Bundesverwaltungsgericht W268 2283162-2

W268 2283162-2Tribunale amministrativo federale9 giu 2026

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft Glaubwürdigkeit Minderheitenzugehörigkeit mündliche Verhandlung Religion Risikogruppe Staatsangehörigkeit Staatsbürgerschaft wohlbegründete Furcht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W268 2283162-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W268.2283162.2.00

Spruch

W268 2283162-2/13E

W268 2283164-2/13E

W268 2321117-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA: Indien, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan und 3.) XXXX , geb. XXXX , StA: Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zl. 1311742707-230902793, 1311742609-250691347 und 1433424106-250691363, vertreten durch die BBU GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2026 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX alias XXXX alias XXXX ANAND gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie XXXX alias XXXX alias XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind seit dem Jahr 2022 verheiratet und sind die Eltern sowie gesetzlichen Vertreter des am XXXX in Belgien geborenen Drittbeschwerdeführers. Gemeinsam werden sie als die Beschwerdeführer bezeichnet.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer reisten gemeinsam mit einem Visum C, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Delhi, am 14.08.2022 in das österreichische Staatsgebiet ein, reisten zunächst nach Deutschland und wurden von dort am 09.05.2023 nach der Dublin III Verordnung nach Österreich überstellt, wo sie am selben Tag jeweils die ersten Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Im Zuge des Verfahrens zur Erteilung der Visa wurden der Botschaft insbesondere indische Reisepässe der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers lautend auf XXXX , geb. XXXX bzw. XXXX , geb. XXXX vorgelegt.

Anlässlich der Erstbefragung gab der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er aufgrund der Sicherheitslage ausgereist sei, da sein Bruder erschossen worden sei und sein Vater das für ihn und seine Frau so entschieden habe. Befragt zur Rückkehrbefürchtung gab er an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Das ich und meine Frau erschossen werden, da wir in Afghanistan einer religiösen Minderheit angehören (Hindu).“ Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund an: „Weil die Sicherheitslage sehr schlecht ist und kein Frieden in Afghanistan herrscht. Aufgrund der Taliban darf ich keine Ausbildung machen oder einem Beruf nachgehen. Als Frau darf ich auch das Haus nicht verlassen. Mir geht es in Afghanistan schlecht.“ Befragt zur Rückkehrbefürchtung gab sie an: „Da in Afghanistan permanente Kriegshandlungen sind, habe ich Angst um mein Leben.“

Am 26.06.2023 und am 21.08.2023 wurden die Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi einvernommen. Dort gab der Zweitbeschwerdeführer unter anderem an, dass seine Eltern vor 30 Jahren aus Afghanistan nach Indien geflüchtet seien und die Familie seitdem von UNHCR unterstützt werde.

Über Ersuchen des BFA erstattete die Österreichische Botschaft New Delhi am 22.08.2023 eine Stellungnahme betreffend die von den Beschwerdeführern behauptete Fälschung der Reisepässe des Zweitbeschwerdeführers sowie seiner Ehefrau, der zufolge aus Sicht der Botschaft echte Reisepässe vorgelegt worden seien und der Dokumentenberater in die Überprüfung der Dokumente involviert gewesen sei. Die ausgestellten Visa seien nicht gefälscht. Die Visums-Anträge hätten keine Besonderheiten aufgewiesen.

In der Folge übermittelte die Botschaft auch die Visa-Unterlagen.

Am 05.09.2023 wurden die Beschwerdeführer abermals unter Beziehung eines Dolmetschs für Punjabi vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Über Vorhalt, dass das BFA die die Beschwerdeführer betreffenden Visa-Unterlagen von der ÖB Delhi eingeholt habe und aus diesen hervorgehe, dass aus do. Sicht keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten indischen Reisepässe der Beschwerdeführer entstanden sei, gab der Zweitbeschwerdeführer ua an, dass die bei der Passbehörde vorzulegenden Dokumente vom Schlepper organisiert und nicht echt seien.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA vom 27.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkten VI. und VII. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und der Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Weiters wurde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2024, Zl. W142 2283164-1/10E sowie W142 2283162-1/11E, als unbegründet abgewiesen wurde, wobei das Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wurde.

In Folge verließen die Beschwerdeführer Österreich.

