Bundesverwaltungsgericht G314 2293429-2

G314 2293429-2Tribunale amministrativo federale9 giu 2026

Regest

Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtswidrigkeit Unionsrecht Voraussetzungen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G314 2293429-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2293429.2.00

Spruch

G314 2293429-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , geboren XXXX , anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend internationalen Schutz zu Recht:

A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben wird.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, wurde zunächst in Deutschland mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Nach Verurteilungen zu Geldstrafen XXXX und XXXX wurde er XXXX zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt. In der Folge reiste er nach Österreich ein, wo er erstmals am XXXX internationalen Schutz beantragte. Nachdem das Bundesasylamt diesen Antrag rechtskräftig abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig erklärt hatte, wurde der BF XXXX vom Landesgericht XXXX wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Urkundenfälschung und Vermögensdelikten rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. XXXX wurde daraufhin gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das XXXX in ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot abgeändert wurde.

In der Folge wurde der BF Ende XXXX vom Landesgericht XXXX wegen Vermögensdelikten rechtskräftig zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2017 wurde gegen ihn daraufhin eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig erklärt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde gemäß § 133a StVG vom weiteren Strafvollzug vorläufig abgesehen. Am XXXX wurde für den BF von der nordmazedonischen Botschaft in XXXX ein bis XXXX gültiges Ersatzreisedokument ausgestellt; hierauf reiste er am XXXX nach Nordmazedonien. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kehrte er nach Österreich zurück und wurde am XXXX in die Justizanstalt XXXX verbracht, nachdem er sich bei einer Personenkontrolle mit gefälschten bulgarischen Dokumenten ausgewiesen hatte. Deswegen wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Am XXXX beantragte der BF während der Strafhaft neuerlich internationalen Schutz, den er einerseits damit begründete, dass er XXXX in Nordmazedonien Mitglied der Albanischen XXXX gewesen sei und Betrügereien einer anderen politischen Partei, der XXXX , aufgedeckt habe, worauf eine Splittergruppe der XXXX ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt habe. Außerdem sei sein Leben in Nordmazedonien aufgrund einer Blutrachefehde, in die seine Familie verwickelt sei, bedroht.

Mit Bescheid vom XXXX .2019 wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 3 Z 2 AsylG ab, weil er von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen besonders schwerer Verbrechen verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute, sodass der Ausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vorliege. Gleichzeitig wies es den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, weil ihm in Nordmazedonien keine Gefahr iSd § 8 Abs 1 AsylG drohe. Gleichzeitig wurde ihm von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn gemäß § 52 Abs 2 Z 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 18.07.2019, G304 2219809-1/2E, nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wurde.

In der Folge beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .2022 abgewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom BVwG mit dem Erkenntnis vom 01.09.2022, W251 2219809-2/15E, als unbegründet abgewiesen.

Am XXXX .2022 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG, den er damit begründete, dass er noch nie eine Staatsangehörigkeit oder einen legalen Reisepass besessen habe. Im Herbst XXXX sei ihm die Einreise nach Nordmazedonien verweigert worden, weil er nicht als nordmazedonischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Man habe ihn daher nach Österreich zurückgeschickt. Er sei somit faktisch nicht abschiebbar.

Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX .2022 ab, da die behauptete Einreiseverweigerung in Nordmazedonien jeder Grundlage entbehre. Nach der Aktenlage sei eine Abschiebung möglich, sodass keine Gründe für eine Duldung vorlägen. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 23.03.2023, G314 2219809-3/4E, als unbegründet ab, zumal er mittlerweile am XXXX .2022 nach Nordmazedonien abgeschoben worden war und sich somit gar nicht mehr im Inland aufhielt.

Im XXXX reiste der BF erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX verhaftet und in der Folge in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen wurde. Am XXXX .2024 stellte er während der Haft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er durch Geheimdienste verfolgt werde und den katholischen Glauben angenommen habe.

Mit Schreiben vom XXXX 2024 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, den Folgenantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Am XXXX .2024 gab der BF dem BFA bekannt, dass er aufgrund einer Vereinbarung mit der Polizei bald aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Die Verwendung von mehreren Alias-Namen diene seinem Schutz vor dem Geheimdienst, von dem er nachweislich verfolgt werde. Am XXXX .2024 erging ein weiteres Schreiben des BF an das BFA.

Am XXXX .2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit dem daraufhin mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX .2024 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG auf. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.06.2024, G313 2293429-1/3E, stellte das BVwG die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes fest.

Am XXXX .2024 wurde der BF durch das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der Nötigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom XXXX .2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass er den Folgeantrag auf nicht (asyl-)relevante Ergänzungen gestützt habe, über die teilweise schon in den Vorverfahren abgesprochen worden sei. Diese würden an der Identität der Sache nichts ändern. Da seinem Vorbringen keine Relevanz zukomme, liege eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor. Da die Rechtskraft der vorhergehenden Entscheidung des BVwG einer neuerlichen Prüfung und Entscheidung entgegenstehe, sei der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Da gegen ihn ein Einreiseverbot aufrecht sei, sei ihm kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen.

