Bundesverwaltungsgericht W123 2303669-1

W123 2303669-1Tribunale amministrativo federale10 giu 2026

Regest

Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz politische Gesinnung soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban Verfolgungsgefahr westliche Orientierung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W123 2303669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W123.2303669.1.00

Spruch

W123 2303669-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. 1295232209/220313825, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und sie deshalb von den Taliban bedroht worden seien. Jetzt würden die Taliban über das Land herrschen und das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr; daher habe er flüchten müssen. Sonst habe der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe.

3. Am 31.10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

Vorhalt: Können Sie mir erklären, wieso Ihr Vater auf dem Foto vom Jahr 2015, welches auf seinem Dienstausweis jünger ausschaut, als auf dem Foto vom Jahr 2010?

A: es ist möglich das bei der Karte vom Jahr 2015 war die Kameraqualität als bei der Karte von 2010

Vorhalt: Sie wollen mir doch nicht sagen, dass eine Kamera den kompletten Altersunterschied retuschieren kann?

A: ich meine nicht das eine Kamera älter oder jünger machen kann. Ich meinte damit, dass die Qualität der Kameras viele besser war als 2010

Vorhalt: Und wie erklären Sie sich, dass auf der Karte von 2015 das Ablaufdatum fehlt?

A: ich habe keine Erklärung dafür

Vorhalt: Wie erklären Sie sich, dass auf der Visa – Karte mit Foto von Ihrem Vater zum einen die Unterschrift fehlt und diese schon seit 2010 abgelaufen ist?

A: auf der Vorderseite der Visa – Karte hat mein Vater unterschrieben. Alle Dokumente hat mir meine Mutter per Post aus Afghanistan zugeschickt. Mein Vater ist verschollen.

[…]

Familie im Herkunftsstaat

Vater: XXXX , ca. 60 Jahre alt

Mutter: XXXX , ca. 54 Jahre alt

Ehefrau: XXXX , ca. 22 Jahre alt

1. Bruder: XXXX , ca. 16 Jahre alt

1. Schwester: XXXX , ca. 20 Jahre alt, verheiratet, lebt im Afghanistan

[…]

F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde.