2. Am 21.05.2025 wurden die Beschwerdeführer von den belgischen Behörden zusammen mit ihrem am XXXX in Belgien geborenen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, nach Österreich überstellt, wo sie noch am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz einbrachten. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr alter Fluchtgrund weiter bestehe. Zudem sei der Zorn ihres Vaters noch größer geworden, da sie mittlerweile ein Kind mit dem Zweitbeschwerdeführer habe. Der Zweitbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen an, dass der alte Fluchtgrund aufrecht bleibe. Der Vater seiner Ehefrau sei gegen ihre Beziehung. Wenn sie nach Indien abgeschoben werden würden, würde man sie weiter nach Afghanistan abschieben. Dort sei ihr Leben in Gefahr. Er sei afghanischer Staatsbürger, aber der Schlepper habe seine Staatsbürgerschaft ändern müssen, damit er reisen könne.

Die Beschwerdeführer wurden am 25.08.2025 niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen, wo sie im Wesentlichen ihr Vorbringen wiederholten.

Mit Bescheid vom 03.09.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 6 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wurde unter Anführung von entsprechenden Belegstellen ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer entgegen der Meinung der Behörde ein afghanischer Staatsangehöriger sei und weiters der Volksgruppe der Hindus angehöre. Er habe auch einen UNHCR-Flüchtlingsausweis im Original und nun habe er im Zuge der Einvernahme auch diverse afghanische und indische Dokumente seiner Eltern vorgelegt, welche deren afghanische Herkunft und Staatsangehörigkeit bestätigen würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwar indische Staatsangehörige, jedoch sei ihre Mutter ebenso Afghanin, was durch die Vorlage eines afghanischen Personaldokuments nachgewiesen werde. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer hätten gegen den Willen der Eltern der Erstbeschwerdeführerin geheiratet und befürchteten daher, im Falle einer Rückkehr nach Indien Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Auch befürchteten die Beschwerdeführer, aufgrund des unsicheren Aufenthalts des Zweitbeschwerdeführers in Indien, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Bezogen auf Afghanistan würde der Zweitbeschwerdeführer als Angehöriger einer religiösen Minderheit asylrelevant verfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer sowie deren Rechtsvertretung teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi beigezogen wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Per Schreiben vom 30.04.2026 übermittelten die Beschwerdeführer ein Schreiben des UNHCR-Büros in Wien vom 30.04.2026, aus welchem hervorgeht, dass nach Rücksprache mit dem UNHCR-Büro in Indien der Flüchtlingsstatus des Zweitbeschwerdeführers mit 07.02.2024 aufgrund der Ausreise des Zweitbeschwerdeführers beendet worden sei und er somit keinen aufrechten Flüchtlingsstatus mehr in Indien habe. Weiters wurde auf die UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, vom September 2025 verwiesen und darauf hingewiesen, dass Indien bislang weder die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert noch gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet habe. UNHCR führe weiterhin so genannte Mandatsverfahren zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus für Asylsuchende durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 2022 verheiratet und sind die leiblichen Eltern des minderjährigen BP3. Die Erstbeschwerdeführerin nimmt die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wahr. Die Beschwerdeführer führen ein Familienleben.

Der Zweitbeschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sein Name lautet XXXX und er ist am XXXX geboren. Er gehört dem Glauben des Hinduismus an. Er beherrscht seinen Angaben nach muttersprachlich Multani, des Weiteren Punjabi sowie Englisch. Er wurde in Delhi geboren und ist dort gemeinsam mit Eltern und zwei Brüdern aufgewachsen. Alle diese Familienmitglieder sind bzw. waren bei ihrer Geburt afghanische Staatsbürger. 1993 ist die Familie kriegsbedingt nach Indien gezogen, wo (ua) der Zweitbeschwerdeführer vom UNHCR-Büro in Indien im Rahmen eines Verfahrens zusammen mit seiner Familie als afghanischer Flüchtling von UNHCR anerkannt wurde. Jedenfalls bis zum Februar 2024 wurde der Status „nicht aberkannt oder beendet“.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Indien zu Hause unterrichtet und erwirtschaftete danach seinen Lebensunterhalt in Indien (Delhi) als Verkäufer von Damenbekleidung. Im Jahr 2022 heiratete er die Erstbeschwerdeführerin in Delhi und sie lebten dann bis zur Ausreise im Juli 2022 gemeinsam mit den Eltern des Zweitbeschwerdeführers. In Afghanistan hat der Zweitbeschwerdeführer weder verbliebene Angehörige noch Vermögenswerte.

