Bundesverwaltungsgericht W610 2332958-1

W610 2332958-1Tribunale amministrativo federale10 giu 2026

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung familiäre Situation Familienverfahren geschlechtsspezifische Verfolgung politische Veränderung private Verfolgung Religion soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Wegfall der Gründe westliche Orientierung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W610 2332958-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W610.2332958.1.00

Spruch

W610 2332958-1/14E

W610 2332960-1/13E

W610 2332959-1/13E

W610 2332961-1/13E

W610 2332964-1/13E

W610 2332965-1/13E

W610 2332968-1/13E

W610 2332969-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 5.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 6.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 7.) mj. XXXX , geboren am XXXX und 8.) mj. XXXX , geboren am XXXX alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2025, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX und 8.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2026 zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen dritt- bis achtbeschwerdeführenden Parteien.

1. Anträge auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:

1.1. Der Zweitbeschwerdeführer und der minderjährige Drittbeschwerdeführer reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.10.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag begründete der Zweitbeschwerdeführer in seiner polizeilichen Erstbefragung am 06.10.2022 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.11.2022 damit, dass er Syrien (ungefähr) im Jahr 2018 verlassen habe, da Krieg geherrscht habe, seine Heimatregion von Terroristen und der Syrischen Armee umkämpft gewesen sei und er als Reservist einberufen worden sei. In der Folge habe er in der Türkei gelebt. Sein Sohn, der Drittbeschwerdeführer, habe keine darüberhinausgehenden eigenen Gründe.

1.2. Mit Bescheid vom 16.11.2022 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag auf internationalen Schutz des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruhte darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, dass ihm bei einer Rückkehr die Einziehung in den Militärdienst sowie im Fall der Verweigerung eine unverhältnismäßige Bestrafung seitens des Assad-Regimes gedroht habe.

Mit Bescheid vom selben Tag gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Drittbeschwerdeführers gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

1.3. In der Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen viert- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien bei der Österreichischen Botschaft Amman Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Zweitbeschwerdeführer. Jenen Anträgen wurde stattgegeben, die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen viert- bis siebtbeschwerdeführenden reisten daraufhin legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 05.11.2024 Anträge auf internationalen Schutz.

Diese Anträge begründete die Erstbeschwerdeführerin in ihrer am 07.11.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung mit der Familienangehörigeneigenschaft zum Erstbeschwerdeführer und den von ihm vorgebrachten Gründen. Darüberhinausgehende Verfolgungsbefürchtungen nannte sie nicht.

1.4. Mit Bescheiden vom 18.11.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Anträgen der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen viert- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 statt, erkannte ihnen den Status der Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt damit, dass die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen viert- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien keine eigenen Fluchtründe vorgebracht hätten, jedoch die Voraussetzungen für eine Ableitung dieses Status im Familienverfahren erfüllt seien.

1.5. Für die in weiterer Folge im Bundesgebiet geborene Achtbeschwerdeführerin wurde am 09.08.2025, sowie erneut am 01.10.2025 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Aberkennung des Status der Asylberechtigten und Gewährung subsidiären Schutzes:

2.1. Mit Schreiben vom 02.09.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den erst- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien mit, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des ihnen zuerkannten Status der Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.

2.2. Am 26.11.2025 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

2.2.1. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er sich eine Rückkehr nach Syrien nicht vorstellen könne, weil er die instabile Sicherheitslage fürchte, Israel immer wieder komme und auch die Drusen nicht weit weg seien und es zudem keine Bildungsmöglichkeiten gebe. Weitere Gründe gebe es nicht. Betreffend seinen Gesundheitszustand gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er letztes Jahr einen Schlaganfall erlitten habe, weshalb er Blutverdünner nehme. Seit 2023 sei er nicht mehr im Spital gewesen.

2.2.2. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie keine Befürchtungen im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat habe. Sie werde weder gesucht, noch verfolgt. Betreffend ihren Gesundheitszustand gab sie an, dass sie Herzrhythmusstörungen habe und diesbezüglich Medikamente einnehme.

2.2.3. In Bezug auf die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien wurden ebenfalls keine Verfolgungsbefürchtungen vorgebracht.

2.3. Mit Bescheiden vom 04.12.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den erst- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkte I.). Zugleich erkannte es den erst- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte III.).

2.3.1. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass sich die Lage im Herkunftsstaat iSd GFK seit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten maßgeblich geändert habe. Im Fall des Zweitbeschwerdeführers – dem der Status des Asylberechtigten aufgrund der Einberufung zum Reservedienst beim syrischen Militär bzw. einer drohenden unverhältnismäßigen Strafe im Falle der Weigerung zuerkannt worden sei – beruhe dies darauf, dass das Assad-Regime gestürzt und die Wehrpflicht durch die neue Regierung abgeschafft worden sei.

2.3.2. Da sohin der Grund, aufgrund dessen dem Zweitbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weggefallen sei, lägen auch im Fall der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen dritt- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für eine Aberkennung des – im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 abgeleiteten – Status der Asylberechtigten vor. In den Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen dritt- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien seien keine darüberhinausgehenden eigenen Verfolgungsbefürchtungen vorgebracht worden.

2.3.3. Aufgrund der prekären Versorgungslage in Syrien und des unzureichend tragfähigen familiären Netzwerkes sowie der Vulnerabilität der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien als Familie sei den beschwerdeführenden Parteien jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

2.4. Mit weiterem Bescheid vom 04.12.2025 wurde der Antrag der Achtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 01.10.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auch im Fall der – im Bundesgebiet nachgeborenen – Achtbeschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr festzustellen gewesen sei. Aufgrund der Versorgungslage in Syrien und der unzureichenden familiären Unterstützung in Syrien sei ihr jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

2.5. Gegen Spruchpunkt I. dieser, ihnen am 16.12.2025 hinterlegten, Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 23.12.2025 durch ihre (vormalige) Rechtsvertretung eine gemeinsame Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Zweitbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch die derzeit in seinem Herkunftsgebiet maßgeblich einflussnehmenden islamistischen Akteure, insbesondere die HTS, drohe, da ihm unterstellt werde, das frühere Assad-Regime unterstützt zu haben. Aus dem aktuellen EUAA-Bericht gehe hervor, dass ehemalige Angehörige der Streitkräfte des Assad-Regimes und Personen, die als Unterstützer oder Kollaborateure wahrgenommen werden, trotz angekündigter Amnestien weiterhin erheblichen Gefahren ausgesetzt seien. Es werde zudem festgehalten, dass es zu willkürlichen Festnahmen, Inhaftierungen ohne formelle Anklage, Folter, Misshandlungen und außergerichtlichen Tötungen sowie gezielten Racheakten gegen tatsächliche oder vermeintliche Assad-Loyalisten komme. Tausende ehemalige Soldaten würden trotz verkündeter Amnestien weiterhin in Haft gehalten werden. Sicherheitsrazzien würden insbesondere gegen Personen durchgeführt werden, die sich nicht einem Settlement-Verfahren unterzogen hätten oder denen eine Beteiligung an früheren Regimehandlungen unterstellt werde. Auch Rückkehrer aus dem Ausland seien dabei nicht vor Verdächtigungen geschützt. Zusätzlich gebe es auch gezielte Racheakte durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen, die Männer ins Visier nehmen würden, denen eine frühere Tätigkeit für Militär- oder Sicherheitsdienste des Assad-Regimes zugeschrieben werde. Es sei davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer bei einer Rückkehr identifiziert und zumindest als Unterstützer des früheren Regimes wahrgenommen werde und ihm willkürliche Inhaftierung, Folter oder extralegale Tötung drohe. Die ihm zugeschriebene Nähe zum (ehemaligen) Assad Regime stelle eine unterstellte politische Gesinnung dar.

Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführerinnen seien aufgrund ihres Geschlechts einer eigenständigen asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Aus einem aktuellen Bericht der EUAA gehe hervor, dass Frauen und Mädchen in Syrien systematisch unterschiedlichen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt seien. Besonders Frauen ohne wirksamen familiären oder männlichen Schutz, weibliche Haushaltsvorstände, sowie junge Frauen und Mädchen seien einem deutlich erhöhten Risiko von Übergriffen, Ausbeutung und gesellschaftlicher Marginalisierung ausgesetzt. Zu berücksichtigen sei, dass im Falle einer Inhaftierung, Verschwindens oder Tötung des Zweitbeschwerdeführers, die weiblichen Beschwerdeführerinnen ihres wichtigsten Schutzes beraubt würden. In diesem Fall würden die weiblichen Beschwerdeführerinnen als alleinstehende und schutzlose Frauen besonders gefährdet sein. Bereits aufgrund ihres Geschlechts und ihrer sozialen Stellung seien die weiblichen beschwerdeführenden Parteien einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt.

2.6. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 21.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden infolge einer auf § 20 AsylG 2005 gestützten Unzuständigkeitsanzeige des Leiters der Gerichtsabteilung, der die Rechtssache ursprünglich zugewiesen worden war, am 09.04.2026 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2.7. Eine für den 15.05.2026 anberaumte mündliche Verhandlung wurde vertagt, da die beschwerdeführenden Parteien zu dieser ohne ihren (damaligen) anwaltlichen Vertreter erschienen waren und infolge einer Belehrung über ihren Rechtsanspruch nach § 52 Abs. 2 BFA-VG bekanntgegeben hatten, eine Vertretung durch die BBU GmbH in der Verhandlung zu wünschen.

2.8. Am 05.06.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache zu ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen vor dem Hintergrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien befragt wurden. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden dabei auch als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder befragt. Anlässlich der Verhandlung wurde den beschwerdeführenden Parteien das im Verfahren herangezogene Berichtsmaterial zur Situation in Syrien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gewährt, dazu Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten, jedoch die Abweisung der Beschwerden zu beantragen.

Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG.

2.10. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht. Es langten keine weiteren Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen beschwerdeführenden Parteien:

1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, sind Staatsangehörige Syriens, bekennen sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung, gehören der arabischen Volksgruppe an und beherrschen Arabisch als Erstsprache. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen dritt- bis achtbeschwerdeführenden Parteien.

1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Stadt Dara geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Ort XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement Dara. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Schulbildung erhalten. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im Ort XXXX geboren, wuchs dort mit seinen Eltern und Geschwistern auf und besuchte sechs Jahre die Schule. In der Folge arbeitete er in der Landwirtschaft. Von 2007 bis 2009 leistete der Zweitbeschwerdeführer den verpflichtenden Grundwehrdienst ab. Er hat an keinen Kampfhandlungen teilgenommen und keine höhere Funktion im Militär wahrgenommen. Im Jahr 2011 heirateten der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin einander und lebten in der Folge in ihrem Heimatort zusammen. Im Jahr 2012, 2014, 2016, 2018 und 2020 kamen in Syrien drei Söhne und zwei Töchter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, die dritt- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien, zur Welt.

1.1.3. Im Jahr 2019 verließen der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer Syrien in Richtung Türkei. Nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in der Türkei reisten sie schlepperunterstützt nach Österreich und stellten am 06.10.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 16.11.2022 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Anträgen statt und erkannte dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.

1.1.4. In der Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen viert- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien bei der Österreichischen Botschaft Amman Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Zweitbeschwerdeführer. Diesen Anträgen wurde stattgegeben und die Erstbeschwerdeführerin stellte infolge ihrer legalen Einreisen in das Bundesgebiet am 05.11.2024 Anträge auf internationalen Schutz für sich und die minderjährigen viert- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien. Mit Bescheiden vom 18.11.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Anträgen der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen viert- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 statt und erkannte auch ihnen den Status der Asylberechtigten zu.

In Österreich kam im Jahr 2025 ein weiters Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, die Achtbeschwerdeführerin, zur Welt. Für diese wurde am 09.08.2025, sowie erneut am 01.10.2025 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.1.5. Der Vater, zwei Brüder, zumindest drei Schwestern, ein Onkel und eine Tante des Zweitbeschwerdeführers leben in Syrien. Ein weiterer Bruder des Zweitbeschwerdeführers lebt in Österreich. In Jordanien leben zwei Schwestern sowie eine Halbschwester des Zweitbeschwerdeführers. Weiterhin in Syrien sind auch die Mutter, drei Brüder und zwölf Schwestern der Erstbeschwerdeführerin wohnhaft.

1.1.6. Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sind strafgerichtlich unbescholten (bzw. strafunmündig). Sie verfügen in Österreich über den Status subsidiär Schutzberechtigter, der ihnen mit Bescheiden vom 04.12.2025 aufgrund der Versorgungslage in Syrien und der Vulnerabilität als Familie mit mehreren minderjährigen Kindern zuerkannt wurde.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben in Österreich bislang keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und keinen Deutschkurs abgeschlossen. Die minderjährigen dritt- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien besuchen Schule bzw. Kindergarten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:

Der Zweitbeschwerdeführer verließ Syrien (gemeinsam mit dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer) wegen des Krieges und der dem Zweitbeschwerdeführer drohenden Reservediensteinziehung. Die Erstbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen viert- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien verließen Syrien zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die minderjährige Achtbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und hat sich nie in Syrien aufgehalten.

Die beschwerdeführenden Parteien waren in Syrien in der Vergangenheit jeweils keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt und haben dort keine Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit erlitten.

1.3. Zu den Gründen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:

1.3.1. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022 zuerkannt, weil ihm zum damaligen Zeitpunkt die Gefahr drohte, zwangsweise zum verpflichtenden Reservedienst in den Streitkräften des syrischen Assad-Regimes eingezogen zu werden und sich in der Folge an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen zu müssen. Darüber hinaus wurde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten damit begründet, dass er aufgrund der Entziehung vom Reservedienst mit (unverhältnismäßiger) Bestrafung bedroht sei.

