Bundesverwaltungsgericht W605 2293612-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W605.2293612.1.00
Spruch
W605 2293612-1/16E
W605 2293927-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia Ludwig über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX 2005, und 2. XXXX , geb. XXXX 2003, beide Staatsangehörigkeit: Syrien, die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom XXXX 2024, Zl. XXXX und 2. vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer 1) und 2) sind Brüder und syrische Staatsangehörige. Verfahrensgegenständlich sind deren Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) beide vom 05.07.2023.
2. Am selben Tag fand die Erstbefragung der Beschwerdeführer 1) und 2) statt.
Befragt, warum der Erstbeschwerdeführer sein Land verlassen habe, gab dieser an, acht Jahre alt gewesen zu sein, als er Syrien verlassen hatte. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg.
Befragt, warum der Zweitbeschwerdeführer sein Land verlassen habe, gab dieser an, dass zu Hause Krieg herrsche, sie dort nicht sicher seien und er zum Militär müsste. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg.
4. In Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) am 20.11.2023 bzw. am 23.11.2023 gaben die Beschwerdeführer soweit verfahrensrelevant Folgendes an: Der Erstbeschwerdeführer habe Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Das sei alles. Der Zweitbeschwerdeführer habe Syrien wegen des Krieges und der schlechten Erlebnisse verlassen. Sein Herkunftsgebiet XXXX sei vor etwa fünf Jahren vom Regime eingekreist worden. Sie seien ausgereist, damit er nicht gezwungen werde, dort Waffen zu tragen. Das sei alles.
5. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieser Bescheide wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.
6. Gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung jeweils nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.03.2025 in den Sachen der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Beschwerdeführer im Beisein ihrer jeweiligen Rechtsvertretung und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen.
9. Mit Schreiben vom 28.05.2025 gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu einem aktualisierten Länderbericht ab.
10. Am 04.03.2026 fand im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer eine ergänzende mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher sich die Beschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch persönlich beteiligten.
11. Mit Schreiben vom 10.03.2026 gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu einem aktualisierten Länderbericht ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
1.1. 1Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Arabisch.
1.1.2. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.
1.1.3. Beide Beschwerdeführer sind ledig, haben keine Kinder und sind gesund.
1.1.4. Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX 2005, der Zweitbeschwerdeführer am XXXX 2003 in XXXX , im Gouvernement Damaskus, Syrien geboren und beide Beschwerdeführer verbrachten den Großteil ihres Lebens dort. Wegen des Krieges zogen sie nach XXXX , wo sie etwa zwei Jahre lebten und anschließend im Jahre 2015 gemeinsam mit der Familie zunächst in den Libanon reisten und in der Folge ihre Reise auf dem Luftweg in die Türkei fortsetzten.
1.1. 5Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien etwa zehn bzw. zwölf Jahre alt und wurden bisher von Sicherheitsbehörden der (ehemaligen) syrischen Regierung (oder der aktuellen syrischen (Übergangs-) Regierung) nicht eingezogen. Sie haben sich keinen Vorbereitungshandlungen (Musterung, Militärbuch) für den Militärdienst zur syrischen Armee unterzogen und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Die Beschwerdeführer haben daher den Wehrdienst auch noch nicht verweigert.
1.1.6. Im Jahr 2023 reisten die Beschwerdeführer über mehrere Länder unrechtmäßig in Österreich ein, wo sie am 05.07.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer haben in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.1.7. Mit den in Spruchpunkt II. angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom XXXX 2024 und vom XXXX 2024 wurde den Beschwerdeführern je der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2. Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer:
1.2.1. Die Beschwerdeführer sind Brüder. Beide sind seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig.
1.2.2. Die Beschwerdeführer sind im Entscheidungszeitpunkt 21 bzw. 23 Jahre alt und aktuell nicht erwerbstätig. Der Erstbeschwerdeführer strebt die Nachholung des Pflichtabschlusses an und hat bereits vier Prüfungen abgelegt. Der Zweitbeschwerdeführer besucht einen Deutschkurs auf B1-Niveau und hat die theoretische Führerscheinprüfung bereits erfolgreich bestanden.
1.2.3. In Österreich halten sich die Eltern, eine Schwester und ein weiterer Bruder auf.
1.2.4. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur maßgeblichen entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:
Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Interim Country Guidance: Syria - Common analysis and guidance note, Based on information up to 11 March 2025, June 2025“:
„Profiles for which the Assad regime was considered the sole actor of persecution
Last update: June 2025
[…]
Persons perceived to have opposed the Assad regime
Last update: June 2025
[…]
This profile covers the post-Assad situation of persons who were perceived by the Assad regime to oppose it. The Assad regime viewed as political dissent the activities of wide categories of individuals, including members of anti-government armed groups, protesters, political activists and opposition party members. Individuals from former opposition-held areas or civilians from recaptured areas were also treated with a high level of suspicion.
[…]
Political activists, Assad-opposition party members, protesters, and civilians originating from areas associated with opposition by the Assad regime
Individuals under this sub-profile had been subjected to persecution by the Assad regime (e.g. detention, torture, killing). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished.