Die Eltern und die Brüder des Zweitbeschwerdeführers sind weiterhin in Indien und er steht gelegentlich in Kontakt mit ihnen. Ein Onkel des Beschwerdeführers namens XXXX hielt sich ebenso in Österreich auf, wobei dessen aktueller Aufenthaltsstatus dem Zweitbeschwerdeführer unbekannt ist. Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2025 der Status des Asylberechtigten verliehen.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind indische Staatsangehörige, ihre Religion ist der Sikhismus. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Indien 12 Jahre die Schule besucht und Arbeitserfahrungen (insbesondere als Nachhilfelehrerin) gesammelt. Die Eltern und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin leben weiterhin in Indien, jedoch stehen diese aufgrund familiärer Divergenzen nicht in Kontakt mit ihnen.

Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Belgien geboren und befindet sich seitdem in Obhut seiner Eltern.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, jedoch leidet die Erstbeschwerdeführerin seit der Geburt des Drittbeschwerdeführers an schmerzhaften abdominellen Beschwerden sowie Blutauflagerungen im Stuhl. Seit Geburt des Drittbeschwerdeführers besteht eine Obstipationsneigung und darüber hinaus ist eine Analfissur bekannt. Die Erstbeschwerdeführerin nimmt täglich Medikamente zur Linderung der Symptome ein und werden operative Optionen ebenso evaluiert. Am 09.07.2026 ist bei der Erstbeschwerdeführerin ein operativer Eingriff geplant.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.07.2023 wegen des Vergehens nach §§ 223 Abs. 2 StGB, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Der Drittbeschwerdeführer ist strafunmündig.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation der BP

Der Zweitbeschwerdeführer ist als Hindu in Afghanistan in Gefahr, aufgrund seiner Religion und seiner Abstammung massiven Bedrohungen z. B. in Form von sektiererischen Übergriffen ausgesetzt und damit am Leben bedroht zu werden (s. unten näher die Länderfeststellungen)

Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Indien im gesamten Staatsgebiet konkreten Bedrohungen ausgesetzt wären.

1.3. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Zweitbeschwerdeführers (Afghanistan):

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des BFA, Stand: 07.11.2025

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).

1.3.2. Auszüge aus dem EUAA Country Guidance: Afghanistan, May 2024 (3.14.3. Hindus and Sikhs' samt - der Übersichtlichkeit halber - einschließlich der von EUAA getroffenen rechtlichen Einschätzung des Risikoprofils der Angehörigen dieser religiösen Minderheiten)

„COI-Zusammenfassung

Die Zahl der in Afghanistan lebenden Hindus und Sikhs ist in den letzten Jahren stetig zurückgegangen. Schätzungen zufolge gab es in den 70er Jahren rund 700 000 Hindus und Sikhs in Afghanistan, 1992 rund 220 000 und Ende 2021 etwa 150, verglichen mit rund 400 zu Beginn desselben Jahres. Von diesen wurden weniger als 50 als Hindus gemeldet. Berichten zufolge waren alle männlich und hatten ihre Familien in anderen Ländern. Die meisten Mitglieder der kleinen Sikh- und Hindu-Gemeinschaften lebten in Kabul, aber auch in Ghazni und anderen Provinzen gab es eine kleinere Zahl. Viele Sikhs und Hindus versuchten, sich nach der Machtübernahme der Taliban außerhalb Afghanistans niederzulassen, und im Jahr 2022 schätzten religiöse Vertreter, dass weniger als 100 Hindus und Sikhs im Land geblieben sind - hauptsächlich um sich um Tempel zu kümmern [Länderfokus 2023, 4.5.2., S. 85; Ziel 2022, 6.6.3., S. 150-152; Sicherheit Juni 2021, 2.1., S. 84; Sicherheit 2020, 2.1., S. 56; COI-Abfrage zu Hindus und Sikhs, 1.1., S. 2; Gesellschaftsbasiertes Targeting, 2.6., S. 29].

