Bundesverwaltungsgericht W111 2339453-1

W111 2339453-1Tribunale amministrativo federale9 giu 2026

Regest

Behebung der Entscheidung Einreisetitel Ermittlungen Ermittlungspflicht familiäre Situation Familienverfahren Feststellungen Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Prognose Wahrscheinlichkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W111 2339453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W111.2339453.1.00

Spruch

W111 2339453-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2026, Zl. 1426130407/250242518, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin stellte am 15.02.2025 als ein in Österreich nachgeborenes Kind eines Asylberechtigten gemäß § 17 Abs. 3 AsylG durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters (bzw. der Mutter) beziehen würde. Die gesetzliche Vertretung verzichtete auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme und auf gesondertes Ermittlungsverfahren.

2. Am 13.03.2025 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch „BFA” oder „belangte Behörde”) ein Aberkennungsverfahren gegen die Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ein.

3. Mit Schreiben vom 07.01.2026 wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme vor der belangten Behörde geladen und in der Folge am 05.02.2026 (auf der Niederschrift irrtümlich auf den 04.02.2026 datiert) im Zusammenhang mit dem Asylverfahren seiner Tochter bzw. der Beschwerdeführerin sowie mit seinem eigenen Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab er bekannt, dass die Beschwerdeführerin am sog. „SOFT-Syndrom” (angeborene Fehlbildungssyndrome, die vorwiegend mit Kleinwuchs einhergehen; ICD-Code Q87.1) leiden würde und legte entsprechende medizinische Befunde vor.

4. Mit Bescheid vom 17.02.2026, Zl. 1426130407/250242518, zugestellt am 24.02.2026, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). In Bezug auf Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht habe. Eine Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG komme nicht in Betracht, da in Hinblick auf den Asylstatus ihres Vaters gegenwärtig ein Aberkennungsverfahren bei der belangten Behörde anhängig sei. Da auch keinem anderem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Frage.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheids, und führte darin auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei Anträgen auf Einreise bei Vertretungsbehörden nach § 35 AsylG das BVwG selbstständig zu beurteilen habe, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes bei der Bezugsperson nicht einmal wahrscheinlich sei und auf eine allfällige ungebührlich lange Verzögerung der Verfahren einzugehen habe und darauf Rücksicht zu nehmen sei, in wessen Sphäre die Verzögerung begründet ist. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, da ein anhängiges Aberkennungsverfahren bei der Bezugsperson gemäß § 34 Abs 2 Z 3 AsylG auch im Verfahren über eine beantragte Familienzusammenführung einen Versagensgrund darstelle. Die Bestimmung des § 35 AsylG verfolge den Zweck, Familienangehörigen die Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz unter den Voraussetzungen des § 34 AsylG zu ermöglichen, daraus ergebe sich ein enger Zusammenhang. Gegenständlich sei eine Aberkennung des Status als Asylberechtigter der Bezugsperson nicht wahrscheinlich. Unabhängig davon sei der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zu gewähren gewesen, da diese am sog. „SOFT-Syndrom” leide und aus diversen Länderinformationsberichten hervorgehe, dass Kinder mit Behinderungen in Syrien von alarmierenden Ausmaßen von Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung betroffen seien. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, sich mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Länderinformationen auseinanderzusetzen, zumal eine Ermittlungspflicht durch ein entsprechendes Vorbringen, konkrete Anhaltspunkte sowie notorisches Amtswissen ausgelöst werde. Die Beschwerdeführerin gehöre aufgrund ihrer angeborenen Behinderung einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art 10 Abs. 1 lit d Status-RL an und wäre sie in Syrien von Verfolgungshandlungen, insbesondere Gewalt, Misshandlungen und Missbrauch, aber auch von Diskriminierungen wie dem verwehrten Zugang zu Bildung und zu zukünftigen Arbeitsmöglichkeiten, betroffen, die – jedenfalls in Summe – eine asylrelevante Verfolgung darstellen würden, zumal der syrische Staat weder schutzwillig noch -fähig sei.