A: mein Vater hat als militärischer Pilot für die alte Regierung gedient und nebenbei haben wir Ziegelsteinfirma geführt. Ich war zuständig für unsere Filiale in Kabul. Auch war ich zuständig für die Auszahlung der Löhne der Mitarbeiter. Donnerstags habe ich die wöchentlichen Löhne der Mitarbeiter ausbezahlt. Mein Vater war immer bewaffnet, wenn dieser in der Firma persönlich vorbeigekommen ist. Einige dieser Mitarbeiter der Firma waren auch mit den Taliban vernetzt und haben auch für uns gearbeitet. Am 15.08.2021 als die alte Regierung gestürzt wurde, sind die Taliban zu uns nach Hause gekommen. Mein Vater war zu Hause. Die Taliban haben meinen Vater aufgefordert diese mit Waffen zu unterstützen. Die Taliban wollten von meinem Vater Waffen und ein Dienstauto haben. Mein Vater hat ihnen gesagt, dass er Alles bereits am Flughafen abgegeben habe. Er habe keine militärische Ausrüstung mehr zu Hause. Außerdem haben die Taliban meinen Vater nach mir gefragt, wo ich mich befinde. Die Taliban behaupteten, dass ich das ganze Geld dabeihätte. Die Taliban haben unser Haus durchsucht. Die Taliban haben zu meinem Vater gesagt das mein Vater mich finden müsste. Da ich mit meinem Vater gemeinsam gearbeitet hätte. Ich war nicht zu Hause zu dieser Zeit bei meinem Schwiegervater. Die Taliban haben den privaten PKW meines Vaters mitgenommen. Die Taliban haben zu meiner Mutter gesagt, wenn meine Mutter mich nicht finden würde, werden die Taliban meinen Vater töten. Danach sind diese gegangen. Meine Mutter hat mich telefonisch kontaktiert und mir mitgeteilt, dass ich nicht das Haus meines Onkels mütterlicherseits verlassen soll. Ich soll mit meinem Onkel reden, dass er sich um meine Flucht kümmern soll. Danach ist meine Mutter auch zu meinem Onkel mütterlicherseits nach Hause gekommen und hat mit meinem Onkel darüber geredet. Mein Onkel hat den Entschluss gefasst, mich wegzuschicken aus dem Afghanistan. Mein Onkel hat über seinen Bekannten einen Schlepper gefunden und somit wurde ich aus Kabul ins Ausland gebracht. Am 17.08.2021 habe ich mein Heimatland verlassen. Bis jetzt sind die Taliban vier Mal zu uns nach Hause gekommen, um unser Haus zu durchsuchen. Beim vierten Mal haben diese zu meiner Mutter gesagt, dass meine Familie aus diesem Haus ausziehen soll, da die Taliban aus diesem Haus einen militärischen Stützpunkt machen wollen. Der Volksvertreter hat zu den Taliban gesagt, dies wäre unrecht da ihr Sohn auf der Flucht sei und ihr Ehemann verschollen sei. Die Taliban sollten meine Familie im Haus wohnen lassen. Die Taliban haben dies zugestimmt. Aber die Taliban haben zu meiner Mutter gesagt, dass diese mich finden sollen. Die Taliban haben ein Geschäftsbetreiber in unserer Straße nach mir gefragt, ob ich nach Hause kommen werde oder nicht. Dieser hat den Taliban gesagt, dass dieser nicht wisse, wo ich sei. Als meine Mutter bei ihm eingekauft hat, hat dieser Geschäftsführer meiner Mutter mitgeteilt, dass die Taliban nach mir suchen würden.

[…]

F: Seit wann ist Ihr Vater verschollen?

A: an diesem Tag als die alte Regierung gestürzt wurde bis heute

F: Wann war das?

A: 15.08.2021

F: Wie haben Sie mitbekommen, dass Ihr Vater verschollen ist?

A: an diesem Tag als die Taliban zu uns nach Hause gekommen sind, haben sie nicht nur das private Fahrzeug mitgenommen, sondern auch meinen Vater. Dies hat mir meine Mutter erzählt.

Vorhalt: Wieso erwähnen Sie das erst jetzt?

A: Anmerkung: AW weicht der Frage aus

F: Wurde Ihr Vater jemals persönlich von den Taliban bedroht?

A: nein

F: Wieso sollten Sie ihn dann mitnehmen?

A: weil wir in Kabul gelebt haben, und in Kabul war die Sicherheitslage stabiler als in den Provinzen.

Vorhalt: Wenn die Sicherheitslage so sicher war, dann hätte Ihnen ja nichts passieren können?

A: Nach dem Umsturz gab es keine Sicherheit mehr in Kabul.

F: Wie kann Ihr Vater trotz der Bedrohung immer noch im Afghanistan leben?

A: mein Vater wollte sein Heimatland nie für immer verlassen. Als mein Vater gemeinsam mit anderen Piloten zwei Mal nach Amerika geflogen ist, sind seine Arbeitskollegen teils in Amerika und in Canada geblieben und nicht nach Afghanistan gekehrt.

F: Wieso mussten Sie fliehen, wenn Ihr Vater bedroht wurde?

A: weil ich ab und zu mit meinem Vater in Desabs gesehen wurde von den Taliban. Deshalb wollten diese mich auch mitnehmen.

F: Wurden Sie persönlich jemals von den Taliban bedroht?

A: damals nicht, jetzt schon. Persönlich nie.

[…]

Vorhalt: Wieso ist Ihr Vater nicht geflüchtet, wenn diesem bewusst gewesen sein muss bzw. musste, dass die Taliban Afghanistan einnehmen würden?

A: weil mein Vater nicht im Ausland seinen Rest seines Lebens verbringen wollte.