Nevertheless, depending on the topics they advocate for, some political activists and protesters could potentially be seen as critical by the Transitional Administration and/or other actors such as the SDF [see for example Country Focus 2025, 4.3].
[…]“
Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive Update, December 2025“:
„4.2. Persons perceived to be opposing the Transitional Government
Last update: December 2025
[…]
There is limited information regarding the treatment of individuals who oppose or are perceived to oppose the Transitional Government.
No documented cases exist of targeting by the Transitional Government based on membership of political parties or activism.
[…]
The information on the treatment of dissent by the Transitional Government is, at the time of writing, limited. Therefore, an individual assessment should be based on the most recent information available.
[…].
4.3. Profiles related to military service
Last update: December 2025
[…]
In the immediate aftermath of the regime change, The Transitional Government declared a general amnesty for individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration. There are no indications that this amnesty is not implemented as announced. Defected officers from the former Syrian army have been included in the new MoD. Defectors under Assad are relied upon in the new army.
Following the fall of the Assad regime, the newly established Transitional Government announced the termination of mandatory military conscription, except in circumstances classified as national emergencies. The Syrian army is reportedly transitioning into a volunteer-based force, with efforts aimed at encouraging public participation to safeguard national borders. Nonetheless, the possibility of conscription campaigns being reintroduced in response to emergencies cannot be excluded.
[…]
Additionally, even though the Transitional Government abolished conscription, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR.
[…]“
Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-SMS, Version 13, vom 28.02.2026:
„2 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 28.02.2026
[…]
Bezeichnungen
[…]
Obwohl die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) offiziell als Gruppierung aufgelöst wurde [s. dazu Kapitel Sicherheitsbehörden], bezeichnen einige Quellen die neuen Behörden bzw. die Führungselite, die sich überwiegend aus vormals mit der HTS in Verbindung stehenden Personen zusammensetzt [s. dazu Kapitel Politische Lage], weiterhin als HTS. Teilweise wurde diese Bezeichnung ebenfalls in dieses Dokument übernommen.
In ihrer als „Heilsregierung“ (Syrian Salvation Governement - SSG) bezeichneten lokalen Regierung in Idlib unterhielten die HTS bis zum Sturz des ehemaligen Regimes eine Art interner Sicherheitskräfte, die als „Allgemeine Sicherheit“ (General Security - GS) bezeichnet wurden. Offiziell wurde diese Bezeichnung nicht für die inneren Sicherheitskräfte der neuen Regierung übernommen, dennoch wird die Bezeichnung von den meisten Quellen als solche verwendet. Daher werden auch in diesem Dokument die inneren Sicherheitskräfte meist als „Allgemeine Sicherheit“ bezeichnet, meist mit einem Hinweis darauf, dass es sich um jene Kräfte handelt, welche für die Sicherheit im Inland zuständig sind (neben teilweise der neuen syrischen Armee).
[…]
3 Politische Lage
Letzte Änderung 26.02.2028
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
[…]
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara’ und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).
Die Regierung von ash-Shara’ hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]
[…]
9. Wehr und Reservedienst
Letzte Änderung 28.02.2026
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
[…].
10.4. Oppositionelle Gesinnung
Letzte Änderung: 28.02.2026
Oppositionelle Gesinnung:
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025).
Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben (Syria TV 31.3.2025a).
Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara’ hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm. (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha’yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).
Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025).
Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In ’Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).
The Indipendent zufolge wurde ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).
[…]
14 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 28.02.2026
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025). Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).
[…]
Infrastruktur
Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst. Darüber hinaus sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung nach wie vor hoch, obwohl das syrische Pfund kürzlich aufgewertet wurde (DIS 6.2025). Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden (Rudaw 1.2.2025). Zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung (MVCR 8.2025). Einem Reisebericht von Enab Baladi zufolge wurden die Ticketpreise seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Business-Class-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich (Enab 24.2.2025).
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen (DS 7.1.2025). Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen (Enab 6.5.2025). Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, SaudiArabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien (AN 16.10.2025). Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat (SANA 1.7.2025). Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (DIS 9.12.2025b).
Einreise
Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für „ gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden“ gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba’ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).
Grenzübergänge
Präsident ash-Shara’ erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“ gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).
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17 Rückkehr
Letzte Änderung 28.02.2026
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025).
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Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). [Informationen zur Erlangungen von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).
[…]
Situation bei der Einreise
[…]
Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).
Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).
[…]
Auszug aus der UNHCR Position „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic“ vom Mai 2026 (Auszüge Seiten 6f, 54) [UNHCR Mai 2026] (Übersetzung ins Deutsche):
„Diese Erwägungen zum internationalen Schutz ersetzen den Standpunkt des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024. Dieses Dokument stützt sich auf Informationen, die bis zum 26. Februar 2026 verfügbar waren, sofern nicht anders angegeben. Alle Bewertungen des internationalen Schutzbedarfs von Menschen, die aus Syrien fliehen, müssen auf zuverlässigen, relevanten und aktuellen Informationen über die Lage im Land beruhen.