6. Mit Schreiben vom 18.03.2026, hg eingelangt am 23.03.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Schreiben vom 09.06.2026 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht beim BFA nach dem aktuellen Stand betreffend die Aberkennungsverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin und ersuchte dabei insbesondere um Auskunft, welche Verfahrensschritte bis dato gesetzt wurden. Mit Antwortschreiben vom selben Tag teilte das BFA mit, dass die Aberkennungsverfahren nach wie vor anhängig seien, seit der Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin am 05.02.2026 keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden seien und eine verlässliche Aussage über die voraussichtliche Dauer der Verfahren derzeit nicht getroffen werden könne (vgl. OZ 2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die mj. Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Wien geboren und ist syrische Staatsangehörige. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind XXXX und ebenfalls syrische Staatsangehörige.

XXXX wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2021, Zl. 1272111704/201248569, gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er Syrien seinerzeit aus Angst vor einer Einziehung zum syrischen Militär verließ und im Fall einer Weigerung bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit Strafen, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen verbunden gewesen wären, rechnen musste. XXXX wurde in der Folge im Familienverfahren mit Bescheid vom 03.11.2023, Zl. 1340944201/231949879, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Am 15.02.2025 stellte die Beschwerdeführerin als ein in Österreich nachgeborenes Kind eines Asylberechtigten gemäß § 17 Abs. 3 AsylG durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Seit 13.03.2025 ist jeweils ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die Eltern der Beschwerdeführerin anhängig. Mit Schreiben vom 07.01.2026 wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme vor dem BFA im Zusammenhang mit dem Asylverfahren der Beschwerdeführerin sowie mit seinem eigenen Aberkennungsverfahren geladen, die sodann am 05.02.2026 stattfand.

1.2. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson ist nach wie vor anhängig. Ein Verfahrensabschluss ist gegenwärtig nicht absehbar.

1.3. Ende November 2024 erfolgten in Syrien politische Umbrüche und es kam am 08.12.2024 zum Sturz des Assad-Regimes, woraufhin der Langzeitmachthaber Bashar al-Assad aus Syrien flüchtete und der Anführer der HTS, Ahmed al-Scharaa, Ende Jänner 2025 zum Interimspräsidenten Syriens ernannt wurde. Die neue syrische Regierung hat die Wehrpflicht abgeschafft; außer in Notsituationen handelt es sich bei syrischen Armee um eine Freiwilligenarmee.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen unter Punkt 1.1. gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen, dass die Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor anhängig sind, seitens des BFA seit der niederschriftlichen Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden, und ein Verfahrensabschluss gegenwärtig nicht absehbar ist, gründen auf den entsprechenden glaubwürdigen Angaben der zuständigen Sachbearbeiterin beim BFA, Regionaldirektion Steiermark (vgl. OZ 2). Die zuständige Sachbearbeiterin führte zudem glaubwürdig an, dass zunächst die Aktualisierung des Länderinformationsblattes abgewartet worden sei. Insofern war die Feststellung zu treffen, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson nicht zuzurechnen ist. Die Feststellung zum Datum der Einvernahme gründet ebenfalls auf der Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin, die angab, dass es sich bei dem auf der Niederschrift aufscheinenden Datum um einen Tippfehler handelt und das in der Ladung ersichtliche Datum, konkret der 05.02.2026, korrekt ist.

2.3. Die Feststellungen zum Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024, der Bildung einer neuen Regierung unter Ahmed al-Scharaa im Jänner 2025 und der Abschaffung der Wehrpflicht in Syrien waren zu treffen, weil die zugrunde liegenden Umstände als allgemein notorische Tatsachen anzusehen sind und sich zudem aus der übereinstimmenden Berichterstattung allgemein zugänglicher Medien ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Die für das vorliegende Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), StF: BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. – 21.

22. Familienangehöriger:

a.der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

b.der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c.ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und

d.der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

[…]

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) – (3) […]

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) – (5) […]

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Verfahrensablauf

§ 17. (1) – (2) […]

(3) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.

(4) – (9) […]

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

3.2. Zur für den gegenständlichen Fall relevanten höchstgerichtlichen Judikatur:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, Zlen E 1209-1211/2025 ua, im Rahmen einer Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 die Wortfolge „gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9)“ in § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 im Lichte der Garantien des Art. 8 EMRK und der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren verfassungskonform interpretiert und dazu explizit festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht darauf beschränken kann zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§ 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 21.04.2026, Zl. Ra 2025/14/0230, dem ein dem gegenständlichen Verfahren vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag — nämlich betreffend die im Bundesgebiet nachgeborene Tochter zweier syrischer Staatsangehöriger, denen zuvor mit näher bezeichneten Bescheiden jeweils der Status einer bzw. eines Asylberechtigten zuerkannt worden war — fest, dass hinsichtlich der auch in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltenen Wortfolge „gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7)“ bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage treten wie in den Verfahren zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 (siehe VfGH 16.12.2025, E 1209-1211/2025, bzw. VwGH 21.1.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401), weshalb auch zu § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist. Aus ebendiesen Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann sich das BVwG auch im vorliegenden Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Eltern der Revisionswerberin eingeleitet wurde. In Übertragung der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken ergangenen Rechtsprechung zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auf die insofern wortidente Wortfolge in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist es auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Pflicht des BVwG, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des VfGH von 16. Dezember 2025, E 1209-1211/2025, 8.2., bzw. im Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien vorzunehmen.

