Bundesverwaltungsgericht W235 2318930-1

W235 2318930-1Tribunale amministrativo federale9 giu 2026

Regest

Aberkennungsverfahren Angemessenheit Einreisetitel Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W235 2318930-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W235.2318930.1.00

Spruch

W235 2318930-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.03.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/1891/2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 13.01.2022 im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Sie brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).

1.1.2. Am 13.06.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut und füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehenen Befragungsformular für sich aus und unterfertigte sie.

Weiters wurden sowohl im Zuge der schriftlichen als auch bei der persönlichen Antragstellung Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführerin sowie den Asylstatus der Bezugsperson und zum Nachweis des familiären Verhältnisses der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson vorgelegt.

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom XXXX .01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung per E-Mail am 30.01.2025 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.

1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 13.02.2025 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass, sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführerin erfolge. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnte die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einen neuen Antrag einbringen, müsste dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerin noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen.

1.4. Mit E-Mail vom 27.02.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Botschaft bekannt, dass es keine Notwendigkeit erkenne, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern, und führte aus, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht ergehen dürfe, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Ein Abwarten auf eine (rechtskräftige) Entscheidung im Aberkennungsverfahren sei laut Ansicht des Bundesamtes nicht zulässig. Laut § 35 Abs. 4 AsylG sei eine positive Prognoseentscheidung nur dann möglich, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Das Gesetz regle nicht ausdrücklich, wann eine negative Prognoseentscheidung zu treffen sei. Allerdings ergebe sich aus § 35 Abs. 4 AsylG, dass eine negative Prognoseentscheidung dann notwendig sei, wenn die Voraussetzungen für eine positive nicht vorlägen. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerin auf andere Umstände als in § 35 AsylG normiert, sei nicht vorsehen. Auch die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson geführt hätten, seien für das Einreiseverfahren nicht relevant.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.03.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/1891/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 31.03.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde ausgeführt, dass Ziel der Bestimmung des § 35 Abs. 4 AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 13.02.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass, da im vorliegenden Fall der Zusammenführende über den Status des Asylberechtigten verfüge und die Beschwerdeführerin die syrische Staatsbürgerschaft besitze, die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar sei. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.

Angeregt werde, folgende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen:

„Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“

4. Am 04.09.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

4.1. Mit Schreiben vom 18.05.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor dem Hintergrund der rezenten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, um Auskunft betreffend den Verfahrensstand im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson und zwar insbesondere dahingehend, welche konkreten Verfahrensschritte bislang gesetzt worden seien sowie, wann mit einem Abschluss dieses Aberkennungsverfahrens zur rechnen sei.

4.2. Mit Schreiben vom 27.05.2026 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass die Bezugsperson am XXXX .09.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Als Grund habe sie angegeben, dass sie den Militärdienst hätte leisten bzw. einrücken hätte müssen, was sie ablehne. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr wegen der Desertion bestraft zu werden und hätte der Bezugsperson eine unverhältnismäßige Strafe gedroht. Am XXXX .10.2021 sei ihr durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl internationaler Schutz zuerkannt worden. Am XXXX .01.2025 sei an die Bezugsperson die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ergangen, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Die Einvernahme zum Aberkennungsverfahren sei am XXXX .04.2026 erfolgt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger bestehe. Allerdings dürfe es sich hierbei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung eingetreten sei, habe die Behörde von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen seien. Insbesondere sei bei tiefgreifenden politischen Veränderungen ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich und sei entscheidend, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen könne. Ausgehend von dieser Rechtsprechung könne etwa bei einem Regimewechsel ein Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende Lageänderung zu prüfen. Daher stelle die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bei Vorliegen von Anhaltspunkten eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach dem Sturz des Assad—Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes eingeleitet. Die Prüfung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK beschränke sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordere eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und sei eine Entscheidung im Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson am XXXX .05.2026 getroffen worden. Der Abschluss des Aberkennungsverfahrens sei von behördlicher Seite somit erledigt.