UNHCR ist der Auffassung, dass Asylbewerber aus Syrien, die unter eines oder mehrere der folgenden Risikoprofile fallen, je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz nach Artikel 1A der Flüchtlingskonvention von 1951 benötigen können:
1)Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;
2)Personen, die sich gegen die SDF in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als dagegen wahrgenommen werden;
3)Personen, die sich gegen regierungsfeindliche drusische Fraktionen in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als solche wahrgenommen werden;
4)Personen, die sich Da’esh in Gebieten mit anhaltender Da’esh-Präsenz widersetzen oder als gegnerisch wahrgenommen werden;
5)Personen, die als mit der früheren Regierung in Verbindung stehend wahrgenommen werden;
6)Frauen und Mädchen;
7)Kinder;
8)Personen (die als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, geschlechtlichem Ausdruck und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC).
Nicht alle Personen, die unter die in diesem Abschnitt beschriebenen Risikoprofile fallen, werden notwendigerweise als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft. Umgekehrt sind die hier aufgeführten Risikoprofile nicht erschöpfend. Daher sollte eine Forderung nicht automatisch als unbegründet angesehen werden, nur weil sie nicht unter eines der hier genannten Profile fällt. Wenn Anträge auf internationalen Schutz von Asylbewerbern, die aus Syrien geflohen sind, individuell geprüft werden, sollten sie sorgfältig im Einklang mit etablierten fairen und effizienten Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden. Die vom Antragsteller vorgelegten Beweise müssen ebenso berücksichtigt werden wie zuverlässige und aktuelle Informationen über die Lage in Syrien.
1.3.2. Die Kontrolllage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer im Gouvernement Damaskus, XXXX in Syrien stellt sich aktuell dar wie folgt:
Quelle: https://syria.liveuamap.com/; abgefragt am 02.06.2026:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260609_W605_2293612_1_00/hauptdokument.img1is.jpg
1.4. Feststellungen zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:
Der verfahrensrelevante Herkunftsort der Beschwerdeführer ist XXXX , etwa 15 km von der Stadt XXXX im Gouvernement Damaskus, entfernt. Der Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.
Die Beschwerdeführer reisten im Jahr 2015 im Alter von etwa zehn und zwölf Jahren aus Syrien aus. Die Beschwerdeführer waren in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt und droht eine solche bei einer Rückkehr nicht.
1.4.1. Feststellungen zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch das (ehemalige) syrische Assad-Regime:
Die Befürchtungen zur Asylrelevanz eines Wehrdiensts, der Gefahr einer Zwangsrekrutierung, einer Reflexverfolgung durch das syrische Regime wegen ihres Vaters oder Verfolgung wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland haben sich aufgrund des Rücktrittes von Baschar Hafiz al-Assad am 08.12.2024 erübrigt. Das syrische Regime hat die Kontrolle über sein Territorium vollständig verloren. Die Behörden des syrischen Regimes können im syrischen Staatsgebiet keine Hoheitsgewalt ausüben. Die staatliche syrische Armee ist strukturell nicht in der Lage, Personen für den Wehrdienst, oder den Reservedienst einzuberufen.
Im Falle einer Rückkehr nach Syrien in die Heimatregion besteht für die Beschwerdeführer keine konkret drohende Gefahr, zum Wehrdienst des syrischen Regimes eingezogen bzw. zwangsrekrutiert zu werden. Ebenso besteht keine Gefahr als Rückkehrende als oppositionell wahrgenommen zu werden
1.4. 2 Zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch die syrische (Übergangs-) Regierung (unter Anführung der (seinerzeit:) der Haiʾat Tahrir asch-Scham – HTS (ehemals: Al Nusra Front)):
Derzeit steht der Herkunftsort der Beschwerdeführer unter der Gebietskontrolle der syrischen Übergangsregierung, ehemals Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS).
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Die HTS rekrutiert(e) ihre Kämpfer im Allgemeinen auf freiwilliger Basis. Die syrische (Übergangs-) Regierung erlegt Zivilisten keine Wehrdienstpflicht auf; eine Zwangsrekrutierung durch die nunmehrige (Übergangs-) Regierung im Falle einer Rückkehr ist daher nicht wahrscheinlich und die Befürchtung der Beschwerdeführer, die neue Regierung könne sich „jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige Recht zum syrischen Wehrdienst berufen und Männer wie die Beschwerdeführer zum staatlichen Wehrdienst (zwangs-) rekrutieren“ (vgl. Stellungnahme vom 28.05.2025, S. 6) erweist sich daher als nicht haltbar.
Die Beschwerdeführer sind im Entscheidungszeitpunkt 21 und 23 Jahre alt, verfügen über keine militärischen Erfahrungen, Ausbildungen, oder Qualifikationen, die ein besonderes militärisches Interesse an ihnen begründen würden. Die Beschwerdeführer sind daher im Fall einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Zwangsrekrutierung ausgesetzt.
