Bundesverwaltungsgericht W198 2316958-1

W198 2316958-1Tribunale amministrativo federale10 giu 2026

Regest

Anspruchsverlust Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Notstandshilfe Sperrfrist vorzeitige Beendigung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W198 2316958-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W198.2316958.1.00

Spruch

W198 2316958-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Valentina STESSEL sowie Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 07.04.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.05.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge: AMS) vom 07.04.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 38 iVm § 11 AlVG im Zeitraum 22.02.2025 bis 21.03.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass am ersten Tag der Beschäftigung unlösbare Probleme sichtbar geworden seien. Dass sie das Dienstverhältnis in der Probezeit lösen habe müssen, sei einerseits daran gelegen, dass ihr gesagt worden sei, dass sie um 06:35 Uhr am Dienstort erscheinen müsse um die Arbeitskleidung anzuziehen, diese Zeit bis zum Dienstbeginn um 07:00 Uhr jedoch nicht entlohnt werde. Weiters habe es keinen klaren Personalraum gegeben. Sie habe sich eigeninitiativ um die Aufnahme dieser Beschäftigung bemüht; es seien jedoch andere Arbeitsbedingungen vorgelegen, als vorab sichtbar. Es liege daher ein Nachsichtsgrund vor.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 18.06.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 20.02.2025 ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX begonnen habe und habe dieses Dienstverhältnis bereits am 21.02.2025 durch Lösung in der Probezeit durch die Beschwerdeführerin geendet. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Lösung des Dienstverhältnisses seien nicht geeignet, eine Nachsicht zu begründen.

4. Mit Schreiben vom 27.06.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 01.08.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 29.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 17.01.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 20.08.2024 bezog sie Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin hat am 20.02.2025 ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX als Krankenschwester aufgenommen. Dieses Dienstverhältnis wurde am 21.02.2025 durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin während der Probezeit beendet.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin dem Dienstgeber am 21.02.2025 in der Früh mitgeteilt hat, dass sie das Dienstverhältnis in der Probezeit löse und sie nach dieser Mitteilung den Dienst verlassen hat ohne eine Dienstleistung zu erbringen. Gründe für die Lösung des Dienstverhältnisses hat sie dem Dienstgeber gegenüber nicht genannt.

Es liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vor.

Festgestellt wird weiters, dass es beginnend ab dem Kalenderjahr 2019 – abgesehen von gegenständlichem Fall – noch fünf weitere Dienstverhältnisse gab, die durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin während der Probezeit beendet wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.

Dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der XXXX durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin in der Probezeit endete, wird im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie dieses Dienstverhältnis am 21.02.2025 freiwillig gelöst habe.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin dem Dienstgeber am 21.02.2025 in der Früh mitgeteilt hat, dass sie das Dienstverhältnis löse und sie dem Dienstgeber gegenüber keine Gründe für die Lösung genannt hat, ergibt sich aus der Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS vom 01.04.2025 (Anhang 28 des vorgelegten Verwaltungsaktes) in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. So gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 21.02.2025 zuerst telefonisch angekündigt habe, dass sie das Dienstverhältnis auflösen wolle, sie danach in die Klinik gefahren sei und ihre Sachen zurückgegeben habe. Sie führte weiters aus, dass sie dann von der Sekretärin nach den Gründen für die Lösung gefragt worden sei, sie damals ihre Gründe jedoch nicht genannt habe.

Die Beschwerdeführerin konnte im gesamten Verfahren das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes für die Kündigung des Dienstverhältnisses in der Probezeit nicht glaubhaft machen. Zu den einzelnen, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen für die Auflösung des Dienstverhältnisses, wird wie folgt ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin brachte schlechte Arbeitsbedingungen vor und nannte diesbezüglich insbesondere, dass es „keinen klaren Personalraum“ gegeben habe. In der Verhandlung konkretisierte sie dies dahingehend, dass es in anderen Krankenhäusern einen Aufenthaltsraum gegeben habe, wo auch ein Esstisch gestanden sei; bei gegenständlichem Dienstgeber habe es ein Zimmer gegeben, das wesentlich kleiner gewesen sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es laut Auskunft des Dienstgebers vom 01.04.2025 einen Sozialraum gebe, welcher mit einem Küchenblock und einer Sitzecke ausgestattet sei und sei der Beschwerdeführerin in diesem Raum auch ein versperrbarer Handtaschensafe zugewiesen worden. Die Garderobe habe sich laut Auskunft des Dienstgebers in einem anderen Raum befunden. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung auf Vorhalt dieser Ausführungen des Dienstgebers und befragt, ob es richtig sei, wie der Sozialraum vom Dienstgeber beschrieben wurde, angegeben, dass diese Informationen zutreffend seien. Sie hat in der Verhandlung auch selbst den Sozialraum beschrieben und hat ausgeführt, dass es einen Raum mit einem kleinen Schrank und einem kleinen Tisch sowie einem kleinen Sofa gegeben habe.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es „keinen klaren Personalraum“ gegeben habe, ist daher in keiner Weise nachvollziehbar. So hat sie in der Verhandlung auch selbst bestätigt, dass dieser Raum ausschließlich für das Personal gewesen sei und Patienten keinen Zutritt gehabt hätten. Sie kritisierte ausschließlich, dass dieser Raum ihrer Meinung nach zu klein gewesen sei. Dass der Sozialraum der Größe nach nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprochen habe, vermag keinen Grund für eine Nachsicht zu begründen.