Hindus und Sikhs wurden durch die außer Kraft gesetzte Verfassung von 2004 als gleichberechtigte Bürger mit den Muslimen anerkannt und geschützt. Nach der Machtübernahme der Taliban haben die De-facto-Behörden versprochen, die Rechte von Sikhs und Hindus zu schützen. Hochrangige Vertreter der Taliban trafen sich im Dezember 2021 mit Führern der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft. Die Taliban gaben Sicherheitsgarantien und begrüßten die Rückkehr der Gemeinden nach Afghanistan. In den Sikh- und Hindu-Gemeinschaften gibt es jedoch Bedenken hinsichtlich ihrer physischen Sicherheit. Der UN-Sonderberichterstatter über die Menschenrechtslage in Afghanistan äußerte sich ebenfalls besorgt über verbale und physische Drohungen und Angriffe gegen religiöse Minderheiten, einschließlich Sikhs, die einige zur Flucht aus dem Land zwingen. Im Herbst 2021 gab es auch Berichte, dass bewaffnete Taliban-Mitglieder Sikhs in ihrem zentralen Tempel in Kabul schikaniert hätten [Gesellschaftsbasiertes Targeting, 2.6., S. 29; Ziel 2022, 6.6.3., S. 150-152].

In den letzten Jahren wurden Angriffe auf Hindus und Sikhs durch den ISKP in Gotteshäusern gemeldet, einschließlich Morde. Darüber hinaus kam es bei Hindus und Sikhs aufgrund ihres vermeintlichen Reichtums zu Verbrechen, Landraub, gesellschaftlicher Diskriminierung, Belästigung und einigen gemeldeten Fällen gesellschaftlicher Gewalt in Afghanistan [Ziel 2022, 6.6.3., S. 150-152; COI-Abfrage zu Hindus und Sikhs, 1.1., S. 2-4; 1.4., S. 6; Regierungsfeindliche Elemente, 3.6.2., S. 34].

Quellen deuten darauf hin, dass Hindus und Sikhs diskret feierten, um die Aufmerksamkeit der Muslime nicht zu erregen, und dass sie unauffällige Gebetsstätten haben [COI-Abfrage zu Hindus und Sikhs, 1.1., S. 2; Gesellschaftsbasiertes Targeting, 2.6., S. 29].

Am 18. Juni 2022 wurde ein bewaffneter Angriff auf ein Sikh-Gurdwara (Gebetsstätte) in Kabul verübt. Mindestens zwei Personen wurden getötet – ein Sikh-Gläubiger und ein Mitglied der De-facto-Sicherheitskräfte, sieben weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag und erklärte weiter, dass es sich um eine Reaktion auf ein politisches Debakel in Indien gehandelt habe, wo ein Politiker zuvor Bemerkungen gemacht hatte, die als Beleidigung des Propheten Mohammed interpretiert wurden. Die De-facto-Sicherheitskräfte griffen ein und versuchten, den Gurdwara [Ziel 2022, 6.6.3., S. 151].

Im Juli 2022 wurde ein Bombenanschlag auf ein von Sikhs geführtes Geschäft in der Nähe einer Sikh-Kultstätte in Kabul-Stadt gemeldet, bei dem es keine Toten gab [COI-Aktualisierung 2022, 3., S. 9]. Auch ein Sikh-Geschäft wurde am 3. Dezember 2022 in Dschalalabad von einer Explosion heimgesucht, bei der nach Angaben der örtlichen De-facto-Behörden sechs Menschen ums Leben kamen. Mehrere Quellen haben jedoch festgestellt, dass die ISKP-Angriffe zurückgegangen sind und seit vielen Monaten bis September 2023 keine größeren Angriffe auf ethnisch-religiöse Minderheiten mehr gemeldet wurden [Länderfokus 2023, 2.2.2., S. 33-34].

…….

Schlussfolgerungen und Leitlinien

Qualifizieren sich die Handlungen als Verfolgung nach Artikel 9 QD?

Die Handlungen, die gegen Personen unter diesem Profil begangen werden, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. sektiererische Übergriffe).

………

Wie hoch ist das Risiko von Verfolgung (begründete Angst)?