1.3.2. Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen dritt- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien begründeten ihre Anträge auf internationalen Schutz mit keinen eigenen Verfolgungsbefürchtungen; ihnen wurde der Status der Asylberechtigten mit Bescheiden vom 16.11.2022 und vom 18.11.2024 im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 abgeleitet vom Status des Zweitbeschwerdeführers zuerkannt.

1.4. Zum Wegfall des Grundes, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führte, und zur Gefahr einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat:

1.4.1. Die Umstände, aufgrund derer dem Zweitbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, bestehen infolge einer dauerhaften und grundlegenden Änderung der Lage in Syrien nicht mehr.

In Syrien ereigneten sich im Dezember 2024 erhebliche politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der HTS eine Großoffensive gestartet hatten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde eine neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS, sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht.

Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien seither über keine Gebietshoheit oder sonst maßgebliche Präsenz mehr.

Der Herkunftsort der beschwerdeführenden Parteien, XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement Dara, steht unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

Die neue syrische Regierung hat die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und sich für die Einrichtung einer Freiwilligenarmee entschieden. Zwangsweise Rekrutierungen in einen staatlichen Wehrdienst finden nicht statt. Der Umstand, dass sich eine Person der Ableistung des Wehrdienstes für das syrische Assad-Regime entzogen hat, führt zu keinen Repressalien seitens der nunmehrigen syrischen Regierung oder anderer Akteure.

1.4.2. Der Zweitbeschwerdeführer unterliegt im Entscheidungszeitpunkt (ebenso wie die weiteren beschwerdeführenden Parteien) folglich keinem Risiko, bei einer Rückkehr nach Syrien in einen staatlichen Wehrdienst zwangsrekrutiert oder wegen der Nichtableistung eines Wehrdienstes bestraft zu werden.

1.4.3. Für den Zweitbeschwerdeführer und die weiteren beschwerdeführenden Parteien besteht überdies kein konkretes Risiko, durch nichtstaatliche Akteure zwangsweise rekrutiert zu werden.

1.4.4. Den beschwerdeführenden Parteien droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien (auch darüber hinaus) keine Gefahr, durch die neue syrische Regierung oder durch sonstige Gruppierungen verfolgt zu werden. Sie sind gegenüber der neuen syrischen Regierung und der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten und sind nicht persönlich in deren Blickfeld geraten. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich nie an Kampfhandlungen beteiligt und wiesen zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis zum syrischen Assad-Regime oder anderen Parteien des syrischen Bürgerkrieges auf. Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer den Grundwehrdienst in der Armee des Assad-Regimes abgeleistet hat, führt zu keiner Verfolgung durch die nunmehrige syrische Regierung oder andere Akteure.

Dem Zweitbeschwerdeführer droht auch keine Verhaftung durch die nunmehrige syrische Regierung oder eine sonstige konkrete Gefährdung aufgrund eines Clanstreits.

1.4.5. Der Erstbeschwerdeführerin und den minderjährigen Beschwerdeführerinnen droht in Syrien keine geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau bzw. Mädchen. Sie laufen nicht Gefahr, in Syrien als alleinstehende Frau bzw. Mädchen wahrgenommen zu werden und sie wären nicht ohne familiäre Unterstützung bzw. Schutz durch männliche Angehörige.

Eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der Beschwerdeführerinnen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei einer Rückkehr nach Syrien nicht gelebt werden könnte, liegt jeweils nicht vor.

1.4.6. Die minderjährigen dritt- bis achtbeschwerdeführenden Parteien sind in Syrien keinem maßgeblichen Risiko von Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr allein aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Eigenschaft als Kinder ausgesetzt. Schulbildung würde ihnen nicht vorsätzlich vorenthalten werden.

Die beschwerdeführenden Parteien würden gemeinsam im Familienverband nach Syrien zurückkehren, wo sie über ein verwandtschaftliches Netz verfügen.

1.4.7. Den beschwerdeführenden Parteien droht keine Verfolgung aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder ihrer Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung.

1.4.8. Den beschwerdeführenden Parteien droht in Syrien (auch aus sonstigen Gründen) keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Verfahren wurden insbesondere folgende Quellen herangezogen:

Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, 28.02.2026

EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025

EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025

UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026:

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

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Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

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Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

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Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

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ISW 17.2.2026

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Quellen […]

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara' setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die neue syrische Regierung kündigte an, dass ein Verfassungskomitee aus den besten Juristen und Rechtsgelehrten gebildet wird, das die bisherige Verfassung überprüfen und abändern soll (AJ 13.1.2025). Am 29.1.2025 wurde zudem beschlossen, alle Ausnahmegesetze, die während der Ära des abgesetzten Präsidenten al-Assad erlassen wurden, zu widerrufen (Sky News 31.1.2025). In einem Interview gab ash-Shara' am 3.2.2025 an, dass der Hohe Justizrat noch besteht und nicht alle bisherigen Gesetze auf einmal aufgehoben worden sind. Es gibt über 150.000 offene Fälle vor Gericht, die erst behandelt werden können, wenn ein neues Gesetz erlassen worden ist. Durch Experten und Fachausschüsse werden neue Gesetze vorgeschlagen und alte Gesetze, die nicht mit der Situation in Syrien übereinstimmen, ersetzt. Jedes Gesetz, das erlassen werden soll, wird einer vorläufigen parlamentarischen Versammlung vorgelegt, die darüber abstimmt, ob es verabschiedet werden soll oder nicht. Darüber hinaus gibt es den Hohen Justizrat und das Oberste Verfassungsgericht, sodass es ein rechtliches Verfahren für die Verabschiedung jedes Gesetzes im Land gibt. Das Verfahren unterliegt laut Aussagen von ash-Shara' den allgemeinen Gesetzen, die auf den in der Verfassungserklärung festgelegten Rahmenrichtlinien basieren. Ob es Scharia-Gesetze geben wird, werden ash-Shara' zufolge Experten entscheiden (Economist 3.2.2025).

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Als die Aufständischen der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie ein Ende setzten, brachen sie in Gefängnisse und Sicherheitseinrichtungen ein, um politische Gefangene und viele der Zehntausenden von Menschen zu befreien, die seit Beginn des Konflikts im Jahr 2011 verschwunden waren (AP 10.12.2024). Dieser Schritt, der das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wahren sollte, offenbarte jedoch schwerwiegende Mängel (STJ 6.2025b). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Der neue Justizminister al-Waysi entschied Anfang Jänner, wegen Straftaten Verurteilte wieder ins Gefängnis zu bringen. In einem Rundschreiben rief al-Waysi alle Gerichte, Ermittlungs- und Überweisungsabteilungen und die Staatsanwaltschaft auf, die Namen der Gefangenen oder der wegen gewöhnlicher Straftaten Verurteilten zu zählen, die aufgrund ursprünglicher richterlicher Haftbefehle verhaftet worden waren und während der Befreiungsoperation aus ihren Haftanstalten entkommen waren. Der Minister ordnete an, auf der Grundlage der gerichtlichen Akten polizeiliche Anordnungen gegen sie zu erlassen, um ihre Verhaftung und Rückkehr in die Haftanstalten vorzubereiten, ihren Prozess in den noch anhängigen Gerichtsverfahren zu verfolgen und die rechtskräftigen Gerichtsurteile gegen die Verurteilten umzusetzen, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gegen sie zu gewährleisten, Gerechtigkeit und Stabilität zu erreichen und die persönlichen Rechte der Betroffenen zu wahren (Almodon 9.1.2025). Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b).

Dahingegen hat das Justizministerium beschlossen, mehr als 287.000 Strafverfahren, die während der Herrschaft des Assad-Regimes eingeleitet worden waren, aufzuheben (Enab 3.10.2025a). Die Verfahren betreffen 68 verschiedene Delikte, wie Demonstrationen, Geldwechsel, Beihilfe zur Flucht, Waffenbesitz und Handel mit subventionierten Gütern. Die Entscheidung des Ministeriums umfasste die Aufhebung von Polizeiberichten und Durchsuchungsbefehlen, die während des früheren Regimes von der Militärjustiz ausgestellt worden waren, wodurch Strafverfolgungen und damit verbundene Reiseverbote eingestellt wurden. Schwere Straftaten und Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte sind von der Entscheidung ausgeschlossen (SANA 3.10.2025b).

Während das offizielle Rechtssystem theoretisch eine einheitliche Struktur bietet, ist die Realität vor Ort weitaus komplexer, da verschiedene Rechtssysteme Einfluss und Autorität z. B. in Familienangelegenheiten geltend machen (LSE 15.1.2025). Das syrische Justizsystem ist Just Security zufolge ein einziges Chaos. Jahrzehntelang diente es der Familie al-Assad als Instrument der Unterdrückung (JS 14.1.2025). Seit 2012 wurden einige Gerichte in Oppositionsgebieten eingerichtet und als "Scharia-Gerichte" bezeichnet, da ihre Urteile auf islamischem Recht und islamischer Rechtsprechung basierten. Andere behielten ihren zivilrechtlichen Charakter bei, indem sie das 1996 von der Arabischen Liga entworfene Arab Unified Law zur Vereinheitlichung der Gesetze in den arabischen Staaten übernahmen. Dieses Gesetz enthält in hohem Maße Grundsätze des islamischen Rechts. Im Jahr 2017 übernahmen Gerichte unter der oppositionellen Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) in Nordsyrien das syrische arabische Recht unter Bezugnahme auf die Verfassung von 1950, wobei Änderungen vorgenommen wurden, um den aktuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. In den von HTS kontrollierten Gebieten wird das Scharia-Recht neben einigen Gesetzen angewendet, die von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) der Gruppe erlassen worden sind (HLP Syria 14.1.2025b). Damaskus konzentrierte sich in den ersten Monaten nach dem 8.12.2024 vor allem darauf, mit der internationalen Gemeinschaft in Kontakt zu treten und zentrale staatliche Strukturen wiederaufzubauen, um deren Einflussbereich von den städtischen Zentren nach außen auszuweiten. Viele lokale Gemeinschaften, die unmittelbar mit der Aufrechterhaltung grundlegender Dienstleistungen und der Wahrung des inneren Friedens konfrontiert waren, etablierten in diesem Vakuum ihre eigenen Systeme, darunter alternative Justizmodelle für überlastete oder nicht funktionsfähige Gerichte. Die neuen Behörden hatten kaum eine andere Wahl, als sich

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Quellen […]

Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Willkürliche Verhaftungen

Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen fußen, ist unklar (SNHR 4.2.2025). Es kam zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, wobei die Übergangsregierung ehemalige Regierungsbeamte, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer festnahm und sie häufig ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftierte. Der eingeschränkte Zugang zu Rechtsbeistand und die Tatsache, dass viele Gerichte entweder nicht oder nur teilweise funktionsfähig sind, behindern den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen (GPC 3.4.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen. Bewaffnete Gruppierungen bzw. die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) waren für 88 willkürliche Festnahmen und Verhaftungen verantwortlich, 35 Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.7.2025a). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte in den ersten acht Monaten 2025 in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten die willkürliche Verhaftung, das Verschwindenlassen und die Entführung von 1.364 Personen. 865 willkürlich Verhaftete befanden sich mit Stand 30.8.2025 weiterhin in Gefängnissen (SOHR 30.8.2025). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen (MEI 21.1.2025). Die Zunahme von willkürlichen Verhaftungen, die sich gegen Personen richten, die für ihre Zugehörigkeit zum ehemaligen Regime oder deren frühere Unterstützung bekannt sind, ist auf mehrere Gründe zurückzuführen, darunter politische und sicherheitspolitische Repressionen (SOHR 30.8.2025). Einwohner von Homs berichteten, dass sie von Gruppierungen, die der neuen Regierung in Damaskus nahestehen, gedemütigt, entführt, gefoltert und bestohlen worden sind. Andere in der Stadt Aleppo berichteten, dass sie willkürlichen Verhaftungen und Bestrafungen sowie finanzieller Erpressung durch Gruppierungen ausgesetzt sind, die der Türkei gegenüber loyal und nun dem Verteidigungsministerium der Übergangsregierung unterstellt sind. Die Militärverwaltung unter der Führung der HTS und ihren Verbündeten aus anderen Gruppierungen gab bekannt, dass sie Dutzende Mitglieder der Gruppierungen, die sich an den Sicherheitsoperationen in der Umgebung von Homs beteiligt hatten, wegen Verstößen gegen Bürger in Dörfern im Norden und Westen der Umgebung von Homs im Februar 2025 festgenommen hat und versprach, sie für ihre Taten zur Rechenschaft zu ziehen. Der Gouverneur von Homs sagte im März 2025, dass eine Reihe von Verdächtigen festgenommen und an die zuständigen Justizbehörden überstellt worden sind, während die Ermittlungen fortgesetzt werden, um alle Beteiligten zu ermitteln (BBC 1.3.2025). Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Teile der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Gegenüber Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025). Gemäß der SOHR werden Tausende von Häftlingen ohne Gerichtsverfahren und ohne Anklage in Gefängnissen festgehalten, darunter Personen, die kurz nach dem Sturz des Assad-Regimes verhaftet wurden, sowie andere, die im Rahmen von Sicherheitskampagnen und an Kontrollpunkten festgenommen wurden, darunter ehemalige Offiziere und Soldaten, Ärzte und Zivilisten, während Personen, die an offensichtlichen Verstößen und Kriegsverbrechen gegen Syrer beteiligt waren, nicht vor Gericht gestellt wurden (SOHR 7.9.2025).

