im März und Juli 2025 deutlich zurückgegangen ist (vgl. LIB S. 40). Syrien weist eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern und Kampfmittelresten auf, zwischen 08.12.2024 und 13.08.2025 kam es dadurch zu 584 Todesfällen und 620 Verletzten. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z.B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Mehr als 80 % der Opfer sind männlich und werden die meisten Opfer von Landminen in der Wüste und auf landwirtschaftlichen Flächen getötet. Allerdings wurden bereits zehntausende Landminen und andere Munition entfernt und ist die Anzahl der Todesfälle zwischen September und Ende 2025 mit 73 % stark zurückgegangen. Die größte Gefahr durch Landminen besteht bei landwirtschaftlichen Berufen, wie Viehhüten, Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, sowie etwa beim Brennholzsammeln im Wald (vgl. LIB S. 44 f.).

Damaskus-Land stellt kein ehemaliges Gebiet der SDF dar und ist nicht hervorgekommen, dass Daesh die Region besonders ins Visier genommen hat. Zur Sicherheitslage in Damaskus-Land führt die EUAA in der Country Guidance von Dezember 2025 aus, dass diese aufgrund der dort nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierungen, der Luftangriffe durch die IDF sowie der Explosionen durch Kampfmittelrückstände komplex bleibe. Mit 173 Sicherheitsvorfällen im Gouvernement zwischen 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 (7 Sicherheitsvorfälle pro Woche) und 92 Sicherheitsvorfällen zwischen 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 (5,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) liegt das Gouvernement bezüglich der Sicherheitsvorfälle verglichen mit dem restlichen Syrien im unteren Durchschnitt, wobei die meisten im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die aus unbekannten Gründen an der Tötung von Zivilisten beteiligt waren. Diese Gewalt scheint überwiegend gezielter Natur zu sein. Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 wurden 37 zivile Todesopfer dokumentiert, von Juni bis September 2025 wurden 16 zivile Todesopfer dokumentiert, was somit einen leichten Rückgang darstellt. Nicht explodierte Kampfmittel, explosive Kriegsrückstände, Minen und improvisierte Sprengsätze (IED) sind weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege. Stand 18.09.2025 meldete das UNHCR 932.816 Binnenvertriebene und 102.301 kürzlich zurückgekehrte Personen. Zudem kehrten seit dem Machtwechsel 120.889 Personen aus dem Ausland zurück. EUAA zieht aufgrund der hohen Zahl an Rückkehrenden und der geringen Zahl an zivilen Todesopfern trotz der Präsenz zahlreicher Akteure, der komplexen Sicherheitslage und aufgrund dessen, dass die Mehrheit der als Explosionen/Ferngewalt eingestuften Vorfälle Explosionen von Kriegsresten waren, den Schluss, dass in der Provinz Damaskus-Land zwar wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Maße.

Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 dokumentierte SNHR sechs zivile Opfer in Damaskus, verglichen zu 2.854 Todesopfer in ganz Syrien. Im Zeitraum vom Juni bis September 2025 wurden 38 zivile Todesopfer registriert, verglichen zu insgesamt 1.402 in ganz Syrien. Trotz des Anstieges der Todesopfer im Zeitraum vom Juni bis September 2025 ist die Zahl der zivilen Todesopfer in Damaskus sehr gering, insbesondere im Vergleich zur Bevölkerungsanzahl. So entsprach dies für den gesamten Zeitraum zwei zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner.

Laut EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 gibt es in ganz Syrien kein Gebiet, in der das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr wird festgehalten, dass dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich sei.

In der Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage sowohl in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers als auch in Damaskus nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in diese Gebiete zurückkehrender gesunder, erwachsener Zivilist, ohne besondere gefahrenerhöhende Momente, alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden.

Den Länderberichten zufolge sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Auch wenn sich das Land aktuell von Jahren des Krieges und von den Sanktionen gegen das Assad-Regime erhole, sind die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der syrischen Übergangsregierung verbunden sind, aufgrund der kurzen Amtszeit noch begrenzt. Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden.

Die Lage hinsichtlich der Ernährungssicherheit ist in Syrien sehr kritisch. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen sind die Preise für Lebensmittel nach wie vor hoch. In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie gaben lediglich 20 % der Personen, die in der Stadt Damaskus leben, an, dass sie sich ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgen können.

In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negativen Bewältigungsmechanismen und weiterer Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch.

Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie hinsichtlich der sozio-ökonomischen Lage in den drei größten Städten Syriens gaben 32 % der Teilnehmer an, dass sie nur manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten.

Auch herrscht in Syrien ein Stromdefizit von bis zu 80 % des tatsächlichen Bedarfs. Trotz internationaler Abkommen und ausländischer Unterstützung kommt es weiterhin in weiten Teilen Syriens zu täglichen Stromausfällen. Selbst in wohlhabenderen Stadtvierteln von Damaskus gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag. 30 % der Teilnehmer einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie gaben an, in der Stadt Damaskus “meistens” Zugang zu Strom zu haben.

In Syrien gibt es durch die Zerstörung von Wirtschaft und Infrastruktur während des 14-jährigen Bürgerkrieges zudem nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Durch die veränderte Wirtschaftslage hat sich auch das Beschäftigungsprofil der Syrer verändert. So sind viele Arbeitnehmer in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert. Im Gegensatz zum privaten Sektor, wo der Monatslohn nur 40 % der absoluten Armutsgrenze abdeckt, deckt der Monatslohn im öffentlichen Sektor 103 % der absoluten Armutsgrenze ab.

Darüber hinaus wurde ein Drittel der Wohngebäude im Laufe des Konfliktes zerstört oder schwer beschädigt. Massenvertreibungen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie hinsichtlich der sozio-ökonomischen Lage in den drei größten Städten Syriens gaben 43 % der Teilnehmer an, sich die Wohnkosten gerade so leisten zu können.

Die Gesundheitsversorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Gesundheitsinfrastruktur wurde weitgehend zerstört, darunter auch Krankenhäuser. Nur 57 % der Krankenhäuser sind voll funktionsfähig, wobei selbst diese unter gravierenden Engpässen leiden. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig.

Trotz der oben beschriebenen zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des aus dem Gouvernement Rif Dimashq stammenden Beschwerdeführers dennoch davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion seine Grundbedürfnisse decken können wird und er nicht in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde.

Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. Ein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden ist – nunmehr nach Sturz des ehemaligen Assad-Regimes – den Länderberichten ebenfalls nicht zu entnehmen. In den letzten Monaten sind Hunderttausende nach Syrien zurückgekehrt (vgl. etwa die regelmäßigen UNHCR, Flash Updates Syria). Für Rückkehrer ist die Lage in Damaskus, Damaskus- Land und Quneitra am günstigsten (vgl. LIB, S. 459).

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Herkunftsregion in Syrien verbracht. Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch. Er ist in Syrien geboren, dort aufgewachsen und hat jedenfalls insgesamt ca. 20 Jahre dort gelebt. Der Beschwerdeführer ist folglich nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut.

Es wäre dem Beschwerdeführer weiters möglich, in die Stadt Damaskus zurückzukehren. Auch wenn er sich bisher nicht in der Stadt Damaskus aufgehalten hat und dort über keine Ortskenntnisse oder sozialen und familiären Anknüpfungspunkten verfügt, ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft in Damaskus zu befriedigen. Für eine ausweglose Situation bzw. existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in der Stadt Damaskus nicht in der Lage sein sollte, seinen Unterhalt – etwa auch durch Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Auch im Falle einer Ansiedlung in Damaskus-Stadt kann der Beschwerdeführer auf sein verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in Syrien zurückgreifen, welches ihm durch Kontakte, Ratschläge und sonstiger Unterstützung die Rückkehr erleichtern kann. Wie bereits ausgeführt, kann eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.

Abschließend ist zu anzumerken, dass sich insbesondere aufgrund der teilweisen Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Lage in Syrien abzeichnet. Den Länderberichten zufolge arbeitet die syrische Übergangsregierung derzeit mit internationalen Partnern zusammen, um die Versorgungssituation zu verbessern. So lässt sich in Syrien bereits eine Steigerung der Anzahl an täglichen Stromstunden erkennen. Es gibt auch neue wirtschaftliche Möglichkeiten und globale Unternehmen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück.