Für Personen unter diesem Profil wäre in der Regel eine begründete Furcht vor Verfolgung begründet.

…….

Fallen die Verfolgungsgründe unter Artikel 10 QD (Anknüpfungspunkt)?

Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung von Hindus und Sikhs in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit aus religiösen Gründen erfolgt.“

1.3.3. Auszüge aus dem UNHCR GUIDANCE NOTE ON AFGHANISTAN – UPDATE II, September 2025

Angehörige religiöser Minderheiten und Angehörige ethnischer Minderheiten

Religiöse Minderheiten in Afghanistan – darunter insbesondere Nicht-Sunniten, Ahmadis, Christen, Hindus und Sikhs sowie Agnostiker und Atheisten – werden zunehmend marginalisiert. Dabei sind die Gerichte, die Regierung und das Bildungssystem allesamt an einer spezifischen Interpretation des Islams ausgerichtet, und die De-facto-Behörden erlegen anderen religiösen Praktiken schwere Beschränkungen auf. Viele Personen, die religiösen Minderheiten angehören, leben Berichten zufolge im Untergrund oder in ständiger Angst. Einzelpersonen wurden aufgrund unangepasster religiöser Praktiken geschlagen und schikaniert, in erster Linie Muslime aus anderen Glaubensrichtungen wie Salafisten, Schiiten, Ismailiten und Sufis. Schiiten sahen sich Berichten zufolge Beschränkungen, physischer Gewalt, Schikanen sowie willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen ausgesetzt, weil sie religiöse Symbole öffentlich zeigten und ein jährliches Fest feierten. Berichten zufolge haben die De-facto-Behörden Ismailiten in der Provinz Badachaschan gezwungen, zum sunnitischen Islam zu konvertieren.

Ethnische Minderheiten, zu denen Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Belutschen und Usbeken gehören, sind weiterhin auf allen Regierungsebenen unterrepräsentiert und machen geltend, dass die De-facto-Behörden sie diskriminieren, indem sie Hilfsgüter und öffentliche Dienstleistungen einschränken oder ungerecht verteilen. Berichten zufolge haben sich die De-facto-Behörden in Landstreitigkeiten auf die Seite paschtunischer Gruppen gestellt, unter anderem durch die zwangsweise Vertreibung von Einwohnern, die ethnischen Minderheiten angehören (einschließlich Hazara), und haben Minderheitenviertel in Kabul für den Abriss ins Visier genommen. Laut Experten, die von der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) befragt wurden, sind Hazara Diskriminierung und Misshandlung durch andere ethnische Gruppen und häufig auch durch lokale De-facto-Beamte ausgesetzt.

Schiitische Muslime, die der ethnischen Gruppe der Hazara angehören, waren das Ziel „weit verbreiteter und systematischer“ Angriffe des ISKP (Islamischer Staat Provinz Khorasan), mit wiederholten Anschlägen auf Moscheen und im Hazara-Viertel Dascht-e-Barchi in Kabul, die hunderte von Opfern forderten. Die Gruppe hat auch Sufis und sufische Kultstätten ins Visier genommen. Es gab zudem Angriffe gegen Hindus, Sikhs und Christen.

Ethnische und religiöse Minderheiten in Afghanistan sind schweren Verletzungen ihrer Menschenrechte durch die De-facto-Behörden und durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, kombiniert mit historischer Diskriminierung und einem zunehmend feindseligen gesellschaftlichen und politischen Umfeld. Daher benötigen Personen aus einigen religiösen und ethnischen Minderheiten, insbesondere Nicht-Muslime (einschließlich Christen, Baha’i, Sikhs und Hindus), Schiiten und muslimische Minderheiten, die wegen nicht-sunnitischer Praktiken ins Visier genommen werden (einschließlich Ahmadis und Ismailiten), voraussichtlich internationalen Schutz. Bei anderen Personen mit diesem Profil kann sich ein Bedarf an internationalem Schutz je nach den individuellen Umständen des Einzelfalls ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze sowie in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden, einschließlich der Mitteilungen des UNHCR.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer

Die Feststellungen zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zum Leben des Zweitbeschwerdeführers in Indien gründen sich auf seinen diesbezüglich im Rahmen dieses Verfahrens gleichbleibenden Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in den Beschwerdeschriftsätzen und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Zweitbeschwerdeführer Hindu ist, ergibt sich aus seiner Aussage und der seiner Ehegattin.

