Bundesverwaltungsgericht W261 2341369-1

W261 2341369-1Tribunale amministrativo federale11 giu 2026

Regest

Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W261 2341369-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2341369.1.00

Spruch

W261 2341369-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 06.02.2026, betreffend die betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer gehörte seit 16.09.2021 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz an.

Dem lag zuletzt ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 21.05.2024 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer an einem Asperger Syndrom, Position 03.04.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. leiden würde. Es sei – analog zum FLAG Gutachten – eine Nachuntersuchung im Juni 2026 vorzusehen.

2. Die belangte Behörde führte parallel über Antrag des Beschwerdeführers ein Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz durch. In diesem Verfahren holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.07.2025 (vidiert am 29.07.2025) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.05.2025 ein. Darin kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einem Asperger-Syndrom/ADHS, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 40 v.H. leiden würde. Die Beurteilung sei im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe reduziert worden, da kein fachärztlich/psychotherapeutischer Betreuungsbedarf dokumentiert sei.

3. Parallel dazu holte die belangte Behörde in einem Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.07.2025 (vidiert am 23.07.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.06.2025 ein. Darin stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an einem Asperger Syndrom /ADHS, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, mit einem GdB von 40 v.H. leiden würde.

4. Im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, wonach er mit der Einschätzung seines Grades der Behinderung nicht einverstanden sei.

5. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie um die Abgabe einer Stellungnahme zu ersuchen. In seiner Stellungnahme vom 21.11.2025 führte der medizinische Sachverständige aus, dass keine neuen Befunde vorliegen würden, die eine Änderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses nach sich ziehen würde. Dieses werde daher aufrechterhalten.

6. Mit Bescheid vom 25.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

7. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.01.2026 in weiterer Folge das medizinische Sachverständigengutachten vom 29.07.2025 und die ergänzende Stellungnahme vom 21.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllen würde. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören würde.

Die belangte Behörde legte dem Bescheid das genannte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass keine tatsächliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Seine bestehenden Diagnosen würden unverändert fortbestehen. Es würde sich dabei um eine dauerhafte, lebenslange Beeinträchtigung handeln, bei welcher keine wesentliche Verbesserung zu erwarten sei. Im Gutachten sei offenbar berücksichtigt worden, dass aktuell keine laufende fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung dokumentiert sei. Dies würde jedoch keine geeignete Grundlage für eine Herabstufung darstellen. Das Fehlen einer laufenden Therapie würde nicht bedeuten, dass keine erheblichen Einschränkungen bestehen würden. Es folgen Beschreibungen seiner Einschränkungen im Alltag. Er würde den Kündigungsschutz des § 14 BEinstG benötigen, deren Verlust würde seine berufliche Stabilität erheblich gefährden, da er aufgrund seiner Einschränkungen ein erhöhtes Risiko habe, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Es würde eine widersprüchliche und nicht schlüssige Begutachtung vorliegen. Er habe keine Möglichkeit erhalten, bei den Untersuchungen seine Beschwerden und deren Auswirkungen detailliert darzulegen. Die Beurteilung würde sich im Wesentlichen auf der Fehlen aktueller Befunde stützen, ohne zu berücksichtigten, dass es sich bei seiner Diagnose um dauerhafte und nicht heilbare Zustände handeln würde, bei denen sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändern würde und daher würden auch nicht regelmäßig neue Befunde erstellt werden. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und den Grad der Behinderung wieder mit mindestens 50 v.H. festzustellen. Ihm weiterhin die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zuzuerkennen und eine neuerliche, umfassende und unabhängige medizinische Begutachtung unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Lebensrealität durchzuführen.

10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.04.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 16.04.2026 einlangte.

11. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 16.04.2026 Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

12. Am 23.04.2026 holte das Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer seit Mai 2025 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis tätig ist.

13. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.04.2026 und vom 27.04.2026 ergänzende Aktenteile aus dem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er steht in einem aufrechten Dienstverhältnis als Arbeiter.