Weder im Rahmen des Vorbringens noch sonst im Verfahren sind Anhaltspunkte dazu vorgekommen, dass die im Zeitpunkt ihrer Ausreise zehn- bzw. zwölfjährigen Beschwerdeführer selbst in Syrien Kontakt und/oder Probleme mit der (seinerzeit:) HTS hatten. Die HTS bzw. die nunmehrigen (Übergangs-) Regierung unterstellen den Beschwerdeführern nicht, gegen sie eingestellt zu sein. Beide sind bislang nicht gegen HTS bzw. die nunmehrigen (Übergangs-) Regierung aufgetreten und würden es im Fall einer Rückkehr auch nicht tun. Eine verinnerlichte gegen die HTS bzw. die nunmehrigen (Übergangs-) Regierung bzw. andere dieser zugehörigen Gruppierungen gerichtete Einstellung konnte nicht festgestellt werden.
Schließlich kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass einem etwaig bestehenden Schutzbedürfnis mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Beschwerdeführer haben eine über die nicht asylrelevanten Kriegswirren hinaus drohende Verfolgung weder behauptet noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen
1.4.3. Feststellungen betreffend die Erreichbarkeit des Herkunftsorts der Beschwerdeführer:
Es wäre den Beschwerdeführern möglich, an ihren Herkunftsort zurückzukehren. Nach dem 08.12.2024 wurden zahlreiche Grenzübergänge von der Türkei nach Syrien, aber auch vom Libanon nach Syrien für Rückkehrer geöffnet. Auch vom Irak kann, etwa über den Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour], der politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES] ist, Syrien erreicht werden. Der internationale Flugbetrieb von und nach Syrien wurde auch wiederaufgenommen.
Es bestehen keine aktuellen Berichte, dass Personen an Grenzübergängen rekrutiert würden.
1.4.4. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:
Die Beschwerdeführer würden auch bei einer Rückkehr nicht wegen ihrer Flucht, Asylantragstellung oder der illegalen Ausreise verfolgt werden.
1.4.6. Conclusio:
Die Beschwerdeführer sind – wie bereits ausgeführt – nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten. Sie waren im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch die syrischen Konfliktparteien ausgesetzt. Auch sonst sind sie nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungs-bzw. Gerichtsakten, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung, in die niederschriftliche Einvernahme und in die Beschwerde. Ferner wurde im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.03.2025 (VHNS I) sowie am 04.03.2026 (VHNS II) Beweis erhoben. Feststellungen zur Situation im relevanten Herkunftsstaat gründen auf dem zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, Veröffentlichungsdatum 28.02.2025 (LIB Syrien, 13), sowie weiterer ins Verfahren eingebrachter Berichte bzw. in die zum Akt genommenen Dokumente und Urkunden sowie Strafregisterauszüge.
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der Beschwerdeführer:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zu deren Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 1f, 17, 21 in 2293612-1 und AS 1f, 29 und 31 in 2293927-1; in VHNS I S 8 und 23 sowie VHNS II S. 7 und 14).
2.1.2. Die Identität der Beschwerdeführer konnte aufgrund der im Original ins Verfahren eingebrachten Reisepässe festgestellt werden (vgl. AS 19 und 27 in 2293612-1 und AS 31 in 2293927-1 sowie VHNS I S. 8 und 23).
2.1.3. Die Feststellungen zu Familienstand und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer basieren auf deren glaubwürdigen, weil im gesamten Verfahren übereinstimmenden Vorbringen (AS 1, 17 und 33 in 2293612-1 und AS 1, 29 und 45 in 2293927-1; in VHNS I S. 7, 9, 22 und 27 und VHNS II S 7 und 14).
2.1.4. Dass die Beschwerdeführer in XXXX im Gouvernement Damaskus geboren sind und den Großteil ihres Lebens dort verbrachten, gaben die Beschwerdeführer selbst an (AS 1, 17 und Beschwerde S. 2 in 2293612-1; AS 1, 29, 31 und 45, Beschwerde S. 2 in 2293927-1; VHNS I S. 9 und S. 24). Dass sie wegen des Krieges nach XXXX zogen und etwa zwei Jahre dort lebten, ergibt sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 2 in 2293927-1; VHNS I S. 9 und S. 24). Obwohl die Angaben zur Aufenthaltsdauer in XXXX nicht einheitlich waren, kann festgehalten, dass sie dort ungefähr zwei Jahre verblieben. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführer angegeben hatten, wegen des Krieges nach XXXX gezogen zu sein, und in der Beschwerde sie jeweils angaben, dass XXXX 2013 von der syrischen Regierung belagert wurde und ihr Vater an den Demonstrationen dort teilnahm, sowie der Zweitbeschwerdeführer in der zweiten mündlichen Verhandlung angab, zwei Jahre dort gelebt zu haben (vgl. AS 49 in 2293927-1; die Beschwerde jeweils S. 2; VHNS II S. 15).
Dass sie gemeinsam mit der Familie im Jahre 2015 in den Libanon reisten und dann weiter auf dem Luftweg in die Türkei, ergibt sich ebenfalls aus den stringent gleichbleibenden und daher unzweifelhaften Angaben der Beschwerdeführer (AS 4f, 17 in 2293612-1 und AS 4f, 31 in 2293927-1; VHNS S 12 und 27).