Mit seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär, dass sein Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückgewiesen, sondern inhaltlich behandelt werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sein Vorbringen eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts darstelle. Er habe in der Ukraine Verwundete versorgt; in diesem Zusammenhang sei ihm vom russischen Geheimdienst unterstellt worden, Waffen geliefert zu haben. Deshalb habe man in Nordmazedonien nach ihm gesucht und sein Haus dort angezündet. Aus diesem Grund und wegen der dortigen politischen Lage fühle er sich verfolgt.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Am 31.07.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der der BF, der daran ebenso wie seine Rechtsvertreterin per Videokonferenz teilnahm, ergänzend einvernommen wurde. Eine Vertreterin des BFA nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs 3 VwGVG.

Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er wurde am XXXX in XXXX , einer Stadt im Südwesten von Nordmazedonien, unter dem Namen XXXX geboren. Seine Muttersprache ist Albanisch, daneben spricht er auch Deutsch.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und war zuletzt für seinen Bruder als Hausreinigungstechniker tätig. Er hat zwei minderjährige Kinder, die in Österreich leben, zu denen aber nur sporadischer Kontakt besteht. Er verwendete in der Vergangenheit verschiedene (falsche) Aliasidentitäten und gab sich beispielsweise als Staatsangehöriger von Bulgarien, Rumänien und der Slowakei aus.

In Österreich leben auch noch zwei Brüder und weitere Verwandte des BF. Seine Mutter ist verstorben, sein Vater lebt in Deutschland. In Nordmazedonien wohnt eine Tante des BF.

Der BF war Inhaber eines von XXXX bis XXXX gültigen mazedonischen Reisepasses. Er wurde XXXX von den mazedonischen Behörden als Staatsangehöriger von Mazedonien (amtlicher Staatsname seit 2019: Republik Nordmazedonien) identifiziert; daraufhin wurde ihm am XXXX ein bis XXXX gültiges Ersatzreisedokument für die Rückkehr in sein Herkunftsland ausgestellt, mit dem er am XXXX aus Österreich aus- und nach Mazedonien einreiste.

Der BF war von XXXX bis XXXX mit der Österreicherin XXXX verheiratet und führte nach der Eheschließung den Familiennamen XXXX . Nach der Scheidung der Ehe nahm er wieder den zuvor geführten Familiennamen SHEJ an. Mittlerweile führt er den Familiennamen XXXX ; unter diesem Namen haben die nordmazedonischen Behörden im XXXX seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat zugestimmt.

Dem BF wurde in Österreich nie ein Aufenthaltstitel erteilt.

Der BF war in Österreich zunächst von XXXX bis zu seiner Flucht aus der Justizanstalt (Nichtrückkehr) am XXXX in Haft. Am XXXX wurde er neuerlich verhaftet und verbüßte danach bis XXXX die zuvor über ihn verhängten Freiheitsstrafen. Nachdem er gemäß § 133a StVG enthaftet worden, nach (Nord-)Mazedonien ausgereist und entgegen dem gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbot nach Österreich zurückgekehrt war, wurde er am XXXX hier erneut verhaftet und verbüßte von da an bis XXXX die noch offenen Freiheitsstrafen. Am XXXX wurde er nach Nordmazedonien abgeschoben, nachdem die dortigen Behörden für ihn ein von XXXX bis XXXX gültiges Ersatzreisedokument ausgestellt hatten.

Im XXXX kehrte der BF in das Bundesgebiet zurück, wo er kurz darauf festgenommen wurde. Während der Untersuchungshaft stellt er am XXXX den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der BF ist in Österreich nunmehr seit XXXX durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Zur Verfahrenschronologie:

Der BF wurde in Deutschland drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar im XXXX wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe, im XXXX wegen Betruges abermals zu einer Geldstrafe sowie im XXXX wegen des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.

Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF hier erstmals am XXXX .2003 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit dem (unbekämpft gebliebenen) Bescheid vom XXXX .2003 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig.

Der BF verblieb danach entgegen seiner Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Einbruchsdiebstahls, Veruntreuung und Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen XXXX und XXXX anderen Personen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen und zwischen XXXX und XXXX Heroin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte. Außerdem hatte er Anfang XXXX die Fensterscheibe einer Schule eingeschlagen, war durch das entstandene Loch eingestiegen, hatte in weiterer Folge in dem Gebäude einen Getränkeautomaten aufgebrochen und Bargeld von EUR 370 gestohlen. Am XXXX hatte er eine Geldbörse mit Bargeld von EUR 1.000 gestohlen. Am XXXX hat er sich goldene Halsketten im Gesamtwert von EUR 12.080, die ihm zum Weiterverkauf anvertraut worden waren, zugeeignet, indem er sie zwar verkauft, den Erlös jedoch nicht abgeliefert hatte. Schließlich hatte er sich am XXXX gegenüber Exekutivbeamten mit einem falschen bulgarischen Führerschein ausgewiesen.