Der Beschwerdeführer gehörte seit 16.09.2021 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz an.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

Anamnese:

Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

Gutachten nach dem FLAG Dr. XXXX am 24.4.2024, Beurteilung mit 50% Gesamtgrad der Behinderung bei Asperger Syndrom (mit Befristung bis 04/2025).

Aktenmäßige Erstellung eines Passgutachtens durch Dr. XXXX am 21.5.2024, Beurteilung mit 50% Grad der Behinderung ohne Zusatzeintragungen (Befristung analog zum FLAG- 06/2025).

Stationärer Aufenthalt im LKH XXXX , psychiatrische Abteilung von 05. - 07.12.2024 nach Zuweisung § 9 wegen Suizidankündigungen per SMS. Es wurden sowohl eine Medikation etabliert als auch psychiatrische und psychotherapeutische Anbindung empfohlen.

Nachuntersuchung im FLAG am 05.06.2025 bei Dr. XXXX , Beurteilung 40 % Gesamtgrad der Behinderung bei Asperger Syndrom/ADHS, Herabstufung um eine Stufe, da kein fachärztlich/psychotherapeutischer Betreuungsbedarf.

Es ist keine durchgehende psychiatrische und/oder psychotherapeutische Begleitung dokumentiert.

Angabe intermittierender Beschwerden im linken Knie, diesbezüglich liegen auch keine Befunde vor.

Derzeitige Beschwerden:

Aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt und auch nicht nachgereicht.

Herr XXXX habe "einige Beispiele für seine Einschränkungen aufgeschrieben", er habe selbst keine Dokumente, die verwalte seine Mutter. Der Parkausweis wäre überlegt worden, da auch eine Freundin einen solchen nutze.

Herr XXXX bemerkt ergänzend, er fahre "alle Strecken mit dem PKW", er könne "sich im öffentlichen Verkehrsnetz nicht gut zurechtfinden". Er sei "gegenüber Lärm und Gedränge sensibel", bei sensorischer Überlastung seien dann häufig Fahrtunterbrechungen notwendig. "Im eigenen Auto" könne er "alles selbst bestimmen". Er gibt auch "Stressanfälle" an, besonders Fahrplan- oder Streckenänderungen können einen solchen auslösen. Es käme dann zu einem Kontrollverlust mit Panik.

Herr XXXX versuche strikt den Augen-, aber insbesondere jeden Körperkontakt zu fremden Personen zu vermeiden. Er gibt an, negative Erfahrungen bei der Lehrstellensuche und am Arbeitsmarkt gemacht zu haben. Er habe wegen Beziehungsproblemen eine Wegweisung bekommen, er sei im Dezember im LKH XXXX stationär aufgenommen worden (über das UBG), da er per SMS Selbstmordabsichten geäußert habe.

Er habe "Angst vor Kommunikation", er sei oft missverstanden worden. Er könne sich eine "ruhige" Beschäftigung als Aufbereiter von KFZs vorstellen, er habe aber "Probleme mit dem linken Knie", es sei ihm "unangenehm wenn das Wasser beim Duschen drüber rinnt".

Er lehne eine medikamentöse Dauerbehandlung ab, er gibt die Einnahme von "Tresleen bei Bedarf" an.

Er sei "immer nur teilzeitbeschäftigt" gewesen "wegen der Zuverdienstgrenze" (Bezug von Familienbeihilfe).

Er lebe wieder im Haus der Eltern, dort habe er kein eigenes Zimmer, kaum Privatsphäre, das Verhältnis zu den Eltern sei "schwierig".

Nach Abbruch des polytechnischen Lehrgangs habe er am AMS "einige Kurse absolviert". Er habe zwischendurch immer wieder "gejobbt".

Er habe in einer (toxischen) Beziehung gelebt, er sei von der Ex-Lebenspartnerin mehrmals verklagt worden, er sei derzeit "wieder Single".

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Tresleen bei Bedarf (nicht dokumentiert), Brille.

Sozialanamnese: Ledig, lebt im Elternhaus.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Klinisch-psychologischer Befund XXXX , MSc, 12.7.2021 (vorbekannt): Anlass: Autismus … Diagnosen: F. 84.5 Asperger-Syndrom, F 32.0 leichte depressive Episode. … Befundbesprechung mit Zuweiserin, klinisch-psychologische Behandlung oder Psychotherapie empfohlen...