Haftbedingungen

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Folter

In der Verfassungserklärung hat die seit dem 29.3.2025 amtierende syrische Regierung Folter verboten, sie zu einem unverjährbaren Verbrechen erklärt, eine Nationale Übergangsjustizkommission eingerichtet, welche die Bemühungen um Rechenschaftspflicht leiten soll, und einige Konsultationen mit Opfern durchgeführt. Im Mai 2025 teilte der Innenminister mit, dass die berüchtigtsten Gefängnisse, darunter das Militärgefängnis Sednaya und die Palestine Branch, nie wieder als Gefängnisse genutzt werden würden (AI 26.6.2025).

Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten wurden. Sie und einige Fraktionen der SNA wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die gestürzte Regierung (OHCHR 3.2.2025). Folter und Misshandlung haben nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört, sondern bestehen in unterschiedlichen Formen weiter. Seit dem Fall des Assad-Regimes kursieren Dutzende von Videos in den sozialen Medien, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigender Behandlung in verschiedenen Regionen Syriens dokumentieren, darunter auch gegen Angehörige religiöser und konfessioneller Minderheiten wie Alawiten, Drusen und Christen. Syrians for Truth and Justice dokumentierte mehrere Fälle schwerwiegender Verstöße gegen syrische Zivilisten. Diese Verstöße wurden von Gruppen begangen, die der Übergangsregierung angehören, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und Militäreinheiten des Verteidigungsministeriums. Zu den Verstößen zählen willkürliche Verhaftungen, psychische und physische Folter und erniedrigende Behandlung. Trotz der verbindlichen internationalen Verpflichtungen Syriens weisen die Zeugenaussagen auf Praktiken hin, die grundlegend im Widerspruch zum internationalen Menschenrechtsrecht stehen, insbesondere zum absoluten Verbot von Folter, zum Schutz vor Verschleppungen und zur Verpflichtung, die Würde der Inhaftierten zu wahren. Trotz dieser alarmierenden Anzeichen hat die syrische Übergangsregierung keine wirksamen legislativen oder administrativen Maßnahmen ergriffen, um Folter zu bekämpfen oder Menschenrechtsverletzungen bei Verhaftungen, Sicherheitsrazzien und flächendeckenden Durchsuchungsaktionen zu verhindern. Sie hat es auch versäumt, ernsthafte Schritte zu unternehmen, um diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für Schläge und Misshandlungen während Verhaftungen verantwortlich sind, was ihre Verpflichtung gegenüber den Grundsätzen der Übergangsjustiz in Frage stellt (STJ 26.6.2025). Dem niederländischen Außenministerium liegen keine Daten über die Anzahl der Fälle schwerer Misshandlung und Folter in den verschiedenen Teilen des Landes (Stand Mai 2025) vor. Ebenso wenig ist klar, für wie viele Fälle von schwerer Misshandlung und Folter die verschiedenen bewaffneten Gruppierungen verantwortlich gemacht werden können. Einer Quelle zufolge beginnen die Misshandlungen in dem von der Übergangsregierung kontrollierten Gebiet in der Regel bereits bei den Razzien und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Folter kommt in Haftanstalten und ehemaligen Militärstützpunkten vor. Laut einer Quelle ist in vielen Fällen Rache das zugrunde liegende Motiv (MBZ 31.5.2025). Laut der SOHR sind von Anfang 2025 bis 22.10.2025 insgesamt 62 Inhaftierte in den Gefängnissen der neuen Regierung getötet worden. Die meisten von ihnen stammten aus dem Gouvernement Homs (SOHR 20.10.2025). Im September 2025 dokumentierte SNHR 70 außergerichtliche Tötungen, unter den Opfern finden sich sieben Kinder und drei Frauen. Die Regierungskräfte sind demnach auch für den Tod zweier Personen durch Folter verantwortlich, Gruppierungen von Assad-Anhängern für den Tod von sechs Personen, davon vier durch Folter (SNHR 1.9.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner 2025 verstarb ein Mann in Haft, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025). Im Juli 2025 berichtete die SOHR, dass 40 Personen in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) gestorben sind. Die meisten davon im Gouvernement Homs, nachdem sie bei Sicherheitsoperationen und an Checkpoints verhaftet worden waren. Dies bedeutet einen Anstieg der Fälle von Folter in Haftanstalten (SOHR 23.7.2025).

[…]

Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert (FR 23.10.2025). Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind. Zu den Fällen gehören syrische Rückkehrer, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die nach ihrer Rückkehr nach Syrien ohne jeglichen Kontakt zu ihren Familien Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden (ACHRi 8.2025). [Weitere Informationen zu Personen und ihrem Schicksal nach ihrer Rückkehr finden sich im Kapitel Rückkehr]

Unter Assads Herrschaft wurde Folter als Teil eines weit verbreiteten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung eingesetzt, was einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkommt. Die Zahl der gewaltsam verschwundenen Personen in Syrien wird auf mehr als 100.000 geschätzt, wobei die überwiegende Mehrheit von Regierungstruppen verschleppt wurde. Die Organisation hat auch Fälle von Entführungen, Folter und standrechtlichen Hinrichtungen durch ehemalige bewaffnete Oppositionsgruppen in Aleppo und Idlib dokumentiert. Auch nach dem Sturz der Regierung von Bashar al-Assad leiden Opfer unter physischen und psychischen Folgen, während sie laut Amnesty International alarmierend wenig bis gar keine Unterstützung erhalten. Jahrelange Folter und unmenschliche Bedingungen haben bei den ehemaligen Häftlingen schwerwiegende gesundheitliche Folgen hinterlassen. Viele von ihnen leiden an Tuberkulose und anderen Gesundheitsproblemen, die ihre Augen, Gelenke und Nerven beeinträchtigen. Auch Zahnbrüche infolge von Folter sind unter den Opfern weit verbreitet, die zudem unter Symptomen leiden, die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehen (AI 26.6.2025). Als Reaktion auf den enormen medizinischen und psychologischen Bedarf von Folteropfern startete Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières - MSF) für sie ein Programm. Dieses wurde im Rahmen des bestehenden Projekts von MSF in der Provinz Idlib pilotiert. Anschließend eröffnete MSF eine spezielle Klinik in Damaskus, die sich im al-Mujtahid-Krankenhaus befindet, und führte das Programm später in Kafr Batna im Osten von Ghouta ein, wo die meisten der Patienten herkommen. Das Gebiet war lange ein Oppositionsgebiet und wurde belagert und schwer bombardiert. Die Klinik für Opfer von Misshandlungen bietet allgemeine medizinische Beratung mit Überweisungen an spezialisierte Einrichtungen, psychosoziale Unterstützung und Sozialarbeit, die Patienten mit nicht-medizinischer Hilfe durch lokale Organisationen und Vereine in Verbindung bringt, die Unterstützung über den Rahmen der Dienste von MSF hinaus anbieten (MSF 18.8.2025).

Quellen […]

Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

Quellen […]

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).

[…]

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).

Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). […]

Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). […]

Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).

Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]

Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).

Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen

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Quellen […]

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).

Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).

Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar'aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen" (963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025).

Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der "soziale Status" von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).

Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).

Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von "Sittsamkeit" und "öffentlicher Moral" stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs-und Berufungsgerichten (Daraj 7.4.2025). [Weitere Informationen zum Justizwesen und der Situation von Richtern finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).

Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025).

Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).

Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a).

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025).

Alleinstehende Frauen

Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist, sodass viele Kinder von ausländischen Kämpfern staatenlos sind. Die neue Regierung in Syrien hat dieses Gesetz bisher nicht geändert. Die sogenannte Heilsregierung (Syrian Salvation Governement - SSG) der HTS in Idlib begann zwar, vorläufige Ausweise für Kinder von Kämpfern auszustellen, doch die Zuständigkeit für die Dokumentation von Eheschließungen und Vaterschaft liegt bei der Justizbehörde. Diese Behörde führt detaillierte Aufzeichnungen über die Identität der Kämpfer, gibt diese jedoch nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen weiter, was die rechtliche Anerkennung von Ehen erschwert. Einige Frauen waren gezwungen, sich an provisorische Gerichte in Städten wie 'Azaz oder 'Afrin zu wenden, wo sie aufgefordert wurden, Fotos vorzulegen oder Augenzeugen zu präsentieren, um ihre Ehen zu bestätigen. Werden solche Beweise für die Ehe nicht vorgelegt, kann dies zu Vorwürfen des Ehebruchs führen, was schwerwiegende rechtliche und soziale Konsequenzen für die Frauen nach sich ziehen kann. Die Stigmatisierung der Ehefrauen von HTS-Kämpfern ist jedoch weniger hart als die der Ehefrauen und Kinder von Kämpfern des Islamischen Staats (IS). Im Vergleich zum IS hielt sich die HTS vom zivilen Leben fern und genoss eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz (Qantara 26.8.2025).

Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden (MBZ 31.5.2025). Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a).

Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken (DIS 9.12.2025a). Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Der geringe Anteil von Frauen, die Eigentum besitzen, lässt sich durch eine Kombination aus kulturellen Normen, wonach Ehemänner für den Kauf oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Familie verantwortlich sind, Gesetzen zur Verteilung des Erbes, der großen Zahl informeller und nicht registrierter Immobilien, veralteten oder zerstörten Katasteraufzeichnungen sowie traditionellen Geschlechterrollen, die sich auf den Anteil der erwerbstätigen Frauen auswirken, erklären. Infolgedessen haben Frauen traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Traditionell wird Wohnraum über Generationen hinweg vom Vater an die Söhne vererbt, und in vielen Fällen behält der Vater das rechtliche Eigentum an dem Haus, auch nachdem sein Sohn mit seiner Familie dort eingezogen ist (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland) (DIS 9.12.2025a). Rückkehrerinnen aus Nachbarländern, insbesondere diejenigen, die in Lagern gelebt haben, müssen nach ihrer Ankunft oft den Kontakt zu Familienmitgliedern wiederherstellen, die in Syrien zurückgeblieben sind. Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt (DIS 9.12.2025a).

Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland zurückging, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während die Erwerbsbeteiligung von Männern nur moderat von 72 auf 79 % gestiegen ist. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Geschlechtsspezifische Normen und rechtliche Hindernisse schränken weiterhin die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben ein (WBG 30.6.2025). Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben (IFA 4.3.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (MBZ 31.5.2025).

Da die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen aufgrund des Klimawandels weiter zusammenbrechen, befindet sich das ländliche Leben im Nordosten Syriens in einem tiefgreifenden Wandel. Da traditionelle Einkommensquellen verschwinden, sind viele Familien in städtische Gebiete gezogen. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen aufgrund ihrer zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (LSE-MEC 23.6.2025).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten (MBZ 31.5.2025).

Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sehen sich mit erheblichen administrativen Problemen konfrontiert. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren. Während des Konflikts heirateten einige dieser Kämpfer syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien, die nie offiziell registriert wurden, und hatten manchmal Kinder. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen. Obwohl das syrische Recht vorsieht, dass ein Kind mit unbekanntem Vater als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies in der Praxis selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Die Einschränkung im Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben können, bleibt ein wesentliches Hindernis (DIS 9.12.2025a).

Frauen in Flüchtlingslagern

[…]

Geschlechtsspezifische Gewalt

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten (SyNat o.D.b). Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen (MBZ 31.5.2025). Jahre des Krieges und der Dürre haben Familien dazu veranlasst, als Überlebensstrategie auf die frühe Heirat zurückzugreifen. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre Töchter, oft noch minderjährig, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern, eine Mitgift zu erhalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrags zahlen muss – beträgt in der Regel etwa 2.000 US-Dollar, was für wohlhabende Iraker eine geringe Summe ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt (LSE-MEC 23.6.2025).

Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten "Ehrenmorden" (STJ 19.6.2025). Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert (Arab 13.4.2025). "Ehrenmorde" sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte "Ehrenmorde", die auch nach der Machtübernahme durch die neuen Behörden weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte wie "Schande" und "Ansehen" manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden (STJ 19.6.2025). Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). Vor 2009 sah das Gesetz vor, dass ein Mann, der seine Frau, eine Verwandte oder seine Schwester beim Ehebruch oder in einer illegalen sexuellen Beziehung mit einer anderen Person ertappt und sie ohne Vorsatz oder böswillige Absicht tötet oder verletzt, von der "Entschuldigung der Provokation" profitieren konnte. Anfang 2011 wurde ein Dekret zur Änderung des syrischen Strafgesetzbuches erlassen. Die Änderungen umfassten 19 Artikel, von denen der bemerkenswerteste die Änderung von Artikel 548 des Strafgesetzbuches war, der früher die Täter sogenannter "Ehrenmorde" mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bestrafte. Die Strafe wurde auf fünf bis sieben Jahre Freiheitsstrafe geändert. Im März 2020 wurde beschlossen, Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für "Ehrenmorde" vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge ist es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gibt, Waffen weit verbreitet sind und es an Sicherheit mangelt (Arab 13.4.2025). In vielen Fällen beginnen "Ehrenmorde" nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ 19.6.2025). Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von "Ehrenmorden" an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben "Ehrenmorde" aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen "Ehrenmorden" angeklagt (Arab 13.4.2025) oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen syrischen Regierung, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden (STJ 19.6.2025). In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde "persönlich" oder "stammeseigen", wie Aktivisten und lokale Medien berichten (Arab 13.4.2025).

Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). […]

Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).