Zusammengefasst zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Sicherheits-, Wirtschafts- und Versorgungslage in Syrien. Auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und die Stadt Damaskus bezogen besteht jedoch keine Gefahrensituation, die einem offenen bewaffneten Konflikt gleichzuhalten wäre. Der Beschwerdeführer ist durch seine bloße Anwesenheit keiner realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Die Wirtschafts- und Versorgungslage ist zwar angespannt, aber besonders für den Beschwerdeführer und seine weiterhin in seiner Herkunftsregion aufhältigen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren. Aufgrund seiner persönlichen Umstände ist gewährleistet, dass er – wenn auch mit allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in Damaskus-Umland oder in der Stadt Damaskus befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien wieder Fuß fassen kann und ein Leben ohne unbillige Härte führen kann.

Dem Beschwerdeführer ist es auch gelungen, in der Türkei für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Umso mehr wird es ihm in seinem Heimatland gelingen, sich wieder zurechtzufinden.

Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich offen, finanzielle Hilfeleistungen und Reintegrationsunterstützung von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch zu nehmen, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass sowohl der internationale Flughafen Damaskus als auch der Flughafen Aleppo grundsätzlich offen und in Betrieb sind. Bis auf vorübergehende Schließungen des Luftraumes, wie etwa im Zuge des Iran–Krieges, funktioniert der internationale Flugverkehr nach Damaskus und Aleppo. Mit Blick auf die unter https://syria.liveuamap.com/ abrufbaren Karte sowie der Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer außerdem auch beispielweise über die Grenze zur Türkei nach Syrien einreisen und seine Herkunftsregion oder die Stadt Damaskus erreichen, ohne dabei Verfolgung oder einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dem aus dem Gouvernement Rif Dimashq stammenden Beschwerdeführer ist es daher jedenfalls möglich, seinen Herkunftsort oder die Stadt Damaskus zu erreichen.

Aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ [aufgerufen am 05.06.2026] ergibt sich, dass in der Region rund um die Herkunftsregion des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen oder andere Sicherheitsvorfälle stattfinden, insbesondere die Luftangriffe der IDF in Damaskus-Land sind in den letzten Monaten zurückgegangen bzw. wurden eingestellt.

In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement Rif Dimashq, nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender sunnitisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente mit Familienanschluss alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden, zumal die Gefahren für Zivilpersonen durch Luftangriffe und Verminung zurückgegangen sind. Eine konkrete Gefahr für ihn, im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen.

2.3. Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Syrien:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides– Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

§ 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

…“

Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Art. 2 EMRK bezieht sich auf das Recht jedes Menschen auf Leben. Art. 3 EMRK verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung. Die Abschaffung der Todesstrafe wird in den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 behandelt.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz– und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).

Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 93, mwN). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rn. 91, 96 und 98).

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und in der Stadt Damaskus – keine derartige Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens besonderer Gefährdungsmomente ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in der Region Rif Dimashq, in Damaskus oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die Kriminalität gestiegen ist, Minen und nicht explodierte Kampfmittel nach wie vor eine Bedrohung darstellen und es auch weiterhin zu willkürlichen Tötungen kommt.

Wie basierend auf den aktuellen Länderinformationen bereits ausgeführt wurde, ist die allgemeine Sicherheitslage in Rif-Dimashq einigermaßen stabil, wenn auch Angriffe durch die IDF, gezielte Angriffen gegen Zivilisten und Explosionen durch Kampfmittelreste verzeichnet wurden. Gerade Luftangriffe durch die IDF werden in Rif Dimashq nicht mehr durchgeführt, auch gingen die Todesfälle durch Landminen stark zurück. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht.

In der von EUAA herausgegebenen Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 28.06.2023, Ra 2020/14/0492 mwN.), wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keinem Gebiet ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt, dass die bloße Anwesenheit auf dem Gebiet ausreichen würde, um ein tatsächliches Risiko schwerer Schäden gemäß Art. 15 lit. c StatusRL zu begründen. Ebenso wird ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt nirgends mehr gesehen (vgl. EUAA S. 71 f. und 86). In der Stadt Damaskus kommt EUAA zu dem Schluss, dass dort kein reales Risiko für Zivilisten besteht, persönlich Opfer wahlloser Gewalt zu werden.

Gefahrenerhöhende Umstände hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Zur Region Damaskus-Land bzw. Damaskus Stadt liegen keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte vor, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch–sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Darüber hinaus wird auch allgemein auf die hohe Anzahl an Rückkehrern nach Syrien – insbesondere im Gouvernement Rif Dimashq und in der Stadt Damaskus – verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar.

Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zudem seien der EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 zufolge persönliche Umstände, wie der Wohnort, das Geschlecht, der Status und die Zugehörigkeit zu einer Minderheit bei einer Beurteilung des tatsächlichen Risikos unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auf Grundlage der sozioökonomischen Bedingungen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, sunnitisch-muslimischer Mann und verfügt über eine ca. siebenjährige Schulbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Weder leidet er unter einer akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen noch ist er auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Er verfügt in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Netz, das ihm neben der Bereitstellung einer Wohnmöglichkeit auch finanziell unterstützen kann. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Damaskus eine Wohnmöglichkeit finden kann und sich trotz fehlender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte aufgrund seiner Sozialisierung in Syrien in der Stadt Damaskus zurecht finden kann. Der Beschwerdeführer wird daher ausreichend schnell in der Lage sein, nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten in Syrien wieder Fuß zu fassen und dort ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härte zu führen (vgl. dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

Es steht dem Beschwerdeführer daher zusätzlich zu einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, Umland Damaskus bzw. Rif Dimashq, eine Rückkehr in die Stadt Damaskus als „innerstaatliche Fluchtalternative“ offen und ist ihm diese auch zuzumuten. Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Syrien – insbesondere, wie hier, auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in die Stadt Damaskus – bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN). Der Umstand, dass ein Rückkehrer nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in der Stadt Damaskus verfügt, ist im vorliegenden Fall für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreichend (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Die Kriterien von EUAA (EUAA 2025: S. 92 ff) zur Bewertung individueller Faktoren zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurden überdies beweiswürdigend berücksichtigt.

In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.

Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer möglich, über den Flughafen Damaskus, den Flughafen Aleppo oder die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien nach Rif Dimashq oder in die Stadt Damaskus zu gelangen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion oder die Stadt Damaskus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können. Es haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben.

Die ausgeführten Einschätzungen widersprechen auch nicht den Erwägungen des UNHCR in International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic vom Mai 2026, welchen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 u.a.), in denen auf die anhaltende humanitäre Krise in Syrien hingewiesen wird, welche bereits – wie oben ausführlich dargelegt – in die Beurteilung eingeflossen ist.

Die Beschwerde bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist damit gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.2. Zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

§ 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:

§ 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA–VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

…“

„Schutz des Privat– und Familienlebens (BFA–VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat– oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat– und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl–, Fremdenpolizei– und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat– und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat– und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA–VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA–VG zur Aufrechterhaltung des Privat– und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

…“

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA–VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat– und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA–VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA–VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat– und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mwN). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).

Mit einer Rückkehrentscheidung würde nicht entscheidungserheblich in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden. Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über einen Bruder. Dass der Beschwerdeführer zu diesem in einem (finanziellen) Abhängigkeitsverhältnis stünde, ist nicht hervorgekommen. So besteht auch kein gemeinsamer Haushalt. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über eine Tante ms sowie über eine Tante seiner Mutter. Zu diesen Familienangehörigen hat er jedoch keine enge Nahebeziehungen iSd Art. 8 EMRK. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). (vgl. VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). In Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, wird nach der Judikatur regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (vgl. VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit 24. September 2022 in Österreich. Die Dauer des Aufenthalts von drei Jahren und sieben Monaten ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher als relativ kurz zu bezeichnen und liegt jedenfalls unter dem vom Verwaltungsgerichtshof statuierten Zeitraum von zumindest fünf Jahren, sodass diesem Aspekt keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt.

Ferner ist zu beachten, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten.

Im Verfahren sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes nachhaltig um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht hat. So hat der Beschwerdeführer zwar einen Deutschkurs (A0) besucht, aber keine Deutschprüfungen absolviert. Der Beschwerdeführer spricht zwar ein wenig Deutsch, hat jedoch keine Arbeit in Österreich, er lebt von der Grundversorgung.

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden.

Unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien ist einzuräumen, dass die Situation, die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen und im Speziellen auch medizinischen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich erheblich unterscheidet. Vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers – wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer gesund, jung, im erwerbsfähigen Alter und spricht mit Arabisch die Landessprache Syriens und hat ein familiäres Netzwerk – ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.

Daher ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall gemäß § 9 BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA–VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichts abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:

§§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer wurde weder der Status eines Asylberechtigten eingeräumt noch ist ihm der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe dazu Spruchpunkt I. und II.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist folglich zulässig und die Beschwerde zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 55 FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“

Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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