Als weiteren Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Dienstbeginn um 07:00 Uhr gewesen sei, sie aber ab 06:35 Uhr ohne Entlohnung im Dienst gewesen sei. Diesem Vorbringen sind ebenfalls die glaubhaften Ausführungen des Dienstgebers in der Auskunft vom 01.04.2025 entgegenzuhalten, wonach als Dienstbeginn für den ersten Arbeitstag 07:00 Uhr vereinbart gewesen sei und die Beschwerdeführerin freiwillig vor 07:00 Uhr erschienen sei. Weiters führte der Dienstgeber aus, dass auf gegenständlicher Station der Tagdienst um 06:45 Uhr beginne und ab diesem Zeitpunkt auch bezahlt werde und sei auch die Beschwerdeführerin laut Diensteinteilung an diesem Tag ab 06:45 Uhr bezahlt worden; um 12:45 Uhr habe ihr Dienst geendet und sei auch dementsprechend abgerechnet worden. Es ist kein Grund hervorgekommen, diese Angaben des Dienstgebers in Zweifel zu ziehen und ist es der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch nicht gelungen, diese Angaben des Dienstgebers zu entkräften. So gab sie auf die Frage, ob sie ihr Vorbringen bezüglich der fehlenden Entlohnung mit einem Gehaltszettel oder ähnlichem belegen könne, an: „Ich habe zwar Unterlagen, die sind aber zu Hause und ich habe das Geld überwiesen bekommen.“ Sie gab selbst an, dass sie glaube, € 300 erhalten zu haben. Der Beschwerdeführerin wurden zudem in der Verhandlung die Ausführungen des Dienstgebers in der Auskunft vom 01.04.2025 vorgehalten und gab sie dazu an: „Ja, das stimmt, was hier steht.“ Die Beschwerdeführerin konnte sohin nicht glaubhaft machen, dass sie arbeiten hätte sollen, ohne dafür bezahlt zu werden.

Als weiteren Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bezüglich Urlaubsplanung Leute mit Kindern Vorrang gehabt hätten und handle es sich hierbei um eine Diskriminierung. Zu diesem Vorbringen führte der Dienstgeber in der Auskunft vom 01.04.2025 glaubhaft an, dass die Vorgesetzte sogar individuell auf die Urlaubswünsche eingegangen sei und konnte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch diesen Angaben des Dienstgebers nicht substanziiert entgegentreten, zumal ihre Ausführungen zur Urlaubseinteilung vage und unkonkret blieben. Abgesehen davon ist zu diesem Thema festzuhalten, dass es durchaus üblich ist, hinsichtlich der Urlaubsplanung auf Mitarbeiter mit Betreuungspflichten für Kinder während der Ferienzeit Rücksicht zu nehmen.

Abschließend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass aus den Abmeldungsdaten (OZ 10 des Gerichtsaktes) hervorgeht, dass es beginnend ab dem Kalenderjahr 2019 – abgesehen von gegenständlichem Fall – noch fünf weitere Dienstverhältnisse gab, die durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin während der Probezeit beendet wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hauffgasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 10 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.).

Die Sperrfrist nach § 11 AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm § 11 AlVG Rz 1).

Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 4 - 5).

Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Abs. 2 zurückgegriffen werden (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX durch Kündigung in der Probezeit beendet. Es tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgeschriebene Sperrfrist von vier Wochen ein.

Zum Vorliegen von Nachsichtsgründen:

Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG alte Fassung sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG neue Fassung heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG neue Fassung Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes nicht glaubhaft machen können. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Aussprache mit dem Dienstgeber unterlassen hat. Wie festgestellt, hat sie das Dienstverhältnis beendet ohne dem Dienstgeber die Gründe dafür zu nennen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, vor ihrer Kündigung etwaige Unstimmigkeiten mit dem Dienstgeber abzuklären.

Im gegenständlichen Fall sind sohin keine Gründe für eine Nachsichtgewährung hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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