Der BF hatte ungefähr im XXXX mit dem Missbrauch von Suchtgiften (Heroin) begonnen und dieses Suchtgift in weiterer Folge bis zu seiner damaligen Verhaftung im zunehmenden Maß erworben und konsumiert, wobei sein Konsum zuletzt nach eigener Darstellung bis zu eineinhalb Gramm Heroin täglich betragen hatte und er somit vor der damaligen Inhaftierung schwer suchtgiftabhängig war. Da er über kein geregeltes Einkommen verfügte und auch sonst keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Befriedigung seiner eigenen Sucht und zur Finanzierung seines Lebens zur Verfügung hatte, hatte er Suchtgift (Heroin) gewinnbringend an dritte Personen weiterverkauft und den daraus gezogenen Gewinn nicht nur zur Befriedigung seines eignen Suchtgiftbedarfs, sondern auch zur Abdeckung seiner Lebenshaltungskosten verwendet. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, demgegenüber das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und das einschlägig getrübte Vorleben des BF als erschwerend berücksichtigt.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den BF XXXX rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das XXXX in ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot abgeändert wurde.

Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX bis zu seiner Flucht (Nichtrückkehr) im XXXX in der Justizanstalt XXXX . Am XXXX wurde er neuerlich verhaftet. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen XXXX und XXXX in mehreren Angriffen Personen Bargeldbeträge durch Versetzen eines Stoßes (teils unterstrichen durch verbale Drohungen) oder durch Vorzeigen einer Spielzeugwaffe, die einer Faustfeuerwaffe täuschend ähnlich sah, geraubt hatte. Außerdem hatte er am XXXX einen Bargeldbetrag von EUR 380 gestohlen. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, demgegenüber die Verwendung einer Schusswaffenattrappe, das Zusammentreffen von 16 Verbrechen und einem Vergehen, vier einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während der Flucht aus dem Strafvollzug, die Vielzahl der Fakten mit hohem Gesamtbeutewert und die lange Tatzeit von acht Monaten als erschwerend berücksichtigt.

Mit dem Bescheid vom XXXX .2017 erließ das BFA daraufhin gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel.

Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde gemäß § 133a StVG vom weiteren Strafvollzug vorläufig abgesehen; danach reiste der BF am XXXX in seinen Herkunftsstaat aus. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kehrte er entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurück und wurde am XXXX in die Justizanstalt XXXX zur Fortsetzung des Strafvollzugs eingeliefert, nachdem er sich bei einer Personenkontrolle in Österreich mit einem totalgefälschten bulgarischen Personalausweis und einem totalgefälschten bulgarischen Führerschein ausgewiesen hatte. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 1 XXXX , wurde er deshalb wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Diese und den noch offenen Rest der 2013 verhängten Freiheitsstrafe verbüßte er danach bis XXXX .

Am XXXX beantragte der BF während der Strafhaft neuerlich internationalen Schutz. Dies begründete er damit, als Mitglied einer politischen Partei betrügerische Machenschaften einer anderen Partei aufgedeckt zu haben. Er werde daher von einer Splittergruppe dieser anderen Partei verfolgt, könne aber auch wegen einer Blutrachefehde nicht nach Nordmazedonien zurückkehren.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten jeweils als unbegründet abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die Abweisung des Antrags in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit den massiven Straftaten des BF begründet, der damit einen Asylausschlussgrund gesetzt habe. Eine Verfolgung oder Gefährdung, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz hätte rechtfertigen können, wurde ausgeschlossen. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit dem Erkenntnis vom 18.07.2019, G304 2219809-1/2E, nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbots auf acht Jahre herabgesetzt wurde. Gegen diese Entscheidung wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben.

In der Folge beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .2022 abgewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom BVwG mit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 01.09.2022, W251 2219809-2/15E, als unbegründet abgewiesen.

Am XXXX .2022 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG, den er damit begründete, dass er noch nie eine Staatsangehörigkeit oder einen legalen Reisepass besessen habe. Im Herbst XXXX sei ihm die Einreise nach Nordmazedonien verweigert worden, weil er nicht als nordmazedonischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Man habe ihn daher nach Österreich zurückgeschickt. Er sei somit faktisch nicht abschiebbar. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX .2022 ab. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 23.03.2023, G314 2219809-3/4E, als unbegründet ab, zumal er am XXXX .2022 nach Nordmazedonien abgeschoben worden war und sich zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Inland aufhielt.

Der BF reiste im XXXX entgegen dem Einreiseverbots erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX festgenommen wurde. Seither befindet er sich in österreichischen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Am XXXX stellte er den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen des Raubes (§ 142 Abs 1 StGB) und des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Diese Verurteilung basiert darauf, dass er am XXXX eine Post- und Bankfiliale überfallen und die Mitarbeiter mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole zur Übergabe von EUR 4.030 an Bargeld genötigt hatte. Am XXXX hatte er eine Supermarktfiliale überfallen und die Kassiererin mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole zur Übergabe von EUR 3.893,89 an Bargeld genötigt. Bei der Flucht hatte er eine Kundin, die ihn anhalten wollte, zur Seite gestoßen, um sie dazu zu nötigen, dies zu unterlassen.