Dass der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers sind, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den Verwaltungsakten. Auch die belangte Behörde legte diese Familienverhältnisse den angefochtenen Bescheiden zugrunde.

2.2. Zu den Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Zweitbeschwerdeführers

Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer ausschließlich afghanischer Staatsangehöriger ist und keine indische Staatsbürgerschaft besitzt, stützt sich auf sein Vorbringen in der Verhandlung, in der er insofern einen ausgesprochen glaubwürdigen Eindruck erweckte und welches Vorbringen zudem vor dem Hintergrund sämtlicher aktenkundiger Unterlagen auch plausibel ist: So setzt bzw. setzte die Anerkennung des Zweitbeschwerdeführers als afghanischer Flüchtling in Indien (sowie die regelmäßigen Verlängerungen) durch UNHCR voraus, dass der Zweitbeschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Dass der dem Zweitbeschwerdeführer gewährte UNHCR -Flüchtlingsstatus zumindest bis 07.02.2024 gültig war, wurde anlässlich einer Anfrage an das UNHCR-Büro in Wien vom März 2026, welches mit dem UNHCR-Büro in Indien in Kontakt getreten ist, bestätigt. Ebenso wurden im Rahmen des Verfahrens Dokumente der Eltern des Zweitbeschwerdeführers vorgelegt, aus welchen sich einerseits deren afghanische Herkunft ergibt, sowie dass diese weiterhin mittels eines ihnen gewährten UNHCR-Flüchtlingsstatus in Indien aufhältig sind (vgl. Stellungnahme im Hinblick auf die anberaumte mündliche Verhandlung vom 11.03.2026).

Weiters trifft das Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.03.2026 zu, wonach der für einen leichteren Erwerb der indischen Staatsangehörigkeit maßgebliche Citizenship Act 2019 zum Zeitpunkt der Ausstellung des als maßgebend beurteilten indischen Reisepasses des Zweitbeschwerdeführers (23.12.2019; AS 119) noch gar nicht gegolten hat: Dieser Zusatz wurde nämlich vom indischen Parlament erst am 11. Dezember 2019 verabschiedet, trat am 10.1.2020 in Kraft und die indische Regierung hat überhaupt erst im März 2024 die Regeln für das CAA bekannt gegeben und damit dessen formelle Umsetzung eingeleitet. (Siehe dazu LIB Indien Version 9, 14.04.2025, S. 80)

Dazu kommt, dass die indische Verfassung – mit hier nicht Betracht kommenden Ausnahmen - keine doppelte Staatsbürgerschaft zulässt (LIB Indien Version 9, S 80). Gemäß Anlage 3 des (indischen) Citizenship Act 1955 ist ua Voraussetzung für die Einbürgerung, dass sich der Antragsteller zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit für den Fall verpflichtet, dass dem Antrag auf Gewährung der indischen Staatsangehörigkeit stattgegeben wird (lit.b). Der Zweitbeschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch an, dass er sich um den Erwerb der indischen Staatsbürgerschaft bemüht habe, jedoch diese nicht erhalten habe. Ebenso hätten auch seine Eltern zumindest bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht die indische Staatsbürgerschaft erlangt, obwohl diese sich nunmehr darum bemühen würden (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer somit jedenfalls bis zu seiner Ausreise aus Indien noch nicht über eine indische Staatsangehörigkeit verfügt hat.