4.3. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.05.2026 seinen Bescheid vom XXXX .05.2026, mit welchem der Bezugsperson der mit Bescheid vom XXXX .10.2021 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und festgestellt wurde, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und unter Spruchpunkt III. wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Weiters wurde gegen die Bezugsperson eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist und eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte IV., V. und VI.).

Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben worden bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Syrien und stellte am 13.01.2022 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Am 13.06.2023 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in Beirut) vor.

Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehegatte der Beschwerdeführerin, der syrische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX , genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2021, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Am XXXX .01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2026 wurde der Bezugsperson, Ahmad ABOUHILAL, der mit Bescheid vom XXXX .10.2021 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Bezugsperson eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen dahingehend, dass die Bezugsperson im Fall der Rückkehr keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die aktuelle Regierung ausgesetzt sein werde. Die Bezugsperson habe keine oppositionelle Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber. Sie sei dort nicht politisch aktiv gewesen, beteilige sich auch in Österreich nicht exilpolitisch, habe nicht gegen die neuen lokalen Machthaber opponiert und sei auch sonst nicht ins Blickfeld der neuen oder alten syrischen Regierung geraten. Sie werde weder von der syrischen Regierung noch von anderen Gruppierungen als politischer Gegner wahrgenommen. Die Bezugsperson habe in Syrien den Wehrdienst nicht abgeleistet, habe sich nicht an bewaffneten Kampfhandlungen oder Auseinandersetzungen beteiligt und sei weder für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen noch habe sie in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient. Am 08.12.2024 sei es zum Sturz des Assad-Regimes gekommen, das nunmehr in Syrien über keine Gebietshoheit mehr verfüge. Die Sicherheitskräfte des alten Regimes und die Syrisch Arabische Armee seien aufgelöst worden. Daraus folge, dass das syrische Assad-Regime nicht mehr die Möglichkeit habe, die Bezugsperson zu rekrutieren, zu verhaften oder wegen allfälliger Wehrdienstverweigerung zu bestrafen. Die behauptete und zur seinerzeitigen Ausreise führende Gefährdungslage habe im Wesentlichen auf der Furcht der Bezugsperson vor der damaligen allgemeinen Sicherheitslage beruht.

Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wurde gegen diesen Bescheid (noch) keine Beschwerde erhoben, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdefrist aktuell noch offen ist.

Aufgrund der Situation in Syrien, die sich seit dem Sturz des Regimes von Bashar Al Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Weiters wird nicht erkannt, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wurde, sodass im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und zwar insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Ferner gründen die Feststellungen zur Person der Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zur Asylgewährung auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2021, Zl. XXXX .

Die weiteren Feststellungen zum gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahren sowie zur Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich zum einen aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, insbesondere aus der Mitteilung des Bundesamtes an die Österreichische Botschaft Damaskus vom XXXX .01.2025, und zum anderen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2026, Zl. XXXX (= Aberkennungsbescheid). Dass bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben wurde, gründet auf der Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes in seine elektronische Verfahrensadministration am 09.06.2026.

Dass sich die Situation in Syrien seit dem Sturz des Regimes von Bashar Al Assad wesentlich geändert hat und sohin die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen erfolgte, ist notorisch. Am 08.12.2024 kam es zum Sturz des Assad-Regimes und kommt dem ehemaligen Assad-Regime im gesamten syrischen Staatsgebiet keine Herrschaftsgewalt mehr zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[…]

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Fall einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. hierzu VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Allerdings obliegt es ihm gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. z.B. VfGH vom 23.11.2015, E 1510/2015 und VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19).

In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG nicht zuzulassen (vgl. auch Erläuterungen zur RV 330 BlgNR 24. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (vgl. EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19 sowie EGMR vom 10.07.2014, 52.701/09, Z 62, vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., Z 163 und vom 20.10.2022, 22.105/18, M.T. u.a., Z 58).

Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und, ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrags aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG nicht einmal wahrscheinlich ist. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.

In seiner Entscheidung vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, schloss sich der Verwaltungsgerichtshof der eben dargelegten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes an.

