Bundesverwaltungsgericht W240 2320028-1

W240 2320028-1Tribunale amministrativo federale10 giu 2026

Regest

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W240 2320028-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W240.2320028.1.00

Spruch

W240 2320028-1/6E

W240 2320030-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja Feichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.03.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/0504/2024:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 17.10.2023 schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Am 25.01.2024 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Damaskus vor.

Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater des Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (künftig auch Bundesamt oder BFA) vom 17.07.2023, Zl. 1333293007/223588140, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Dem Antrag wurden unter anderem Kopien der Reisepässe, ein Auszug aus dem Eheregister, die Personenstands- und Familienregisterauszüge sowie Geburtsurkunden beigefügt.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 11.02.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.

3. Mit Schreiben vom 17.02.2025 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

4. In der Stellungnahme vom 03.03.2025 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass die Vertretungsbehörde Familienangehörigen von Asylberechtigten ein Visum zur Einreise erteilen müsse, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das Bundesamt nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass § 35 Abs. 4 AsylG lediglich besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht erfolgen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei; es werde jedoch nicht explizit verlangt, eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle als für ein Verfahren nach § 34 AsyIG im Inland gelte. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Aberkennungsbescheid gegen die Bezugsperson ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne man nicht davon ausgehen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.

Zudem sei angesichts der derzeitigen Situation in Syrien nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde, weshalb keinesfalls ausgeschlossen werden könne, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt und die Statusgewährung an die Antragstellerinnen erfolgen werde.

Verwiesen wurde zudem auf die Rechtssache Chakroun, in welcher der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel, nämlich die Begünstigung der Familienzusammenführung, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Die Familienzusammenführung wäre jedoch übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könne wegfallen, abgewiesen werde; solch eine Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und sei daher unzulässig. Außerdem stelle solch eine Maßnahme ein massives Rechtsschutzdefizit und die Verletzung von Art. 6 und 8 EMRK und der korrespondierenden Art. 7, 41 und 47 GRC dar.

Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, wäre es ratsam, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag so lange zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden werde. Dadurch würde das BFA auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, da diese nach Ansicht des VwGH während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt gehemmt seien.

5. Mit E-Mail vom 04.03.2025 hielt das Bundesamt an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13.03.2025 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei, ab.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geltend gemacht wurde, weil die belangte Behörde auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente nicht eingegangen sei. Dies stelle einen Begründungsmangel dar und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Zudem wurde beantragt, den Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag der Beschwerdeführer stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren. In eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status rechtskräftig entschieden wurde und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: „ Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zu Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.09.2025, eingelangt am 22.09.2025 (ELAK am 19.09.2025), wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster höchstgerichtlicher Judikatur aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson Stellung zu nehmen.

11. Das BFA erstattete bis dato keine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme. Laut Aktenvermerk vom 10.06.2026 betreffend ein Telefonat mit dem zuständigen Mitarbeiter des BFA wurde auf Nachfrage zur nicht (rechtszeitig) erbrachten Stellungnahme dem BVwG mitgeteilt, dass das Aberkennungsverfahren seit 11.02.2025 und nach wie vor läuft. Es sei eine Einvernahme der Bezugsperson nunmehr für Anfang Juli 2026 geplant.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 17.10.2023 schriftlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Am 25.01.2024 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Damaskus vor.

Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater des Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. 1333293007/223588140, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Gegen die Bezugsperson ist seit 11.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.

In der Folge wurden seitens des BFA abseits der Planung eines Termins für eine Einvernahme der Bezugsperson keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre.

Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson wurden seitens der belangten Behörde nicht getroffen.

Die Anträge der Beschwerdeführer wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist.

Wann in der Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Asylaberkennungsverfahren), ist somit derzeit nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens jedenfalls noch einige Wochen bis mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer und deren Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.

Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich durchgeführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. 1333293007/223588140.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus und dem ho. Gerichtsakt, insbesondere aus einem Aktenvermerk vom 10.06.2026 betreffend ein Telefonat mit dem zuständigen Mitarbeiter des BFA auf Nachfrage zur nicht (rechtszeitig) erbrachten Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren der Bezugsperson. Dass das Aberkennungsverfahren seit 11.02.2025 läuft, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).

Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass keine entsprechenden Gründe im Rahmen des Telefonats am 10.06.2026 erwähnt wurden und auch aus den eingeholten Auszügen keine Gründe ersichtlich sind. Das BFA hat die gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme (bis 09.06.2026) ungenutzt verstreichen lassen.

Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass eine Einvernahme der Bezugsperson erst für Anfang Juli 2026 geplant ist. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens – aller Voraussicht nach – noch einige Wochen bis mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheids und Zurückverweisung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Unzweifelhaft ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG anhängig, sodass die belangte Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 AsylG abzuweisen sind.

Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist, sowie, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.