Zu dem für die Visumsantragsstellung in der österreichischen Botschaft in Delhi vorgelegten indischen Reisepass des Zweitbeschwerdeführers gab dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass der Schlepper den betreffenden Pass bei der Behörde organisiert habe und er beschrieb auch den Beschaffungsvorgang, soweit ihm dieser bekannt war. Aus den durchwegs plausiblen Schilderungen ist ableitbar, dass der Pass vom Schlepper zwar mit gefälschten Dokumenten beantragt wurde, der Zweitbeschwerdeführer aber sein (echtes) Foto und seine Fingerabdrücke persönlich abgegeben habe. Da es sich bei Zutreffen des Vorbringens beim indischen Reisepass um ein echtes Dokument (allerdings mit falschem Inhalt) handelte, verwundert es nicht, dass die ÖB in Delhi den Pass für authentisch gehalten hat und auch das indische Passportservice (Ministry of External Affairs, Government of India) angesichts der übereinstimmenden Fingerabdrücke bestätigte, dass der indische Reisepass offiziell am 19.12.2019 von den indischen Behörden ausgestellt wurde. Auch die Zahlungsnachweise und Firmenangaben, die der Schlepper für die Beantragung der Visa (ua für den Zweitbeschwerdeführer) zusammengestellt hat, lässt nur darauf schließen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Visaerteilung des Zweitbeschwerdeführers bzw. der Erstbeschwerdeführerin geschaffen wurden, es kann aber daraus nach Ansicht des BVwG nicht geschlossen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer in Wahrheit unter einer anderen Identität in Indien die indische Staatsbürgerschaft beantragt und erteilt bekommen hat.

Das BVwG geht daher davon aus, dass der Zweitbeschwerdeführer die indische Staatsbürgerschaft nicht verliehen bekommen hat und er bis dato ausschließlich die afghanische Staatsangehörigkeit innehat.

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch zu erwähnen, dass auch die belgischen Behörden anlässlich der Ausstellung des Laisser-Passer für den Zweitbeschwerdeführer von dessen afghanischer Staatsangehörigkeit ausgegangen sind (vgl. AS31).

Im Übrigen ging auch das Bundesamt davon aus, dass es sich sowohl beim Zweitbeschwerdeführer als auch bei der Erstbeschwerdeführerin um afghanische Hindus handelt (vgl. AS 130), jedoch wurde letztlich von einer indischen Staatsbürgerschaft aller Beschwerdeführer ausgegangen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen und einem Auszug aus dem Strafregister.

Was die Staatsbürgerschaft der Erstbeschwerdeführerin (bzw. des Drittbeschwerdeführers) anbelangt, so geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diese indische Staatsbürgerin ist, zumal sowohl sie als auch der Zweitbeschwerdeführer dies im Verfahren angegeben haben und zudem auch aufgrund der Tatsache, dass (zumindest) der Vater der Erstbeschwerdeführerin ein indischer Sikh ist und die Erstbeschwerdeführerin auch Zeit ihres Lebens in Indien verbracht hat, davon auszugehen ist.

2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Hindus in Afghanistan maßgebend bedroht ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahmen bzw. der persönlichen glaubwürdigen Aussage in der Verhandlung und wird von den oben wiedergegebenen Länderberichten belegt. Da von einer afghanischen Staatsbürgerschaft des Zweitbeschwerdeführers ausgegangen wird, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den von ihm bezüglich Indien vorgebrachten Verfolgungsgründen. Im Hintergrund der betreffend Indien geäußerten Verfolgungsbefürchtungen steht jedoch immer die Angst, mangels aufrechten Flüchtlingsstatus in Indien bzw. aufgrund fehlender Dokumente in Indien nach Afghanistan abgeschoben zu werden (vg. AS 29, S. 11 des Verhandlungsprotokolls).

Betreffend die übrigen Beschwerdeführer hat die Erstbeschwerdeführerin eine Bedrohung durch ihre Familie aufgrund des Eingehens der Beziehung mit dem Zweitbeschwerdeführer vorgebracht. Dies deckt sich zudem im Wesentlichen auch mit dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, indem auch dieser eine Bedrohung durch seine Schwiegerfamilie aufgrund seiner afghanischen hinduistischen Abstammung hervorbrachte. Eine weitergehende Beweiswürdigung allfälliger eigenen Bedrohungsszenarien der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers erübrigen sich jedoch vor dem Hintergrund der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles (s. dazu unten Punkt 3.3.).

2.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Zweitbeschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan und des Risikoprofils für religiöse Minderheiten ergeben sich einerseits aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des BFA, Stand: 07.11.2025, aus den Ausführungen aus dem EUAA Country Guidance: Afghanistan, May 2024 sowie aus den Auszügen aus dem UNHCR GUIDANCE NOTE ON AFGHANISTAN – UPDATE II, September 2025).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerden – Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:

3.1. Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr nur in Bezug auf den Herkunftsstaat des Antragstellers zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0400; aus letzterer Zeit auch VwGH 14.1.2021, Ra 2020/18/0498; 02.02.2023, Ra 2022/18/0266 )

Als Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 - abgesehen von Fällen der Staatenlosigkeit - der Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Im Falle des Zweitbeschwerdeführers bedeutet dies, dass eine allfällige Bedrohung in Afghanistan und zwar ungeachtet dessen, dass er sich Zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat - - zu prüfen ist.