Vorhalt: Also hat er sich wissentlich dieser Gefahr ausgesetzt?

A: ja

[…]“

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Mit Schriftsatz vom 27.11.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Streitigkeiten mit den Taliban und seiner Flucht vor den Taliban die Verfolgung aus religiös-politischen Gründen drohe. Obwohl der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch die Taliban vorgebracht habe, sei seine politisch-religiöse Einstellung nicht erforscht worden. Dies stelle einen wesentlichen Mangel im Verfahren dar, denn der Beschwerdeführer habe die politisch-religiöse Verfolgung durch die Taliban vorgebracht, weshalb sich die belangte Behörde damit befassen hätte müssen.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.03.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W267 abgenommen und der Gerichtsabteilung W123 neu zugewiesen.

7. Am 28.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Seiner Rechtsvertretung wurde mitgeteilt, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan der Entscheidung zugrunde gelegt werde, wobei diese auf den Beschwerdeschriftsatz bzw. die Stellungnahme vom 21.05.2026 verwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des sunnitischen Islam und spricht Paschtu als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangarhar geboren. Ab dem Schulalter ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie nach Kabul gezogen und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre die Gesamtschule und war beruflich in einer Steinfirma (selbstständig) tätig.

Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, seiner Ehefrau sowie einem Bruder und einer Schwester leben nach wie vor in Afghanistan.

1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre.

1.3. Zum Herkunftsstaat:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 07.11.2025 (Version 13).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:

20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)

1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)

1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)

1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)

14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)

1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)

1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)

1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)

1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)

Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] :/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260610_W123_2303669_1_00/hauptdokument.img1is.png

erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)

Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260610_W123_2303669_1_00/hauptdokument.img2is.png erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)

Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].

Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260610_W123_2303669_1_00/hauptdokument.img3is.png erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)

Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).

Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).

In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).

Dokumente

Letzte Änderung 2025-10-10 14:57

[…]

Zuverlässigkeit von Dokumenten, Fälschungen

Letzte Änderung 2025-10-03 15:28

Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt eine kontinuierliche Professionalisierung der Standards afghanischer Identitäts- und Zivilstandsdokumente fest, die auch nach der Taliban-Machtübernahme anhält. Dennoch bestehen bei den zuständigen Behörden zahlreiche Probleme und Herausforderungen, die im Umgang mit diesen Dokumenten zu beachten sind. Ein zentrales Problem ist, dass Personendaten in Afghanistan nicht zentralisiert und einheitlich erfasst werden. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Hinzu kommt, dass die Daten je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen werden. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse der zuständigen Behördenmitarbeiter bei (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), bzw. sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten geschult. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Auch die Ausstellung der Dokumente erfolgt vielfach inkonsistent. Oft unterscheiden sich die Praktiken zwischen den zentralen Behörden in Kabul und den Außenstellen in den Provinzen und Bezirken, etwa betreffs einzureichender Unterlagen oder erfasster Daten (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Auch afghanische Auslandsvertretungen gehen bei der Ausstellung von Dokumenten unterschiedlich vor. Diese Inkonsistenz erschwert die Prüfung afghanischer Dokumente (SEM 20.5.2025).

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Eine Verbesserung der Situation hat sich jedoch beispielsweise mit der Einführung von Dokumenten mit biometrischer Datenerfassung, also dem maschinenlesbaren Reisepass und der E-Tazkira, ergeben. Mittlerweile besitzt mehr als ein Drittel der afghanischen Bevölkerung eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Biometric 16.1.2025). Diese Dokumente gelten als zuverlässiger, da die verschiedenen technischen Schritte bei der Ausstellung Korruption und Fälschung erschweren. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten erhöht (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).

