Bundesverwaltungsgericht W141 2330592-1

W141 2330592-1Tribunale amministrativo federale11 giu 2026

Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W141 2330592-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2330592.1.00

Spruch

W 141 2330592-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 24.10.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dessen Spruch lautet:

"Dem Antrag des XXXX vom 11.11.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben. XXXX gehört ab dem 01.08.2025 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 08.11.2024, eingelangt am 11.11.2024, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, am 29.01.2025 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage.

1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 AVG erteilten Parteiengehörs vom 26.02.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

1. 3 Mit Schreiben vom 14.03.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.03.2025, ersuchte der Beschwerdeführer um eine Verlängerung der Frist zwecks Stellungnahme um zwei Monate, da er weitere medizinische Beweismittel vorlegen wolle. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist bis 15.05.2025.

1.4. Mit Schreiben vom 14.05.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.05.2025 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage neuer medizinischer Beweismittel fristgerecht eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingebracht. Hierin führte er im Wesentlichen aus, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sei. So habe sich das Leiden 1 „Multiple Sklerose“ gegenüber dem Sachverständigengutachten 06/2018 relevant verschlechtert. Insbesondere seien die deutliche Feinmotorikschwäche der rechten Hand und Finger rechts mit Kraftminderung, die Schwäche im linken Bein, das ataktische Gangbild und die Inkontinenz zu wenig berücksichtigt worden. Ebenso widerspreche er dem Verdacht einer Verdeutlichung, die sein behandelnder Neurologe aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur als sehr unwahrscheinlich einschätze. Des Weiteren lägen neu aufgetretene Herdläsionen sowie Leiden der LWS vor.

Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass er außerdem an einer Autismus-Spektrum-Störung leide, die zu Auffälligkeiten in der Kommunikation, in der sozialen Interaktion, sowie dem Aktivitätsrepertoire und einer damit einhergehenden deutlichen psychischen Belastung führe. Eine detaillierte Diagnostik wolle der Beschwerdeführer innerhalb von drei Wochen nachreichen, daher ersuche er um eine weitere Fristverlängerung.

1.5. Mit Schreiben vom 23.05.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.05.2025 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage neuer medizinischer Beweismittel fristgerecht eine weitere Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingebracht. Hierin führt er im Wesentlichen aus, dass seine orthopädischen Leiden auf ein Facettensyndrom zurückzuführen seien. Weiters führt er aus, dass er im Rahmen einer stationären Behandlung sowie bei einem Facharzt für Orthopädie Infiltrationen erhalten werde.

1.6. Mit Schreiben vom 16.06.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.06.2025 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage neuer medizinischer Beweismittel eine weitere Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingebracht. Hierin führt er im Wesentlichen aus, dass seine orthopädischen Leiden auf ein Facettensyndrom und Neuroforamenstenose bei Discusherniation zurückzuführen seien. Weiters führt er aus, dass er ein weiteres psychologisches Gutachten nachreichen werde.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, am 29.09.2025 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 30 vH betrage.

2.1. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 AVG erteilten Parteiengehörs vom 02.10.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

2.2. Mit Schreiben vom 20.10.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.10.2025 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage neuer medizinischer Beweismittel fristgerecht eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingebracht. Hierin führte er im Wesentlichen aus, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sei. So seien seine psychischen, sozialen und kognitiven Einschränkungen durch sein Leiden 2 „Autismus-Spektrum-Störung“, insbesondere in negativer wechselseitiger Beeinflussung mit seinem Leiden 1 „Multiple Sklerose“ nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer gibt an, rasch psychisch und körperlich zu ermüden, was ihn sozial wie beruflich sehr einschränke. Er bitte um neuerliche Begutachtung seiner Befunde sowie eine höhere Einschätzung seines Grades der Behinderung.

2.3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme derselben Fachärztin für Neurologie basierend auf der Aktenlage am 22.10.2025 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 30 vH betrage. Sie würdigte zwar die vorgelegten medizinischen Beweismittel, die die gestellten und bewerteten Diagnosen bestätigen, es ergeben sich jedoch keine neuerlichen Aspekte. Sie wich daher nicht von ihrer Bewertung des Grades der Behinderung ab.

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2025 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.

2.5. Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.12.2025, vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin führte er im Wesentlichen aus, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei und wiederhole die Punkte aus seinen vorangegangenen eingebrachten Stellungnahmen. Es seien insbesondere die psychischen Leiden und die negativen wechselseitige Leidensbeeinflussung der Autismus-Spektrum-Störung und seinen orthopädischen Leiden nicht oder in zu geringem Ausmaß berücksichtigt worden. Er wolle weitere medizinische Beweismittel einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nachreichen. Er fordere daher eine neuere Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen und eine Neueinschätzung seines Grades der Behinderung.

2. 6 Mit Schreiben vom 19.12.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.12.2025 hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingebracht. Er ersuche um Anschluss und Weiterleitung dieser Beweismittel an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Der Verfahrensakt und die Beschwerde wurde am 19.12.2025, eingelangt am 22.12.2025, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

3.1. Zur Überprüfung der eingebrachten Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.04.2026 basierendes Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 50 vH betrage.

3.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 12.05.2026 hat weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 01.08.2025 50 vH

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

34-jähriger BF in ausreichendem Allgemeinzustand und etwas reduziertem Ernährungszustand, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig, sehr höflich, angepasst, ruhig, etwas wenig Blickkontakt.

Neurologisch

Sehvermögen: altersentsprechend, Brille; Hörvermögen: altersentsprechend; Umgangssprache wird gut verstanden; Sprache unauffällig.

