Bundesverwaltungsgericht W185 2316155-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2316155.1.00
Spruch
W185 2316155-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.05.2025, Zl. Damaskus-ÖB-2025.0.369.340, aufgrund des Vorlageantrags vom 23.05.2025 der XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.01.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0826/2024, zu Recht:
A) Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.05.2025, Zl. Damaskus-ÖB-2025.0.369.340, aufgrund des Vorlageantrags vom 23.05.2025 der XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.01.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0826/2024:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: „BF“) stellte am 10.01.2024 schriftlich und am 20.03.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: „ÖB Damaskus“ oder „belangte Behörde“). Vorgebracht wird darin, sie sei die Ehefrau des XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) am 21.11.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Im Rahmen ihrer persönlichen Antragstellung wurde die BF von der ÖB Damaskus befragt. Dabei gab diese im Wesentlichen an, am 05.03.2021 geheiratet zu haben. Beide Familien seien anwesend gewesen; Fotos von der Hochzeit habe sie keine. Sie habe etwa sechs Monate lang mit ihrem (vorgeblichen) Ehemann zusammengelebt. Zuletzt habe sie ihren Ehemann im September 2021 gesehen.
In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 23.12.2024 und der beiliegenden Stellungnahme führte das BFA zusammengefasst aus, dass nach Prüfung der Sachlage die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig.
Mit Schreiben vom 31.12.2024 wurde der BF seitens der ÖB Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz abzulehnen wäre.
Mit Stellungnahme vom 08.01.2025 brachte die BF zusammengefasst vor, dass § 35 Abs. 4 AsylG nicht zwingend erfordere, dass im Falle eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln sei. Ferner wird darauf verwiesen, dass angesichts der instabilen Lage in Syrien es keinesfalls ausgeschlossen sei, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde. Es sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrecht der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.
Mit Schreiben vom 21.01.2025 wurde der ÖB Damaskus vom BFA mitgeteilt, dass die Stellungnahme und Mitteilung vom 23.12.2024 vollinhaltlich aufrecht bleibe.
Mit Bescheid vom 31.01.2025 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 ab. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 23.12.2024 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 12.03.2025, in der zunächst moniert wird, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme der BF vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Des Weiteren wurden im Wesentlichen die Argumente in der im Jänner eingebrachten Stellungahme wiederholt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2025 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin stellte mit 23.05.2025 den Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.07.2025 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung sowie die Verwaltungsakten vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA daraufhin am 13.03.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren die Bezugsperson betreffend Stellung zu nehmen. Das BFA wurde ersucht, bekannt zu geben, aus welchem Grund der Status der Asylberechtigten der Bezugsperson zuerkannt worden sei, aus welchem Grund das Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, wann und welche konkreten Verfahrensschritte bislang und gegebenenfalls wann gesetzt worden seien, wann mit dem Abschluss des Aberkennungsverfahrens von behördlicher Seite zu rechnen sei sowie ob es sonstige Besonderheiten des Verfahrens gebe.
Mit Schreiben vom 23.03.2026 teilte das Bundesamt im Wesentlichen mit, dass der Bezugsperson mit Bescheid vom 21.11.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Zuerkennung habe zugrunde gelegen, dass die Bezugsperson im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch das Assad-Regime bzw. die syrische Regierung aufgrund von Zwangsrekrutierung zum verpflichtenden Wehrdienst oder wegen Wehrdienstentzugs sowie daraus resultierende strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte. Infolge der im Dezember 2024 eingetretenen geänderten Verhältnissen in Syrien sei am 13.12.2024 das Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gegen die Bezugsperson eingeleitet worden; die Bezugsperson sei mit Schreiben vom 23.12.2024, zugstellt am 02.01.2025, über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert worden. Eine bescheidmäßige Erledigung des Aberkennungsverfahrens sei bislang nicht erfolgt bzw. derzeit nicht absehbar. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sich die zuletzt zur Verfügung stehenden Länderinformationen auf den Stand vom 08.05.2025 bezogen hätten, die neuen Länderfeststellungen zeitnah erscheinen würden und mit 517 Seiten sehr umfangreich seien. Eine Erledigung sei für das 2. Quartal 2026 vorgesehen. Sonstige besondere Gründe für eine Verfahrensverzögerung seien nicht aktenkundig. Das BFA gehe davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen zu prüfen sein werde, ob diese von dauerhafter Natur seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF stellte am 10.01.2024 schriftlich und am 20.03.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus. Als Bezugsperson wurde XXXX bzw XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, ihr vorgeblicher Ehemann, genannt.
Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 21.11.2023 der Status der Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Das BFA leitete am 13.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG 2005 ein. In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung überwiegend der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.
Der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 31.01.2025 allein aus dem Grund des gegenüber der Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen.
Die BF brachte am 12.03.2025 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2025 bei der ÖB Damaskus ein. Die ÖB Damaskus erließ daraufhin am 13.05.2025 eine Beschwerdevorentscheidung. Diese erweist sich als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung und zur Bezugsperson beruhen auf dem Verfahrensakt bzw. den darin enthaltenen Unterlagen in Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson.