In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Das SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (DIS 9.12.2025a). In Nordostsyrien gibt es nicht nur die familiäre und Partnerschaftsgewalt gegen Frauen. Angriffe auf Frauen durch das türkische Militär und Misshandlungen in den durch türkische Söldner besetzen Gebieten wiegen schwer. Die türkischen Drohnen töten gezielt führende Politikerinnen der Selbstverwaltung und Militärs. Hinzu kommen immer wieder Berichte der UN über Misshandlungen und Vergewaltigungen durch türkische Söldner in den von ihnen besetzen Gebieten. Die Situation der dort verbliebenen Frauen ist von Gewalt geprägt, sie müssen sich den radikal-islamischen Milizen unterwerfen (iz3w 9.10.2023).

Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Dies hat nichts mit den neuen Behörden/ Unterstützungsdiensten der Regierung zu tun. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Es handelt sich eher um ein Kapazitätsproblem (IntOrgSYR3 1.10.2025). Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien werden stigmatisiert. Das fast vollständige Fehlen von Schutzmaßnahmen für Opfer, wie z. B. Unterkünfte, in Verbindung mit ihnen entgegengebrachten Vorurteilen erschweren es den Opfern zusätzlich, Gerechtigkeit zu erlangen. Diese Mängel sind angesichts des konfliktbedingten Anstiegs von Früh- und Zwangsehen umso besorgniserregender, da Frauen und Mädchen hier schutzlos ausgeliefert sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Ärzte ohne Grenzen versucht mit ihren Programmen für ehemalige Häftlinge in Assad-Gefängnissen vermehrt Frauen zu erreichen. Mehrere ehemalige weibliche Häftlinge haben während ihrer Haft sexuelle Gewalt erlebt, was sie möglicherweise davon abhält, Hilfe zu suchen, vor allem aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung (MSF 18.8.2025). In Syrien gibt es Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung aus der Haft sogar einem "Ehrenmord" zum Opfer zu fallen (MRG 1.2025).

Quellen […]

Kinder

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV 13.9.2025). Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren (UNICEF 25.3.2025). UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF 25.6.2025), 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht (UNICEF 25.3.2025). Demgegenüber sprechen NGOs von mehr als 416.000 Kindern, die von schwerer Unterernährung bedroht sind (STC 15.4.2025). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025). Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen (STC 15.4.2025).

Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR 5.11.2025). In Syrien wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %) (UNICEF 7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern (SOHR 5.11.2025). Die Vereinten Nationen verifizierten im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder, die vor allem von Rekrutierung und Einsatz sowie Tötung und Verstümmelung betroffen waren. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die damaligen syrischen Regierungstruppen, regierungsfreundliche Kräfte und Milizen waren, gefolgt von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der SNA und den SDF (UNSRCA 4.11.2025). Tausende, mitunter Zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert wurden. Sie waren am stärksten von ihrem Umfeld geprägt, was deutliche Auswirkungen auf ihre Denkweise hatte. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als "Löwen des Kalifats" bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich in Kämpfen eingesetzt (IndepAr 19.5.2025).

Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet (UNICEF 25.3.2025). […]

Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Mio Kinder in Syrien Kinderschutzdienste [vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Anm.]. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter, unter anderem durch negative Mechanismen wie Kinderheirat, die von 71 % der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt wurde (UNOCHA 24.7.2025). Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. […]

Infolge des Konflikts und der damit verbundenen Massenvertreibungen und wirtschaftlichen Notlage soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer verzweifelten Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit und Kinderheirat zurückzugreifen (UNICEF 25.3.2025). Der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern und Betreuungspersonen (HumAct 28.1.2025). Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention schon zu Zeiten des Assad-Regimes wurde auch von der neuen Regierung trotz Beteuerungen, internationales Recht einhalten zu wollen, bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. So ist zum Beispiel aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet (AA 30.5.2025). Einem lokalen Bericht zufolge arbeiten Kinder in Städten als Lieferanten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen (Syria TV 15.9.2025).

Die Rückkehr nach Hause nach einer langen Zeit der Abwesenheit kann für Kinder schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an (SysHome o.D.a). Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel "Schutzdienste" erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken (MültDer 11.3.2025).

Viele Familien wurden wieder vereint, als Grenzen und Frontlinien geöffnet und Gefangene freigelassen wurden. Allerdings führte das Chaos Ende 2024 auch zu neuen Trennungen (Kinder, die bei der Flucht verloren gingen, Familien, die auf der Flucht vor den Kämpfen auseinandergerissen wurden, von ihren Eltern getrennte Kinder in geschlossenen Einrichtungen) (GPC 3.4.2025). Die gewaltsame Trennung von Familien durch willkürliche Verfahren setzt Kinder in al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wo über 22.000 Kinder ihrer Freiheit beraubt wurden, weiteren Risiken aus (UNOCHA 24.7.2025).

[…]

Bildung und Schulen

Vor dem Krieg galt das Bildungssystem Syriens als eines der am weitesten entwickelten in der arabischen Welt, gekennzeichnet durch erhebliche Investitionen und einen breiten Zugang (WENR 14.3.2025). Der Krieg hat das Bildungssystem geschwächt und vor viele Herausforderungen gestellt (Sotour 27.8.2025). Da ihnen das Recht auf Bildung, Entwicklung und Vorbereitung auf eine bessere Zukunft vorenthalten wird, laufen viele Kinder Gefahr, zu einer "verlorenen Generation" zu werden, wie Hilfsorganisationen befürchten (WENR 14.3.2025). Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich (MültDer 11.3.2025).

Unterschiedliche Quellen berichten von 18 % (SOHR 5.11.2025), 35 % (IHH 10.1.2025) oder 40 % schulpflichtiger Kinder, welche nicht zur Schule gehen (i24 22.4.2025). Das sind, je nach Quelle, zwischen zwei (UNESCWA 26.1.2025) und 2,4 Millionen Kinder. Mehr als eine Million Kinder sind von Schulabbruch bedroht (IHH 10.1.2025; vgl. UNICEF 25.3.2025). Es wird erwartet, dass die Zahl der Schulabbrecher aufgrund der derzeitigen schwierigen Umstände weiter steigen wird (SOHR 5.11.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden (i24 22.4.2025). Die angespannte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen beeinträchtigen weiterhin den Schulbesuch. So gibt es beispielsweise Tausende von Kindern in den Küstengebieten oder im Süden von Suweida, deren Eltern sich weigern, sie zur Schule zu schicken, aus Angst, dass ihr Leben in Gefahr ist, insbesondere angesichts der Kontrolle durch die Streitkräfte und der Verbreitung von Milizen, die Minderheiten ausbeuten (SOHR 5.11.2025). Diejenigen, die weiterhin zur Schule gehen, werden nach unterschiedlichen und widersprüchlichen Lehrplänen unterrichtet, welche die Realität der politischen und territorialen Spaltung widerspiegeln (i24 22.4.2025). Bei einer Umfrage von Impact Intitiatives in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien wurden hohe Preise und fehlende finanzielle Mittel als Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung sowie zu Wohnraum genannt. 54 % gaben an, dass der Mangel an Geld für die Deckung der Schulkosten ein Haupthindernis für den Zugang zu Bildung darstellt, und 10 % gaben an, dass eine frühe Heirat ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellt (ImpInit/REACH 4.2025). Der Zugang zu Bildung kann durch die hohen Kosten für den Transport aus entlegeneren Gebieten zu funktionierenden Einrichtungen erschwert werden (MVCR 8.2025).

Der bauliche Zustand der Schulen stellt ein erhebliches Hindernis für die Bildung dar (SARD 1.9.2025). In vielen Gebieten erhalten viele Kinder nicht nur aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, sondern auch aufgrund des anhaltenden Zusammenbruchs der Infrastruktur und der Schulen keine Bildung. Die syrische Regierung hat sich unter Verweis auf fehlende finanzielle Mittel nicht mit dem Wiederaufbau befasst (SOHR 5.11.2025). 28 % der Schulen erfüllen Sicherheitsstandards nicht (SARD 1.9.2025). Mehr als 40 % der rund 20.000 Schulen des Landes bleiben geschlossen (UNICEF 25.3.2025). Eine andere Quelle wiederum spricht von fast 50 % der Schulen des Landes, die durch den Krieg zerstört oder schwer beschädigt wurden (WENR 14.3.2025). Davon am stärksten betroffen sind die Gebiete Aleppo, Idlib und Dar'aa (WENR 14.3.2025). Der syrische Bildungsminister spricht ebenfalls von 40 % zerstörten Schulen. Die meisten davon finden sich in den ländlichen Gebieten in Idlib und Hama, wo während des fast 14-jährigen Bürgerkriegs heftige Kämpfe stattfanden. Allein in Idlib sind 350 Schulen außer Betrieb, und bisher wurden nur etwa 10 % davon wieder instandgesetzt (ABC News 31.10.2025). Selbst wenn die Schulen funktionieren, ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen eingeschränkt. Stromausfälle beeinträchtigen den Unterricht und erhöhen die Fehlzeiten. Überfüllte Klassenzimmer, beschädigte Möbel und begrenzte Lehrmittel erschweren das Lernen zusätzlich. Viele Schulen sind für Kinder mit Behinderungen nicht zugänglich, wodurch einige der am stärksten benachteiligten Kinder zurückbleiben (SARD 1.9.2025). Der Mangel an Sitzgelegenheiten und Schulmaterialien erschwert es den Lehrkräften, die Ordnung aufrechtzuerhalten (ABC News 31.10.2025). 45 % der Schulen haben keine geschlechtergetrennten Toiletten, 38 % erfüllen die Standards für sanitäre Anlagen, Wasserversorgung und Hygiene nicht (SARD 1.9.2025). Die Schulen leiden unter einem gravierenden Mangel an psychologischen Beratern (Sotour 27.8.2025).

Trotz der weitreichenden Zerstörungen nahmen Schulen und Universitäten kurz nach dem Zusammenbruch des Regimes ihren Betrieb wieder auf, was die Widerstandsfähigkeit des syrischen Bildungssektors unterstreicht. Die Regierung hat auch Studenten, die aus politischen Gründen ausgeschlossen worden waren, wieder zugelassen und damit ihr Engagement für Versöhnung signalisiert (WENR 14.3.2025).

Das Bildungsministerium hat einen nationalen Plan zur Sanierung von Schulen auf den Weg gebracht. Allerdings wurde dieser Prozess wegen mangelnder Transparenz kritisiert, da die Kriterien für die Auswahl der Schulen und die Ausschreibungsverfahren nur begrenzt klar sind, was zu Bedenken hinsichtlich Begünstigung und uneinheitlicher Umsetzung geführt hat (Etana 7.2025). Das syrische Bildungsministerium gab Ende Oktober 2025 bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes die Renovierung von 823 Schulen (32 in Homs, 52 in der Umgebung von Damaskus, 88 in Damaskus, 96 in Tartus, 56 in Hama, zwölf in Quneitra, 48 in Deir ez-Zour, 34 in Latakia, 46 in Aleppo, 39 in Dar'aa und 320 in Idlib) abgeschlossen wurde, während die Arbeiten an 838 Schulen in verschiedenen Gouvernements fortgesetzt werden (SANA 1.11.2025).

Die folgende Grafik von World Education Service zeigt den aktuellen Stand (März 2025) im syrischen Bildungssystem:

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Seit Ende 2024 verzeichnen die Schulen einen erheblichen Zustrom von Rückkehrern. Dies stellt eine große Herausforderung für den Bildungssektor dar (Sotour 27.8.2025). Kinder von Rückkehrern stehen vor komplexen Herausforderungen, da sie einen erheblichen Bildungsrückstand haben und hinter ihren Altersgenossen zurückbleiben. Das Problem wird durch die Unfähigkeit der Schulen, wirksame Förderprogramme anzubieten, noch verschärft. Hinzu kommt der Schock einer neuen Umgebung. […]

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Quellen [...]

Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst

Letzte Änderung 2026-02-27 10:59

In den Jahren des Konflikts und Bürgerkriegs in Syrien haben bewaffnete Gruppen Kinder rekrutiert. Die Zahl der Rekrutierungen Minderjähriger nahm dabei bis 2023 kontinuierlich zu. In einigen Fällen wurden Kinder zwangsrekrutiert, in anderen Fällen meldeten sich Minderjährige, weil sie oder ihre Familien das Gehalt benötigten. Einige schlossen sich aus ideologischen Gründen oder aufgrund von Familien- und Stammesloyalitäten an. In einigen Fällen wurden Kinder aus Syrien geschickt, um als Söldner in anderen Konflikten zu kämpfen (AP 28.6.2023). Unter den 25 Parteien, die Berichten zufolge an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, finden sich die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die Fraueneinheiten (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army - FSA), Ahrar ash-Sham und andere bewaffnete Gruppen unter der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA). Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stach durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervor (CCR/YASA 5.2024). Die SNA und die HTS rekrutierten Minderjährige (AP 28.6.2023). Insgesamt gingen die dokumentierten Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern von 1.073 im Jahr 2023 auf 527 im Jahr 2024 zurück, was einem Rückgang von 51 % entspricht. Die Fälle wurden hauptsächlich der SNA (151), der HTS (148), den SDF (143), ehemaligen syrischen Regierungstruppen und regierungsnahen Kräften (42) sowie der Revolutionären Jugendbewegung (Revolutionary Youth Movement - Tevgera Ciwanên Şoreşger) (40) im Nordosten Syriens zugeschrieben. Daten aus dem Jahr 2024 zeigen auch, dass Syrien weiterhin an fünfter Stelle der Liste der Länder steht, in denen Kinder für bewaffnete Konflikte rekrutiert und eingesetzt werden (UNICEF 7.2025).