Obere Extremitäten: Rechtshänder, Nacken-, Pinzetten- und Schürzengriff, Faustschluss, Sensibilität und Feinmotorik links unauffällig, kein Tremor, keine Koordinationsstörungen, außer rechts leichte Dysbradydiadochokinese, sonst unauffällig, FNV beidseits zielsicher.

Untere Extremitäten: Tonus beidseits etwas erhöht, rechtsbetont, keine manifesten Paresen, aber rezidivierend Kraftabschwächung, keine sensiblen Ausfälle, keine Ödeme.

Muskeleigenreflexe: PSR beidseits lebhaft, keine stärkeren Koordinationsstörungen, KHV wird gezielt, aber langsam durchgeführt; Mobilität: ausreichend sicher und stabil, etwas rechtsbetont spastisch, ohne Unterstützung möglich, kann selbständig ohne Hilfe aufstehen.

Miktion: rascher Harndrang, sonst unauffällig; Stuhl: unauffällig.

Wirbelsäule: paravertebrale Verspannung der LWS mit leichter Bewegungseinschränkung, blande Narbe im LWS-Bereich, FBA nicht prüfbar.

Psychischer Status

Bewusstseinslage klar; Orientierung: in allen Qualitäten erhalten; Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration: zeitweise reduziert, kann derzeit gut im Gespräch folgen; Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung: zeitweise reduziert, derzeit ausreichend; Ductus: kohärent, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen; Tempo: normal; Intelligenz: durchschnittlich; keine funktionellen Abbauzeichen.

Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sind nicht explorierbar; Ich-Störungen sind nicht explorierbar; Stimmung: bedrückt, dysthym, rezidivierend depressiv, etwas affektlabil; Befindlichkeit: derzeit etwas negativ getönt; Affizierbarkeit: ausreichend; Antrieb: derzeit ausreichend, zeitweise reduziert.

Psychomotorik: Mimik und Gestik: normal; Krankheitseinsicht und Kritikfähigkeit: erhalten; Biorhythmusstörungen: Schlaf oft schlecht; Suizidalität: keine.

Persönlichkeitsmerkmale: leicht ängstlich, etwas angespannt, etwas selbstunsicher, leichtzwanghaft, etwas umständlich, etwas verminderter Selbstwert, etwas reduzierter Blickkontakt, sozialer Rückzug, Anpassungsprobleme.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd.

Richtsatzposition

Pos. Nr.

Gdb %

1

Multiple Sklerose (ICD10: G35)

04.08. 01

40

2

Autismusspektrumsstörung

03.04. 01

30

3

Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule

02.01. 01

20

Der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Der Grad der Behinderung ergibt sich führend durch das Leiden 1. Das Leiden 2 hebt gemeinsam wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe an. Das Leiden 3 hebt wegen Geringfügigkeit und wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter an.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 11.11.2024 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Zu 1.1)Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Auszugs aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 27.01.2026.

Zu 1.2)Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie – basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – schlüssig und nachvollziehbar.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 09.04.2026 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Bewertung des führenden Leidens nunmehr höher eingestuft wurde. Der Grad der Behinderung des Leidens 1 „Multiple Sklerose (ICD10: G35)“, unter der Positionsnummer 04.08.01, wurde entsprechend der rechtsbetonten neurologischen Ausfallssymptomatik und der leichten Gangstörung sowie der Miktionsstörung mit dem oberen Rahmensatzwert und einem Grad der Behinderung von 40 vH bewertet. Das Leiden 1 wurde sohin im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe angehoben. Dies wird von der Sachverständigen dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer durch die Multiple Sklerose bereits dauerhafte neurologische Ausfälle betont an den unteren Extremitäten hat, die sich auch weiter leicht verstärken, so dass auch das Gehen von weiten Strecken bereits maßgebend erschwert ist. Hinzu kommen die bei Multipler Sklerose häufige Miktionsstörung mit starkem Harndrang sowie eine ständig erforderliche Medikation. Der Beschwerdeführer ist durch die bestehende Erkrankung maßgebend eingeschränkt.

Zudem stellt die Sachverständige nachvollziehbar fest, dass das Leiden 2 „Autismusspektrumstörung“ unter der Positionsnummer 03.04.01, aufgrund der unsicheren Persönlichkeit und der sozialen Rückzugstendenzen sowie der sozialen Anpassungsprobleme mit rezidivierender depressiver Reaktion mit einem Grad der Behinderung von 30 vH zu bemessen ist.

Die Gutachterin führt weiters aus, dass das Leiden 2 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung gemeinsam um eine Stufe anhebt, wodurch auch der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe angehoben wird.

Darüber hinaus wird im Gutachten beschrieben, dass das Leiden 3 „Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule“, entsprechend dem Ausmaß der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung bei degenerativen Veränderungen, in unveränderter Weise mit einem Grad der Behinderung von 20 vH in die Bewertung miteinfließt. Auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Befundes von 01/2026 bleibt damit die Einschätzung aus dem Vorgutachten aufrecht, da die Einschränkungen bzw. die dadurch bedingten psychischen Folgeerscheinungen derzeit keine spezielle Therapie (ausgenommen der stattfindenden Psychotherapie) erfordern. Ohnehin würde auch eine potentielle Anhebung des Leidens 3 um eine Stufe keine Veränderung des Gesamtgrads der Behinderung bedingen.

Insgesamt beträgt der Gesamtgrad der Behinderung daher 50 vH.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Zu 1.3)Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 11.11.2024 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war, da die Sachverständige feststellte, dass der erhöhte Grad der Behinderung mit 1.8.2025 vorliegt, spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Die belangte Behörde sowie der Beschwerdeführer haben diesbezüglich keine Einwendungen erhoben.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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