Der BF konsumiert zwar seit Jahrzehnten regelmäßig Suchtgift, war zu den Tatzeiten aber weder durch Alkohol noch durch andere Substanzen beeinträchtigt und zurechnungsfähig. Am XXXX stellte er sich der Polizei und gab zu, die Raubüberfälle begangen zu haben. Sein reumütiges Geständnis, die Suchtgift-Ergebenheit und die Selbstanzeige bei der Polizei wurden bei der Strafbemessung als mildernd gewertet, zwei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen dagegen als erschwerend.

Zunächst wurde der BF in der Justizanstalt XXXX angehalten; seit XXXX verbüßt er die über ihn zuletzt verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX , wo er in der Wäscherei arbeitet. Das errechnete Strafende ist – unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft – am XXXX , ein frühestmöglicher Entlassungszeitpunkt ist der XXXX .

Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:

Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien Repressalien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sein wird. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass er dort von Geheimdiensten anderer Nationen verfolgt und bedroht wird. Die zuletzt von ihm vorgebrachten Fluchtgründe haben keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Kern. Die allgemeine Lage in Nordmazedonien hat sich in den letzten Jahren, insbesondere seit 2019, nicht entscheidungswesentlich verändert; für den BF besteht dort weiterhin keine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Leben, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe. In Nordmazedonien herrscht auch kein (internationaler oder innerstaatlicher) bewaffneter Konflikt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des BVwG sowie insbesondere aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Feststellungen zur Vorgeschichte des BF werden auch den vorangegangenen gegen ihn ergangenen Entscheidungen, insbesondere den rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG G304 2219809-1/2E, W251 2219809-2/15E, G314 2219809-3/4E sowie G313 2293429-1/3E und den in den zugrundeliegenden Verfahren herangezogenen Beweisergebnissen entnommen.

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen unter anderem aus dem Strafurteil vom XXXX hervor. Dies steht im Einklang mit den vom BFA dazu im XXXX XXXX an das BVwG übermittelten Informationen und Unterlagen (Identitätsfeststellung durch das Bundeskriminalamt am XXXX , Zusicherung der Rückübernahme des BF durch die nordmazedonischen Behörden vom XXXX ). Der Behauptung des BF, er dürfe seinen richtigen Namen nicht nennen und sei XXXX geboren, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Seine nordmazedonische Staatsangehörigkeit bestätigte er zuletzt vor dem BVwG; sie ergibt sich auch daraus, dass er schon mehrfach dorthin rückgeführt wurde. Die früheren Familiennamen des BF ( XXXX und XXXX ) gehen – ebenso wie mehrere von ihm verwendete falsche Identitäten – aus dem Strafregister hervor und wurden auch vom BFA bekanntgegeben. Auch aus der Vollzugsinformation und dem IZR geht hervor, dass er in der Vergangenheit verschiedene falsche Identitäten verwendete und auch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten behauptete.

Die Reisebewegungen des BF, wiederholte Aus- und Wiedereinreisen sowie die letzte Abschiebung im Jahr 2022 ergeben sich aus dem Inhalt der Akten der Vorverfahren in Verbindung mit den entsprechenden Eintragungen im IZR.

In den Akten finden sich keine Hinweise für schwerwiegende Erkrankungen des BF; dergleichen wird auch von ihm selbst nicht behauptet, zumal er offenbar uneingeschränkt haftfähig ist und in der Justizanstalt auch arbeitet. Er nimmt zwar Substitutionsmedikamente und Psychopharmaka (Antidepressiva, Beruhigungs- und Schlafmittel); abgesehen davon liegt aber offenbar keine ernsthafte behandlungsbedürftige Erkrankung vor. In den Versicherungsdaten scheint in den letzten Jahren keine (der österreichischen Sozialversicherung unterliegende) Erwerbstätigkeit des BF auf; die festgestellte Tätigkeit für seinen Bruder ergibt sich aus dem Strafurteil vom XXXX .

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF folgen den aktenkundigen Vorentscheidungen und seinen Angaben vor dem BVwG. Demnach war er von XXXX bis XXXX mit einer Österreicherin verheiratet und hat in Österreich zwei Brüder (die er zuletzt auch vor dem BVwG erwähnt hat) sowie weitere Verwandte außerhalb der Kernfamilie. Sein Familienstand laut ZMR und Vollzugsinformation ist in Übereinstimmung damit „geschieden“. Außerdem hat er zwei Kinder im Alter von 13 bzw. 14 Jahren, die bei ihrer Mutter, der Ex-Ehefrau des BF, leben. Zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen hat er kaum Kontakt. Dies ergibt sich aus seiner Aussage vor dem BVwG, wonach er mit den Kindern telefonisch Kontakt habe und keine konkreten Angaben über den letzten persönlichen Kontakt machen konnte. Seine Brüder und andere Verwandte würden Abstand von ihm halten. Damit stimmt überein, dass er sich in den letzten Jahren überwiegend entweder in Haft oder außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat.