Die SNA, darunter Ahrar ash-Sham und die Armee des Islam [auch: Jaysh al-Islam Anm.], sowie die mit ihnen verbündeten Gruppierungen und Fraktionen unterzeichneten am 3.6.2024 einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen, um die Rekrutierung und den Einsatz sowie die Tötung und Verstümmelung von Kindern gemäß der Resolution 1539 (2004) des Sicherheitsrats und nachfolgender Resolutionen zu beenden und zu verhindern. Der Aktionsplan gilt auch für alle neuen Gruppierungen, die sich der oppositionellen SNA und den ihr angeschlossenen Gruppierungen nach seiner Unterzeichnung anschließen oder sie verlassen (UNSRCA 3.6.2024). Einige Gruppierungen haben trotz der Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict) der Vereinten Nationen durch Syrien, die die Gruppierungen zum Verbot der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren verpflichten, das Mindestalter von 18 Jahren nicht eingehalten. Im Nordwesten Syriens stützen sich die Gruppierungen oft auf religiöse Interpretationen oder soziale Normen zur Pubertät, um das Alter von Kindern zu bestimmen (AGIL 29.4.2025).

Quellen […]

Rückkehr

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen "go-and-see"-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).

Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).

Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die folgende Karte von International Organisation for Migration (IOM) zeigt die Gebiete, in welche Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt sind auf Bezirksebene:

[…)

Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen (IOM 7.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).

Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann (SO 20.10.2025).

Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy 8.5.2025).

Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).

Rückkehrvoraussetzungen

Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. [...]

Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).

[…]

Situation bei der Einreise

Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025).

Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).

Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).

Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. […]

Situation nach der Rückkehr

Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025). Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert (RefInt 1.5.2025). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (AA 30.5.2025).

Laut einer Quelle ist Syrien für Flüchtlinge, die vor Assads Brutalität geflohen sind, nicht sicher. Viele fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Übergangsregierung des Landes versucht, sie unter Kontrolle zu bringen (NLM 6.5.2025). Von allen durch Etana Syria befragten Flüchtlingen gaben 76 % an, dass sie eine Rückkehr nach Syrien unter den derzeitigen Umständen nicht für sicher halten. Als Gründe nannten sie vor allem die unsichere Sicherheitslage (wobei insbesondere die Instabilität, die Verbreitung von Waffen, schwache staatliche Institutionen und wiederholte Repressalien genannt wurden), gefolgt von den wirtschaftlichen Bedingungen (einschließlich des Mangels an grundlegenden Dienstleistungen in den Herkunftsgemeinden, schlechter Bildung und harter Lebensbedingungen). 24 % der befragten Flüchtlinge haben hingegen angegeben, dass sie eine Rückkehr nach Syrien für sicher halten. Diese Teilnehmer führten vor allem an, dass das Land ohne die Verstöße des Assad-Regimes sicher sei, weil es keine Luftangriffe, willkürlichen Verhaftungen, Kontrollpunkte oder Wehrpflicht mehr gebe (Etana/KAS 1.6.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). […]

Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). […]

Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. […]

In Bezug auf die Aufnahme und Akzeptanz von Rückkehrern in der breiteren Gemeinschaft gab die Mehrheit der von IOM Befragten (92 %) an, dass Rückkehrer in ihren Gemeinschaften vollständig akzeptiert werden. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist. Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), die in ar-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung. […]

Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Für viele Syrer wird die Kommunikation mit Familienangehörigen im Ausland oder in anderen Teilen Syriens durch digitale Technologien wie Mobiltelefone und Social-Media-Anwendungen aufrechterhalten. Die Flucht führte jedoch häufig zum Verlust von Geräten, Dokumenten oder Kontaktlisten, wodurch die direkten Kommunikationswege, die familiäre und soziale Netzwerke aufrechterhalten, unterbrochen wurden. Im Unterschied zu früher ermöglichen heutzutage die diversen Cloud-Dienste und sozialen Netzwerke in der Regel die Wiederherstellung der Kontaktdaten. Darüber hinaus hat die Verbreitung von sozialen Netzwerken den Begriff "Kontakt" neu definiert, da die Kommunikation häufig über diese digitalen Netzwerke und nicht über direkte Telefonnummern erfolgt. So können Personen auch ohne Gerät über Anwendungen und Webschnittstellen problemlos wieder mit Verwandten und Freunden in Verbindung treten, was die geringere Abhängigkeit von der physischen Speicherkapazität eines einzelnen Telefons unterstreicht. Darüber hinaus bieten humanitäre Initiativen wie die Familienfindungsdienste des IKRK und des SARC wichtige Unterstützung, um Menschen dabei zu helfen, den Kontakt zu ihren Angehörigen wiederherzustellen, wenn digitale Mittel nicht ausreichen (STDOK/Möller 21.10.2025).

Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025). Beide wurden festgenommen und gefoltert (FR 23.10.2025), wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird (NPA 31.7.2025; vgl. TNA 31.7.2025). Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar'aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur (ACHRi 8.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden (ORF 12.7.2025; vgl. Presse 8.8.2025). Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025).

[…]

Quellen […]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:

2.1.1. Die Feststellungen zu den von den beschwerdeführenden Parteien geführten Personalien (Namen und Geburtsdaten) und ihrer Staatsangehörigkeit beruhen auf ihren gleichbleibenden Angaben sowie den im Zuge der Einreiseverfahren vorgelegten syrischen Reisepässen. Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihren Sprachkenntnissen ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Ausführungen während des Verfahrens und dem Umstand, dass sämtliche Befragungen in der Sprache Arabisch durchgeführt werden konnten. Die familiären Bindungen untereinander konnten angesichts der übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen festgestellt werden.

2.1.2. Die Feststellungen zur Herkunft der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien, ihrem Wohnort in Syrien, ihrer Schulbildung, ihrer Arbeitserfahrung, ihrem Familienstand, ihren Familienangehörigen sowie dem Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen beruhen auf ihren weitgehend konsistenten Ausführungen im Verfahren. Der vom Zweitbeschwerdeführer abgeleistete Militärdienst ergibt sich aus seinen Angaben.

2.1.3. Die Feststellungen zur jeweiligen Einreise und Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den Protokollen der polizeilichen Erstbefragungen. Die Feststellung zum zuvor geführten Familienzusammenführungsverfahren der erst- und viert- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien beruht auf den dahingehend im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen sowie entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Die Geburt der Achtbeschwerdeführerin in Österreich beruht auf der Aktenlage, insbesondere der vorgelegten Geburtsurkunde.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit dem Umstand, dass – abseits der Unterlagen betreffend eine Toxoplasmose-Erkrankung der Achtbeschwerdeführerin – keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen aktuell bestehende schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären.

2.1.5. Die Unbescholtenheit geht aus amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen hervor. Der aufrechte Status als subsidiär Schutzberechtigte beruht auf der Aktenlage, die dahingehenden Gründe sind den Bescheiden vom 04.12.2025 zu entnehmen.

2.2. Zu den Flucht- bzw. Ausreisegründen der beschwerdeführenden Parteien:

Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien in Syrien keinen persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sind, ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien, die Derartiges zu keinem Zeitpunkt behaupteten. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hielten vielmehr fest, dass sie in Syrien weder gesucht, noch persönlich verfolgt worden seien (Akt Erstbeschwerdeführerin AS 10; Akt Zweitbeschwerdeführer AS 12). Auch in der mündlichen Verhandlung gaben sie an, dass sie in Syrien nie persönlich bedroht und kein Opfer von Gewalt geworden seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9, 15). Ebensowenig brachten sie vor, dass die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien in Syrien Verfolgung erfahren hätten. Die – in Österreich geborene – Achtbeschwerdeführerin hat sich bislang nie in Syrien aufgehalten.

2.3. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer führten, sind einem dahingehenden Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022 zu entnehmen.

Die Gründe, die zur – im Familienverfahren erfolgten – Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen dritt- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien führten, sind den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022 und 18.11.2024 zu entnehmen.

2.4. Zum Wegfall des Grundes, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führte, und zur Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat:

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien ausreichend Zeit und Gelegenheit hatten, sich zur geänderten Lage in Syrien zu äußern, eventuell fortbestehende oder neu entstandene Verfolgungsbefürchtungen darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen. Sie wurden auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer aktuellen Rückkehrbefürchtungen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte nicht geeignet, eine ihnen in Syrien im Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (weiterhin) drohende Verfolgung ersichtlich zu machen:

2.4.1. Die – an sich notorischen – Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende 2024, zur neuen syrischen Regierung sowie zur aktuellen Gebietskontrolle ihrer Herkunftsregion gründen auf das oben zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die aktuelle Berichtslage der EUAA und die Einsicht in die tagesaktuelle Karte: https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zuletzt am 10.06.2026) sowie die historische Karte: https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/.

2.4.2. Zur weggefallenen Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Assad-Regime:

Dem Zweitbeschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er als Reservist registriert und als solcher im damaligen Zeitpunkt bei einer Rückkehr von einer Zwangsrekrutierung in den Reservedienst der Syrischen Arabischen Armee bedroht gewesen sei; zudem habe ihm aufgrund der durch seine Ausreise erfolgten Entziehung vom Reservedienst unverhältnismäßige Bestrafung seitens des Assad-Regimes gedroht.

Diese Gefährdung ist aufgrund der festgestellten geänderten politischen und militärischen Rahmenbedingungen in Syrien weggefallen und es lässt sich aus dem der Asylgewährung zugrunde gelegten Sachverhalt keine potentielle Gefährdung des Zweitbeschwerdeführers (und seiner Familie) im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mehr ableiten:

Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar al-Assad floh aus Damaskus. Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst. Im Entscheidungszeitpunkt verfügt das ehemalige Assad-Regime in ganz Syrien über keine Präsenz bzw. Kapazität mehr, die eine aktuell bestehende, die Personen der beschwerdeführenden Parteien betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen könnte. Im Besonderen ist auch eine Rekrutierung des Zweitbeschwerdeführers oder eine Bestrafung wegen einer Entziehung vom Reservedienst durch das ehemalige Assad-Regime im Fall einer Rückkehr auszuschließen.

2.4.3. Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung oder Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch die neue syrische Regierung oder durch sonstige Gruppierungen:

2.4.3.1. Den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten ist auch keine den beschwerdeführenden Parteien, insbesondere dem Zweitbeschwerdeführer, im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen zu entnehmen. Wie erwähnt, wurde die Syrische Arabische Armee noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der nunmehrige Übergangspräsident und Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, kündigte in der Folge an, dass die Wehrpflicht abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Festgehalten wird daher, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Zwar ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass laut syrischen Medien die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiere. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Ein zwangsweises Vorgehen ist in den Länderberichten in diesem Zusammenhang allerdings nicht beschrieben. Eine den beschwerdeführenden Parteien, insbesondere dem Zweitbeschwerdeführer, im Fall einer Rückkehr drohende Zwangsrekrutierung in einen staatlichen Wehrdienst bzw. in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich; entsprechende Befürchtungen wurden auch von Seiten der beschwerdeführenden Parteien nicht geäußert.

2.4.3.2. Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der Länderberichtslage auch eine zwangsweise Rekrutierung der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere des Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Beschwerdeführer, durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen im Fall einer Rückkehr nach Syrien und im Speziellen in ihr Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich. Den Länderinformationen sind keine Berichte von (systematischen) Zwangsrekrutierungen durch bewaffnete Gruppierungen in der – unter Kontrolle der Übergangsregierung stehenden – Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien zu entnehmen.

2.4.4. Zur Dauerhaftigkeit des Wegfalls der Verfolgungsgefahr:

Vor dem Hintergrund der dargestellten Länderberichtslage war festzustellen, dass die Gefahr einer Einberufung als Reservist seitens des Assad-Regimes dauerhaft und nachhaltig weggefallen ist. Angesichts der in den Länderberichten beschriebenen Entwicklungen ist eine erneute Machterlangung des Assad-Regimes in Syrien auszuschließen. Das Assad-Regime verfügt in Syrien seit Dezember 2024 und sohin seit rund eineinhalb Jahren über keine Gebietshoheit mehr. Eine (auch nur in Teilen) erfolgreiche Wiederrichtung des Assad-Regimes ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, weil die Machtbasis des Assad-Clans in Syrien nachhaltig zerstört wurde und al-Assad keine Unterstützung ausländischer Mächte wie Russland oder des Iran zu erwarten hat. Der Akteur, von dem die festgestellte Verfolgungsgefahr ausging, ist somit dauerhaft untergegangen.

Der Berichtslage ist darüber hinaus zu entnehmen, dass nicht nur der für die festgestellte Verfolgung verantwortliche Akteur, sondern die Gefahr einer Rekrutierung als solche (sei es in einen staatlichen Wehrdienst oder in Form einer Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur), ebenso wie die Gefahr einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, nachhaltig weggefallen sind. Angesichts der Einrichtung einer Freiwilligenarmee durch die neue syrische Regierung, in die auch in der Praxis – nach einem mittlerweile rund 18-monatigen Beobachtungszeitraum – keine Zwangsrekrutierungen stattfinden, ist von einer Dauerhaftigkeit dieser Entwicklung auszugehen. Gleiches gilt angesichts der nunmehrigen (nicht umkämpften) Gebietskontrolle der syrischen Übergangsregierung in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf das nichtvorliegende Risiko einer Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen. In diesem Kontext ist schließlich zu berücksichtigen, dass der Zweitbeschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt 39 Jahre alt ist und über keine maßgebliche militärische Ausbildung oder Erfahrung verfügt, sodass er auch insofern nicht mehr in die Zielgruppe fallen würde, die von allfälligen Rekrutierungskampagnen typischerweise betroffen ist.