2.1.5. Angaben zur Nicht-Ableistung des Pflichtmilitärdienstes für die ehemalige Regierung (ehemals Assad-Regime) gründen auf den gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, wonach die Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2015 minderjährig verlassen haben und nicht mehr zurückgekehrt waren (AS 33 in 2293612-1 und AS 45 in 2293927-1; VHNS I S 15).
2.1.6. Die Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich spätestens am 05.07.2023 ergibt sich aus dem Datum des Antrags auf internationalen Schutz.
2.1.7. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern von der belangten Behörde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist den Akteninhalten zu entnehmen.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer:
2.2.1. Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer Einreise ergibt sich aus der Einholung einer ZMR-Anfrage von 26.02.2026.
2.2.2. Das Alter der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt ergibt sich aus dem Akt. Dass sie aktuell nicht erwerbstätig sind, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer (VHNS II S. 19 und 35 iVm VHNS II S. 7 und 14). Dass der Erstbeschwerdeführer seinen Pflichtabschluss nachholen und bereits vier Prüfungen abgelegt hat, gab der Erstbeschwerdeführer selbst an und legte hierfür den Erfolgsnachweis in Kopie vor (vgl. VHNS II. S. 12). Dass der Zweitbeschwerdeführer einen Deutschkurs auf B1-Niveau besucht und die theoretische Führerscheinprüfung bereits erfolgreich bestanden hat, ergibt sich aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an denen zu zweifeln kein Grund im Verfahren vorgekommen war(VHNS II S. 18).
2.2.3. Die Feststellung im Zusammenhang mit den in Österreich lebenden Familienangehörigen (Eltern sowie eine Schwester und ein Bruder) ergeben sich aus dem Akt und den unzweifelhaften Angaben der Beschwerdeführer.
2.2.4. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in eine aktuelle Strafregisterauskunft.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:
2.3.1. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stützen sich auf die og. und im Verfahren herangezogenen Quellen sowie der do. zitierten Berichten. Aus dem aktuellen Bericht des UNHCR vom Mai 2026 ergeben sich keine Umstände, die eine andere Beurteilung der getroffenen Feststellungen rechtfertigen würden.
Diese aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Stellen und bieten Großteils ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Dass eine Änderung dieser Machtverhältnisse in naher Zukunft nicht erkennbar ist, ergibt sich aus fehlenden diesbezüglichen Indikatoren.
2.3.2. Feststellungen zur Kontrolle des Heimatortes der Beschwerdeführer gründen auf der Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/ und den aktuellsten zur Verfügung stehenden Länderberichten.
2.4. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:
Dass die Beschwerdeführer nie individueller konkreter Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war, ergibt sich aus deren Vorbringen im gesamten Verfahren.
Wenngleich die vergangenen Bürgerkriegs- sowie (noch) vorliegende gefährliche Sicherheitslage nicht verkannt werden, konnte vor diesem Hintergrund aus Sicht der erkennenden Richterin keine individuelle konkrete Verfolgung oder Bedrohung der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Schließlich kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass einem etwaig bestehenden Schutzbedürfnis beider Beschwerdeführer mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Beschwerdeführer haben eine über die nicht asylrelevanten Kriegswirren hinaus drohende Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
2.4.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgung durch das (ehemalige) syrische Assad-Regime:
Vor dem Hintergrund der Berichtslage, wonach der syrische Präsident Bashar al-Assad nach seinem Sturz am 08.12.2024 aus Syrien geflüchtet ist und dessen Regime seither nicht mehr existiert, lässt sich aus einem diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat mehr ableiten.
Zum Entscheidungszeitpunkt geht aus dem Kartenmaterial hervor, dass die Einflussgebiete des (ehemaligen) syrische Assad-Regimes und nunmehr auch darüber hinaus vollständig von oppositionellen Rebellen unter der Führung der islamistischen HTS (vormals Al-Nusra-Front) übernommen wurden. Es ist vor dem vollumfänglichen Kontrollverlust des syrischen Regimes nicht erkennbar, dass weiterhin behördliche Strukturen bestehen, die weiterhin Dienst für das syrische Regime versehen. Folglich ist sohin festzustellen gewesen, dass die staatliche syrische Armee nicht länger in der Lage ist, Personen für den Wehrdienst, beziehungsweise Reservedienst einzuberufen. Eine Verfolgung durch das syrische Regime in Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes in der syrischen Armee ist bereits vor diesem Hintergrund nicht plausibel. In Anbetracht des vollumfänglichen Verlustes territorialen Einflusses des syrischen Regimes, ist ein Wiedererstarken des syrischen Regimes und damit etwaig einhergehende Gefährdungsmomente für die Beschwerdeführer nicht absehbar. Eine solche Veränderung zu prognostizieren, erweist sich als rein spekulativ und ist folglich nicht entscheidungsmaßgeblich. Aus den vorliegenden Berichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ehemalige Assad-Kräfte nach dem Sturz des Regimes unter Bashar al-Assad weiterhin in der Lage wären, Wehrdienstverweigerungen zu verfolgen oder zu ahnden (vgl. diesbezügliches Vorbringen in der Stellungnahme vom 28.05.2025).
2.4.2. Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die syrische (Übergangs-) Regierung:
Konkrete Gründe für eine Verfolgungsgefahr durch die (Übergangs-) Regierung bzw. die HTS kamen im Verfahren nicht hervor.