LKH XXXX , psychiatrische Abteilung, Aufenthalt 05. - 07.12.2024: … Zuweisung § 9 bei Ankündigung eines Suizids über SMS ... gibt sich bei Aufnahme bagatellisierend, emotional distanziert ... berichtet über Streit mit der Freundin, eine aufrechte Wegweisung und eine Gerichtsverhandlung, die für Jänner 2025 geplant sei ... kann sich nicht glaubhaft von SMG distanzieren, wird ho. nach UBG Kriterien untergebracht ... Dg: Asperger Syndrom F84.5, ADHS F90.1, Folsäuremangel, Vit D Mangel ...es imponieren Lebensüberdruss, inkonkrete SMG... Besserung, Entlassung nach Telefonat mit der Mutter ... Krisenplan, Terminvereinbarung mit FA Dr. XXXX ... wäre lt. Mutter jetzt auch mit einer Psychotherapie einverstanden... Med. Sertralin, Quetiapin, Oleovit D3, Folsan ...

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut.

Klinischer Status - Fachstatus:

24, 5 Jahre junger Mann, kommt frei gehend und unbegleitet zur Untersuchung, saubere Alltagskleidung, Brillenträger, Rechtsdominanz, Angabe von Knieschmerzen mit endlagig eingeschränkter Beweglichkeit ohne Schwellung und ohne Überwärmung, Dolenz nicht lokalisierbar, beide Knie bandfest, im Übrigen alterstypische Beweglichkeit von Wirbelsäule und Gelenken, reizfreies Hautbild, intern keine Auffälligkeiten

Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig

Status Psychicus:

Zurückhaltend, um Kooperation bemüht, der Blickkontakt ist möglich, kann auch (kurz) gehalten werden.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Leiden und Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern:

1. Asperger Syndrom/ADHS

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellter befindet, ergibt sich aus einer am 23.04.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 16.09.2021 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angehört hat, beruht auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.07.2025 (vidiert am 29.05.2025) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.05.2025 samt ergänzender Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie vom 21.11.2025. Darin wird unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten medizinischen Befunde und auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht seinen tatsächlichen Einschränkungen entsprechen würde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verbessert. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen Befunde vorlegen würde und auch keine Therapie in Anspruch nehmen, würde eine Herabstufung des GdB nicht rechtfertigen.

Dem ist entgegen zu halten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich verbessert haben muss, zumal er seit Mai 2025 – trotz seiner unbestritten bestehenden Erkrankung – wieder in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht. Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass es seine Aufgabe im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung ist, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen, welche seinen Leidenszustand medizinisch objektivierbar machen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass auch der Umstand, dass er keine Therapie in Anspruch nehmen würde, eine Herabstufung nicht rechtfertigen würde, so verkennt der Beschwerdeführer, dass auch dieser Umstand vielmehr ein Hinweis darauf ist, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers soweit gebessert, dass er keine Therapie mehr benötigt. Sollte dies nicht der Fall sein, so liegt es am Beschwerdeführer, dies mit entsprechenden nachvollziehbaren aktuellen medizinischen Befunden entsprechend zu widerlegen. Derartige medizinische Befunde legte der Beschwerdeführer nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Beschwerdevorbringen dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Behinderung

§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

…“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

„Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es ein Asperger Syndrom/ADHS, welches richtig im oberen Rahmensatz der Position 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB vom 40 % eingestuft wurde, da Beeinträchtigungen im Alltag fassbar sind, jedoch ohne regelmäßige fachärztliche oder psychotherapeutische Betreuung, wobei der Beschwerdeführer einer Medikation ablehnend gegenüber steht.

Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.

Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes bzw. bei Vorliegen aktueller medizinischer Befunde die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Argumente in der Beschwerde waren nicht geeignet, das medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Dies insbesondere aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer subjektive Leidenszustände als Argumente vorbrachte, welche er nicht durch entsprechende aktuelle medizinische Befunde objektivierte. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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