2.4.5. Zur Gefahr einer (aus sonstigen Gründen) drohenden Verfolgung durch die neue syrische Regierung oder durch nichtstaatliche Akteure:

2.4.5.1. Der Zweitbeschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz mit dem in Syrien herrschenden Krieg, der Einberufung zum Reservedienst, und dem Umstand, dass seine Heimatregion von Terroristen und der Syrischen Armee umkämpft gewesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin begründete ihren Antrag und jenen ihrer minderjährigen Kinder mit der Familienangehörigeneigenschaft zum Erstbeschwerdeführer und den von ihm vorgebrachten Gründen. Darüberhinausgehende Verfolgungsbefürchtungen nannte sie nicht.

In den im Aberkennungsverfahren durchgeführten Einvernahmen vor dem Bundesamt beriefen sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ausschließlich auf die weiterhin instabile allgemeine Sicherheitslage, die Folgen des Krieges und die unzureichende Infrastruktur, insbesondere die fehlenden Bildungsmöglichkeiten, in Syrien. Befürchtungen hinsichtlich ihnen persönlich (oder ihren Kindern) drohender Verfolgungshandlungen nannten sie im behördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer hielten anlässlich ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt am 26.11.2025 ausdrücklich fest, dass sie keine persönliche Verfolgung in Syrien fürchten.

2.4.5.2. In der mündlichen Verhandlung wurde den beschwerdeführenden Parteien nochmals Gelegenheit gegeben, ihre aktuellen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Syrien persönlich darzulegen. Hierbei bestätigte sich das Ergebnis der belangten Behörde, dass sie eine Rückkehr nach Syrien aufgrund der instabilen Allgemeinsituation ablehnen, jedoch keine (begründeten) Befürchtungen hinsichtlich ihnen drohender Verfolgungshandlungen aufweisen:

Die Erstbeschwerdeführerin gab weiterhin an, dass sie in Syrien nie persönlich bedroht oder Opfer von Gewalt geworden sei und hielt ausdrücklich fest, dass sie auch für den Fall einer Rückkehr nach Syrien keine persönlichen Verfolgungshandlungen befürchte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Auf die Frage nach ihren aktuellen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Syrien bezog sie sich ausschließlich auf die noch instabile Situation in Syrien und eine Angst um ihre Kinder und deren Ausbildung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 f). Darüberhinausgehende Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen nannte sie nicht (Verhandlungsprotokoll, S. 10).

Hinweise auf eine der Erstbeschwerdeführerin (oder ihren minderjährigen Kindern) drohende Verfolgung respektive eine dahingehende Furcht sind dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sohin nicht ansatzweise zu entnehmen.

Auch der Zweitbeschwerdeführer legte keine glaubwürdige Verfolgungssituation dar:

Soweit der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals angab, dass er selbst bzw. seine Familie aufgrund eines Clanstreits verfolgt werde und gegen ihn aus diesem Grund ein Festnahmebefehl durch die nunmehrige syrische Regierung bestehe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13 ff), blieben seine dahingehenden Aussagen auffallend vage, teils widersprüchlich und zeigten keinen Anhaltspunkt für eine ihm in Syrien persönlich drohende Verfolgung auf.

Der Zweitbeschwerdeführer, der angab, dass dieser Konflikt bereits im Jahr 2017 entstanden sei, behauptete nicht, dass er jemals persönlichen Kontakt zu Angehörigen jenes Clans in Syrien gehabt habe und berichtete von keinen gegen ihn persönlich gerichteten Drohungen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15). Insgesamt konnte er keine näheren Angaben zur behaupteten Bedrohungssituation, insbesondere dazu, wie sich diese bisher geäußert habe, erstatten.

Es ist zudem unplausibel, weshalb der vom Zweitbeschwerdeführer nunmehr behauptete Clankonflikt dazu führen hätte sollen, dass gegen ihn ein Haftbefehl der neuen syrischen Regierung erlassen worden wäre. Umso weniger ist dies vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass es seinen beiden Brüdern bis dato möglich war und ist, unbehelligt in Syrien zu leben, obwohl sie der gleichen Familie angehören. Der Zweitbeschwerdeführer konnte keine konkrete Bedrohung oder Verfolgungshandlungen darlegen, denen seine Brüder in Syrien seit Ausbruch des Clanstreits im Jahr 2017 ausgesetzt gewesen seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13):

„R: Haben Ihre beiden Brüder, die aktuell in Syrien leben, deshalb irgendwelche Probleme?

BF2: Ja.

R: Können Sie die Probleme näher beschreiben?

BF2: Meine Brüder haben Probleme wegen dieser Clanauseinandersetzung, die anderen wollen Recht haben und mein Stamm sieht das auch so, aber der andere Clan hat die neue Regierung auf der Seite.

R: Sind Ihre Brüder aus diesem Grund bereits in Syrien angegriffen worden oder persönlich bedroht worden?

BF2: Ja.

R: Wann war das und was ist da passiert?

BF2: Vor 20 Tagen habe ich mit meinem Bruder telefoniert und er meinte, dass er in die Türkei ausreisen würde und sich derzeit in Damaskus versteckt.

R: Was genau ist Ihrem Bruder passiert?

BF2: Die Leute vom Verstorbenen haben ihn bedroht, sie wollen ihre Rache zurück.“

Eine konkrete Bedrohung bzw. welches Problem seine Brüder – in den rund neun Jahren seit Ausbruch des behaupteten Streits – gehabt hätten, lässt sich diesen überaus allgemein gehaltenen Aussagen nicht entnehmen. Insbesondere lassen sich den Aussagen des Zweitbeschwerdeführers keine Probleme seiner Brüder mit der nunmehrigen Regierung entnehmen. Soweit er erst auf eine entsprechende Nachfrage hin angab, dass einer seiner Brüder kurz zuvor einer Razzia habe entkommen können und nunmehr die Flucht in die Türkei beabsichtige, überzeugt dies nicht. Der Zweitbeschwerdeführer konnte auch hier nichts Näheres über die versuchte Festnahme berichten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16). Es ist überdies nicht nachvollziehbar, weshalb die nunmehrige syrische Regierung (bereits) im Februar 2025 aufgrund eines im Jahr 2017 entstandenen Clankonflikts einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, der sich seit ungefähr 2019 im Ausland befindet, hätte erlassen sollen, während seine Brüder in Syrien in diesem Kontext bislang keinen Problemen ausgesetzt gewesen seien.

Es blieben zudem auch die Angaben des Zweitbeschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Bedrohungssituation überaus vage und zudem inhaltlich widersprüchlich zu den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 05.06.2026 an, dass der Zweitbeschwerdeführer ihr erzählt habe, dass er vor etwa drei Tagen eine Nachricht am Handy bekommen habe, dass er nicht nach Syrien zurückkehren solle, weil sein Leben in Gefahr sei; von wem er diese Nachricht erhalten habe, wisse sie nicht und er habe ihr auch sonst nichts Näheres darüber erzählt (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Der Zweitbeschwerdeführer gab hingegen an, dass er der Erstbeschwerdeführerin von der Bedrohungssituation berichtet habe, als er das in der Verhandlung vorgelegte Schreiben erhalten habe; dies sei zehn bis 15 Tage her (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14).

Gegen die Glaubwürdigkeit der nunmehr behaupteten Bedrohungssituation spricht darüber hinaus, dass die Erstbeschwerdeführerin keine nähere Kenntnis über diese hatte (Verhandlungsprotokoll, S. 10).

Neben dieser auffallend vagen und teils widersprüchlichen Schilderung in der mündlichen Verhandlung wäre es im Fall tatsächlicher Befürchtungen überdies nicht nachvollziehbar, weshalb der Zweitbeschwerdeführer diese – seinen Aussagen zufolge schon seit 2017 bestehende – Bedrohung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt hätte. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.11.2022 begründete er seine Ausreise und seine Furcht vor einer Rückkehr nach Syrien ausschließlich mit der ihm drohenden Einberufung zum Militärdienst und hielt ausdrücklich fest, keine darüberhinausgehenden Gründe zu haben. Nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde der Zweitbeschwerdeführer am 16.11.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und ausdrücklich zu seinen aktuellen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Syrien gefragt, machte jedoch (weiterhin) keinerlei Angaben in Bezug auf die nunmehr vorgebrachte Gefährdungssituation. Auf die Frage nach seinen aktuellen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gab er an: „Ich fürchte die Sicherheitslage, es ist instabil dort. Es kommt auch immer wieder Israel und die Drusen sind auch nicht weit weg.“ Auf Nachfrage hielt er fest, dass es keine weiteren Gründe gebe. Er hielt weiters ausdrücklich fest, dass er in Syrien nicht persönlich gesucht oder verfolgt werde (Akt Zweitbeschwerdeführer, S. 12). Seine Angabe, dass er bisher keine Gelegenheit gehabt habe, den Clanstreit vorzubringen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12 f), erweist sich sohin als unglaubwürdig; der Niederschrift der Einvernahmen ist zu entnehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt ausführlich Gelegenheit hatte, seine Gründe darzulegen und er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften mit seiner Unterschrift bestätigte. Auch zu Beginn der Verhandlung nannte er auf Nachfrage keine Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten während der Einvernahmen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Zudem erwähnte er derartige Probleme auch in der Beschwerde vom 23.12.2025 nicht.

Soweit er in der mündlichen Verhandlung ein Foto eines Schreibens vorlegte, welches die erwähnte Gefährdung durch die nunmehrige syrische Regierung belegen solle, ist zunächst festzuhalten, dass der vorgelegte Schwarz-Weiß-Ausdruck eines Fotos eines Schreibens keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich ist, sodass diesem kein Beweiswert beigemessen werden kann. Der Zweitbeschwerdeführer hielt fest, dass er kein Original des Dokuments besitze und gab an, dass er jenes Schreiben (nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung) von einem Freund in Syrien erhalten habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14).

Dass der Clankonflikt tatsachenwidrig aus verfahrenstaktischen Gründen vorgebracht wurde, wird schließlich durch die Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers gegen Ende der mündlichen Verhandlung bekräftigt, als er darlegte, dass die Sozialleistungen, die seine Familie auf Grundlage des nunmehrigen Status der subsidiär Schutzberechtigten erhalte, unzureichend seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17).

Zudem würde der vom Zweitbeschwerdeführer nunmehr behauptete Clankonflikt auch im Fall des Zutreffens keinen asylrelevanten Sachverhalt darstellen (siehe dazu Punkt 3.2.2.4.1.).

Im Hinblick auf die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien äußerten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ebenfalls Befürchtungen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und der fehlenden Bildungsmöglichkeiten; eine Furcht vor ihren Kindern drohenden Verfolgungshandlungen erwähnten sie nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9, 16).

2.4.5.3. Eine individuelle Gefährdung ergibt sich auch aus dem sonstigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und ihrem persönlichen Hintergrund nicht.

Den oben zitierten Länderberichten sind zwar Verhaftungen und Hinrichtungen von Personen, die mit dem Assad-Regime in Verbindung gebracht werden und/oder die in den Streitkräften des Assad-Regimes in führenden Positionen gedient haben, zu entnehmen, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Gouvernements Latakia und Tartus. So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind.

Davon, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Syrien von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen sein würden, ist mangels jeglicher Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime nicht auszugehen. Die beschwerdeführenden Parteien waren laut eigenen Angaben nie politisch aktiv (Niederschrift BFA-Einvernahme Zweitbeschwerdeführer 15.11.2022, S. 4; Niederschrift BFA-Einvernahme Zweitbeschwerdeführer 26.11.2025, S. 6; Niederschrift BFA-Einvernahme Erstbeschwerdeführerin 26.11.2025, S. 4) und haben keine Handlungen gesetzt, die sie ins Blickfeld der nunmehrigen syrischen Regierung hätten bringen können. Insbesondere haben sie nie an Kampfhandlungen teilgenommen (Niederschrift BFA-Einvernahme Zweitbeschwerdeführer 15.11.2022, S. 5; Niederschrift BFA-Einvernahme Zweitbeschwerdeführer 26.11.2025, S. 6, Verhandlungsprotokoll, S. 15), standen zu keinem Zeitpunkt in einem Naheverhältnis zum Assad-Regime und haben sich nie kritisch gegenüber der nunmehrigen Regierung oder ihren Vorgängerorganisationen geäußert. Sie brachten auch nicht vor, dass Familienangehörige sich auf Seiten des Assad-Regimes an Bürgerkriegshandlungen beteiligt hätten oder sonst in einem konkreten Naheverhältnis zu diesem gestanden seien.

Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer Anfang der 2000er-Jahre den verpflichtenden Militärdienst in den Streitkräften des Assad-Regimes abgeleistet hat, führt nach den Länderberichten nicht dazu, dass ihm die nunmehrige syrische Regierung ein Naheverhältnis zum Assad-Regime und den vom ihm begangenen Kriegsverbrechen unterstellen würde. So hält auch die EUAA in ihren aktuellen Leitlinien fest, dass die bloße Tatsache, dass jemand (ehemals) Mitglied der Streitkräfte Assads oder nahestehender bewaffneter Gruppen gewesen sei, für sich genommen nicht zu einem begründeten Verfolgungsrisiko führt (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 29). Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund des abgeleisteten Grundwehrdienstes – den dieser mehrere Jahre vor Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges an einem Wachposten ableistete (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15) – von der syrischen Regierung verfolgt werden würde, findet in den Länderberichten daher keine Deckung. Der Zweitbeschwerdeführer (der aufgrund der Bedrohung durch dieses als Flüchtling anerkannt worden war) hielt ausdrücklich fest, dass er dem Assad-Regime nicht nahegestanden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15).