Das BFA erstattete mit Schreiben vom 23.03.2026 Ausführungen zu den Umständen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens und der zu erwartenden Verfahrensdauer. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine weiteren Verfahrensschritte seitens des Bundesamtes gesetzt wurden.
Die Feststellung, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung überwiegend der Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme ausdrücklich erklärt hat, dass die Verzögerung darauf zurückzuführen sei, dass sich die letzten Änderungen in den dem BFA zur Verfügung stehenden Länderinformationen auf den 08.05.2025 bezogen hätten, die neuen Länderfeststellungen zeitnah erscheinen würden und zudem sehr umfangreich seien. Überdies erklärte das BFA, dass sonstige Gründe für eine Verfahrensverzögerung nicht aktenkundig seien.
Zudem verwies das BFA auch darauf, dass (erst) nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen geprüft werden könne, ob die grundlegende Änderung der Lage in Syrien von dauerhafter Natur sei. Das BFA führte in der Folge aus, dass eine Erledigung für das 2. Quartal 2026 geplant sei; Insgesamt war die Feststellung zu treffen, dass ein Verfahrensabschluss sohin noch nicht absehbar ist.
Dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes vom 23.12.2024 und der Stellungnahme gleichen Datums.
Die Feststellungen zu den Daten der Beschwerdeeinbringung und der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt bzw. den darin enthaltenen E-Mail-Nachrichten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu A)
I) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 14 VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist.
Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, brachte die BF am 12.03.2025 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2025 bei der ÖB Damaskus ein. Die ÖB Damaskus erließ daraufhin am 13.05.2025 eine Beschwerdevorentscheidung.
Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag der BF angefochten. Die zweimonatige Frist endete mit Ablauf des 12.05.2025. Da die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist erlassen wurde, stammt diese von einer im Entscheidungszeitpunkt unzuständigen Behörde und war zu beheben.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
II.) Zurückverweisung an die belangte Behörde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG 2005 jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Verfahrensgegenständlich wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX , StA. Syrien, der vorgebliche Ehemann der BF, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson im Dezember 2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 eingeleitet, welches aktuell noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist.
Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge abzuweisen wären.
Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein über den Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in seiner Stellungnahme vom 23.03.2026 zum Grund der Asylzuerkennung aus, dass die Bezugsperson im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch das Assad-Regime bzw. die syrische Regierung aufgrund von Zwangsrekrutierung zum verpflichtenden Wehrdienst oder wegen Wehrdienstentzugs sowie daraus resultierende strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte.
Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 könne in einem Fall wie dem gegenständlichen - in dem der Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden sei - nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei.
Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde im Dezember 2024 eingeleitet und ist somit seit mehr als 17 Monaten anhängig, wobei nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kein weiterer Verfahrensschritt gesetzt wurde und ein konkreter Abschluss dieses Verfahrens nicht absehbar ist. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über ein Jahr lang nach Einleitung des Verfahrens keine Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 veröffentlicht wurde.
Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheine, ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, da seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren über 17 Monate lang kein weiterer Verfahrensschritt gesetzt wurde.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist die lange Verfahrensdauer überwiegend der Behörde zuzurechnen.
Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson nicht „zügig“ geführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Im vorliegenden Verfahren gründet sich die angefochtene Entscheidung auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose; diese stützte sich ausschließlich auf das gegenüber der Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren. Aufgrund des Umstandes, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wird, ist die vom Bundesamt abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr tragfähig. Da sich der Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.12.2024 entnehmen lässt, dass keinerlei Ermittlungsschritte, insbesondere zu den behaupteten Familienverhältnissen, erfolgt sind und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurden, war der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Bescheide aufzutragen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
I. B) (Un-)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
II. B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es zudem an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
1. Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. § 7 AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
2. Welche diesbezügliche Verfahrensdauer entspricht (noch) einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des VfGH?
3. a. Ist das BFA grundsätzlich gehalten, Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus einer Bezugsperson erst dann einzuleiten, wenn tragfähige Sachverhaltsfeststellungen zu einer nachhaltigen Lageveränderung bereits vorliegen?
3. b. Oder reicht demgegenüber zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens quasi ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson, und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG?
4. Ist allenfalls aufgrund des besonderen Auslandsbezuges in Visa-Verfahren, wenn die Beschwerde nicht abzuweisen ist, seitens des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig mit einer Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz, VwGVG, durch Beschluss vorzugehen, da das Bundesverwaltungsgericht selbst keine Visa ausstellen kann, und die Vertretungsbehörde bei einem strikten Abspruch über die Erteilung eines Visums vor dem Problem stehen kann, dass sich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bis zur faktischen Ausstellung des Visums die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen (denkbar wäre etwa eine zwischenzeitige Ehescheidung) geändert haben könnten?