Viele Afghanen sind verwirrt im Hinblick auf die Prozeduren und erforderlichen Unterlagen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Zudem sind zahlreiche Afghanen Analphabeten und nicht vertraut mit elektronischen Geräten. Dies erschwert insbesondere die Online-Antragstellung von E-Tazkiras und Reisepässen. Deshalb gibt es in der Umgebung der Ausstellungsbüros Dienstleister, welche die Anträge im Namen der Antragsteller ausfüllen, Passfotos machen, usw.. Allerdings unterlaufen diesen gelegentlich auch Fehler, die sich dann in den Dokumenten wiederfinden (SEM 20.5.2025). Auch für die Beschaffung weiterer Dokumente wenden sich Afghanen oft an spezialisierte Agenten. Dies betrifft etwa Zivilstandsdokumente, Visa für andere Länder sowie das Einholen von Dokumenten in Afghanistan für Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a). Die Agenten gewährleisten nicht nur die korrekte Antragstellung, sondern erhöhen im Fall von Visaanträgen aufgrund ihrer Beziehungen oft auch die Erfolgsaussichten. Allerdings gibt es unter den Agenten auch Betrüger, die nach Erhalt der Bezahlung nichts mehr von sich hören lassen (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a, TA 5.3.2023) oder die keine echten Dokumente, sondern Fälschungen beschaffen. Nicht immer erkennen ihre Kunden, dass es sich dabei um Fälschungen handelt (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Ein weiteres Problem für die afghanische Bevölkerung ist der teils große Zeitaufwand und die hohen Kosten, die mit der Beschaffung von Dokumenten verbunden sind. Dies betrifft vor allem ländliche Gebiete, wo die Anreisewege zu den Behörden lang und teuer sind. In manchen regionalen Behörden bestehen derart lange Wartezeiten, dass die Antragsteller bevorzugen, nach Kabul zu reisen, um die Dokumente dort zu beantragen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).

Im Hinblick auf "Fälschungen" kann generell zwischen zwei Typen unterschieden werden. Einerseits kann es sich um tatsächliche (Total-) Fälschungen bzw. Imitationen handeln, die von Fälschern erstellt wurden, mit Material, das sich vom Original unterscheidet. Andererseits kann es sich auch um Dokumente handeln, die auf betrügerische Weise von den dafür zuständigen Behörden erworben wurden. Da diese das korrekte Material dafür verwenden, unterscheiden sie sich nicht vom Original und können deshalb kaum von legitim erlangten Dokumenten unterschieden werden (SEM 20.5.2025).

Der Zugang zu falschen Dokumenten, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, wird in Afghanistan vereinfacht durch die Tatsache, dass Korruption und Vetternwirtschaft weit verbreitet ist (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Obwohl die Taliban angekündigt haben, Korruption zu bekämpfen, und auch schon einige entsprechende Maßnahmen ergriffen haben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), wird auch weiterhin von Korruption im Rahmen der Passausstellung berichtet (SEM 20.5.2025). Auf diese Weise kann es sein, dass Dokumente ausgestellt werden, ohne dass die notwendigen Prozedere durchlaufen wurden (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 17.9.2021). Dies kommt Berichten zufolge häufig bei Afghanen vor, welche afghanische Dokumente vom Ausland aus erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise möglich, dass sich eine E-Tazkira beschaffen lässt, ohne persönlich zur eigentlich erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten zu erscheinen (SEM 20.5.2025). Auch kommt es vor, dass gegen Zahlung von Bestechungsgeldern inkorrekte Informationen (z. B. ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum) angebracht werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch der Erwerb formell authentischer, von den zuständigen Behörden ausgestellter Dokumente durch Personen, denen diese nicht zustehen, kommt vor. Dazu gehört etwa die Ausstellung von afghanischen Identitätspapieren für Personen ohne afghanische Staatsangehörigkeit. Etwas besser vor dieser Art der Manipulation geschützt sind Dokumente mit biometrischer Datenerfassung. Dennoch beruhen die meisten ausgestellten Dokumente letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht zuverlässig verifizieren können (SEM 20.5.2025).

Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumenten durch Betrüger/Fälscher sind verbreitet (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). In afghanischen Medien finden sich viele Berichte dazu, besonders aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 26.8.2020, TN 23.10.2019). Die Dokumentenfälschung wird durch den Umstand begünstigt, dass einige der Dokumente fast keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Besonders anfällig ist die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. MENAFN 11.1.2021, MBZ 3.2022). Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger (lokaler) Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar (SEM 20.5.2025; vgl. SIGAR 2.2021). Zudem existieren je nach Region Unterschiede, was Aussehen und Drucktechnik anbelangt. In den meisten Fällen ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen (SEM 20.5.2025; vgl. Merkur 28.2.2025).

Reisepass und E-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen (SEM 20.5.2025). Dennoch liegen auch viele Berichte über Fälschungen von Reisepässen vor (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge werden gefälschte afghanische Pässe etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt (SEM 20.5.2025; vgl. KP 24.5.2024). Zudem besteht hier die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden (SEM 20.5.2025). Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge wurden Mitarbeiter des Passbüros verhaftet, weil sie falsche Drohbriefe ausgestellt hatten (SEM 20.5.2025; vgl. SWN 16.11.2021)

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden.

Die Feststellung, dass die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers, insbesondere sein Vater, nach wie vor in Afghanistan lebt, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass sein Vater tatsächlich von den Taliban mitgenommen worden sei bzw. verschollen wäre (vgl. dazu unten, 2.3).

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf die nachfolgende (schlüssige) Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt:

„Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates:

[…]

„Unplausibel erscheint es, wie die Taliban Sie bedrohen hätten sollen, wenn Sie selbst angegeben haben bei Ihrer anberaumten Einvernahme, dass Sie nie einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt waren, die von den Taliban ausgegangen sein soll. Diese Angaben lassen sich der Seite 14 Ihrer gegenständlichen Niederschrift vom 31.10.2023 entnehmen.

[…]

F: Wurden Sie persönlich jemals von den Taliban bedroht?

A: damals nicht, jetzt schon. Persönlich nie.

[…]

Sie haben in Ihrer gegenständlichen Einvernahme auch diverse Beweismittel eingebracht, um die Tätigkeit Ihres Vaters bei der alten Regierung zu untermauern. Da der Behörde jedoch bekannt ist, dass man sich in Ihrem Herkunftsstaat jedes beliebige Dokument gegen Entgelt beschaffen kann, können diese von Ihnen eingebrachten Beweismittel nicht dazu herangezogen werden, um die Tätigkeit Ihres Vaters zu untermauern. Somit sind diese von Ihnen dargelegten Beweismittel als gegenstandslos zu erachten. Dass Ihr Vater für die alte Regierung tätig gewesen sein soll, ist auch gänzlich auszuschließen. Das von Ihnen vorgebrachte Fluchtvorbringen ist als nichtig zu erachten.

Erwähnenswert ist auch, dass Ihr Vater nie einer angeblichen Bedrohung ausgesetzt gewesen ist. Denn als die Taliban Ihren Herkunftsstaat eingenommen haben, hat Ihr Vater es nicht für wichtig empfunden seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Dies zeigt der Behörde, dass Ihr Vater nie einer angeblichen Bedrohung ausgesetzt war. Noch auf der Suche nach Schutz ausgewesen ist.“

2.3.2. Darüber hinaus ist insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewann, aufgrund des nicht konsistenten und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht von einem glaubhaften Fluchtgrund auszugehen.