Aus der verfügbaren Länderinformationen geht einhellig hervor, dass die HTS bzw. die nunmehrigen (Übergangs-) Regierung nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen ist und solche grundsätzlich auch nicht durchführen würde. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die HTS gibt. In den von der HTS kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt vor dem Hintergrund dieser Berichtslage nicht, dass es vereinzelt zu Zwangsrekrutierungen durch die HTS kommen kann. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien kann jedoch nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsangehörige in den nunmehr in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, zwangsrekrutiert zu werden. Daher erweist sich auch die Befürchtung der Beschwerdeführer, ihnen würde „bei einer Weigerung des staatlichen Wehrdienstes aus politischen Gründen sowie Gewissensgründen weiterhin asylrelevanten Verfolgung vom nunmehr HTS-dominierten syrischen Staat“ (vgl. Stellungnahme vom 28.05.2025, Seite 6) drohen, als unbegründet.
Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die HTS oder einer anderen Gruppierung zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführer entsprechen keinem Risikoprofil (beispielsweise Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Mediziner, die im von der Regierung besetzten Oppositionsgebiet gearbeitet haben), das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der Regierung ausgesetzt ist. Rückkehrern wird von der Regierung, bewaffneten Gruppierungen und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell bekannt sind. Es lässt sich aus den Länderberichten somit nicht entnehmen, dass Rückkehrer per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen durch die HTS ausgesetzt wäre.
Trotz Gelegenheit hierzu im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.03.2026, erstatteten die Beschwerdeführer nicht ein Vorbringen, welches darauf schließen ließe, dass sie oppositionell gegen die neue Übergangsregierung eingestellt seien (vgl. VHNS I S. 18: „R: Was halten Sie von der derzeitigen Übergangsregierung? [BF1]: Der ist gut, aber sie ist noch nicht bereit, noch nicht vollständig“; „R: Was halten Sie vom Übergangspräsident al-Scharaa? [BF1]: Gut. […] [BF1]: Gut, weil der Präsident gut ist. Schlecht, weil sie etwas strenger sind und für Kleinigkeiten bestrafen, wie […]“); VHNS II S. 9: „[BF1]: Er hat die Macht vor kurzem übernommen. Man weiß nicht, ob er gut oder schlecht ist. Vor ein paar Monaten ist er zu Putin gegangen und hat sich mit ihm versöhnt, obwohl Putin uns bombardiert hat.“; VHNS I S. 34: „R: Was halten Sie vom Übergangspräsident al-Scharaa? [BF2]: Weiß ich nicht, bis jetzt ist nichts Schlechtes passiert. Wir wissen nicht, wie er denkt und wie er handeln wird.“; VHNS II S. 16 „[BF2]: „Das klingt gut, dass Syrien eins ist, aber man weiß nicht, ob der Präsident seine Ideologie geändert hat. Er hatte die Ideologie der Al-Nusra-Front. Ich glaube nicht, dass er seine Ideologie geändert hat, er will einen islamistischen Staat gründen. Das wollte er früher erreichen.“)
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass eine unzweifelhaft bestehende Furcht vor einer Rückkehr nach Syrien nicht aus einer inneren Überzeugung und Einstellung gegen eine der Konfliktparteien stammt, sondern auf die volatilen Sicherheitslage in Syrien zurückzuführen ist.
2.4. 5 Zu den Feststellungen hinsichtlich der Erreichbarkeit des Herkunftsorts:
Zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien über einen legalen Grenzübergang ergibt sich aus der Berichtslage, dass es mit Stand 01.02.2025 elf aktive Grenzübergänge gibt, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 01.02.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen.
2.4.5. Conclusio:
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer und auf die herangezogenen Länderberichte konnte letztlich nicht erkannt werden, dass im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte bestehen würde. Die Beschwerdeführer haben eine über die nicht asylrelevanten Kriegswirren hinaus drohende Verfolgung weder behauptet noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen und wurde einem etwaig bestehenden Schutzbedürfnis mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss im kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108 mwN).
Geht die auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126 mwN).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht.
In Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, Rn. 13f). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Beschwerdeführers befindet, bedarf es einer Auseinandersetzung, welche Bindungen der Beschwerdeführer zum Aufenthaltsort – etwa im Hinblick auf familiäre und soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0142, Rn. 25).
Da die Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in Syrien in XXXX im Gouvernement Damaskus verbrachten und lediglich wegen des Krieges nach XXXX zogen und sich dort zwei Jahre aufhielten, wird XXXX als Herkunftsort der Beschwerdeführer bestimmt.