Es gibt keine Hinweise auf dem BF in Österreich jemals erteilte Aufenthaltstitel. Dergleichen wird von ihm nicht behauptet und es lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen, dass es jemals zu einer diesbezüglichen Antragstellung gekommen wäre.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe gehen aus dem Strafregister hervor; die Strafurteile liegen vor. Die Vorstrafen in Deutschland ergeben sich, ebenso wie frühere Haftzeiten und die Flucht aus der Justizanstalt, aus den Erkenntnissen des BVwG in den Vorverfahren und den darin wiedergegebenen unbedenklichen Beweismitteln.

Es ist keine Verfolgung des BF aus einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) ersichtlich; eine solche wird von ihm auch nicht nachvollziehbar behauptet.

Bei der am XXXX durchgeführten Erstbefragung zu seinem Folgeantrag gab der BF – befragt zu Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen – an, dass er vom türkischen und vom nordmazedonischen Geheimdienst aufgrund seiner Tätigkeit für die Gülen-Bewegung, für die er Akten von Nordmazedonien in die Türkei geliefert und Bargeld aus der Türkei nach Nordmazedonien gebracht habe, verfolgt werde. Dies habe zwei Monate nach seiner letzten Abschiebung in seinen Heimatstaat begonnen (Ausführungen, die seine Behauptung, er könne nicht nach Nordmazedonien abgeschoben werden, da er dort nicht aufgenommen werde, widerlegen). Die türkische Regierung habe auf ihn ein Kopfgeld von USD 100.000 ausgesetzt. Außerdem habe er Ende XXXX den katholischen Glauben angenommen. Er fürchte bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat den Tod.

Bei der Einvernahme vor dem BFA am XXXX ergänzte er, dass er als Söldner am Ukraine-Krieg teilgenommen habe und sich daher auch vor dem russischen Inlandsgeheimdienst fürchte. Sein Haus in Nordmazedonien sei in Brand gesteckt worden.

Vor dem BVwG am 31.07.2025 gab er schließlich an, dass ein Haus seines in Deutschland lebenden Vaters in Nordmazedonien und eines in Albanien angezündet worden seien. Für die Gülen-Bewegung habe er Akten aus der Türkei über Bulgarien und Nordmazedonien nach Albanien und Bargeld von Albanien in die Türkei transportiert. Er habe seit XXXX Probleme mit den nordmazedonischen Behörden, die schon der Grund für seinen ersten Asylantrag gewesen seien. Auch der ukrainische Geheimdienst verfolge ihn, weil er dort desertiert sei. Er sei vor sechs oder sieben Jahren katholisch getauft worden und habe seither Angst vor islamistischen Extremisten in Nordmazedonien.

Das Fluchtvorbringen des BF hat keinen glaubhaften Kern. Eine fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordmazedonischen Behörden (bei denen er gar keine Abhilfe gesucht hat) ist daraus nicht nachvollziehbar. Er steigerte sein Fluchtvorbringen und machte inkonsistente Angaben (Konversion zum Katholizismus „vor sechs oder sieben Jahren“ bzw. Ende XXXX ; Transport von Akten der Gülen-Bewegung von Nordmazedonien in die Türkei bzw. aus der Türkei über Bulgarien und Nordmazedonien nach Albanien; Transport von Geld für die Gülen-Bewegung aus der Türkei nach Nordmazedonien bzw. von Albanien in die Türkei; Brandstiftung an seinem Haus in Nordmazedonien bzw. an zwei Häusern seines Vaters in Nordmazedonien und in Albanien; Involvierung von zusätzlichen Geheimdiensten - zunächst nannte der BF nur den türkischen und den nordmazedonischen, vor dem BFA brachte er auch den russischen Inlandsgeheimdienst ins Spiel, vor dem BvwG kam noch der ukrainische Geheimdienst dazu, weil er dort als Söldner desertiert sei, ein Umstand, den er bei den vorangegangenen Vernehmungen nicht angegeben hatte). Auch wenn vom BF keine lückenlose Erinnerung und immer gleichlautende Darstellung erwartet werden kann, spricht diese Häufung offenbarer Ungereimtheiten deutlich gegen seine Glaubwürdigkeit. Es ist kein neues Fluchtvorbringen zu erkennen, das eine weitere inhaltliche Entscheidung ermöglichen würde. Vielmehr gab der BF immer wieder ausweichende Antworten, wenn er zu Details befragt wurde, und schützte selektive Erinnerungslücken vor. Auch die Tatsache, dass er in den letzten Jahren wiederholt mit unterschiedlichen (falschen) Identitäten und Staatsangehörigkeiten aufgetreten und mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (unter anderem wegen des Gebrauchs gefälschter Ausweisdokumente), lässt seine Ausführungen wenig plausibel erscheinen. Vielmehr verdeutlichen wiederholte Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Ausstellung eines Fremdenpasses oder einer Karte für Geduldete ebenso wie die Flucht aus der Justizanstalt und die Missachtung des Einreiseverbots, dass es ihm in erster Linie darum geht, eine Abschiebung nach Nordmazedonien zu verhindern und einen weiteren Aufenthalt in Österreich (abseits vom Strafvollzug) zu erzwingen. Dafür spricht auch der Umstand, dass großteils kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den angegebenen Fluchtgründen und der Einreise bzw. Stellung eines Asylantrags besteht. Der BF hat auch den nunmehrigen Folgeantrag nicht (wie dies bei einer entsprechenden Gefährdungslage zu erwarten wäre) direkt nach seiner Wiedereinreise Anfang XXXX gestellt, sondern sich zunächst unrechtmäßig und ohne Kenntnis der Behörden in Österreich aufgehalten und hier Raubüberfälle begangen und erst im XXXX , nach seiner erneuten Inhaftierung, wieder internationalen Schutz beantragt.