3.2. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (§ 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).

Unter ‚Verfolgung‘ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der Rechtsprechung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt ‚Verfolgung‘ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. zB VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Wie bereits in den Länderfeststellungen detailliert dargestellt (s.o. Pkt II.1.3.), sind Hindus (und Sikhs) in den letzten Jahren zunehmend Opfer gezielter massiver Gewalt bis hin zur Tötung geworden, dies aus religiösen Gründen und es kommt auch aufgrund ihres vermeintlichen Reichtums zu Verbrechen, Landraub, gesellschaftlicher Diskriminierung, Belästigung und einigen gemeldeten Fällen gesellschaftlicher Gewalt in Afghanistan. Auch werden deren Religionsstätten Ziele von Angriffen bis hin zu Bombenanschlägen, woraus erhellt, dass sie auch unmittelbar bei ihrer Religionsausübung gefährdet sind. Bei den Handlungen, die dem Zweitbeschwerdeführer demnach mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, handelt es sich um ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre.

Der Zweitbeschwerdeführer gehört als Hindu in Afghanistan daher aktuell einer massiv gefährdeten Risikogruppe an, seine Gefährdung hat ihre Ursache in einem der Gründe, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt, nämlich in religiösen Gründen, (und allenfalls auch in Gründen der Rasse, zumal sich der Zweitbeschwerdeführer auch optisch von der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan unterscheidet und damit leicht als Zielobjekt für Übergriffe identifiziert werden kann). Diese Bedrohung ist auch die Ursache, dass sich der Zweitbeschwerdeführer außerhalb seines Heimatlandes befindet und insgesamt daher asylrelevant.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Zweitbeschwerdeführer nicht, da im konkreten Fall im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der er einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.

Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Zweitbeschwerdeführers daher davon auszugehen, dass dieser im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan als Hindu dort mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Religion (und Rasse) Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ist daher stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Zweitbeschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu den weiteren Beschwerdeführern (der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers):

§ 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

Gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 iVm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3).

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:

„§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[…]

22. Familienangehöriger:

a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und

d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.“

Im Beschwerdefall wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers ist, wobei deren Ehe schon vor ihrer Einreise geschlossen wurde und dass der Drittbeschwerdeführer das leibliche minderjährige ledige Kind des Zweitbeschwerdeführers (und der Erstbeschwerdeführerin) sind.

Die Erstbeschwerdeführerin ist daher als Familienangehörige des Zweitbeschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b iVm § 34 AsylG 2005, der Drittbeschwerdeführer als Familienangehöriger des Zweitbeschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a iVm § 34 AsylG 2005 zu qualifizieren. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 liegen gegenständlich damit vor, weshalb ihnen bereits „in Ableitung“ vom Zweitbeschwerdeführer jeweils der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Den Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ist folglich stattzugeben und diesen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist zur Prüfung eigener Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers anzumerken: Im vorliegenden Fall kamen keine Hinweise hervor, dass die Erteilung des Status der Asylberechtigten an die Erstbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer „in Ableitung“ vom Zweitbeschwerdeführer mit einer schlechteren Rechtsstellung für diese verbunden wäre als bei Zuerkennung von „originärem“ Asyl. Weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von den (vertretenen) Beschwerdeführern ein Vorbringen in dieser Hinsicht erstattet bzw. ein entsprechender Antrag gestellt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht kein "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigen." Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU lässt sich eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen. Daher erübrigt sich in diesem Fall auch die Prüfung eigener Fluchtgründe, wenn einem Familienangehörigen ohnedies der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

Vor diesem Hintergrund ist eine nähere Auseinandersetzung mit allfälligen eigenen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers mit Bezug auf ihren Herkunftsstaat Indien im konkreten Fall nicht erforderlich. Auf deren Fluchtvorbringen wurde daher nicht im Detail eingegangen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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