2.3.3. Das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist bereits deshalb nicht glaubhaft, da sich der Beschwerdeführer bereits in Bezug auf seinen Vater, der die eigentliche Zielperson der Taliban gewesen sein soll (vgl. S 6 in OZ 5) in Widersprüche verwickelte: Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Erstbefragung, als auch noch am Beginn der Einvernahme, als er nach seinen Familienangehörigen befragt wurde, an, dass sein Vater in Afghanistan lebe (vgl. AS 7 und 56). Auch im Rahmen der freien Erzählung seines Fluchtgrundes vor der belangten Behörde wies der Beschwerdeführer mit keinem Wort darauf hin, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen worden sei (vgl. AS 59f). Diesen Umstand erwähnte der Beschwerdeführer erst auf die Frage der belangten Behörde, seit wann sein Vater verschollen sei (vgl. AS 61). Auf Vorhalt der belangten Behörde, wieso er diesen Umstand erst jetzt erwähne, findet sich folgende Anmerkung in der Niederschrift: „AW weicht der Frage aus“ (AS 61), womit der Beschwerdeführer aber offenkundig keine plausible Antwort auf die naheliegende Frage der belangten Behörde liefern konnte. Der Beschwerdeführer konnte aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung den diesbezüglichen Vorhalt nicht aufklären, sondern behauptete lediglich, dass er bei der Erstbefragung nicht präzise nach seinem Vater gefragt worden sei und bei der zweiten Einvernahme diesen Umstand „eh“ bekannt gegeben hätte (vgl. S 4 in OZ 5).

2.3.4. Im weiteren Verlauf der Befragung vor der belangten Behörde stellte sich das Vorbringen zum Aufenthalt seines Vaters teils unschlüssig, teils widersprüchlich dar: Auf die Frage der belangten Behörde, wieso der Vater des Beschwerdeführers trotz der Bedrohung immer noch in Afghanistan leben könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater sein Heimatland nie für immer verlassen habe wollen und bestätigte ferner den Vorhalt der belangten Behörde, dass sich sein Vater somit wissentlich dieser Gefahr ausgesetzt habe (vgl. AS 62). Daraus folgt aber zwingend, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in Afghanistan freiwillig verblieb und somit offenbar nicht von den Taliban entführt worden bzw. verschollen wäre.

2.3.5. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban ist aber auch aufgrund seiner eigenen Angaben auszuschließen, da der Beschwerdeführer die Frage der belangten Behörde, ob sein Vater oder er selbst jemals persönlich von den Taliban bedroht worden wäre, verneinte (vgl. AS 61f). Dies bestätigte er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass er den Taliban „nicht persönlich begegnet“ sei; vielmehr sei die eigentliche Zielperson sein Vater gewesen (vgl. S 6 in OZ 5). Daraus folgt aber wiederum, dass im Falle einer theoretischen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul eine Bedrohungssituation für ihn (schon mangels Wiedererkennens durch die damaligen Taliban-Mitglieder) als äußerst unwahrscheinlich erscheint.

2.3.6. Ferner widersprach sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, warum die Taliban überhaupt nach ihm suchen würden bzw. in Bezug auf den „Besuch“ der Taliban bei seiner Familie: Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung zu seinem Fluchtgrund noch an, dass die Taliban seinen Vater nach ihm deshalb gefragt hätten, da sie behauptet hätten, dass der Beschwerdeführer „das ganze Geld dabeihätte“ (vgl. AS 59). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er diesen Grund mit keinem Wort mehr, sondern brachte dazu vor, dass die Taliban ihn deshalb gesucht hätten, da sie denken würden, dass auch der Beschwerdeführer gemeinsam „im Militärbereich bei meinem Vater“ gearbeitet hätte bzw. glauben würden, dass der Beschwerdeführer ein „Leibwächter“ seines Vaters gewesen wäre (vgl. S. 5 in OZ 5).

Abgesehen davon, dass diese seitens der Taliban aufgestellten (offenbar falschen) Beschuldigungen leicht aufklärbar gewesen wären, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diesbezüglich kein gleichbleibendes Vorbringen erstatten konnte.