Damit legt der Verfassungsgerichtshof 4 konkrete Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß § 35 AsylG wegen der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson der Antragsteller abzuweisen sind:

1. das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein,

2. das Aberkennungsverfahren muss zügig geführt werden,

3. das Aberkennungsverfahren muss innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Der Aspekt der angemessenen Verfahrensdauer kann nur so verstanden werden, dass das Aberkennungsverfahren zunächst von der Behörde innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer (sofern keine der Bezugsperson zurechenbaren Verzögerungen vorliegen) beendet werden muss, sei es durch Aberkennung des Schutzstatus oder durch Einstellung des Aberkennungsverfahrens, und

4. es darf keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen.

In seiner Entscheidung vom 21.01.2026 schloss sich der Verwaltungsgerichtshof der eben dargelegten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes an (vgl. Ra 2025/20/0399 bis 0401).

Zunächst ist festzuhalten, dass – mangels schriftlicher Stellungnahme des Bundesamtes – der Grund für die Zuerkennung des Asylstatus nicht bekannt und eine Beurteilung, ob eine Aberkennung „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, daher nicht möglich ist.

Im Konkreten Fall wurde das Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson mit 11.02.2025 eingeleitet und ist damit seit über einem Jahr anhängig, wobei ein Abschluss dieses Verfahrens aller Voraussicht nach noch einige Wochen bis mehrere Monate in Anspruch nehmen wird und ein tatsächliches konkretes Abschlussdatum nicht absehbar ist und nunmehr erstmals eine Einvernahme der Bezugsperson geplant ist.

Ungeachtet der Fragen, ob eine Aberkennung „nicht einmal wahrscheinlich“ sei und ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten höchstgerichtlicher Judikatur überschritten erschiene, ist jedoch jedenfalls auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ in den vorliegenden Fällen schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist, und zudem auch kein zeitnaher Abschluss absehbar ist.

Es wird dabei nicht verkannt, dass das BFA mit der Herausforderung konfrontiert ist, bei grundlegenden Lageveränderungen in einem Herkunftsland – worauf sich das BFA bei einer Vielzahl an Aberkennungsverfahren gegen syrische Asylberechtigte stützt – eine tragfähige Sachverhaltsbasis zu ermitteln und in Form entsprechender und gesicherter Länderfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, was naturgemäß eine gewisse Zeitdauer, die nach menschlichem Ermessen über bloße Wochen hinausgeht, in Anspruch nimmt. Ebenso ist zuzugestehen, dass nach einer derartigen Lageveränderung nicht unmittelbar von einer Nachhaltigkeit der geänderten Situation ausgegangen werden kann, was für die entsprechende Sachverhaltsermittlung erneut einen zeitlichen Mehrbedarf bedeutet. Zu Recht weist das BFA in dem Zusammenhang in seiner Stellungnahme auf höchstgerichtliche Judikatur hin, wonach „bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich sei (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032).

Somit ist bei Aberkennungsverfahren gemäß §§ 7 oder 9 AsylG einerseits ein längerer Beobachtungszeitraum hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Lageänderung im Herkunftsstaat notwendig, andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, zu beurteilen, ob derartige Aberkennungsverfahren in Beschwerdeverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 von der Behörde auch zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer betrieben werden.

Dieses Spannungsverhältnis der unterschiedlichen Anforderungen kann letztlich nur dadurch aufgelöst werden, dass das BFA Aberkennungsverfahren bezüglich eines Schutzstatus erst dann einleitet, wenn eine entsprechende, tragfähige Sachverhaltsgrundlage in Bezug auf die geänderten Verhältnisse und ihrer Nachhaltigkeit im Herkunftsstaat bereits vorliegt. Andernfalls verhindern der notwendige längere Beobachtungszeitraum sowie zudem die faktische Dauer der daran anknüpfenden Erstellung eines komplexen Länderprofils in derartigen Fällen geradezu notwendigerweise eine zügige Durchführung des individuellen Aberkennungsverfahrens.

Im konkreten Fall wurde weiters auch innerhalb eines Jahres nach Einleitung des Aberkennungsverfahren abseits der Fixierung eines Termins für eine Einvernahme kein weiterer, etwa individueller Verfahrensschritt gesetzt, was ebenfalls gegen eine zügige Durchführung des Aberkennungsverfahrens spricht, zumal bloße behördliche Überlastung nach ständiger Judikatur auch keinen Entschuldigungsgrund im Hinblick auf Säumnisbeschwerden darstellt.

Damit wurde im Ergebnis jedoch das Aberkennungsverfahren der asylberechtigten Bezugsperson der Beschwerdeführer nicht im Lichte der obzitierten höchstgerichtlicher Judikatur „zügig“ durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt.

Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge Erwägungen zum 4. Kriterium, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.

Sollten die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sein – worüber seitens der belangten Behörde keinerlei Feststellungen getroffen worden sind, wie etwa die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson (allenfalls verbunden mit DNA-Abgleichen bezüglich des Zweitbeschwerdeführers), wären die beantragten Einreisetitel zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.

Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft, dass die Verfahren zur Erlassung neuer Entscheidungen an die ÖB Damaskus zurückzuverweisen waren.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.

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