Eine konkrete Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für den BF bei der Rückkehr nach Nordmazedonien ist nicht ersichtlich. Mit einer Rückkehr einhergehende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere eine Art 3 EMRK widersprechende existenzbedrohende Notlage, sind nicht konkret zu befürchten, zumal er (zumindest teilweise) arbeitsfähig und sprachkundig ist und über Ausbildung (er hat die Pflichtschule nach eigener Schilderung in Deutschland absolviert) und Berufserfahrung verfügt, die ihm auch in Nordmazedonien eine Teilnahme am Erwerbsleben und solcherart eine Finanzierung seines Lebensunterhalts ermöglichen werden. Er hat zudem aufrechte Bindungen in seine Heimat, wo er sich zwischenzeitig immer wieder aufgehalten hat und trotz seiner Suchterkrankung selbst versorgen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen konnte (zuletzt von XXXX bis XXXX ).

Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV. Dies spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden. Der BF zeigt keine spezifischen Umstände auf, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen und dazu führen könnten, dass ihm der grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz dort nicht zuteilwerden würde. Insgesamt zeigt sich somit, dass ihm in Nordmazedonien weder eine Gefährdung durch staatliche Akteure droht, noch, dass ihm dort kein Schutz gewährt würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die nordmazedonischen Behörden eine (asylrelevante Intensität erreichende) Verfolgung eines eigenen Staatsangehörigen durch ausländische Geheimdienste auf ihrem Staatsgebiet dulden würden. Ein lückenloser Schutz sowie uneingeschränkte Gewähr für die physische und psychische Gesundheit des BF ist weder in Österreich noch in Nordmazedonien möglich.

Die Feststellung, dass in Nordmazedonien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort. In Nordmazedonien ist die Todesstrafe gesetzlich vollständig abgeschafft. Sie ist verfassungsmäßig verboten und wird unter keinen Umständen angewendet (siehe etwa https://en.wikipedia.org/wiki/Capital_punishment_in_North_Macedonia und https://amnesty-todesstrafe.de/wp-content/uploads/325/karte_staaten-mit-und-ohne-todesstrafe-1.pdf, Zugriff jeweils am 08.06.2026).

Die Feststellung, dass sich die Situation in Nordmazedonien seit den Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich verändert hat, basiert auf einem Vergleich mit den Länderfeststellungen im Bescheid des BFA bzw. der Vorentscheidung des BVwG. Eine konkrete Verschlechterung der Verhältnisse dort wird weder vom BF behauptet noch ist sie dem BVwG aus den vorhandenen Quellen für Länderinformationen bekannt. Auf die Frage, was sich seit der Entscheidung über seien letzten Antrag auf internationalen Schutz geändert habe, antwortete der BF, dass er in der Ukraine gewesen sei (ein Umstand, den er im Verwaltungsverfahren noch nicht angeführt hatte), und konkretisierte über entsprechende Nachfrage, dass er in Nordmazedonien deshalb von ukrainischen Behörden verfolgt werde, weil die ukrainischen Botschaften in Nordmazedonien und in Albanien über den Geheimdienst wüssten, dass er sich als Söldner verpflichtet habe und desertiert sei. Eine daraus resultierende reale Gefahr für ihn in seinem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft, sondern unplausibel und lebensfremd.