Aber auch die Aussagen des Beschwerdeführers, was die Taliban zur Familie des Beschwerdeführers bei dessen „Besuch“ konkret gesagt hätten, widersprachen sich: Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dazu angab, dass die Taliban zu seiner Mutter gesagt hätten, wenn diese den Beschwerdeführer nicht finden würde, würden die Taliban den Vater des Beschwerdeführers töten (vgl. AS 59), erwähnte er diese Drohung seitens der Taliban vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort, sondern behauptete vielmehr, dass die Taliban zu seinem Vater folgendes gesagt hätten: „Sie bleiben bei uns so lange, bis Sie ihren Sohn uns ausliefern, weil dieser hat auch ein Militärauto bei sich und auch Waffen.“ (vgl. S 10 in OZ 5). Somit gestaltete sich auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als grob widersprüchlich.

2.3.7. Im Übrigen ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aber auch deshalb nicht konsistent, weil für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich erscheint, warum die Taliban ihre Forderung, diese mit Waffen zu unterstützen, ausgerechnet an die Familie des Beschwerdeführers richteten bzw. warum die Taliban ausgerechnet die Familie des Beschwerdeführers für ihr Vorhaben benötigt haben sollten. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass – neben seinem Vater – noch sehr viele weitere militärische Piloten in Kabul tätig gewesen wären (vgl. S 6 in OZ 5) und bestätigte den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach seinen Vater „nichts Besonderes auszeichnete und die Taliban das auch von jemand anderem bekommen können“ (vgl. S 10 in OZ 5). Auch aus diesem Grunde ist von keiner tatsächlichen Verfolgungsgefahr seitens Taliban gegen den Vater des Beschwerdeführers bzw. den Beschwerdeführer selbst auszugehen.

2.3.8. Zudem ist auch aufgrund des erstmaligen Vorbringens des Beschwerdeführers zu Beginn der mündlichen Verhandlung (spätestens seit Oktober 2025) nicht mehr von einer realen Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auszugehen: Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass seine Familie (aktuell) deshalb keine Probleme mehr mit den Taliban habe, weil „im Jahr 2025 Mitglieder unseres Stammes der Familie des Beschwerdeführers zusammen kamen und den Taliban sagten, sie dürften nicht an dem Ort ein Militärposten gründen bzw. herrichten, weil dort nur normale Einwohner zu Hause sind“. Die Taliban seien demzufolge seit Oktober 2025 nicht mehr zur Familie des Beschwerdeführers gekommen, um die zu belästigen (vgl. S 4 in OZ 5).

Abgesehen davon war aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Taliban die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise bis zum Zeitpunkt des Oktobers 2025 (also mehr als vier Jahre lang) regelmäßig besucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten (vgl. S 12 in OZ 5), nicht glaubhaft. Dies bereits aufgrund des Umstandes, dass die Taliban zu keinem Zeitpunkt ihre Drohungen gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers, wonach diese ihren Sohn finden und den Taliban ausliefern müsse (vgl. S 13 in OZ 5), mit konkreten Sanktionen (etwa durch Entführung eines Familienmitgliedes) Nachdruck verliehen hätten (vgl. S 13 in OZ 5). Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, welchen Sinn dann überhaupt die Besuche der Taliban gehabt hätten, antwortete der Beschwerdeführer lediglich: „Das weiß ich auch nicht.“ (vgl. S 13 in OZ 5).

2.3.9. Soweit im Beschwerdeschriftsatz schließlich darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer die „politisch-religiöse“ Verfolgung durch die Taliban vorgebracht habe (vgl. AS 332) und sich die belangte Behörde damit befassen hätte müssen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens (weder in der Erstbefragung bzw. Einvernahme, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht) diesen Umstand erwähnte. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befragt (vgl. AS 62 und S 13 in OZ 5). Vom Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aber nicht einmal ansatzweise auf eine oppositionelle (westliche) Einstellung behauptet.

2.3.10. Im Ergebnis kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein spezifisches Interesse an seiner Person bestanden habe oder dass der Beschwerdeführer im Fall der (theoretischen) Rückkehr nach Afghanistan einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, durch die Taliban bedroht zu werden.

Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.05.2023 (Version 7).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, II., 2.3.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.

3.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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