2.4.5.4. Somit ist keine Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien, von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder sonstiger bewaffneter Gruppierungen individuell und gezielt verfolgt zu werden, zu erkennen.

2.4.6. Zur Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung:

2.4.6.1. Soweit in der Beschwerde auf das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt hingewiesen wurde, ergibt sich aus den Länderberichten, dass Frauen und Mädchen in allen Teilen Syriens – im regional unterschiedlichen Ausmaß – mit vielfältigen Formen von physischer und psychischer Gewalt, insbesondere sexueller und häuslicher Gewalt, Zwangs- und Kinderehen, (sexueller) Gewalt durch Angehörige des Assad-Regimes und anderer Konfliktparteien sowie der Verweigerung von wirtschaftlichen Ressourcen oder Bildung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Ausbeutung konfrontiert waren bzw. sind. Das Ausmaß von geschlechtsspezifischer Gewalt hat vor dem Hintergrund des bewaffneten Konflikts zugenommen, während (staatliche) Schutzmechanismen kaum bis gar nicht vorhanden waren bzw. sind. Besondere Gefährdungspotentiale bestehen für (potentiell) von Zwangs- und Kinderehen betroffene Frauen und Mädchen, Frauen (insbesondere Opfer von sexueller Gewalt), denen vorgeworfen wird, die „Familienehre“ verletzt zu haben, sowie verwitwete oder geschiedene Frauen und Mädchen (siehe dazu die von EUAA und UNHCR definierten Risikoprofile; EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 35 ff; UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, 73 ff; zu deren Relevanz siehe auch Punkt 3.2.2.2.).

Eine – von individuellen Umständen unabhängige – systematische Verfolgung aller Frauen alleine aufgrund ihres Geschlechts ist aus der Berichtslage zu Syrien im Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht abzuleiten.

Zur Situation in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten ist den herangezogenen Länderberichten insbesondere zu entnehmen, dass Frauen in städtischen Zentren und ländlichen Gebieten aktiv im öffentlichen Raum präsent seien und frei an öffentlichen Feiern teilnehmen, sowie dass keine weitverbreiteten Versuche unternommen worden seien, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken (so auch EUAA, Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, 6 f). Von (systematischer) Gewalt oder maßgeblichen, einer Verfolgung gleichkommenden Diskriminierungen wird in den herangezogenen Länderberichten nicht berichtet. Es finden sich auch keine Berichte, dass Frauen in Syrien ein Zugang zu Erwerbstätigkeit oder Bildung systematisch versagt wird.

Den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung war nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin berichtete insbesondere von keinen konkreten Einschränkungen bzw. Problemen, von denen ihre weiterhin in Syrien aufhältigen weiblichen Angehörigen (Mutter, zwölf Schwestern) seit der Machtüberahme der nunmehrigen Regierung betroffen (gewesen) seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10).

Auch die zuvor zitierten aktuellen Leitlinien der EUAA aus Dezember 2025 und die Richtlinien des UNHCR aus Mai 2026 gehen von keiner generellen asylrelevanten Gefährdung aller in Syrien lebenden Frauen aus, sondern setzen eine Risikobewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere anhand der konkreten familiären und sozioökonomischen Situation der jeweiligen Frau, voraus.

2.4.6.2. Gefahrenerhöhende Umstände, welche eine geschlechtsspezifische Verfolgung der weiblichen beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.

Diesbezüglich ist insbesondere auszuführen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht den Risikoprofilen zuzuordnen sind, die nach der Einschätzung der EUAA und des UNHCR innerhalb der Gruppe der Frauen bzw. Mädchen einem erhöhten Risiko unterliegen, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin brachte nicht vor, dass sie oder ihre Töchter im Vorfeld ihrer Ausreise aus Syrien geschlechtsspezifischer bzw. sexueller Gewalt ausgesetzt oder von dieser konkret bedroht gewesen seien und äußerte selbst – mit Ausnahme allgemein gehalten in der Beschwerdeschrift – auch keine dahingehenden Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Syrien.

Vielmehr gab sie – wie an anderer Stelle angesprochen – sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass sie in Syrien nie persönlich bedroht worden sei und im Fall einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung befürchte. Auf eine entsprechende Frage nannte sie auch keine spezifischen Befürchtungen im Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als Frau bzw. jener ihrer Töchter als Mädchen (Verhandlungsprotokoll, S. 10).

Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und gehört somit nicht der Gruppe der alleinstehenden Frauen an, die nach der Länderberichtslage im erhöhten Maß von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen seien. Die minderjährigen weiblichen Beschwerdeführerinnen leben im Familienverband mit ihren Eltern und haben in Syrien weitere, auch männliche, Angehörige, sodass sie in der dortigen Gesellschaft nicht als alleinstehend wahrgenommen werden würden und durch ihr familiäres Netz unterstützt bzw. geschützt werden könnten. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Mädchen der Zugang zu Bildung in Syrien (systematisch) versagt wird. Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen entstammen einen Familienverband, in dem der Zugang zu Bildung von Mädchen anerkannt ist, zumal die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer den Wunsch betonten, dass die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien ihre Schulbildung fortsetzen. Angesichts der Einstellung ihrer Eltern ist auch kein konkretes Risiko zu erkennen, dass die minderjährigen Beschwerdeführerinnen in Syrien künftig von Zwangsverheiratung bedroht sein würden.

Dass es innerhalb der Familie zu Gewalt gegen Frauen gekommen sei oder dies für den Fall einer Rückkehr befürchtet werde, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Beschwerdeführerinnen würden nach Syrien in einem intakten Familienverband, gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater, zurückkehren und könnten dort auf zusätzliche Unterstützung der noch im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen, insbesondere der Schwestern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zurückgreifen. Im Fall der Beschwerdeführerinnen war daher weder bezogen auf den innerfamiliären Bereich noch hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Wahrnehmung ein maßgebliches Risiko zu erkennen, dass sie im Fall einer (ohnedies nur hypothetischen) Rückkehr nach Syrien geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sein würden.

2.4.6.3. Im Verfahren wurde überdies zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Beschwerdeführerinnen in Österreich eine bestimmte („westliche“) Lebensweise angenommen haben, die sie in ihrer Herkunftsregion in Syrien exponieren würde und die mit den dortigen gesellschaftlichen Werten unvereinbar wäre. Ein derartiges Vorbringen ist weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet worden. Die Beschwerdeführerinnen haben seit ihrer Einreise nach Österreich auch keine Aktivitäten gesetzt, die eine solche geänderte Lebensweise nahelegen würden.

2.4.7. Zur Situation von Kindern in Syrien ist festzuhalten, dass die minderjährigen dritt- bis achtbeschwerdeführenden Parteien zusammen mit ihren Eltern nach Syrien zurückkehren würden, wo sie weitere Verwandte (Onkeln und Tanten) haben, sodass sie über ein familiäres Netzwerk verfügen und im Fall der Rückkehr im Familienverband leben könnten. Durch ihr intaktes familiäres Netz könnten sie von den in den Länderberichten und den Leitlinien der EUAA und des UNHCR genannten kinderspezifischen Gefährdungen (z.B. sexuelle Übergriffe, Entführung, Tötung, Kinderarbeit, Zwangsrekrutierung, Zwangsheirat; vgl. dazu EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 51 ff; UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, 78 ff) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschützt und beim Zugang zu Schulbildung unterstützt werden. Eine Verfolgung, die sich systematisch gegen alle Kinder in Syrien richtet, kann den Länderberichten nicht entnommen werden.

2.4.8. Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der Ausreise und der Asylantragstellung:

Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige Akteure Rückkehrende, die aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 knapp eine Million Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen (vgl. dazu auch EUAA, Country of Origin Information Query, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, 42 ff). Es ist somit auch insofern davon auszugehen, dass die Einreise der beschwerdeführenden Parteien nach Syrien und die Weiterreise in ihre Heimatregion ohne eine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist.

2.4.9. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in Verbindung mit den herangezogenen Länderberichten daher keine aktuelle Gefährdung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung.

2.5. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht wurden. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die beschwerdeführenden Parteien sind der Richtigkeit der herangezogenen Berichtslage nicht entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten entscheidungsmaßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichte aktuelleren Datums und der medialen Berichterstattung nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.1. Zur Rechtslage:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2024, Ra 2024/20/0580; 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, jeweils mwN).

3.1.2. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

3.1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Die sogenannten „Beendigungsklauseln“ des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 dieses Abkommens definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist.

Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Art. 11 Abs. 1 lit. e Statusrichtlinie sieht (korrespondierend) vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (zur Auslegung dieses Tatbestandes vgl. EuGH 02.03.2010, C-175/08 u.a., Abdulla u.a.).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht (VwG) von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. zum Ganzen VwGH 19.09.2025, Ro 2025/18/0002; 19.03.2024, Ra 2022/18/0233, Rn. 12 und VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0336, Rn. 15).

Ausgehend von Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinn der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat (vgl. VwGH 08.08.2024, Ra 2022/19/0044; 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN).

3.1.4. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das VwG) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das VwG) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (vgl. grundlegend VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; vgl. weiters VwGH 22.04.2020, Ra 2019/14/0501; 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; 07.01.2021, Ra 2020/18/0491; 09.11.2022, Ro 2021/14/0001).

3.1.5. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 leg.cit. nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Teilt die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde dem Bundesamt allerdings mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden gemäß § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 leg.cit. aberkannt werden.

3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

3.2.1. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten im Jahr 2022 zuerkannt, weil aufgrund der damals vorgelegenen Länderberichtslage anzunehmen war, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien als Reservist in die Syrische Arabische Armee des Assad-Regimes einberufen worden wäre. Der Erstbeschwerdeführerin sowie den minderjährigen dritt- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien wurde der Status der Asylberechtigten aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Zweitbeschwerdeführers im Familienverfahren zuerkannt. Keine der beschwerdeführenden Parteien war bislang Verfolgungshandlungen in Syrien ausgesetzt.

3.2.2. Die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, sind – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – infolge einer erheblichen, dauerhaften Änderung der Verhältnisse in Syrien weggefallen:

3.2.2.1. Wie oben dargelegt, ereigneten sich Anfang Dezember 2024 in Syrien politische Umbrüche, welche zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führten. Weite Teile Syriens, einschließlich der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien, stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Vorliegend ist daher der – staatliche – Akteur, von dem die festgestellte Verfolgungsgefahr ausging, durch einen politischen Umsturz weggefallen.

Trotz des raschen Umsturzes in Syrien von Ende November bis Mitte Dezember 2024 ist die dadurch geschaffene Lageänderung – in Bezug auf den hier relevanten Fluchtgrund – dauerhaft (vgl. Punkt 2.4.4.).

Es ist daher im Entscheidungszeitpunkt auszuschließen, dass dem Zweitbeschwerdeführer von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes eine Einberufung zum Reservedienst droht. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, droht dem Zweitbeschwerdeführer auch keine Einziehung zu einem Militärdienst der neuen syrischen Regierung, zumal die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee nunmehr als Freiwilligenarmee organisiert wird. Verfolgungshandlungen, gegen Personen, die sich dem Wehrdienst in den Streitkräften des Assad-Regimes entzogen haben, finden nicht statt. Auch eine drohende Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Damit sind zweifelsfrei (objektive) Veränderungen im Herkunftsstaat eingetreten, auf Grund deren der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung (hier: die Gefahr einer Einberufung zum Reservedienst in die Syrische Arabische Armee des Assad-Regimes und einer damit einhergehenden Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen bzw. einer unverhältnismäßigen Bestrafung im Fall einer Weigerung) nicht mehr länger besteht.

Es liegen keine Gründe vor, vor deren Hintergrund es dem Zweitbeschwerdeführer infolge der weggefallenen Verfolgungsgefahr nicht zumutbar wäre, sich erneut unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Wie festgestellt, waren weder er selbst noch seine Familienangehörigen in Syrien in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen ausgesetzt; sie kamen niemals in Kontakt mit der nunmehrigen syrischen Regierung und deren Vorgängerorganisation und äußerten im Verfahren keine Gründe, die eine Unterschutzstellung als unzumutbar erscheinen ließen.

3.2.2.2. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den aktuellen Leitlinien der European Union Agency for Asylum (EUAA) und des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), denen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN). EUAA ist der Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit dem Assad-Regime als Verfolgungsakteur, insbesondere im Hinblick auf Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben oder desertiert sind, oder die gegenüber dem Assad-Regime als politisch oppositionell angesehen wurden, nicht mehr vorliegen (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, 27 ff). Ebenso wird von keiner Verfolgungsgefahr seitens der nunmehrigen Übergangsregierung oder anderer Akteure aufgrund des Umstandes ausgegangen, dass jemand in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient hat bzw. aus diesen desertiert ist (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 29 ff).

Der Position des UNHCR vom 16.12.2024 („Position on returns to the Syrian Arab Republic“) ist keine der im vorliegenden Verfahren getroffenen Entscheidung entgegenstehende Einschätzung zu entnehmen. Die darin enthaltene allgemeine (nicht auf spezifische Verfolgungsgründe Bezug nehmende) Aussage, dass UNHCR der Auffassung sei, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen, die internationalen Schutz genießen und aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt seien, ist deshalb als relativiert anzusehen, weil diese rund eine Woche nach dem gewaltsamen Sturz des Assad-Regimes erging, mittlerweile aber – wie aufgezeigt – umfassende Länderberichte und ein hinreichender Beobachtungszeitraum vorliegen, um im vorliegenden Fall den Wegfall der asylbegründenden Verfolgungsgefahr feststellen zu können. Auch UNHCR vertritt in seiner Position vom 16.12.2024 sowie in den Erwägungen aus Mai 2026 die Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige syrische Regierung nicht mehr bestehen.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen vor dem Hintergrund der allgemein instabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien weiterhin über internationalen Schutz, nunmehr in Form des Status der subsidiär Schutzberechtigten, sodass sie vor diesem Hintergrund nicht von einer Rückführung nach Syrien bedroht sind.