Bereits in den früheren Verfahren hat der BF keine konkreten Umstände für eine Verfolgung durch nordmazedonische Behörden oder deren Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit vorgebracht. Die von ihm vorgebrachten Gefahren wegen Blutrache bzw. einer Verfolgung wegen des Aufdeckens von Betrügereien von Teilen einer politischen Partei wurden als nicht glaubhaft eingestuft, auch die von ihm in weiterer Folge vorgebrachten Bedrohungen durch Geheimdienste anderer Nationen oder auf ihn ausgesetzte Kopfgelder sind nicht glaubhaft, ebenso allfällige, diesen angeblichen Bedrohungen zu Grunde liegende Aktivitäten des BF. Eine asylrelevante Verfolgung von Katholiken in Nordmazedonien oder eine fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit nordmazedonischer Behörden in Bezug auf den Schutz von Katholiken vor islamistischen Extremisten ist nicht durch entsprechende Länderinformationen belegt; auch andere Nachweise dafür fehlen. Nach den vorliegenden Länderberichten ist vielmehr davon auszugehen, dass es in Nordmazedonien keine staatliche oder gesellschaftliche Verfolgung von Katholiken gibt. Die katholische Gemeinschaft ist vielmehr als kleine Minderheit vollständig in die Gesellschaft integriert und wird respektiert (siehe etwa https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%B6misch-katholische_Kirche_in_Nordmazedonien,m und https://www.swiss-cath.ch/artikel/nordmazedonien-eine-lebendige-kleine-herde; Zugriff jeweils am 08.06.2026). Im Übrigen ist schon die Tatsache der Konversion des BF zum Katholizismus, wie auch sein übriges Vorbringen, nicht glaubhaft. Es liegen dafür keine Beweismittel vor, obwohl zu erwarten wäre, dass solche (z.B. Taufschein, Nachweise für Taufgespräche, Bilder der Tauffeier) einfach beigebracht werden können. Vielmehr ist auch dies als weiterer Versuch zu werten, bereits abgeschlossene Verfahren und deren Inhalte neu zu beleben und einen Verbleib in Österreich nach dem Strafvollzug zu erreichen. Insgesamt ist dem BF eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordmazedonischen Behörden ebensowenig gelungen wie die Glaubhaftmachung einer neuen Bedrohung. Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, dass die nunmehr angegebenen Fluchtgründe nicht geeignet sind, als geänderte Tatsachen oder geändertes Fluchtvorbringen gewertet zu werden.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids:

Da das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz (zum Begriff siehe § 2 Abs 1 Z 23 AsylG) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen hat, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die Anträge würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Das BVwG ist lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist; dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund eines geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit ebenfalls nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263).

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 und 4 AVG findet. § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu verhindern. Anträge, die darauf abzielen, sind im Allgemeinen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 12). Bei der Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006).

Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen relevanten „glaubhaften Kern“ aufweisen. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung iSd Art 40 Abs 2 und 3 Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgenommen wird, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Diese Prüfung sollte sich darauf beschränken, ob Elemente oder Erkenntnisse zur Stützung des Antrags vorliegen, die bei der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft wurden und auf die diese bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte. Kommt bei der Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen des Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (siehe etwa VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind diese nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art 40 Abs 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz. Nach Art 33 Abs 2 lit d iVm Art 40 Abs 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).

Werden im Folgeantragsverfahren neue, für den internationalen Schutz relevante Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270). Diese Auseinandersetzung hat hier dazu geführt, dass kein entscheidungswesentlicher glaubhafter Kern vorliegt (siehe dazu oben unter Beweiswürdigung).

Da sich weder die Rechtslage noch das Begehren des BF seit der Abweisung des letzten Antrags auf internationalen Schutz geändert hat und er vor dem BFA keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts und keine relevanten neuen Elemente behauptet hat, ist es von vornherein ausgeschlossen, die Frage der Gewährung von internationalem Schutz nunmehr anders zu beurteilen. Sein Fluchtvorbringen wurde zum Teil bereits in den vorangegangenen Asylverfahren behandelt und ist im Übrigen nicht als glaubhaft zu qualifizieren, hat doch weder die behauptete Verfolgung durch mehrere Geheimdienste noch eine allfällige Konversion zum Katholizismus einen entscheidungsrelevanten Kern. Der BF beantragte erst nach seiner neuerlichen Inhaftierung, als er sich schon wieder mehrere Monate lang im Bundesgebiet aufgehalten hatte, internationalen Schutz, machte inkonsistente Angaben zu Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen und wich konkreten Fragen dazu aus. Ein Vorbringen zur Widerlegung der Vermutung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordmazedonischen Sicherheitsbehörden, bei denen er ohne nachvollziehbaren Grund keinen Schutz vor der angegebenen Verfolgung gesucht hatte, wurde nicht erstattet. In dieses Bild der fehlenden Glaubhaftigkeit fügen sich auch die vorangegangenen erfolglosen Anträge des BF an das BFA, die Verwendung von Aliasidentitäten und gefälschten Dokumenten und nicht zuletzt seine persistente schwerwiegende Delinquenz. Ein „glaubhafter Kern“, wie er von der Judikatur verlangt wird, lässt sich in seinem Vorbringen jedenfalls nicht erkennen (siehe hierzu VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270).