3.3. Die Beschwerdeführer fallen unter keines der in der jüngsten veröffentlichten Position von UNHCR „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic“ vom Mai 2026 beschriebenen Risikoprofile (UNHCR Mai 2026 Seite 7; übersetzt ins Deutsche):
„1) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;
-
Personen, die sich in Gebieten unter der faktischen Kontrolle der SDF gegen diese stellen oder als Gegner wahrgenommen werden;
-
Personen, die sich in Gebieten unter der faktischen Kontrolle regierungsfeindlicher drusischer Fraktionen gegen diese stellen oder als Gegner wahrgenommen werden;
-
Personen, die sich in Gebieten mit anhaltender Präsenz von Da’esh gegen diese stellen oder als Gegner wahrgenommen werden;
-
Personen, die als mit der ehemaligen Regierung verbunden wahrgenommen werden;
-
Frauen und Mädchen;
-
Kinder;
-
Personen, die (als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, Geschlechtsausdrücken und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC).“
UNHCR führt in seiner jüngsten Position vom Mai 2026 zudem an, dass nicht alle Personen die unter die in der Position beschriebenen Risikoprofile fallen, notwendigerweise als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft werden (UNHCR Mai 2026 Seite 7, 54). Das bedeutet gleichzeitig, dass Personen, die nicht in den beschriebenen Risikoprofile angeführt sind, ebenso wenig notwendigerweise automatisch als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft werden.
Wenn Anträge auf internationalen Schutz von Asylbewerbern, die aus Syrien geflohen sind, individuell geprüft werden, sollten sie sorgfältig im Einklang mit etablierten fairen und effizienten Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden. Die vom Antragsteller vorgelegten Beweise müssen ebenso berücksichtigt werden wie zuverlässige und aktuelle Informationen über die Lage in Syrien. (UNHCR Mai 2026, S 54)
Dies ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer erfolgt.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die herangezogenen Länderberichte konnte letztlich nicht erkannt werden, dass für die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr bestehen würde, im Zusammenhang mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte physischer oder psychischer Gewalt seitens eines Akteurs ausgesetzt zu sein.
Wie beweiswürdigend festgestellt kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer, einer Verfolgung durch die Kriegsparteien aufgrund einer Einberufung zum Wehrdienst/Militärdienst oder einer unterstellten oppositionellen Gesinnung ausgesetzt zu sein, keine asylrechtliche Relevanz zu.
3.4. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäußerte Furcht vor einer Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst durch das Assad-Regime ist vor dem Hintergrund, dass es das syrische Regime unter Bashar Al-Assad nicht mehr gibt, auszuführen, dass den Beschwerdeführern eine solche Gefahr und sonst im Zusammenhang mit dem Assad-Regime vorgebrachten Gründe (Reflexverfolgung wegen ihres Vaters, Asylantragstellung im Ausland) bereits aufgrund dieses Umstandes nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen.
3.5. Für die Beschwerdeführer besteht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, von der aktuellen Regierung rekrutiert zu werden. Wie sich aus den zitierten Berichten ergibt, kündigte die neue syrische Regierung die Beendigung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notfälle eingestuft werden. Aus dem EUAA-Bericht vom Dezember 2025 ergibt sich zudem, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der Übergangsregierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht die Anforderungen von Artikel 9 QR erfüllen würde. Sonstige individuelle Umstände, die dazu führen würden, dass die aktuelle Regierung die Beschwerdeführer als politischen Gegner ansehen bzw. als oppositionell wahrnehmen würde, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den Länderberichten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Berichtslage nicht, dass „Personen, die sich frei äußern oder demokratische Werte vertreten, von der HTS grundsätzlich als Oppositionelle eingestuft [werden]“ (vgl. Stellungnahme vom 10.03.2026, S. 5). Der bloße Wunsch, ein freies und selbstbestimmtes Leben nach eigenen Vorstellungen zu führen (vgl. Stellungnahme vom 10.03.2026, S. 5), begründet für sich genommen nicht die Gefahr, vom Regime als oppositionell wahrgenommen oder verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführer sind daher auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung seitens der aktuellen Regierung ausgesetzt.
3.6. Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführer ein entsprechendes individuelles Vorbringen nicht erstattet haben, ist darauf hinzuweisen, dass im EUAA-Bericht vom Dezember 2025, S. 39, unter Punkt 4.8. „Individuals perceived to have transgressed religious/moral laws, norms or codes“ (Personen, denen vorgeworfen wird, gegen religiöse oder moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen zu haben), die Einschätzung dahingehend lautet, dass die dort genannten Handlungen in der Regel keine Verfolgung darstellen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wäre nur in Ausnahmefällen gegeben, dies insbesondere unter Berücksichtigung des individuellen Falles. Damit ist zwar die Notwendigkeit einer Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls, nicht aber ein allgemeines Verfolgungsrisiko zu entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer die Regierung als radikal bezeichnet oder gehört hat, dass es in Syrien verboten sei, eine kurze Hose zu tragen (VHNS II S. 10) oder der Zweitbeschwerdeführer nicht wisse, wie er mit streng religiösen Menschen leben könne (VHNS II S. 16 und VHNS I S. 34), kann keine konkret auf die Person der Beschwerdeführer bezogene asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden.
3.7. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 23.05.2023, Ra 2022/19/0294, Rz 14 bis 16 Folgendes aus:
„14 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht jede Änderung der Lebensführung von Asylwerbern während ihres Aufenthaltes in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dass ihnen deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste e (vgl. etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/01/0034, mwN).