3.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.01.2022 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde der asylberechtigte vermeintliche Ehegatte der Beschwerdeführerin genannt. Gegen die Bezugsperson wurde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG eingeleitet, das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2026 mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, einer Rückkehrentscheidung sowie der Feststellung, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist und der Einräumung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise endete. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wurde keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben, wobei die Beschwerdefrist allerdings noch offen ist.

3.3.1. Die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG verfolgt den asylspezifischen Zweck, nachziehenden Personen nach der Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind.

Wie festgestellt wurde der Bezugsperson vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da dieser die Gefahr einer Rekrutierung, Verhaftung oder Bestrafung wegen allfälliger Wehrdienstverweigerung durch das Assad-Regime bei einer Rückkehr nach Syrien gedroht hat. Sohin hatte die Bezugsperson wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch das Regime des damaligen syrischen Machthabers Bashar Al Assad zu gewärtigen.

3.3.2. Der Verfassungsgerichtshof legt in seiner oben erwähnten Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209/2025-9, E1210-2025-19, E 1211/2025-15 vier Kriterien fest, die konkret erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß § 35 AsylG wegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abzuweisen sind:

Vorliegen eines Aberkennungsgrundes darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein (wohl im Sinne von „muss wahrscheinlich sein“ zu interpretieren);

das Aberkennungsverfahren muss zügig geführt werden;

das Aberkennungsverfahren muss innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob eine Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist und

es darf keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen

3.3.3. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, kann angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar Al Assad im Dezember 2024 in Fällen wie dem gegenständlichen, in denen die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Daher wurde vor dem Hintergrund der Situation in Syrien, die sich durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 maßgeblich verändert hat, in Zusammenschau mit den Gründen der Bezugsperson, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson zutreffend eingeleitet. Im Hinblick auf die Vielzahl von Aberkennungsverfahren, die aufgrund der politischen Veränderungen in Syrien vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Österreich eingeleitet wurden sowie aufgrund des Umstandes, dass nach dem Sturz des Assad-Regimes längere Zeit keine verlässlichen Informationen dahingehend vorlagen, wie sich die tatsächliche politische Lage in Syrien nunmehr darstellt und dem Bundesamt erst nach geraumer Zeit verlässliche Länderinformationen zur Situation in Syrien vorlagen, wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gekommen ist.

Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde somit zu Recht durchgeführt, das Verfahren wurde in einer zu vertretenden Verfahrensdauer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende geführt und auch im Lichte von Art. 8 EMRK kann keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden.

3.3.4. Wenn die Beschwerde geltend macht, dass eine Abweisung der Anträge ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeigt sie eine (Unions)rechtswidrigkeit nicht auf. Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner oben angeführten rezenten Entscheidung, die sich ausführlich mit der verfassungskonformen Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG befasst, keine Notwendigkeit den EuGH mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu befassen, weswegen auch der Anregung, dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nähergetreten wird.

Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass das Aberkennungsverfahren im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits erstinstanzlich beendet ist.

3.3.5. Zum Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden bzw. es liege ein Begründungsmangel vor, ist auszuführen, dass die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2025 der Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.02.2025 dem Bundesamt übermittelt wurden. Die via E-Mail eingebrachte (weitere) Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.02.2025, in der eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgte, jedoch an der bisherigen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wurde, wurde dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde eingebracht und hatte somit Gelegenheit, sich zu äußern. Somit wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Begründungsmangel vor.

3.4. Die Beschwerde war sohin gemäß § 35 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es zudem an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Vor dem Hintergrund bzw. unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209/2025-9, E1210-2025-19, E 1211/2025-15, handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um folgende Fragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:

1. Ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes als gegeben angenommen werden darf, wenn bereits eine diesbezügliche (negative) Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorliegt?

2. Ist davon auszugehen, dass das Aberkennungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wurde, wenn bereits eine diesbezügliche (negative) Entscheidung vorliegt?

3. Sind die in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025 aufgestellten Kriterien betreffend das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren (nur) für das vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führende Verfahren oder auch für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht relevant?

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