Der BF bringt somit keinen geänderten Sachverhalt vor, zumal sich auch die Verhältnisse in Nordmazedonien, wo grundsätzlich stabile Verhältnisse herrschen, seit der Vorentscheidung nicht maßgeblich geändert haben. Vielmehr hat er sein Vorbringen nur dahingehend erweitert, als er nicht mehr nur von einer Splittergruppe einer politischen Partei verfolgt werden will, sondern von Geheimdiensten, die grundsätzlich wohl auch in Österreich operieren, wobei der BF in seinem Herkunftsstaat diesbezüglich jedenfalls den verfügbaren und als ausreichend anzusehenden staatlichen Schutz zu erwarten hat, zumal eine konkrete Verfolgung durch den dortigen Geheimdienst nicht behauptet wurde.

Die Sach- und Rechtslage hat sich auch dahingehend nicht verändert, als der BF im Jahr XXXX zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, was – wie bereits bei der vorhergehenden Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Jahr XXXX – erneut einen Asylausschlussgrund darstellt und gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG grundsätzlich sogar die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbot ermöglichen würde.

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs 3 Z 2 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Antragsteller einen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Hier hat der BF (erneut) den Ausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG verwirklicht, weil er vom Landesgericht XXXX – wie schon XXXX - wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Schon aus diesem Grund liegt keine entscheidungswesentliche Änderung seit der Entscheidung über den letzten Asylantrag vor, dem ebenfalls aus diesem Grund keine Folge gegeben worden war, zumal die im Verfahren über den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom XXXX angegebenen Fluchtgründe keinen glaubhaften Kern aufweisen. Die Zurückweisung des Folgeantrags des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nicht zu beanstanden, zumal sein neues Vorbringen schon aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrunds zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen kann. Die gegen die Zurückweisung erhobene Beschwerde des BF ist daher insoweit als unbegründet abzuweisen.

Auch in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz ist ausgeschlossen, dass die Angelegenheit nunmehr anders beurteilt wird als bei der Entscheidung über den vorangegangenen Asylantrag des BF, zumal es auch in dieser Hinsicht keine relevanten Änderungen gibt. Die Zurückweisung des Folgeantrags ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden, zumal sich die im Fall der Rückkehr zu erwartenden Verhältnisse nicht entscheidungswesentlich geändert haben und überdies der Aberkennungsgrund des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG vorliegt, weil der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien 2024 erneut u.a. wegen des Verbrechens des Raubes rechtskräftig verurteilt wurde.

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache laut Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 60 Abs 1 Z 1 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel iSd §§ 54 AsylG dann nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs 2 oder 3 FPG besteht. Im konkreten Fall wurde mit dem Erkenntnis des BVwG vom 18.07.2019, G304 2219809-1/2E, ein gegen den BF ursprünglich unbefristet erlassenes Einreiseverbot auf acht Jahre reduziert, die zugrunde liegende Rückkehrentscheidung jedoch bestätigt. In Umsetzung dieser Entscheidung wurde er am 20.12.2022 nach Nordmazedonien abgeschoben. Dementsprechend ist gegen ihn nach wie vor eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot aufrecht, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ohnedies nicht in Betracht kommt.

Mit dem Ausspruch, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Rechtssache nach § 68 As 1 AVG zurückgewiesen wird, ist grundsätzlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, weil der in § 10 Abs 1 Z 3 AsylG angeführte Tatbestand Entscheidungen nach § 68 AVG mitumfasst. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch bei Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. § 10 Abs 1 AsylG sieht als weitere Voraussetzung vor, dass in den Fällen des § 10 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 5 AsylG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird. Auch die Anschlussbestimmung des § 58 Abs 1 Z 2 AsylG ist auf den Fall anzuwenden, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. In diesen Fällen ist daher vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen ist. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Für die von § 59 Abs 5 FPG erfassten Konstellationen hat jedoch eine andere Vorgangsweise Platz zu greifen. § 59 Abs 5 FPG bezieht sich nur auf Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbots neu festlegen zu können. Die amtswegige Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG ist dann nicht vorzunehmen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohnedies schon aus einem anderen Grund (etwa § 59 Abs 5 FPG) unterbleibt.

Hier sind zwar neue Tatsachen iSd § 53 Abs 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer des gegen den BF erlassenen Einreiseverbots erforderlich gemacht hätten, weil er das bestehende, mit acht Jahren befristete Einreiseverbot missachtet hat und XXXX wegen zwei Raubüberfällen ein weiteres Mal rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid jedoch unter Berufung auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 (und damit letztlich auf § 59 Abs 5 FPG) von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung Abstand genommen. Die erstmalige Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines neu bemessenen Einreiseverbots durch das BVwG würde den durch den Ausgangsbescheid abgegrenzten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Da die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung und eines (allenfalls entsprechend längeren) Einreiseverbots nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids waren, ist es dem BVwG verwehrt, dies aufzugreifen, ohne den Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens zu überschreiten.

Da die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung somit gemäß § 59 Abs 5 FPG unterbleibt, ist auch keine amtswegige Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B):

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

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