15 Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung eines Grundrechtes zum Ausdurck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. VwGH 30.3.2021, Ra 2019/19/0518, mit Hinweis auf VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301, mwN).
16 Für eine solche Beurteilung, die stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles erfordert (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301, mwN), fehlen - wie die Amtsrevision zutreffend geltend macht - konkrete Feststellungen, die jene Schlussfolgerungen, die das BVwG im Hinblick auf den Lebensstil des Mitbeteiligten getroffen hat, nachvollziehbar machen. Die in der Beweiswürdigung (disloziert) ins Treffen geführten Sachverhaltsaspekte, wie der Alkohol- und Drogenkonsum des Mitbeteiligten, seine Liberalität gegenüber anderen Konfessionen und seine Erwerbstätigkeit in Österreich, reichen nicht aus, um die Beurteilung des BVwG zu tragen, beim Mitbeteiligten liege eine verfestigte Änderung seiner Lebensführung vor, die einen wesentlichen Bestandteil seiner Identität darstelle und in der die Anerkennung, Inanspruchnahme und Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck komme.“
Um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten, muss dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0273 mwN).
Dass der Erstbeschwerdeführer sich an das Leben dort nicht gewöhnen könne, weil er sich an das Leben im Ausland gewohnt habe und ein anderes Mindset habe (VHNS II S. 11), ist für sich kein Grund, dem Erstbeschwerdeführer asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Dasselbe gilt für den Zweitbeschwerdeführer, für den es wichtig sei, dass sich niemand in seine persönliche Freiheit einmische dürfe (VHNS II S. 17) oder im Falle einer Rückkehr Einschränkungen hinsichtlich Kleidungsstil oder äußeres Erscheinungsbild (VHNS II S. 16f, VHNS I S. 34) unterliegen könnte. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechende verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0301, Rz. 13; siehe VwGH 23.05.2023, Ra 2022/19/0294, Rz 14 bis 16), was die Beschwerdeführer über das ganze Verfahren hinweg nicht dargelegt haben.
3.8. Im vorliegenden Fall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die – keiner Risikogruppe angehörenden – Beschwerdeführer allein aufgrund der Tatsache, dass sie illegal aus Syrien ausgereist sind, einen Asylantrag in Österreich gestellt haben bzw. aus einem oppositionell kontrollierten Gebiet stammen, einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
3.9. Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine individuelle, konkrete und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsland darzulegen. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aus in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.
3.10. Die volatile Sicherheitslage betrifft alle Bürger gleichermaßen. Auch fehlen im Verfahren jegliche glaubhaften Indikatoren, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers (aus asylrelevanten Gründen) im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
3.11. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Vielmehr ist insbesondere bei Asylwerbern, welche die Einziehung zum syrischen Wehrdienst als Fluchtmotiv vorbringen, im Dezember 2024 der Verfolger weggefallen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits darauf hingewiesen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die Gewährung subsidiären Schutzes dient (vgl. erneut VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619 mit Hinweis auf VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
3.12. Zur Position des UNHCR vom 16.12.2024 und ihrer „Indizwirkung“ ist festzuhalten, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien nicht jedenfalls internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben sich die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.).
Die Position des UNHCR ist an weltweite Anwender adressiert und lässt dabei – nachvollziehbarerweise – länderspezifische Regelungen im Asylrecht außer Acht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Österreich die Zuerkennung von internationalem Schutz auf zweierlei Arten erfolgen kann, nämlich einmal in Form des Status des Asylberechtigen, der auf die in der GFK gelisteten Fluchtgründe Bezug nimmt. Daneben besteht auch das Instrument des subsidiären Schutzes, das an die EMRK und die Zusatzprotokolle der Konvention anknüpft und dabei die (generelle Sicherheits-)Lage in einem Staat (mit)berücksichtigt. Die Position des UNHCR unterscheidet in seiner Aussage nicht zwischen dem Status des Asylberechtigten und dem subsidiär Schutzberechtigten, wie das österreichische Asylrecht, sondern stellt ausschließlich generell auf internationalem Schutz („international protection“) ab, dem in Österreich durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Sorge getragen wurde.
Gegenständlich wurde dagegen auch keine Beschwerde erhoben, sodass dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen und durch die Verleihung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung die Frage einer Rückkehr nach Syrien nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Selbst ein negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ändert sohin den Schutzstatus der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nicht. Die Beschwerdeführer sind zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und nicht zur Rückkehr nach Syrien verpflichtet. Der Position des UNHCR, die klar darauf gerichtet ist, dass aktuell keine Rückkehr nach Syrien erzwungen wird, ist damit im Falle der Beschwerdeführer ausreichend Rechnung getragen und ist eine Aberkennung dieses Status angesichts der Länderfeststellungen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ua eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage und der sonstigen humanitären und sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat eingetreten sein muss, die auch von einer gewissen Dauer und nicht vorübergehend sein muss (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024, 17.12.2019, Ra 2029/1870391, ua), aktuell nicht durchsetzbar. Nach den vorliegenden Berichten und Einschätzungen kann nach Einschätzung des erkennenden Richters hiervon aktuell keine Rede sein, wie dies auch in der Position des UNHCR deutlich wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.