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts des Zerfalls des vormaligen Regimes in Syrien und der Vertreibung Assads gerade in einem Fall wie dem gegenständlichen, in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat, und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht – im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – gesagt werden kann, dass nunmehr eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Den Feststellungen zufolge wurde das Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson im konkreten Fall mit 13.03.2025 eingeleitet und ist damit seit nahezu 15 Monaten anhängig, wobei ein konkretes Abschlussdatum nicht absehbar ist.

Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer” im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur überschritten erschiene, ist auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung” im Aberkennungsverfahren schon deshalb nicht vorliegt, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens und der Ladung zur Einvernahme vor dem BFA nahezu zehn Monate verstrichen sind und seit der niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2025 – sohin seit weiteren vier Monaten – kein weiterer Verfahrensschritt erfolgte; zudem ist, wie festgestellt, auch kein zeitnaher Abschluss des Aberkennungsverfahrens absehbar. Darüber hinaus zeigte die belangte Behörde nicht auf, dass es durch ein Verhalten der Eltern der Beschwerdeführerin oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Von der belangten Behörde wurden keine auf den konkreten Einzelfall bezogene, von den Eltern der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründe, wonach die Verzögerung an der Entscheidung gerechtfertigt gewesen wäre, dargetan und ist das Vorliegen derartiger Gründe nicht ersichtlich. An dieser Stelle sei zudem angemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine behördliche Überlastung auch keinen Entschuldigungsgrund im Hinblick auf Säumnisbeschwerden darstellt (vgl. jüngst 28.01.2026, Ra 2025/20/0458, mwN) und Behörden grundsätzlich dafür Sorge zu tragen haben, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. jüngst VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0083). Das Kriterium des „überwiegenden Verschuldens der Behörde“ ist sohin gegenständlich erfüllt.

Somit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der Beschwerdeführerin nicht „zügig” durchgeführt, sodass eine Abweisung der gegenständlichen Beschwerde schon deshalb nicht in Betracht kommt. Angesichts dessen erübrigen sich Erwägungen im Lichte des Art. 8 EMRK, ob im konkreten Fall eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.

Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, erfolgte die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz aufgrund des anhängigen Verfahrens betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson der Beschwerdeführerin (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf S. 79). Insbesondere ist dem angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Diagnose mit dem SOFT-Syndrom im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht, zu entnehmen; vielmehr wurde dieser Umstand im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung und der Prüfung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG thematisiert (vgl. S. 5 und 75). Die belangte Behörde ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, diesen Aspekt unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz zu prüfen und hierzu entsprechende, nachvollziehbar begründete Feststellungen zu treffen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeder Antrag eines Familienangehörigen unabhängig von der konkreten Formulierung in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet ist und daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Zudem ist die belangte Behörde – wie die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz zutreffend ausführte – gehalten, sich mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen (vgl. VfGH 02.05.2011, U 1005/10).

Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neues Bescheid in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß dem hier nach den §§ 1, 3 Abs. 2 Z 1 und 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigenden § 21 Abs. 7 leg. cit. kann – im Übrigen gilt jedoch auch § 24 VwGVG – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der für die gegenständlich getroffene Entscheidung maßgebliche Sachverhalt kann sowohl nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wie auch § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung als geklärt angesehen werden (vgl. dazu etwa VwGH 14.04.2022, Ro 2018/22/0007, oder VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0034). Auch die bei der Entscheidungsfindung zu lösenden Rechtsfragen erforderten, insbesondere mangels deren rechtlicher Komplexität und angesichts der bereits vorhandenen höchstgerichtlichen Auslegungen, keine mündliche Erörterung mit den Verfahrensparteien (dazu etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, Rn. 11, m.w.N.). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.