3.2.2.3. Der seitens der beschwerdeführenden Parteien – unter Hinweis auf die Erwägungen des UNHCR (UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, 86 ff) – vertretenen Auffassung, dass die Anwendung der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK neben dem Wegfall der im Einzelfall verfolgungsbegründenden Umstände eine (im Allgemeinen) grundlegende und dauerhafte Änderung der Situation im Herkunftsstaat (insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Menschenrechtslage, die Demokratisierung und den Aufbau einer funktionierenden Justiz) sowie eine allgemein stabile Sicherheits- und Versorgungslage voraussetzt (vgl. Stellungnahme der Rechtsvertretung, Verhandlungsprotokoll, S. 18), ist nicht zu folgen. Ebensowenig setzt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (im Allgemeinen) voraus, dass sich die betroffene Person im Herkunftsstaat eine Existenz aufbauen kann:

Die Beurteilung, ob eine grundlegende Änderung der Lage im Herkunftsstaat iSd des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eingetreten ist, hat mit Blick auf die im Einzelfall für die Asylgewährung ausschlaggebende Verfolgungsgefahr zu erfolgen und die in diesem Kontext maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen. Der EuGH hat festgehalten, dass die Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie als „erheblich und nicht nur vorübergehend“ zu qualifizieren ist, wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (vgl. EuGH 02.03.2010, C-175/08 u.a., Abdulla u.a., Rn. 73; vgl. auch VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, wonach eine Veränderung der Lage im Herkunftsstaat [überhaupt] keine unbedingte Voraussetzung für die Anwendung der „Wegfall der Umstände-Klausel“ darstellt).

Auch EASO (nunmehr EUAA) betont, dass sich die Veränderungen auf die Umstände beziehen sollten, in deren Zusammenhang der betroffenen Person internationaler Schutz gewährt wurde. Die Veränderungen sollten nicht isoliert, sondern stets im Zusammenhang mit den Gründen betrachtet werden, aus denen der Betroffene als Schutzberechtigter anerkannt wurde. Bei der Prüfung ist immer zu bewerten, wie sich die Veränderungen auf die betroffene Person und ihr Bedürfnis nach internationalem Schutz auswirken. Die „erhebliche“ Art der Veränderung muss im Verhältnis zu den ursprünglichen Umständen, derentwegen die betroffene Person anerkannt wurde, geprüft werden. Die Veränderung oder das Ereignis an sich muss zur Beseitigung der Faktoren führen, die die Grundlage für die ursprüngliche begründete Befürchtung oder tatsächliche Gefahr bildeten (vgl. EASO, Praxisleitfaden zur Anwendung von Beendigungsklauseln 2021, 22 f).

Im vorliegenden Fall stand die für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschlaggebende Verfolgungsgefahr (Einberufung zum Reservedienst) in keinem Zusammenhang mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und ist – wie zuvor ausgeführt – auch unter Berücksichtigung der sich aus den Länderberichten ergebenden und seitens der beschwerdeführenden Parteien angeführten fortbestehenden Defizite im Bereich der allgemeinen Sicherheits-, Wirtschafts- und Menschenrechtslage dauerhaft weggefallen.

Der EuGH hat zudem bereits klargestellt, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Veränderung der Umstände nicht voraussetzt, dass keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorliegen. In diesem Zusammenhang hat er hervorgehoben, dass die Statusrichtlinie im Rahmen des Begriffs „internationaler Schutz“ zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen den Flüchtlingsstatus und zum anderen den durch subsidiären Schutz gewährten Status, wobei nach Art. 2 lit. e der Richtlinie eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz eine solche ist, die „die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt“. Folglich würden die jeweiligen Bereiche der beiden Schutzregelungen verkannt, wenn die Beendigung der Geltung Ersterer von der Feststellung abhängig gemacht würde, dass die Voraussetzungen für die Anwendung Letzterer nicht erfüllt sind (vgl. EuGH 02.03.2010, C-175/08 u.a., Abdulla u.a., Rn. 78 f).

Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass im Fall der Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen (§ 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund, ebenso wie einer aus der allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat resultierenden Gefährdung von Art. 3 EMRK, durch die Gewährung subsidiären Schutzes hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. VwGH 14.01.2026, Ra 2025/20/0244; 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, mwN).

Eine Auslegung, wonach die Anwendung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eine Stabilisierung der allgemeinen Sicherheits-, Versorgungs-, und Menschenrechtslage voraussetzt, würde daher – sofern diese Aspekte nicht im Einzelfall für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (mit-)ausschlaggebend waren – sowohl dem Unionsrecht als auch dem nationalen Recht widersprechen.

Ein anderes Verständnis ist auch aus den Leitlinien des UNHCR nicht abzuleiten, die diese Position zudem auf eine allgemeine Aberkennung des Flüchtlingsstatus beziehen („allow for a declaration of a general cessation of refugee status […] for all Syrians and former habitual residents of Syria“), die nicht mit der vorliegenden Prüfung im Einzelfall gleichzusetzen ist (vgl. UNHCR-Erwägungen Mai 2026, 86 f; Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, 2011, Rn. 135 f; Richtlinien zum Internationen Schutz Nr. 3: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C [5] und [6] des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klauseln], 2003; sowie die darauf Bezug nehmenden Erwägungen in VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, Rn. 27 f). Den in Rn. 15 der UNHCR-Richtlinien zum Internationen Schutz Nr. 3 aus dem Jahr 2003 enthaltenen Ausführungen ist angesichts der oben dargestellten späteren Rechtsprechung des EuGH und des VwGH in dieser Allgemeinheit nicht beizutreten.

3.2.2.4. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien in Syrien (auch darüber hinaus) im Entscheidungszeitpunkt von keiner Verfolgungsgefahr bedroht sind, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte. Es liegen daher auch insofern keine Umstände vor, vor deren Hintergrund die Erheblichkeit der eingetretenen Veränderung zu verneinen wäre.

3.2.2.4.1. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, droht den beschwerdeführenden Parteien (auch abseits der Thematik der Wehrpflicht) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf ein aktuell bestehendes Interesse der neuen syrischen Regierung an den Personen der beschwerdeführenden Parteien schließen lassen würden. Die beschwerdeführenden Parteien, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, welche Syrien bereits im Jahr 2018 und 2024 verlassen haben bzw. außerhalb Syriens geboren wurden, waren nicht an Bürgerkriegshandlungen auf Seiten des ehemaligen Assad-Regimes oder anderer Konfliktparteien beteiligt und haben sich in keiner Weise politisch betätigt. Eine besondere Exposition der beschwerdeführenden Parteien, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Das Vorbringen, dass der Zweitbeschwerdeführer in Syrien aufgrund eines Clanstreits bedroht sei und aus diesem Grund eine Festnahmeanordnung der nunmehrigen Regierung bestehe, erwies sich aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen als unglaubwürdig, sodass eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr nicht festzustellen war.

Darüber hinaus käme der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend einer allfälligen Bedrohung aufgrund der Familienzugehörigkeit bzw. aufgrund von Blutrache schon per se mangels Konnexes zu den Verfolgungstatbeständen der GFK keine Asylrelevanz zu (vgl. VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289). Ein möglicher (darüberhinausgehender) Konnex zu einem Konventionsgrund wurde nicht behauptet und ist auch aus dem Gesamtvorbringen des Zweitbeschwerdeführers nicht ersichtlich.

3.2.2.4.2. Aus den Feststellungen ist auch keine asylrelevante Verfolgung der weiblichen Beschwerdeführerinnen als Frauen bzw. als Mädchen abzuleiten. Zwar ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Frauen in Syrien – insbesondere vor dem Hintergrund der Bürgerkriegssituation – mannigfaltigen Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. sind und die Wahrscheinlichkeit, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgungshandlungen zu werden, bei Hinzutreten bestimmter individuell risikoerhöhender Umstände ein die Asylrelevanz begründendes Ausmaß erreichen kann. Eine systematische Verfolgung aller Frauen in Syrien bzw. eine einer solchen gleichkommende systematische Diskriminierung ist den Länderberichten jedoch – in Einklang mit der Einschätzung der EUAA und des UNHCR, die eine Risikobewertung im jeweiligen Einzelfall als erforderlich erachten (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 49 ff; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, 59 ff; UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, 73 ff) – nicht zu entnehmen.

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, war im Fall der weiblichen beschwerdeführenden Parteien kein maßgeblich erhöhtes Risiko zu erkennen, dass sie aufgrund ihrer individuellen Situation im Fall einer Rückkehr von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sein werden. Dies beruht insbesondere auf dem Umstand, dass sie über ein intaktes, auch aus männlichen Angehörigen bestehendes, familiäres Netz verfügen, sodass sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht als schutzlos angesehen werden und vor diesem Hintergrund einem erhöhten Risiko von Gewalthandlungen unterliegen würden. Die Beschwerdeführerinnen waren in der Vergangenheit keiner sexuellen oder sonstigen geschlechtsspezifischen Gewalt ausgesetzt und es liegen keine aktuellen Berichte vor, dass gerade in ihrer Heimatregion ein besonderes diesbezügliches Risiko besteht. Es war kein maßgebliches Risiko zu erkennen, dass sie innerhalb der Familie Opfer von Gewalt (zB häuslicher Gewalt, Ehrenverbrechen, Zwangsverheiratung) werden würden. Aufgrund ihrer individuell-familiären Situation war daher von keiner den weiblichen beschwerdeführenden Parteien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau/Mädchen auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können (darüber hinaus) Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0459, mwN). Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt jedoch dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. VwGH 05.08.2029, Ra 2018/20/0320, mwN). Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ergab sich im konkreten Fall nicht, dass bei den weiblichen Beschwerdeführerinnen eine solche maßgeblich geänderte Lebensweise vorliegt.

Da angesichts ihres persönlichen Hintergrundes nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Statusrichtlinie bedroht sind, erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich eines möglichen Konnexes zu einem Konventionsgrund, einschließlich jenem der Zugehörigkeit zu einer „sozialen Gruppe“ iSd Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie.

3.2.2.4.3. Betreffend die minderjährigen dritt- bis achtbeschwerdeführenden Parteien, die aufgrund ihres individuellen Hintergrundes – insbesondere angesichts der Eingliederung in einen intakten Familienverband – in Syrien kein maßgebliches Risiko aufweisen, Opfer kinderspezifischer Gewalt zu werden, ist im Verfahren auch darüber hinaus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr hervorgekommen bzw. wurde eine solche auch nicht konkret behauptet. EUAA und UNHCR erachten im Hinblick auf die Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung von Kindern in Syrien eine Beurteilung der jeweiligen individuellen Umstände als erforderlich (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 51 ff; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, 62 ff; UNHCR, International Protection Considerations, Mai 2026, 78 ff). Allgemeine Mängel im Bildungssystem als Folge des Konflikts können als solche nicht als Verfolgung angesehen werden (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 52). Da keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von kinderspezifischen Verfolgungshandlungen zu erkennen war, konnte auch in diesem Zusammenhang die Beurteilung, ob allfällige Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen, unterbleiben.

3.2.2.4.4. Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnten, zumal Sunniten mit etwa 74% die Mehrheit der syrischen Bevölkerung stellen und Araber die überwiegende Mehrheit in Syrien darstellen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich weiters auch keine Hinweise ergeben, dass Rückkehrende, die Syrien illegal verlassen und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt werden.

3.2.2.4.5. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.

Die beschwerdeführenden Parteien vermochten daher eine ihnen im Herkunftsstaat, insbesondere in ihrer Herkunftsregion (sowie bei der Einreise und Rückkehr in diese), aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft darzutun. Eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist daher nicht (mehr) gegeben.

3.3. Da sohin im Fall des Zweitbeschwerdeführers die Verfolgungsgefahr, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hat, dauerhaft und nachhaltig weggefallen ist, und im Entscheidungszeitpunkt jeweils kein anderer Sachverhalt vorliegt, der zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führt, liegen die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sowohl beim Zweitbeschwerdeführer als auch bei den Familienmitgliedern, die den Status von ihm abgeleitet haben, vor.

Die Aberkennung erfolgte innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheiden vom 16.11.2022 und 18.11.2024 (§ 7 Abs. 3 AsylG 2005).

Das Bundesamt hat den Status der Asylberechtigten daher zutreffend aberkannt.

3.4. Da die minderjährige Achtbeschwerdeführerin aus den dargestellten Erwägungen weder persönlich von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist, noch eine Ableitung des Status des Asylberechtigten von einem Familienmitglied in Betracht kommt, hat das Bundesamt ihren Antrag auf internationalen Schutz in diesem Umfang zu Recht abgewiesen.

3.5. Die gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 04.12.2025 gerichteten Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Die mündliche Verkündung der Entscheidung unterblieb gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG, weil auf Grundlage der Niederschrift der Verhandlung, einer erneuten Durchsicht der Akten sowie eines Abgleichs des Vorbringens mit den herangezogenen Länderberichten noch weitergehende Überlegungen erforderlich waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, mwN). Die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache hing im Wesentlichen vom – auf Sachverhaltsebene zu beurteilenden – objektiven Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsstaat sowie der Beurteilung sich aus den Länderberichten ergebender allgemeiner Gefährdungspotentiale – und somit von Tatsachenfragen – ab. Die relevante Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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