Bundesverwaltungsgericht W609 2334692-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2334692.1.00
Spruch
W609 2334692-1/6E
W609 2334695-1/6E
W609 2334696-1/6E
W609 2334693-1/6E
W609 2334694-1/6E
W609 2334697-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX , und 6) XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.06.2025, 2025-0.411.956, den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer stellten am 10.05.2024 schriftlich und am 02.12.2024 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und gaben XXXX StA. Syrien, als Bezugsperson in Österreich an.
In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005.
Mit Schreiben vom 19.05.2025 erstattete das BFA eine Stellungnahme an die die ÖB Damaskus. Demnach sei aufgrund eines betreffend die Bezugsperson eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Gewährung von Status im Familienverfahren an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich.
Nach Wahrung von Parteiengehör wies die ÖB Damaskus aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 35 AsylG 2005 ab.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 07.05.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 07.05.2026 erstattete das BFA eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Dieses sei am 30.04.2026 eingestellt worden.
II. Erwägungen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF 1) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer (BF 2–BF 6). Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 10.05.2024 schriftlich und am 02.12.2024 bei der ÖB Damaskus den gegenständlichen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde darin XXXX , StA. Syrien, angegeben und dieser als Ehemann der BF 1 beziehungsweise der Vater der BF 2–BF 6 genannt. Dass die behaupteten Familienverhältnisse vom BFA geprüft wurden, kann nicht festgestellt werden. Das BFA hat schon aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahrens gem. § 7 AsylG 2005 im Hinblick auf die Bezugsperson eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose hinsichtlich der Erteilung von Einreisetiteln abgegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
Die Feststellung, wonach das BFA das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson am 30.04.2026 eingestellt hat, ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme des BFA vom 07.05.2026.
3. Rechtlich folgt:
Zu A:
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Z. 1) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Z. 2) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Z. 3), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z. 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. § 7 AsylG 2005 anhängig ist (Z. 3).
Nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind zusätzlich die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 zu erfüllen.
Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.
Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9 AsylG 2005; Z. 1), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht widerspricht (Z. 2) und im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten (Z. 3).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, m. w. N.). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Im vorliegenden Verfahren gründet der angefochtene Bescheid der ÖB Damaskus auf der vom BFA abgegebenen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose; diese wiederum stützt sich ausschließlich auf das gegen die Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren, welches letztlich jedoch am 30.04.2026 wieder eingestellt wurde, sodass sich die vom BFA ursprünglich abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose im Entscheidungszeitpunkt als nicht mehr tragfähig erweist. Da die ursprüngliche Begründung der Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr greift, wird nunmehr zu prüfen sein, ob die behaupteten Familienverhältnisse vorliegen.
Die ÖB Damaskus ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson zu prüfen, eine neuerliche Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA einzuholen und die sonst notwendigen Feststellungen zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die in § 11a Abs. 1 und Abs. 2 FPG normierten Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin. Dieses ist ohne mündliche Verhandlung durchzuführen und es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es im gegenständlichen Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, ist der bekämpfte Bescheid Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218; vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; und vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.